Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2025 aufzuheben.
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
E. 2.1 Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche- rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV).
E. 2.2 Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahme- fällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Unter- suchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorga- ne der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mit- wirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrund- satzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Geboten- heit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie
5 Urteil S 2025 53 weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfra- gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestel- len oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; 125 V 32; BGer 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder die- se unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stün- de im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. BGer 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht pu- bl. Erwägung]).
E. 2.4 Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen. Doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für de- ren Verwirklichung fehlt (BGer 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). 3.
E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Markus Steudler ein unentgeltli- cher Rechtsvertreter zu bestellen.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Zwischenverfügung zusam- mengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid das Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (inkl. Einsprache- verfahren) mangels Notwendigkeit abgewiesen. Die Gesuchstellerin bringe nicht vor, dass sich bei ihr im Hinblick auf die gerichtlich festgestellte Postulations- und Prozessfähigkeit inzwischen etwas geändert hätte. Auch an der überschaubaren medizinischen Aktenlage werde sich im Hinblick auf die geforderte ergänzende Abklärung nichts Wesentliches än- dern. Komplexe Rechtsfragen würden sich keine stellen. Die Rückweisung zur ergänzen- den Abklärung der Sachlage sei von der Vorinstanz im Wesentlichen einzig zur Abklärung einer rein sozialgesellschaftlichen Fragestellung erfolgt (allgemeingültige Aufnahme des Gesamterscheinungsbildes der Beschwerdeführerin vom sozialen Umfeld und der Gesell- schaft betreffend Erkennung und Kodierung der Geschlechtsidentität). Diese Fragestellung bedürfe keinerlei Anforderung an ein bestimmtes Bildungsniveau. Dazu sei gemäss Vor- instanz nicht einmal zwingend eine medizinische Begutachtung notwendig. Ein von der Gesuchstellerin geltend gemachter Ausnahmefall in Bezug auf die Notwendigkeit der an-
6 Urteil S 2025 53 waltlichen Vertretung liege nicht vor. Weiter sei die Gesuchstellerin weder urteilsunfähig noch unmündig. Die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung allein aufgrund der ausge- wiesenen Mittellosigkeit sei mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (KV- act. 35). Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 ergänzt die Beschwerdegegnerin zusammenge- fasst, dass die erfolgte Rückweisung vorliegend keinerlei Einfluss auf die angeblich erhöh- te Komplexität habe. Ganz im Gegenteil habe die Vorinstanz durch die Umschreibung der geforderten zusätzlichen Abklärungen des Sachverhalts den Abklärungsgegenstand stark fokussiert und dadurch weiter vereinfacht. Es handle sich keinesfalls um eine Rückwei- sung zu einer erneuten umfassenden medizinischen Begutachtung gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Das von der Beschwerdeführerin genannte Bundesgerichts- urteil 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 lasse sich in keiner Art und Weise mit dem vorlie- genden Fall vergleichen. Das Verwaltungsgericht habe die Grundlagen der Rechtspre- chung zu den rechtlichen Voraussetzungen für gesichtsfeminisierende chirurgische Mass- nahmen kurz und prägnant dargestellt. Die Rückweisung sei denn auch nicht im Hinblick auf ungeklärte Rechtsfragen erfolgt, sondern einzig im Hinblick auf ergänzende Abklärun- gen des medizinischen Sachverhalts. Die diesbezüglichen Fragestellungen seien primär gesellschaftlicher Natur und könnten somit problemlos von der Beschwerdeführerin oder einer Fachperson verstanden und vertreten werden. Das Administrativverfahren beginne keineswegs von vorne, sondern umfasse lediglich noch die ergänzenden Abklärungen gemäss dem Auftrag des Verwaltungsgerichts. Die Rückweisung betreffe nur noch einen sehr kleinen und klar definierten Bereich und habe somit im Vergleich zum vorangegange- nen Verfahren S 2023 35 zu einer weiteren Vereinfachung und keinesfalls zu einer kom- plexeren Fragestellung geführt (act. 3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, dass für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nach einer Rückweisung der Streitsache durch das kantonale Gericht (gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung) andere, erleichterte Voraussetzungen gelten würden. Die Mittello- sigkeit sei ausgewiesen und die fehlende Aussichtslosigkeit ergäbe sich schon allein aus der gerichtlichen Rückweisung der Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen. Strittig sei die Erforderlichkeit der Verbeiständung. Dabei sei der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen. Ein Versicherungsträger sei gerade in organisatorischer Hinsicht mit Blick auf die Ressourcen regelmässig im Vorteil gegenüber einer versicherten Person. Das Be- dürfnis nach rechtskundiger Begleitung sei gerade in einem intransparenten Rechtsgebiet
