Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu-
3 Urteil S 2025 64 ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Die angefochtenen Einspra- cheentscheide wurden vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 1. und 7. Mai 2025 wurde am 9. Mai 2025 (Datum des Poststempels) beim Beschwerdegegner eingereicht. Sie wurde damit in- nert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 3 ATSG einge- reicht. Da die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbe- schwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11).
E. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung aufgezählt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Erfüllung der Kontrollvor- schriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosen- entschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Ab- ständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt unter anderem das unentschuldigte Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (BGer 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 mit Hinweis).
4 Urteil S 2025 64 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor, wenn ein Termin aus Gleichgül- tigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtüm- lich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Zu betonen bleibt, dass ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versi- cherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflich- ten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten beim Vollzug der Sozialver- sicherungsgesetze mitzuwirken. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezü- gern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs- träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die Auskunfts- oder Meldepflicht ist verletzt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Durchführungs- stelle einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungstatbestand ist auch bereits erfüllt, wenn die versicherte Person ihrer Verpflich- tung, unaufgefordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, nicht nachkommt. Unerheblich ist, ob die fal- schen oder unvollständigen Angaben tatsächlich zu einer unrechtmässigen Ausrichtung von Versicherungsleistungen geführt haben (vgl. vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene AVIG-Praxis ALE, D37 f. mit Hinweis auf EVG C 273/05 vom
7. April 2006, wonach das Fernbleiben an einer Infoveranstaltung auch bei Krankheit un- verzüglich zu melden ist). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben ge- macht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.
E. 2.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Ein-
5 Urteil S 2025 64 stellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
E. 2.3.2 Das Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE legt die Einstelldauer für die verschie- denen Tatbestände fest (vgl. D75 ff.). Das Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleich- behandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Durchführungs- stellen als Entscheidungshilfe dienen (AVIG-Praxis ALE, D72).
E. 2.3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1).
E. 2.3.4 Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben- heiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sie seit Februar 2025 keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten habe. Sie habe ihre Woh- nung verloren, Schulden angehäuft und wochenlang nicht genug zum Essen gehabt. Aus- serdem leide auch ihre Psyche. Die Sanktionen habe sie verstanden. Deren Ausmass sei jedoch übertrieben und unmenschlich. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder erklärt, dass sie die RAV-Beraterin wechseln möchte. Dieser Wunsch sei aber ignoriert worden. Sie sei enttäuscht, fühle sich schikaniert und diskriminiert (act. 1).
6 Urteil S 2025 64
E. 4.1 Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit des Entscheids E 111 25 vom 1. Mai 2025.
E. 4.2 Der Beschwerdegegner begründete diesen Entscheid damit, dass die Beschwer- deführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Dezember 2024 zum telefonischen Beratungstermin vom 27. Januar 2025 eingeladen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei explizit darauf hingewiesen worden, dass der Termin obligatorisch sei, dessen Nichteinhal- ten eine Taggeldkürzung zur Folge habe und eine Terminverschiebung nur nach vorheri- ger Absprache mit ihrer Personalberaterin möglich sei. Es sei unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin der RAV-Beraterin nicht mitgeteilt habe, dass sie am Beratungsgespräch vom 27. Januar 2025 nicht teilnehmen könne. Erst im Nachgang habe sie mit E-Mail vom
29. Januar 2025 erklärt, dass sie seit ein paar Tagen starkes Fieber und Magenschmerzen habe. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2025 habe sie ausgeführt, dass sie seit dem
26. Januar 2025 krank gewesen sei, habe erbrechen müssen und unter Medikamenten gestanden habe. In diesem Zustand habe sie keine telefonischen Termine wahrnehmen können. Des Weiteren habe sie angemerkt, dass sie wegen eines Telefonats kein ärztli- ches Zeugnis einhole. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht derart schwer er- krankt gewesen, dass eine ärztliche Behandlung notwendig gewesen wäre. Demnach wä- re es ihr möglich gewesen, die Abwesenheit vom anstehenden Termin frühzeitig zu mel- den. Ein entschuldbarer Grund für die nicht rechtzeitige Abmeldung liege nicht vor. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin gegen die Auskunfts- und Meldepflicht ver- stossen, weshalb sie zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Gemäss dem vom SECO erstellten Einstellraster sei eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht aufgrund des Verschuldens im Einzelfall zu sanktionieren. Vorliegend sei die Einstelldauer von vier Tagen nicht zu beanstanden (AWA pag. 32).
