opencaselaw.ch

S 2024 60

Publikation Verwaltungsgericht

Zg Verwaltungsgericht · 2026-07-24 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 60

A.

A.a

Der 1965 geborene Versicherte, A.________, bis August 2010 in einem Pensum

von 60 % als Berufsschullehrer und als Geschäftsführer einer Beraterfirma im Bereich Te-

lekommunikation tätig, meldete sich am 5. Juli 2011 unter Angabe eines seit 2008 beste-

henden Burnouts bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach ge-

scheiterter Integration liess die IV-Stelle den Versicherten bei Dr. B.________ psychia-

trisch begutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem

Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2016 gestützt auf das Gutachten von

Dr. B.________ vom 24. Februar 2015 ab 1. Januar 2012 eine ganze und ab 1. Oktober

2013 befristet bis 31. Juli 2014 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. VGer ZG S 2016 36 vom

13. Oktober 2016 Sachverhalt lit. A). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

waltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2016 36 vom 13. Oktober 2016 insoweit gut,

als es die angefochtene Verfügung bezüglich der Kürzung der ganzen Rente per 1. Okto-

ber 2013 bzw. der Einstellung der Rente per 31. Juli 2014 aufhob und die Sache zur er-

gänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen (namentlich hinsichtlich der

Tätigkeit des Versicherten während den Auslandaufenthalten und zur erneuten psychiatri-

schen Abklärung, insbesondere vor dem Hintergrund der missglückten Eingliederung) und

zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückwies.

A.b

Auf Nachfrage der IV-Stelle (IV-act. 156 f.) liess der Versicherte in der Folge er-

klären, dass er während seiner Auslandaufenthalte in Südostasien (zwischen Oktober

2013 und Januar 2014 sowie zwischen Mai 2014 und Februar 2015) versucht habe, Kon-

takte zu knüpfen und Abklärungen im Bereich Drohnenfotografie und Gebäudeautomation

vorgenommen habe. Es sei aber nicht zu einer Zusammenarbeit gekommen und auch

Einnahmen hätten keine erzielt werden können (IV-act. 158). Es folgte im Oktober und

November 2017 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.________ (psychiatrisches

Gutachten vom 4. Mai 2018; IV-act. 177) sowie Ende März 2018 eine neuropsychologi-

sche Zusatzuntersuchung durch lic. phil. D.________ (neuropsychologisches Gutachten

vom 30. März 2018; IV-act. 174).

Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 17. Dezember 2019 – nach durchgeführtem Vor-

bescheidverfahren (IV-act. 184; 187) mit Einholung einer Stellungnahme des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-act. 189) sowie Rückfrage bei Gutachter C.________ (IV-

act. 191) – die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 192). Konkret stellte die IV-

Stelle fest, dass zufolge Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Juli 2014

kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr gegeben sei. Vom 1. Januar 2012 bis

E. 3 Urteil S 2024 60

30. September 2013 bestehe ein Anspruch auf eine ganze und vom 1. Oktober 2013 bis

31. Juli 2014 auf eine halbe Invalidenrente. Diese Rentenleistungen seien gestützt auf die

Verfügung vom 8. Februar 2016 bereits ausbezahlt worden. Die erneute gutachterliche

Abklärung habe die vom Gericht aufgrund der damaligen Aktenlage bezweifelte Verbesse-

rung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Auswirkungen auf den

Rentenanspruch gemäss der Verfügung vom 8. Februar 2016 bestätigt (IV-act. 192 S. 7).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. hierzu auch IV-act. 196, mit

der Bitte des Versicherten, die berufliche Eingliederung möglichst zeitnah wiederaufzu-

nehmen).

A.c

In der Folge erteilte die IV dem Versicherten die Kostengutsprachen für Arbeits-

vermittlung, die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom

29. Januar 2021; IV-act. 202) und Job Coaching (Mitteilung vom 23. Juli 2021; IV-

act. 211). Im Januar 2022 wurde die berufliche Eingliederung mit Hinweis auf die Diver-

genz zwischen dem Leistungsprofil der IV und der Selbsteinschätzung des Versicherten

zu seiner Arbeitsfähigkeit erfolglos abgeschlossen (IV-act. 214 S. 6 f.).

Mit Vorbescheid vom 20. März 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versi-

cherten ab, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt und der Renten-

anspruch sei mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgelehnt worden.

Seither hätten sich keine Veränderungen ergeben (IV-act. 229). Mit Einwand vom 2. Mai

2023 zeigte sich der Versicherte damit nicht einverstanden (IV-act. 234). Im Januar 2024

berichtete der Versicherte von einer Überlastungsreaktion beim Versuch, sein Arbeits-

pensum auf 50 % zu erhöhen (IV-act. 237 f.; vgl. auch IV-act. 242).

Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte die IV-Stelle fest, dass der Rentenanspruch des

Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgelehnt worden sei

und sich seither – gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 9. Dezember 2022 (IV-act. 224)

sowie die (undatierte) Stellungnahme des RAD zu den seither neu aufgelegten medizini-

schen Berichten (IV-act. 241) – keine für den Rentenanspruch relevante Veränderungen

ergeben hätten (IV-act. 243).

B.

Dagegen liess A.________ am 12. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungs-

gericht führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 11. Juni 2024 aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und die

notwendigen Abklärungen einzuleiten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er am 10. März 2022 eine (weitere) Lungenembolie erlitten habe. Auf die undatierte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt Innere Medizin, könne nicht abgestellt werden, insbeson- dere da eine Auseinandersetzung mit dem Bericht des H.________ (Spital) vom 6. Febru- ar 2024 fehle, in welchem der Verdacht auf eine Long-Covid Symptomatik erhoben wor- den sei. Gemäss Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, habe sich der Allgemeinzustand weiter verschlechtert, mutmasslich gestützt auf die Long-Covid Symptomatik, was dessen Bericht vom 8. November 2024 deutlich aufzeige. Hinzu kom- me, dass der Arbeitseinsatz bei der F.________ AG gescheitert sei, wo der Beschwerde- führer anfänglich (seit Oktober 2021) zu 30 % und sodann zu 50 % gearbeitet habe (Kün- digung seitens der Arbeitgeberin per Ende April 2024; seit November 2023 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden; vgl. zur erwähnten Pensumserhöhung die Mitteilung vom

23. Januar 2024, ohne genaue Angabe per wann diese "letztes Jahr" erfolgt sei [IV- act. 238]). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Verschlechterungsgesuch eingetre- ten sei, hätte bei der F.________ AG im Rahmen der Abklärungspflicht zumindest ein Ar- beitgeberfragebogen eingeholt werden müssen. Der Beschwerdeführer leide unter multi- plen Beschwerden. Er habe seine Arbeitstätigkeit aufgeben müssen, nachdem es bei der Steigerung von 30 % auf 50 % zu Überforderung gekommen sei. Mit dem Verdacht auf Long-Covid liege ein abklärungsbedürftiger Gesundheitsschaden vor, welcher im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung zu überprüfen sei (act. 1 und 12).

