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S 2025 46

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz)

Zg Verwaltungsgericht · 2025-08-04 · Deutsch ZG
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Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 89 A. A.a Der 1964 geborene A.________ war vom 1. Juni bis zum 30. September 2019 als Vermögensverwalter bei der B.________ SA in C.________ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (fortan: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Juli 2019 im D.________ einen Misstritt machte. Dabei habe er gespürt, wie in seinem rechten Fuss ein Band gerissen sei (vgl. Unfallmeldung, BG-act. A1: "felt the ligament rupture in the right foot", sowie Erstkonsulta- tion in der Notfallpraxis der E.________, BG-act. M1: "[…] hat er gemerkt, dass Bänder gerissen seien […]"). In der Folge ging der behandelnde Orthopäde Dr. med. F.________ aufgrund der klinischen Präsentation der Beschwerden von einem zweifachen Sehnenriss aus (vgl. BG-act. A7, M5), während eine erste radiologische Aufnahme auf einen Riss der langen Peronealsehne hindeutete. Der behandelnde Orthopäde wies dabei von Anfang an auf eine schwierige Bildgebungsdiagnostik im Bereich der Peronealsehnen hin (da die Sehne nur in verschiedenen Schichten identifiziert werden könne, vgl. BG-act. M7 sowie ausführlich auch seine ergänzenden Erklärungen in act. 11). Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und leistete Kostengutsprache (BG-act. A47) für eine von Dr. F.________ geplante Operation, welche am 23. August 2019 durchgeführt wurde. Dabei wurde zunächst die aufgrund der Bildgebung noch unklare Sachlage in Natura gesichtet, durch den Operateur ein Riss der kurzen Peronealsehne festgestellt und diese infolgedessen neu befestigt und der Riss repariert, während die geringfügig angerissene lange Persone- alsehne lediglich gereinigt wurde (vgl. Operationsbericht vom 23. August 2019, BG-act. M5; act. 11 S. 3). A.b Im Frühjahr 2020 zeigte sich eine postoperative Infektion an der Stelle, an welcher die Sehne befestigt worden war. Die operative Revision wurde – nach erneuter Sachver- haltsabklärung und Kostengutsprache der AXA (BG-act. A77) – am 1. Mai 2020 durchge- führt (vgl. Operationsbericht vom 1. Mai 2020, BG-act. M20). Von den im Zuge der Ab- klärungen konsultierten, beratenden Ärzten der AXA äusserte in der Folge – obwohl ihnen das Dossier vorgelegt wurde bzw. vorgelegen hatte – keiner Zweifel an der bisherigen Einschätzung (vgl. BG-act. A95). Auch hernach persistierten jedoch am rechten Fuss des Versicherten starke Schmerzen. Diese konnten die beteiligten Ärzte nicht eindeutig zuord- nen, wobei der Schmerz offenbar sowohl von den Sehnen als auch von gewissen Nerven stammte (vgl. ausführlich die Sachverhaltszusammenfassung in Ziff. 1 lit. o ff. des ange- fochtenen Einspracheentscheids, auf den verwiesen werden kann).

E. 2.1 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht einerseits bei Unfällen, an- derseits auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; BGE 146 V 51 E. 9.1). Bei Sehnenrissen handelt es sich explizit um Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG. Bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung wird vermutet, dass es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss (vgl. etwa BGer 8C_347/2021 vom 10. November 2021 mit Hinweis). Dieser wird nach Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Vorausgesetzt ist mithin nicht ein Unfall im Rechtssinn, sondern ein medizinisches Trauma (vgl. etwa André Nabold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 45; Irene Hofer, in: Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 6 N 57). Der Unfallversicherer hat im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43

E. 2.2 Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Ver- schlimmerung (vgl. etwa BGer 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1).

E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten

E. 3 Urteil S 2024 89 A.c Am 5. Februar 2021 wurde erneut eine Revision der Peronealsehnen durchgeführt (Inspektion, Débridement, Tubularisierung der langen Peronealsehne, Rekonstruktion mit Split der kurzen Peronealsehne und Transfer der langen Peronealsehne), eine lateralisie- rende Umstellungsosteotomie des Calcaneus (d.h. Korrektur einer Fehlstellung am Fer- senbeinknochen) sowie auch eine Neurolyse und proximale Neurektomie des Nervus su- ralis rechts (d.h. Verödung und Durchtrennung des Nervs, der für die Hautsensibilität an der äusseren Wade und dem Fussrand verantwortlich ist; vgl. zum Ganzen Operationsbe- richt vom 5. Februar 2021, BG-act. M49). A.d Am 3. September 2021 berichtete A.________ von einem neuen "Verknackser" am 14. August 2021, mit einem "lauten Knall" im Bereich der Peronealsehnen mit seither starken Schmerzen. Geschehen sei dies, als er zu Hause die Post habe holen wollen, wo- bei er sich auf dem leicht abschüssigen Weg den Fuss verknackst habe (BG-act. A133). In der Folge riss offenbar die Peroneus longus Sehne erneut – nachdem bereits im Februar 2021 ein Riss repariert worden war – und musste abermals revidiert werden (Operations- bericht vom 29. Oktober 2021, BG-act. M71 f.). Es wurden weiterhin anhaltende Schmer- zen und eine chronifizierte Schmerzproblematik berichtet, wobei aus orthopädischer Sicht angeregt wurde, den Fokus bei komplexem Befundbild und an sich guter Verheilung der Peronealsehnen und der restlichen Strukturen auf psychotherapeutische Begleitung zum Erlernen von Coping-Strategien zu legen (BG-act. M78). A.e Die AXA liess den Versicherten schliesslich im Juli 2022 durch das G.________ (fortan: G.________) allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch, neuropsycholo- gisch und psychiatrisch begutachten (Expertise vom 14. November 2022, BG-act. M111). Die Gutachter postulierten, die Veränderungen an der langen Peronealsehne seien nicht unmittelbar unfallbedingt erklärbar, sondern müssten sich über einen längeren Zeitraum entwickelt haben; die kurze Peronealsehne sei gemäss Bildgebung am 25. Juli 2019 intakt gewesen. Die Ursache der Veränderung der Peronealsehnen könne bildgebend nicht ge- nau bestimmt werden. Eine frische traumatische Läsion anlässlich des Ereignisses vom

18. Juli 2019 könne aber überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Diagnosti- ziert wurde hingegen (u.a.) ein neuropathisches Schmerzsyndrom nach Schädigung des Nervus suralis am 1. Mai 2020 mit massiven Schmerzen sowie mässige Restbeschwerden am seitlichen Fussrand nach mehreren Operationen der Peronealsehnen. Einen Kausal- zusammenhang der persistierenden Beschwerden mit dem Unfall vom 18. Juli 2019 ver- neinten die Gutachter, da es keine unfallbedingte Indikation gegeben habe für den am

1. Mai 2020 durch Dr. med. F.________ durchgeführten Eingriff. Dieser habe die Neuropa-

E. 3.1 Die AXA stellte sich noch in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2023 im Wesentlichen auf den Standpunkt (BG-act. A195), es sei am 22. August 2019 der Status quo ante erreicht worden, da am 23. August 2019 eine nicht indizierte Operation durchgeführt worden sei. Dabei stellte sie als Entgegenkommen dar, dass sie auf die Rückforderung der bereits be- zahlten Leistungen verzichte. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 begründete die AXA den Wegfall ihrer Leistungspflicht neu mit einer überholenden Kausalität (durch die nicht indizierte Operation; vgl. BG-act. A223 S. 26).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, er habe am 18. Juli 2019 einen Unfall erlitten; die von Dr. F.________ am 23. August 2019 durchgeführte Operation habe der Behandlung der Unfallfolgen gedient. Alsdann sei es durch eine Ver- kettung unglücklicher Umstände (insbesondere: postoperativer Infekt; dann Durchtrennung eines Nervs bei der Revisionsoperation) zu einem protrahierten Verlauf gekommen, ohne dass jemals die natürliche Kausalitätskette ab dem initialen Misstritt am D.________ un- terbrochen worden wäre. 4.

