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S 2025 36

Publikation Verwaltungsgericht

ZG Verwaltungsgericht ·S · 2026-07-17 · Deutsch ZG
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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Bei Wohnsitz der Versicherungsnehmerin in G.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2025 zu (act. 1 S. 3). Die Beschwerdeschrift wurde am 20. März 2025 der Post übergeben. Damit wurde die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeschrift entspricht den formel- len Anforderungen und die Beschwerdeführerin ist als direkt Betroffene beschwerdelegiti- miert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis- tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu- sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al- leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht

4 Urteil S 2025 36 weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent- fiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie- hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinwei- sen).

E. 2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGer 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).

E. 2.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfall- folge – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung – wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Per- son des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organi- sches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich er- scheinen liesse. Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobe-

5 Urteil S 2025 36 nen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind. Ob eine orga- nisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGer 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

E. 2.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Me- thode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b; 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich an- gehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesund- heitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Krite- rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un- falles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

6 Urteil S 2025 36 Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei- ner psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen phy- sischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte- gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGer 8C_888/2013 vom

2. Mai 2014 E. 4.1). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (BGer 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Mass- gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehand- lung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwarten- der geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person pro- gnostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

7 Urteil S 2025 36 der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der SMAB AG vom 22. April 2024 davon aus- gegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an organisch nach- weisbaren, unfallkausalen Beschwerden leide. Der Fallabschluss per 30. Juni 2024 sei somit zu Recht erfolgt. Die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den noch vorhandenen Beschwerden sei sodann zu verneinen. Denn von den sieben in diesem Zu- sammenhang zu prüfenden Kriterien sei allenfalls eines – das Vorliegen von erheblichen Beschwerden – erfüllt, dies allerdings nicht in ausgeprägter Weise. Bei Vorliegen eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen genüge dies zur Be- jahung der Adäquanz nicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen daher zu Recht per 30. Juni 2024 eingestellt. Eine Integritätsentschädigung sei ebenfalls nicht geschuldet (UV-act. 242).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie an organisch nachweisbaren unfallbedingten Beschwerden leide. Sowohl die Esophorie als auch die Kontrastmittel-Anreicherung am rechten Orbitaboden würden bei ihr Beschwerden auslö- sen, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fahr- lehrerin führen würden. Die Kausalität werde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Die ophtalmologische Gutachterin der SMAB AG habe erklärt, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Beschwerdegegne- rin habe demnach weiterhin Leistungen zu erbringen (act. 1).

E. 4.1 Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen:

E. 4.2 Doktor med. H.________, Oberärztin der Abteilung für Neurologie des E.________, stellte im an Dr. med. I.________ gerichteten Bericht vom 3. Januar 2022 folgende Diagnosen (UV-act. 208/1): 1. Status nach Beschleunigungstrauma der HWS im Rahmen eines Verkehrsunfalls vom 29. Oktober 2021 (ICD-10 S13) mit/bei:

- unklarer Visusminderung auf dem rechten Auge und Gesichtsfeldeinschränkung

8 Urteil S 2025 36 - klinisch initial Kribbelparästhesien an allen Extremitäten links > rechts, inzwischen nur noch selten im Bereich des linken Arms, Schwindel, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen 2. Status nach Erosio rechtes Auge im Mai 2020 3. Status nach Lasik 2012 (– 8,5 Dioptrien) Doktor H.________ erklärte, dass sich neurologisch heute ein Normalbefund zeige. Im ak- tuellen MRI des Schädels seien keine Hinweise auf shearing injuries festgestellt worden. Der Nervus opticus sei beidseits intakt erschienen. Im Bereich des Musculus rectus inferi- or am Orbitaboden rechts sei eine geringe Fettgewebsimbibierung mit etwas vermehrter perifokaler Kontrastmittel-Anreicherung aufgefallen. Ob es sich hierbei um einen realen, zum Beispiel einen posttraumatisch bedingten Befund oder aber um ein Artefakt handle, habe auch nach erneuter Durchsicht mit dem Radiologen nicht sicher bestimmt werden können. Inwieweit dieser Befund für die angegebene Visusstörung verantwortlich gemacht werden könne, müsse aktuell offen gelassen werden (UV-act. 208/2).