E. 3.2 Die IV-Stelle erachtet die Beurteilung des RAD für beweistauglich. Es lägen keine neuen medizinischen Berichte vor, welche die RAD-Beurteilung in Zweifel ziehen könnten.

E. 4 Urteil S 2024 60

züglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er

die unentgeltliche Prozessführung und, dass ihm in der Person von Rechtsanwalt

lic. iur. Rainer Deecke ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei (act. 1).

C.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen

Kostenvorschuss von Fr. 800.– bis zum 16. September 2024 zu bezahlen oder innert der-

selben Frist ein substantiiertes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-

führung einzureichen (act. 2).

D.

Innert mehrmals erstreckter Frist (act. 3–6) reichte der Beschwerdeführer am

30. Januar 2025 das nunmehr substantiierte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung ein (act. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 bewilligte das Gericht das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und bestellte dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke einen un-

entgeltlichen Rechtsbeistand (act. 8).

E.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Februar 2025 vernehmlassend die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie führte dabei insbesondere aus, dass es

sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Nichteintretensverfügung, sondern

um eine leistungsabweisende Verfügung in materieller Hinsicht handle (act. 9).

F.

Mit Replik vom 1. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Be-

schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen

(act. 12). Gleichzeitig liess er einen Bericht von Dr. E.________ vom 18. November 2024

(BF-act. 3) sowie die Empfehlungen der SIM (Swiss Insurance Medicine) bei Long-Covid-

19-Erkrankungen (BF-act. 4) zu den Akten reichen und die Edition eines Arbeitgeberfra-

gebogens bei der F.________ AG beantragen.

G.

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 16. Mai 2025 an der Abweisung der

Beschwerde fest (act. 14).

E. 4.1 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Renten- revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; BGer 8C_388/2024 vom 24. Fe- bruar 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände- rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4).

E. 4.3 Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedli- che diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer 9C_269/2024 vom

28. Juni 2024 E. 3.1; 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). Eine anspruchserheb- liche Verbesserung resp. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist in zeitlicher Hinsicht nach Massgabe von Art. 88a IVV zu berücksichtigen (BGer 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.4 Zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Was deren Beweiswert betrifft, ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, ob die ärztlichen Berichte und Gutachten für die streiti- gen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizini- schen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Praxisgemäss kann auch auf versi- cherungsinterne ärztliche Verlautbarungen abgestellt werden, sofern keine auch nur ge- ringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). 5. Zu beurteilen ist nach dem Gesagten zunächst, ob es zwischen der letzten mate- riellen Prüfung des Rentenspruchs (hier: rechtskräftige Abweisung des Leistungsbegeh- rens mit Verfügung vom 17. Dezember 2019) und dem Erlass der nun angefochtenen Ver- fügung vom 11. Juni 2024 zu einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts gekommen ist.

E. 5 Urteil S 2024 60

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversiche-

rung revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwick-

lung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020; womit namentlich das stufenlose Rentensystem

eingeführt wurde). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertempora-

len Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in

Geltung standen (BGer 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften

Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzge-

bung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den

altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prü-

fen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2

In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt Folgendes: Liegt die massgebende Än-

derung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach die-

sem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Ja-

nuar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung

bestimmt sich nach Art. 88a IVV (BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu

den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden-

versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan-

tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-

Stelle – fraglos gegeben. Die strittige Verfügung erging am 11. Juni 2024 und wurde dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag zugestellt. Die Beschwerdeschrift

E. 5.1.1 In der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Dezember 2019 (IV-act. 192) stellte die IV-Stelle fest, der Versicherte sei ab Mai 2014 in seiner angestammten Tätigkeit (Unter- nehmer/Lehrer) zu 80 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit klar umschriebenen Arbeitsanforderungen und Aufgaben, bei denen es keine Diskussion ge- ben müsse, was zu tun sei, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 4. Mai 2018 (IV-act. 177, vgl. zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung insb. S. 49 f.), unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 30. März 2018 (IV-act. 174).

E. 5.1.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Mai 2018 (IV-act. 177) diagnostizierte Dr. C.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen, teils auch anankastischen Persönlichkeitseigenschaften (ICD-10 F61.0) sowie somatisch einen Status nach Lungenembolie (S. 28). Eine eigenständige depressive Störung konnte der Gutachter – trotz anderslautender Beurteilungen in den Akten – nicht bestätigen (S. 36).

E. 5.1.3 Dem Gutachten von lic. phil. D.________ vom 30. März 2018 (IV-act. 174) ist kei- ne neuropsychologische Diagnose zu entnehmen (S. 16). Eine Verlangsamung bei einzel- nen Aufgaben lasse sich gemäss dem Gutachter auf psychopathologische Faktoren zurückführen (S. 13 f. und 18). Diskrepanzen zwischen den vom Exploranden geschilder- ten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen beispielsweise in den Bereichen Gedächtnis und Aufmerksamkeit und der in diesen Bereichen qualitativ unauffälligen Testleistungen dürften in erster Linie auf psychische Faktoren bzw. die Selbstbeurteilung des Patienten zurückzuführen sein (S. 17).

E. 5.2 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist seit Dezember 2019 keine an- spruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts ersichtlich.

