Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 26
A.
Am xx.xx.2020 wurde über die B.________ AG, die ihren Sitz in C.________ (ZG)
hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, der Konkurs eröffnet (AK-
act. 43). Am 1. April 2022 erliess die Ausgleichskasse gegenüber A.________ als ehema-
liges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG eine Schadenersatzverfügung in
der Höhe von Fr. 2'543.55 (AK-act. 57). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 59)
hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 insofern teilwei-
se gut, als die Schadenersatzforderung aufgrund des Mitverschuldens der Ausgleichskas-
se um 50 % auf Fr. 1'273.25 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewie-
sen (AK-act. 66).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Februar 2025 beantragte
A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2022. Eventualiter sei die Verfü-
gung im Umfang der nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Forderungen der AHV auf-
zuheben. Allfällige Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Begründend stellt sich
der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Mitverschulden der Ausgleichskasse – sie
habe es versäumt, im Konkurs ihre Forderung einzugeben – sei dermassen gewichtig,
dass ohne ihre Pflichtverletzung kein Schaden entstanden und die Beiträge zu 100 % ge-
deckt gewesen wären. Somit habe die Ausgleichskasse den Schaden selbst zu tragen.
Zudem komme die Haftung der Gesellschaftsorgane nur für Forderungen in Frage, die vor
der Konkurseröffnung entstanden seien, da den Organen nach Konkurseröffnung die Kon-
trolle über die Gesellschaft entzogen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Haftung
nicht mehr erfüllt seien (act. 1).
C.
Den mit Verfügung vom 26. Februar 2025 verlangten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 500.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 f.).
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Ab-
weisung der Beschwerde (act. 5).
E.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Stand-
punkten fest (act. 7 und 9).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
E. 3 Urteil S 2025 26
1.
Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss
Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra-
cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei-
chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit-
gebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu
erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale
Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozial-
versicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht
(§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie
oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für ent-
gangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für Beiträge der Familienaus-
gleichskasse (FAK-Beiträge) das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Ge-
sellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Or-
gans (vgl. auch BGE 109 V 97). Die B.________ AG hatte ihren Sitz in C.________ (ZG).
Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde ört-
lich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am
28. Januar 2025. Folglich erweist sich die am 25. Februar 2025 der Post übergebene Be-
schwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht.
Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift ent-
spricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beur-
teilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal-
tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung
des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge,
welche die ehemalige B.________ AG nicht bezahlt hat. Nach Art. 52 AHVG hat ein Ar-
beitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen
Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine ju-
ristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An-
spruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019
E. 2). Die Ausgleichskasse machte insgesamt eine Schadenssumme von Fr. 2'543.55 gel-
E. 4 Urteil S 2025 26
tend, die sie im Zuge des Einspracheverfahrens infolge Mitverschuldens um 50 % auf
Fr. 1'273.25 reduziert hat. Dabei geht es um unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für die
Jahre 2019, 2020 und 2021. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihrer Scha-
denersatzforderung auf die am 9. Dezember 2021 bei ihr eingegangenen (nachträglichen)
Lohndeklarationen der Jahre 2019, 2020 und 2021 (AK-act. 45) sowie die in der Folge
durchgeführte Schlusskontrolle der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 11. Februar
2022, welche ergab, dass die B.________ AG Verwaltungsratshonorare im Jahr 2019 in
der Höhe von Fr. 2'000.–, im Jahr 2020 von Fr. 8'000.– und im Jahr 2021 von Fr. 7'000.–
ausbezahlt hat (AK-act. 52).
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen
Grundlagen im angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2025 zutreffend dargelegt. Dar-
auf wird verwiesen. Des Weiteren ist der Einspracheentscheid ausführlich und sorgfältig
begründet. Im Folgenden ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer er-
hobenen Einwände zu einer von der Ausgleichskasse abweichenden Beurteilung führen.
Soweit der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu einzelnen Punkten im Einspra-
cheentscheid vorbringt und die diesbezüglichen Erwägungen der Ausgleichskasse mit den
Akten vereinbar sind, hat es dabei sein Bewenden.
3.
