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S 2025 35

Publikation Verwaltungsgericht

ZG Verwaltungsgericht ·S · 2026-08-18 · Deutsch ZG
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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin wohnt in D.________ (ZG). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vor- liegend angefochtenen Einspracheentscheid am 11. Februar 2025; dieser ging am 13. Fe- bruar 2025 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein (BF-act. 2). Die Be- schwerdeschrift wurde am 17. März 2025 der Post übergeben. Damit gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht so- dann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis- tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall

4 Urteil S 2025 35 die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis- tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).

E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits- schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha- dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung ver- loren haben, also dahingefallen sind (BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hin- weisen).

5 Urteil S 2025 35

E. 2.4 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beach- ten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheit- lichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3; vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

E. 2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

E. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhält- nis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be- fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). An die Beweiswürdigung versicherungsinterner Beurteilungen sind indes- sen strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die Berichte anderer Ärzte mit- zuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch nachvollziehbare Berichte eines anderen Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende

6 Urteil S 2025 35 Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d; 125 V 351 E. 3a). Dennoch darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsa- che Rechnung getragen werden, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Auch kann nicht aus dem blossen Vorliegen einer allfälli- gen entgegenstehenden (haus-)ärztlichen Einschätzung unbesehen ihres Inhalts auf ge- ringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3).

E. 2.7 Schliesslich können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung ei- nes an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (BGer 8C_281/2021 vom

19. Januar 2022 E. 3.2). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben wor- den sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die über- wiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGer 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3 Dass das in der Unfallmeldung vom 19. Februar 2024 (UV-act. 1/1) bzw. im Fra- gebogen vom 27. Februar 2024 (UV-act. 2) geschilderte Ereignis vom 12. Februar 2024 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend erkannte die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht denn auch bis zum 11. März 2024 an. Umstritten ist hingegen, ob über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Leistungen der obligatori- schen Unfallversicherung besteht bzw. unfallkausale Beschwerden an der rechten Schul- ter vorlagen oder ob infolge Erreichens des Status quo sine vel ante die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin per diesen Datum endete (vgl. E. 2.3 vorstehend).

7 Urteil S 2025 35

E. 4 In medizinischer Hinsicht lassen sich bezüglich der strittigen Beschwerden an der rechten Schulter den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

E. 4.1 Im ärztlichen Erstbericht vom 28. Februar 2024 hielt Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin/Allgemeinmedizin, fest, die Versicherte sei am 12. Februar 2024 beim Ski- fahren gestürzt. Ihr Allgemeinzustand sei gut, durch den Armschmerz sei sie etwas einge- schränkt. Die Schulterelevation rechts sei nicht möglich, Abduktion bis 90°. Doktor E.________ diagnostizierte eine Bursitissubacromialis rechts nach Trauma und hielt fest, die erhobenen Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschie- nen plausibel. Als Therapie wurden ein MRI und Physiotherapie genannt. Eine Arbeitsun- fähigkeit wurde nicht attestiert und der Behandlungsabschluss mit 28. Februar 2024 ange- geben (UV-act. 3).

E. 4.2 Die am 26. Februar 2024 durchgeführte MRI-Untersuchung der rechten Schulter ergab Folgendes: Befund: Vd. a. stattgehabte, moderate Traumatisation des AC-Gelenkes, etwas Bone bruise ge- lenksangrenzend in der lateralen Clavicula, geringer auch vis-a-vis im Acromion, Gelenk- spalt leicht ödematös. Schmaler Ödemsaum zudem in der Bursa subacromia- lis/subdeltoidea, suggestiv auf eine (posttraumatische) Bursitis. Winzige Signalsteigerung lediglich in der bursaseitigen Oberfläche der Supraspinatussehne (Sequenz 401, Bild 9), vereinbar mit kleinstem Faserriss, allgemein auch gewisse Unschärfe nur der bursaseiti- gen Sehnenoberfläche der Supraspinatussehne und der kranialen Subscapularssehne. Keine relevante Sehnenruptur sonst. Infraspinatussehne, Teres minor-Sehne, Subscapu- larissehne und auch Bicepssehne normal. Acromion Typ II nach Bigliani. Glenohumeral kein relevanter Gelenkserguss. Keine Zeichen einer Capsulitis adhaesiva, keine Synoviali- tis. Keine Knorpelschäden am Humeruskopf oder Glenoid. Kein offensichtlicher Labrum- schaden. Gelenksumgebende Muskulatur von normaler Trophik und mit regulärem Signal. Keine Tendinosis calcarea. Beurteilung: - Zeichen einer stattgehabten Traumatisation/Kontusion des AC-Gelenkes, zudem auch moderate (posttraumatische) Bursitis subacromialis.

8 Urteil S 2025 35 - Allgemein nur diskrete Unschärfe/Aufrauung der bursaseitigen Oberfläche der Su- praspinatussehne, ggf. mit winzigem Faserriss. Keine eigentlich relevante Sehnen- ruptur. Intakte Bicepssehne. - Kein Gelenkserguss, keine Zeichen einer Capsulitis adhaesiva oder Tendinosis cal- carea (UV-act. 4).

E. 4.3 Am 13. Juni 2024 berichtete Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass die Versicherte beim Unfall eine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine Traumatisierung des AC-Gelenkes erlitten habe. Als konservative Therapie sei eine Physiotherapie und ei- ne Infiltrationsserie mit Eigenblut etabliert worden (UV-act. 5). Wie dem Sprechstundenbe- richt vom 11. September 2024 entnommen werden kann, sprach die Versicherte auf die durchgeführte Therapie sehr schön an. Der Bewegungsumfang konnte wiederhergestellt werden, die Schmerzen waren regredient und ein Ruheschmerz bestand Mitte September 2024 nicht mehr. Bei noch endgradigen Beschwerden empfahl Dr. F.________ die Forts- etzung der Physiotherapie für 1–2 Serien und bat um Genehmigung einer Langzeitthera- pie. Für die Verspannungen im Nackenbereich verordnete er medizinische Massage (UV- act. 6).

