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S 2025 25

Publikation Verwaltungsgericht

Zg Verwaltungsgericht · 2026-07-03 · Deutsch ZG
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Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 25

A.

Der 1978 geborene A.________ war zuletzt als Head of Sales / Key Account Ma-

nager bei der B.________ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde ihm am 29. November 2023

per 31. Januar 2024 gekündigt (AWA pag. 186). Der Versicherte meldete sich am 9. Janu-

ar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Kantons Zug zur Arbeits-

vermittlung an (AWA pag. 195). Anlässlich des Beratungsgesprächs am 17. September

2024 wies ihm das RAV eine Stelle als Customer Service Representative bei der

C.________ und vorgesehenem Stellenantritt per 1. Oktober 2024 zu mit der Auflage, sich

bis am 19. September 2024 zu bewerben (act. 1 und AWA pag. 76 f.).

Das RAV informierte den Versicherten mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 darüber, dass

gemäss der Rückmeldung des Unternehmens keine Bewerbung eingegangen sei und bat

um Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Zudem wies das RAV drauf hin,

dass eine Einstellung der Taggelder wegen Nichtbefolgen von Weisungen geprüft werden

müsse (AWA pag. 74). Am 6. Oktober 2024 meldete sich der Versicherte per E-Mail beim

RAV und entschuldigte sich für die versäumte Bewerbung bei der C.________. Er führte

aus, dass die Stelle durchaus seinen Erfahrungen und Möglichkeiten entsprochen und er

sich sofort nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub beworben habe (AWA pag. 63).

Mit Verfügung vom 14. November 2024 kürzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan-

tons Zug (nachfolgend AWA) dem Versicherten ab dem 18. September 2024 die An-

spruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld um 38 Tage aufgrund unentschuldbarer Ableh-

nung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (AWA pag. 43 f.). Die dagegen erhobene

Einsprache vom 11. Dezember 2024 (AWA pag. 8 f.) wies das AWA mit Einspracheent-

scheid vom 24. Januar 2025 ab (AWA-act. 1).

B.

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zug beantragte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspra-

cheentscheids vom 24. Januar 2025 und die vollständige Streichung der Einstelltage

(act. 1).

C.

Mit Vernehmlassung vom 18. März 2025 beantragte das AWA die Abweisung der

Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 4).

D.

Mit Schreiben vom 19. März 2025 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die

Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 5). In der Folge gingen beim Gericht keine

weiteren Eingaben ein.

E. 2.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut- bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16

E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld- baren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b).

E. 2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die überwiegende Wahrscheinlichkeit als das Re- gelbeweismass (BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat der- jenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläu- fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahr- scheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein- wände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 3.

E. 3 Urteil S 2025 25 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 wurde am 21. Fe- bruar 2025 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 21. Februar 2025 entspricht den übrigen gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Stellenzuweisung vom 17. September 2024 bis zum 19. September 2024 bei der C.________ hätte bewer- ben sollen. Indem er sich zu spät auf die zugewiesene Stelle beworben und damit die Weisung des RAV missachtet habe, habe er ein Nichtzustandekommen des Arbeitsver- hältnisses schuldhaft verursacht. Die kurze Frist von zwei Tagen zwischen der Zuweisung und dem Fristablauf sei unerheblich, ebenso, dass der Beschwerdeführer ab dem 30. Sep- tember 2024 kontrollfreie Tage bis zum 4. Oktober 2024 bezogen habe. Aus der Scha- denminderungspflicht ergebe sich, dass jegliches Verhalten, welches aktiv oder passiv bewirke oder womit zumindest in Kauf genommen werde, die angebotene Stelle nicht zu erhalten, zu vermeiden sei. Das Stellenangebot, auf das sich der Beschwerdeführer wei- sungsgemäss hätte bewerben sollen, habe dem Stellenprofil des Beschwerdeführers ent- sprochen. Eine Unzumutbarkeit mache dieser auch nicht geltend. Dass der Beschwerde- führer es trotz Aushändigung der Stellenzuweisung anlässlich des Beratungstermins vom