E. 4.3 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Bera- tungsgesprächs im RAV vom 4. Dezember 2024 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das nächste telefonische Beratungsgespräch am 27. Januar 2025 um 15:45 Uhr stattfinde. Im betreffenden Gesprächsprotokoll vom 4. Dezember 2024, das von der Beschwerdefüh- rerin unterzeichnet wurde, wurde sie darauf hingewiesen, dass dieser Termin obligatorisch sei. Das Nichteinhalten des Termins habe eine Taggeldkürzung zur Folge. Eine Termin- verschiebung sei nur nach vorheriger Absprache mit der Personalberaterin möglich (AWA pag. 235 f.). Die Beschwerdeführerin nahm diesen Termin in der Folge nicht wahr bzw. verpasste den Anruf der RAV-Beraterin. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 teilte die Be-
7 Urteil S 2025 64 schwerdeführerin der RAV-Beraterin mit, dass sie seit ein paar Tagen krank sei. Sie habe hohes Fieber und Magenbeschwerden. Sobald sie sich besser fühle, werde sie sich tele- fonisch bei der RAV-Beraterin melden (AWA pag. 209). Ebenfalls mit E-Mail vom 29. Ja- nuar 2025 bat die RAV-Beraterin die Beschwerdeführerin, ein aktuelles Arztzeugnis einzu- reichen (AWA pag. 208). In der Stellungnahme vom 11. Februar 2025 (Eingangsdatum) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit dem 26. Januar 2025 krank gewesen sei. Sie habe erbrechen müssen und sei den ganzen Montag unter Medikamenten gestanden. In diesem Zustand habe sie keinen telefonischen Termin wahrnehmen können. Sie verfü- ge über kein Arztzeugnis. Zurzeit habe sie Probleme mit der Krankenkasse und hole nicht wegen eines Anrufs ein Arztzeugnis ein (AWA pag. 214). Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes – es handelte sich nicht um eine ernsthaftere Erkrankung und ein Arztbe- such war offenbar nicht erforderlich – kann davon ausgegangen werden, dass es der Be- schwerdeführerin zumutbar war, die RAV-Beraterin vorgängig, das heisst am 26. oder auch am 27. Januar 2025 vormittags, per E-Mail oder telefonisch kurz zu informieren, dass es ihr nicht möglich sei, den Gesprächstermin vom 27. Januar 2025 um 15:45 Uhr wahr- zunehmen. Dies hat sie indes unterlassen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend fest- stellte (AWA pag. 32), kann die vorliegende Konstellation mit jener eines kranken Arbeit- nehmers verglichen werden, der seine Arbeitgeberin in der Regel auch vorgängig über seine Abwesenheiten zu unterrichten hat. Indem die Beschwerdeführerin ihre krankheits- bedingte Abwesenheit vom Termin vom 27. Januar 2025 nicht gemeldet hat, hat sie die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der An- spruchsberechtigung eingestellt hat. Was das Vorbringen anbelangt, wonach die Beschwerdeführerin seit Februar 2025 keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten habe, ihre Wohnung verloren, Schulden an- gehäuft und wochenlang nicht genug zum Essen gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich allenfalls auch zum Bezug von Sozialhilfe hätte anmelden können. Die Sozi- alhilfe stellt eine ergänzende Leistung dar, auf welche Anspruch besteht, wenn die Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung nicht ausreichen, um das gesetzliche Existenzminium zu decken.
