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S 2025 13

Publikation Verwaltungsgericht

ZG Verwaltungsgericht ·S · 2026-08-17 · Deutsch ZG
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 17. August 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2025 13

2 Urteil S 2025 13 A. Der 1988 geborene A.________ machte für die Jahre 2023 und 2024 einen An- spruch auf individuelle Prämienverbilligung geltend (AK-act. 1–3). Mit Verfügung vom

13. November 2024 beschied ihm die Ausgleichskasse, dass er bei einem massgeblichen Einkommen von Fr. 37'272.– und einer jährlichen Richtprämie von Fr. 5'350.80 für das Jahr 2024 einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung von Fr. 2'368.80 habe (AK-act. 4). Sodann teilte sie ihm mit Verfügung vom 19. November 2024 mit, dass er bei einem massgeblichen Einkommen von Fr. 33'190.– und einer jährlichen Richtprämie von Fr. 4'862.40 für das Jahr 2023 einen Anspruch von auf eine Prämienverbilligung von Fr. 2'182.40 habe (AK-act. 5). Mit Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 13. und 19. November 2024 ab (AK-act. 10 und 11). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Januar 2025 verlangte A.________ die Aufhebung beider Einspracheentscheide und die Zusprache der vollen Prämienverbil- ligung für die Jahre 2023 und 2024. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 schloss die Ausgleichskasse auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 3), was dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwend- barkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versi- cherte Person-Krankenversicherung betreffen. In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.

3 Urteil S 2025 13 Im Kanton Zug ist die Prämienverbilligung im Gesetz betreffend individuelle Prämienverbil- ligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) und in der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflege- versicherung (IPVV; BGS 842.61) geregelt. 1.2 Nach § 20 Abs. 2 IPVG kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug eingereicht werden. Die am 24. Januar 2025 elektronisch eingereichte Be- schwerde gegen die Einspracheentscheide vom 10. Januar 2025 erfolgte somit fristge- recht (act. 1). Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Zug – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde B.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Der Beschwerdefüh- rer ist von den Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2025 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob die Neubeurteilung seines Prämienverbilligungsanspruchs zu Recht abge- lehnt wurde. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten wenigen formellen Anfor- derungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Abs. 3 die- ser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvor- aussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkom- mens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Be- zugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienver- billigung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungs- pflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüg- lich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kanto- nales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 145 I 26 E. 3.2 und BGE 136 I 220 E. 4.1 je mit Hinweisen).

4 Urteil S 2025 13 Der Grundsatz des Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend re- gelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht – wie bei der Prämienverbilligung – nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss § 6 Abs. 2 IPVG sind für die Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerpe- riode bzw. der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen massgebend. Liegt das massgebende Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr vorangehenden Steu- erperiode 25 % tiefer als das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 IPVG, wird auf begründetes Gesuch hin auf das Einkommen der dem Durchführungsjahr vorangegange- nen Steuerperiode abgestellt. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung er- folgt die definitive Abrechnung (§ 6ter Abs. 1 IPVG). In jedem Fall werden Veränderungen der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Durchführungsjahr erst im Folgejahr berücksichtigt (§ 6ter Abs. 2 IPVG). Personen, welche wirtschaftliche Sozial- hilfe gemäss §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die Einwohner- oder Bürgergemeinden ausstehende oder laufende Prämien im Durchführungsjahr bezahlen müssen, höchstens jedoch bis zur massgebenden Prämie (§ 7 Abs. 3 IPVG). Die Ausgleichskasse trifft im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Werden für die Be- urteilung des Anspruchs erforderliche Angaben durch die Gesuchsteller nicht innert ange- setzter Frist eingereicht, so ist der Anspruch verwirkt (§ 13 Abs. 1 IPVG). Die Ausgleichs- kasse hat bei Fristansetzung ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse zahlt die Prämienbeiträge nach Rechtskraft der Verfügungen den zu- ständigen Versicherern zur Verbilligung der Prämien aus, wobei die Versicherer die Prä- mienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug bringen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 IPVG). 3. 3.1 Die Ausgleichskasse hielt in ihren Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2025 fest, es bestehe keine Veranlassung, an der Rechtmässigkeit der zugerischen Aus-