E. 4 Urteil S 2024 89 thie des Nervus suralis verursacht und sei überwiegend wahrscheinlich für die nachfol- genden Beschwerden des Versicherten verantwortlich. Im Vorfeld der Begutachtung wa- ren bereits radiologische Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ eingeholt worden, die zu unterschiedlichen Schlüssen kamen, jedoch beide eine Ruptur der kurzen Peronealsehne in der Bildgebung nicht erkennen konnten. Unterschiede bestanden in der Einschätzung der Unfallkausalität des von beiden Experten postulierten Risses in der lan- gen Peronealsehne (BG-act. M104 und M109). Am 20. April 2023 legte das G.________ ein Ergänzungsgutachten des Dr. H.________ vor, worin dieser unter anderem erläuterte, dass die lange Peronealsehne sich auch im gesunden Zustand spalte, dies je nach Person anders aussehen könne und auch die Ansatzpunkte von Person zu Person unterschiedlich seien. Diese Anatomie könne zu Fehldiagnosen führen (BG-act. M112). A.f Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 lehnte die AXA ihre Leistungspflicht rückwirkend ab dem 22. August 2019 ab (BG-act. A195). Auf Einsprache hin hielt sie an ihrer Auffas- sung fest, wonach es gemäss Bildgebung durch den Unfall vom 18. Juli 2019 zu keiner re- levanten Verletzung der kurzen Peronealsehne gekommen sei. Die Ursache der Verlet- zung der langen Peronealsehne könne nicht genau bestimmt werden; eine Unfallursache sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von Dr. F.________ am 23. August 2019 durchgeführte Operation sei weder indiziert gewesen noch habe sie der Behandlung von Unfallfolgen gedient. Die persistierenden Beschwerden seien ursächlich durch die Folge- operation vom 1. Mai 2020 bedingt, bei der es zur Trennung des Nervus suralis gekom- men sei. Es liege eine überholende Kausalität vor, weshalb keine Leistungspflicht der Un- fallversicherung bestehe (Einspracheentscheid vom 28. August 2024, BG-act. A223 E. 2.4). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2024 erhob der Versicherte am

23. September 2024 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2019 über den 22. August 2019 hinaus zu erbringen. Der medizinische Sachverhalt sei durch ein Gerichtsgutachten zu klären. Even- tualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. 1). C. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 3. Februar 2025 vernehmen und beantrag- te die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Begründung berief sie sich im Wesentli- chen erneut darauf, die durch Dr. F.________ durchgeführten Operationen seien als un- fallfremd zu qualifizieren und ihre Folgen deshalb nicht versichert.

E. 4.1 Dass es sich beim Ereignis vom 18. Juli 2019 um einen Unfall gehandelt hat, ist unbestritten. Der Versicherte schilderte unmittelbar nach dem Geschehen einen Misstritt mit Umknicken und starken Schmerzen. Dem erstbehandelnden Arzt Dr. med.

E. 4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist dennoch auf die weiteren Ausführungen der Parteien näher einzugehen.

E. 4.2.1 Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (gestützt insbe- sondere auf die echtzeitlichen Feststellungen des Operateurs Dr. F.________ sowie der damit übereinstimmenden Einschätzung des beratenden Orthopäden der Versicherung, Dr. L.________) fest, dass der Beschwerdeführer als Folge des Misstritts vom 18. Juli 2019 einen Riss der kurzen Peronealsehne erlitten hat und die am 23. August 2019 durchgeführte Operation dessen Feststellung und Behandlung diente. Die Ärzte, welche das Ereignis weder selber erlebten noch die Situation in Natura begutachten konnten – insbesondere die diversen Radiologen – konnten sich aufgrund der offenbar sehr interpre- tationsbedürftigen Bildgebung auf keinen Sachverhalt einigen, so dass ihr Meinungsstreit an der Feststellung eines Risses nichts ändert. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die einzigen Mediziner, welche die kurze Peronealsehne effektiv in natura sahen, von einem Riss ausgingen, selbst die Versicherung zunächst keinen Anlass sah, daran zu zweifeln, und es sich bei Sehnenrissen um Listenverletzungen handelt, ist die Leistungs-

E. 4.2.2 Bei Vorliegen einer Listenverletzung könnte die Versicherung allenfalls einen Ent- lastungsbeweis im Sinne des vorstehend in E. 2.1 Ausgeführten erbringen. Dabei springt bei der Lektüre der Beurteilung des nachträglichen Versicherungsgutachtens ins Auge, dass darin eine Ruptur der kurzen Peronealsehne allein aufgrund der Bildgebungen vom Juli 2019 verneint wird, entgegen der damaligen übereinstimmenden Einschätzungen so- wohl des behandelnden Arztes (und Operateurs) Dr. F.________ als auch des beratenden Orthopäden Dr. L.________ der AXA (BG-act. M111 S. 111 ff.). Auf eigene Untersuchun- gen des damaligen Zustands konnten sich die Gutachter naturgemäss nicht mehr stützen. Damit käme hier ein solcher Entlastungsbeweis entgegen der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Auffassung der Dres. F.________ und L.________, wonach die am

23. August 2019 durchgeführte Operation zur Behandlung der Unfallfolgen indiziert war, ohnehin kaum in Frage. Diese Operation sowie allenfalls dadurch ausgelöste Folgeopera- tionen bleiben demnach – so oder anders – von der Leistungspflicht der Unfallversiche- rung gedeckt und vermögen keine überholende Kausalität zu begründen.

E. 4.2.3 In Würdigung der Aktenlage vermag schliesslich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten des G.________ vom 14. November 2022 nichts Wesentliches dazu beizutragen, den tatsächlichen Zustand am 18. Juli 2019 zu erhellen. Das Gutachten mag jedoch eine wichtige Entscheidgrundlage für die Versicherung darstel- len, falls in der Folge die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten, mithin die Rentenfrage, im Raum stehen sollte, was indes im vorliegenden Verfahren nicht Thema ist. Vorliegend geht es allein darum, ob die AXA ganz allgemein ihre Leistungs- pflicht ab dem 22. August 2019 verneinen durfte. Dies ist klar zu verneinen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2024 infolgedessen aufzuheben. Zwar steht tatsächlich nicht mit letzter Sicherheit fest, ob die vom Versicherten erlittenen Sehnenrisse allein durch den Misstritt vom 18. Juli 2019 entstanden sind, oder ob sie (auch) degenerativ bedingt waren. Allgemeinnotorisch liegen denn auch bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Gesundheitsschäden praktisch immer auch krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen vor (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.4 mit Hinweisen). Genau des- halb wurde die Beweiserleichterung zugunsten der Versicherten eingeführt (vgl. oben E. 2.1). Insgesamt liegen hier jedoch angesichts des konsistent geschilderten traumati- schen Geschehensablaufs mit unmittelbar auftretenden Schmerzen sowie der echtzeitlich übereinstimmenden Auffassungen des behandelnden und des beratenden Arztes der Ver- sicherung erheblich mehr Indikatoren für eine (überwiegend) traumatische Pathogenese der fraglichen Sehnenrisse vor als für eine degenerativ oder krankhaft bedingte Läsion (vgl. zum Gegenbeweis etwa Hofer, a.a.O., Art. 6 N 58 i.f. mit Hinweisen). Damit hat es bei der vermuteten Leistungspflicht der Unfallversicherung sein Bewenden. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2024 ist aufzuheben und es ist die Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin als Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung für den Misstritt vom 18. Juli 2019 und seine Folgen festzustellen auch über den 22. August 2019 hinaus. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der konkrete Endzeit- punkt des Leistungsanspruchs; diesbezüglich bleibt die Unfallversicherung frei, das Errei- chen des Status quo ante oder des Status quo sine festzustellen, sollte dieser künftig er- reicht werden bzw. zwischenzeitlich bereits erreicht worden sein. Ebenfalls bleibt die Ver- sicherung selbstredend frei, die konkrete zumutbare Arbeitsfähigkeit trotz der persistieren- den Beschwerde festzustellen und gestützt darauf ihre Leistungen zu begrenzen.