Der Beschwerdeführer haftet als verantwortliches Organ (Verwaltungsrat mit Ein-
zelzeichnungsberechtigung) anstelle der beitragspflichtigen B.________ AG persönlich
und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche
bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Anders als der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, lässt sich aus der Tatsache,
dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, ihre Forderung im Konkurs der
B.________ AG einzugeben, nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität
der Haftung der Organe einer juristischen Person schliessen. Die Rüge des Beschwerde-
führers beruht auf einem falschen Verständnis des in Art. 52 Abs. 2 AHVG vorgesehenen
Subsidiaritätsprinzips. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet zwar, dass sich
die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, nicht aber, dass dieser
rechtlich aufgehört haben muss zu existieren, bevor seine Organe belangt werden können.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können die Organe auch dann direkt
belangt werden, wenn die juristische Person weiter besteht (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c).
Wurde der Konkurs eröffnet, können die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren
nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden und folglich kann der Arbeitgeber auch seiner
Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen. Ab diesem Zeitpunkt hindert
E. 5 Urteil S 2025 26
die Ausgleichskasse nichts mehr daran, gegen die subsidiär haftenden Organe vorzuge-
hen. Vorliegend war die B.________ AG konkursit und der Beschwerdeführer einziger
Verwaltungsrat, weshalb er grundsätzlich als Organ haftet.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, für die im Jahr 2021 angefallenen Beträge
(Fr. 1'052.10) sowie für die nach der Konkurseröffnung entstandenen Forderungen des
Jahres 2020 haftbar zu sein, dies mit der Begründung, dass nach Konkurseröffnung [in
casu xx.xx.2020] den Organen die Kontrolle über die Gesellschaft entzogen sei. Er beruft
sich somit auf die Haftungsbegrenzung in zeitlicher Hinsicht.
Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich zunächst anzumerken, dass ein Verwaltungs-
ratsmitglied einer Aktiengesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung so-
wohl für die laufenden als auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge
eintritt. Die Rechtsprechung sieht keinen Grund, für die Schadenersatzpflicht zwischen
laufenden und bereits verfallenen Beitragsschulden zu unterscheiden (vgl. Marco Reich-
muth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275
f.). Dementsprechend ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Amt als Verwal-
tungsrat erst per 10. September 2019 antrat, im Rahmen der zeitlichen Begrenzung der
Haftung keine Beachtung zu schenken, was der Beschwerdeführer denn auch nicht gel-
tend macht.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die schadenersatzpflichtige Person für Beitragsforde-
rungen, die nach Konkurseröffnung fällig werden, grundsätzlich nicht haftbar gemacht
werden kann. Das Gesellschaftsvermögen fällt in die Konkursmasse und ist ihrer Verfü-
gung entzogen. Dies gilt auch für Beitragsforderungen für eine vor Konkurseröffnung zu
Ende gegangene Beitragsperiode, deren Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die
noch nicht fällig wurde (Felix Frey, in: AHVG/IVG-Kommentar, 2018, Art. 52 AHVG N 7).
Insofern ist dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben, dass ein Arbeitgeber oder seine
Organe nur für jenen Schaden in die Pflicht genommen werden können, der durch die
Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt fällig
waren, als sie über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnten. Angesichts dessen, dass mit Konkurseröffnung die
Verfügungsbefugnis auf die Konkursverwaltung überging, war es dem Verwaltungsrat in-
dessen auch nicht mehr gestattet, sich weiterhin ein Honorar auszurichten. Tat er dies
dennoch, indiziert dies ein pflichtwidriges Verhalten. Das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er habe wegen fehlender Dispositionsbefugnis die Beiträge nicht zahlen können,
E. 6 Urteil S 2025 26
während er sich zugleich ein Verwaltungsratshonorar ausrichten liess, verfängt somit
nicht.
5.
Der Beschwerdeführer lässt sodann vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin
den Schaden durch ihre Unterlassung, ihre Forderung im Konkurs über die B.________
AG einzugeben, selbst verursacht und daher auch vollumfänglich selbst zu tragen habe.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenom-
mene Herabsetzung der Schadenersatzpflicht um 50 % somit ungenügend.