7 Urteil S 2025 53 wie dem Sozialversicherungsrecht drängend. Das Kriterium der Komplexität sei mit einer gewissen Grosszügigkeit zu bejahen, um eine möglichst symmetrische und chancenglei- che Beteiligung der Parteien zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall sei beachtlich, dass das zur Diskussion stehende Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Rückweisung der Sache durch das angerufene Gericht an die Beschwerdegegnerin erfolgt sei, in einem Zeitpunkt, in welchem das Verfahren bereits mehr als drei Jahre andauerte. Die vorliegende Sachlage sei mit dem Sachverhalt von BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 vergleichbar. Auch die Beschwerdeführerin sei im vorangegangenen Beschwerde- verfahren vor dem angerufenen Gericht rechtlich vertreten gewesen, und das Gericht habe auch ihre Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es handle sich vorliegend um einen komplexen medizinischen Sachver- halt, der von der Beschwerdegegnerin umfassende medizinische Abklärungen erfordere. Beides seien rechtsprechungsgemäss weitere Gründe für das Zusprechen der unentgeltli- chen Rechtspflege im Administrativverfahren. Es komme hinzu, dass auch die zu beant- wortenden rechtlichen Fragen sehr komplex seien. Damit die Beschwerdeführerin im von vorne beginnenden Verwaltungsverfahren ihre vorstehenden Parteirechte (insbesondere im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhalts) ausüben könne, sei die Vertre- tung erforderlich. Aufgrund des enormen Leidensdrucks, dem die Beschwerdeführerin oh- ne die strittige operative Behandlung ausgesetzt sei, sei ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass sie den Unterzeichnenden auch dann mandatiert hätte, wenn sie nicht mittellos wäre, zumal sie rechtlich gänzlich ungebildet sei und sie sich auch aufgrund ihrer psychi- schen Erkrankungen (Asperger-Syndrom [ICD-10 F84.5] und Transsexualismus [ICD-10 F64.0]) selber nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten könne und sie abge- sehen von all dem auch über keine Berufsbildung verfüge. Diesen Umständen sei – wie im zitierten Bundesgerichtsurteil – Rechnung zu tragen. Die von der Rechtsprechung gefor- derten zusätzlichen "besonderen Umstände", welche die Sache nach einer Rückweisung an die Verwaltung als nicht (mehr) einfach erscheinen liessen, seien im vorliegenden Fall in geradezu idealtypischer Weise erfüllt. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine "überschaubare medizinische Aktenlage" behaupte, vermöge nicht darüber hinwegzutäu- schen, dass das angerufene Gericht die Sache "zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (evtl. externes Gutachten)" an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen habe. Angesichts der weiteren umfassenden Sachverhaltsabklärungen mit Beizug einer Fachärztin oder ei- nes Facharztes (evtl. als Gutachterin/Gutachter) könne nicht ernsthaft eine "überschauba- re medizinische Aktenlage" behauptet werden. Bei der Wahl der entsprechenden Fach- person müsse die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte wahren können, was ihre rechtli- che Vertretung erfordere (act. 1).
8 Urteil S 2025 53
E. 4 Im vorliegenden Fall verhält es sich mit der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Ver- tretung im Verwaltungsverfahren wie folgt:
E. 4.1 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass nicht jede Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten lie- gen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche An- weisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizini- schen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im da- maligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (BGer 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1; 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Besondere Umstände kön- nen des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mo- no- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sin- ne von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) um- so grössere Bedeutung zukommt (BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 in fine mit Hinweis). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rück- weisung [an die IV-Stelle] nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszu- stands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (BGer 8C_669/2016 von 7. April 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