E. 5.2.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass allein aufgrund der Kündigung durch die F.________ AG im Januar 2024 (bei welcher der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 teilzeitlich angestellt war) noch kein Revisionsgrund gegeben ist. Rechtsprechungsgemäss stellt die Aufgabe der Erwerbsfähigkeit für sich – ohne Klärung ihrer Ursachen – nicht per se eine revisionsrechtlich relevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGer 8C_143/2024 vom 27. Januar 2026 E. 6.2.1 mit Hinweis). Soweit der Be- schwerdeführer die Kündigung auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt haben will, kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu den medizinischen Akten verwiesen werden. Mit der IV-Stelle ist sodann festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation nicht ein- leuchtet, weshalb ein Arbeitgeberfragebogen bei der F.________ AG hätte eingeholt wer- den müssen (vgl. vorne E. 3.2). Auf die Einholung eines solchen Berichts kann in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).

E. 5.2.2 Aus somatischer Sicht lässt sich aufgrund der am 10. März 2022 erlittenen Lungenembolie keine längerdauernde (erhebliche) Verschlechterung des Gesundheitszu- stands feststellen. Gemäss Austrittsbericht des I.________ (Spital) vom 18. März 2022 konnte der Beschwerdeführer bereits am 11. März 2022 bei guter Schmerzkompensation und Beschwerderegredienz in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wer-

E. 5.2.3 Aus psychiatrischer Sicht kann ebenfalls auf die Feststellungen des RAD abge- stellt werden. Am 16. September 2022 hielt RAD-Arzt K.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, mit Verweis auf das Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 20. Ja- nuar 2022 (IV-act. 214) fest, dass der Versicherte bei den angebotenen Eingliederungs- massnahmen eine reduzierte Performance gezeigt und sich selbst lediglich im Umfang von 15 % bis 20 % arbeitsfähig gesehen habe. Die Massnahmen seien wegen dieser Dis- krepanz letztendlich abgebrochen worden (IV-act. 220). Am 9. Dezember 2022 ergänzte RAD-Arzt K.________, dass im Zeitpunkt seiner letzten Stellungnahme noch vorgesehen war, dass der Versicherte – auf Intervention seines Hausarztes – nochmals psychiatrisch im L.________ (Ambulatorium) hätte abgeklärt werden sollen. Dies sei nicht geschehen (vgl. hierzu auch IV-act. 223). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht ergäben sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2018 keine neuen Erkenntnisse. Der Versicherte sehe sich zwar gravierend eingeschränkt. Dies lasse sich jedoch in diesem Umfang nicht medi- zinisch und testdiagnostisch begründen bzw. objektivieren (IV-act. 224). Zu den im Vorbe- scheidverfahren aufgelegten Berichten (vgl. IV-act. 234 und 239) führte RAD-Arzt Dr. G.________ mit undatierter Stellungnahme aus, der Gesundheitsschaden sei seit der letzten Stellungnahme des RAD stationär. Zwischenzeitlich habe im Frühjahr 2023 eine vermutlich reaktive mittelgradige depressive Episode bestanden. Der Versicherte habe sich persönlichkeitsbedingt nicht auf ein stationäres Heilverfahren einlassen können. Die Situation habe sich unter ambulanter Behandlung deutlich im Sinne einer partiellen Re- mission verbessert (IV-act. 241; Dokumentdatum gemäss IV-Aktenverzeichnis: 23. April 2024). Diese Einschätzungen des RAD sind mit Blick auf die Aktenlage nachvollziehbar und überzeugend. So gab es auch schon vor der Verfügung im Jahr 2019 Berichte zu depres-

E. 5.2.4 Auch aus dem Abbruch der letzten Eingliederungsmassnahmen per Ende Januar 2022 (vgl. IV-act. 214 S. 6) lässt sich keine massgebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands herleiten, waren solche doch schon im Jahr 2014 (vor dem Erlass der letz- ten rechtskräftigen IV-Leistungsverfügung) aus vergleichbaren Gründen erfolglos beendet worden (vgl. IV-act. 110).

E. 5.2.5 Es überzeugt vor diesem Hintergrund, dass die IV-Stelle von einem grundsätzlich stationären Gesundheitszustand ausgegangen ist und eine erhebliche – mithin anspruchs- relevante – Veränderung des Sachverhalts verneint hat.

E. 5.3 An der Beweistauglichkeit der RAD-Beurteilungen vermögen schliesslich auch die nach der letzten RAD-Stellungnahme (gemäss Dokumentdatum im IV-Aktenverzeichnis: vom 23. April 2024) bei der IV-Stelle eingegangenen Berichte und die im vorliegenden Verfahren aufgelegte Arztberichte nichts zu ändern. So führt insbesondere die Verdachtsdiagnose "Long-Covid" zu keinen Zweifeln an den Einschätzungen des RAD. Wenn auch mit E-Mail des Rechtsanwalts des Beschwerdefüh- rers vom 23. April 2024 (IV-act. 242) – mithin vor Verfügungserlass im Juni 2024 – ein Hinweis auf die Behandlung am H.________(Spital) aktenkundig ist, kann der Beschwer- deführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich konnten im Rahmen der Untersuchung beim H.________(Spital) im Februar 2024 – auch mittels Echokardiogra- phie – keine Beschwerden objektiviert werden (IV-act. 249 S. 3 ff.). Darüber hinaus verbie- tet sich eine Leistungszusprache auf der Basis einer blossen Verdachtsdiagnose von vornherein (vgl. etwa BGer 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.2.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vermochte im Übrigen nicht aufzuzeigen, dass sich diese Verdachtsdiagnose zwischenzeitlich bestätigt hätte oder eine Therapie der Long-Covid Symptomatik weitergeführt worden wäre. Ferner ist nicht ersichtlich, was die allgemein gehaltenen Empfehlungen der SIM betreffend die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19-Erkrankungen (BF-act. 4) an dieser konkreten Ausgangs- lage ändern sollten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist keine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen, die (erneute) Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erüb- rigt sich damit (vgl. vorne E. 4.1). Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als un- begründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.

E. 6 Urteil S 2024 60 wurde am 12. Juli 2024 der Post übergeben und damit rechtzeitig innert der gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehenen 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Die Be- schwerde genügt sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutre- ten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorliegend hat die IV den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne einer Neuanmeldung geprüft und anschliessend – mangels anspruchsrelevanter Veränderung des Sachverhalts – abgewiesen. Dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Leistungsabweisung und nicht um eine Nichteintretensverfügung handelt, anerkennt nun auch der Beschwerdeführer mit dem in der Replik gestellten Antrag auf Rentenzusprache (act. 12).

E. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 4. Februar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden (act. 8), weshalb ihm trotz Unterliegens für das vorlie- gende Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da er mit seiner Beschwerde unterliegt. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ist ihm indessen für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Rainer Deecke bestellt worden. Angesichts der zwei Schriftenwechsel und des Umfangs der vorliegenden Akten rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädi- gung von Fr. 3'100.– (inkl. Auslagen und MWST).

E. 7 Urteil S 2024 60 Die Verfügung datiere vom 11. Juni 2024, somit habe der Bericht vom 8. November 2024 von Dr. E.________ gar nicht in die RAD-Beurteilung einfliessen können. Der Bericht des H.________(Spital) vom 6. Februar 2024 sei der IV-Stelle nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden, weshalb eine entsprechende Beurteilung durch den RAD ebenfalls nicht habe erfolgen können. Hinweise vor Verfügungserlass, wonach eine Behandlung im H.________(Spital) stattfinden würde oder stattgefunden habe, hätten nicht vorgelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, was dem Arbeitgeberfragebogen hinsichtlich der medizini- schen Leistungsfähigkeit hätte entnommen werden können. Arbeitgeberfragebögen wür- den dazu dienen, das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzuklären, insbesondere was Pensum, Lohn und Arbeitsprofil angehe. Natürlich dürften von einem RAD-Arzt subjektive Angaben einer versicherten Person beurteilt oder verschiedene me- dizinische Einschätzungen abgewogen werden. Verschiedene ärztliche Einschätzungen würden nicht per se das Vorliegen geringer Zweifel bewirken, ansonsten die Aufgabener- füllung des RAD gänzlich wegfallen bzw. verunmöglicht würde (act. 9 und 14). 4.

E. 8 Urteil S 2024 60

E. 9 Urteil S 2024 60

Die Arbeitsfähigkeit während der akuten, vorwiegend narzisstisch geprägten Krisen rund

um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma des Exploranden und auch später bei

Beendigung der beruflichen Massnahmen, lasse sich retrospektiv nicht konsekutiv beurtei-

len. Im Zeitraum dieser Begutachtung habe ein Zustand vorgelegen, welcher – soweit

nachvollzogen werden könne – jenseits der Krisen stabil seit Jahren vorliege. In der bishe-

rigen Tätigkeit respektive in einer Tätigkeit mit einem Profil, welches der Gutachter für

verwandt mit der ursprünglich erlernten Tätigkeit halte, würden sich nur die anankasti-

schen Persönlichkeitseigenschaften, da nicht ohne Weiteres überwindbar, auf die Arbeits-

fähigkeit auswirken. Diese würden die Notwendigkeit häufigerer Pausen bedingen und,

dass der Arbeitgeber dem Exploranden Tätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt werden

müssten, nicht geben könne. Bezüglich der zumutbaren Arbeitszeit schloss sich der Gut-

achter der früheren Beurteilung an, wonach eine maximale Arbeitszeit von 36 Stunden

wöchentlich nicht überschritten werden solle. Es sei dem Exploranden allerdings zumut-

bar, während der regulären Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und die zeitliche Dif-

ferenz in selbst bestimmten Pausen dazu zu nutzen, sich zu erholen. Zusätzlich müsse in

der effektiv verwendbaren Arbeitszeit von einer Leistungsminderung von etwa 10–15 %

ausgegangen werden, bedingt durch die Notwendigkeit für den Betrieb, ihn von Arbeiten

zu befreien, die unter Zeitdruck erfolgen sollen. Die konkrete Leistungsminderung könne

der Gutachter nicht benennen, es komme je nach Betrieb darauf an, welche Arbeiten erle-

digt werden müssten. Unter optimalen Umständen, wenn also der Explorand die Möglich-

keit zur freien Pauseneinteilung habe und keine Arbeiten unter Zeitdruck durchführen

müsse, könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei der Tätigkeit

in der Erwachsenenbildung würden beispielsweise nur leichte Beeinträchtigungen resultie-

ren, die sich durch selbständige Organisation kompensieren liessen. In einer solchen

Tätigkeit, mit üblichen Unterrichtspausen und der Möglichkeit, den selbst geplanten Unter-

richt ohne Zeitdruck durchzuführen, sei der Explorand zu 100 % arbeitsfähig (S. 49 f.).

Doktor C.________ setzte sich mit den gescheiterten Integrationsmassnahmen auseinan-

der (S. 41 f.) und hielt im Rahmen der Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit fest, dass

sich retrospektiv kein unmittelbarer, überwiegender Zusammenhang des Scheiterns dieser

Massnahmen mit der vorliegenden psychiatrischen Störung herstellen lasse. Es sei fest-

zuhalten, dass der Explorand sich aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitseigen-

schaften bei den Massnahmen als Auftraggeber gesehen habe und entsprechend sozial

inkompetent verhalten habe, was den Abbruch gefördert habe. Aus rein psychiatrischer

Sicht wäre er aber durchaus in der Lage gewesen, sich anders zu verhalten. Es sei nicht

anzunehmen, dass der Explorand im Rahmen künftiger beruflicher Massnahmen eine an-

E. 10 Urteil S 2024 60 dere Grundeinstellung entwickeln werde (S. 51 f.). Bezüglich der Tätigkeit in Indonesien sei der Explorand in seinen Antworten diffus geblieben, selbst als dieser explizit auf sein ausweichendes Antwortverhalten angesprochen worden sei. Da dieses ausweichende, unklare Antwortverhalten in der sonstigen Exploration nicht aufgetreten sei, sei ein Zu- sammenhang mit der psychischen Störung auszuschliessen (S. 53, vgl. auch S. 7).

E. 11 Urteil S 2024 60 den (IV-act. 234 S. 7 ff.). Der Bericht von Dr. med. J.________, Facharzt für Pneumologie sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Dezember 2023 über die pneumologische Ver- laufskontrollen im November 2023 zeigte sodann unauffällige Befunde (IV-act. 239 S. 2 ff.). RAD-Arzt Dr. G.________ hielt entsprechend in seiner undatierten Stellungnahme fest, die Atemwegsbeschewerden seien ohne Ergebnis abgeklärt worden, wobei die häus- liche Situation (der Katzenhaarallergiker lebe mit drei Katzen im Haushalt) als unbefriedi- gend einzuschätzen sei (IV-act. 241; Dokumentdatum gemäss IV-Aktenverzeichnis:

23. April 2024). Damit kann es sein Bewenden haben, zumal im vorliegenden Verfahren selbst der Beschwerdeführer die im März 2022 stattgehabte Lungenembolie nicht (mehr) als leistungsmindernd anführt (vgl. act. 1, 12).