17. September 2024 unterlassen habe, sich zu bewerben, zeuge von einer nicht gehörigen

E. 3.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2025 an, dass eine Anstellung in dem ausgeschriebenen Bereich der C.________ nicht nachhaltig gewesen wäre, da er letztmals vor über 15 Jahren in dem ausgeschriebenen Bereich tätig gewesen sei. Trotzdem habe er nichts dagegen gehabt, sich auf die Stelle zu bewerben, da er dadurch die Möglichkeit gesehen habe, das Unternehmen kennenzuler- nen. Die Bewerbungsfrist habe er unabsichtlich verpasst und er habe sich sogleich nach Bewusstwerden seines Versäumnisses beworben und eine Woche später telefonisch nachgefasst. Der Einspracheentscheid setze sein Verhalten einer bewussten Arbeitsver- weigerung gleich, was nicht korrekt sei, da er sich – wenn auch verspätet und erfolglos – beworben habe. Er habe den Vertragsschluss nicht verhindert, da er sich beworben habe und die Entscheidung über die Stellenbesetzung beim Arbeitgeber liege. Die ausgeschrie- bene Stelle habe unter seinen Qualifikationen gelegen. Eine Position, wie die ausge- schriebene, welche er letztmals vor über 15 Jahren innegehabt habe, würde seine berufli- che Wiedereingliederung bei Stellenannahme sogar erschweren. Darüber hinaus behinde- re die ausgesprochene Sanktion seine Teilnahme am Wiedereingliederungsprogramm von D.________. Zudem sei die Sanktion unverhältnismässig. Zuletzt handle es sich um ein- maliges Ereignis und kein systematisches Fehlverhalten (act. 1).

E. 3.3 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde- führer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.

E. 4 Urteil S 2025 25 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt.

E. 4.1 Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer am 17. September 2024 eine Stelle als Customer Service Representative bei der

E. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllte er mit seinem Verhalten (Nichteinreichen der Bewerbungsunterlagen innert nützlicher Frist bei einem potenziellen Arbeitgeber) den objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Dieser hat die Funk- tion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kon- trollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 in fine). Er gilt auch dann als erfüllt, wenn die ver- sicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, mit ihrem Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b).

E. 4.3 Mit seinem Vorbringen, er habe die Frist unabsichtlich verpasst und sich letztlich noch beworben, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Eine versicherte Person muss gemäss Art. 21 Abs. 3 AVIV innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amts- stelle erreicht werden können. In der gleichen Frist muss sie auch auf eine Aufforderung hin reagieren (BGer C 27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat die an- gesetzte Frist um gut zweieinhalb Wochen verpasst. Dem Beschwerdeführer ist anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. September 2024 mündlich die Zuweisung eröffnet wor- den. Darüber hinaus hat er die Zuweisung schriftlich ausgefertigt erhalten. Die kurze Frist und die damit einhergehende Dringlichkeit musste dem Beschwerdeführer deshalb be- kannt gewesen sein. Dass die Dringlichkeit der Einreichung der Bewerbungsunterlagen für den Beschwerdeführer nicht hätte erkennbar gewesen sein sollen, wird nicht geltend ge- macht und ist nicht ersichtlich. Vielmehr gab er in der Beschwerde selbst an, dass ihn das RAV am 17. September 2024 aufgefordert habe, sich bis am 19. September 2024 zu be- werben (act. 1 S. 1 erster Satz unter dem Titel "Sachverhalt"). Anzufügen ist, dass der Stellenantritt bereits am 1. Oktober 2024 stattgefunden hätte; der Beschwerdeführer hat sich allerdings erst am 6. Oktober 2024 – mithin also 17 Tage nach Ablauf der Frist und circa eine Woche nach vorgesehenem Stellenantritt – bei seiner RAV- Beraterin gemeldet und angegeben, er habe sich nun nach seiner Rückkehr aus dem Ur-