E. 4.4 Zur Kausalitätsbeurteilung legte die Vaudoise das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. C.________ vor. Dieser führte mit Aktenbeurteilung vom 11. September 2024 aus, dass die Versicherte in der zwei Wochen nach einer Schulterdirektkontusion rechts durch- geführten MRT-Untersuchung eine minimale Faseraufweitung der Unterseite der Supra- spinatussehne mit einer Enge Typ Bigliani II ossär und einer zusätzlichen Weichteil- bedingten Enge (Bursitis subacromialis) aufgewiesen habe. Diese sogenannte beginnende PASTA-Läsion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das Kontusionser- eignis verursacht beziehungsweise richtunggebend verschlimmert worden. Das rein sym- ptomatisch Werden degenerativer Vorbefunde erfülle die natürliche Kausalität eindeutig nicht. Deshalb sei der Status quo ante einer rein krankhaft degenerativen minimalen PAS- TA-Läsion bereits nach drei bis vier Wochen wieder erreicht gewesen. Doktor C.________ nahm weiter zu den Kriterien gemäss "Schultertraumacheck" Stellung und führte aus, es habe sich um einen Schulterschmerz nach direkter Kontusion gehandelt, welcher über- wiegend wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen sei, eine Rotatorenmanschettenläsion natürlich kausal zu erzeugen. Die als traumatisch genannten Kriterien einer Schulterver- renkung, massiven plötzlichen, reissenden exzentrischen Belastung des Armes bei mus- kulärer Fixierung der Rotatorenmanschette und gleichzeitiger passiver Rotation des Armes

9 Urteil S 2025 35 hätten hier gesichert nicht vorgelegen. Der Schadenmechanismus gehe weiterhin stark auf Abnutzung und Erkrankung zurück, wenn bildgebend keine Verletzungszeichen vorliegen würden (Bone Bruise, Bandverletzungen), degenerative Texturveränderungen der Rotato- renmanschettensehnen und des Labrum-Bicepskomplexes vorhanden seien und eine subacromiale Enge festgestellt werden könne. Weiterhin würden Sehnenretraktionen und ossäre Veränderungen am Tuberculum (majus) genannt. Dies sei hier nicht der Fall gewe- sen bei einem am anderen anatomischen Ort befundetem "Bone-Bruise" am AC-Gelenk, korrespondierend zu dem festgestellten Status quo ante nach Kontusion. Zusammenge- fasst sei festzustellen, dass die als traumatisch genannten Kriterien einer Schulterluxation mit Bandverletzung hier eindeutig nicht vorgelegen hätten beziehungsweise zutreffen wür- den. Wie bereits erwähnt, seien Kontusionen und aktive Bewegungen nicht in der Lage, die Rotatorenmanschette in einem vorwiegenden Anteil rupturieren zu lassen. Weiter führ- te Dr. C.________ aus, die als "moderat" genannten Kriterien zur Unterscheidung einer degenerativ bedingten oder traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenruptur würden nach wie vor das Alter bei mit über 40 Jahren eher degenerativen Rissen (hier erfüllt), den Vorzustand mit Beschwerdefreiheit (hier eventuell vorhanden) sowie die sportliche Betäti- gung (hier nicht als relevant erkennbar) umfassen. Weiterhin moderat für eine degenerati- ve Läsion seien der Crescendocharakter der Schmerzen und die Fähigkeits- bzw. Funkti- onseinschränkung. Der post-hoc-propter-hoc Mechanismus sei jedoch nicht in der Lage, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Unter Würdigung aller Aspekte des "Schultertraumachecks" sowie Berücksichtigung der relevan- ten Literatur kam Dr. C.________ zum Schluss, dass die Kriterien der erkrankungs- und abnutzungsbedingten Schädigungen an der rechten Schulter eindeutig überwiegen wür- den. Somit sei es anlässlich des Ereignisses vom 12. Februar 2024 lediglich zu einem symptomatisch Werden degenerativer Vorbefunde im Sinne einer minimalen PASTA- Läsion ohne objektivierbare Verschlimmerungen gekommen, wobei der Status quo ante nach drei bis vier Wochen erreicht gewesen sei (UV-act. 8).

E. 4.5 Nachdem die Vaudoise ihre Leistungen gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.________ per 11. März 2024 eingestellt hatte, reichte die Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens ein Schreiben von Dr. F.________ vom 30. September 2024 ein. Darin führte dieser aus, bei der Erstkonsultation am 13. Mai 2024 hätten deutliche Schmerzen über dem AC-Gelenk sowie ventral davon bestanden. Das durchgeführte MRI vom 26. Februar 2024 zeige eine deutliche Traumatisierung des AC-Gelenkes mit Kno- chenödem in der lateralen Clavicula. Ausgeprägte arthrosetypische Veränderungen, die auf eine Vorschädigung des AC-Gelenkes hindeuteten, würden nicht beschrieben. Auch

10 Urteil S 2025 35 der Unfallmechanismus mit direktem Sturz auf die rechte Schulter sei passend für eine Verletzung des AC-Gelenkes. Darüber hinaus bestehe eine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne und eine Bursitis. Typische degenerative Veränderungen seien nicht beschrieben. Er, Dr. F.________, gehe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatischen Ursache der Beschwerden aus. Von einem Status quo ante im März [2024] könne nicht ausgegangen werden (UV-act. 18/2).

