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S 2025 52

Sozialvers.rechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2026-03-16 · Deutsch ZG
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 52

A.

A.a

Die 1984 geborene A.________ (damals noch mit Ledignamen B.________), ge-

lernte Pflegeassistentin, meldete sich erstmals im März 2007 bei der IV-Stelle Basel-

Landschaft zum Leistungsbezug an unter Verweis auf eine seit dem 20. Januar 2007 be-

stehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie führte aus, seit dem 29. Januar 2007 verfüge sie

über einen Herzschrittmacher; seit Geburt leide sie an einer Herzkrankheit ("double inlet

left ventricle", d.h. angeborener Herzdefekt, bei dem im Wesentlichen beide oberen Herz-

kammern am linken Ventrikel anschliessen, während das rechte Ventrikel unterentwickelt

ist). Sie wünschte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (IV-act. 1). Aus

einem von der IV beigezogenen Bericht des C.________ erhellt, dass die Versicherte im

Januar 2007, vor der Schrittmacherimplantation, am Herzen operiert worden war, um den

Blutfluss zu verbessern. Es geht daraus ebenfalls hervor, dass langfristig grössere körper-

liche Belastungen aufgrund des Geburtsgebrechens ausgeschlossen seien. Leichte Pfle-

geverrichtungen und Büroarbeiten seien nach einer Rekonvaleszenzphase möglich (Be-

richt vom 21. März 2007, IV-act. 5 S. 5). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kosten-

gutsprache für eine Umschulung zur Arztsekretärin bzw. zum Handelsdiplom VSH inkl.

Taggeld der Invalidenversicherung (IV-act. 26 ff., 49 f.). Die Bürofachdiplomprüfung be-

stand die Versicherte nicht (IV-act. 57), hingegen erlangte sie das Arztsekretärinnendiplom

(IV-act. 63, 66). Da sie somit qualifiziert worden war für eine einfache Tätigkeit ohne kör-

perlich schwere Arbeiten, schloss die IV-Stelle die Umschulung im Juli 2009 ab (IV-

act. 63) und gewährte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (IV-act. 65, 70). Sie stellte

nach der Umschulung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Büro fest, wobei die quantitative

Einschränkung vor allem auf den störenden Schrittmacher zurückzuführen sei, der starke

Schmerzen verursache (IV-act. 83 S. 3). Gestützt auf einen Einkommensvergleich ermit-

telte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 45 % und richtete ab dem 1. Januar 2008 eine

Viertelsrente aus (IV-act. 84, 95). Am 31. Januar 2017 gebar die Versicherte eine Tochter,

für welche in der Folge zusätzlich Kinderrenten ausgerichtet wurden (IV-act. 142).

A.b

Im Rahmen einer periodischen Revision der Rente meldete die zwischenzeitlich in

zweiter Ehe verheiratete Versicherte, die Herzproblematik sei unverändert, nach vier un-

freiwilligen Schwangerschaftsabbrüchen gehe es ihr jedoch psychisch schlecht (IV-

act. 125). Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der asim Versicherungen

Begutachtung ein in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie, Gynäkologie

und Rheumatologie (Expertise vom 3. Dezember 2020, IV-act. 162). Gestützt auf die im

polydisziplinären Konsens ermittelte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als

Arztsekretärin ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 36 %

E. 3 Weiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um weitere Beweismittel einreichen zu können.

E. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ei- ne neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be- stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat.

E. 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver- pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie un- ter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen.

E. 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand we- nigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsände- rung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (BGE 149 V 177 E. 4.7; BGer 8C_296/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.1). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz,

E. 4 Urteil S 2025 52 C. Am 30. Mai 2025 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom

E. 4.1 Die IV-Stelle hat vorliegend die aus medizinischer Sicht im Februar 2021 (Zeit- punkt des letztmaligen Entscheids über den Rentenanspruch) und im August 2024 (Zeit- punkt der Neuanmeldung) geklagten und ärztlich bescheinigten Befunde und Diagnosen einander gegenübergestellt und – nach Konsultation ihres RAD – festgehalten, eine rele- vante, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands werde durch die einge- reichten neuen Berichte nicht ausgewiesen. Entsprechend trat sie auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-act. 194 f.).