E. 5 Urteil S 2024 89 D. Replicando verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, es sei noch immer un- geklärt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen er im Zusammenhang mit dem Unfal- lereignis vom 18. Juli 2019 erlitten habe, weshalb dies nachträglich gutachterlich abzu- klären sei. Es sei jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis ganz oder teilweise ursächlich gewesen sei für die persistierenden Beschwerden. Er erinnerte ausserdem daran, dass die AXA ihre Leistungspflicht nach dem Unfall vom 18. Juli 2019 zunächst mehrere Monate abgeklärt und hernach bejaht habe, worauf er sich habe verlas- sen dürfen. Im Zusammenhang mit dem von der AXA ins Spiel gebrachten Medizinunfall ersuchte er vorsorglich um eine Fehlerbegutachtung (act. 8). E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 ersuchte das Gericht Dr. F.________ um nähere Angaben zur am 23. August 2019 intraoperativ vorgefundenen Situation, zur mutmassli- chen Genese der damaligen Beschwerden sowie auch zu den Gründen der Operation vom 1. Mai 2020 (act. 10). In seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2025 erläuterte der Operateur unter Verweis auf die Fachliteratur insbesondere, es sei bekannt, dass im MRI die tatsächliche Lage sich nicht immer darstellen lasse. Insbesondere im Fall von Rissen der Peronealsehnen könn- ten bis zu einem Drittel der klinischen Befunde im MRI nicht klar dargestellt werden, was damit zu tun habe, dass es einerseits zahlreiche anatomische Varianten gebe und ander- seits der sogenannte "Magic Angle Effect" die Bildgebung erschwere. Im Fall von Herrn A.________ hätten die klinischen Befunde nicht übereingestimmt mit den MRI-Befunden (sehr starke, klinisch glaubhafte und plausible Schmerzen, welche im MRI nicht hätten er- klärt werden können). Intraoperativ habe ein Entleeren von frischem Blut aus dem Gelenk eine frische Verletzung nahegelegt. Weiter hätten gerissene Bänder des Sprunggelenks festgestellt werden können. Sodann habe sich ein sehr kleiner Längsriss der langen Pero- nealsehne gezeigt sowie ein weitaus grösserer Längsriss der kurzen Peronealsehne, die "gleichsam von der Ansatzstelle am 5. Mittelfussknochen über 50 % losgerissen war". Die lange Peronealsehne sei demnach lediglich débridiert (d.h. gereinigt) worden, die kurze Peronealsehne habe hingegen genäht und neu am Knochen befestigt werden müssen. Ursächlich seien sowohl Längsrisse als auch Abscherverletzungen zu den Unfallverlet- zungen zu zählen, insbesondere wenn sie zusammen mit Bandverletzungen der Aussen- bänder des oberen Sprunggelenks aufträten. Die Verletzungen könnten häufig vor der Operation nicht zuverlässig diagnostiziert werden. Schliesslich führte der Operateur aus, die Folgeoperation vom 1. Mai 2020 sei notwendig gewesen, da eine Infektion im Fixati-

E. 6 Urteil S 2024 89 onsbereich der kurzen Peronealsehne am 5. Mittelfussknochen aufgetreten sei als Kom- plikation der ersten Operation (act. 11). F. Mit Stellungnahmen vom 19. Juni 2025 (Beschwerdeführer, act. 13) sowie vom

1. Oktober 2025 (Beschwerdegegnerin, act. 16) äusserten sich die Parteien zum Schrei- ben von Dr. F.________. Mit Eingaben vom 20. Oktober 2025 (act. 19) bzw. vom 24. Ok- tober 2025 (act. 20) hielten sie an ihren jeweiligen Positionen fest. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 forderte die Referentin die Beschwerdegeg- nerin auf, näher zu erläutern, weshalb sie ihre Leistungspflicht für den Misstritt vom 18. Ju- li 2019 zunächst mehrfach und nach Einholen von medizinischen Unterlagen anerkannt habe, jedoch vor 2022 nie in Frage gestellt oder abgeklärt habe, ob die am 23. August 2019 durchgeführte Operation tatsächlich zur Behandlung der Unfallfolgen indiziert gewe- sen sei (act. 21). Innert erstreckter Frist erklärte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich am 1. Dezember 2025, sie habe in dieser Sache über einen Ermessensspielraum verfügt. Es sei unzutreffend, dass sie Indikation und Unfallkausalität vor 2022 nie in Frage gestellt habe; vielmehr sei sie bereits zuvor ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekom- men. Im Herbst 2019 habe sie nach Vorlage des Operationsberichts von Dr. F.________ noch keinen Anlass gehabt, dessen Fachkompetenz in Zweifel zu ziehen. Im März 2020 habe auch ihr beratender Orthopäde/Traumatologe (fälschlicherweise) bestätigt, dass die beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammen- hang stünden mit dem Ereignis vom 18. Juli 2019. Gleichzeitig habe der beratende Medi- ziner aber auch degenerative Sehnenveränderungen festgestellt. Erst durch das umfang- reiche G.________-Gutachten vom 14. November 2022 habe die AXA erkennen können, dass gar keine Verletzung der kurzen Peronealsehne vorgelegen habe und sie mithin ihre Leistungspflicht fälschlicherweise anerkannt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei die AXA berechtigt gewesen, bei später auftretenden Zweifeln den Kausal- zusammenhang neu zu prüfen und zu revidieren sowie ihre Leistungen rückwirkend ein- zustellen. Bezüglich des Risses der langen Peronealsehne liege ein degeneratives Ge- schehen vor, so dass trotz Listenverletzung eine Leistungspflicht entfalle. Da sämtliche nachfolgenden Beschwerden Folge der Durchtrennung des Nervs am 1. Mai 2020 gewe- sen seien, bestehe zum vornherein keine Leistungspflicht für den Folgeunfall vom 14. Au- gust 2021 (act. 23). H. Weitere Stellungnahmen gingen nicht mehr ein.

E. 7 Urteil S 2024 89 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer im Kanton Zug lebt. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 8 Urteil S 2024 89 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abzuklären (BGer 8C_347/2021, a.a.O.). Dem Gesetzgeber war es ein Anliegen, mit dieser (2017 in das Gesetz überführten) Bestimmung eine gesetzliche Ver- mutung aufzustellen und bezüglich der aufgezählten Körperschädigungen zugunsten der Versicherten in der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Krankheit und Unfall eine Be- weiserleichterung einzuführen (BGE 146 V 51 E. 8.3). Dies betrifft insbesondere auch den Kausalzusammenhang, der gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG näher zu klären ist, hingegen bei Listenverletzungen vermutet wird, sobald ein initial traumatisches Ereignis benannt wer- den kann (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.3 ff.). Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Un- fallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverlet- zung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).

E. 9 Urteil S 2024 89 versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis- kraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs- träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Bestehen auch nur gerin- ge Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. Strittig ist vorliegend, ob die AXA zu Recht rückwirkend ab dem 22. August 2019 je- de Leistungspflicht für die Folgebeschwerden des Unfalls vom 18. Juli 2019 verneint hat, da entweder gar keine Unfallfolgen vorgelegen hätten oder – alternativ – die am 23. Au- gust 2019 durchgeführte Operation ohne Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erfolgt sei und damit eine überholende Kausalität für die darauffolgende Kette von Komplikatio- nen gesetzt wurde.

