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S 2025 6

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Zg Verwaltungsgericht · 2026-06-01 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 43 ATSG). An die Begründungsdichte von Ein- sprachen werden deshalb nur geringe Anforderungen gestellt. Dass es der Beschwerde- führerin möglich gewesen wäre, innert Frist Einsprache zu erheben, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie im Zeitraum vom 28. September bis zum 28. Oktober 2024 mehrere Eingaben in anderweitigen Angelegenheiten verfassen und dem Beschwerdegegner ein- reichen konnte (vgl. AWA pag. 169–179, 182 f., 190 f., 204 f.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Einsprachefrist noch kei- ne Akteneinsicht gewährt wurde, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 hat der Beschwerdegegner unter An- gabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen begründet dargetan, weshalb die Be- schwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird (AWA pag. 222 f.). Die Beschwerdeführerin wusste somit, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird und konnte hierzu Stellung nehmen. Vor Erlass der Verfügung vom 26. September 2024 musste sie sodann nicht angehört werden, da diese Verfügung durch Einsprache anfechtbar war (vgl. Art. 42 ATSG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – das Verwaltungsgericht hat sowohl hinsichtlich der Rechts- als auch der Tatfragen volle Kognition – konnte die Be- schwerdeführerin ferner Einsicht in sämtliche Akten nehmen und es stand ihr frei, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Das Vorliegen einer allfälligen Verletzung des recht- lichen Gehörs, welche die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner rechtferti- gen würde, ist unter diesen Umständen jedenfalls zu verneinen. Das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Bewilligung eines Deutschkurses und ein allenfalls unprofessionelles

8 Urteil S 2025 6 oder diskriminierendes Verhalten der RAV-Berater bilden nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

9 Urteil S 2025 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 Urteil S 2025 6 oder diskriminierendes Verhalten der RAV-Berater bilden nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 9 Urteil S 2025 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 1. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 1. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung Anspruchsberechtigung / Nichteintreten) S 2025 6

2 Urteil S 2025 6 A. A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2023 beim B.________ angestellt (AWA pag. 669). Am 31. Juli 2023 mel- dete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Ar- beitsvermittlung (AWA pag. 712) und beantragte am 11. August 2023 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. August 2023 (AWA pag. 708–711). Mit Verfügung vom 26. Sep- tember 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Wirkung ab dem 9. September 2024 wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme) für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 222 f.). Dagegen erhob die Versicherte mit E-Mail vom 29. Oktober 2024 Einsprache (AWA pag. 157 f.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 teilte das AWA der Versicherten mit, dass davon auszugehen sei, dass sie die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit der Einspra- che vom 29. Oktober 2024 nicht eingehalten habe. Es werde ihr eine Frist bis zum 15. No- vember 2024 gesetzt, um eine Stellungnahme (mit Nachweis) beizubringen, weshalb sie die Einsprache nicht bis zum 28. Oktober 2024 eingereicht habe (AWA pag. 138 f.). Hierzu liess sich die Versicherte am 5. November 2024 vernehmen (AWA pag. 133–135). Mit Entscheid vom 27. November 2024 trat das AWA auf die Einsprache vom 29. Oktober 2024 nicht ein (AWA pag. 89–93). B. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Januar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei auf ihre Einsprache einzutreten und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (act. 1). C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Am 3. März 2026 nahm der (bevollmächtigte) Ehemann der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-

3 Urteil S 2025 6 gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 wurde am 10. Ja- nuar 2025 beim Verwaltungsgericht abgegeben. Die Beschwerde wurde damit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis und mit dem 2. Janu- ar 2025 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) – innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Zudem ist die Beschwerdeführerin als vom Nichteintretensentscheid Betroffe- ne zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbe- schwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be- griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt ange- fochten wird (BGE 125 V 413 E. 1b). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, un- geachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu ent-