E. 4.2 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegen solche besonderen Umstände nicht vor.
E. 4.2.1 Vorliegend konnte das Gericht aufgrund der unvollständigen Aktenlage im voran- gegangen Verfahren S 2023 35 keine abschliessende Beurteilung der Frage nach dem Erscheinungsbild des Gesichts als Ganzes vornehmen. Namentlich lagen keine aussage- kräftigen Fotos (und auch keine Computertomografie des Schädels) vor und die involvierte Vertrauensärztin äusserte sich nicht zu den einzelnen Gesichtsmerkmalen und setzte sich auch nicht vertieft mit den Vorbringen des behandelnden Facharztes auseinander. Ebenso waren die Kosten im Zusammenhang mit den beantragten operativen Eingriffen nicht ak-
9 Urteil S 2025 53 tenkundig (VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 E. 6.2). Entsprechend erfolgte die Rückweisung an die Krankenversicherung, damit diese den insofern ungenügend ab- geklärten Sachverhalt nun vervollständige. Das Gericht liess dabei offen, ob es hierzu ei- nes externen Gutachtens bedürfe, schloss ein solches aber nicht aus ("evtl. externes Gut- achten"; VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 E. 6.3).
E. 4.2.2 Das nach der Rückweisung wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren beginnt demnach nicht "wieder von vorne" und es geht auch nicht um eine umfassende Neubeur- teilung des medizinischen Sachverhalts. Es soll vielmehr die Aktenlage dahingehend ver- vollständigt werden, damit die Frage nach dem Erscheinungsbild des Gesichts der Be- schwerdeführerin als Ganzes im Hinblick auf eine allfällige Unvereinbarkeit mit dem ange- strebten Geschlecht überhaupt beurteilt werden kann. Die Rückweisung des Gerichts zur Ergänzung der Aktenlage in diesem konkret definierten, überschaubaren Rahmen hat die Sache nicht wesentlich verkompliziert. Ob die Krankenversicherung dabei die Einholung eines externen Gutachtens für nötig erachtet, ist – soweit ersichtlich – noch unklar. Aber selbst wenn dem so sein sollte, so wäre der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem einer Rückweisung zur Einholung eines monodisziplinären Gutachtens mit umfassender Prü- fung des Gesundheitszustands vergleichbar. Geht es hier doch letztlich nicht um die Be- antwortung einer rein medizinischen Frage. Entsprechend findet bei deren Beurteilung die Rechtsprechung zur Beweiskraft von ärztlichen Berichten keine Anwendung. Im Be- schwerdefall ist es etwa auch dem Gericht nicht verwehrt, eine eigene Einschätzung ab- zugeben, wobei im Idealfall möglichst viele Einschätzungen unterschiedlichen Ursprungs in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind (vgl. BGer 9C_528/2024 vom 7. April 2025 E. 3.2.1; 9C_360/2023 vom 10. April 2024 E. 2.2.2). So oder anders ist vorliegend nicht von einer derartigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Komplexität des Sachverhalts auszu- gehen, die eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen liesse. Es sei an dieser Stelle – – wie schon im Verwaltungsgerichtsurteil S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 (E. 7.4) – auf die Möglichkeit der Vertretung der Beschwerdeführerin durch eine Fachperson einer sozialen Institution, welche sich für die Rechte von transsexuellen Per- sonen einsetzt, verwiesen. Auch die bisherige Verfahrensdauer von zwischenzeitlich rund viereinhalb Jahren (Kostengutsprachegesuch vom 22. Dezember 2021) ändert nichts dar- an, dass vorliegend – trotz Rückweisung – nicht von einer komplexen Fragestellung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung gesprochen werden kann. Namentlich ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Sachverhalt im von der Beschwerdeführerin zi- tierten Bundesgerichtsurteil 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 vergleichbar, ging es doch dort um eine Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme einer (monodisziplinären) psych-
10 Urteil S 2025 53 iatrischen Begutachtung im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung, wobei es zudem in rechtlicher Hinsicht die damals erst kürzlich geänderte Rechtsprechung des Bundesge- richts hinsichtlich Abhängigkeitssyndromen zu beachten galt und das IV-Verfahren seit be- reits acht Jahren hängig war.
E. 4.2.3 Die Tatsache, dass eine Krankenversicherung zwangsläufig über eine professio- nelle Organisation mit entsprechenden Ressourcen verfügt, vermag nichts an der vorlie- gend fehlenden Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu ändern. Einerseits herrscht im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG), womit der Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren nicht Partei ist, sondern ein zu Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges. Würde man der gegenteiligen Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, würde dies andererseits darauf hinauslaufen, dass praktisch in allen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht wer- den müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung klar wi- derspräche.