Dem Vorhalt des Mitverschuldens der Kasse ist entgegenzuhalten, dass ein Mitverschul-
den die Verpflichtungen des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und -zahlung be-
sorgt zu sein, nicht beeinflusst. Ein allfälliges Mitverschulden der Verwaltung vermag da-
her den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers
und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. Eine grobe Pflichtverletzung der
Ausgleichskasse kann jedoch dazu führen, dass die Schadenersatzpflicht des Arbeitge-
bers in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt
wird, ohne jedoch ganz wegzufallen. Vorausgesetzt ist, dass das pflichtwidrige Verhalten
der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat
kausal gewesen ist (Reichmuth, a.a.O., Rz. 748 f.). Die Ausgleichskasse begeht nament-
lich dann eine grobe Pflichtverletzung, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsver-
anlagung und des Beitragsbezuges missachtet (Reichmuth, a.a.O., Rz. 751). Dies ist bei-
spielsweise dann der Fall, wenn es die Ausgleichskasse unterlässt, ihre Forderung im
Konkurs über den Arbeitgeber einzugeben und diese bei erfolgter Eingabe ganz oder teil-
weise befriedigt worden wäre (Reichmuth, a.a.O., Rz. 759).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung im Konkurs über
die B.________ AG nicht eingegeben hat. Das am xx.xx.2020 eröffnete Konkursverfahren
wurde erst am xx.xx.2024 als geschlossen erklärt. Die Beschwerdegegnerin hätte also
genügend Zeit gehabt, ihre Forderung auch nachträglich kollozieren zu lassen. Als erstellt
gilt sodann, dass das Konkursverfahren über die B.________ AG mit einem Aktivenüber-
schuss von Fr. 5'033'417.98 endete und die kollozierten Forderungen zu 84.08 % befrie-
digt wurden (BF-act. 1). Hätte die Beschwerdegegnerin ihre Forderung tatsächlich zur Kol-
lokation oder nach Art. 251 SchKG verspätet angemeldet, dann wäre ihre Forderung
überwiegend wahrscheinlich befriedigt worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist
als gleichgültiges Desinteresse zu werten. Ihr Mitverschulden hat auch die Beschwerde-
gegnerin erkannt, indem sie im Rahmen des Einspracheverfahrens die Schadenersatzfor-
E. 7 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 500.– angemessen erscheint. Eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 8 Urteil S 2025 26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, so- wie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 28. November 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2025 26
2 Urteil S 2025 26 A. Am xx.xx.2020 wurde über die B.________ AG, die ihren Sitz in C.________ (ZG) hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, der Konkurs eröffnet (AK- act. 43). Am 1. April 2022 erliess die Ausgleichskasse gegenüber A.________ als ehema- liges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 2'543.55 (AK-act. 57). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 59) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 insofern teilwei- se gut, als die Schadenersatzforderung aufgrund des Mitverschuldens der Ausgleichskas- se um 50 % auf Fr. 1'273.25 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewie- sen (AK-act. 66). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Februar 2025 beantragte A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2022. Eventualiter sei die Verfü- gung im Umfang der nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Forderungen der AHV auf- zuheben. Allfällige Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Begründend stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Mitverschulden der Ausgleichskasse – sie habe es versäumt, im Konkurs ihre Forderung einzugeben – sei dermassen gewichtig, dass ohne ihre Pflichtverletzung kein Schaden entstanden und die Beiträge zu 100 % ge- deckt gewesen wären. Somit habe die Ausgleichskasse den Schaden selbst zu tragen. Zudem komme die Haftung der Gesellschaftsorgane nur für Forderungen in Frage, die vor der Konkurseröffnung entstanden seien, da den Organen nach Konkurseröffnung die Kon- trolle über die Gesellschaft entzogen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Haftung nicht mehr erfüllt seien (act. 1). C. Den mit Verfügung vom 26. Februar 2025 verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Stand- punkten fest (act. 7 und 9). Das Verwaltungsgericht erwägt:
3 Urteil S 2025 26 1. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozial- versicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für ent- gangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für Beiträge der Familienaus- gleichskasse (FAK-Beiträge) das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Ge- sellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Or- gans (vgl. auch BGE 109 V 97). Die B.________ AG hatte ihren Sitz in C.________ (ZG). Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde ört- lich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am