E. 4.4 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer darüber hinaus erstmals eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG geltend, wonach eine Arbeit unzumutbar ist, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe letztmals vor über 15 Jahren im ausgeschriebenen Bereich gearbeitet; eine Anstellung wäre für die langfristige berufliche Wiedereingliederung nicht nachhaltig gewe- sen. Die Stelle habe nicht seiner aktuellen beruflichen Qualifikation und Erfahrung ent- sprochen; ein Wechsel in eine fachfremde oder unterqualifizierte Tätigkeit verringerten seine Chancen auf eine adäquate Anstellung (act. 1). Eine Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG zielt darauf ab, eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verhindern, wohingegen eine Unterbeanspru- chung keine Unzumutbarkeit begründet. Die gesetzliche Forderung nach einer angemes- senen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit bezweckt, dass berufliche Qualifikatio-

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der verspäte- ten Einreichung der Bewerbungsunterlagen die Verlängerung seiner Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat und dadurch der Tatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist. Die zugewiesene Stelle ist auch nicht, wie geltend gemacht, als unzumutbar zu qualifizie- ren. Der Beschwerdeführer brachte weder einen entschuldbaren Grund für sein Verhalten vor, noch ist ein solcher ersichtlich. 5. Zu prüfen ist schliesslich, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 38 Einstell- tage angemessen sind.

E. 5 Urteil S 2025 25 Achtung der Schadenminderungspflicht. Wenn die versicherte Person entgegen der aus- gewiesenen Dringlichkeit der Bewerbung keine unverzüglichen Schritte einleite, sei dies ein grob fahrlässiges Verhalten. Dadurch werde in Kauf genommen, dass die ausge- schriebene Stelle anderweitig besetzt werde. Mit der Einstellhöhe von 38 Tagen werde dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner gleichgültigen und pflichtwidrigen Vorgehensweise eine mangelnde Willensbereitschaft zu einem möglichen Arbeitsverhält- nis an den Tag gelegt habe, was als verschuldenserschwerend zu gewichten sei, ange- messen Rechnung getragen. Die Höhe der Sanktion erweise sich als verhältnismässig. Entschuldbare oder verschuldensmindernde Gründe seien keine gegeben (AWA-act. 1 S. 3–5).

E. 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 38 Ta- gen – somit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Einstellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss wel- chem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung für 31 bis 45 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 2.B) und erweist sich auch mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Vorliegend wurden die objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls genügend gewürdigt. Im Übrigen darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte keine Entschuldigungsgründe oder schuldmindern- de Gründe für sein Verhalten geltend. Er bringt in diesem Zusammenhang einzig vor, die Frist unabsichtlich versäumt zu haben, was in Anbetracht der Tatsache, dass ihm die Zu- weisung sowohl mündlich als auch schriftlich zuging und er sich am Tag des Beratungs- gesprächs ausweislich um eine andere Stelle bemühte, wenig überzeugend erscheint. Ein Fristversäumnis von mehr als zwei Wochen ist als schwere Pflichtverletzung zu werten, zumal der Beschwerdeführer offenbar erst reagierte, als ihm mit Brief vom 1. Oktober 2024 Konsequenzen für sein Verhalten angekündigt wurden. Es liegt im Übrigen nahe, dass die – nicht weiter belegte – verspätete Bewerbung einzig dem Zweck diente, mögli- che Konsequenzen abzuwenden. Dass die Erfolgsaussichten einer Bewerbung gegen Null tendieren, wenn sie erst nach dem ausgeschriebenen Stellenantritt erfolgt, musste dem Beschwerdeführer klar sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im Einklang mit Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV als schweres Verschulden zu werten. Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung um 38 Tage liegt im mittleren Bereich des Einstellrasters des SECO

E. 6 Urteil S 2025 25 C.________ mit vorgesehenem Stellenantritt per 1. Oktober 2024 mit der Auflage, sich bis am 19. September 2024 zu bewerben, zugewiesen wurde und er dieser Aufforderung in- nert Frist nicht nachgekommen ist.