E. 4.3 Doktor med. J.________, Oberärztin der Augenklinik des E.________, erklärte in der Beurteilung vom 19. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin über eine Sehver- schlechterung beidseits (rechts mehr als links) berichtet habe, welche sie seit dem Schä- delhirntrauma im Oktober 2021 habe. Sie habe vor allem im Alltag einen Gesichtsfeldaus- fall nach rechts bemerkt. Dinge, die rechts neben ihr seien, könne sie teilweise nicht mehr wahrnehmen. In der Ferne habe sie Doppelbilder und ein verschwommenes Sehen be- merkt. In der Nähe seien ihr Doppelkonturen aufgefallen. Ganz in der Nähe würden hori- zontale Doppelbilder bestehen, am ehesten monokular am rechten Auge. In der klinischen Untersuchung habe sich initial ein deutlich reduzierter Fernvisus am rechten Auge auf 0,5 gezeigt, welcher in der Verlaufskontrolle im Januar 2022 auf knapp 0,8 angestiegen sei. Perimetrisch bestehe am rechten Auge nur noch eine zentrale Gesichtsfeldlücke. Am lin- ken Auge sei ein superiorer Gesichtsfelddefekt gegeben, welcher mit der Papillenkonfigu- ration jedoch nicht in Einklang gebracht werden könne. Die neurologische Abklärung habe aktuell keinen wegweisenden Befund gezeigt. Hinweise auf eine traumatische Optikus Neuropathie am rechten Auge würden sich aktuell nicht ergeben. Zusammenfassend sei am ehesten von einem funktionellen Geschehen auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei darüber aufgeklärt worden, dass aktuell kein morphologisches Korrelat zu ihren Be- schwerden bestehe (UV-act. 144/2).

9 Urteil S 2025 36 In der Beurteilung vom 21. April 2022 legte Dr. J.________ dar, dass die Beschwerdefüh- rerin weiterhin von einem unveränderten, reduzierten Sehen am rechten Auge berichte. Es bestehe ein reduzierter Fernvisus ohne morphologisches Korrelat am Sehnerv oder an der Makula. In der strabologischen Kontrolle sei ein unverändertes V-Phänomen vorhanden gewesen, welches durch eine Läsion nur fraglich erklärbar sei. Differentialdiagnostisch sei ein Artefakt gegeben, welches im MRI im unteren Bereich der Orbita dargestellt worden sei. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf ein funktionelles Defizit (UV-act. 144/3).

E. 4.4 Doktor med. K.________, FMH Augenkrankheiten, diagnostizierte im an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 18. Juli 2023 (1) post- traumatisch bedingte funktionelle Sehstörungen mit Visusabfall und Gesichtsfeldein- schränkung rechts, und (2) Status nach refraktivem Lasereingriff bei sehr hoher Myopie. Er gab an, dass das Unfallereignis mit allergrösster Wahrscheinlichkeit Auslöser der Be- schwerden sei (UV-act. 151/4).

E. 4.5 Doktor med. L.________, FMH Ophtalmologie, führte im Teilgutachten der SMAB AG vom 6. März 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schleudertrauma mit HWS-Distorsion asthenope Beschwerden (schnelles Ermüden beim Lesen, Kopfschmer- zen) beklage. Es bestehe eine latente Schielstellung (Esophorie), welche bei Ermüdung oder vermehrter Anstrengung dekompensieren oder eine Diplopie verursachen könne. Nach dem refraktiven Lasereingriff (Lasik) zur Korrektur einer höheren Fehlsichtigkeit (Myopie ca. – 8,5 Dioptrien) bestehe eine etwas ausgeprägtere Benetzungsstörung mit Oberflächendefekten, welche am linken Auge etwas ausgeprägter als am rechten Auge vorhanden seien. Die Benetzungsstörung könne Sehstörungen (zum Beispiel Schwankun- gen der Sehschärfe, Verschwommensehen) verursachen, die sich besonders bei Tätigkei- ten mit reduzierter Blinzelfrequenz (zum Beispiel Bildschirmtätigkeit) bemerkbar machen könnten. Am rechten Auge würden sich im Bereich des Sehnervenkopfes Drusen zeigen, die einen Gesichtsfeldausfall verursachen würden. Ansonsten bestünden altersentspre- chende, intakte ophtalmologische Befunde. Mit adäquater Brillenkorrektur erreiche die Be- schwerdeführerin eine volle Sehschärfe in der Ferne und in der Nähe. Sie sei in der Lage, Schrift in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Wegen der genannten Sehdefizite könne ein flüssiges Lesen jedoch etwas erschwert sein. Wegen der passageren Diplopie und der Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge erfülle die Beschwerdeführerin die Voraus- setzungen für das berufsmässige Autofahren (Gruppe 2) nicht mehr (UV-act. 216/69). Asthenope Beschwerden seien eine häufig beschriebene Folge eines Schleudertraumas. Sie seien angesichts der bestehenden latenten Schielstellung plausibel. Zwischen den

10 Urteil S 2025 36 asthenopen Beschwerden und dem Unfall bestehe ein überwiegend wahrscheinlicher Zu- sammenhang. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten. In der Literatur werde berichtet, dass mit keiner wesentlichen Verbesserung mehr gerechnet werden könne, wenn die astheno- pe Symptomatik länger als drei Monate nach dem Schleudertrauma weiterhin bestehe (UV-act. 216/74).