E. 4.6 Der weitere Verlauf gestaltete sich positiv. Mit Sprechstundenbericht vom 18. De- zember 2024 hielt Dr. F.________ fest, unter der weitergeführten Physiotherapie habe der Bewegungsumfang praktisch vollständig wiederhergestellt werden können. Es bestünden nur noch Schmerzen ventral nach Belastung sowie eine verminderte Ausdau- er/Leistungsfähigkeit. Er empfahl die Kräftigung der Schulter im Rahmen des MTTs (UV- act. 20).

E. 4.7 In der Folge legte die Vaudoise die Angelegenheit ein weiteres Mal ihrem bera- tenden Arzt vor. In seiner Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2025 führte Dr. C.________ aus, gemäss der Befundung der MRT-Untersuchung der rechten Schulter am 26. Februar 2024 habe sich eine eindeutige erhebliche Enge des Acromions Typ Bigliani II gezeigt, wobei der Verdacht einer stattgehabten moderaten Traumatisierung des AC-Gelenkes be- fundlich erwähnt worden sei. Es hätten sich weder Bandläsionen noch Hämatome noch anderweitige, frische, traumatische Schädigungsbefunde gezeigt. Eine Läsion der Supra- spinatussehne subacromial unter der erheblichen Enge entspreche einer überwiegend wahrscheinlichen rein krankhaft degenerativen Diagnose. Weiter werde von Dr. F.________ angeführt, dass die angebliche AC-Gelenksverletzung einem direkten Sturz entspreche. Weil jedoch auch in der MRT-Befundung eine Verdachtsdiagnose vor- liege, könne dies eindeutig nicht mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Im Gegenteil habe als Erstdiagnose eine "Bursitis subacromialis" vorgelegen, deren reines symptomatisch werden im Rahmen von schmerzhaft werden die Analyse der Beurteilung vom 11. September 2024 vollumfänglich stütze. Schmerzhafte Bewegungseinschränkun- gen würden hier zum Befundbild gehören. Dies begründe mit überwiegender und nach- vollziehbarer Wahrscheinlichkeit keine Rotatorenmanschettenruptur sämtlicher fehlender Traumakriterien (glenohumeral) gemäss der Literatur, auf welche er sich anlässlich der Beurteilung am 11. September 2024 bezogen habe. Doktor F.________ gehe auf diese Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer überwiegend wahrscheinlich degenerativen sowie überwiegend wahrscheinlich traumatischen Rotatorenmanschettenruptur mit keinem Wort ein. Der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlich-

11 Urteil S 2025 35 keit eine traumatische Ursache der Beschwerden vorgelegen habe, ohne dies näher aus- zuführen. Weiter merkte Dr. C.________ an, es habe auch keine richtunggebende Ver- schlimmerung vorgelegen, da keine initiale Schädigungsbefunde traumatischen Einflusses an der rechten Schulter vorgelegen hätten und eine Ausheilung gemäss Bericht von Dr. F.________ vom 18. Dezember 2024 dokumentiert sei. Dies mache es noch unwahr- scheinlicher, dass traumatische Schädigungsbefunde an der rechten Schulter vorgelegen hätten. Da Dr. F.________ keine neuen Argumente anführe, weshalb traumatische Schä- digungen vorhanden sein sollten (Verdachtsdiagnosen dürften nicht als wahrscheinliche Diagnose zitiert werden), bestehe kein Anlass, von der Beurteilung vom 11. September 2024 abzuweichen. Weiter führte Dr. C.________ aus, die Kontusion des Acromions wer- de nicht bestritten, sondern befürwortet, habe aber keinerlei natürlich kausalen Zusam- menhang zur Rotatorenmanschettenruptur. Es handle sich auch nicht um eine inkorrekte Beurteilung, da anlässlich der bereits erfolgten Analyse vom 11. September 2024 festge- halten worden sei, dass eine Knochenkontusion der Clavicula mit Bone Bruise ohne Hä- matom vorgelegen habe. Da aber der lokale Bone Bruise als Kontusion am Acromion be- standen habe, sei dies völlig unabhängig von einer Rotatorenmanschettenruptur zu werten (UV-act. 24).

E. 5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 stützt sich im We- sentlichen auf die Aktenbeurteilungen von Dr. C.________ vom 11. September 2024 (UV- act. 8) und 4. Februar 2025 (UV-act. 24). Doktor C.________ ist Facharzt für orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und verfügt daher ohne wei- teres über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Unfallkausalität der Schul- terbeschwerden. Dass der beratende Arzt keine klinische Exploration der Beschwerdefüh- rerin vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizini- schen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärung doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht er- füllt sind. Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2 sowie E. 2.7 vorstehend). Hinweise darauf, dass die Beurteilung nicht lege ar- tis erfolgt wäre, ergeben sich keine. Richtig ist, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemes- sen wird. Es geht vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine trauma- tische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwä- gen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gilt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorge-

