Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 85
A.
Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1992, arbeitete seit dem 9. Januar 2023
bei der B.________ AG. Am 15. Dezember 2023 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsver-
hältnis per 31. Mai 2024 auf (vgl. AWA-act. 39). Am 23. April 2024 meldete sich die Versi-
cherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung
(AWA-act. 46) und beantragte am 3. Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni
2024 (AWA-act. 39). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Amt für Wirt-
schaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) mit Verfügung vom 4. Juli 2024 fest, dass die
Versicherte vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung qualitativ un-
genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Mit Wirkung ab dem 3. Juni 2024
werde sie deshalb für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA-act. 30).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2024 Einsprache
(AWA-act. 29), welche das AWA mit Entscheid vom 14. August 2024 abwies (AWA-
act. 19).
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit ans AWA gerichteter Eingabe vom 13. Sep-
tember 2024 Beschwerde (act. 1). Mit Schreiben vom 17. September 2024 leitete das
AWA die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Die Be-
schwerdeführerin beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 beantragte der Beschwerdegegner
die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia-
lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-
gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,
wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die
versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu-
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die ver- sicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversiche- rung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (EVG C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Die ver- sicherte Person ist grundsätzlich bereits vor dem Anspruchsbegehren zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungszeit und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist (BGer 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3).
E. 2.2 Praxisgemäss werden in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
E. 2.3 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Der Nachweis der Arbeits- bemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die Überprüfung der Arbeitsbemühungen durch die zuständige Amtsstelle erfolgt monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Gemäss Art. 20a Abs. 1 und 3 AVIV hat die versicherte Person anlässlich des ersten Be- ratungs- und Kontrollgesprächs den Nachweis der Arbeitsbemühungen einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind die während der Kündigungsfrist getätigten Stellen- bewerbungen einzureichen (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). 3.
E. 3 Urteil S 2024 85 ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). 1.2 Die in C.________ wohnhafte Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
14. August 2024 wurde am 13. September 2024 der Post übergeben und damit fristge- recht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung für elf Tage direkt betroffen und folg- lich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbe- schwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Beurteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug per 1. Juni 2024 der Zeitraum ab Kenntnis der Kündigung bzw. jedenfalls von März bis Mai 2024 relevant sei. Dem Protokoll des Erstgesprächs vom 3. Juni 2024 sei zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Nachweis der Arbeitsbemühungen damals nicht beigebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgefordert worden, die Unterlagen bis zum 5. Juni 2024 nachzureichen. Dieser Anordnung sei sie nicht nach- gekommen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 sei ihr das rechtliche Gehör gewährt und er- neut die Möglichkeit gegeben worden, die Arbeitsbemühungen innert fünf Tagen nachzu- reichen oder die Gründe für die nicht ausreichende Arbeitssuche vor der Arbeitslosigkeit
5 Urteil S 2024 85 darzulegen. Im E-Mail vom 10. Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin je zehn Arbeits- bemühungen für die Monate März, April und Mai 2024 aufgeführt, bei welchen sie aber nur die Arbeitgeber und die betreffenden Tätigkeiten angegeben habe. Im Nachweis über die Arbeitsbemühungen vom 13. Juni 2024 habe sie sieben weitere Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2024 mit vollständigen Kontaktdaten aufgeführt. In quantitativer Hinsicht seien die 37 Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor dem Ende des Arbeits- verhältnisses als genügend einzustufen. Der Nachweis über die konkrete Stellensuche habe jedoch mit vollständigen und nachvollziehbaren Angaben (Firmenname, Kontaktper- son, Strasse, PLZ, Ort, Telefonnummer) zu erfolgen, damit die Arbeitssuche kontrollierbar sei. Dieser Nachweis fehle vorliegend mehrheitlich. Die nachträglich mit der Einsprache eingereichten Kontaktdaten könnten gemäss der angedrohten Säumnisfolge nicht mehr berücksichtigt werden. Die Arbeitsbemühungen seien daher bezüglich Qualität zu bemän- geln. Die verfügte Einstellung für elf Tage befinde sich im mittleren Bereich des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgesehenen Rasters und sei angemessen. Ein verschuldensmindernder oder -erschwerender Grund liege nicht vor (AWA-act. 19).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die von ihr einge- reichten Arbeitsbemühungen sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht ausrei- chend seien. Die verspätete Einreichung der Nachweise sei Folge von Login-Problemen auf dem Hauptkommunikationskanal Job-Room gewesen. Die Login-Probleme seien dar- auf zurückzuführen gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Arbeits- verhältnisses am 31. Mai 2024 ihre Telefonnummer habe ändern müssen. Erst nach der Aktualisierung ihrer Zugangsdaten sei es ihr möglich gewesen, die geforderten Nachweise über die Arbeitsbemühungen ordnungsgemäss und vollständig nachzureichen. Dies habe sie ihrer RAV-Beraterin umgehend mitgeteilt. Eine Einstelldauer von elf Tagen erscheine angesichts der nur minimal verspäteten Einreichung der Nachweise unverhältnismässig; dies insbesondere auch deshalb, weil sie sich nachweislich um eine Lösung der techni- schen Probleme bemüht habe (act. 1). 4.