E. 7 Urteil S 2025 25 laub beworben (AWA pag. 63). Nachweise über eine tatsächlich erfolgte Bewerbung legt er keine vor. Selbst wenn die Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen einige Tage länger gewesen wäre, hätte es nichts an dem Umstand geändert, dass der Beschwerde- führer bis zum vorgesehenen Stellenantritt (1. Oktober 2024) offensichtlich keine Unterla- gen eingereicht hat. Indem der Beschwerdeführer die Einreichung der Bewerbungsunterlagen an C.________ pflichtwidrig hinauszögerte, was klar ein Desinteresse zeigt (vgl. auch die Aussage in der E-Mail vom 6. Oktober 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs: "Bezüglich Ihrer Emp- fehlung zur Bewerbung bei C.________ muss ich mich aufrichtig entschuldigen. Ihr Schreiben ist mir unglücklicherweise untergegangen"; AWA pag. 63), hat er eine Verlän- gerung der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. auch BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3). Ob die Stelle ohnehin nicht an den Beschwerdeführer vergeben worden wäre, spielt keine Rolle. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlän- gerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1).

E. 8 Urteil S 2025 25

nen nicht verloren gehen oder gemindert werden. Sie zielt auch darauf ab, dass die versi-

cherte Person in der Lage sein muss, die angebotene Arbeit sachgerecht ausführen zu

können, weil sich der Arbeitgeber andernfalls getäuscht sehen und das Arbeitsverhältnis

wieder auflösen könnte. Die Arbeit darf das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der versi-

cherten Person unterbeanspruchen, sie darf sie aber nicht überfordern. Ein hohes Fähig-

keitsniveau erweitert die Möglichkeiten der Vermittlung von zumutbarer Arbeit (BGer

8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

Nach dem der Beschwerde vorangegangenen Aussagen des Beschwerdeführers lag die

ausgeschriebene Stelle durchaus in seinem fachlichen Fähigkeitsbereich und entsprach

seinen Erfahrungen und Möglichkeiten. So bezeichnete er die zugewiesene Stelle anläss-

lich des Gesprächs vom 17. September 2024 als "ok, wenn nicht zu monoton" (vgl. Akten-

notiz vom 17. September 2024; AWA pag. 81), liess wissen, dass diese "durchaus meinen

Erfahrungen / Möglichkeiten" entspreche (E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Oktober

2024 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs; AWA pag. 63) und, dass sie

durchaus "Überschneidungen mit meinem Lebenslauf" gehabt habe (Einsprache des Be-

schwerdeführers vom 11. Dezember 2024; AWA pag. 8). Die erst in der Beschwerdeschrift

geltend gemachte Unterbeanspruchung ist nicht überzeugend dargetan. Der Beschwerde-

führer widerspricht damit seinen vorhergehenden, konsistenten Aussagen zur Stelleneig-

nung und verstösst damit gegen Treu und Glauben. Die zugewiesene Stelle lag denn auch

nicht derart unter oder ausserhalb seiner im Lebenslauf ausgewiesenen Fähigkeiten, dass

eine diesbezügliche Unzumutbarkeit angenommen werden müsste, zumal nicht überzeu-

gend dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer unterfordert gewesen wäre und in-

wieweit er in seinem weiteren Fortkommen eingeschränkt gewesen wäre. Eine Unterbe-

anspruchung wäre – wie mit Verweis auf BGer 8C_364/2021 aufgezeigt wurde – zulässig

und eine solche daher, wenn sie denn vorliegen würde, auch nicht weiter zu beanstanden.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb eine versicherte Person in ungekündigter Stellung

weniger Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz haben sollte, als wenn sie sich während

der Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bewirbt (vgl. dazu Jacqueline Chopard, Die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 120, Fn. 521 mit Verweis auf EVG C

326/95 vom 6. August 1996). Vielmehr ist von einem positiven Effekt einer Anstellung aus-

zugehen. Dass durch die zugewiesene Stelle berufliche Qualifikationen gemindert oder

verloren gegangen wären, ist nicht vorstellbar und wurde auch nicht geltend gemacht (vgl.

dazu auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge-

setz über die Arbeitslosenversicherung, AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 16, S. 106).