12 Urteil S 2025 35 schichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (BGer 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Dem ist Dr. C.________ in seiner Beurtei- lung gefolgt. Dementsprechend hat er neben dem Unfallmechanismus auch die bildge- benden Befunde und den Verlauf berücksichtigt sowie die aktuelle einschlägige Literatur miteinbezogen. Doktor C.________ legte nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb die unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 12. Februar 2024 als ausgeheilt zu betrachten waren, mithin der Status quo sine vel ante erreicht war bzw. die weiterhin geklagten Beschwerden ab die- sem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem besagten Ereignis standen. Er begründete dies unter Hinweis auf die erhobenen degenerativen Befunde (Enge des Acromions Typ Bigliani II sowie Bursitis subacromialis), die fehlenden frischen strukturellen Verletzungen sowie Be- gleitverletzungen, das Prädilektionsalter und den Crescendocharakter der Schmerzen. Des Weiteren bezog Dr. C.________ auch den Unfallmechanismus mit ein. In Würdigung dessen kam Dr. C.________ nachvollziehbar zum Schluss, dass es infolge des Unfaller- eignisses lediglich zu einem symptomatisch Werden degenerativer Vorbefunde im Sinne einer minimalen PASTA-Läsion ohne objektivierbare Verschlimmerung gekommen sei und der Status quo ante spätestens nach vier Wochen erreicht gewesen sei. Damit erfüllen seine Beurteilungen die Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte. Daran ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Es trifft zwar zu, dass im MRI vom 26. Februar 2024 (UV-act. 4) ein Bone Bruise festgestellt worden ist. Ein Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. C.________ ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin – damit jedoch nicht auszumachen, da auch Dr. C.________ das Vorliegen eines Bone Bruise nicht bestreitet, korrekterweise aber auch darauf hinweist, dass sich dieses nicht an der Rotatorenmanschette, sondern am AC-Gelenk befunden hat (vgl. diesbezüg- lich auch die Bildanalyse von Dr. C.________ [UV-act. 25]). Dies korreliert ohne Weiteres mit der Aktenlage. So ergab der MRI-Befund vom 26. Februar 2024 etwas Bone Bruise gelenksangrenzend in der lateralen Clavicula, geringer auch vis-a-vis im Acromion. Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, vermögen auch die Ausführungen des be- handelnden Arztes Dr. F.________ vom 30. September 2024 (UV-act. 18/2) die Schlüs- sigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.________ in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich Dr. C.________ mit Stellungnahme vom

4. Februar 2025 eingehend mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt hat, weshalb der Auffassung von

13 Urteil S 2025 35 Dr. F.________ nicht gefolgt werden könne. Insbesondere trifft es – entgegen der Auffas- sung von Dr. F.________ – keineswegs zu, dass keine degenerativen Veränderungen im Schulterbereich vorbestehend gewesen seien. Der degenerative Vorzustand an der rech- ten Schulter ist bildgebend ausgewiesen. So zeigte die MRI-Untersuchung vom 26. Fe- bruar 2024 eine Enge des Acromions Typ Bigliani II sowie eine Bursitis subacromialis. Mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter vorbestehenden Veränderungen im Schulterbereich leidet, setzte sich Dr. F.________ ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung der Symptomatik han- delt, die zur Abheilung kommt. Des Weiteren ist der geschilderte Unfallhergang grundsätz- lich nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu ver- ursachen. Darüber hinaus ergab das durchgeführte MRI lediglich den Verdacht einer statt- gehabten moderaten Traumatisierung des AC-Gelenkes. Insofern kann die Schlussfolge- rung des behandelnden Arztes, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatischen Ursache der Schulterbeschwerden auszugehen sei, nicht überzeugen, zu- mal eine eingehende Begründung fehlt. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall wohl eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 2.6 vorstehend). Andere ärztliche Beurteilungen, welche in Abweichung zu Dr. C.________ einen Kausal- zusammenhang zwischen den über den 11. März 2024 hinaus gehenden Schulterbe- schwerden und dem Unfall vom 12. Februar 2024 postulieren würden, liegen nicht vor. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an Beschwerden leidet, ändert nichts daran, dass diese nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Zu guter Letzt hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Formulierungen in Arztberichten wie "posttraumatisch" regelmässig auf die zeitliche Reihenfolge bezogen zu verstehen sind und nicht als eindeutig die Kausalität betreffend interpretiert werden können (vgl. BGer 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3.3).

E. 6 Nach dem soeben Ausgeführten bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilungen von Dr. C.________, weshalb die Vaudoise darauf abstellen durfte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls ein degeneratives Verschleissleiden bestand, welches durch den Unfall aktiviert wurde. Mangels aktenkundiger entsprechender Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Sprechstundenberichts vom 18. Dezember 2024 mit dokumentierter Ausheilung (UV- act. 20) ist indes auszuschliessen, dass es unfallbedingt zu einer signifikanten und damit dauernden Verschlimmerung der vorbestehend degenerativen Schäden gekommen ist.

14 Urteil S 2025 35 Folglich war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Leistungen per 11. März 2024 einzu- stellen, war der Status quo sine vel ante gemäss Beurteilung von Dr. C.________ doch spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt haben Unfallfolgen im Beschwerdebild der Versicherten jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt. Bei rechtsgenüglicher Abklärung des medi- zinischen Sachverhalts kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, verzichtet werden.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

11. Februar 2025 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 8 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

15 Urteil S 2025 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 18. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 18. August 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Indus- triestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2025 35