E. 4.2 Die Versicherte macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, neu werde ihre Arbeitsunfähigkeit durch die Disziplinen Orthopädie und Neurologie begründet, welche ge- rade nicht Gegenstand der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2020 gebildet hätten. Neu werde eine Nervenkompression auf Höhe der Lendenwirbel L4 und L5 attestiert, wel- che im Jahr 2020 noch nicht attestiert worden sei. Es handle sich dabei um einen neuen Befund, nicht lediglich eine neue Qualifikation bereits vorhandener Befunde. Dies erkläre die starke Zunahme der Rücken- und Beinschmerzen in den letzten sechs Monaten, wel- che dazu geführt hätten, dass sie ihre Arbeitstätigkeiten wieder habe aufgeben müssen (act. 1 Ziff. 8). 5. Im hier zu beurteilenden Fall geht es tatsächlich – wie die Parteien übereinstim- mend und richtig erkennen – darum, ob neue Befunde vorliegen oder ob lediglich die vor- bekannten Befunde neu qualifiziert bzw. erhärtet werden. 5.1 Aus dem ausführlichen polydisziplinären Gutachten der asim ergibt sich, dass im Begutachtungszeitpunkt, im Jahr 2020, die Versicherte bereits seit 2007 unter Schmerzen im unteren Rücken litt, welche in ihr rechtes Bein ausstrahlten (IV-act. 162 S. 6 ff.). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung wurde ein lumbospondylogenes Schmerz- syndrom rechts, differenzialdiagnostisch mit lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 mit möglicher Nervenwurzelirritation S1 rechts mehr als L5 rechts beschrieben; es bestand eine Diskusprotrusion LWK 4/5 sowie eine Diskusextrusion LWK5/SWK1 mit leichter Ein- engung des Spinalkanals und wahrscheinlichem Kontakt der Bandscheibe zu den Ner- venwurzeln L5 und S1 rechts (IV-act. 162 S. 7, 74). Ausserdem bestand aufgrund des an- geborenen Herzdefekts unbestritten eine erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowie

E. 6 Urteil S 2025 52 wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, nicht in gleichem Mass. 4.

E. 7 Urteil S 2025 52

eine Leistungsintoleranz für schwere körperliche Arbeiten. Infolgedessen schlossen die

Gutachter im polydisziplinären Konsens, die Explorandin sei in einer angepassten Tätig-

keit wie bspw. Arztsekretärin zu 80 % arbeitsfähig (verbleibende Einschränkung von 20 %

aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs wegen der Herzerkrankung). Die Schmerzen im

Bereich der Lende wirkten sich gemäss den Experten vor allem in der Arbeit als Pflegeas-

sistentin aus, nicht jedoch in einer angepassten Tätigkeit. Bis 2011 hatten zusätzlich stark

limitierende Schmerzen aufgrund des implantierten Herzschrittmachers bestanden, die

nach dessen Entfernung gebessert hatten, was jedoch bis zur Revision im Jahr 2021 un-

berücksichtigt blieb. Kardiologisch schätzten die Gutachter die Situation damals als stabil

ein, mit leichter Leistungslimitierung und erhöhtem Pausenbedarf. Bei der Versicherten

präsentiere sich jedoch im Begutachtungszeitpunkt ein Kinderwunsch, dem sie Vorrang

einräume, zumal sie kulturell einen Druck verspüre, nebst der 2017 geborenen Tochter ei-

nen Sohn zu gebären, was ihr bis anhin nicht gelungen sei. Sie gab in der Begutachtung

an, eine Arbeit zu benötigen, nebst der sie "zuhause noch funktionieren könne", z.B. halb-

tags an drei Tagen pro Woche; da sie für ihre Tochter "da sein" wolle. Dem Gutachten

lässt sich entnehmen, dass sich die Prioritätensetzung etwa darin manifestierte, dass sich

die Versicherte während ihrer Schwangerschaften jeweils ab dem ersten Tag sofort krank-

schreiben liess, da sie sich nicht traute, sich in irgendeiner Weise zu belasten; der drin-

gende Wunsch nach einer weiteren erfolgreichen Schwangerschaft hing offenbar nicht zu-

letzt damit zusammen, dass sie befürchtete, ihr Ehemann könnte sich von ihr trennen,

wenn sie keinen Sohn gebäre (IV-act. 162, insbes. S. 11 f., 15, 35, 72).