5 Urteil S 2025 13 führungsbestimmungen zur Prämienverbilligung zu zweifeln. Sie halte sich an diese und dürfe nur Leistungen zusprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Für die Berechnung der Prämienverbilligung 2023 sei auf die rechtskräftige Steuerveran- lagung 2021, für die Prämienverbilligung 2024 auf die rechtskräftige Steuerveranlagung des Jahres 2022 abzustellen. Die in den Verfügungen vom 13. November 2024 für die Prämienverbilligung 2024 sowie 19. November 2024 für die Prämienverbilligung 2023 ge- stützt auf die Angaben der Steuerverwaltung festgelegten Prämienverbilligung von Fr. 2'368.80 für das Jahr 2024 und Fr. 2'182.40 für das Jahr 2023 seien korrekt berechnet. Die volle Richtprämie, d.h. die volle Prämienverbilligung, könne nur dann ausgerichtet werden, wenn jemand über kein Einkommen und Vermögen verfüge oder Bezüger von Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen sei. In den allermeisten Fällen aber bestehe nur ein Anspruch auf einen Teil der Richtprämie und damit nicht auf die ganze Prämienverbilli- gung. Der Argumentation des Beschwerdeführers, sie habe Art. 65 Abs. 3 Satz 3 KVG [gemeint sein dürfte: Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG] verletzt, indem der Beschwerdeführer in Vorschuss habe gehen müssen obwohl die Feststellung der Bezugsberechtigung bereits im letzten Jahr hätte erfolgen können, könne nicht gefolgt werden. Nach Eingang des An- trages im März 2023 bzw. Februar 2024 und Vorliegen der Steuerfaktoren der rechtskräf- tigen Veranlagung 2021 bzw. 2022 habe sie über den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 bzw. 2024 entschieden. Eine Feststellung der Bezugsberechtigung be- reits im Jahr zuvor sei im IPVG nicht vorgesehen, zumal die rechtskräftigen Steuerzahlen zumeist noch gar nicht vorlägen. Eine Verletzung von Art. 65 Abs. 3 Satz 3 KVG [gemeint sein dürfte: Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG] sei nicht ersichtlich, gehe es darin um die Prämien- zahlungspflicht, welche nach Feststellung der Bezugsberechtigung zum Tragen komme (AK-act. 10 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 ergänzte die Ausgleichskasse, gemäss § 6ter Abs. 2 IPVG könnten Veränderungen der persönlichen, familiären und wirtschaftli- chen Verhältnisse im Durchführungsjahr erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Eine Neuberechnung der Ansprüche im Sinne von § 6ter Abs. 1 IPVG, wonach auf begründetes Gesuch hin auf das massgebende Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr vor- angehenden Steuerperiode abgestellt werden könne, wenn dieses 25 % tiefer liege als das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 IPVG, rechtfertige sich in casu nicht. Die massgebenden Einkommen der Jahre 2022 bzw. 2023 lägen nicht um 25 % tiefer als die Einkommen 2021 bzw. 2022. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht worden. Für die Anwendung von § 7 Abs. 3 IPVG sei der effektive Bezug von Sozi- alhilfe vorausgesetzt, was vorliegend nicht gegeben sei (act. 3).