2 Urteil S 2025 35 A. Die 1977 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Reisebürofach- frau angestellt und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 12. Februar 2024 beim Skifahren auf die rechte Schulter stürzte (UV-act. 1/1). Die Vaudoise anerkann- te ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (UV- act. 11/27). Am 13. Juni 2024 berichtete der behandelnde Arzt, dass die Versicherte beim Unfall eine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine Traumatisierung des AC-Gelenks erlitten habe. Als konservative Therapie sei Physiotherapie und eine Infil- trationsserie mit Eigenblut etabliert worden (UV-act. 5). Die Vaudoise liess in der Folge ih- ren beratenden Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden Stellung nehmen. Er hielt fest, dass durch den Unfall ein degenerativer Vor- befund symptomatisch geworden sei im Sinne einer minimalen PASTA-Läsion, wobei der Status quo ante nach drei bis vier Wochen erreicht gewesen sei. Die beantragten weiteren Physiotherapiesitzungen könnten daher mangels natürlicher Kausalität nicht mehr über- nommen werden (Aktenbeurteilung vom 11. September 2024 [UV-act. 8]). Gestützt darauf stellte die Vaudoise mit Verfügung vom 12. September 2024 die Leistungen rückwirkend per 11. März 2024 ein (UV-act. 9). Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben (UV-act. 12) und einen Bericht ihres behandelnden Arztes eingereicht hatte (UV-act. 18), legte die Vaudoise das Dossier erneut ihrem beratenden Arzt vor (UV-act. 24) und wies die Einsprache schliesslich mit Entscheid vom 11. Februar 2025 ab (UV-act. 26). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. März 2025 liess A.________ bean- tragen, der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr, der Beschwerdeführerin, weiterhin Leistungen nach UVG in Form von Heilungskosten (und allenfalls Taggelder) zu gewähren. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei Erreichen des Endzustandes den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente zu prüfen und sie, die Beschwerde- führerin, sei durch das Gericht begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Sache zur Be- gutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin [recte: Beschwer- degegnerin] (act. 1). C. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

3 Urteil S 2025 35 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin wohnt in D.________ (ZG). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vor- liegend angefochtenen Einspracheentscheid am 11. Februar 2025; dieser ging am 13. Fe- bruar 2025 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein (BF-act. 2). Die Be- schwerdeschrift wurde am 17. März 2025 der Post übergeben. Damit gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht so- dann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis- tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall

4 Urteil S 2025 35 die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis- tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1). 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits- schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha- dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung ver- loren haben, also dahingefallen sind (BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hin- weisen).

5 Urteil S 2025 35 2.4 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beach- ten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheit- lichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3; vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhält- nis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be- fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). An die Beweiswürdigung versicherungsinterner Beurteilungen sind indes- sen strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die Berichte anderer Ärzte mit- zuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch nachvollziehbare Berichte eines anderen Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende

6 Urteil S 2025 35 Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d; 125 V 351 E. 3a). Dennoch darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsa- che Rechnung getragen werden, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Auch kann nicht aus dem blossen Vorliegen einer allfälli- gen entgegenstehenden (haus-)ärztlichen Einschätzung unbesehen ihres Inhalts auf ge- ringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3). 2.7 Schliesslich können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung ei- nes an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (BGer 8C_281/2021 vom

19. Januar 2022 E. 3.2). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben wor- den sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die über- wiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGer 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Dass das in der Unfallmeldung vom 19. Februar 2024 (UV-act. 1/1) bzw. im Fra- gebogen vom 27. Februar 2024 (UV-act. 2) geschilderte Ereignis vom 12. Februar 2024 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend erkannte die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht denn auch bis zum 11. März 2024 an. Umstritten ist hingegen, ob über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Leistungen der obligatori- schen Unfallversicherung besteht bzw. unfallkausale Beschwerden an der rechten Schul- ter vorlagen oder ob infolge Erreichens des Status quo sine vel ante die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin per diesen Datum endete (vgl. E. 2.3 vorstehend).

7 Urteil S 2025 35 4. In medizinischer Hinsicht lassen sich bezüglich der strittigen Beschwerden an der rechten Schulter den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 4.1 Im ärztlichen Erstbericht vom 28. Februar 2024 hielt Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin/Allgemeinmedizin, fest, die Versicherte sei am 12. Februar 2024 beim Ski- fahren gestürzt. Ihr Allgemeinzustand sei gut, durch den Armschmerz sei sie etwas einge- schränkt. Die Schulterelevation rechts sei nicht möglich, Abduktion bis 90°. Doktor E.________ diagnostizierte eine Bursitissubacromialis rechts nach Trauma und hielt fest, die erhobenen Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschie- nen plausibel. Als Therapie wurden ein MRI und Physiotherapie genannt. Eine Arbeitsun- fähigkeit wurde nicht attestiert und der Behandlungsabschluss mit 28. Februar 2024 ange- geben (UV-act. 3). 4.2 Die am 26. Februar 2024 durchgeführte MRI-Untersuchung der rechten Schulter ergab Folgendes: Befund: Vd. a. stattgehabte, moderate Traumatisation des AC-Gelenkes, etwas Bone bruise ge- lenksangrenzend in der lateralen Clavicula, geringer auch vis-a-vis im Acromion, Gelenk- spalt leicht ödematös. Schmaler Ödemsaum zudem in der Bursa subacromia- lis/subdeltoidea, suggestiv auf eine (posttraumatische) Bursitis. Winzige Signalsteigerung lediglich in der bursaseitigen Oberfläche der Supraspinatussehne (Sequenz 401, Bild 9), vereinbar mit kleinstem Faserriss, allgemein auch gewisse Unschärfe nur der bursaseiti- gen Sehnenoberfläche der Supraspinatussehne und der kranialen Subscapularssehne. Keine relevante Sehnenruptur sonst. Infraspinatussehne, Teres minor-Sehne, Subscapu- larissehne und auch Bicepssehne normal. Acromion Typ II nach Bigliani. Glenohumeral kein relevanter Gelenkserguss. Keine Zeichen einer Capsulitis adhaesiva, keine Synoviali- tis. Keine Knorpelschäden am Humeruskopf oder Glenoid. Kein offensichtlicher Labrum- schaden. Gelenksumgebende Muskulatur von normaler Trophik und mit regulärem Signal. Keine Tendinosis calcarea. Beurteilung: - Zeichen einer stattgehabten Traumatisation/Kontusion des AC-Gelenkes, zudem auch moderate (posttraumatische) Bursitis subacromialis.