E. 12 Urteil S 2024 60

siven Episoden, der damalige Gutachter Dr. C.________ schloss eine eigenständige de-

pressive Störung allerdings aus (vgl. vorstehende E. 5.1.2). Vorliegend veranlasste Haus-

arzt Dr. E.________ (welcher den Beschwerdeführer soweit ersichtlich seit dem Jahr 2022

zu betreuen scheint, vorher sind jedenfalls keine Berichte im IV-Dossier ersichtlich) im Au-

gust 2022 eine psychiatrische Abklärung in der L.________ (Ambulatorium) (IV-act. 219

S. 2), welche der Versicherte nicht wahrnahm (IV-act. 223). In der Folge ging Dipl.-Psych.

M.________, Psychologischer Psychotherapeut, am 20. November 2023 (noch) von einer

gegenwärtig leichtgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung aus (IV-

act. 239 S. 6 f.). Die geklagten Beschwerden des Versicherten (Schwierigkeiten mit Ge-

dächtnisabruf, Ermüdungserscheinungen, Antriebslosigkeit, Frustrationserleben wegen

Leistungsabfall – ohne kognitiven Befund) decken sich dabei im Wesentlichen mit den

schon im Jahr 2018 gegenüber den Gutachtern Dr. C.________ und lic. phil. D.________

geschilderten Einschränkungen (vgl. IV-act. 177 S. 9 ff.; IV-act. 174 S. 8 f.). Im Arztbericht

der N.________ (Klinik) vom 17. Apil 2023 (IV-act. 239 S. 8 ff.) und im Bericht zum ambu-

lanten Vorgespräch des O.________ (Klinik) vom 13. März 2023 (IV-act. 239 S. 11 ff.),

finden sich sodann blosse Verdachtsdiagnosen ("V.a. mittelgradige depressive Episode";

"wenngleich beim Patienten ein depressives Zustandsbild vermutet werden kann, so

scheint dies doch eher auf dem Hintergrund einer interaktionellen Thematik [Gestaltung

von Beziehungen] verordnet zu sein."). Im Bericht vom 22. Januar 2024 erklärt Hausarzt

Dr. E.________ zwar demgegenüber, der Patient leide unter einer Anpassungsstörung

und einer mittelschweren Depression, ausgelöst durch eine Überlastungssituation am Ar-

beitsplatz im Frühling 2022 (IV-act. 239 S. 1; vgl. auch IV-act. 234 S. 4). Damit schätzt der

Hausarzt die Situation offensichtlich anders ein als die (Fach-)Ärzte der

N.________(Klinik) und des O.________(Klinik), es fehlt allerdings an einer eigentlichen

Begründung seiner Diagnosestellung. Zudem sei an die Erfahrungstatsache zu erinnert,

dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zwei-

felsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V

351 E. 3a/cc; BGer 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dem Ein-

gliederungs-Assessmentbericht vom 21. September 2021 von P.________ (Stiftung) lässt

sich sodann entnehmen, dass sich der Versicherte schon zu Beginn der letzten Eingliede-

rung im Jahr 2021 – mithin noch vor der behaupteten Verschlechterung des Gesundheits-

zustands im Zusammenhang mit einer Überforderung am Arbeitsplatz nach Pensums-

erhöhung im Jahr 2023 (vgl. etwa IV-act. 237 f.) bzw. gemäss Hausarzt im Frühjahr 2022

(vgl. IV-act. 239 S. 1) – lediglich im Rahmen von 15 % bis 20 % arbeitsfähig sah (IV-

act. 212 S. 2 f.; vgl. auch IV-act. 241 S. 6). Mithin sieht sich der Beschwerdeführer – seit

jeher – subjektiv deutlich eingeschränkt.

E. 13 Urteil S 2024 60 Dies alles spricht für einen im Grundsatz gleichbleibenden Gesundheitsschaden. Zwar mag vorübergehend eine depressive Episode erfolgt sein, zu solchen Krisen mit depressi- vem Geschehen war es jedoch schon vor 2019 wiederholt gekommen (vgl. hierzu etwa IV- act. 121 S. 2 ff.; IV-act. 177 S. 18 ff.).

E. 14 Urteil S 2024 60 Beim Bericht von Dr. E.________ vom 18. November 2024 (BF-act. 3), welcher sich so- weit ersichtlich ohnehin einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt, handelt es sich abermals um dessen abweichende Einschätzung des im Grunde gleich- bleibenden Sachverhalts (vgl. auch schon vorstehende E. 5.2.3). Eine erheblich veränderte Befundlage ist somit auch mit diesen Berichten nicht dargetan.

E. 15 Urteil S 2024 60 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke, Zug, wird mit Fr. 3'100.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 4. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 4. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Rainer Deecke, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2024 60

2 Urteil S 2024 60 A. A.a Der 1965 geborene Versicherte, A.________, bis August 2010 in einem Pensum von 60 % als Berufsschullehrer und als Geschäftsführer einer Beraterfirma im Bereich Te- lekommunikation tätig, meldete sich am 5. Juli 2011 unter Angabe eines seit 2008 beste- henden Burnouts bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach ge- scheiterter Integration liess die IV-Stelle den Versicherten bei Dr. B.________ psychia- trisch begutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2016 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.________ vom 24. Februar 2015 ab 1. Januar 2012 eine ganze und ab 1. Oktober 2013 befristet bis 31. Juli 2014 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. VGer ZG S 2016 36 vom