E. 4.6 Die Ärzte der SMAB AG stellten im Gutachten vom 22. April 2024 im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung folgende unfallrelevanten Diagnosen (UV-act. 216/5): - mögliche Zerrung der HWS, folgenlos ausgeheilt ohne traumatische Strukturverände- rungen - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Symptomen (ICD-10 F45.41) - Asthenopie nach Schleudertrauma (ICD-10 H53.1, S13.4) • bei gestörter Binokularfunktion mit passagerer Diplopie (ICD-10 H53.3, H53.2) Nicht unfallrelevante Diagnosen nannten die Ärzte der SMAB AG folgende (UV- act. 216/6): - chronische Schmerzen der HWS • bei leichten Protrusionen HWK 5/6 mediolateral rechts, weniger ausgeprägt HWK 3 bis HWK 5 sowie HWK 6/7, jeweils ohne Kompressionswirkung • geringe foraminale Enge HWK 3/4 (MRI HWS und BWS nativ und i.V. KM vom

13. November 2021) • Status nach Unfall mit HWS-Beteiligung im November 2015 • residuelle Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Deckplatten- impressionsfraktur LWK 1 bei Reitunfall vom 2. Juni 2014 • Verdacht auf Migräne - ausgeprägte Benetzungsstörung (ICD-10 H16.1) • bei Zustand nach refraktivem Lasereingriff (ICD-10 H59.8) - Gesichtsfeldeinschränkung (rechtes Auge; ICD-10 H53.4) • bei Drusenpapille - Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus; ICD-10 H52.1, H52.2) Die Ärzte der SMAB AG erklärten, dass aus ophtalmologischer Sicht für die zuletzt aus- geübte Tätigkeit als Fahrlehrerin (berufsmässiges Fahren, Gruppe 2) keine Arbeitsfähig-

11 Urteil S 2025 36 keit mehr bestehe. Für Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähig- keit, ohne das Erfordernis einer permanenten Bildschirmarbeit oder eines permanenten Lesens, ohne hohe Anforderungen an das Detailsehen und ohne erhöhtes Gefahrenpoten- tial bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden konkrete Einschränkungen, die gegenwärtig dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht als Fahrlehrerin tätig sein könne. Dies liege in erster Linie daran, dass diese Tätigkeit durch das Unfallereignis negativ besetzt sei. In einer anderen Tätigkeit falle diese Problematik weg. Die erhebliche psychische Symptomatik, vor allem die Konzentrations- und Sehstörungen, würden allerdings dazu führen, dass auch in einer Verweistätigkeit relevante Einschränkungen bestünden. Es sei davon auszugehen, dass durch eine leitliniengerechte psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung eine Heilung der Störung eintreten werde. Aufgrund der augenärztlichen Einschätzung sei der Integritätsschaden gemäss den Suva-Tabellen auf 5 % zu schätzen (UV-act. 216/8 f.).

E. 4.7 Professor Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom

12. Juni 2024, dass diese ihm mitgeteilt habe, dass sie nie einen Reitunfall erlitten habe. Im Formularbericht an die IV vom 6. Februar 2023 habe er versehentlich die Diagnosen (1) eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Status nach Deckplattenimpressions- fraktur LWK 1 beim Reitunfall vom 2. Juni 2014 und (2) einer Generalisierung – syndromal Fibromyalgie aufgeführt. Hierfür möchte er sich entschuldigen. Trotz aller Recherchen ha- be er nicht nachvollziehen können, wie es zu diesem Fehler gekommen sei (UV- act. 228/13).

E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob über den 30. Juni 2024 hinaus organische Folgen des Unfallereignisses vom 29. Oktober 2021 ausgewiesen sind. Ob dies der Fall ist, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (vgl. E. 2.3.2).

E. 5.2 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis vom

29. Oktober 2021 über Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit klag- te. Zudem hatte sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Flanken, Hüftschmerzen und Parästhesien/ein Kribbelgefühl (je links mehr als rechts; UV-act. 6/3). Am 3. Dezem- ber 2021 begab sie sich wegen einer Visusminderung und einer Gesichtsfeldeinschrän- kung in die Augenklinik des E.________ in Behandlung (UV-act. 144/1). Im Teilgutachten