E. 4.4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbe- sondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
8 Urteil S 2025 64
E. 4.4.2 Der Beschwerdegegner erwog, dass eine Verletzung der Auskunfts- und Melde- pflicht gemäss dem vom SECO erstellten Einstellraster aufgrund des Verschuldens im Einzelfall zu sanktionieren sei. Die Einstellung in der Höhe von vier Tagen befinde sich im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Die Beschwerdeführerin habe es schuldhaft versäumt, sich gemäss der ihr obliegenden und bekannten Auskunfts- und Meldepflicht rechtzeitig vom Termin abzumelden. Dies wäre ihr bei entsprechender Sorgfalt ohne Wei- teres möglich gewesen. Entschuldbare Gründe für ihr Verhalten seien nicht ersichtlich. Un- ter diesen Umständen sei eine Einstelldauer von vier Tagen nicht zu beanstanden (AWA pag. 32 f.).
E. 4.4.3 Diese Darlegungen des Beschwerdegegners sind überzeugend. Der Beschwerde- gegner hat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und die verfügte Einstelldauer ist angemessen.
E. 4.5 Der angefochtene Entscheid E 111 25 vom 1. Mai 2025 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5.1 Im Weiteren ist die Rechtmässigkeit des Entscheids E 114 25 vom 7. Mai 2025 zu prüfen.
E. 5.2 Der Beschwerdegegner begründete diesen Entscheid damit, dass die Beschwer- deführerin nach wiederholtem Nichteinhalten von Beratungsterminen mit Schreiben vom
11. Februar 2025 zum Beratungsgespräch vom 14. Februar 2025 um 15:45 Uhr eingela- den worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Teilnahme obligatorisch sei und ein unentschuldigtes Nichterscheinen eine Tag- geldkürzung zur Folge habe. Dieser Einladung habe sie jedoch unbestrittenermassen kei- ne Folge geleistet. In der Stellungnahme vom 16. Februar 2025 habe die Beschwerdefüh- rerin erklärt, dass sie den Termin verwechselt habe. Sie habe sich Montag statt Freitag no- tiert. Wie bereits bei zuvor angekündigten und vereinbarten Terminen zeige sich vorlie- gend offenkundig, dass die Beschwerdeführerin keine ordentliche Terminplanung bewerk- stelligen könne. Beim Verpassen des Beratungsgesprächs habe es nicht um eine schlichte Unaufmerksamkeit oder um ein mögliches Versehen gehandelt, sondern um eine Gleich- gültigkeit gegenüber der Einhaltung der erforderlichen Kontrollpflicht. Die Beschwerdefüh- rerin sei dem Beratungsgespräch vom 14. Februar 2025 somit ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben. Sie habe gegen eine Weisung des RAV verstossen und sei zu Recht
9 Urteil S 2025 64 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 6. März 2025 für das unentschuldigte Fernbleiben am Beratungsgespräch vom 6. Februar 2025 – als zweitmaliges Ereignis – für zwölf Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt worden sei, erscheine eine Erhöhung der Einstelldauer auf 17 Tage im Bereich des mittelschweren Verschuldens als angemessen (AWA pag. 17 f.).