13. Oktober 2016 Sachverhalt lit. A). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2016 36 vom 13. Oktober 2016 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung bezüglich der Kürzung der ganzen Rente per 1. Okto- ber 2013 bzw. der Einstellung der Rente per 31. Juli 2014 aufhob und die Sache zur er- gänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen (namentlich hinsichtlich der Tätigkeit des Versicherten während den Auslandaufenthalten und zur erneuten psychiatri- schen Abklärung, insbesondere vor dem Hintergrund der missglückten Eingliederung) und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückwies. A.b Auf Nachfrage der IV-Stelle (IV-act. 156 f.) liess der Versicherte in der Folge er- klären, dass er während seiner Auslandaufenthalte in Südostasien (zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 sowie zwischen Mai 2014 und Februar 2015) versucht habe, Kon- takte zu knüpfen und Abklärungen im Bereich Drohnenfotografie und Gebäudeautomation vorgenommen habe. Es sei aber nicht zu einer Zusammenarbeit gekommen und auch Einnahmen hätten keine erzielt werden können (IV-act. 158). Es folgte im Oktober und November 2017 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.________ (psychiatrisches Gutachten vom 4. Mai 2018; IV-act. 177) sowie Ende März 2018 eine neuropsychologi- sche Zusatzuntersuchung durch lic. phil. D.________ (neuropsychologisches Gutachten vom 30. März 2018; IV-act. 174). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 17. Dezember 2019 – nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (IV-act. 184; 187) mit Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-act. 189) sowie Rückfrage bei Gutachter C.________ (IV- act. 191) – die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 192). Konkret stellte die IV- Stelle fest, dass zufolge Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Juli 2014 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr gegeben sei. Vom 1. Januar 2012 bis

3 Urteil S 2024 60

30. September 2013 bestehe ein Anspruch auf eine ganze und vom 1. Oktober 2013 bis

31. Juli 2014 auf eine halbe Invalidenrente. Diese Rentenleistungen seien gestützt auf die Verfügung vom 8. Februar 2016 bereits ausbezahlt worden. Die erneute gutachterliche Abklärung habe die vom Gericht aufgrund der damaligen Aktenlage bezweifelte Verbesse- rung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Auswirkungen auf den Rentenanspruch gemäss der Verfügung vom 8. Februar 2016 bestätigt (IV-act. 192 S. 7). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. hierzu auch IV-act. 196, mit der Bitte des Versicherten, die berufliche Eingliederung möglichst zeitnah wiederaufzu- nehmen). A.c In der Folge erteilte die IV dem Versicherten die Kostengutsprachen für Arbeits- vermittlung, die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom

29. Januar 2021; IV-act. 202) und Job Coaching (Mitteilung vom 23. Juli 2021; IV- act. 211). Im Januar 2022 wurde die berufliche Eingliederung mit Hinweis auf die Diver- genz zwischen dem Leistungsprofil der IV und der Selbsteinschätzung des Versicherten zu seiner Arbeitsfähigkeit erfolglos abgeschlossen (IV-act. 214 S. 6 f.). Mit Vorbescheid vom 20. März 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versi- cherten ab, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt und der Renten- anspruch sei mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgelehnt worden. Seither hätten sich keine Veränderungen ergeben (IV-act. 229). Mit Einwand vom 2. Mai 2023 zeigte sich der Versicherte damit nicht einverstanden (IV-act. 234). Im Januar 2024 berichtete der Versicherte von einer Überlastungsreaktion beim Versuch, sein Arbeits- pensum auf 50 % zu erhöhen (IV-act. 237 f.; vgl. auch IV-act. 242). Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte die IV-Stelle fest, dass der Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgelehnt worden sei und sich seither – gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 9. Dezember 2022 (IV-act. 224) sowie die (undatierte) Stellungnahme des RAD zu den seither neu aufgelegten medizini- schen Berichten (IV-act. 241) – keine für den Rentenanspruch relevante Veränderungen ergeben hätten (IV-act. 243). B. Dagegen liess A.________ am 12. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 11. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und die notwendigen Abklärungen einzuleiten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-

4 Urteil S 2024 60 züglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und, dass ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei (act. 1). C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– bis zum 16. September 2024 zu bezahlen oder innert der- selben Frist ein substantiiertes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung einzureichen (act. 2). D. Innert mehrmals erstreckter Frist (act. 3–6) reichte der Beschwerdeführer am

30. Januar 2025 das nunmehr substantiierte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein (act. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und bestellte dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand (act. 8). E. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Februar 2025 vernehmlassend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie führte dabei insbesondere aus, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Nichteintretensverfügung, sondern um eine leistungsabweisende Verfügung in materieller Hinsicht handle (act. 9). F. Mit Replik vom 1. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen (act. 12). Gleichzeitig liess er einen Bericht von Dr. E.________ vom 18. November 2024 (BF-act. 3) sowie die Empfehlungen der SIM (Swiss Insurance Medicine) bei Long-Covid- 19-Erkrankungen (BF-act. 4) zu den Akten reichen und die Edition eines Arbeitgeberfra- gebogens bei der F.________ AG beantragen. G. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 16. Mai 2025 an der Abweisung der Beschwerde fest (act. 14).

5 Urteil S 2024 60 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversiche- rung revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwick- lung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020; womit namentlich das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertempora- len Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGer 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzge- bung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prü- fen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2 In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt Folgendes: Liegt die massgebende Än- derung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach die- sem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Ja- nuar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die strittige Verfügung erging am 11. Juni 2024 und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag zugestellt. Die Beschwerdeschrift

6 Urteil S 2024 60 wurde am 12. Juli 2024 der Post übergeben und damit rechtzeitig innert der gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehenen 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Die Be- schwerde genügt sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutre- ten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorliegend hat die IV den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne einer Neuanmeldung geprüft und anschliessend – mangels anspruchsrelevanter Veränderung des Sachverhalts – abgewiesen. Dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Leistungsabweisung und nicht um eine Nichteintretensverfügung handelt, anerkennt nun auch der Beschwerdeführer mit dem in der Replik gestellten Antrag auf Rentenzusprache (act. 12). 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er am 10. März 2022 eine (weitere) Lungenembolie erlitten habe. Auf die undatierte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt Innere Medizin, könne nicht abgestellt werden, insbeson- dere da eine Auseinandersetzung mit dem Bericht des H.________ (Spital) vom 6. Febru- ar 2024 fehle, in welchem der Verdacht auf eine Long-Covid Symptomatik erhoben wor- den sei. Gemäss Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, habe sich der Allgemeinzustand weiter verschlechtert, mutmasslich gestützt auf die Long-Covid Symptomatik, was dessen Bericht vom 8. November 2024 deutlich aufzeige. Hinzu kom- me, dass der Arbeitseinsatz bei der F.________ AG gescheitert sei, wo der Beschwerde- führer anfänglich (seit Oktober 2021) zu 30 % und sodann zu 50 % gearbeitet habe (Kün- digung seitens der Arbeitgeberin per Ende April 2024; seit November 2023 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden; vgl. zur erwähnten Pensumserhöhung die Mitteilung vom