6 Urteil S 2025 13 3.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2025 vor, sein Vermögen und Einkommen seien gemäss Art. 93 dem Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unpfändbar. Trotzdem müsse er jeweils Steuern in der Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– bezahlen, welche am Ende in einem Verlust- schein mündeten. Die konkrete Normenkontrolle ergebe im vorliegenden Fall, dass nicht auf die Steuerfaktoren abgestellt werden könne, um bescheidene wirtschaftliche Verhält- nisse zu bejahen. Wenn aber die finanziellen Mittel gemäss rechtskräftiger [wohl: Steuer- ]Verfügung gemäss Art. 93 SchKG uneinbringlich seien, liege ein willkürlicher Widerspruch vor. Indem der Kanton Zug mit seinen Bestimmungen zur Prämienverbilligung auf die Steuerveranlagung verweise, verstosse er gegen den Kerngehalt von Art. 65 KGV. Die volle Prämienverbilligung könne nur gesprochen werden, wenn über kein Einkommen oder Vermögen verfügt werde bzw. der Gesuchsteller Bezüger von Sozialhilfe sei. Er hätte laut Abklärungen bei der Gemeinde B.________ aber Anspruch auf Sozialhilfe. Nur weil er diese nicht in Anspruch nehmen wolle, werde er ungerechtfertigt bestraft. Damit liege eine Rechtsungleichheit vor, welche nicht standhaft [wohl statthaft] sei und wiederum dem Kerngehalt von Art. 65 KVG widerspreche. Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG seien die aktuell- sten Verhältnisse massgebend und nicht zwei Jahre alte Steuerdaten. Weiter sei die Prä- mienverbilligung so auszugestalten, dass die Prämienzahlungspflicht nicht vorschusswei- se vorzunehmen sei. Er zahle seine Prämien jeweils anfangs Jahr, um von einem Skonto zu profitieren. Die Verfügung für das Jahr 2023 sei erst am 19. November 2024 erfolgt, womit er habe in Vorleistung gehen müssen. Ebenfalls sei die Verfügung für das Jahr 2024 am 13. November 2024 ergangen, wonach er auch hier rund zehn Monate habe in Vorleistung gehen müssen. Dies verstosse klar gegen das Verbot der vorschussweisen Prämienzahlung gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG (act. 1). 4. 4.1 Mit seinen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer eine konkrete Normenkon- trolle, d.h. die vorfrageweise Überprüfung des kantonalen Rechts auf seine Übereinstim- mung mit übergeordnetem Recht. In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichtberücksichtigung seiner aktuellen Einkommensverhältnisse für die Bemessung der Prämienverbilligungen 2023 und 2024 verstosse gegen Bundesrecht. 4.2 Die Prämienverbilligung zielt im Allgemeinen darauf ab, im System des KVG mit einer Einheitsprämie pro Versicherer ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungs- fähigkeit der Versicherten, für Personen in bescheidenen Verhältnissen die wirtschaftliche

7 Urteil S 2025 13 Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern. Sie ist damit ein Element der Solida- rität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (BGE 145 I 26 E. 6.3). Zur Re- gelung des Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG wird in der bundesrätlichen Botschaft ausgeführt, dass sich die von den Kantonen zur Ermittlung der auf Prämienverbilligungen anspruchs- berechtigten Versicherten herangezogenen Steuerdaten als Bemessungsgrundlage in vie- len Fällen als zu wenig aktuell und daher als bloss von provisorischem Nutzen erwiesen hätten. Dies treffe insbesondere auf jene Kantone zu, welche noch eine zweijährige Steu- erperiode kennen würden. Auch ganz allgemein hätte eine mangelnde Flexibilität und Ak- tualität der Bemessungsgrundlagen festgestellt werden können, welche in Einzelfällen (Änderung des Zivilstandes, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit usw.) zu einer nicht un- erheblichen Benachteiligung der Betroffenen führen könne. Die Kantone sollten daher ver- pflichtet werden, bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils grundsätz- lich die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um den Verzicht auf Steuerdaten als grundsätzliche Bemessungsgrundlage, so die Botschaft, sondern vielmehr um die Schaffung von Möglichkeiten, die es erlaubten, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei einer Änderung der Familienverhältnisse von Versicherten eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlage erfolgen könne (BGE 149 I 172 E. 5.4 mit Verweis auf BBl 1999 793 ff., 844 f.). 4.3 4.3.1 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer im Februar 2024 für das Jahr 2024 Prämienverbilligungen (AK-act. 2 f.), welche ihm mit Verfügung vom 13. November 2024 zumindest teilweise zugesprochen wurden (AK-act. 4). Dabei stützte sich die Ausgleichs- kasse in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 IPVG auf die rechtskräftige Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022. Zudem wies sie in der Verfügung auch auf die Möglichkeit nach § 6ter Abs. 1 IPVG hin, wonach auf begründetes Gesuch hin auf das Einkommen der dem Durchführungsjahr vorangegangenen Steuerperiode abgestellt werde, wenn das massge- bende Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr vorangehenden Steuerperiode 25 % tiefer als das massgebende Einkommen gemäss der rechtskräftigen Steuerveranla- gung der vorletzten Steuerperiode liege, wobei das Gesuch innert 20 Tagen zu stellen sei. Innert der Gesuchsfrist von 20 Tagen, welche ebenfalls der Rechtsmittelfrist entspricht, machte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache geltend, dass die aktuellen Einkom- mens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen seien und sein aktuelles Einkommen unter dem betreibungsrechtlichen Einkommen liegen würde, weshalb er ersuche, seine "Prämienlast zu nullen" (AK-act. 6). Mit der Begründung, sie dürfe nur Leistungen zuspre-