E. 5.3 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Beratungsge- spräch im RAV vom 14. Februar 2025 um 15:45 Uhr, zu welchem sie mit den beiden Schreiben vom 11. Februar 2025 eingeladen worden war (AWA pag. 143 und 169; vgl. auch AWA pag. 46), nicht wahrgenommen hat. In den Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde sie darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund ei- ne Kürzung ihres Taggeldanspruchs zur Folge habe (AWA pag. 143 und 169). Nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere bereits wegen des Verpassens des Beratungsge- sprächs im RAV vom 6. Februar 2025 (AWA pag. 20–25) und der Verletzung der Aus- kunfts- und Meldepflicht im Zusammenhang mit dem geplanten Beratungstermin im RAV vom 10. Februar 2025 (AWA pag. 26–29) rechtskräftig in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt wurde (vgl. dazu E. 6 nachfolgend), kann vorliegend nicht davon gesprochen wer- den, dass sie durch ihr übriges Verhalten gezeigt hätte, dass sie ihre Pflichten als Arbeits- lose und Leistungsbezügerin ernst genommen hat. Mit Blick auf die genannten Pflichtver- letzungen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Termin vom 14. Februar 2025 aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst hat. Ein einmaliger Irrtum oder eine einmalige Unaufmerksamkeit ist nicht gegeben. Dass die Be- schwerdeführerin angab, den Termin falsch notiert zu haben (AWA pag. 47), stellt vor die- sem Hintergrund keinen entschuldbaren Grund dar. Der Wunsch, die RAV-Beraterin zu wechseln, berechtigte die Beschwerdeführerin sodann nicht dazu, dem Beratungsge- spräch vom 14. Februar 2025 fernzubleiben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
E. 5.4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbe- sondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
E. 5.4.2 Der Beschwerdegegner erwog, dass das SECO für das zweitmalige Versäumen eines Gesprächstermins ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von neun bis 15 Tagen vorsehe (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72). Bei einer weite-
10 Urteil S 2025 64 ren unentschuldigten Abwesenheit sei die Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2025 für das unentschuldigte Fernbleiben vom Beratungsge- spräch vom 6. Februar 2025 als zweitmaliges Ereignis mit zwölf Tagen sanktioniert wor- den sei, erscheine eine Erhöhung der Einstelldauer auf 17 Tage im Bereich des mittel- schweren Verschuldens als angemessen. Verschuldensmindernde Umstände seien nicht gegeben (AWA pag. 18).
E. 5.4.3 Diese Darlegungen des Beschwerdegegners sind überzeugend. Da die Be- schwerdeführerin im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum der letzten zwei Jah- re bereits wegen des Verpassens des Beratungsgesprächs im RAV am 6. Februar 2025 und wegen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Zusammenhang mit dem geplanten Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt werden musste, ist die Einstelldauer von 17 Tagen nicht zu beanstanden. Der Be- schwerdegegner hat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und die verfügte Ein- stelldauer ist angemessen.
E. 5.5 Der angefochtene Entscheid E 114 25 vom 7. Mai 2025 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner im an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 16. Mai 2025 (BF-act. 3) erklärte, dass ihr die Einspracheentscheide E 111 25 und E 114 25 am 2. respektive am 8. Mai 2025 zugestellt worden seien. Diese Entscheide habe sie somit vor Einreichung ihrer Be- schwerde vom 10. Mai 2025 erhalten. Insofern werde ihre Eingabe vom 10. Mai 2025 oh- ne den schriftlichen Gegenbericht der Beschwerdeführerin bis zum 23. Mai 2025 als Be- schwerde gegen die genannten Entscheide E 111 25 und E 114 25 ans Verwaltungsge- richt weitergeleitet. Die der Beschwerdeführerin versandten Einspracheentscheide E 112 25 vom 2. Mai 2025 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage wegen Ver- letzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 [AWA pag. 26–29]; unbenutzte Abholfrist bis zum 12. Mai 2025) und E 113 25 vom 5. Mai 2025 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zwölf Tage wegen Verpassens des Beratungsgesprächs im RAV am 6. Februar 2025 [AWA pag. 20– 25]; unbenutzte Abholfrist bis zum 13. Mai 2025) hätten ihr gemäss Zustellnachweis hin- gegen nicht zugestellt werden können. Insofern werde die Beschwerdeführerin ersucht, eine allfällige Beschwerde gegen die Einspracheentscheide E 112 25 und E 113 25 direkt
11 Urteil S 2025 64 beim Verwaltungsgericht einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Einspracheentscheide E 112 25 vom 2. Mai 2025 und E 113 25 vom 5. Mai 2025 sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie bilden nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 7 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2025 64 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 111 25 vom 1. Mai 2025 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 114 25 vom 7. Mai 2025 wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 1. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 1. Juli 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2025 64
2 Urteil S 2025 64 A. A.________, geboren 1989, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Mai bis zum 3. Juli 2024 als Pflegehelferin bei der B.________ AG angestellt (AWA pag. 310). Am
1. Juli 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 321) und beantragte am 14. Juli 2024 Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (AWA pag. 301–304). Mit Verfügung vom
27. Februar 2025 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht mit Wirkung ab dem 28. Januar 2025 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 155 f.). Mit Verfügung vom 6. März 2025 stellte das AWA die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 14. Februar 2025) mit Wirkung ab dem 15. Fe- bruar 2025 für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 136 f.). Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Versicherte am 14. März 2025 Einsprache (AWA pag. 120), welche das AWA mit Entscheiden vom 1. und 7. Mai 2025 abwies (E 111 25 und E 114 25; AWA pag. 14–19 und 30–34). B. Gegen die Einspracheentscheide vom 1. und 7. Mai 2025 erhob die Versicherte mit ans AWA gerichteter Eingabe vom 10. Mai 2025 Beschwerde (act. 1). Am 2. Juni 2025 leitete das AWA dem Gericht die Beschwerde weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu-
3 Urteil S 2025 64 ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Die angefochtenen Einspra- cheentscheide wurden vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 1. und 7. Mai 2025 wurde am 9. Mai 2025 (Datum des Poststempels) beim Beschwerdegegner eingereicht. Sie wurde damit in- nert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 3 ATSG einge- reicht. Da die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbe- schwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung aufgezählt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Erfüllung der Kontrollvor- schriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosen- entschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Ab- ständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt unter anderem das unentschuldigte Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (BGer 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 mit Hinweis).