E. 4 Urteil S 2024 85
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der B.________ AG von der Arbeitgeberin am 15. Dezember 2023 per 31. Mai 2024
E. 4.3 Gemäss Art. 20a Abs. 3 AVIV hat die versicherte Person beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch die von der zuständigen Amtsstelle verlangten Informationen, na- mentlich die Nachweise der Arbeitsbemühungen, einzureichen. Dies hat die Beschwerde- führerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 3. Juni 2024 versäumt. Innert der vom RAV bis zum 5. bzw. bis zum 15. Juni 2024 angesetzten Nachfristen reichte sie ledig- lich sieben vollständige, hinreichend überprüfbare Arbeitsbemühungen mit Kontaktdaten und Adressen ein. Die erst mit Einsprache vom 10. Juli 2024 nachgereichten ergänzenden Angaben zu den potentiellen Arbeitgebern liess der Beschwerdegegner – entsprechend der ausdrücklich angedrohten Säumnisfolge im Schreiben vom 10. Juni 2024, wonach verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könn- ten (AWA-act. 35) – zu Recht ausser Betracht (vgl. BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin statt der verlangten mindestens 30 Arbeitsbemühungen somit ledig- lich sieben mit vernünftigem Aufwand überprüfbare Arbeitsbemühungen eingereicht. Bei den restlichen 30 Arbeitsbemühungen war dies nicht möglich, weil lediglich die Firma und die Stellenbezeichnung aufgeführt waren. Auch wenn die 37 angegebenen Arbeits- bemühungen in quantitativer Hinsicht genügend waren, wurden sie vom Beschwerdegeg- ner in qualitativer Hinsicht daher zu Recht bemängelt. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte, ist kein entschuldbarer Grund gegeben, welcher die Beschwerdeführerin an der vollständigen Dokumentation ihrer Arbeits- bemühungen gehindert hätte. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an eine schwerere Krankheit oder an einen Unfall, welche ein Tätigwerden verunmöglicht hätte. Die angeführten Login-Probleme beim Job-Room stellen demgegenüber keinen ent- schuldbaren Grund dar. Dies schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin die vollständig dokumentierten Arbeitsbemühungen gemäss dem ihr nachweislich ausgehän- digten "Merkblatt Arbeitsbemühungen" vom 23. April 2024 auch mittels Formular per Post oder vor Ort hätte einreichen können (AWA-act. 47). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfolg- te demnach zu Recht.
E. 6 Urteil S 2024 85
aufgelöst wurde (vgl. AWA-act. 39). Die Beschwerdeführerin musste daher seit Mitte De-
zember 2023 davon ausgehen, dass sie ab dem 1. Juni 2024 arbeitslos sein würde, wenn
sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht eine neue Anstellung finden würde. Angesichts der dro-
henden Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2024 war sie somit spätestens ab dem 1. März
2024 – das heisst in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – zur Vor-
nahme von Arbeitsbemühungen verpflichtet. Im "Merkblatt Arbeitsbemühungen", welches
der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung im RAV am 23. April 2024 abgegeben wurde,
wurde sie darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbemühungen entweder online über Job-
Room zu erfassen oder mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun-
gen" jeweils spätestens bis zum fünften Tag des Folgemonats via E-Mail, Post oder am
Schalter einzureichen seien. Weiter wurde die Beschwerdeführerin im betreffenden Merk-
blatt auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass Arbeitsbemühungen, welche ohne entschuld-
baren Grund nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereicht würden, nicht mehr
berücksichtigt würden und dies zu Sanktionen führen könne. Die Arbeitsbemühungen sei-
en nur gültig, wenn die gesamte Adresse (Firmenname, Kontaktperson, Strasse, PLZ und
Ort) angegeben sei. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich (AWA-act. 47).