28. Januar 2025. Folglich erweist sich die am 25. Februar 2025 der Post übergebene Be- schwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift ent- spricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beur- teilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, welche die ehemalige B.________ AG nicht bezahlt hat. Nach Art. 52 AHVG hat ein Ar- beitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine ju- ristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An- spruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2). Die Ausgleichskasse machte insgesamt eine Schadenssumme von Fr. 2'543.55 gel-
4 Urteil S 2025 26 tend, die sie im Zuge des Einspracheverfahrens infolge Mitverschuldens um 50 % auf Fr. 1'273.25 reduziert hat. Dabei geht es um unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für die Jahre 2019, 2020 und 2021. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihrer Scha- denersatzforderung auf die am 9. Dezember 2021 bei ihr eingegangenen (nachträglichen) Lohndeklarationen der Jahre 2019, 2020 und 2021 (AK-act. 45) sowie die in der Folge durchgeführte Schlusskontrolle der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 11. Februar 2022, welche ergab, dass die B.________ AG Verwaltungsratshonorare im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 2'000.–, im Jahr 2020 von Fr. 8'000.– und im Jahr 2021 von Fr. 7'000.– ausbezahlt hat (AK-act. 52). Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2025 zutreffend dargelegt. Dar- auf wird verwiesen. Des Weiteren ist der Einspracheentscheid ausführlich und sorgfältig begründet. Im Folgenden ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer er- hobenen Einwände zu einer von der Ausgleichskasse abweichenden Beurteilung führen. Soweit der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu einzelnen Punkten im Einspra- cheentscheid vorbringt und die diesbezüglichen Erwägungen der Ausgleichskasse mit den Akten vereinbar sind, hat es dabei sein Bewenden. 3. Der Beschwerdeführer haftet als verantwortliches Organ (Verwaltungsrat mit Ein- zelzeichnungsberechtigung) anstelle der beitragspflichtigen B.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Anders als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, lässt sich aus der Tatsache, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, ihre Forderung im Konkurs der B.________ AG einzugeben, nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität der Haftung der Organe einer juristischen Person schliessen. Die Rüge des Beschwerde- führers beruht auf einem falschen Verständnis des in Art. 52 Abs. 2 AHVG vorgesehenen Subsidiaritätsprinzips. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet zwar, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, nicht aber, dass dieser rechtlich aufgehört haben muss zu existieren, bevor seine Organe belangt werden können. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristische Person weiter besteht (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c). Wurde der Konkurs eröffnet, können die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden und folglich kann der Arbeitgeber auch seiner Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen. Ab diesem Zeitpunkt hindert
5 Urteil S 2025 26 die Ausgleichskasse nichts mehr daran, gegen die subsidiär haftenden Organe vorzuge- hen. Vorliegend war die B.________ AG konkursit und der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat, weshalb er grundsätzlich als Organ haftet. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet, für die im Jahr 2021 angefallenen Beträge (Fr. 1'052.10) sowie für die nach der Konkurseröffnung entstandenen Forderungen des Jahres 2020 haftbar zu sein, dies mit der Begründung, dass nach Konkurseröffnung [in casu xx.xx.2020] den Organen die Kontrolle über die Gesellschaft entzogen sei. Er beruft sich somit auf die Haftungsbegrenzung in zeitlicher Hinsicht. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich zunächst anzumerken, dass ein Verwaltungs- ratsmitglied einer Aktiengesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung so- wohl für die laufenden als auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge eintritt. Die Rechtsprechung sieht keinen Grund, für die Schadenersatzpflicht zwischen laufenden und bereits verfallenen Beitragsschulden zu unterscheiden (vgl. Marco Reich- muth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275 f.). Dementsprechend ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Amt als Verwal- tungsrat erst per 10. September 2019 antrat, im Rahmen der zeitlichen Begrenzung der Haftung keine Beachtung zu schenken, was der Beschwerdeführer denn auch nicht gel- tend macht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die schadenersatzpflichtige Person für Beitragsforde- rungen, die nach Konkurseröffnung fällig werden, grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden kann. Das Gesellschaftsvermögen fällt in die Konkursmasse und ist ihrer Verfü- gung entzogen. Dies gilt auch für