4 Urteil S 2025 64 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor, wenn ein Termin aus Gleichgül- tigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtüm- lich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Zu betonen bleibt, dass ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versi- cherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflich- ten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten beim Vollzug der Sozialver- sicherungsgesetze mitzuwirken. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezü- gern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs- träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die Auskunfts- oder Meldepflicht ist verletzt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Durchführungs- stelle einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungstatbestand ist auch bereits erfüllt, wenn die versicherte Person ihrer Verpflich- tung, unaufgefordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, nicht nachkommt. Unerheblich ist, ob die fal- schen oder unvollständigen Angaben tatsächlich zu einer unrechtmässigen Ausrichtung von Versicherungsleistungen geführt haben (vgl. vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene AVIG-Praxis ALE, D37 f. mit Hinweis auf EVG C 273/05 vom
7. April 2006, wonach das Fernbleiben an einer Infoveranstaltung auch bei Krankheit un- verzüglich zu melden ist). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben ge- macht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 2.3 2.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Ein-
5 Urteil S 2025 64 stellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 2.3.2 Das Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE legt die Einstelldauer für die verschie- denen Tatbestände fest (vgl. D75 ff.). Das Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleich- behandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Durchführungs- stellen als Entscheidungshilfe dienen (AVIG-Praxis ALE, D72). 2.3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1). 2.3.4 Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben- heiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sie seit Februar 2025 keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten habe. Sie habe ihre Woh- nung verloren, Schulden angehäuft und wochenlang nicht genug zum Essen gehabt. Aus- serdem leide auch ihre Psyche. Die Sanktionen habe sie verstanden. Deren Ausmass sei jedoch übertrieben und unmenschlich. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder erklärt, dass sie die RAV-Beraterin wechseln möchte. Dieser Wunsch sei aber ignoriert worden. Sie sei enttäuscht, fühle sich schikaniert und diskriminiert (act. 1).