Nach dem Gespräch im RAV vom 29. April 2024 (AWA-act. 42) wurde die Beschwerdefüh-
rerin mit gleichentags ergangenem Schreiben aufgefordert, den Nachweis der persönli-
chen Arbeitsbemühungen vor Anmeldung zum Leistungsbezug innerhalb von sieben Ta-
gen einzureichen (AWA-act. 41). Aus dem Protokoll zum Erstgespräch vom 3. Juni 2024
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Arbeitsbemühungen damals
nicht einreichte. Sie wurde deshalb aufgefordert, den betreffenden Nachweis bis zum
5. Juni 2024 zu erbringen (AWA-act. 40). Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 teilte das RAV
der Beschwerdeführerin mit, dass noch keine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der An-
meldung vorlägen. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, die Arbeitsbemühungen ein-
zureichen oder ihre Gründe für die nicht ausreichende Arbeitssuche während der Kündi-
gungsfrist innert fünf Tagen schriftlich darzulegen (AWA-act. 30 pag. 82). Mit an die RAV-
Beraterin gerichtetem E-Mail vom 10. Juni 2024 listete die Beschwerdeführerin für die Mo-
nate März, April und Mai 2024 jeweils zehn Firmennamen mit Stellenbezeichnungen auf
(AWA-act. 34 pag. 93 f.). Gleichentags forderte die RAV-Beraterin die Beschwerdeführerin
per E-Mail auf, sämtliche aufgelisteten Arbeitsbemühungen mit dem entsprechenden For-
mular innerhalb von zwei Tagen einzureichen (AWA-act. 34 pag. 91). Am 13. Juni 2024
(Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin das Formular des Monats Mai 2024 ein,
welches sieben Arbeitsbemühungen inkl. den Angaben zu Adressen und Kontaktpersonen
enthielt (AWA-act. 33 pag. 89 f.). Als Beilage zur Einsprache vom 10. Juli 2024 reichte sie
E. 7 Urteil S 2024 85 weitere Adressen und Kontaktpersonen zu den getätigten Arbeitsbemühungen nach (AWA-act. 29 pag. 69 f.).
E. 8 Urteil S 2024 85
5.
5.1
Im Folgenden ist die Höhe der Einstelldauer zu prüfen, insbesondere der Grad des
dafür massgebenden Verschuldens.
5.2
5.2.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem
und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
5.2.2
Der Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE des SECO, Rz. D79 sieht für ungenü-
gende Arbeitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist neun bis zwölf Ein-
stelltage vor. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für
das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung
aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht
nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr-
leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.2.3
Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben-
heiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie-
gender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im
Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck
der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das
Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt
(vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
5.3
Die vom Beschwerdegegner verfügten elf Einstelltage liegen im eher oberen Be-
reich des Einstellrasters der AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, welcher für ungenügende Ar-
beitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis
zwölf Tagen vorsieht. Zu beachten ist vorliegend indes, dass die Beschwerdeführerin im
massgebenden Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2024 insgesamt 37 Arbeits-
bemühungen erbrachte und damit die quantitativen Vorgaben von mindestens 30 Arbeits-
E. 9 Urteil S 2024 85 bemühungen klar erfüllte. Weiter sind ihre Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht nicht deshalb beanstandet worden, weil sie sich auf ungeeignete Stellen beworben hätte, bei denen keine realistische Chance auf eine Anstellung bestanden hätte. Vorzuwerfen ist ihr im Wesentlichen einzig, dass sie einen Grossteil der Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht hinreichend dokumentiert hat. Diesen Umständen hat der Beschwerdegegner zumindest teilweise nicht Rechnung getragen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint hier eine Sanktion im untersten Bereich des Einstellrasters der AVIG-Praxis ALE von neun Ta- gen als angemessen. 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 14. August 2024 damit dahingehend abzuändern, dass die Dauer der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung von elf auf neun Tage herabzusetzen ist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten. Praxisgemäss ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aber keine Par- teientschädigung zuzusprechen.