E. 10 Urteil S 2024 89 J.________, K.________, schilderte er, dem Gefühl nach seien seine Bänder gerissen (Kurzbericht vom 18. Juli 2019, BG-act. M1). Die Beschwerden wurden zunächst konser- vativ behandelt. Da die erhoffte Beschwerdelinderung nicht eintrat und weil eine genauere Diagnostik dies bedingte (vgl. zur nachvollziehbaren Begründung act. 11), wurde der rech- te Fuss des Beschwerdeführers – nach Kostengutsprache durch die AXA – am 23. August 2019 operiert, wobei insbesondere ein Riss der kurzen Peronealsehne repariert wurde. Wenn also am 22. August 2019 (unbestrittenermassen) unfallkausale Beschwerden bzw. Schmerzen bestanden, deren (allfällige) strukturelle Genese Gegenstand der Abklärungen im Rahmen der Heilbehandlung (Operation) war, konnte zu diesem Zeitpunkt ein Status quo ante nicht vorgelegen haben. Dass die Operation vom 23. August 2019 – vorab zwecks Diagnostik – grundsätzlich indiziert war, bestätigte die AXA bzw. deren Arzt selbst, zumal sie diese schon durch die Kostengutsprache genehmigt hatte. Eindrücklichen, tatsächlichen Beleg dafür, dass die Operation indiziert war, bietet sodann der Umstand, dass der Riss der kurzen Peronealsehne prompt erst in Natura sichtbar wurde. Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, wieso die Leistungspflicht der AXA mit bzw. vor der Opera- tion vom 23. August 2019 dahingefallen sein sollte. Nachdem erstellt ist, dass die Operati- on der Behandlung der Folgen des Unfallereignisses vom 18. Juli 2019 diente, kann die Operation – mit dem Beschwerdeführer – auch nicht als "neue", von ebendiesem Ereignis losgelöste Ursache für die danach bzw. bis heute bestehenden Beschwerden an dessen rechtem Fuss betrachtet werden, zumal die AXA selbst noch im Einspracheentscheid erst die Folgeoperation vom 1. Mai 2020 – wobei es zu einer Durchtrennung des Nervus sura- lis (gemäss G.________-Gutachten ein Hauptauslöser der heute noch bestehenden Schmerzen) kam – als (überholend) kausal für die Beschwerden bezeichnete. Dass diese Operation ohne den Eingriff vom 23. August 2019 nicht erfolgt wäre, bestreitet sie aber lo- gischerweise nicht. Mit Blick auf das Gesagte steht grundsätzlich bereits fest, dass die AXA nicht berechtigt war, ihre Leistungen rückwirkend per 22. August 2019 einzustellen, da in diesem Zeitpunkt offensichtlich weder ein Status quo ante oder ein Status quo sine vorlag noch eine überho- lende Kausalität. In tatsächlicher Hinsicht ist zu betonen, dass bei Verletzungen der Pero- nealsehnen, wie hier eine zu beurteilen ist, die bildgebende Darstellung der Befunde schwierig ist und die tatsächliche Lage oft erst intraoperativ ermittelt werden kann (vgl. oben SVH lit. A, insbes. A.e). Daraus erhellt jedenfalls, dass die Bildgebung beim Be- schwerdeführer im Nachgang zum Misstritt vom 18. Juli 2019 keine eindeutigen, klaren Schlüsse zuliess, sondern im Gegenteil Spielraum für ärztliche Interpretation eröffnete, welche durch verschiedene Ärzte unterschiedlich ausgefüllt wurde. Wie dies Dr.

E. 11 Urteil S 2024 89 F.________ in seiner Stellungnahme zuhanden des Gerichts ausführte, liegt dies einer- seits an technischen Problemen, anderseits aber auch daran, dass anatomisch die Pero- nealsehnen von Person zu Person etwas anders angelegt sind, mithin eine gewisse ana- tomische Varianz besteht (BG-act. M7; act. 11; vgl. auch die insofern übereinstimmenden Darlegungen des Dr. H.________ des G.________, BG-act. M112). Die AXA – die sich auf die Einschätzung ihrer beratenden Ärzte abstützen konnte und das Dossier denn auch ihrem beratenden Orthopäden Dr. L.________ vorlegte – hat vor Erteilung der Kostengut- sprache für die initiale Operation vom 23. August 2019 die medizinischen Akten eingeholt und das von Dr. F.________ vorgeschlagene Vorgehen für angebracht erachtet. Wie sie in ihrer letzten Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 erklärt, ging ihr beratender Orthopäde, mithin ebenfalls ein Fachmann, bis und mit mindestens September 2020 ebenfalls davon aus, der Versicherte habe sich beim Misstritt vom 18. Juli 2019 die kurze Peronealsehne rupturiert und die durchgeführte Operation demnach benötigt (act. 23 Ziff. 6 ff.). Ein Zurückkommen auf eine solche Beurteilung des Kausalzusammenhangs trotz echtzeitlich durchgeführter, dem Untersuchungsgrundsatz genügender Abklärungen, nur weil ein späteres Gutachten den Ermessensspielraum in der Interpretation von MRI-Bildern anders ausschöpft als der damals beratende Mediziner der Versicherung (dieser nota bene in Übereinstimmung mit dem Operateur des Versicherten, der die tatsächliche Lage im Ge- gensatz zu den späteren Gutachtern auch in Natura gesehen hat), ist unzulässig.

E. 12 Urteil S 2024 89 pflicht der AXA für die Folgen des Misstritts vom 18. Juli 2019 festzustellen. Dass der Riss der kurzen Peronealsehne im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen gewesen wäre, ist in den Akten weder dargetan noch ist es nachvollziehbar. Beweispflichtig hierfür wäre die Unfallversicherung (vgl. zum Entlastungsbeweis oben E. 2.1). Inwiefern der erst später aufgetretene Riss der langen Peronealsehne unfall- oder krank- heitsbedingt war, lässt sich nicht feststellen (vgl. hierzu insbesondere den Expertenstreit zwischen den Dres. I.________ und H.________, BG-act. M109, M111, M112 und M119), so dass es zufolge Beweislosigkeit bei der Vermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG sein Bewenden hat. Dass gewisse Abnützungen, mithin ein krankhafter Vorzustand, auch fest- gestellt werden konnten und möglicherweise für die entstandene Verletzung sogar teilur- sächlich waren, reicht nicht aus, um die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu vernei- nen (BGE 146 V 51 E. 8.4). Nach dem in E. 2.1 hiervor Gesagten greift in einem solchen Fall – bei immerhin nachgewiesenem auslösenden Ereignis (vgl. dazu etwa BGer 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6) sowie Listenverletzung (vgl. demgegenüber für einen Fall, in dem bereits das Vorliegen einer Listenverletzung durch die Unfallversiche- rung nicht hinreichend geklärt wurde und mithin die Vermutung auch noch nicht greifen konnte [BGer 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.3.2 und 4.4]) – die Vermutung der Leistungspflicht des Unfallversicherers.

E. 13 Urteil S 2024 89

E. 14 Urteil S 2024 89 6. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass – bei bildgebend unklarem Sachver- halt – auch weitere (Gerichts-)gutachten nicht zielführend wären, sondern grundsätzlich auf die nachvollziehbaren, echtzeitlichen Berichte des einzigen Arztes, der die Peroneal- sehnen im Sommer 2019 in Natura gesehen hat, abgestellt werden muss. In antizipierter Beweiswürdigung ist demnach auf weitere Aktengutachten zu verzichten, ebenso wie auf das vom Beschwerdeführer vorsorglich beantragte Fehlergutachten, welches für den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens zum vornherein nicht massgeblich sein könnte. Soweit ein Operationsfehler geltend gemacht wird, wird die AXA eine entsprechende Fehlerbe- gutachtung in einem allfälligen Zivilprozess gegen den Operateur Dr. F.________ zu be- antragen haben. Zu ihren Handen allfällige Beweismittel für einen späteren Zivilprozess zu beschaffen, ist klarerweise nicht Sinn und Zweck des Sozialversicherungsverfahrens. 7. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rechtsver- treter keine Kostennote eingereicht hat, ist diese ermessensweise – bei komplexem Ver- fahren mit mehreren Schriftenwechseln – auf Fr. 4'000. (entsprechend knapp zwei Ar- beitstagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 15 Urteil S 2024 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der AXA Versiche- rungen AG vom 28. August 2024 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass deren Leistungspflicht als UVG-Versicherungsträgerin für das Trauma vom 18. Juli 2019 nicht am 22. August 2019 geendet hat.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter der AXA Versicherungen AG (im Doppel) sowie an das Bundes- amt für Gesundheit, Bern. Zug, 26. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 26. Januar 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M., Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus gegen AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winter- thur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich, betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2024 89