8 Urteil S 2025 13 chen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, weshalb sie für die Prämien- verbilligung 2024 auf die rechtskräftige Steuerveranlagung des Jahres 2022 abstelle, wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 ab (AK-act. 11). 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde als bundesrechtswidrig be- anstandet, dass seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beurteilung seines Anspruchs auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden (E. 3.2), dringt er durch. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 10. Januar 2025 hätten seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlossenen Jahres 2024 – nach Geltendmachung mittels Einsprache im November 2024 – anhand aktueller Ausweise über seine finanzielle Situation im Jahr 2024 festge- stellt und der Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation jedoch nicht zulässt, sondern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2022 respektive allenfalls eine Korrektur der Daten aus dem Jahr 2023 erlaubt und den Beschwerdeführer gestützt darauf von Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 ausschliesst, widerspricht es nach dem Gesagten Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG, welcher ausdrücklich auf die "aktuellsten" Einkommens- und Familienverhältnisse verweist (vgl. E. 4.2; BGE 149 I 172, insbes. E. 5.5; sowie den zur Publikation vorgesehenen BGer 8C_8/2026 vom

8. Juni 2026 E. 7.2). 4.3.3 Die Bundesrechtswidrigkeit kantonaler Normen hat deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall zur Folge (BGE 149 I 172 E. 5.7 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall hinsichtlich der Prämienverbilligung für das Jahr 2024 bedeutet dies, dass die Ausgleichs- kasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 nicht allein mit dem Verweis auf die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung des Jahres 2022 und die strikten kantonal-gesetzlichen Vorgaben, wie sie dies im Einspracheent- scheid vom 10. Januar 2025 tat (AK-act. 11), hätte verneinen dürfen. Daran vermögen auch nicht die erst mit Vernehmlassung gemachten Hinweise auf § 6ter Abs. 1 IPVG, wo- nach allenfalls auf das Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr vorangehenden Steuerperiode abgestellt werden könne, und auf § 6ter Abs. 2 IPVG, demgemäss Verände- rungen der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Durchführungs- jahr erst im Folgejahr berücksichtigt werden könnten, etwas zu ändern. Hinsichtlich § 6ter Abs. 1 IPVG liegen einerseits keine Hinweise darauf vor, dass die Ausgleichskasse nach erfolgtem Einspruch bis zum Erlass des Einspracheentscheids diesbezüglich überhaupt ir-

9 Urteil S 2025 13 gendwelche Abklärungen getroffen hätte. Anderseits erscheint die Bestimmung ihren Zweck zu erfüllen und eine bundesrechtskonforme Umsetzung überhaupt zuzulassen, wenn Anfang eines Jahres eine Anmeldung und nahzeitiger Entscheid über den Anspruch über die Prämienverbilligung unter Rückgriff auf die Vorjahresdaten erfolgen, für den Fall, dass sich die Verhältnisse im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr dauerhaft veränder- ten und die aktuellen Verhältnisse immer noch widerspiegeln. Eine solche Situation scheint schwer vorstellbar, aber nicht völlig ausgeschlossen. Vorliegend ist eine solche aber nicht gegeben, machte doch der Beschwerdeführer eine Veränderung der Verhältnis- se erst für das Jahr 2024 geltend (vgl. die Einsprache vom 13. November 2024: "Aktuell liegt mein Einkommen unter meinem Betreibungsrechtlichen Existenzminimum"; AK-act. 6 S. 1). Paragraf 6ter Abs. 2 IPVG ist schlicht weg bundesrechtswidrig, widerspricht die Be- stimmung mit der Anordnung der Berücksichtigung von Veränderung erst im Folgejahr der bundesrechtlichen Vorgabe, wonach die "aktuellsten" Einkommens- und Familienverhält- nisse zu berücksichtigen sind. Zu den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im Jahr 2024 bzw. dem daraus (allenfalls) resultierenden höheren Anspruch auf Prämienver- billigungen hat sich die Ausgleichskasse weder geäussert noch lagen ihr diesbezügliche Unterlagen vor bzw. hätte sie diese bewerten können, um einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Prämienverbilligung überhaupt beurteilen zu kön- nen. Weiterungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf eine Ungleich- behandlung von Personen, welche eine Sozialhilfe beziehen und dadurch automatisch Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und Personen, die vermeintlich Anspruch auf eine Sozialhilfe hätten, diese aber nicht beantragen und denen deswegen keine volle Prämienverbilligung zukomme, erübrigen sich bei diesem Ergebnis. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2024 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2024 vorbehältlich seiner Mitwirkungspflicht nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben abkläre und anschliessend über den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 neu entscheide. 4.4 Was hingegen die für das Jahr 2023 geltend gemachte weitergehende Prämien- verbilligung angeht, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Ein bundes- rechtswidriges Vorgehen ist diesbezüglich nicht ersichtlich. So ist es grundsätzlich zuläs- sig, die Prämienverbilligung gestützt auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung als Be-