5.2

Den im Zuge der Neuanmeldung vom August 2024 eingereichten Arztberichten

sowie dem Anmeldungsformular lässt sich entnehmen, dass die Versicherte entgegen

dem, dass sie bereits seit 2007 weiss, dass die Arbeit als Pflegeassistentin nicht einer ih-

ren Leiden angepassten Tätigkeit entspricht und sie deshalb auf Kosten der Invalidenver-

sicherung zur Arztsekretärin umgeschult wurde, weiterhin primär als Pflegeassistentin ge-

arbeitet hat (IV-act. 184). Aus den nunmehr eingereichten Akten sowie auch bereits aus

den Äusserungen der Versicherten in der Begutachtung im Jahr 2020 ergibt sich das klare

Bild, dass sie ihre erwerbliche Arbeit hinter ihren Kinderwunsch einreihte und rund um die

Betreuung ihrer Tochter plante: Sie arbeitete zuletzt zu 40 % als Nachtwache, zu weiteren

ca. 30 % an einem Mittagstisch und schliesslich in unbekanntem Pensum jeweils jeden

Abend in der Postverarbeitung eines Unternehmens (IV-act. 177 S. 4). Es steht jeder Ver-

sicherten selbstredend frei, als Mutter ihren familiären Pflichten Vorrang einzuräumen vor

einer Erwerbsarbeit. Ein Wunsch, keine mit der Familienarbeit schlechter vereinbare, an-

gepasste Tätigkeit auszuüben, führt jedoch aus Sicht der Invalidenversicherung nicht da-

E. 8 Urteil S 2025 52

zu, dass diese als hypothetisches Einkommen nicht berücksichtigt werden dürfte, da sol-

che Motive als invaliditätsfremd unberücksichtigt bleiben. Die Versicherte kann selbstre-

dend nicht gezwungen werden, eine angepasste Arbeit aufzunehmen, die aufgrund der

geregelten Arbeitszeiten tagsüber nicht mit ihrer Vorstellung vereinbar ist, tagsüber für ihre

Tochter persönlich "da zu sein". Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr aus gesundheit-

licher Sicht eine Arbeit als Arztsekretärin zu 80 % spätestens seit dem Jahr 2021 zumut-

bar wäre und sie eigens mit Blick auf ihre bereits vor 20 Jahren bekannten Einschränkun-

gen auf diesen Beruf umgeschult wurde. Das entsprechend erzielbare hypothetische Ein-

kommen hat sie sich deshalb anrechnen zu lassen.

Ein gegenüber der letztmaligen Rentenprüfung im Februar 2021 veränderter Gesundheits-

zustand ergibt sich – entgegen der Auffassung der Versicherten – nicht aus den einge-

reichten neueren Arztberichten, welche allesamt darauf Bezug nehmen, es sei der Patien-

tin die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar aufgrund der Schmer-

zen in der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend ins Bein. Die Befundlage diesbezüglich prä-

sentiert sich jedoch unverändert zu derjenigen 2020: Es wird weiterhin eine Reizung der

Nervenwurzel L4/L5, ausstrahlend ins Bein (als Verdachtsdiagnose) befundet. Hinzu

kommen neu Verspannungen im Hals-/Nackenbereich, die indes richtigerweise nicht als

invalidisierend angeführt werden, da sie erst kurz andauern und die Behandlung erst an-

läuft (BF-act. 3). Auch der Chiropraktor der Versicherten, Dr. E.________, verweist auf die

bekannten Beschwerden und leitet daraus eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Pflege-

assistentin ab; immerhin wird in einer angepassten Tätigkeit durch diesen Behandler eine

Arbeitsfähigkeit bis 50 % attestiert (BF-act. 6). Die bereits 2020 berücksichtigten Ver-

dachtsdiagnosen konnten neu durch Neurologin F.________ bildgebend bestätigt werden

mittels CT-Untersuchung (Diskusprotrusion L5/S1 mit radikulären Schädigungszeichen S1

und foraminalen und rezessalen Stenosen [d.h. Einengung]). Die Genannte leitete jedoch

nicht daraus eine Arbeitsunfähigkeit ab, sondern ging von einer Arbeitsunfähigkeit primär

fachfremd aufgrund der Herzerkrankung aus und konnte nicht nachvollziehen, weshalb der

Versicherten seinerzeit trotz unbestrittenem Herzleiden eine vorerst zugestandene Vier-

telsrente wieder gestrichen wurde (Bericht vom 22. Mai 2024, IV-act. 177; augenscheinlich

hatte die Ärztin keine Kenntnis davon, dass die ursprüngliche Rentenzusprache primär

aufgrund der invalidisierenden Beschwerden durch den zwischenzeitlich wieder entfernten

Herzschrittmacher erfolgt war).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder 2020 noch heute bestritten war bzw. ist,

dass die Versicherte die geklagten Schmerzen im Lendenbereich, ausstrahlend ins rechte