8 Urteil S 2025 35 - Allgemein nur diskrete Unschärfe/Aufrauung der bursaseitigen Oberfläche der Su- praspinatussehne, ggf. mit winzigem Faserriss. Keine eigentlich relevante Sehnen- ruptur. Intakte Bicepssehne. - Kein Gelenkserguss, keine Zeichen einer Capsulitis adhaesiva oder Tendinosis cal- carea (UV-act. 4). 4.3 Am 13. Juni 2024 berichtete Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass die Versicherte beim Unfall eine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine Traumatisierung des AC-Gelenkes erlitten habe. Als konservative Therapie sei eine Physiotherapie und ei- ne Infiltrationsserie mit Eigenblut etabliert worden (UV-act. 5). Wie dem Sprechstundenbe- richt vom 11. September 2024 entnommen werden kann, sprach die Versicherte auf die durchgeführte Therapie sehr schön an. Der Bewegungsumfang konnte wiederhergestellt werden, die Schmerzen waren regredient und ein Ruheschmerz bestand Mitte September 2024 nicht mehr. Bei noch endgradigen Beschwerden empfahl Dr. F.________ die Forts- etzung der Physiotherapie für 1–2 Serien und bat um Genehmigung einer Langzeitthera- pie. Für die Verspannungen im Nackenbereich verordnete er medizinische Massage (UV- act. 6). 4.4 Zur Kausalitätsbeurteilung legte die Vaudoise das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. C.________ vor. Dieser führte mit Aktenbeurteilung vom 11. September 2024 aus, dass die Versicherte in der zwei Wochen nach einer Schulterdirektkontusion rechts durch- geführten MRT-Untersuchung eine minimale Faseraufweitung der Unterseite der Supra- spinatussehne mit einer Enge Typ Bigliani II ossär und einer zusätzlichen Weichteil- bedingten Enge (Bursitis subacromialis) aufgewiesen habe. Diese sogenannte beginnende PASTA-Läsion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das Kontusionser- eignis verursacht beziehungsweise richtunggebend verschlimmert worden. Das rein sym- ptomatisch Werden degenerativer Vorbefunde erfülle die natürliche Kausalität eindeutig nicht. Deshalb sei der Status quo ante einer rein krankhaft degenerativen minimalen PAS- TA-Läsion bereits nach drei bis vier Wochen wieder erreicht gewesen. Doktor C.________ nahm weiter zu den Kriterien gemäss "Schultertraumacheck" Stellung und führte aus, es habe sich um einen Schulterschmerz nach direkter Kontusion gehandelt, welcher über- wiegend wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen sei, eine Rotatorenmanschettenläsion natürlich kausal zu erzeugen. Die als traumatisch genannten Kriterien einer Schulterver- renkung, massiven plötzlichen, reissenden exzentrischen Belastung des Armes bei mus- kulärer Fixierung der Rotatorenmanschette und gleichzeitiger passiver Rotation des Armes

9 Urteil S 2025 35 hätten hier gesichert nicht vorgelegen. Der Schadenmechanismus gehe weiterhin stark auf Abnutzung und Erkrankung zurück, wenn bildgebend keine Verletzungszeichen vorliegen würden (Bone Bruise, Bandverletzungen), degenerative Texturveränderungen der Rotato- renmanschettensehnen und des Labrum-Bicepskomplexes vorhanden seien und eine subacromiale Enge festgestellt werden könne. Weiterhin würden Sehnenretraktionen und ossäre Veränderungen am Tuberculum (majus) genannt. Dies sei hier nicht der Fall gewe- sen bei einem am anderen anatomischen Ort befundetem "Bone-Bruise" am AC-Gelenk, korrespondierend zu dem festgestellten Status quo ante nach Kontusion. Zusammenge- fasst sei festzustellen, dass die als traumatisch genannten Kriterien einer Schulterluxation mit Bandverletzung hier eindeutig nicht vorgelegen hätten beziehungsweise zutreffen wür- den. Wie bereits erwähnt, seien Kontusionen und aktive Bewegungen nicht in der Lage, die Rotatorenmanschette in einem vorwiegenden Anteil rupturieren zu lassen. Weiter führ- te Dr. C.________ aus, die als "moderat" genannten Kriterien zur Unterscheidung einer degenerativ bedingten oder traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenruptur würden nach wie vor das Alter bei mit über 40 Jahren eher degenerativen Rissen (hier erfüllt), den Vorzustand mit Beschwerdefreiheit (hier eventuell vorhanden) sowie die sportliche Betäti- gung (hier nicht als relevant erkennbar) umfassen. Weiterhin moderat für eine degenerati- ve Läsion seien der Crescendocharakter der Schmerzen und die Fähigkeits- bzw. Funkti- onseinschränkung. Der post-hoc-propter-hoc Mechanismus sei jedoch nicht in der Lage, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Unter Würdigung aller Aspekte des "Schultertraumachecks" sowie Berücksichtigung der relevan- ten Literatur kam Dr. C.________ zum Schluss, dass die Kriterien der erkrankungs- und abnutzungsbedingten Schädigungen an der rechten Schulter eindeutig überwiegen wür- den. Somit sei es anlässlich des Ereignisses vom 12. Februar 2024 lediglich zu einem symptomatisch Werden degenerativer Vorbefunde im Sinne einer minimalen PASTA- Läsion ohne objektivierbare Verschlimmerungen gekommen, wobei der Status quo ante nach drei bis vier Wochen erreicht gewesen sei (UV-act. 8). 4.5 Nachdem die Vaudoise ihre Leistungen gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.________ per 11. März 2024 eingestellt hatte, reichte die Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens ein Schreiben von Dr. F.________ vom 30. September 2024 ein. Darin führte dieser aus, bei der Erstkonsultation am 13. Mai 2024 hätten deutliche Schmerzen über dem AC-Gelenk sowie ventral davon bestanden. Das durchgeführte MRI vom 26. Februar 2024 zeige eine deutliche Traumatisierung des AC-Gelenkes mit Kno- chenödem in der lateralen Clavicula. Ausgeprägte arthrosetypische Veränderungen, die auf eine Vorschädigung des AC-Gelenkes hindeuteten, würden nicht beschrieben. Auch