E. 4.2.4 Letzteres gilt denn auch hinsichtlich der Beurteilung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sind diese Kriterien doch in jedem Fall die Grund- voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenversicherung im Rahmen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung [KVG; SR 832.10). Dass es sich in diesem Punkt nicht mehr um einen normalen Durchschnittsfall handeln würde, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
E. 4.2.5 Sodann ändert die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung vorlie- gend nichts an der rechtlichen Komplexität des Falles. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen im Verwaltungsgerichtsurteil S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 verwiesen werden (VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 E. 7.4).
E. 4.2.6 Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, die in der Person der Beschwer- deführerin liegen, welche eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren als geboten erscheinen lassen würden. Auch diesbezüglich kann auf die Erwägun- gen im Verwaltungsgerichtsurteil S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 verwiesen werden (VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin bringt nicht
11 Urteil S 2025 53 vor, dass sich in dieser Hinsicht etwas verändert hätte, womit es sein Bewenden haben kann.
E. 5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit der anwaltli- chen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 6.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im KVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegt (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. 2) ist ihr indessen für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Markus Steudler bestellt worden. Mit Honorarnote vom 12. Juni 2025 macht dieser für seine Bemühungen im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 9,2 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Barauslagen von Fr. 69.– (pauschal 3 % des Honorars), zuzüglich Mehrwertsteuer zum Ansatz von 8,1 %, mithin ei- ne Entschädigung von gesamthaft Fr. 2'560.90 geltend (act. 5). Praxisgemäss wird bei ei- ner unentgeltlichen Verbeiständung der gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 220.– ent- schädigt. Den Grundsatz berücksichtigend, dass nur der effektiv notwendige Aufwand zu entschädigen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand im Verhältnis zur Schwierigkeit der Sache, den Vorkenntnissen aus dem Vorverfahren, der sinngemäss gleichen Argu- mentation wie im Vorverfahren und dem überschaubaren Aktenumfang als zu hoch; ent- sprechend wird insbesondere das Verfassen der Rechtsschrift auf 4 Stunden gekürzt. Die geltend gemachte Entschädigung ist in dieser Hinsicht anzupassen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird ermessensweise mit Fr. 1'800.– (inkl. Bar- auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
12 Urteil S 2025 53 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt MLaw Markus Steudler, Zürich, wird mit Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 17. August 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Markus Steudler, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren) S 2025 53
2 Urteil S 2025 53 A. A.a A.________, geboren 1999, leidet an einer Genderdysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau-Transidentität respektive an einem Transsexualismus (ICD-10 F64.0). Die Versicherte, die bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) obligatorisch krankenversichert ist, wurde seit November 2020 psychotherapeutisch und seit März 2021 hormonell behandelt. Am 22. Dezember 2021 stellte Dr. med. B.________, Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals C.________, im Auftrag der Versicherten bei der CSS ein Kostengutsprachegesuch für einen gesichtsfeminisierenden Eingriff bestehend aus Anbohren der supraorbitalen Prominenz mit Rhinoseptoplastik in- klusive Lip-Lifts sowie eine Mentoplastik. Am 4. Januar 2022 verneinte die CSS eine Leis- tungspflicht für den beantragten Eingriff. Das Wiedererwägungsgesuch von Dr. B.________ vom 14. Februar 2022 beurteilte die CSS am 22. Februar 2022 abschlä- gig. Im Mai 2022 erteilte die CSS der Versicherten Kostengutsprachen für eine beidseitige Mammaaugmentationsplastik und eine Gottoplastik. Am 3. August 2022 erliess sie eine einsprachefähige Verfügung, mit welcher sie an der Ablehnung der Leistungspflicht für den beantragten gesichtsfeminisierenden Eingriff festhielt. Die dagegen von der Versicherten am 13. September 2022 erhobene Einsprache, welche sie am 11. Januar 2023 ergänzte, wies die CSS mit Entscheid vom 19. Januar 2023 ab (vgl. VGer ZG S 2023 35 vom
12. Dezember 2024 Sachverhalt lit. A). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 insofern gut, als es den angefochtenen Ent- scheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen und anschliessend zum neuen Entscheid über die Leistungspflicht an die Krankenver- sicherung zurückwies. Den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Krankenversiche- rung zu verpflichten sei, ihr für das (vorangegangene) Verwaltungsverfahren einen unent- geltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht ab (VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024). A.b In der Folge liess die Versicherte am 7. März 2025 bei der CSS erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren stellen. Nach der er- folgten Rückweisung sei die Erforderlichkeit der Verbeiständung nun zu bejahen (KV- act. 34). Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 26. März 2025 wies die CSS das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren aufgrund feh- lender Notwendigkeit ab (KV-act. 35).