12 Urteil S 2025 36 der SMAB AG vom 6. März 2024 diagnostizierte Dr. L.________ eine Asthenopie (schnel- les Ermüden beim Lesen, Kopfschmerzen) nach Schleudertrauma (UV-act. 216/71). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (UV-act. 247/18), gehört diese Diagnose gemäss ICD-10 zu den subjektiven Sehstörungen (H53.1). Doktor L.________ führte die Asthenopie zwar auf eine (objektivierbare) latente Schielstellung bzw. Esophorie zurück. Im Rahmen ihrer Befunderhebung stellte sie im alternierenden Abdecktest in der Nähe al- lerdings lediglich ein geringes Innenschielen fest. In der Ferne konnte sie keine Einstell- bewegungen beobachten. Es habe eine freie Motilität in alle Blickrichtungen bestanden (UV-act. 216/67). Dies, nachdem in der Augenklinik des E.________ am 3. Dezember 2021, 19. Januar, 21. April und 10. August 2022 eingehende fachärztliche Untersuchun- gen durchgeführt worden waren, im Rahmen derer kein morphologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagten unfallbedingten Sehbeschwerden gefunden wer- den konnte. Doktor J.________ vom E.________, welche insbesondere auch kein latentes Schielen festgestellt hatte, ging vielmehr am ehesten von einem funktionellen Geschehen aus (UV-act. 144). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der am 23. De- zember 2021 im MRI des Schädels festgestellten, etwas vermehrten perifokalen Kon- trastmittel-Anreicherung im Bereich des Musculus rectus am Orbitaboden rechts nur mög- licherweise um einen posttraumatisch bedingten Befund handelte. Ebenso in Betracht kam ein Artefakt, das heisst ein Abbildungsfehler. Auch eine erneute Durchsicht mit dem zu- ständigen Radiologen brachte diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse (UV-act. 208/2). Auf eine solche Verdachtsdiagnose kann rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt werden, da sie dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. BGer 8C_156/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist so- mit festzuhalten, dass es sich bei der Asthenopie, welche gemäss Dr. L.________ auf die am 6. März 2024 erstmals festgestellte latente Schielstellung zurückzuführen ist und wel- che durch eine ärztliche Behandlung nicht mehr namhaft verbessert werden kann (vgl. E. 4.5), überwiegend wahrscheinlich nicht um eine organisch objektiv ausgewiesene Folge des Unfalls vom 29. Oktober 2021, der sich knapp zweieinhalb Jahre zuvor ereigne- te, handelt. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2021/39 vom 23. November 2022 E. 4.3 kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in jenem Fall waren die asthenopischen Beschwerden und die passagere Doppelbildwahrnehmung Folge einer Orbitabodenfraktur rechts, einer residuel- len Abduzensparese oder eines Schädelhirntraumas. Hier waren somit objektivierbare Be- funde ausgewiesen. Gleichwohl erachtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gal- len eine Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis als sachgerecht, weil als Ur- sache für das subjektive Leiden nicht nur die objektivierbaren Befunde, sondern auch das

13 Urteil S 2025 36 Schädelhirntrauma in Frage kam. Das subjektive Leiden liess sich nicht ausschliesslich durch die objektiven Befunde erklären. Die anderweitigen Sehbeschwerden der Be- schwerdeführerin (ausgeprägte Benetzungsstörung, Gesichtsfeldeinschränkung am rech- ten Auge, Fehlsichtigkeit; vgl. E. 4.6) sind ferner unbestrittenermassen nicht unfallbedingt.

E. 5.3 Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an organisch nach- weisbaren, unfallkausalen Beschwerden leidet. Der Fallabschluss per 30. Juni 2024 erfolg- te demnach zu Recht.

E. 6.1 Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreichend nach- weisbaren Beschwerden (somatoforme autonome Funktionsstörung, chronische Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Symptomen, Asthenopie nach Schleudertrau- ma) nicht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin sodann die Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 2.3.3) angewandt (UV-act. 247/18–20). Dies ist nicht zu beanstanden.

E. 6.2 Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxis hat die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 29. Oktober 2021 als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht eingestuft. Folglich kann die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben diesfalls zu prüfenden Kriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGer 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete im Rahmen der Prüfung dieser Kriterien allenfalls jenes der erheblichen Beschwerden als erfüllt, dies jedoch nicht in aus- geprägter Weise. Demgemäss ist sie zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2021 und den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden gegeben sei. Diese Adäquanzbeurtei- lung wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und gibt auch nicht An- lass zu Weiterungen.

E. 6.3 Nachdem die erst am 6. März 2024 festgestellte latente Schielstellung, welche gemäss Dr. L.________ für die Asthenopie verantwortlich sei, nicht überwiegend wahr- scheinlich auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 2021 zurückzuführen ist, fällt im Übrigen auch die Zusprache einer allfälligen Integritätsentschädigung ausser Betracht.

14 Urteil S 2025 36

E. 7 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

15 Urteil S 2025 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 17. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 17. Juli 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Ulrich Kurmann, schadenanwaelte AG, Industri- estrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Post- fach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2025 36

2 Urteil S 2025 36 A. A.________, geboren 1988, war seit dem 1. November 2016 als Geschäftsführe- rin/Fahrlehrerin bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizeri- schen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Oktober 2021 um 13:10 Uhr fuhr die Versicher- te in C.________ als Beifahrerin mit einer Fahrschülerin in einem Personenwagen der Marke Audi A3 in Richtung einer Kreuzung, als sie ein von rechts kommendes Auto be- merkte, das durch ein Fahrverbot fuhr. Um eine Kollision zu vermeiden, bremste die Versi- cherte das Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der nachfolgende Lenker eines Lieferwagens der Post realisierte dies zu spät und prallte mit seinem Fahrzeug ins Heck des Audi A3 (Unfallmeldung vom 10. November 2021 [UV-act. 1]; vgl. auch Rapport der Zuger Polizei vom 9. Dezember 2021 [UV-act. 33]). Nachdem die Versicherte per Rettungsdienst ins D.________ überführt worden war, stellten die erstbehandelnden Ärzte im Dokumentati- onsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom

29. Oktober 2021 die Verdachtsdiagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) Quebec Task Force (QTF) Grad II (UV-act. 6). Die Mobiliar erbrachte Heilbehand- lungs- und Taggeldleistungen. Aufgrund einer Sehverschlechterung begab sich die Versi- cherte am 3. Dezember 2021 ins E.________ in Behandlung (vgl. UV-act. 144/1). Vom

29. November bis zum 6. Dezember 2022 wurde die Versicherte in der F.________ statio- när behandelt (UV-act. 123). In der Folge veranlasste die Mobiliar eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG, welche am 22. April 2024 erstattet wurde (UV-act. 216). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 hielt die Mobiliar fest, dass sämtliche Versicherungsleis- tungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2021 und den noch bestehenden Beschwerden per 30. Juni 2024 einge- stellt würden (UV-act. 224). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. Juni 2024 Einsprache (UV-act. 228), welche die Mobiliar mit Entscheid vom 18. Februar 2025 abwies (UV-act. 242). B. Dagegen erhob die Versicherte am 20. März 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen (act. 1). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

3 Urteil S 2025 36 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Bei Wohnsitz der Versicherungsnehmerin in G.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2025 zu (act. 1 S. 3). Die Beschwerdeschrift wurde am 20. März 2025 der Post übergeben. Damit wurde die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeschrift entspricht den formel- len Anforderungen und die Beschwerdeführerin ist als direkt Betroffene beschwerdelegiti- miert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis- tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu- sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al- leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht

4 Urteil S 2025 36 weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent- fiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie- hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 2.3 2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGer 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 2.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfall- folge – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung – wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Per- son des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organi- sches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich er- scheinen liesse. Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobe-

5 Urteil S 2025 36 nen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind. Ob eine orga- nisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGer 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 2.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Me- thode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b; 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich an- gehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesund- heitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Krite- rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un- falles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

6 Urteil S 2025 36 Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei- ner psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen phy- sischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte- gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGer 8C_888/2013 vom

2. Mai 2014 E. 4.1). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (BGer 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Mass- gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehand- lung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwarten- der geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person pro- gnostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

7 Urteil S 2025 36 der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der SMAB AG vom 22. April 2024 davon aus- gegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an organisch nach- weisbaren, unfallkausalen Beschwerden leide. Der Fallabschluss per 30. Juni 2024 sei somit zu Recht erfolgt. Die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den noch vorhandenen Beschwerden sei sodann zu verneinen. Denn von den sieben in diesem Zu- sammenhang zu prüfenden Kriterien sei allenfalls eines – das Vorliegen von erheblichen Beschwerden – erfüllt, dies allerdings nicht in ausgeprägter Weise. Bei Vorliegen eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen genüge dies zur Be- jahung der Adäquanz nicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen daher zu Recht per 30. Juni 2024 eingestellt. Eine Integritätsentschädigung sei ebenfalls nicht geschuldet (UV-act. 242). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie an organisch nachweisbaren unfallbedingten Beschwerden leide. Sowohl die Esophorie als auch die Kontrastmittel-Anreicherung am rechten Orbitaboden würden bei ihr Beschwerden auslö- sen, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fahr- lehrerin führen würden. Die Kausalität werde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Die ophtalmologische Gutachterin der SMAB AG habe erklärt, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Beschwerdegegne- rin habe demnach weiterhin Leistungen zu erbringen (act. 1). 4. 4.1 Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen: 4.2 Doktor med. H.________, Oberärztin der Abteilung für Neurologie des E.________, stellte im an Dr. med. I.________ gerichteten Bericht vom 3. Januar 2022 folgende Diagnosen (UV-act. 208/1): 1. Status nach Beschleunigungstrauma der HWS im Rahmen eines Verkehrsunfalls vom 29. Oktober 2021 (ICD-10 S13) mit/bei:

- unklarer Visusminderung auf dem rechten Auge und Gesichtsfeldeinschränkung

8 Urteil S 2025 36 - klinisch initial Kribbelparästhesien an allen Extremitäten links > rechts, inzwischen nur noch selten im Bereich des linken Arms, Schwindel, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen 2. Status nach Erosio rechtes Auge im Mai 2020 3. Status nach Lasik 2012 (– 8,5 Dioptrien) Doktor H.________ erklärte, dass sich neurologisch heute ein Normalbefund zeige. Im ak- tuellen MRI des Schädels seien keine Hinweise auf shearing injuries festgestellt worden. Der Nervus opticus sei beidseits intakt erschienen. Im Bereich des Musculus rectus inferi- or am Orbitaboden rechts sei eine geringe Fettgewebsimbibierung mit etwas vermehrter perifokaler Kontrastmittel-Anreicherung aufgefallen. Ob es sich hierbei um einen realen, zum Beispiel einen posttraumatisch bedingten Befund oder aber um ein Artefakt handle, habe auch nach erneuter Durchsicht mit dem Radiologen nicht sicher bestimmt werden können. Inwieweit dieser Befund für die angegebene Visusstörung verantwortlich gemacht werden könne, müsse aktuell offen gelassen werden (UV-act. 208/2). 4.3 Doktor med. J.________, Oberärztin der Augenklinik des E.________, erklärte in der Beurteilung vom 19. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin über eine Sehver- schlechterung beidseits (rechts mehr als links) berichtet habe, welche sie seit dem Schä- delhirntrauma im Oktober 2021 habe. Sie habe vor allem im Alltag einen Gesichtsfeldaus- fall nach rechts bemerkt. Dinge, die rechts neben ihr seien, könne sie teilweise nicht mehr wahrnehmen. In der Ferne habe sie Doppelbilder und ein verschwommenes Sehen be- merkt. In der Nähe seien ihr Doppelkonturen aufgefallen. Ganz in der Nähe würden hori- zontale Doppelbilder bestehen, am ehesten monokular am rechten Auge. In der klinischen Untersuchung habe sich initial ein deutlich reduzierter Fernvisus am rechten Auge auf 0,5 gezeigt, welcher in der Verlaufskontrolle im Januar 2022 auf knapp 0,8 angestiegen sei. Perimetrisch bestehe am rechten Auge nur noch eine zentrale Gesichtsfeldlücke. Am lin- ken Auge sei ein superiorer Gesichtsfelddefekt gegeben, welcher mit der Papillenkonfigu- ration jedoch nicht in Einklang gebracht werden könne. Die neurologische Abklärung habe aktuell keinen wegweisenden Befund gezeigt. Hinweise auf eine traumatische Optikus Neuropathie am rechten Auge würden sich aktuell nicht ergeben. Zusammenfassend sei am ehesten von einem funktionellen Geschehen auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei darüber aufgeklärt worden, dass aktuell kein morphologisches Korrelat zu ihren Be- schwerden bestehe (UV-act. 144/2).

9 Urteil S 2025 36 In der Beurteilung vom 21. April 2022 legte Dr. J.________ dar, dass die Beschwerdefüh- rerin weiterhin von einem unveränderten, reduzierten Sehen am rechten Auge berichte. Es bestehe ein reduzierter Fernvisus ohne morphologisches Korrelat am Sehnerv oder an der Makula. In der strabologischen Kontrolle sei ein unverändertes V-Phänomen vorhanden gewesen, welches durch eine Läsion nur fraglich erklärbar sei. Differentialdiagnostisch sei ein Artefakt gegeben, welches im MRI im unteren Bereich der Orbita dargestellt worden sei. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf ein funktionelles Defizit (UV-act. 144/3). 4.4 Doktor med. K.________, FMH Augenkrankheiten, diagnostizierte im an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 18. Juli 2023 (1) post- traumatisch bedingte funktionelle Sehstörungen mit Visusabfall und Gesichtsfeldein- schränkung rechts, und (2) Status nach refraktivem Lasereingriff bei sehr hoher Myopie. Er gab an, dass das Unfallereignis mit allergrösster Wahrscheinlichkeit Auslöser der Be- schwerden sei (UV-act. 151/4). 4.5 Doktor med. L.________, FMH Ophtalmologie, führte im Teilgutachten der SMAB AG vom 6. März 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schleudertrauma mit HWS-Distorsion asthenope Beschwerden (schnelles Ermüden beim Lesen, Kopfschmer- zen) beklage. Es bestehe eine latente Schielstellung (Esophorie), welche bei Ermüdung oder vermehrter Anstrengung dekompensieren oder eine Diplopie verursachen könne. Nach dem refraktiven Lasereingriff (Lasik) zur Korrektur einer höheren Fehlsichtigkeit (Myopie ca. – 8,5 Dioptrien) bestehe eine etwas ausgeprägtere Benetzungsstörung mit Oberflächendefekten, welche am linken Auge etwas ausgeprägter als am rechten Auge vorhanden seien. Die Benetzungsstörung könne Sehstörungen (zum Beispiel Schwankun- gen der Sehschärfe, Verschwommensehen) verursachen, die sich besonders bei Tätigkei- ten mit reduzierter Blinzelfrequenz (zum Beispiel Bildschirmtätigkeit) bemerkbar machen könnten. Am rechten Auge würden sich im Bereich des Sehnervenkopfes Drusen zeigen, die einen Gesichtsfeldausfall verursachen würden. Ansonsten bestünden altersentspre- chende, intakte ophtalmologische Befunde. Mit adäquater Brillenkorrektur erreiche die Be- schwerdeführerin eine volle Sehschärfe in der Ferne und in der Nähe. Sie sei in der Lage, Schrift in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Wegen der genannten Sehdefizite könne ein flüssiges Lesen jedoch etwas erschwert sein. Wegen der passageren Diplopie und der Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge erfülle die Beschwerdeführerin die Voraus- setzungen für das berufsmässige Autofahren (Gruppe 2) nicht mehr (UV-act. 216/69). Asthenope Beschwerden seien eine häufig beschriebene Folge eines Schleudertraumas. Sie seien angesichts der bestehenden latenten Schielstellung plausibel. Zwischen den