E. 9 Urteil S 2025 52

Bein, tatsächlich empfindet. Bereits im Gutachten der asim aus dem Jahr 2020 wurden die

geschilderten Befunde berücksichtigt, obwohl es sich erst um Verdachtsdiagnosen handel-

te. Die Schilderungen der Versicherten waren glaubhaft und nachvollziehbar; ebenso ist

absolut glaubhaft und nachvollziehbar, wenn ihre behandelnden Ärzte attestieren, dass ihr

aufgrund ihrer Beeinträchtigungen (sowohl kardiologisch als auch bezüglich des Bewe-

gungsapparates im Bereich Lenden/Bein) schwere körperliche Arbeiten in der Pflege nicht

zumutbar sind. All dies ist seit zwanzig Jahren bekannt, wenngleich von der Versicherten

nicht hinlänglich beachtet, die sich immer wieder dennoch in der Pflege betätigt hat. Un-

verändert scheint nota bene – wie dies auch der RAD mit Bericht vom 23. September

2024 festhielt (IV-act. 188) – die kardiale Situation zu sein; jedenfalls hat die Versicherte

diesbezüglich keine Verschlechterung mittels ärztlicher Berichte glaubhaft gemacht. Nach-

vollziehbar sind zwar die Ausführungen ihres behandelnden Arztes, wonach eine Ver-

schlechterung bei ihrem angeborenen Herzfehler früher oder später zu erwarten ist (IV-

act. 177 S. 2). Solange die Verschlechterung bei naturgemäss progredienter Erkrankung

erst künftig irgendwann zu erwarten, aber noch nicht eingetreten ist, und keine Anhalts-

punkte dafür vorliegen, dass eine angepasste Erwerbstätigkeit eine Verschlechterung be-

fördern würde, muss jedoch der Versicherten bis dahin weiterhin die zumutbare Arbeits-

tätigkeit als Arztsekretärin angerechnet werden. Dass sie diese allenfalls aus invaliditäts-

fremden Gründen nicht ausüben will, ist nicht entscheidend.

5.3

Bei der geschilderten Ausgangslage ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei-

sen, dass die IV-Stelle im Falle einer künftigen erneuten Revision zu prüfen haben wird,

ob die Versicherte nach wie vor mit dem Status einer voll erwerbstätigen Person einzu-

schätzen ist, so wie dies bisher geschehen ist, oder ob neu von einem gemischten Status

mit Aufgabenbereich auszugehen ist seit der Geburt der Tochter im Jahr 2017. Solches

darf zwar nicht automatisch angenommen werden; vorliegend lassen aber doch die Aus-

führungen der Versicherten konkrete Zweifel daran aufkommen, ob sie als Gesunde ein

volles Erwerbspensum leisten würde, zumal sie sich auch beim RAV zur Arbeitsvermitt-

lung bereits früher lediglich in einem Pensum von bis zu 70 % angemeldet hatte (IV-

act. 162 S. 43).

5.4

Nachdem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Renteneinstel-

lung per 31. März 2021 nicht glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle zu Recht auf die

Neuanmeldung vom 21. August 2024 nicht eingetreten. Der Versicherten steht es selbst-

verständlich frei, sich im Falle künftiger Verschlechterung – etwa aufgrund Verschlechte-

rung ihrer angeborenen Herzerkrankung – erneut anzumelden.

E. 10 Urteil S 2025 52 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die Spruchgebühr auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

E. 11 Urteil S 2025 52 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 16. März 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller, Advokaturbüro Oskar Müller, Schutzengelstrasse 38, 6340 Baar gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2025 52