E. 10 Urteil S 2024 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Am- tes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug vom 14. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von elf auf neun Tage herabgesetzt wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 29. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 29. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2024 85
2 Urteil S 2024 85 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1992, arbeitete seit dem 9. Januar 2023 bei der B.________ AG. Am 15. Dezember 2023 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsver- hältnis per 31. Mai 2024 auf (vgl. AWA-act. 39). Am 23. April 2024 meldete sich die Versi- cherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA-act. 46) und beantragte am 3. Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2024 (AWA-act. 39). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) mit Verfügung vom 4. Juli 2024 fest, dass die Versicherte vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung qualitativ un- genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Mit Wirkung ab dem 3. Juni 2024 werde sie deshalb für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA-act. 30). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2024 Einsprache (AWA-act. 29), welche das AWA mit Entscheid vom 14. August 2024 abwies (AWA- act. 19). B. Dagegen erhob die Versicherte mit ans AWA gerichteter Eingabe vom 13. Sep- tember 2024 Beschwerde (act. 1). Mit Schreiben vom 17. September 2024 leitete das AWA die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Die Be- schwerdeführerin beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. C. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu-
3 Urteil S 2024 85 ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). 1.2 Die in C.________ wohnhafte Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
14. August 2024 wurde am 13. September 2024 der Post übergeben und damit fristge- recht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung für elf Tage direkt betroffen und folg- lich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbe- schwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die ver- sicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversiche- rung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (EVG C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Die ver- sicherte Person ist grundsätzlich bereits vor dem Anspruchsbegehren zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungszeit und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist (BGer 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3).
4 Urteil S 2024 85 2.2 Praxisgemäss werden in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
6. Aufl. 2025, S. 111). 2.3 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Der Nachweis der Arbeits- bemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die Überprüfung der Arbeitsbemühungen durch die zuständige Amtsstelle erfolgt monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Gemäss Art. 20a Abs. 1 und 3 AVIV hat die versicherte Person anlässlich des ersten Be- ratungs- und Kontrollgesprächs den Nachweis der Arbeitsbemühungen einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind die während der Kündigungsfrist getätigten Stellen- bewerbungen einzureichen (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Beurteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug per 1. Juni 2024 der Zeitraum ab Kenntnis der Kündigung bzw. jedenfalls von März bis Mai 2024 relevant sei. Dem Protokoll des Erstgesprächs vom 3. Juni 2024 sei zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Nachweis der Arbeitsbemühungen damals nicht beigebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgefordert worden, die Unterlagen bis zum 5. Juni 2024 nachzureichen. Dieser Anordnung sei sie nicht nach- gekommen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 sei ihr das rechtliche Gehör gewährt und er- neut die Möglichkeit gegeben worden, die Arbeitsbemühungen innert fünf Tagen nachzu- reichen oder die Gründe für die nicht ausreichende Arbeitssuche vor der Arbeitslosigkeit