3 Urteil S 2025 53 B. Dagegen gelangte die Versicherte am 5. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1): 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2025 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 3. Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Markus Steudler ein unentgeltli- cher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8,1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand in der Person von Rechtsanwalt Markus Steudler (act. 2). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). E. Am 12. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt Markus Steudler seine Honorarnote zu den Akten (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Gegen die vorliegend angefochtene verfahrensleitende Zwischenverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Einsprache erhoben werden, mithin ist gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG das Verwal- tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. etwa auch BGE 131 V 153 E. 1). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Zwischenverfügung vom 26. März 2025 (KV-act. 35) fehlerhaft ist, da es sich nicht um eine "einsprachefähige" Verfügung handelt,
4 Urteil S 2025 53 sondern diese direkt mittels Beschwerde anzufechten ist. Der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin, die sich direkt an das Verwaltungsgericht gewandt hat (wenn auch mit der Begründung, dass es sich um eine "Sprungbeschwerde" handle), ist daraus jedoch of- fensichtlich kein Nachteil entstanden, womit es diesbezüglich sein Bewenden haben kann. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG gegeben, da die Beschwer- deführerin ihren Wohnsitz im Kanton Zug hat. Die Verfügung vom 26. März 2025 ging der Versicherten frühestens am Folgetag zu. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) wurde die 30-tägige Be- schwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG mit der am 5. Mai 2025 der Post übergebenen Be- schwerde gewahrt. Die vom angefochtenen Entscheid direkt betroffene Beschwerdeführe- rin ist zur Beschwerde legitimiert und es sind auch die übrigen formellen Anforderungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsver- tretung im Verwaltungsverfahren. Umstritten ist vorliegend in erster Linie die Notwendig- keit der anwaltlichen Vertretung. 2.1 Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche- rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). 2.2 Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahme- fällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Unter- suchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorga- ne der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mit- wirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrund- satzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Geboten- heit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie
5 Urteil S 2025 53 weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfra- gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestel- len oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; 125 V 32; BGer 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.3 Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder die- se unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stün- de im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. BGer 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht pu- bl. Erwägung]). 2.4 Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen. Doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für de- ren Verwirklichung fehlt (BGer 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Zwischenverfügung zusam- mengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid das Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (inkl. Einsprache- verfahren) mangels Notwendigkeit abgewiesen. Die Gesuchstellerin bringe nicht vor, dass sich bei ihr im Hinblick auf die gerichtlich festgestellte Postulations- und Prozessfähigkeit inzwischen etwas geändert hätte. Auch an der überschaubaren medizinischen Aktenlage werde sich im Hinblick auf die geforderte ergänzende Abklärung nichts Wesentliches än- dern. Komplexe Rechtsfragen würden sich keine stellen. Die Rückweisung zur ergänzen- den Abklärung der Sachlage sei von der Vorinstanz im Wesentlichen einzig zur Abklärung einer rein sozialgesellschaftlichen Fragestellung erfolgt (allgemeingültige Aufnahme des Gesamterscheinungsbildes der Beschwerdeführerin vom sozialen Umfeld und der Gesell- schaft betreffend Erkennung und Kodierung der Geschlechtsidentität). Diese Fragestellung bedürfe keinerlei Anforderung an ein bestimmtes Bildungsniveau. Dazu sei gemäss Vor- instanz nicht einmal zwingend eine medizinische Begutachtung notwendig. Ein von der Gesuchstellerin geltend gemachter Ausnahmefall in Bezug auf die Notwendigkeit der an-