E. 9 Urteil S 2025 25

E. 10 Urteil S 2025 25 und bewegt sich angesichts der gesamten Umstände eher am unteren Rand dieses Be- reichs. Sie ist daher nicht zu beanstanden. 6. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 11 Urteil S 2025 25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 25. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom März 25. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2025 25

2 Urteil S 2025 25 A. Der 1978 geborene A.________ war zuletzt als Head of Sales / Key Account Ma- nager bei der B.________ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde ihm am 29. November 2023 per 31. Januar 2024 gekündigt (AWA pag. 186). Der Versicherte meldete sich am 9. Janu- ar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Kantons Zug zur Arbeits- vermittlung an (AWA pag. 195). Anlässlich des Beratungsgesprächs am 17. September 2024 wies ihm das RAV eine Stelle als Customer Service Representative bei der C.________ und vorgesehenem Stellenantritt per 1. Oktober 2024 zu mit der Auflage, sich bis am 19. September 2024 zu bewerben (act. 1 und AWA pag. 76 f.). Das RAV informierte den Versicherten mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 darüber, dass gemäss der Rückmeldung des Unternehmens keine Bewerbung eingegangen sei und bat um Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Zudem wies das RAV drauf hin, dass eine Einstellung der Taggelder wegen Nichtbefolgen von Weisungen geprüft werden müsse (AWA pag. 74). Am 6. Oktober 2024 meldete sich der Versicherte per E-Mail beim RAV und entschuldigte sich für die versäumte Bewerbung bei der C.________. Er führte aus, dass die Stelle durchaus seinen Erfahrungen und Möglichkeiten entsprochen und er sich sofort nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub beworben habe (AWA pag. 63). Mit Verfügung vom 14. November 2024 kürzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan- tons Zug (nachfolgend AWA) dem Versicherten ab dem 18. September 2024 die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld um 38 Tage aufgrund unentschuldbarer Ableh- nung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (AWA pag. 43 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2024 (AWA pag. 8 f.) wies das AWA mit Einspracheent- scheid vom 24. Januar 2025 ab (AWA-act. 1). B. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 24. Januar 2025 und die vollständige Streichung der Einstelltage (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2025 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 4). D. Mit Schreiben vom 19. März 2025 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 5). In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben ein.

3 Urteil S 2025 25 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 wurde am 21. Fe- bruar 2025 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 21. Februar 2025 entspricht den übrigen gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut- bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16

4 Urteil S 2025 25 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld- baren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die überwiegende Wahrscheinlichkeit als das Re- gelbeweismass (BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat der- jenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläu- fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahr- scheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein- wände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Stellenzuweisung vom 17. September 2024 bis zum 19. September 2024 bei der C.________ hätte bewer- ben sollen. Indem er sich zu spät auf die zugewiesene Stelle beworben und damit die Weisung des RAV missachtet habe, habe er ein Nichtzustandekommen des Arbeitsver- hältnisses schuldhaft verursacht. Die kurze Frist von zwei Tagen zwischen der Zuweisung und dem Fristablauf sei unerheblich, ebenso, dass der Beschwerdeführer ab dem 30. Sep- tember 2024 kontrollfreie Tage bis zum 4. Oktober 2024 bezogen habe. Aus der Scha- denminderungspflicht ergebe sich, dass jegliches Verhalten, welches aktiv oder passiv bewirke oder womit zumindest in Kauf genommen werde, die angebotene Stelle nicht zu erhalten, zu vermeiden sei. Das Stellenangebot, auf das sich der Beschwerdeführer wei- sungsgemäss hätte bewerben sollen, habe dem Stellenprofil des Beschwerdeführers ent- sprochen. Eine Unzumutbarkeit mache dieser auch nicht geltend. Dass der Beschwerde- führer es trotz Aushändigung der Stellenzuweisung anlässlich des Beratungstermins vom