2 Urteil S 2025 52 A. A.a Die 1984 geborene A.________ (damals noch mit Ledignamen B.________), ge- lernte Pflegeassistentin, meldete sich erstmals im März 2007 bei der IV-Stelle Basel- Landschaft zum Leistungsbezug an unter Verweis auf eine seit dem 20. Januar 2007 be- stehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie führte aus, seit dem 29. Januar 2007 verfüge sie über einen Herzschrittmacher; seit Geburt leide sie an einer Herzkrankheit ("double inlet left ventricle", d.h. angeborener Herzdefekt, bei dem im Wesentlichen beide oberen Herz- kammern am linken Ventrikel anschliessen, während das rechte Ventrikel unterentwickelt ist). Sie wünschte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (IV-act. 1). Aus einem von der IV beigezogenen Bericht des C.________ erhellt, dass die Versicherte im Januar 2007, vor der Schrittmacherimplantation, am Herzen operiert worden war, um den Blutfluss zu verbessern. Es geht daraus ebenfalls hervor, dass langfristig grössere körper- liche Belastungen aufgrund des Geburtsgebrechens ausgeschlossen seien. Leichte Pfle- geverrichtungen und Büroarbeiten seien nach einer Rekonvaleszenzphase möglich (Be- richt vom 21. März 2007, IV-act. 5 S. 5). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kosten- gutsprache für eine Umschulung zur Arztsekretärin bzw. zum Handelsdiplom VSH inkl. Taggeld der Invalidenversicherung (IV-act. 26 ff., 49 f.). Die Bürofachdiplomprüfung be- stand die Versicherte nicht (IV-act. 57), hingegen erlangte sie das Arztsekretärinnendiplom (IV-act. 63, 66). Da sie somit qualifiziert worden war für eine einfache Tätigkeit ohne kör- perlich schwere Arbeiten, schloss die IV-Stelle die Umschulung im Juli 2009 ab (IV- act. 63) und gewährte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (IV-act. 65, 70). Sie stellte nach der Umschulung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Büro fest, wobei die quantitative Einschränkung vor allem auf den störenden Schrittmacher zurückzuführen sei, der starke Schmerzen verursache (IV-act. 83 S. 3). Gestützt auf einen Einkommensvergleich ermit- telte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 45 % und richtete ab dem 1. Januar 2008 eine Viertelsrente aus (IV-act. 84, 95). Am 31. Januar 2017 gebar die Versicherte eine Tochter, für welche in der Folge zusätzlich Kinderrenten ausgerichtet wurden (IV-act. 142). A.b Im Rahmen einer periodischen Revision der Rente meldete die zwischenzeitlich in zweiter Ehe verheiratete Versicherte, die Herzproblematik sei unverändert, nach vier un- freiwilligen Schwangerschaftsabbrüchen gehe es ihr jedoch psychisch schlecht (IV- act. 125). Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der asim Versicherungen Begutachtung ein in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie, Gynäkologie und Rheumatologie (Expertise vom 3. Dezember 2020, IV-act. 162). Gestützt auf die im polydisziplinären Konsens ermittelte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als Arztsekretärin ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 36 %

3 Urteil S 2025 52 und verfügte infolgedessen die Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2021 (IV- act. 165 f.). A.c Im November 2021 erfolgte eine erste Neuanmeldung unter Beilage eines Berichts des behandelnden Kardiologen, worin dieser darauf verwies, es handle sich bei der ange- borenen Herzkrankheit um eine solche, die über die Jahre zu zunehmender Leistungsinto- leranz und Komplikationen führe; im besten Fall könne möglichst lange ein stationärer Zu- stand erreicht werden (IV-act. 168 f.). Auf die Neuanmeldung trat die IV-Stelle Basel- Landschaft mit Schreiben vom 15. Februar 2022 nicht ein (IV-act. 172). A.d Im August 2024 meldete sich die Versicherte – nun in D.________ wohnhaft – er- neut bei der Invalidenversicherung, via die nunmehr zuständige IV-Stelle Zug. Dabei gab sie an, zu 40 % in einem gekündigten Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin Nachtwache zu stehen sowie zu 22 % als Betreuerin in der schulergänzenden Betreuung mitzuarbeiten. Sie leide unter der bekannten angeborenen Herzkrankheit sowie Rückenschmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in die Beine, mehrheitlich rechts, welche über sechs Monate zu- genommen hätten (IV-act. 173 S. 7). Auf das neuerliche Leistungsbegehren trat die IV- Stelle Zug nach Einholung der aktuellen ärztlichen Berichte sowie nach Konsultation ihres RAD nicht ein, da nach wie vor eine unveränderte Beschwerdelage bestehe mit der be- kannten vollen Arbeitsunfähigkeit in der unangepassten Tätigkeit als Pflegehelferin, wel- che indes die Versicherte trotz Umschulung auf eine angepasste Tätigkeit immer wieder ausgeübt hatte (IV-act. 174 ff., 195). B. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2025 (Poststempel) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): Zur Sache 1. In Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2025 sei auf die Neuanmeldung einzu- treten und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den geltend gemachten Leis- tungsanspruch materiell zu prüfen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zum Verfahren 3. Weiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um weitere Beweismittel einreichen zu können.