6 Urteil S 2025 53 waltlichen Vertretung liege nicht vor. Weiter sei die Gesuchstellerin weder urteilsunfähig noch unmündig. Die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung allein aufgrund der ausge- wiesenen Mittellosigkeit sei mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (KV- act. 35). Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 ergänzt die Beschwerdegegnerin zusammenge- fasst, dass die erfolgte Rückweisung vorliegend keinerlei Einfluss auf die angeblich erhöh- te Komplexität habe. Ganz im Gegenteil habe die Vorinstanz durch die Umschreibung der geforderten zusätzlichen Abklärungen des Sachverhalts den Abklärungsgegenstand stark fokussiert und dadurch weiter vereinfacht. Es handle sich keinesfalls um eine Rückwei- sung zu einer erneuten umfassenden medizinischen Begutachtung gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Das von der Beschwerdeführerin genannte Bundesgerichts- urteil 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 lasse sich in keiner Art und Weise mit dem vorlie- genden Fall vergleichen. Das Verwaltungsgericht habe die Grundlagen der Rechtspre- chung zu den rechtlichen Voraussetzungen für gesichtsfeminisierende chirurgische Mass- nahmen kurz und prägnant dargestellt. Die Rückweisung sei denn auch nicht im Hinblick auf ungeklärte Rechtsfragen erfolgt, sondern einzig im Hinblick auf ergänzende Abklärun- gen des medizinischen Sachverhalts. Die diesbezüglichen Fragestellungen seien primär gesellschaftlicher Natur und könnten somit problemlos von der Beschwerdeführerin oder einer Fachperson verstanden und vertreten werden. Das Administrativverfahren beginne keineswegs von vorne, sondern umfasse lediglich noch die ergänzenden Abklärungen gemäss dem Auftrag des Verwaltungsgerichts. Die Rückweisung betreffe nur noch einen sehr kleinen und klar definierten Bereich und habe somit im Vergleich zum vorangegange- nen Verfahren S 2023 35 zu einer weiteren Vereinfachung und keinesfalls zu einer kom- plexeren Fragestellung geführt (act. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, dass für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nach einer Rückweisung der Streitsache durch das kantonale Gericht (gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung) andere, erleichterte Voraussetzungen gelten würden. Die Mittello- sigkeit sei ausgewiesen und die fehlende Aussichtslosigkeit ergäbe sich schon allein aus der gerichtlichen Rückweisung der Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen. Strittig sei die Erforderlichkeit der Verbeiständung. Dabei sei der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen. Ein Versicherungsträger sei gerade in organisatorischer Hinsicht mit Blick auf die Ressourcen regelmässig im Vorteil gegenüber einer versicherten Person. Das Be- dürfnis nach rechtskundiger Begleitung sei gerade in einem intransparenten Rechtsgebiet
7 Urteil S 2025 53 wie dem Sozialversicherungsrecht drängend. Das Kriterium der Komplexität sei mit einer gewissen Grosszügigkeit zu bejahen, um eine möglichst symmetrische und chancenglei- che Beteiligung der Parteien zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall sei beachtlich, dass das zur Diskussion stehende Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Rückweisung der Sache durch das angerufene Gericht an die Beschwerdegegnerin erfolgt sei, in einem Zeitpunkt, in welchem das Verfahren bereits mehr als drei Jahre andauerte. Die vorliegende Sachlage sei mit dem Sachverhalt von BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 vergleichbar. Auch die Beschwerdeführerin sei im vorangegangenen Beschwerde- verfahren vor dem angerufenen Gericht rechtlich vertreten gewesen, und das Gericht habe auch ihre Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es handle sich vorliegend um einen komplexen medizinischen Sachver- halt, der von der Beschwerdegegnerin umfassende medizinische Abklärungen erfordere. Beides seien rechtsprechungsgemäss weitere Gründe für das Zusprechen der unentgeltli- chen Rechtspflege im Administrativverfahren. Es komme hinzu, dass auch die zu beant- wortenden rechtlichen Fragen sehr komplex seien. Damit die Beschwerdeführerin im von vorne beginnenden Verwaltungsverfahren ihre vorstehenden Parteirechte (insbesondere im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhalts) ausüben könne, sei die Vertre- tung erforderlich. Aufgrund des enormen Leidensdrucks, dem die Beschwerdeführerin oh- ne die strittige operative Behandlung ausgesetzt sei, sei ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass sie den Unterzeichnenden auch dann mandatiert hätte, wenn sie nicht mittellos wäre, zumal sie rechtlich gänzlich ungebildet sei und sie sich auch aufgrund ihrer psychi- schen Erkrankungen (Asperger-Syndrom [ICD-10 F84.5] und Transsexualismus [ICD-10 F64.0]) selber nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten könne und sie abge- sehen von all dem auch über keine Berufsbildung verfüge. Diesen Umständen sei – wie im zitierten Bundesgerichtsurteil – Rechnung zu tragen. Die von der Rechtsprechung gefor- derten zusätzlichen "besonderen Umstände", welche die Sache nach einer Rückweisung an die Verwaltung als nicht (mehr) einfach erscheinen liessen, seien im vorliegenden Fall in geradezu idealtypischer Weise erfüllt. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine "überschaubare medizinische Aktenlage" behaupte, vermöge nicht darüber hinwegzutäu- schen, dass das angerufene Gericht die Sache "zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (evtl. externes Gutachten)" an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen habe. Angesichts der weiteren umfassenden Sachverhaltsabklärungen mit Beizug einer Fachärztin oder ei- nes Facharztes (evtl. als Gutachterin/Gutachter) könne nicht ernsthaft eine "überschauba- re medizinische Aktenlage" behauptet werden. Bei der Wahl der entsprechenden Fach- person müsse die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte wahren können, was ihre rechtli- che Vertretung erfordere (act. 1).