10 Urteil S 2025 35 der Unfallmechanismus mit direktem Sturz auf die rechte Schulter sei passend für eine Verletzung des AC-Gelenkes. Darüber hinaus bestehe eine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne und eine Bursitis. Typische degenerative Veränderungen seien nicht beschrieben. Er, Dr. F.________, gehe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatischen Ursache der Beschwerden aus. Von einem Status quo ante im März [2024] könne nicht ausgegangen werden (UV-act. 18/2). 4.6 Der weitere Verlauf gestaltete sich positiv. Mit Sprechstundenbericht vom 18. De- zember 2024 hielt Dr. F.________ fest, unter der weitergeführten Physiotherapie habe der Bewegungsumfang praktisch vollständig wiederhergestellt werden können. Es bestünden nur noch Schmerzen ventral nach Belastung sowie eine verminderte Ausdau- er/Leistungsfähigkeit. Er empfahl die Kräftigung der Schulter im Rahmen des MTTs (UV- act. 20). 4.7 In der Folge legte die Vaudoise die Angelegenheit ein weiteres Mal ihrem bera- tenden Arzt vor. In seiner Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2025 führte Dr. C.________ aus, gemäss der Befundung der MRT-Untersuchung der rechten Schulter am 26. Februar 2024 habe sich eine eindeutige erhebliche Enge des Acromions Typ Bigliani II gezeigt, wobei der Verdacht einer stattgehabten moderaten Traumatisierung des AC-Gelenkes be- fundlich erwähnt worden sei. Es hätten sich weder Bandläsionen noch Hämatome noch anderweitige, frische, traumatische Schädigungsbefunde gezeigt. Eine Läsion der Supra- spinatussehne subacromial unter der erheblichen Enge entspreche einer überwiegend wahrscheinlichen rein krankhaft degenerativen Diagnose. Weiter werde von Dr. F.________ angeführt, dass die angebliche AC-Gelenksverletzung einem direkten Sturz entspreche. Weil jedoch auch in der MRT-Befundung eine Verdachtsdiagnose vor- liege, könne dies eindeutig nicht mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Im Gegenteil habe als Erstdiagnose eine "Bursitis subacromialis" vorgelegen, deren reines symptomatisch werden im Rahmen von schmerzhaft werden die Analyse der Beurteilung vom 11. September 2024 vollumfänglich stütze. Schmerzhafte Bewegungseinschränkun- gen würden hier zum Befundbild gehören. Dies begründe mit überwiegender und nach- vollziehbarer Wahrscheinlichkeit keine Rotatorenmanschettenruptur sämtlicher fehlender Traumakriterien (glenohumeral) gemäss der Literatur, auf welche er sich anlässlich der Beurteilung am 11. September 2024 bezogen habe. Doktor F.________ gehe auf diese Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer überwiegend wahrscheinlich degenerativen sowie überwiegend wahrscheinlich traumatischen Rotatorenmanschettenruptur mit keinem Wort ein. Der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlich-

11 Urteil S 2025 35 keit eine traumatische Ursache der Beschwerden vorgelegen habe, ohne dies näher aus- zuführen. Weiter merkte Dr. C.________ an, es habe auch keine richtunggebende Ver- schlimmerung vorgelegen, da keine initiale Schädigungsbefunde traumatischen Einflusses an der rechten Schulter vorgelegen hätten und eine Ausheilung gemäss Bericht von Dr. F.________ vom 18. Dezember 2024 dokumentiert sei. Dies mache es noch unwahr- scheinlicher, dass traumatische Schädigungsbefunde an der rechten Schulter vorgelegen hätten. Da Dr. F.________ keine neuen Argumente anführe, weshalb traumatische Schä- digungen vorhanden sein sollten (Verdachtsdiagnosen dürften nicht als wahrscheinliche Diagnose zitiert werden), bestehe kein Anlass, von der Beurteilung vom 11. September 2024 abzuweichen. Weiter führte Dr. C.________ aus, die Kontusion des Acromions wer- de nicht bestritten, sondern befürwortet, habe aber keinerlei natürlich kausalen Zusam- menhang zur Rotatorenmanschettenruptur. Es handle sich auch nicht um eine inkorrekte Beurteilung, da anlässlich der bereits erfolgten Analyse vom 11. September 2024 festge- halten worden sei, dass eine Knochenkontusion der Clavicula mit Bone Bruise ohne Hä- matom vorgelegen habe. Da aber der lokale Bone Bruise als Kontusion am Acromion be- standen habe, sei dies völlig unabhängig von einer Rotatorenmanschettenruptur zu werten (UV-act. 24). 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 stützt sich im We- sentlichen auf die Aktenbeurteilungen von Dr. C.________ vom 11. September 2024 (UV- act. 8) und 4. Februar 2025 (UV-act. 24). Doktor C.________ ist Facharzt für orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und verfügt daher ohne wei- teres über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Unfallkausalität der Schul- terbeschwerden. Dass der beratende Arzt keine klinische Exploration der Beschwerdefüh- rerin vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizini- schen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärung doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht er- füllt sind. Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2 sowie E. 2.7 vorstehend). Hinweise darauf, dass die Beurteilung nicht lege ar- tis erfolgt wäre, ergeben sich keine. Richtig ist, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemes- sen wird. Es geht vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine trauma- tische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwä- gen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gilt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorge-