10 Urteil S 2025 13 messungsgrundlag abzustellen, wie es dies bei der unbestrittenermassen rechtskräftigen Steuerveranlagung 2021 der Fall ist, sofern die Möglichkeit besteht, bei einer Verschlech- terung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die allfälligen Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage aktuellerer Daten zu beurteilen (vgl. den zur Publikation vorgesehenen BGer 8C_8/2026 vom 8. Juni 2026 E. 7.2 in fine). Eine Anpassung wie sie in § 6ter Abs. 1 IPVG vorgesehen ist – und zumindest in gewissen Situation bundesrechtskonform ist (E. 4.3.3 vorstehend) – ist nicht angezeigt, da sich die Verhältnisse bei der rechtskräftigen Steuer- veranlagung von 2022 gegenüber derjenigen von 2021 nicht im geforderten Ausmass ver- schlechtert haben, vielmehr lag das massgebliche Reineinkommen mit Fr. 37'272.– in der rechtskräftigen Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022 gar höher als mit Fr. 33'190.- in der rechtskräftigen Steuerveranlagung aus dem Jahr 2021 (AK-act. 4 f., AK-act. 10 E. 5 und AK-act. 11 E. 5). In der Anmeldung für die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 vom

18. März 2023 machte der Beschwerdeführer auch keine Verschlechterung geltend (AK- act. 1). Die darin spärlich gemachten Angaben lassen eine solche auch nicht vermuten. So gab der Beschwerdeführer an, sein Zivilstand habe sich seit dem 1. Januar 2022 nicht verändert und er habe im laufenden Jahr keinen Krankenkassenwechsel vorgenommen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer in den Einsprachen vom November 2024 ("Ak- tuell liegt mein Einkommen unter meinem Betreibungsrechtlichen Existenzminimum"; AK- act. 6 S. 1 und AK-act. 8 S. 1) gegen die Einspracheentscheide vom 10. Januar 2025 be- treffend die Verfügungen vom 13. und 19. November 2024 (Prämienverbilligungen 2023 und 2024) als auch mit der vorliegenden Beschwerde eine Verschlechterung der wirt- schaftlichen Verhältnisse erst für das Jahr 2024 geltend (act. 1 S. 3 ff.). Die Festlegung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 gestützt auf rechtskräftige Steuerveranlagung 2021 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 betreffend die Prämienverbilligung im Jahr 2023 führt. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Neubeur- teilung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2023 zu Recht verneint hat. Inso- weit ist die Beschwerde abzuweisen. Was den Anspruch auf Prämienverbilligung bezüg- lich des Jahres 2024 angeht, ist die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 betreffend die Prämienverbilligung des Jahres 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2024 vorbehältlich seiner Mitwirkungspflicht nach Massgabe der bundesrecht- lichen Vorgaben abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers

11 Urteil S 2025 13 auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 neu entscheide § 72 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1). 5. Da das ATSG nicht zur Anwendung gelangt (E. 1.1 vorstehend), richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 2 VRG sind die Kos- ten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich im Verhältnis zu teilen, in wel- chem die Parteien unterlegen sind. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaf- fung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzu- nehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, dem nur teilweise un- terliegenden bzw. teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungs- streitigkeit Kosten aufzuerlegen (vgl. auch VGer ZG S 2023 72 vom 20. November 2023 E. 5 und S 2024 95 vom 20. Juni 2025 E. 5). Somit werden den Parteien vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen Be- schwerdeführer ebenfalls nicht zuzusprechen. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.

12 Urteil S 2025 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in diesem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspra- cheentscheid vom 10. Januar 2025 betreffend den Prämienverbilligungsanspruch des Jahres 2024 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zug zurückgewiesen wird, damit diese die relevanten Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2024 nach Massgabe der bun- desrechtlichen Vorgaben abkläre und anschliessend über den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 17. August 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am