2 Urteil S 2024 89 A. A.a Der 1964 geborene A.________ war vom 1. Juni bis zum 30. September 2019 als Vermögensverwalter bei der B.________ SA in C.________ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (fortan: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Juli 2019 im D.________ einen Misstritt machte. Dabei habe er gespürt, wie in seinem rechten Fuss ein Band gerissen sei (vgl. Unfallmeldung, BG-act. A1: "felt the ligament rupture in the right foot", sowie Erstkonsulta- tion in der Notfallpraxis der E.________, BG-act. M1: "[…] hat er gemerkt, dass Bänder gerissen seien […]"). In der Folge ging der behandelnde Orthopäde Dr. med. F.________ aufgrund der klinischen Präsentation der Beschwerden von einem zweifachen Sehnenriss aus (vgl. BG-act. A7, M5), während eine erste radiologische Aufnahme auf einen Riss der langen Peronealsehne hindeutete. Der behandelnde Orthopäde wies dabei von Anfang an auf eine schwierige Bildgebungsdiagnostik im Bereich der Peronealsehnen hin (da die Sehne nur in verschiedenen Schichten identifiziert werden könne, vgl. BG-act. M7 sowie ausführlich auch seine ergänzenden Erklärungen in act. 11). Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und leistete Kostengutsprache (BG-act. A47) für eine von Dr. F.________ geplante Operation, welche am 23. August 2019 durchgeführt wurde. Dabei wurde zunächst die aufgrund der Bildgebung noch unklare Sachlage in Natura gesichtet, durch den Operateur ein Riss der kurzen Peronealsehne festgestellt und diese infolgedessen neu befestigt und der Riss repariert, während die geringfügig angerissene lange Persone- alsehne lediglich gereinigt wurde (vgl. Operationsbericht vom 23. August 2019, BG-act. M5; act. 11 S. 3). A.b Im Frühjahr 2020 zeigte sich eine postoperative Infektion an der Stelle, an welcher die Sehne befestigt worden war. Die operative Revision wurde – nach erneuter Sachver- haltsabklärung und Kostengutsprache der AXA (BG-act. A77) – am 1. Mai 2020 durchge- führt (vgl. Operationsbericht vom 1. Mai 2020, BG-act. M20). Von den im Zuge der Ab- klärungen konsultierten, beratenden Ärzten der AXA äusserte in der Folge – obwohl ihnen das Dossier vorgelegt wurde bzw. vorgelegen hatte – keiner Zweifel an der bisherigen Einschätzung (vgl. BG-act. A95). Auch hernach persistierten jedoch am rechten Fuss des Versicherten starke Schmerzen. Diese konnten die beteiligten Ärzte nicht eindeutig zuord- nen, wobei der Schmerz offenbar sowohl von den Sehnen als auch von gewissen Nerven stammte (vgl. ausführlich die Sachverhaltszusammenfassung in Ziff. 1 lit. o ff. des ange- fochtenen Einspracheentscheids, auf den verwiesen werden kann).

3 Urteil S 2024 89 A.c Am 5. Februar 2021 wurde erneut eine Revision der Peronealsehnen durchgeführt (Inspektion, Débridement, Tubularisierung der langen Peronealsehne, Rekonstruktion mit Split der kurzen Peronealsehne und Transfer der langen Peronealsehne), eine lateralisie- rende Umstellungsosteotomie des Calcaneus (d.h. Korrektur einer Fehlstellung am Fer- senbeinknochen) sowie auch eine Neurolyse und proximale Neurektomie des Nervus su- ralis rechts (d.h. Verödung und Durchtrennung des Nervs, der für die Hautsensibilität an der äusseren Wade und dem Fussrand verantwortlich ist; vgl. zum Ganzen Operationsbe- richt vom 5. Februar 2021, BG-act. M49). A.d Am 3. September 2021 berichtete A.________ von einem neuen "Verknackser" am 14. August 2021, mit einem "lauten Knall" im Bereich der Peronealsehnen mit seither starken Schmerzen. Geschehen sei dies, als er zu Hause die Post habe holen wollen, wo- bei er sich auf dem leicht abschüssigen Weg den Fuss verknackst habe (BG-act. A133). In der Folge riss offenbar die Peroneus longus Sehne erneut – nachdem bereits im Februar 2021 ein Riss repariert worden war – und musste abermals revidiert werden (Operations- bericht vom 29. Oktober 2021, BG-act. M71 f.). Es wurden weiterhin anhaltende Schmer- zen und eine chronifizierte Schmerzproblematik berichtet, wobei aus orthopädischer Sicht angeregt wurde, den Fokus bei komplexem Befundbild und an sich guter Verheilung der Peronealsehnen und der restlichen Strukturen auf psychotherapeutische Begleitung zum Erlernen von Coping-Strategien zu legen (BG-act. M78). A.e Die AXA liess den Versicherten schliesslich im Juli 2022 durch das G.________ (fortan: G.________) allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch, neuropsycholo- gisch und psychiatrisch begutachten (Expertise vom 14. November 2022, BG-act. M111). Die Gutachter postulierten, die Veränderungen an der langen Peronealsehne seien nicht unmittelbar unfallbedingt erklärbar, sondern müssten sich über einen längeren Zeitraum entwickelt haben; die kurze Peronealsehne sei gemäss Bildgebung am 25. Juli 2019 intakt gewesen. Die Ursache der Veränderung der Peronealsehnen könne bildgebend nicht ge- nau bestimmt werden. Eine frische traumatische Läsion anlässlich des Ereignisses vom

18. Juli 2019 könne aber überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Diagnosti- ziert wurde hingegen (u.a.) ein neuropathisches Schmerzsyndrom nach Schädigung des Nervus suralis am 1. Mai 2020 mit massiven Schmerzen sowie mässige Restbeschwerden am seitlichen Fussrand nach mehreren Operationen der Peronealsehnen. Einen Kausal- zusammenhang der persistierenden Beschwerden mit dem Unfall vom 18. Juli 2019 ver- neinten die Gutachter, da es keine unfallbedingte Indikation gegeben habe für den am

1. Mai 2020 durch Dr. med. F.________ durchgeführten Eingriff. Dieser habe die Neuropa-

4 Urteil S 2024 89 thie des Nervus suralis verursacht und sei überwiegend wahrscheinlich für die nachfol- genden Beschwerden des Versicherten verantwortlich. Im Vorfeld der Begutachtung wa- ren bereits radiologische Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ eingeholt worden, die zu unterschiedlichen Schlüssen kamen, jedoch beide eine Ruptur der kurzen Peronealsehne in der Bildgebung nicht erkennen konnten. Unterschiede bestanden in der Einschätzung der Unfallkausalität des von beiden Experten postulierten Risses in der lan- gen Peronealsehne (BG-act. M104 und M109). Am 20. April 2023 legte das G.________ ein Ergänzungsgutachten des Dr. H.________ vor, worin dieser unter anderem erläuterte, dass die lange Peronealsehne sich auch im gesunden Zustand spalte, dies je nach Person anders aussehen könne und auch die Ansatzpunkte von Person zu Person unterschiedlich seien. Diese Anatomie könne zu Fehldiagnosen führen (BG-act. M112). A.f Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 lehnte die AXA ihre Leistungspflicht rückwirkend ab dem 22. August 2019 ab (BG-act. A195). Auf Einsprache hin hielt sie an ihrer Auffas- sung fest, wonach es gemäss Bildgebung durch den Unfall vom 18. Juli 2019 zu keiner re- levanten Verletzung der kurzen Peronealsehne gekommen sei. Die Ursache der Verlet- zung der langen Peronealsehne könne nicht genau bestimmt werden; eine Unfallursache sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von Dr. F.________ am 23. August 2019 durchgeführte Operation sei weder indiziert gewesen noch habe sie der Behandlung von Unfallfolgen gedient. Die persistierenden Beschwerden seien ursächlich durch die Folge- operation vom 1. Mai 2020 bedingt, bei der es zur Trennung des Nervus suralis gekom- men sei. Es liege eine überholende Kausalität vor, weshalb keine Leistungspflicht der Un- fallversicherung bestehe (Einspracheentscheid vom 28. August 2024, BG-act. A223 E. 2.4). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2024 erhob der Versicherte am

23. September 2024 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2019 über den 22. August 2019 hinaus zu erbringen. Der medizinische Sachverhalt sei durch ein Gerichtsgutachten zu klären. Even- tualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. 1). C. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 3. Februar 2025 vernehmen und beantrag- te die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Begründung berief sie sich im Wesentli- chen erneut darauf, die durch Dr. F.________ durchgeführten Operationen seien als un- fallfremd zu qualifizieren und ihre Folgen deshalb nicht versichert.