12 Urteil S 2025 35 schichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (BGer 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Dem ist Dr. C.________ in seiner Beurtei- lung gefolgt. Dementsprechend hat er neben dem Unfallmechanismus auch die bildge- benden Befunde und den Verlauf berücksichtigt sowie die aktuelle einschlägige Literatur miteinbezogen. Doktor C.________ legte nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb die unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 12. Februar 2024 als ausgeheilt zu betrachten waren, mithin der Status quo sine vel ante erreicht war bzw. die weiterhin geklagten Beschwerden ab die- sem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem besagten Ereignis standen. Er begründete dies unter Hinweis auf die erhobenen degenerativen Befunde (Enge des Acromions Typ Bigliani II sowie Bursitis subacromialis), die fehlenden frischen strukturellen Verletzungen sowie Be- gleitverletzungen, das Prädilektionsalter und den Crescendocharakter der Schmerzen. Des Weiteren bezog Dr. C.________ auch den Unfallmechanismus mit ein. In Würdigung dessen kam Dr. C.________ nachvollziehbar zum Schluss, dass es infolge des Unfaller- eignisses lediglich zu einem symptomatisch Werden degenerativer Vorbefunde im Sinne einer minimalen PASTA-Läsion ohne objektivierbare Verschlimmerung gekommen sei und der Status quo ante spätestens nach vier Wochen erreicht gewesen sei. Damit erfüllen seine Beurteilungen die Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte. Daran ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Es trifft zwar zu, dass im MRI vom 26. Februar 2024 (UV-act. 4) ein Bone Bruise festgestellt worden ist. Ein Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. C.________ ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin – damit jedoch nicht auszumachen, da auch Dr. C.________ das Vorliegen eines Bone Bruise nicht bestreitet, korrekterweise aber auch darauf hinweist, dass sich dieses nicht an der Rotatorenmanschette, sondern am AC-Gelenk befunden hat (vgl. diesbezüg- lich auch die Bildanalyse von Dr. C.________ [UV-act. 25]). Dies korreliert ohne Weiteres mit der Aktenlage. So ergab der MRI-Befund vom 26. Februar 2024 etwas Bone Bruise gelenksangrenzend in der lateralen Clavicula, geringer auch vis-a-vis im Acromion. Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, vermögen auch die Ausführungen des be- handelnden Arztes Dr. F.________ vom 30. September 2024 (UV-act. 18/2) die Schlüs- sigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.________ in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich Dr. C.________ mit Stellungnahme vom

4. Februar 2025 eingehend mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt hat, weshalb der Auffassung von

13 Urteil S 2025 35 Dr. F.________ nicht gefolgt werden könne. Insbesondere trifft es – entgegen der Auffas- sung von Dr. F.________ – keineswegs zu, dass keine degenerativen Veränderungen im Schulterbereich vorbestehend gewesen seien. Der degenerative Vorzustand an der rech- ten Schulter ist bildgebend ausgewiesen. So zeigte die MRI-Untersuchung vom 26. Fe- bruar 2024 eine Enge des Acromions Typ Bigliani II sowie eine Bursitis subacromialis. Mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter vorbestehenden Veränderungen im Schulterbereich leidet, setzte sich Dr. F.________ ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung der Symptomatik han- delt, die zur Abheilung kommt. Des Weiteren ist der geschilderte Unfallhergang grundsätz- lich nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu ver- ursachen. Darüber hinaus ergab das durchgeführte MRI lediglich den Verdacht einer statt- gehabten moderaten Traumatisierung des AC-Gelenkes. Insofern kann die Schlussfolge- rung des behandelnden Arztes, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatischen Ursache der Schulterbeschwerden auszugehen sei, nicht überzeugen, zu- mal eine eingehende Begründung fehlt. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall wohl eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 2.6 vorstehend). Andere ärztliche Beurteilungen, welche in Abweichung zu Dr. C.________ einen Kausal- zusammenhang zwischen den über den 11. März 2024 hinaus gehenden Schulterbe- schwerden und dem Unfall vom 12. Februar 2024 postulieren würden, liegen nicht vor. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an Beschwerden leidet, ändert nichts daran, dass diese nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Zu guter Letzt hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Formulierungen in Arztberichten wie "posttraumatisch" regelmässig auf die zeitliche Reihenfolge bezogen zu verstehen sind und nicht als eindeutig die Kausalität betreffend interpretiert werden können (vgl. BGer 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3.3). 6. Nach dem soeben Ausgeführten bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilungen von Dr. C.________, weshalb die Vaudoise darauf abstellen durfte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls ein degeneratives Verschleissleiden bestand, welches durch den Unfall aktiviert wurde. Mangels aktenkundiger entsprechender Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Sprechstundenberichts vom 18. Dezember 2024 mit dokumentierter Ausheilung (UV- act. 20) ist indes auszuschliessen, dass es unfallbedingt zu einer signifikanten und damit dauernden Verschlimmerung der vorbestehend degenerativen Schäden gekommen ist.

14 Urteil S 2025 35 Folglich war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Leistungen per 11. März 2024 einzu- stellen, war der Status quo sine vel ante gemäss Beurteilung von Dr. C.________ doch spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt haben Unfallfolgen im Beschwerdebild der Versicherten jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt. Bei rechtsgenüglicher Abklärung des medi- zinischen Sachverhalts kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, verzichtet werden. 7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

11. Februar 2025 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

15 Urteil S 2025 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 18. August 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am