4 Urteil S 2025 52 C. Am 30. Mai 2025 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom

6. Mai 2025 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (act. 5) reichte die Beschwerdeführerin Arztberich- te (BF-act. 3 ff.) nach. E. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). F. Mit Replik vom 20. August 2025 (act. 11; unter Beilage weiterer Berichte von Be- handlern [BF-act. 6 ff.]) und Duplik vom 10. September 2025 (act. 14) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

21. März 2025) eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist das revi- dierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020); bei Neuanmeldung zuletzt am

23. August 2024 kommen die revidierten Bestimmungen zum Tragen. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 21. März 2025. Die Beschwerdeschrift wurde am 5. Mai 2025 der Post übergeben und ging tags darauf

5 Urteil S 2025 52 beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über die Os- terfeiertage (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der an- gefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- schrift enthält Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge ge- tan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirku- lationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ei- ne neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be- stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat. 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver- pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie un- ter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand we- nigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsände- rung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (BGE 149 V 177 E. 4.7; BGer 8C_296/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.1). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz,

6 Urteil S 2025 52 wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, nicht in gleichem Mass. 4. 4.1 Die IV-Stelle hat vorliegend die aus medizinischer Sicht im Februar 2021 (Zeit- punkt des letztmaligen Entscheids über den Rentenanspruch) und im August 2024 (Zeit- punkt der Neuanmeldung) geklagten und ärztlich bescheinigten Befunde und Diagnosen einander gegenübergestellt und – nach Konsultation ihres RAD – festgehalten, eine rele- vante, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands werde durch die einge- reichten neuen Berichte nicht ausgewiesen. Entsprechend trat sie auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-act. 194 f.). 4.2 Die Versicherte macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, neu werde ihre Arbeitsunfähigkeit durch die Disziplinen Orthopädie und Neurologie begründet, welche ge- rade nicht Gegenstand der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2020 gebildet hätten. Neu werde eine Nervenkompression auf Höhe der Lendenwirbel L4 und L5 attestiert, wel- che im Jahr 2020 noch nicht attestiert worden sei. Es handle sich dabei um einen neuen Befund, nicht lediglich eine neue Qualifikation bereits vorhandener Befunde. Dies erkläre die starke Zunahme der Rücken- und Beinschmerzen in den letzten sechs Monaten, wel- che dazu geführt hätten, dass sie ihre Arbeitstätigkeiten wieder habe aufgeben müssen (act. 1 Ziff. 8). 5. Im hier zu beurteilenden Fall geht es tatsächlich – wie die Parteien übereinstim- mend und richtig erkennen – darum, ob neue Befunde vorliegen oder ob lediglich die vor- bekannten Befunde neu qualifiziert bzw. erhärtet werden. 5.1 Aus dem ausführlichen polydisziplinären Gutachten der asim ergibt sich, dass im Begutachtungszeitpunkt, im Jahr 2020, die Versicherte bereits seit 2007 unter Schmerzen im unteren Rücken litt, welche in ihr rechtes Bein ausstrahlten (IV-act. 162 S. 6 ff.). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung wurde ein lumbospondylogenes Schmerz- syndrom rechts, differenzialdiagnostisch mit lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 mit möglicher Nervenwurzelirritation S1 rechts mehr als L5 rechts beschrieben; es bestand eine Diskusprotrusion LWK 4/5 sowie eine Diskusextrusion LWK5/SWK1 mit leichter Ein- engung des Spinalkanals und wahrscheinlichem Kontakt der Bandscheibe zu den Ner- venwurzeln L5 und S1 rechts (IV-act. 162 S. 7, 74). Ausserdem bestand aufgrund des an- geborenen Herzdefekts unbestritten eine erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowie

7 Urteil S 2025 52 eine Leistungsintoleranz für schwere körperliche Arbeiten. Infolgedessen schlossen die Gutachter im polydisziplinären Konsens, die Explorandin sei in einer angepassten Tätig- keit wie bspw. Arztsekretärin zu 80 % arbeitsfähig (verbleibende Einschränkung von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs wegen der Herzerkrankung). Die Schmerzen im Bereich der Lende wirkten sich gemäss den Experten vor allem in der Arbeit als Pflegeas- sistentin aus, nicht jedoch in einer angepassten Tätigkeit. Bis 2011 hatten zusätzlich stark limitierende Schmerzen aufgrund des implantierten Herzschrittmachers bestanden, die nach dessen Entfernung gebessert hatten, was jedoch bis zur Revision im Jahr 2021 un- berücksichtigt blieb. Kardiologisch schätzten die Gutachter die Situation damals als stabil ein, mit leichter Leistungslimitierung und erhöhtem Pausenbedarf. Bei der Versicherten präsentiere sich jedoch im Begutachtungszeitpunkt ein Kinderwunsch, dem sie Vorrang einräume, zumal sie kulturell einen Druck verspüre, nebst der 2017 geborenen Tochter ei- nen Sohn zu gebären, was ihr bis anhin nicht gelungen sei. Sie gab in der Begutachtung an, eine Arbeit zu benötigen, nebst der sie "zuhause noch funktionieren könne", z.B. halb- tags an drei Tagen pro Woche; da sie für ihre Tochter "da sein" wolle. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass sich die Prioritätensetzung etwa darin manifestierte, dass sich die Versicherte während ihrer Schwangerschaften jeweils ab dem ersten Tag sofort krank- schreiben liess, da sie sich nicht traute, sich in irgendeiner Weise zu belasten; der drin- gende Wunsch nach einer weiteren erfolgreichen Schwangerschaft hing offenbar nicht zu- letzt damit zusammen, dass sie befürchtete, ihr Ehemann könnte sich von ihr trennen, wenn sie keinen Sohn gebäre (IV-act. 162, insbes. S. 11 f., 15, 35, 72). 5.2 Den im Zuge der Neuanmeldung vom August 2024 eingereichten Arztberichten sowie dem Anmeldungsformular lässt sich entnehmen, dass die Versicherte entgegen dem, dass sie bereits seit 2007 weiss, dass die Arbeit als Pflegeassistentin nicht einer ih- ren Leiden angepassten Tätigkeit entspricht und sie deshalb auf Kosten der Invalidenver- sicherung zur Arztsekretärin umgeschult wurde, weiterhin primär als Pflegeassistentin ge- arbeitet hat (IV-act. 184). Aus den nunmehr eingereichten Akten sowie auch bereits aus den Äusserungen der Versicherten in der Begutachtung im Jahr 2020 ergibt sich das klare Bild, dass sie ihre erwerbliche Arbeit hinter ihren Kinderwunsch einreihte und rund um die Betreuung ihrer Tochter plante: Sie arbeitete zuletzt zu 40 % als Nachtwache, zu weiteren ca. 30 % an einem Mittagstisch und schliesslich in unbekanntem Pensum jeweils jeden Abend in der Postverarbeitung eines Unternehmens (IV-act. 177 S. 4). Es steht jeder Ver- sicherten selbstredend frei, als Mutter ihren familiären Pflichten Vorrang einzuräumen vor einer Erwerbsarbeit. Ein Wunsch, keine mit der Familienarbeit schlechter vereinbare, an- gepasste Tätigkeit auszuüben, führt jedoch aus Sicht der Invalidenversicherung nicht da-

8 Urteil S 2025 52 zu, dass diese als hypothetisches Einkommen nicht berücksichtigt werden dürfte, da sol- che Motive als invaliditätsfremd unberücksichtigt bleiben. Die Versicherte kann selbstre- dend nicht gezwungen werden, eine angepasste Arbeit aufzunehmen, die aufgrund der geregelten Arbeitszeiten tagsüber nicht mit ihrer Vorstellung vereinbar ist, tagsüber für ihre Tochter persönlich "da zu sein". Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr aus gesundheit- licher Sicht eine Arbeit als Arztsekretärin zu 80 % spätestens seit dem Jahr 2021 zumut- bar wäre und sie eigens mit Blick auf ihre bereits vor 20 Jahren bekannten Einschränkun- gen auf diesen Beruf umgeschult wurde. Das entsprechend erzielbare hypothetische Ein- kommen hat sie sich deshalb anrechnen zu lassen. Ein gegenüber der letztmaligen Rentenprüfung im Februar 2021 veränderter Gesundheits- zustand ergibt sich – entgegen der Auffassung der Versicherten – nicht aus den einge- reichten neueren Arztberichten, welche allesamt darauf Bezug nehmen, es sei der Patien- tin die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar aufgrund der Schmer- zen in der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend ins Bein. Die Befundlage diesbezüglich prä- sentiert sich jedoch unverändert zu derjenigen 2020: Es wird weiterhin eine Reizung der Nervenwurzel L4/L5, ausstrahlend ins Bein (als Verdachtsdiagnose) befundet. Hinzu kommen neu Verspannungen im Hals-/Nackenbereich, die indes richtigerweise nicht als invalidisierend angeführt werden, da sie erst kurz andauern und die Behandlung erst an- läuft (BF-act. 3). Auch der Chiropraktor der Versicherten, Dr. E.________, verweist auf die bekannten Beschwerden und leitet daraus eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Pflege- assistentin ab; immerhin wird in einer angepassten Tätigkeit durch diesen Behandler eine Arbeitsfähigkeit bis 50 % attestiert (BF-act. 6). Die bereits 2020 berücksichtigten Ver- dachtsdiagnosen konnten neu durch Neurologin F.________ bildgebend bestätigt werden mittels CT-Untersuchung (Diskusprotrusion L5/S1 mit radikulären Schädigungszeichen S1 und foraminalen und rezessalen Stenosen [d.h. Einengung]). Die Genannte leitete jedoch nicht daraus eine Arbeitsunfähigkeit ab, sondern ging von einer Arbeitsunfähigkeit primär fachfremd aufgrund der Herzerkrankung aus und konnte nicht nachvollziehen, weshalb der Versicherten seinerzeit trotz unbestrittenem Herzleiden eine vorerst zugestandene Vier- telsrente wieder gestrichen wurde (Bericht vom 22. Mai 2024, IV-act. 177; augenscheinlich hatte die Ärztin keine Kenntnis davon, dass die ursprüngliche Rentenzusprache primär aufgrund der invalidisierenden Beschwerden durch den zwischenzeitlich wieder entfernten Herzschrittmacher erfolgt war). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder 2020 noch heute bestritten war bzw. ist, dass die Versicherte die geklagten Schmerzen im Lendenbereich, ausstrahlend ins rechte