5 Urteil S 2024 89 D. Replicando verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, es sei noch immer un- geklärt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen er im Zusammenhang mit dem Unfal- lereignis vom 18. Juli 2019 erlitten habe, weshalb dies nachträglich gutachterlich abzu- klären sei. Es sei jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis ganz oder teilweise ursächlich gewesen sei für die persistierenden Beschwerden. Er erinnerte ausserdem daran, dass die AXA ihre Leistungspflicht nach dem Unfall vom 18. Juli 2019 zunächst mehrere Monate abgeklärt und hernach bejaht habe, worauf er sich habe verlas- sen dürfen. Im Zusammenhang mit dem von der AXA ins Spiel gebrachten Medizinunfall ersuchte er vorsorglich um eine Fehlerbegutachtung (act. 8). E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 ersuchte das Gericht Dr. F.________ um nähere Angaben zur am 23. August 2019 intraoperativ vorgefundenen Situation, zur mutmassli- chen Genese der damaligen Beschwerden sowie auch zu den Gründen der Operation vom 1. Mai 2020 (act. 10). In seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2025 erläuterte der Operateur unter Verweis auf die Fachliteratur insbesondere, es sei bekannt, dass im MRI die tatsächliche Lage sich nicht immer darstellen lasse. Insbesondere im Fall von Rissen der Peronealsehnen könn- ten bis zu einem Drittel der klinischen Befunde im MRI nicht klar dargestellt werden, was damit zu tun habe, dass es einerseits zahlreiche anatomische Varianten gebe und ander- seits der sogenannte "Magic Angle Effect" die Bildgebung erschwere. Im Fall von Herrn A.________ hätten die klinischen Befunde nicht übereingestimmt mit den MRI-Befunden (sehr starke, klinisch glaubhafte und plausible Schmerzen, welche im MRI nicht hätten er- klärt werden können). Intraoperativ habe ein Entleeren von frischem Blut aus dem Gelenk eine frische Verletzung nahegelegt. Weiter hätten gerissene Bänder des Sprunggelenks festgestellt werden können. Sodann habe sich ein sehr kleiner Längsriss der langen Pero- nealsehne gezeigt sowie ein weitaus grösserer Längsriss der kurzen Peronealsehne, die "gleichsam von der Ansatzstelle am 5. Mittelfussknochen über 50 % losgerissen war". Die lange Peronealsehne sei demnach lediglich débridiert (d.h. gereinigt) worden, die kurze Peronealsehne habe hingegen genäht und neu am Knochen befestigt werden müssen. Ursächlich seien sowohl Längsrisse als auch Abscherverletzungen zu den Unfallverlet- zungen zu zählen, insbesondere wenn sie zusammen mit Bandverletzungen der Aussen- bänder des oberen Sprunggelenks aufträten. Die Verletzungen könnten häufig vor der Operation nicht zuverlässig diagnostiziert werden. Schliesslich führte der Operateur aus, die Folgeoperation vom 1. Mai 2020 sei notwendig gewesen, da eine Infektion im Fixati-

6 Urteil S 2024 89 onsbereich der kurzen Peronealsehne am 5. Mittelfussknochen aufgetreten sei als Kom- plikation der ersten Operation (act. 11). F. Mit Stellungnahmen vom 19. Juni 2025 (Beschwerdeführer, act. 13) sowie vom

1. Oktober 2025 (Beschwerdegegnerin, act. 16) äusserten sich die Parteien zum Schrei- ben von Dr. F.________. Mit Eingaben vom 20. Oktober 2025 (act. 19) bzw. vom 24. Ok- tober 2025 (act. 20) hielten sie an ihren jeweiligen Positionen fest. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 forderte die Referentin die Beschwerdegeg- nerin auf, näher zu erläutern, weshalb sie ihre Leistungspflicht für den Misstritt vom 18. Ju- li 2019 zunächst mehrfach und nach Einholen von medizinischen Unterlagen anerkannt habe, jedoch vor 2022 nie in Frage gestellt oder abgeklärt habe, ob die am 23. August 2019 durchgeführte Operation tatsächlich zur Behandlung der Unfallfolgen indiziert gewe- sen sei (act. 21). Innert erstreckter Frist erklärte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich am 1. Dezember 2025, sie habe in dieser Sache über einen Ermessensspielraum verfügt. Es sei unzutreffend, dass sie Indikation und Unfallkausalität vor 2022 nie in Frage gestellt habe; vielmehr sei sie bereits zuvor ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekom- men. Im Herbst 2019 habe sie nach Vorlage des Operationsberichts von Dr. F.________ noch keinen Anlass gehabt, dessen Fachkompetenz in Zweifel zu ziehen. Im März 2020 habe auch ihr beratender Orthopäde/Traumatologe (fälschlicherweise) bestätigt, dass die beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammen- hang stünden mit dem Ereignis vom 18. Juli 2019. Gleichzeitig habe der beratende Medi- ziner aber auch degenerative Sehnenveränderungen festgestellt. Erst durch das umfang- reiche G.________-Gutachten vom 14. November 2022 habe die AXA erkennen können, dass gar keine Verletzung der kurzen Peronealsehne vorgelegen habe und sie mithin ihre Leistungspflicht fälschlicherweise anerkannt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei die AXA berechtigt gewesen, bei später auftretenden Zweifeln den Kausal- zusammenhang neu zu prüfen und zu revidieren sowie ihre Leistungen rückwirkend ein- zustellen. Bezüglich des Risses der langen Peronealsehne liege ein degeneratives Ge- schehen vor, so dass trotz Listenverletzung eine Leistungspflicht entfalle. Da sämtliche nachfolgenden Beschwerden Folge der Durchtrennung des Nervs am 1. Mai 2020 gewe- sen seien, bestehe zum vornherein keine Leistungspflicht für den Folgeunfall vom 14. Au- gust 2021 (act. 23). H. Weitere Stellungnahmen gingen nicht mehr ein.

7 Urteil S 2024 89 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer im Kanton Zug lebt. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht einerseits bei Unfällen, an- derseits auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; BGE 146 V 51 E. 9.1). Bei Sehnenrissen handelt es sich explizit um Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG. Bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung wird vermutet, dass es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss (vgl. etwa BGer 8C_347/2021 vom 10. November 2021 mit Hinweis). Dieser wird nach Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Vorausgesetzt ist mithin nicht ein Unfall im Rechtssinn, sondern ein medizinisches Trauma (vgl. etwa André Nabold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 45; Irene Hofer, in: Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 6 N 57). Der Unfallversicherer hat im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43

8 Urteil S 2024 89 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abzuklären (BGer 8C_347/2021, a.a.O.). Dem Gesetzgeber war es ein Anliegen, mit dieser (2017 in das Gesetz überführten) Bestimmung eine gesetzliche Ver- mutung aufzustellen und bezüglich der aufgezählten Körperschädigungen zugunsten der Versicherten in der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Krankheit und Unfall eine Be- weiserleichterung einzuführen (BGE 146 V 51 E. 8.3). Dies betrifft insbesondere auch den Kausalzusammenhang, der gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG näher zu klären ist, hingegen bei Listenverletzungen vermutet wird, sobald ein initial traumatisches Ereignis benannt wer- den kann (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.3 ff.). Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Un- fallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverlet- zung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6). 2.2 Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Ver- schlimmerung (vgl. etwa BGer 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1). 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten

9 Urteil S 2024 89 versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis- kraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs- träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Bestehen auch nur gerin- ge Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. Strittig ist vorliegend, ob die AXA zu Recht rückwirkend ab dem 22. August 2019 je- de Leistungspflicht für die Folgebeschwerden des Unfalls vom 18. Juli 2019 verneint hat, da entweder gar keine Unfallfolgen vorgelegen hätten oder – alternativ – die am 23. Au- gust 2019 durchgeführte Operation ohne Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erfolgt sei und damit eine überholende Kausalität für die darauffolgende Kette von Komplikatio- nen gesetzt wurde. 3.1 Die AXA stellte sich noch in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2023 im Wesentlichen auf den Standpunkt (BG-act. A195), es sei am 22. August 2019 der Status quo ante erreicht worden, da am 23. August 2019 eine nicht indizierte Operation durchgeführt worden sei. Dabei stellte sie als Entgegenkommen dar, dass sie auf die Rückforderung der bereits be- zahlten Leistungen verzichte. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 begründete die AXA den Wegfall ihrer Leistungspflicht neu mit einer überholenden Kausalität (durch die nicht indizierte Operation; vgl. BG-act. A223 S. 26). 3.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, er habe am 18. Juli 2019 einen Unfall erlitten; die von Dr. F.________ am 23. August 2019 durchgeführte Operation habe der Behandlung der Unfallfolgen gedient. Alsdann sei es durch eine Ver- kettung unglücklicher Umstände (insbesondere: postoperativer Infekt; dann Durchtrennung eines Nervs bei der Revisionsoperation) zu einem protrahierten Verlauf gekommen, ohne dass jemals die natürliche Kausalitätskette ab dem initialen Misstritt am D.________ un- terbrochen worden wäre. 4. 4.1 Dass es sich beim Ereignis vom 18. Juli 2019 um einen Unfall gehandelt hat, ist unbestritten. Der Versicherte schilderte unmittelbar nach dem Geschehen einen Misstritt mit Umknicken und starken Schmerzen. Dem erstbehandelnden Arzt Dr. med.

10 Urteil S 2024 89 J.________, K.________, schilderte er, dem Gefühl nach seien seine Bänder gerissen (Kurzbericht vom 18. Juli 2019, BG-act. M1). Die Beschwerden wurden zunächst konser- vativ behandelt. Da die erhoffte Beschwerdelinderung nicht eintrat und weil eine genauere Diagnostik dies bedingte (vgl. zur nachvollziehbaren Begründung act. 11), wurde der rech- te Fuss des Beschwerdeführers – nach Kostengutsprache durch die AXA – am 23. August 2019 operiert, wobei insbesondere ein Riss der kurzen Peronealsehne repariert wurde. Wenn also am 22. August 2019 (unbestrittenermassen) unfallkausale Beschwerden bzw. Schmerzen bestanden, deren (allfällige) strukturelle Genese Gegenstand der Abklärungen im Rahmen der Heilbehandlung (Operation) war, konnte zu diesem Zeitpunkt ein Status quo ante nicht vorgelegen haben. Dass die Operation vom 23. August 2019 – vorab zwecks Diagnostik – grundsätzlich indiziert war, bestätigte die AXA bzw. deren Arzt selbst, zumal sie diese schon durch die Kostengutsprache genehmigt hatte. Eindrücklichen, tatsächlichen Beleg dafür, dass die Operation indiziert war, bietet sodann der Umstand, dass der Riss der kurzen Peronealsehne prompt erst in Natura sichtbar wurde. Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, wieso die Leistungspflicht der AXA mit bzw. vor der Opera- tion vom 23. August 2019 dahingefallen sein sollte. Nachdem erstellt ist, dass die Operati- on der Behandlung der Folgen des Unfallereignisses vom 18. Juli 2019 diente, kann die Operation – mit dem Beschwerdeführer – auch nicht als "neue", von ebendiesem Ereignis losgelöste Ursache für die danach bzw. bis heute bestehenden Beschwerden an dessen rechtem Fuss betrachtet werden, zumal die AXA selbst noch im Einspracheentscheid erst die Folgeoperation vom 1. Mai 2020 – wobei es zu einer Durchtrennung des Nervus sura- lis (gemäss G.________-Gutachten ein Hauptauslöser der heute noch bestehenden Schmerzen) kam – als (überholend) kausal für die Beschwerden bezeichnete. Dass diese Operation ohne den Eingriff vom 23. August 2019 nicht erfolgt wäre, bestreitet sie aber lo- gischerweise nicht. Mit Blick auf das Gesagte steht grundsätzlich bereits fest, dass die AXA nicht berechtigt war, ihre Leistungen rückwirkend per 22. August 2019 einzustellen, da in diesem Zeitpunkt offensichtlich weder ein Status quo ante oder ein Status quo sine vorlag noch eine überho- lende Kausalität. In tatsächlicher Hinsicht ist zu betonen, dass bei Verletzungen der Pero- nealsehnen, wie hier eine zu beurteilen ist, die bildgebende Darstellung der Befunde schwierig ist und die tatsächliche Lage oft erst intraoperativ ermittelt werden kann (vgl. oben SVH lit. A, insbes. A.e). Daraus erhellt jedenfalls, dass die Bildgebung beim Be- schwerdeführer im Nachgang zum Misstritt vom 18. Juli 2019 keine eindeutigen, klaren Schlüsse zuliess, sondern im Gegenteil Spielraum für ärztliche Interpretation eröffnete, welche durch verschiedene Ärzte unterschiedlich ausgefüllt wurde. Wie dies Dr.

11 Urteil S 2024 89 F.________ in seiner Stellungnahme zuhanden des Gerichts ausführte, liegt dies einer- seits an technischen Problemen, anderseits aber auch daran, dass anatomisch die Pero- nealsehnen von Person zu Person etwas anders angelegt sind, mithin eine gewisse ana- tomische Varianz besteht (BG-act. M7; act. 11; vgl. auch die insofern übereinstimmenden Darlegungen des Dr. H.________ des G.________, BG-act. M112). Die AXA – die sich auf die Einschätzung ihrer beratenden Ärzte abstützen konnte und das Dossier denn auch ihrem beratenden Orthopäden Dr. L.________ vorlegte – hat vor Erteilung der Kostengut- sprache für die initiale Operation vom 23. August 2019 die medizinischen Akten eingeholt und das von Dr. F.________ vorgeschlagene Vorgehen für angebracht erachtet. Wie sie in ihrer letzten Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 erklärt, ging ihr beratender Orthopäde, mithin ebenfalls ein Fachmann, bis und mit mindestens September 2020 ebenfalls davon aus, der Versicherte habe sich beim Misstritt vom 18. Juli 2019 die kurze Peronealsehne rupturiert und die durchgeführte Operation demnach benötigt (act. 23 Ziff. 6 ff.). Ein Zurückkommen auf eine solche Beurteilung des Kausalzusammenhangs trotz echtzeitlich durchgeführter, dem Untersuchungsgrundsatz genügender Abklärungen, nur weil ein späteres Gutachten den Ermessensspielraum in der Interpretation von MRI-Bildern anders ausschöpft als der damals beratende Mediziner der Versicherung (dieser nota bene in Übereinstimmung mit dem Operateur des Versicherten, der die tatsächliche Lage im Ge- gensatz zu den späteren Gutachtern auch in Natura gesehen hat), ist unzulässig. 4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist dennoch auf die weiteren Ausführungen der Parteien näher einzugehen. 4.2.1 Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (gestützt insbe- sondere auf die echtzeitlichen Feststellungen des Operateurs Dr. F.________ sowie der damit übereinstimmenden Einschätzung des beratenden Orthopäden der Versicherung, Dr. L.________) fest, dass der Beschwerdeführer als Folge des Misstritts vom 18. Juli 2019 einen Riss der kurzen Peronealsehne erlitten hat und die am 23. August 2019 durchgeführte Operation dessen Feststellung und Behandlung diente. Die Ärzte, welche das Ereignis weder selber erlebten noch die Situation in Natura begutachten konnten – insbesondere die diversen Radiologen – konnten sich aufgrund der offenbar sehr interpre- tationsbedürftigen Bildgebung auf keinen Sachverhalt einigen, so dass ihr Meinungsstreit an der Feststellung eines Risses nichts ändert. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die einzigen Mediziner, welche die kurze Peronealsehne effektiv in natura sahen, von einem Riss ausgingen, selbst die Versicherung zunächst keinen Anlass sah, daran zu zweifeln, und es sich bei Sehnenrissen um Listenverletzungen handelt, ist die Leistungs-