Beitragsforderungen für eine vor Konkurseröffnung zu Ende gegangene Beitragsperiode, deren Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht fällig wurde (Felix Frey, in: AHVG/IVG-Kommentar, 2018, Art. 52 AHVG N 7). Insofern ist dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben, dass ein Arbeitgeber oder seine Organe nur für jenen Schaden in die Pflicht genommen werden können, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt fällig waren, als sie über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnten. Angesichts dessen, dass mit Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis auf die Konkursverwaltung überging, war es dem Verwaltungsrat in- dessen auch nicht mehr gestattet, sich weiterhin ein Honorar auszurichten. Tat er dies dennoch, indiziert dies ein pflichtwidriges Verhalten. Das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er habe wegen fehlender Dispositionsbefugnis die Beiträge nicht zahlen können,
6 Urteil S 2025 26 während er sich zugleich ein Verwaltungsratshonorar ausrichten liess, verfängt somit nicht. 5. Der Beschwerdeführer lässt sodann vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden durch ihre Unterlassung, ihre Forderung im Konkurs über die B.________ AG einzugeben, selbst verursacht und daher auch vollumfänglich selbst zu tragen habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Herabsetzung der Schadenersatzpflicht um 50 % somit ungenügend. Dem Vorhalt des Mitverschuldens der Kasse ist entgegenzuhalten, dass ein Mitverschul- den die Verpflichtungen des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und -zahlung be- sorgt zu sein, nicht beeinflusst. Ein allfälliges Mitverschulden der Verwaltung vermag da- her den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. Eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse kann jedoch dazu führen, dass die Schadenersatzpflicht des Arbeitge- bers in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne jedoch ganz wegzufallen. Vorausgesetzt ist, dass das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (Reichmuth, a.a.O., Rz. 748 f.). Die Ausgleichskasse begeht nament- lich dann eine grobe Pflichtverletzung, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsver- anlagung und des Beitragsbezuges missachtet (Reichmuth, a.a.O., Rz. 751). Dies ist bei- spielsweise dann der Fall, wenn es die Ausgleichskasse unterlässt, ihre Forderung im Konkurs über den Arbeitgeber einzugeben und diese bei erfolgter Eingabe ganz oder teil- weise befriedigt worden wäre (Reichmuth, a.a.O., Rz. 759). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung im Konkurs über die B.________ AG nicht eingegeben hat. Das am xx.xx.2020 eröffnete Konkursverfahren wurde erst am xx.xx.2024 als geschlossen erklärt. Die Beschwerdegegnerin hätte also genügend Zeit gehabt, ihre Forderung auch nachträglich kollozieren zu lassen. Als erstellt gilt sodann, dass das Konkursverfahren über die B.________ AG mit einem Aktivenüber- schuss von Fr. 5'033'417.98 endete und die kollozierten Forderungen zu 84.08 % befrie- digt wurden (BF-act. 1). Hätte die Beschwerdegegnerin ihre Forderung tatsächlich zur Kol- lokation oder nach Art. 251 SchKG verspätet angemeldet, dann wäre ihre Forderung überwiegend wahrscheinlich befriedigt worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist als gleichgültiges Desinteresse zu werten. Ihr Mitverschulden hat auch die Beschwerde- gegnerin erkannt, indem sie im Rahmen des Einspracheverfahrens die Schadenersatzfor-
7 Urteil S 2025 26 derung um 50 % auf Fr. 1'273.25 reduziert hat (AK-act. 66 E. 7.2.2). Vorliegend besteht keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. In Er- innerung zu rufen ist, dass die Pflicht zur Beitragsabrechnung und -ablieferung von Geset- zes wegen – ohne Mitwirkung der Ausgleichskasse – entsteht. Schon deshalb geht es da- her nicht an, bei einem Mitverschulden der Ausgleichskasse von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auszugehen und den Beschwerdeführer gestützt hierauf gänzlich von seiner Verantwortung als formelles Organ der B.________ AG zu befreien. Dement- sprechend kann eine Pflichtverletzung der Ausgleichskasse auch lediglich – aber immer- hin – zu einer Herabsetzung der Schadenersatzpflicht führen, ohne jedoch ganz wegzufal- len. In Anbetracht der konkreten Umstände kann in der vorgenommenen Reduktion der Schadenersatzpflicht um 50 % weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessens- über- oder -unterschreitung erblickt werden. Vielmehr muss die Haftungsreduktion um 50 % als angemessen bewertet werden. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 zu bestätigen ist. 7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 500.– angemessen erscheint. Eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
8 Urteil S 2025 26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, so- wie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. November 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am