4 Urteil S 2025 6 scheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegeh- ren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintre- tens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den ma- teriellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b; 116 V 265 E. 2a). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein- sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Ein- sprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Das Bundesgericht wendet bei der Beurteilung der Verschuldensfrage einen strengen Massstab an. Die Wiederherstel- lung wird nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt; mithin darf auch keine leichte Fahrlässigkeit vorliegen (BGer 9C_94/2021 vom

22. Februar 2021 und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2). Infrage kommen objekti- ve Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Mi- litärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln ge- hindert worden ist. In Betracht fallen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019

5 Urteil S 2025 6 E. 1.2; 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.1; Philipp Geertsen, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Rz. 10 zu Art. 41). 2.4 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.5 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2024 spätestens am 28. Oktober 2024 hätte einreichen müssen. Dies habe sie unterlassen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie während der Einsprachefrist intensiv mit der Pflege ihres schwer erkrankten Vaters beschäftigt gewesen sei, was als wichtiger Grund im Sinne von Art. 41 ATSG zu betrachten sei. Diesbezüglich sei zu erwidern, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst krank und pflegebedürftig gewesen sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie innerhalb der Frist von 30 Tagen durchaus die Mög- lichkeit gehabt hätte, sich der Einsprache rechtzeitig zu widmen. Ihrer Argumentation sei sodann auch entgegenzuhalten, dass sie am 21. Oktober 2024 ihrem Ehemann die Voll- macht erteilt habe, um sich um sämtliche Belange und Schreibarbeiten im Zusammenhang mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV/dem Beschwerdegegner zu kümmern. Aufgrund dessen hätte von ihrem Ehemann erwartet werden können, dass er die Einsprache fristge- recht einreicht. Ein entschuldbarer Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG liege nicht vor (AWA pag. 91 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie während der Einsprachefrist aufgrund von familiären Belastungen, insbesondere durch die Pflege ihres schwer kranken Vaters, erheblich eingeschränkt gewesen sei. Gemäss Art. 41 ATSG handle es sich hierbei um einen wichtigen Grund, der eine Wiederherstellung der Frist rechtfertige. Am 11. Oktober 2024 habe sie zudem Akteneinsicht beantragt, um ihre Ein-

6 Urteil S 2025 6 sprache sachgerecht vorbereiten zu können. Diese sei ihr jedoch gesetzeswidrig verwei- gert worden, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle. Die Information über ihren rechtlichen Anspruch sei ihr ausschliesslich per E-Mail zugestellt worden. Die Nachricht sei im Spam-Ordner gelandet, weshalb sie nicht rechtzeitig habe reagieren kön- nen. Eine Zustellung allein per E-Mail sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, da sie nicht sicherstelle, dass die betroffene Person tatsächlich Kenntnis von der Sendung erhalte. Die Beschwerdeführerin habe der RAV-Beraterin mehrfach vorge- schlagen, an einem Deutschkurs teilzunehmen, der wesentlich zielführender gewesen wä- re als die ihr zugewiesenen Massnahmen in der Halle 44. Obwohl sie angeboten habe, die Kurskosten teilweise selbst zu tragen, sei ihr Vorschlag ignoriert worden. Im Weiteren sei das Verhalten ihrer RAV-Berater unprofessionell und diskriminierend gewesen (act. 1). 4. 4.1 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. September 2024 betreffend das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in der Halle 44 (geplanter Start wäre der

9. September 2024 gewesen) wurde ausweislich der Akten per A-Post bzw. nicht einge- schrieben verschickt (AWA pag. 222). Ein postalischer Zustellnachweis existiert demnach nicht. Der Beschwerdegegner erwog, dass die Verfügung vom 26. September 2024 glei- chentags verschickt und der Beschwerdeführerin am 27. September 2024 zugestellt wor- den sei. Die 30-tägige Einsprachefrist habe daher am 28. September 2024 zu laufen be- gonnen und am Montag, 28. Oktober 2024, geendet (AWA pag. 89; vgl. auch AWA pag. 138). Diese Sachverhaltsdarstellung wurde von der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen geltend machte, dass ein Fristwiederherstellungsgrund vorliege, nicht be- stritten und kann als erstellt gelten. Die am 29. Oktober 2024 per E-Mail eingereichte Ein- sprache erfolgte somit verspätet (AWA pag. 157). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine per E-Mail erhobene Einsprache mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift unzulässig ist. Dies war der Beschwerdeführerin bekannt, da sie bereits mit Schreiben des Beschwerdegegners vom