8 Urteil S 2025 53 4. Im vorliegenden Fall verhält es sich mit der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Ver- tretung im Verwaltungsverfahren wie folgt: 4.1 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass nicht jede Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten lie- gen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche An- weisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizini- schen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im da- maligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (BGer 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1; 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Besondere Umstände kön- nen des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mo- no- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sin- ne von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) um- so grössere Bedeutung zukommt (BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 in fine mit Hinweis). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rück- weisung [an die IV-Stelle] nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszu- stands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (BGer 8C_669/2016 von 7. April 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.2 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegen solche besonderen Umstände nicht vor. 4.2.1 Vorliegend konnte das Gericht aufgrund der unvollständigen Aktenlage im voran- gegangen Verfahren S 2023 35 keine abschliessende Beurteilung der Frage nach dem Erscheinungsbild des Gesichts als Ganzes vornehmen. Namentlich lagen keine aussage- kräftigen Fotos (und auch keine Computertomografie des Schädels) vor und die involvierte Vertrauensärztin äusserte sich nicht zu den einzelnen Gesichtsmerkmalen und setzte sich auch nicht vertieft mit den Vorbringen des behandelnden Facharztes auseinander. Ebenso waren die Kosten im Zusammenhang mit den beantragten operativen Eingriffen nicht ak-
9 Urteil S 2025 53 tenkundig (VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 E. 6.2). Entsprechend erfolgte die Rückweisung an die Krankenversicherung, damit diese den insofern ungenügend ab- geklärten Sachverhalt nun vervollständige. Das Gericht liess dabei offen, ob es hierzu ei- nes externen Gutachtens bedürfe, schloss ein solches aber nicht aus ("evtl. externes Gut- achten"; VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 E. 6.3). 4.2.2 Das nach der Rückweisung wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren beginnt demnach nicht "wieder von vorne" und es geht auch nicht um eine umfassende Neubeur- teilung des medizinischen Sachverhalts. Es soll vielmehr die Aktenlage dahingehend ver- vollständigt werden, damit die Frage nach dem Erscheinungsbild des Gesichts der Be- schwerdeführerin als Ganzes im Hinblick auf eine allfällige Unvereinbarkeit mit dem ange- strebten Geschlecht überhaupt beurteilt werden kann. Die Rückweisung des Gerichts zur Ergänzung der Aktenlage in diesem konkret definierten, überschaubaren Rahmen hat die Sache nicht wesentlich verkompliziert. Ob die Krankenversicherung dabei die Einholung eines externen Gutachtens für nötig erachtet, ist – soweit ersichtlich – noch unklar. Aber selbst wenn dem so sein sollte, so wäre der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem einer Rückweisung zur Einholung eines monodisziplinären Gutachtens mit umfassender Prü- fung des Gesundheitszustands vergleichbar. Geht es hier doch letztlich nicht um die Be- antwortung einer rein medizinischen Frage. Entsprechend findet bei deren Beurteilung die Rechtsprechung zur Beweiskraft von ärztlichen Berichten keine Anwendung. Im Be- schwerdefall ist es etwa auch dem Gericht nicht verwehrt, eine eigene Einschätzung ab- zugeben, wobei im Idealfall möglichst viele Einschätzungen unterschiedlichen Ursprungs in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind (vgl. BGer 9C_528/2024 vom 7. April 2025 E. 3.2.1; 9C_360/2023 vom 10. April 2024 E. 2.2.2). So oder anders ist vorliegend nicht von einer derartigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Komplexität des Sachverhalts auszu- gehen, die eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen liesse. Es sei an dieser Stelle – – wie schon im Verwaltungsgerichtsurteil S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 (E. 7.4) – auf die Möglichkeit der Vertretung der Beschwerdeführerin durch eine Fachperson einer sozialen Institution, welche sich für die Rechte von transsexuellen Per- sonen einsetzt, verwiesen. Auch die bisherige Verfahrensdauer von zwischenzeitlich rund viereinhalb Jahren (Kostengutsprachegesuch vom 22. Dezember 2021) ändert nichts dar- an, dass vorliegend – trotz Rückweisung – nicht von einer komplexen Fragestellung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung gesprochen werden kann. Namentlich ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Sachverhalt im von der Beschwerdeführerin zi- tierten Bundesgerichtsurteil 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 vergleichbar, ging es doch dort um eine Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme einer (monodisziplinären) psych-