10 Urteil S 2025 36 asthenopen Beschwerden und dem Unfall bestehe ein überwiegend wahrscheinlicher Zu- sammenhang. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten. In der Literatur werde berichtet, dass mit keiner wesentlichen Verbesserung mehr gerechnet werden könne, wenn die astheno- pe Symptomatik länger als drei Monate nach dem Schleudertrauma weiterhin bestehe (UV-act. 216/74). 4.6 Die Ärzte der SMAB AG stellten im Gutachten vom 22. April 2024 im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung folgende unfallrelevanten Diagnosen (UV-act. 216/5): - mögliche Zerrung der HWS, folgenlos ausgeheilt ohne traumatische Strukturverände- rungen - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Symptomen (ICD-10 F45.41) - Asthenopie nach Schleudertrauma (ICD-10 H53.1, S13.4) • bei gestörter Binokularfunktion mit passagerer Diplopie (ICD-10 H53.3, H53.2) Nicht unfallrelevante Diagnosen nannten die Ärzte der SMAB AG folgende (UV- act. 216/6): - chronische Schmerzen der HWS • bei leichten Protrusionen HWK 5/6 mediolateral rechts, weniger ausgeprägt HWK 3 bis HWK 5 sowie HWK 6/7, jeweils ohne Kompressionswirkung • geringe foraminale Enge HWK 3/4 (MRI HWS und BWS nativ und i.V. KM vom

13. November 2021) • Status nach Unfall mit HWS-Beteiligung im November 2015 • residuelle Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Deckplatten- impressionsfraktur LWK 1 bei Reitunfall vom 2. Juni 2014 • Verdacht auf Migräne - ausgeprägte Benetzungsstörung (ICD-10 H16.1) • bei Zustand nach refraktivem Lasereingriff (ICD-10 H59.8) - Gesichtsfeldeinschränkung (rechtes Auge; ICD-10 H53.4) • bei Drusenpapille - Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus; ICD-10 H52.1, H52.2) Die Ärzte der SMAB AG erklärten, dass aus ophtalmologischer Sicht für die zuletzt aus- geübte Tätigkeit als Fahrlehrerin (berufsmässiges Fahren, Gruppe 2) keine Arbeitsfähig-

11 Urteil S 2025 36 keit mehr bestehe. Für Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähig- keit, ohne das Erfordernis einer permanenten Bildschirmarbeit oder eines permanenten Lesens, ohne hohe Anforderungen an das Detailsehen und ohne erhöhtes Gefahrenpoten- tial bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden konkrete Einschränkungen, die gegenwärtig dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht als Fahrlehrerin tätig sein könne. Dies liege in erster Linie daran, dass diese Tätigkeit durch das Unfallereignis negativ besetzt sei. In einer anderen Tätigkeit falle diese Problematik weg. Die erhebliche psychische Symptomatik, vor allem die Konzentrations- und Sehstörungen, würden allerdings dazu führen, dass auch in einer Verweistätigkeit relevante Einschränkungen bestünden. Es sei davon auszugehen, dass durch eine leitliniengerechte psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung eine Heilung der Störung eintreten werde. Aufgrund der augenärztlichen Einschätzung sei der Integritätsschaden gemäss den Suva-Tabellen auf 5 % zu schätzen (UV-act. 216/8 f.). 4.7 Professor Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom

12. Juni 2024, dass diese ihm mitgeteilt habe, dass sie nie einen Reitunfall erlitten habe. Im Formularbericht an die IV vom 6. Februar 2023 habe er versehentlich die Diagnosen (1) eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Status nach Deckplattenimpressions- fraktur LWK 1 beim Reitunfall vom 2. Juni 2014 und (2) einer Generalisierung – syndromal Fibromyalgie aufgeführt. Hierfür möchte er sich entschuldigen. Trotz aller Recherchen ha- be er nicht nachvollziehen können, wie es zu diesem Fehler gekommen sei (UV- act. 228/13). 5. 5.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob über den 30. Juni 2024 hinaus organische Folgen des Unfallereignisses vom 29. Oktober 2021 ausgewiesen sind. Ob dies der Fall ist, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (vgl. E. 2.3.2). 5.2 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis vom

29. Oktober 2021 über Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit klag- te. Zudem hatte sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Flanken, Hüftschmerzen und Parästhesien/ein Kribbelgefühl (je links mehr als rechts; UV-act. 6/3). Am 3. Dezem- ber 2021 begab sie sich wegen einer Visusminderung und einer Gesichtsfeldeinschrän- kung in die Augenklinik des E.________ in Behandlung (UV-act. 144/1). Im Teilgutachten