6 Urteil S 2025 64 4. 4.1 Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit des Entscheids E 111 25 vom 1. Mai 2025. 4.2 Der Beschwerdegegner begründete diesen Entscheid damit, dass die Beschwer- deführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Dezember 2024 zum telefonischen Beratungstermin vom 27. Januar 2025 eingeladen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei explizit darauf hingewiesen worden, dass der Termin obligatorisch sei, dessen Nichteinhal- ten eine Taggeldkürzung zur Folge habe und eine Terminverschiebung nur nach vorheri- ger Absprache mit ihrer Personalberaterin möglich sei. Es sei unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin der RAV-Beraterin nicht mitgeteilt habe, dass sie am Beratungsgespräch vom 27. Januar 2025 nicht teilnehmen könne. Erst im Nachgang habe sie mit E-Mail vom
29. Januar 2025 erklärt, dass sie seit ein paar Tagen starkes Fieber und Magenschmerzen habe. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2025 habe sie ausgeführt, dass sie seit dem
26. Januar 2025 krank gewesen sei, habe erbrechen müssen und unter Medikamenten gestanden habe. In diesem Zustand habe sie keine telefonischen Termine wahrnehmen können. Des Weiteren habe sie angemerkt, dass sie wegen eines Telefonats kein ärztli- ches Zeugnis einhole. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht derart schwer er- krankt gewesen, dass eine ärztliche Behandlung notwendig gewesen wäre. Demnach wä- re es ihr möglich gewesen, die Abwesenheit vom anstehenden Termin frühzeitig zu mel- den. Ein entschuldbarer Grund für die nicht rechtzeitige Abmeldung liege nicht vor. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin gegen die Auskunfts- und Meldepflicht ver- stossen, weshalb sie zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Gemäss dem vom SECO erstellten Einstellraster sei eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht aufgrund des Verschuldens im Einzelfall zu sanktionieren. Vorliegend sei die Einstelldauer von vier Tagen nicht zu beanstanden (AWA pag. 32). 4.3 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Bera- tungsgesprächs im RAV vom 4. Dezember 2024 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das nächste telefonische Beratungsgespräch am 27. Januar 2025 um 15:45 Uhr stattfinde. Im betreffenden Gesprächsprotokoll vom 4. Dezember 2024, das von der Beschwerdefüh- rerin unterzeichnet wurde, wurde sie darauf hingewiesen, dass dieser Termin obligatorisch sei. Das Nichteinhalten des Termins habe eine Taggeldkürzung zur Folge. Eine Termin- verschiebung sei nur nach vorheriger Absprache mit der Personalberaterin möglich (AWA pag. 235 f.). Die Beschwerdeführerin nahm diesen Termin in der Folge nicht wahr bzw. verpasste den Anruf der RAV-Beraterin. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 teilte die Be-
7 Urteil S 2025 64 schwerdeführerin der RAV-Beraterin mit, dass sie seit ein paar Tagen krank sei. Sie habe hohes Fieber und Magenbeschwerden. Sobald sie sich besser fühle, werde sie sich tele- fonisch bei der RAV-Beraterin melden (AWA pag. 209). Ebenfalls mit E-Mail vom 29. Ja- nuar 2025 bat die RAV-Beraterin die Beschwerdeführerin, ein aktuelles Arztzeugnis einzu- reichen (AWA pag. 208). In der Stellungnahme vom 11. Februar 2025 (Eingangsdatum) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit dem 26. Januar 2025 krank gewesen sei. Sie habe erbrechen müssen und sei den ganzen Montag unter Medikamenten gestanden. In diesem Zustand habe sie keinen telefonischen Termin wahrnehmen können. Sie verfü- ge über kein Arztzeugnis. Zurzeit habe sie Probleme mit der Krankenkasse und hole nicht wegen eines Anrufs ein Arztzeugnis ein (AWA pag. 214). Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes – es handelte sich nicht um eine ernsthaftere Erkrankung und ein Arztbe- such war offenbar nicht erforderlich – kann davon ausgegangen werden, dass es der Be- schwerdeführerin zumutbar war, die RAV-Beraterin vorgängig, das heisst am 26. oder auch am 27. Januar 2025 vormittags, per E-Mail oder telefonisch kurz zu informieren, dass es ihr nicht möglich sei, den Gesprächstermin vom 27. Januar 2025 um 15:45 Uhr wahr- zunehmen. Dies hat sie indes unterlassen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend fest- stellte (AWA pag. 32), kann die vorliegende Konstellation mit jener eines kranken Arbeit- nehmers verglichen werden, der seine Arbeitgeberin in