9 Urteil S 2025 52 Bein, tatsächlich empfindet. Bereits im Gutachten der asim aus dem Jahr 2020 wurden die geschilderten Befunde berücksichtigt, obwohl es sich erst um Verdachtsdiagnosen handel- te. Die Schilderungen der Versicherten waren glaubhaft und nachvollziehbar; ebenso ist absolut glaubhaft und nachvollziehbar, wenn ihre behandelnden Ärzte attestieren, dass ihr aufgrund ihrer Beeinträchtigungen (sowohl kardiologisch als auch bezüglich des Bewe- gungsapparates im Bereich Lenden/Bein) schwere körperliche Arbeiten in der Pflege nicht zumutbar sind. All dies ist seit zwanzig Jahren bekannt, wenngleich von der Versicherten nicht hinlänglich beachtet, die sich immer wieder dennoch in der Pflege betätigt hat. Un- verändert scheint nota bene – wie dies auch der RAD mit Bericht vom 23. September 2024 festhielt (IV-act. 188) – die kardiale Situation zu sein; jedenfalls hat die Versicherte diesbezüglich keine Verschlechterung mittels ärztlicher Berichte glaubhaft gemacht. Nach- vollziehbar sind zwar die Ausführungen ihres behandelnden Arztes, wonach eine Ver- schlechterung bei ihrem angeborenen Herzfehler früher oder später zu erwarten ist (IV- act. 177 S. 2). Solange die Verschlechterung bei naturgemäss progredienter Erkrankung erst künftig irgendwann zu erwarten, aber noch nicht eingetreten ist, und keine Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass eine angepasste Erwerbstätigkeit eine Verschlechterung be- fördern würde, muss jedoch der Versicherten bis dahin weiterhin die zumutbare Arbeits- tätigkeit als Arztsekretärin angerechnet werden. Dass sie diese allenfalls aus invaliditäts- fremden Gründen nicht ausüben will, ist nicht entscheidend. 5.3 Bei der geschilderten Ausgangslage ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen, dass die IV-Stelle im Falle einer künftigen erneuten Revision zu prüfen haben wird, ob die Versicherte nach wie vor mit dem Status einer voll erwerbstätigen Person einzu- schätzen ist, so wie dies bisher geschehen ist, oder ob neu von einem gemischten Status mit Aufgabenbereich auszugehen ist seit der Geburt der Tochter im Jahr 2017. Solches darf zwar nicht automatisch angenommen werden; vorliegend lassen aber doch die Aus- führungen der Versicherten konkrete Zweifel daran aufkommen, ob sie als Gesunde ein volles Erwerbspensum leisten würde, zumal sie sich auch beim RAV zur Arbeitsvermitt- lung bereits früher lediglich in einem Pensum von bis zu 70 % angemeldet hatte (IV- act. 162 S. 43). 5.4 Nachdem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Renteneinstel- lung per 31. März 2021 nicht glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 21. August 2024 nicht eingetreten. Der Versicherten steht es selbst- verständlich frei, sich im Falle künftiger Verschlechterung – etwa aufgrund Verschlechte- rung ihrer angeborenen Herzerkrankung – erneut anzumelden.

10 Urteil S 2025 52 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die Spruchgebühr auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

11 Urteil S 2025 52 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am