5 Urteil S 2024 85 darzulegen. Im E-Mail vom 10. Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin je zehn Arbeits- bemühungen für die Monate März, April und Mai 2024 aufgeführt, bei welchen sie aber nur die Arbeitgeber und die betreffenden Tätigkeiten angegeben habe. Im Nachweis über die Arbeitsbemühungen vom 13. Juni 2024 habe sie sieben weitere Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2024 mit vollständigen Kontaktdaten aufgeführt. In quantitativer Hinsicht seien die 37 Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor dem Ende des Arbeits- verhältnisses als genügend einzustufen. Der Nachweis über die konkrete Stellensuche habe jedoch mit vollständigen und nachvollziehbaren Angaben (Firmenname, Kontaktper- son, Strasse, PLZ, Ort, Telefonnummer) zu erfolgen, damit die Arbeitssuche kontrollierbar sei. Dieser Nachweis fehle vorliegend mehrheitlich. Die nachträglich mit der Einsprache eingereichten Kontaktdaten könnten gemäss der angedrohten Säumnisfolge nicht mehr berücksichtigt werden. Die Arbeitsbemühungen seien daher bezüglich Qualität zu bemän- geln. Die verfügte Einstellung für elf Tage befinde sich im mittleren Bereich des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgesehenen Rasters und sei angemessen. Ein verschuldensmindernder oder -erschwerender Grund liege nicht vor (AWA-act. 19). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die von ihr einge- reichten Arbeitsbemühungen sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht ausrei- chend seien. Die verspätete Einreichung der Nachweise sei Folge von Login-Problemen auf dem Hauptkommunikationskanal Job-Room gewesen. Die Login-Probleme seien dar- auf zurückzuführen gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Arbeits- verhältnisses am 31. Mai 2024 ihre Telefonnummer habe ändern müssen. Erst nach der Aktualisierung ihrer Zugangsdaten sei es ihr möglich gewesen, die geforderten Nachweise über die Arbeitsbemühungen ordnungsgemäss und vollständig nachzureichen. Dies habe sie ihrer RAV-Beraterin umgehend mitgeteilt. Eine Einstelldauer von elf Tagen erscheine angesichts der nur minimal verspäteten Einreichung der Nachweise unverhältnismässig; dies insbesondere auch deshalb, weil sie sich nachweislich um eine Lösung der techni- schen Probleme bemüht habe (act. 1). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der B.________ AG von der Arbeitgeberin am 15. Dezember 2023 per 31. Mai 2024
6 Urteil S 2024 85 aufgelöst wurde (vgl. AWA-act. 39). Die Beschwerdeführerin musste daher seit Mitte De- zember 2023 davon ausgehen, dass sie ab dem 1. Juni 2024 arbeitslos sein würde, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht eine neue Anstellung finden würde. Angesichts der dro- henden Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2024 war sie somit spätestens ab dem 1. März 2024 – das heisst in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – zur Vor- nahme von Arbeitsbemühungen verpflichtet. Im "Merkblatt Arbeitsbemühungen", welches der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung im RAV am 23. April 2024 abgegeben wurde, wurde sie darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbemühungen entweder online über Job- Room zu erfassen oder mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun- gen" jeweils spätestens bis zum fünften Tag des Folgemonats via E-Mail, Post oder am Schalter einzureichen seien. Weiter wurde die Beschwerdeführerin im betreffenden Merk- blatt auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass Arbeitsbemühungen, welche ohne entschuld- baren Grund nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereicht würden, nicht mehr berücksichtigt würden und dies zu Sanktionen führen könne. Die Arbeitsbemühungen sei- en nur gültig, wenn die gesamte Adresse (Firmenname, Kontaktperson, Strasse, PLZ und Ort) angegeben sei. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich (AWA-act. 47). Nach dem Gespräch im RAV vom 29. April 2024 (AWA-act. 42) wurde die Beschwerdefüh- rerin mit gleichentags ergangenem Schreiben aufgefordert, den Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen vor Anmeldung zum Leistungsbezug innerhalb von sieben Ta- gen einzureichen (AWA-act. 41). Aus dem Protokoll zum Erstgespräch vom 3. Juni 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Arbeitsbemühungen damals nicht einreichte. Sie wurde deshalb aufgefordert, den betreffenden Nachweis bis zum
5. Juni 2024 zu erbringen (AWA-act. 40). Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 teilte das RAV der Beschwerdeführerin mit, dass noch keine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der An- meldung vorlägen. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, die Arbeitsbemühungen ein- zureichen oder ihre Gründe für die nicht ausreichende Arbeitssuche während der Kündi- gungsfrist innert fünf Tagen schriftlich darzulegen (AWA-act. 30 pag. 82). Mit an die RAV- Beraterin gerichtetem E-Mail vom 10. Juni 2024 listete die Beschwerdeführerin für die Mo- nate März, April und Mai 2024 jeweils zehn Firmennamen mit Stellenbezeichnungen auf (AWA-act. 34 pag. 93 f.). Gleichentags forderte die RAV-Beraterin die Beschwerdeführerin per E-Mail auf, sämtliche aufgelisteten Arbeitsbemühungen mit dem entsprechenden For- mular innerhalb von zwei Tagen einzureichen (AWA-act. 34 pag. 91). Am 13. Juni 2024 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin das Formular des Monats Mai 2024 ein, welches sieben Arbeitsbemühungen inkl. den Angaben zu Adressen und Kontaktpersonen enthielt (AWA-act. 33 pag. 89 f.). Als Beilage zur Einsprache vom 10. Juli 2024 reichte sie