der Regel auch vorgängig über seine Abwesenheiten zu unterrichten hat. Indem die Beschwerdeführerin ihre krankheits- bedingte Abwesenheit vom Termin vom 27. Januar 2025 nicht gemeldet hat, hat sie die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der An- spruchsberechtigung eingestellt hat. Was das Vorbringen anbelangt, wonach die Beschwerdeführerin seit Februar 2025 keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten habe, ihre Wohnung verloren, Schulden an- gehäuft und wochenlang nicht genug zum Essen gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich allenfalls auch zum Bezug von Sozialhilfe hätte anmelden können. Die Sozi- alhilfe stellt eine ergänzende Leistung dar, auf welche Anspruch besteht, wenn die Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung nicht ausreichen, um das gesetzliche Existenzminium zu decken. 4.4 4.4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbe- sondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
8 Urteil S 2025 64 4.4.2 Der Beschwerdegegner erwog, dass eine Verletzung der Auskunfts- und Melde- pflicht gemäss dem vom SECO erstellten Einstellraster aufgrund des Verschuldens im Einzelfall zu sanktionieren sei. Die Einstellung in der Höhe von vier Tagen befinde sich im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Die Beschwerdeführerin habe es schuldhaft versäumt, sich gemäss der ihr obliegenden und bekannten Auskunfts- und Meldepflicht rechtzeitig vom Termin abzumelden. Dies wäre ihr bei entsprechender Sorgfalt ohne Wei- teres möglich gewesen. Entschuldbare Gründe für ihr Verhalten seien nicht ersichtlich. Un- ter diesen Umständen sei eine Einstelldauer von vier Tagen nicht zu beanstanden (AWA pag. 32 f.). 4.4.3 Diese Darlegungen des Beschwerdegegners sind überzeugend. Der Beschwerde- gegner hat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und die verfügte Einstelldauer ist angemessen. 4.5 Der angefochtene Entscheid E 111 25 vom 1. Mai 2025 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1 Im Weiteren ist die Rechtmässigkeit des Entscheids E 114 25 vom 7. Mai 2025 zu prüfen. 5.2 Der Beschwerdegegner begründete diesen Entscheid damit, dass die Beschwer- deführerin nach wiederholtem Nichteinhalten von Beratungsterminen mit Schreiben vom
11. Februar 2025 zum Beratungsgespräch vom 14. Februar 2025 um 15:45 Uhr eingela- den worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Teilnahme obligatorisch sei und ein unentschuldigtes Nichterscheinen eine Tag- geldkürzung zur Folge habe. Dieser Einladung habe sie jedoch unbestrittenermassen kei- ne Folge geleistet. In der Stellungnahme vom 16. Februar 2025 habe die Beschwerdefüh- rerin erklärt, dass sie den Termin verwechselt habe. Sie habe sich Montag statt Freitag no- tiert. Wie bereits bei zuvor angekündigten und vereinbarten Terminen zeige sich vorlie- gend offenkundig, dass die Beschwerdeführerin keine ordentliche Terminplanung bewerk- stelligen könne. Beim Verpassen des Beratungsgesprächs habe es nicht um eine schlichte Unaufmerksamkeit oder um ein mögliches Versehen gehandelt, sondern um eine Gleich- gültigkeit gegenüber der Einhaltung der erforderlichen Kontrollpflicht. Die Beschwerdefüh- rerin sei dem Beratungsgespräch vom 14. Februar 2025 somit ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben. Sie habe gegen eine Weisung des RAV verstossen und sei zu Recht
9 Urteil S 2025 64 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 6. März 2025 für das unentschuldigte Fernbleiben am Beratungsgespräch vom 6. Februar 2025 – als zweitmaliges Ereignis – für zwölf Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt worden sei, erscheine eine Erhöhung der Einstelldauer auf 17 Tage im Bereich des mittelschweren Verschuldens als angemessen (AWA pag. 17 f.). 