17. September 2024 unterlassen habe, sich zu bewerben, zeuge von einer nicht gehörigen

5 Urteil S 2025 25 Achtung der Schadenminderungspflicht. Wenn die versicherte Person entgegen der aus- gewiesenen Dringlichkeit der Bewerbung keine unverzüglichen Schritte einleite, sei dies ein grob fahrlässiges Verhalten. Dadurch werde in Kauf genommen, dass die ausge- schriebene Stelle anderweitig besetzt werde. Mit der Einstellhöhe von 38 Tagen werde dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner gleichgültigen und pflichtwidrigen Vorgehensweise eine mangelnde Willensbereitschaft zu einem möglichen Arbeitsverhält- nis an den Tag gelegt habe, was als verschuldenserschwerend zu gewichten sei, ange- messen Rechnung getragen. Die Höhe der Sanktion erweise sich als verhältnismässig. Entschuldbare oder verschuldensmindernde Gründe seien keine gegeben (AWA-act. 1 S. 3–5). 3.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2025 an, dass eine Anstellung in dem ausgeschriebenen Bereich der C.________ nicht nachhaltig gewesen wäre, da er letztmals vor über 15 Jahren in dem ausgeschriebenen Bereich tätig gewesen sei. Trotzdem habe er nichts dagegen gehabt, sich auf die Stelle zu bewerben, da er dadurch die Möglichkeit gesehen habe, das Unternehmen kennenzuler- nen. Die Bewerbungsfrist habe er unabsichtlich verpasst und er habe sich sogleich nach Bewusstwerden seines Versäumnisses beworben und eine Woche später telefonisch nachgefasst. Der Einspracheentscheid setze sein Verhalten einer bewussten Arbeitsver- weigerung gleich, was nicht korrekt sei, da er sich – wenn auch verspätet und erfolglos – beworben habe. Er habe den Vertragsschluss nicht verhindert, da er sich beworben habe und die Entscheidung über die Stellenbesetzung beim Arbeitgeber liege. Die ausgeschrie- bene Stelle habe unter seinen Qualifikationen gelegen. Eine Position, wie die ausge- schriebene, welche er letztmals vor über 15 Jahren innegehabt habe, würde seine berufli- che Wiedereingliederung bei Stellenannahme sogar erschweren. Darüber hinaus behinde- re die ausgesprochene Sanktion seine Teilnahme am Wiedereingliederungsprogramm von D.________. Zudem sei die Sanktion unverhältnismässig. Zuletzt handle es sich um ein- maliges Ereignis und kein systematisches Fehlverhalten (act. 1). 3.3 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde- führer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1 Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer am 17. September 2024 eine Stelle als Customer Service Representative bei der

6 Urteil S 2025 25 C.________ mit vorgesehenem Stellenantritt per 1. Oktober 2024 mit der Auflage, sich bis am 19. September 2024 zu bewerben, zugewiesen wurde und er dieser Aufforderung in- nert Frist nicht nachgekommen ist. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllte er mit seinem Verhalten (Nichteinreichen der Bewerbungsunterlagen innert nützlicher Frist bei einem potenziellen Arbeitgeber) den objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Dieser hat die Funk- tion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kon- trollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 in fine). Er gilt auch dann als erfüllt, wenn die ver- sicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, mit ihrem Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b). 4.3 Mit seinem Vorbringen, er habe die Frist unabsichtlich verpasst und sich letztlich noch beworben, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Eine versicherte Person muss gemäss Art. 21 Abs. 3 AVIV innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amts- stelle erreicht werden können. In der gleichen Frist muss sie auch auf eine Aufforderung hin reagieren (BGer C 27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat die an- gesetzte Frist um gut zweieinhalb Wochen verpasst. Dem Beschwerdeführer ist anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. September 2024 mündlich die Zuweisung eröffnet wor- den. Darüber hinaus hat er die Zuweisung schriftlich ausgefertigt erhalten. Die kurze Frist und die damit einhergehende Dringlichkeit musste dem Beschwerdeführer deshalb be- kannt gewesen sein. Dass die Dringlichkeit der Einreichung der Bewerbungsunterlagen für den Beschwerdeführer nicht hätte erkennbar gewesen sein sollen, wird nicht geltend ge- macht und ist nicht ersichtlich. Vielmehr gab er in der Beschwerde selbst an, dass ihn das RAV am 17. September 2024 aufgefordert habe, sich bis am 19. September 2024 zu be- werben (act. 1 S. 1 erster Satz unter dem Titel "Sachverhalt"). Anzufügen ist, dass der Stellenantritt bereits am 1. Oktober 2024 stattgefunden hätte; der Beschwerdeführer hat sich allerdings erst am 6. Oktober 2024 – mithin also 17 Tage nach Ablauf der Frist und circa eine Woche nach vorgesehenem Stellenantritt – bei seiner RAV- Beraterin gemeldet und angegeben, er habe sich nun nach seiner Rückkehr aus dem Ur-