12 Urteil S 2025 36 der SMAB AG vom 6. März 2024 diagnostizierte Dr. L.________ eine Asthenopie (schnel- les Ermüden beim Lesen, Kopfschmerzen) nach Schleudertrauma (UV-act. 216/71). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (UV-act. 247/18), gehört diese Diagnose gemäss ICD-10 zu den subjektiven Sehstörungen (H53.1). Doktor L.________ führte die Asthenopie zwar auf eine (objektivierbare) latente Schielstellung bzw. Esophorie zurück. Im Rahmen ihrer Befunderhebung stellte sie im alternierenden Abdecktest in der Nähe al- lerdings lediglich ein geringes Innenschielen fest. In der Ferne konnte sie keine Einstell- bewegungen beobachten. Es habe eine freie Motilität in alle Blickrichtungen bestanden (UV-act. 216/67). Dies, nachdem in der Augenklinik des E.________ am 3. Dezember 2021, 19. Januar, 21. April und 10. August 2022 eingehende fachärztliche Untersuchun- gen durchgeführt worden waren, im Rahmen derer kein morphologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagten unfallbedingten Sehbeschwerden gefunden wer- den konnte. Doktor J.________ vom E.________, welche insbesondere auch kein latentes Schielen festgestellt hatte, ging vielmehr am ehesten von einem funktionellen Geschehen aus (UV-act. 144). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der am 23. De- zember 2021 im MRI des Schädels festgestellten, etwas vermehrten perifokalen Kon- trastmittel-Anreicherung im Bereich des Musculus rectus am Orbitaboden rechts nur mög- licherweise um einen posttraumatisch bedingten Befund handelte. Ebenso in Betracht kam ein Artefakt, das heisst ein Abbildungsfehler. Auch eine erneute Durchsicht mit dem zu- ständigen Radiologen brachte diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse (UV-act. 208/2). Auf eine solche Verdachtsdiagnose kann rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt werden, da sie dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. BGer 8C_156/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist so- mit festzuhalten, dass es sich bei der Asthenopie, welche gemäss Dr. L.________ auf die am 6. März 2024 erstmals festgestellte latente Schielstellung zurückzuführen ist und wel- che durch eine ärztliche Behandlung nicht mehr namhaft verbessert werden kann (vgl. E. 4.5), überwiegend wahrscheinlich nicht um eine organisch objektiv ausgewiesene Folge des Unfalls vom 29. Oktober 2021, der sich knapp zweieinhalb Jahre zuvor ereigne- te, handelt. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2021/39 vom 23. November 2022 E. 4.3 kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in jenem Fall waren die asthenopischen Beschwerden und die passagere Doppelbildwahrnehmung Folge einer Orbitabodenfraktur rechts, einer residuel- len Abduzensparese oder eines Schädelhirntraumas. Hier waren somit objektivierbare Be- funde ausgewiesen. Gleichwohl erachtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gal- len eine Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis als sachgerecht, weil als Ur- sache für das subjektive Leiden nicht nur die objektivierbaren Befunde, sondern auch das

13 Urteil S 2025 36 Schädelhirntrauma in Frage kam. Das subjektive Leiden liess sich nicht ausschliesslich durch die objektiven Befunde erklären. Die anderweitigen Sehbeschwerden der Be- schwerdeführerin (ausgeprägte Benetzungsstörung, Gesichtsfeldeinschränkung am rech- ten Auge, Fehlsichtigkeit; vgl. E. 4.6) sind ferner unbestrittenermassen nicht unfallbedingt. 5.3 Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an organisch nach- weisbaren, unfallkausalen Beschwerden leidet. Der Fallabschluss per 30. Juni 2024 erfolg- te demnach zu Recht. 6. 6.1 Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreichend nach- weisbaren Beschwerden (somatoforme autonome Funktionsstörung, chronische Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Symptomen, Asthenopie nach Schleudertrau- ma) nicht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin sodann die Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 2.3.3) angewandt (UV-act. 247/18–20). Dies ist nicht zu beanstanden. 6.2 Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxis hat die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 29. Oktober 2021 als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht eingestuft. Folglich kann die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben diesfalls zu prüfenden Kriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGer 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete im Rahmen der Prüfung dieser Kriterien allenfalls jenes der erheblichen Beschwerden als erfüllt, dies jedoch nicht in aus- geprägter Weise. Demgemäss ist sie zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2021 und den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden gegeben sei. Diese Adäquanzbeurtei- lung wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und gibt auch nicht An- lass zu Weiterungen. 6.3 Nachdem die erst am 6. März 2024 festgestellte latente Schielstellung, welche gemäss Dr. L.________ für die Asthenopie verantwortlich sei, nicht überwiegend wahr- scheinlich auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 2021 zurückzuführen ist, fällt im Übrigen auch die Zusprache einer allfälligen Integritätsentschädigung ausser Betracht.

14 Urteil S 2025 36 7. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

15 Urteil S 2025 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 17. Juli 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am