5.3 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Beratungsge- spräch im RAV vom 14. Februar 2025 um 15:45 Uhr, zu welchem sie mit den beiden Schreiben vom 11. Februar 2025 eingeladen worden war (AWA pag. 143 und 169; vgl. auch AWA pag. 46), nicht wahrgenommen hat. In den Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde sie darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund ei- ne Kürzung ihres Taggeldanspruchs zur Folge habe (AWA pag. 143 und 169). Nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere bereits wegen des Verpassens des Beratungsge- sprächs im RAV vom 6. Februar 2025 (AWA pag. 20–25) und der Verletzung der Aus- kunfts- und Meldepflicht im Zusammenhang mit dem geplanten Beratungstermin im RAV vom 10. Februar 2025 (AWA pag. 26–29) rechtskräftig in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt wurde (vgl. dazu E. 6 nachfolgend), kann vorliegend nicht davon gesprochen wer- den, dass sie durch ihr übriges Verhalten gezeigt hätte, dass sie ihre Pflichten als Arbeits- lose und Leistungsbezügerin ernst genommen hat. Mit Blick auf die genannten Pflichtver- letzungen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Termin vom 14. Februar 2025 aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst hat. Ein einmaliger Irrtum oder eine einmalige Unaufmerksamkeit ist nicht gegeben. Dass die Be- schwerdeführerin angab, den Termin falsch notiert zu haben (AWA pag. 47), stellt vor die- sem Hintergrund keinen entschuldbaren Grund dar. Der Wunsch, die RAV-Beraterin zu wechseln, berechtigte die Beschwerdeführerin sodann nicht dazu, dem Beratungsge- spräch vom 14. Februar 2025 fernzubleiben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 5.4 5.4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbe- sondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.4.2 Der Beschwerdegegner erwog, dass das SECO für das zweitmalige Versäumen eines Gesprächstermins ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von neun bis 15 Tagen vorsehe (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72). Bei einer weite-
10 Urteil S 2025 64 ren unentschuldigten Abwesenheit sei die Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2025 für das unentschuldigte Fernbleiben vom Beratungsge- spräch vom 6. Februar 2025 als zweitmaliges Ereignis mit zwölf Tagen sanktioniert wor- den sei, erscheine eine Erhöhung der Einstelldauer auf 17 Tage im Bereich des mittel- schweren Verschuldens als angemessen. Verschuldensmindernde Umstände seien nicht gegeben (AWA pag. 18). 5.4.3 Diese Darlegungen des Beschwerdegegners sind überzeugend. Da die Be- schwerdeführerin im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum der letzten zwei Jah- re bereits wegen des Verpassens des Beratungsgesprächs im RAV am 6. Februar 2025 und wegen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Zusammenhang mit dem geplanten Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt werden musste, ist die Einstelldauer von 17 Tagen nicht zu beanstanden. Der Be- schwerdegegner hat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und die verfügte Ein- stelldauer ist angemessen. 5.5 Der angefochtene Entscheid E 114 25 vom 7. Mai 2025 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner im an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 16. Mai 2025 (BF-act. 3) erklärte, dass ihr die Einspracheentscheide E 111 25 und E 114 25 am 2. respektive am 8. Mai 2025 zugestellt worden seien. Diese Entscheide habe sie somit vor Einreichung ihrer Be- schwerde vom 10. Mai 2025 erhalten. Insofern werde ihre Eingabe vom 10. Mai 2025 oh- ne den schriftlichen Gegenbericht der Beschwerdeführerin bis zum 23. Mai 2025 als Be- schwerde gegen die genannten Entscheide E 111 25 und E 114 25 ans Verwaltungsge- richt weitergeleitet. Die der Beschwerdeführerin versandten Einspracheentscheide E 112 25 vom 2. Mai 2025 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage wegen Ver- letzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 [AWA pag. 26–29]; unbenutzte Abholfrist bis zum 12. Mai 2025) und E 113 25 vom 5. Mai 2025 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zwölf Tage wegen Verpassens des Beratungsgesprächs im RAV am 6. Februar 2025 [AWA pag. 20– 25]; unbenutzte Abholfrist bis zum 13. Mai 2025) hätten ihr gemäss Zustellnachweis hin- gegen nicht zugestellt werden können. Insofern werde die Beschwerdeführerin ersucht, eine allfällige Beschwerde gegen die Einspracheentscheide E 112 25 und E 113 25 direkt
11 Urteil S 2025 64 beim Verwaltungsgericht einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Einspracheentscheide E 112 25 vom 2. Mai 2025 und E 113 25 vom 5. Mai 2025 sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie bilden nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2025 64 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 111 25 vom 1. Mai 2025 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 114 25 vom 7. Mai 2025 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 1. Juli 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am