7 Urteil S 2025 25 laub beworben (AWA pag. 63). Nachweise über eine tatsächlich erfolgte Bewerbung legt er keine vor. Selbst wenn die Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen einige Tage länger gewesen wäre, hätte es nichts an dem Umstand geändert, dass der Beschwerde- führer bis zum vorgesehenen Stellenantritt (1. Oktober 2024) offensichtlich keine Unterla- gen eingereicht hat. Indem der Beschwerdeführer die Einreichung der Bewerbungsunterlagen an C.________ pflichtwidrig hinauszögerte, was klar ein Desinteresse zeigt (vgl. auch die Aussage in der E-Mail vom 6. Oktober 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs: "Bezüglich Ihrer Emp- fehlung zur Bewerbung bei C.________ muss ich mich aufrichtig entschuldigen. Ihr Schreiben ist mir unglücklicherweise untergegangen"; AWA pag. 63), hat er eine Verlän- gerung der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. auch BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3). Ob die Stelle ohnehin nicht an den Beschwerdeführer vergeben worden wäre, spielt keine Rolle. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlän- gerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1). 4.4 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer darüber hinaus erstmals eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG geltend, wonach eine Arbeit unzumutbar ist, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe letztmals vor über 15 Jahren im ausgeschriebenen Bereich gearbeitet; eine Anstellung wäre für die langfristige berufliche Wiedereingliederung nicht nachhaltig gewe- sen. Die Stelle habe nicht seiner aktuellen beruflichen Qualifikation und Erfahrung ent- sprochen; ein Wechsel in eine fachfremde oder unterqualifizierte Tätigkeit verringerten seine Chancen auf eine adäquate Anstellung (act. 1). Eine Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG zielt darauf ab, eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verhindern, wohingegen eine Unterbeanspru- chung keine Unzumutbarkeit begründet. Die gesetzliche Forderung nach einer angemes- senen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit bezweckt, dass berufliche Qualifikatio-