23. Januar 2024, ohne genaue Angabe per wann diese "letztes Jahr" erfolgt sei [IV- act. 238]). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Verschlechterungsgesuch eingetre- ten sei, hätte bei der F.________ AG im Rahmen der Abklärungspflicht zumindest ein Ar- beitgeberfragebogen eingeholt werden müssen. Der Beschwerdeführer leide unter multi- plen Beschwerden. Er habe seine Arbeitstätigkeit aufgeben müssen, nachdem es bei der Steigerung von 30 % auf 50 % zu Überforderung gekommen sei. Mit dem Verdacht auf Long-Covid liege ein abklärungsbedürftiger Gesundheitsschaden vor, welcher im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung zu überprüfen sei (act. 1 und 12). 3.2 Die IV-Stelle erachtet die Beurteilung des RAD für beweistauglich. Es lägen keine neuen medizinischen Berichte vor, welche die RAD-Beurteilung in Zweifel ziehen könnten.

7 Urteil S 2024 60 Die Verfügung datiere vom 11. Juni 2024, somit habe der Bericht vom 8. November 2024 von Dr. E.________ gar nicht in die RAD-Beurteilung einfliessen können. Der Bericht des H.________(Spital) vom 6. Februar 2024 sei der IV-Stelle nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden, weshalb eine entsprechende Beurteilung durch den RAD ebenfalls nicht habe erfolgen können. Hinweise vor Verfügungserlass, wonach eine Behandlung im H.________(Spital) stattfinden würde oder stattgefunden habe, hätten nicht vorgelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, was dem Arbeitgeberfragebogen hinsichtlich der medizini- schen Leistungsfähigkeit hätte entnommen werden können. Arbeitgeberfragebögen wür- den dazu dienen, das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzuklären, insbesondere was Pensum, Lohn und Arbeitsprofil angehe. Natürlich dürften von einem RAD-Arzt subjektive Angaben einer versicherten Person beurteilt oder verschiedene me- dizinische Einschätzungen abgewogen werden. Verschiedene ärztliche Einschätzungen würden nicht per se das Vorliegen geringer Zweifel bewirken, ansonsten die Aufgabener- füllung des RAD gänzlich wegfallen bzw. verunmöglicht würde (act. 9 und 14). 4. 4.1 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Renten- revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; BGer 8C_388/2024 vom 24. Fe- bruar 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände- rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). 4.3 Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedli- che diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer 9C_269/2024 vom

28. Juni 2024 E. 3.1; 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). Eine anspruchserheb- liche Verbesserung resp. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist in zeitlicher Hinsicht nach Massgabe von Art. 88a IVV zu berücksichtigen (BGer 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).

8 Urteil S 2024 60 4.4 Zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Was deren Beweiswert betrifft, ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, ob die ärztlichen Berichte und Gutachten für die streiti- gen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizini- schen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Praxisgemäss kann auch auf versi- cherungsinterne ärztliche Verlautbarungen abgestellt werden, sofern keine auch nur ge- ringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). 5. Zu beurteilen ist nach dem Gesagten zunächst, ob es zwischen der letzten mate- riellen Prüfung des Rentenspruchs (hier: rechtskräftige Abweisung des Leistungsbegeh- rens mit Verfügung vom 17. Dezember 2019) und dem Erlass der nun angefochtenen Ver- fügung vom 11. Juni 2024 zu einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts gekommen ist. 5.1 5.1.1 In der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Dezember 2019 (IV-act. 192) stellte die IV-Stelle fest, der Versicherte sei ab Mai 2014 in seiner angestammten Tätigkeit (Unter- nehmer/Lehrer) zu 80 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit klar umschriebenen Arbeitsanforderungen und Aufgaben, bei denen es keine Diskussion ge- ben müsse, was zu tun sei, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 4. Mai 2018 (IV-act. 177, vgl. zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung insb. S. 49 f.), unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 30. März 2018 (IV-act. 174). 5.1.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Mai 2018 (IV-act. 177) diagnostizierte Dr. C.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen, teils auch anankastischen Persönlichkeitseigenschaften (ICD-10 F61.0) sowie somatisch einen Status nach Lungenembolie (S. 28). Eine eigenständige depressive Störung konnte der Gutachter – trotz anderslautender Beurteilungen in den Akten – nicht bestätigen (S. 36).