18. September 2024 (AWA pag. 252–254) aufgefordert worden war, die auch damals per E-Mail erhobene Einsprache vom 9. September 2024 gegen die Verfügung vom 25. Juni 2024 betreffend Deutschkursbesuch unterschrieben nachzureichen. Unter diesen Um- ständen hätte sich das Ansetzen einer allfälligen Nachfrist zur Verbesserung der for- mungültigen Einsprache erübrigt (vgl. dazu BGE 142 V 152 E. 4.5 und E. 4.6). Die per E- Mail erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2024 war somit nicht nur verspätet, sondern auch formungültig.

7 Urteil S 2025 6 4.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt, wendet das Bundesgericht bei der Verschuldensfrage einen strengen Massstab an (vgl. E. 2.3). Eine schwerere Krankheit kann zwar einen Grund für eine Fristwiederherstel- lung darstellen. Dies gilt aber grundsätzlich nur, wenn die gesuchstellende Person oder ih- re Vertretung hiervon betroffen ist. Vorliegend bedurfte der schwer erkrankte Vater der Beschwerdeführerin intensiver Pflege. Die weiteren geltend gemachten familiären Belas- tungen hat die Beschwerdeführerin nicht näher umschrieben. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte, wäre es der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund zumutbar gewesen, innert der 30-tägigen Einsprachefrist zumindest eine rudimentär begründete Einsprache einzureichen oder ihren am 21. Oktober 2024 bevollmächtigten Ehemann (vgl. AWA pag. 189) oder einen anderen Vertreter damit zu beauftragen. Eine objektive Unmöglichkeit, dies zu tun, ist nicht ausgewiesen. Dies umso weniger, als im Sozialversi- cherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und die Verwaltung den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 43 ATSG). An die Begründungsdichte von Ein- sprachen werden deshalb nur geringe Anforderungen gestellt. Dass es der Beschwerde- führerin möglich gewesen wäre, innert Frist Einsprache zu erheben, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie im Zeitraum vom 28. September bis zum 28. Oktober 2024 mehrere Eingaben in anderweitigen Angelegenheiten verfassen und dem Beschwerdegegner ein- reichen konnte (vgl. AWA pag. 169–179, 182 f., 190 f., 204 f.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Einsprachefrist noch kei- ne Akteneinsicht gewährt wurde, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 hat der Beschwerdegegner unter An- gabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen begründet dargetan, weshalb die Be- schwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird (AWA pag. 222 f.). Die Beschwerdeführerin wusste somit, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird und konnte hierzu Stellung nehmen. Vor Erlass der Verfügung vom 26. September 2024 musste sie sodann nicht angehört werden, da diese Verfügung durch Einsprache anfechtbar war (vgl. Art. 42 ATSG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – das Verwaltungsgericht hat sowohl hinsichtlich der Rechts- als auch der Tatfragen volle Kognition – konnte die Be- schwerdeführerin ferner Einsicht in sämtliche Akten nehmen und es stand ihr frei, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Das Vorliegen einer allfälligen Verletzung des recht- lichen Gehörs, welche die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner rechtferti- gen würde, ist unter diesen Umständen jedenfalls zu verneinen. Das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Bewilligung eines Deutschkurses und ein allenfalls unprofessionelles

8 Urteil S 2025 6 oder diskriminierendes Verhalten der RAV-Berater bilden nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

9 Urteil S 2025 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 1. Juni 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am