8 Urteil S 2025 25 nen nicht verloren gehen oder gemindert werden. Sie zielt auch darauf ab, dass die versi- cherte Person in der Lage sein muss, die angebotene Arbeit sachgerecht ausführen zu können, weil sich der Arbeitgeber andernfalls getäuscht sehen und das Arbeitsverhältnis wieder auflösen könnte. Die Arbeit darf das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der versi- cherten Person unterbeanspruchen, sie darf sie aber nicht überfordern. Ein hohes Fähig- keitsniveau erweitert die Möglichkeiten der Vermittlung von zumutbarer Arbeit (BGer 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem der Beschwerde vorangegangenen Aussagen des Beschwerdeführers lag die ausgeschriebene Stelle durchaus in seinem fachlichen Fähigkeitsbereich und entsprach seinen Erfahrungen und Möglichkeiten. So bezeichnete er die zugewiesene Stelle anläss- lich des Gesprächs vom 17. September 2024 als "ok, wenn nicht zu monoton" (vgl. Akten- notiz vom 17. September 2024; AWA pag. 81), liess wissen, dass diese "durchaus meinen Erfahrungen / Möglichkeiten" entspreche (E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2024 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs; AWA pag. 63) und, dass sie durchaus "Überschneidungen mit meinem Lebenslauf" gehabt habe (Einsprache des Be- schwerdeführers vom 11. Dezember 2024; AWA pag. 8). Die erst in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Unterbeanspruchung ist nicht überzeugend dargetan. Der Beschwerde- führer widerspricht damit seinen vorhergehenden, konsistenten Aussagen zur Stelleneig- nung und verstösst damit gegen Treu und Glauben. Die zugewiesene Stelle lag denn auch nicht derart unter oder ausserhalb seiner im Lebenslauf ausgewiesenen Fähigkeiten, dass eine diesbezügliche Unzumutbarkeit angenommen werden müsste, zumal nicht überzeu- gend dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer unterfordert gewesen wäre und in- wieweit er in seinem weiteren Fortkommen eingeschränkt gewesen wäre. Eine Unterbe- anspruchung wäre – wie mit Verweis auf BGer 8C_364/2021 aufgezeigt wurde – zulässig und eine solche daher, wenn sie denn vorliegen würde, auch nicht weiter zu beanstanden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb eine versicherte Person in ungekündigter Stellung weniger Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz haben sollte, als wenn sie sich während der Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bewirbt (vgl. dazu Jacqueline Chopard, Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 120, Fn. 521 mit Verweis auf EVG C 326/95 vom 6. August 1996). Vielmehr ist von einem positiven Effekt einer Anstellung aus- zugehen. Dass durch die zugewiesene Stelle berufliche Qualifikationen gemindert oder verloren gegangen wären, ist nicht vorstellbar und wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge- setz über die Arbeitslosenversicherung, AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 16, S. 106).

9 Urteil S 2025 25 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der verspäte- ten Einreichung der Bewerbungsunterlagen die Verlängerung seiner Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat und dadurch der Tatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist. Die zugewiesene Stelle ist auch nicht, wie geltend gemacht, als unzumutbar zu qualifizie- ren. Der Beschwerdeführer brachte weder einen entschuldbaren Grund für sein Verhalten vor, noch ist ein solcher ersichtlich. 5. Zu prüfen ist schliesslich, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 38 Einstell- tage angemessen sind. 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 38 Ta- gen – somit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Einstellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss wel- chem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung für 31 bis 45 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 2.B) und erweist sich auch mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Vorliegend wurden die objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls genügend gewürdigt. Im Übrigen darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer machte keine Entschuldigungsgründe oder schuldmindern- de Gründe für sein Verhalten geltend. Er bringt in diesem Zusammenhang einzig vor, die Frist unabsichtlich versäumt zu haben, was in Anbetracht der Tatsache, dass ihm die Zu- weisung sowohl mündlich als auch schriftlich zuging und er sich am Tag des Beratungs- gesprächs ausweislich um eine andere Stelle bemühte, wenig überzeugend erscheint. Ein Fristversäumnis von mehr als zwei Wochen ist als schwere Pflichtverletzung zu werten, zumal der Beschwerdeführer offenbar erst reagierte, als ihm mit Brief vom 1. Oktober 2024 Konsequenzen für sein Verhalten angekündigt wurden. Es liegt im Übrigen nahe, dass die – nicht weiter belegte – verspätete Bewerbung einzig dem Zweck diente, mögli- che Konsequenzen abzuwenden. Dass die Erfolgsaussichten einer Bewerbung gegen Null tendieren, wenn sie erst nach dem ausgeschriebenen Stellenantritt erfolgt, musste dem Beschwerdeführer klar sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im Einklang mit Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV als schweres Verschulden zu werten. Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung um 38 Tage liegt im mittleren Bereich des Einstellrasters des SECO

10 Urteil S 2025 25 und bewegt sich angesichts der gesamten Umstände eher am unteren Rand dieses Be- reichs. Sie ist daher nicht zu beanstanden. 6. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

11 Urteil S 2025 25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 25. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am