10 Urteil S 2025 53 iatrischen Begutachtung im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung, wobei es zudem in rechtlicher Hinsicht die damals erst kürzlich geänderte Rechtsprechung des Bundesge- richts hinsichtlich Abhängigkeitssyndromen zu beachten galt und das IV-Verfahren seit be- reits acht Jahren hängig war. 4.2.3 Die Tatsache, dass eine Krankenversicherung zwangsläufig über eine professio- nelle Organisation mit entsprechenden Ressourcen verfügt, vermag nichts an der vorlie- gend fehlenden Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu ändern. Einerseits herrscht im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG), womit der Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren nicht Partei ist, sondern ein zu Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges. Würde man der gegenteiligen Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, würde dies andererseits darauf hinauslaufen, dass praktisch in allen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht wer- den müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung klar wi- derspräche. 4.2.4 Letzteres gilt denn auch hinsichtlich der Beurteilung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sind diese Kriterien doch in jedem Fall die Grund- voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenversicherung im Rahmen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung [KVG; SR 832.10). Dass es sich in diesem Punkt nicht mehr um einen normalen Durchschnittsfall handeln würde, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 4.2.5 Sodann ändert die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung vorlie- gend nichts an der rechtlichen Komplexität des Falles. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen im Verwaltungsgerichtsurteil S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 verwiesen werden (VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 E. 7.4). 4.2.6 Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, die in der Person der Beschwer- deführerin liegen, welche eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren als geboten erscheinen lassen würden. Auch diesbezüglich kann auf die Erwägun- gen im Verwaltungsgerichtsurteil S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 verwiesen werden (VGer ZG S 2023 35 vom 12. Dezember 2024 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin bringt nicht
11 Urteil S 2025 53 vor, dass sich in dieser Hinsicht etwas verändert hätte, womit es sein Bewenden haben kann. 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit der anwaltli- chen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 6. 6.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im KVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegt (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. 2) ist ihr indessen für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Markus Steudler bestellt worden. Mit Honorarnote vom 12. Juni 2025 macht dieser für seine Bemühungen im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 9,2 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Barauslagen von Fr. 69.– (pauschal 3 % des Honorars), zuzüglich Mehrwertsteuer zum Ansatz von 8,1 %, mithin ei- ne Entschädigung von gesamthaft Fr. 2'560.90 geltend (act. 5). Praxisgemäss wird bei ei- ner unentgeltlichen Verbeiständung der gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 220.– ent- schädigt. Den Grundsatz berücksichtigend, dass nur der effektiv notwendige Aufwand zu entschädigen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand im Verhältnis zur Schwierigkeit der Sache, den Vorkenntnissen aus dem Vorverfahren, der sinngemäss gleichen Argu- mentation wie im Vorverfahren und dem überschaubaren Aktenumfang als zu hoch; ent- sprechend wird insbesondere das Verfassen der Rechtsschrift auf 4 Stunden gekürzt. Die geltend gemachte Entschädigung ist in dieser Hinsicht anzupassen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird ermessensweise mit Fr. 1'800.– (inkl. Bar- auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
12 Urteil S 2025 53 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt MLaw Markus Steudler, Zürich, wird mit Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. August 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am