12 Urteil S 2024 89 pflicht der AXA für die Folgen des Misstritts vom 18. Juli 2019 festzustellen. Dass der Riss der kurzen Peronealsehne im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen gewesen wäre, ist in den Akten weder dargetan noch ist es nachvollziehbar. Beweispflichtig hierfür wäre die Unfallversicherung (vgl. zum Entlastungsbeweis oben E. 2.1). Inwiefern der erst später aufgetretene Riss der langen Peronealsehne unfall- oder krank- heitsbedingt war, lässt sich nicht feststellen (vgl. hierzu insbesondere den Expertenstreit zwischen den Dres. I.________ und H.________, BG-act. M109, M111, M112 und M119), so dass es zufolge Beweislosigkeit bei der Vermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG sein Bewenden hat. Dass gewisse Abnützungen, mithin ein krankhafter Vorzustand, auch fest- gestellt werden konnten und möglicherweise für die entstandene Verletzung sogar teilur- sächlich waren, reicht nicht aus, um die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu vernei- nen (BGE 146 V 51 E. 8.4). Nach dem in E. 2.1 hiervor Gesagten greift in einem solchen Fall – bei immerhin nachgewiesenem auslösenden Ereignis (vgl. dazu etwa BGer 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6) sowie Listenverletzung (vgl. demgegenüber für einen Fall, in dem bereits das Vorliegen einer Listenverletzung durch die Unfallversiche- rung nicht hinreichend geklärt wurde und mithin die Vermutung auch noch nicht greifen konnte [BGer 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.3.2 und 4.4]) – die Vermutung der Leistungspflicht des Unfallversicherers. 4.2.2 Bei Vorliegen einer Listenverletzung könnte die Versicherung allenfalls einen Ent- lastungsbeweis im Sinne des vorstehend in E. 2.1 Ausgeführten erbringen. Dabei springt bei der Lektüre der Beurteilung des nachträglichen Versicherungsgutachtens ins Auge, dass darin eine Ruptur der kurzen Peronealsehne allein aufgrund der Bildgebungen vom Juli 2019 verneint wird, entgegen der damaligen übereinstimmenden Einschätzungen so- wohl des behandelnden Arztes (und Operateurs) Dr. F.________ als auch des beratenden Orthopäden Dr. L.________ der AXA (BG-act. M111 S. 111 ff.). Auf eigene Untersuchun- gen des damaligen Zustands konnten sich die Gutachter naturgemäss nicht mehr stützen. Damit käme hier ein solcher Entlastungsbeweis entgegen der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Auffassung der Dres. F.________ und L.________, wonach die am

23. August 2019 durchgeführte Operation zur Behandlung der Unfallfolgen indiziert war, ohnehin kaum in Frage. Diese Operation sowie allenfalls dadurch ausgelöste Folgeopera- tionen bleiben demnach – so oder anders – von der Leistungspflicht der Unfallversiche- rung gedeckt und vermögen keine überholende Kausalität zu begründen.

13 Urteil S 2024 89 4.2.3 In Würdigung der Aktenlage vermag schliesslich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten des G.________ vom 14. November 2022 nichts Wesentliches dazu beizutragen, den tatsächlichen Zustand am 18. Juli 2019 zu erhellen. Das Gutachten mag jedoch eine wichtige Entscheidgrundlage für die Versicherung darstel- len, falls in der Folge die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten, mithin die Rentenfrage, im Raum stehen sollte, was indes im vorliegenden Verfahren nicht Thema ist. Vorliegend geht es allein darum, ob die AXA ganz allgemein ihre Leistungs- pflicht ab dem 22. August 2019 verneinen durfte. Dies ist klar zu verneinen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2024 infolgedessen aufzuheben. Zwar steht tatsächlich nicht mit letzter Sicherheit fest, ob die vom Versicherten erlittenen Sehnenrisse allein durch den Misstritt vom 18. Juli 2019 entstanden sind, oder ob sie (auch) degenerativ bedingt waren. Allgemeinnotorisch liegen denn auch bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Gesundheitsschäden praktisch immer auch krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen vor (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.4 mit Hinweisen). Genau des- halb wurde die Beweiserleichterung zugunsten der Versicherten eingeführt (vgl. oben E. 2.1). Insgesamt liegen hier jedoch angesichts des konsistent geschilderten traumati- schen Geschehensablaufs mit unmittelbar auftretenden Schmerzen sowie der echtzeitlich übereinstimmenden Auffassungen des behandelnden und des beratenden Arztes der Ver- sicherung erheblich mehr Indikatoren für eine (überwiegend) traumatische Pathogenese der fraglichen Sehnenrisse vor als für eine degenerativ oder krankhaft bedingte Läsion (vgl. zum Gegenbeweis etwa Hofer, a.a.O., Art. 6 N 58 i.f. mit Hinweisen). Damit hat es bei der vermuteten Leistungspflicht der Unfallversicherung sein Bewenden. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2024 ist aufzuheben und es ist die Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin als Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung für den Misstritt vom 18. Juli 2019 und seine Folgen festzustellen auch über den 22. August 2019 hinaus. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der konkrete Endzeit- punkt des Leistungsanspruchs; diesbezüglich bleibt die Unfallversicherung frei, das Errei- chen des Status quo ante oder des Status quo sine festzustellen, sollte dieser künftig er- reicht werden bzw. zwischenzeitlich bereits erreicht worden sein. Ebenfalls bleibt die Ver- sicherung selbstredend frei, die konkrete zumutbare Arbeitsfähigkeit trotz der persistieren- den Beschwerde festzustellen und gestützt darauf ihre Leistungen zu begrenzen.

14 Urteil S 2024 89 6. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass – bei bildgebend unklarem Sachver- halt – auch weitere (Gerichts-)gutachten nicht zielführend wären, sondern grundsätzlich auf die nachvollziehbaren, echtzeitlichen Berichte des einzigen Arztes, der die Peroneal- sehnen im Sommer 2019 in Natura gesehen hat, abgestellt werden muss. In antizipierter Beweiswürdigung ist demnach auf weitere Aktengutachten zu verzichten, ebenso wie auf das vom Beschwerdeführer vorsorglich beantragte Fehlergutachten, welches für den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens zum vornherein nicht massgeblich sein könnte. Soweit ein Operationsfehler geltend gemacht wird, wird die AXA eine entsprechende Fehlerbe- gutachtung in einem allfälligen Zivilprozess gegen den Operateur Dr. F.________ zu be- antragen haben. Zu ihren Handen allfällige Beweismittel für einen späteren Zivilprozess zu beschaffen, ist klarerweise nicht Sinn und Zweck des Sozialversicherungsverfahrens. 7. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rechtsver- treter keine Kostennote eingereicht hat, ist diese ermessensweise – bei komplexem Ver- fahren mit mehreren Schriftenwechseln – auf Fr. 4'000. (entsprechend knapp zwei Ar- beitstagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

15 Urteil S 2024 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der AXA Versiche- rungen AG vom 28. August 2024 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass deren Leistungspflicht als UVG-Versicherungsträgerin für das Trauma vom 18. Juli 2019 nicht am 22. August 2019 geendet hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter der AXA Versicherungen AG (im Doppel) sowie an das Bundes- amt für Gesundheit, Bern. Zug, 26. Januar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am