7 Urteil S 2024 85 weitere Adressen und Kontaktpersonen zu den getätigten Arbeitsbemühungen nach (AWA-act. 29 pag. 69 f.). 4.3 Gemäss Art. 20a Abs. 3 AVIV hat die versicherte Person beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch die von der zuständigen Amtsstelle verlangten Informationen, na- mentlich die Nachweise der Arbeitsbemühungen, einzureichen. Dies hat die Beschwerde- führerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 3. Juni 2024 versäumt. Innert der vom RAV bis zum 5. bzw. bis zum 15. Juni 2024 angesetzten Nachfristen reichte sie ledig- lich sieben vollständige, hinreichend überprüfbare Arbeitsbemühungen mit Kontaktdaten und Adressen ein. Die erst mit Einsprache vom 10. Juli 2024 nachgereichten ergänzenden Angaben zu den potentiellen Arbeitgebern liess der Beschwerdegegner – entsprechend der ausdrücklich angedrohten Säumnisfolge im Schreiben vom 10. Juni 2024, wonach verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könn- ten (AWA-act. 35) – zu Recht ausser Betracht (vgl. BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin statt der verlangten mindestens 30 Arbeitsbemühungen somit ledig- lich sieben mit vernünftigem Aufwand überprüfbare Arbeitsbemühungen eingereicht. Bei den restlichen 30 Arbeitsbemühungen war dies nicht möglich, weil lediglich die Firma und die Stellenbezeichnung aufgeführt waren. Auch wenn die 37 angegebenen Arbeits- bemühungen in quantitativer Hinsicht genügend waren, wurden sie vom Beschwerdegeg- ner in qualitativer Hinsicht daher zu Recht bemängelt. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte, ist kein entschuldbarer Grund gegeben, welcher die Beschwerdeführerin an der vollständigen Dokumentation ihrer Arbeits- bemühungen gehindert hätte. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an eine schwerere Krankheit oder an einen Unfall, welche ein Tätigwerden verunmöglicht hätte. Die angeführten Login-Probleme beim Job-Room stellen demgegenüber keinen ent- schuldbaren Grund dar. Dies schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin die vollständig dokumentierten Arbeitsbemühungen gemäss dem ihr nachweislich ausgehän- digten "Merkblatt Arbeitsbemühungen" vom 23. April 2024 auch mittels Formular per Post oder vor Ort hätte einreichen können (AWA-act. 47). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfolg- te demnach zu Recht.
8 Urteil S 2024 85 5. 5.1 Im Folgenden ist die Höhe der Einstelldauer zu prüfen, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2 5.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2.2 Der Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE des SECO, Rz. D79 sieht für ungenü- gende Arbeitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist neun bis zwölf Ein- stelltage vor. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr- leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.2.3 Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben- heiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 5.3 Die vom Beschwerdegegner verfügten elf Einstelltage liegen im eher oberen Be- reich des Einstellrasters der AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, welcher für ungenügende Ar- beitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vorsieht. Zu beachten ist vorliegend indes, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2024 insgesamt 37 Arbeits- bemühungen erbrachte und damit die quantitativen Vorgaben von mindestens 30 Arbeits-
9 Urteil S 2024 85 bemühungen klar erfüllte. Weiter sind ihre Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht nicht deshalb beanstandet worden, weil sie sich auf ungeeignete Stellen beworben hätte, bei denen keine realistische Chance auf eine Anstellung bestanden hätte. Vorzuwerfen ist ihr im Wesentlichen einzig, dass sie einen Grossteil der Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht hinreichend dokumentiert hat. Diesen Umständen hat der Beschwerdegegner zumindest teilweise nicht Rechnung getragen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint hier eine Sanktion im untersten Bereich des Einstellrasters der AVIG-Praxis ALE von neun Ta- gen als angemessen. 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 14. August 2024 damit dahingehend abzuändern, dass die Dauer der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung von elf auf neun Tage herabzusetzen ist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten. Praxisgemäss ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aber keine Par- teientschädigung zuzusprechen.
10 Urteil S 2024 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Am- tes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug vom 14. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von elf auf neun Tage herabgesetzt wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 29. Januar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am