9 Urteil S 2024 60 Die Arbeitsfähigkeit während der akuten, vorwiegend narzisstisch geprägten Krisen rund um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma des Exploranden und auch später bei Beendigung der beruflichen Massnahmen, lasse sich retrospektiv nicht konsekutiv beurtei- len. Im Zeitraum dieser Begutachtung habe ein Zustand vorgelegen, welcher – soweit nachvollzogen werden könne – jenseits der Krisen stabil seit Jahren vorliege. In der bishe- rigen Tätigkeit respektive in einer Tätigkeit mit einem Profil, welches der Gutachter für verwandt mit der ursprünglich erlernten Tätigkeit halte, würden sich nur die anankasti- schen Persönlichkeitseigenschaften, da nicht ohne Weiteres überwindbar, auf die Arbeits- fähigkeit auswirken. Diese würden die Notwendigkeit häufigerer Pausen bedingen und, dass der Arbeitgeber dem Exploranden Tätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt werden müssten, nicht geben könne. Bezüglich der zumutbaren Arbeitszeit schloss sich der Gut- achter der früheren Beurteilung an, wonach eine maximale Arbeitszeit von 36 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden solle. Es sei dem Exploranden allerdings zumut- bar, während der regulären Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und die zeitliche Dif- ferenz in selbst bestimmten Pausen dazu zu nutzen, sich zu erholen. Zusätzlich müsse in der effektiv verwendbaren Arbeitszeit von einer Leistungsminderung von etwa 10–15 % ausgegangen werden, bedingt durch die Notwendigkeit für den Betrieb, ihn von Arbeiten zu befreien, die unter Zeitdruck erfolgen sollen. Die konkrete Leistungsminderung könne der Gutachter nicht benennen, es komme je nach Betrieb darauf an, welche Arbeiten erle- digt werden müssten. Unter optimalen Umständen, wenn also der Explorand die Möglich- keit zur freien Pauseneinteilung habe und keine Arbeiten unter Zeitdruck durchführen müsse, könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei der Tätigkeit in der Erwachsenenbildung würden beispielsweise nur leichte Beeinträchtigungen resultie- ren, die sich durch selbständige Organisation kompensieren liessen. In einer solchen Tätigkeit, mit üblichen Unterrichtspausen und der Möglichkeit, den selbst geplanten Unter- richt ohne Zeitdruck durchzuführen, sei der Explorand zu 100 % arbeitsfähig (S. 49 f.). Doktor C.________ setzte sich mit den gescheiterten Integrationsmassnahmen auseinan- der (S. 41 f.) und hielt im Rahmen der Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit fest, dass sich retrospektiv kein unmittelbarer, überwiegender Zusammenhang des Scheiterns dieser Massnahmen mit der vorliegenden psychiatrischen Störung herstellen lasse. Es sei fest- zuhalten, dass der Explorand sich aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitseigen- schaften bei den Massnahmen als Auftraggeber gesehen habe und entsprechend sozial inkompetent verhalten habe, was den Abbruch gefördert habe. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre er aber durchaus in der Lage gewesen, sich anders zu verhalten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Explorand im Rahmen künftiger beruflicher Massnahmen eine an-

10 Urteil S 2024 60 dere Grundeinstellung entwickeln werde (S. 51 f.). Bezüglich der Tätigkeit in Indonesien sei der Explorand in seinen Antworten diffus geblieben, selbst als dieser explizit auf sein ausweichendes Antwortverhalten angesprochen worden sei. Da dieses ausweichende, unklare Antwortverhalten in der sonstigen Exploration nicht aufgetreten sei, sei ein Zu- sammenhang mit der psychischen Störung auszuschliessen (S. 53, vgl. auch S. 7). 5.1.3 Dem Gutachten von lic. phil. D.________ vom 30. März 2018 (IV-act. 174) ist kei- ne neuropsychologische Diagnose zu entnehmen (S. 16). Eine Verlangsamung bei einzel- nen Aufgaben lasse sich gemäss dem Gutachter auf psychopathologische Faktoren zurückführen (S. 13 f. und 18). Diskrepanzen zwischen den vom Exploranden geschilder- ten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen beispielsweise in den Bereichen Gedächtnis und Aufmerksamkeit und der in diesen Bereichen qualitativ unauffälligen Testleistungen dürften in erster Linie auf psychische Faktoren bzw. die Selbstbeurteilung des Patienten zurückzuführen sein (S. 17). 5.2 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist seit Dezember 2019 keine an- spruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts ersichtlich. 5.2.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass allein aufgrund der Kündigung durch die F.________ AG im Januar 2024 (bei welcher der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 teilzeitlich angestellt war) noch kein Revisionsgrund gegeben ist. Rechtsprechungsgemäss stellt die Aufgabe der Erwerbsfähigkeit für sich – ohne Klärung ihrer Ursachen – nicht per se eine revisionsrechtlich relevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGer 8C_143/2024 vom 27. Januar 2026 E. 6.2.1 mit Hinweis). Soweit der Be- schwerdeführer die Kündigung auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt haben will, kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu den medizinischen Akten verwiesen werden. Mit der IV-Stelle ist sodann festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation nicht ein- leuchtet, weshalb ein Arbeitgeberfragebogen bei der F.________ AG hätte eingeholt wer- den müssen (vgl. vorne E. 3.2). Auf die Einholung eines solchen Berichts kann in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). 5.2.2 Aus somatischer Sicht lässt sich aufgrund der am 10. März 2022 erlittenen Lungenembolie keine längerdauernde (erhebliche) Verschlechterung des Gesundheitszu- stands feststellen. Gemäss Austrittsbericht des I.________ (Spital) vom 18. März 2022 konnte der Beschwerdeführer bereits am 11. März 2022 bei guter Schmerzkompensation und Beschwerderegredienz in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wer-

11 Urteil S 2024 60 den (IV-act. 234 S. 7 ff.). Der Bericht von Dr. med. J.________, Facharzt für Pneumologie sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Dezember 2023 über die pneumologische Ver- laufskontrollen im November 2023 zeigte sodann unauffällige Befunde (IV-act. 239 S. 2 ff.). RAD-Arzt Dr. G.________ hielt entsprechend in seiner undatierten Stellungnahme fest, die Atemwegsbeschewerden seien ohne Ergebnis abgeklärt worden, wobei die häus- liche Situation (der Katzenhaarallergiker lebe mit drei Katzen im Haushalt) als unbefriedi- gend einzuschätzen sei (IV-act. 241; Dokumentdatum gemäss IV-Aktenverzeichnis:

23. April 2024). Damit kann es sein Bewenden haben, zumal im vorliegenden Verfahren selbst der Beschwerdeführer die im März 2022 stattgehabte Lungenembolie nicht (mehr) als leistungsmindernd anführt (vgl. act. 1, 12). 5.2.3 Aus psychiatrischer Sicht kann ebenfalls auf die Feststellungen des RAD abge- stellt werden. Am 16. September 2022 hielt RAD-Arzt K.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, mit Verweis auf das Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 20. Ja- nuar 2022 (IV-act. 214) fest, dass der Versicherte bei den angebotenen Eingliederungs- massnahmen eine reduzierte Performance gezeigt und sich selbst lediglich im Umfang von 15 % bis 20 % arbeitsfähig gesehen habe. Die Massnahmen seien wegen dieser Dis- krepanz letztendlich abgebrochen worden (IV-act. 220). Am 9. Dezember 2022 ergänzte RAD-Arzt K.________, dass im Zeitpunkt seiner letzten Stellungnahme noch vorgesehen war, dass der Versicherte – auf Intervention seines Hausarztes – nochmals psychiatrisch im L.________ (Ambulatorium) hätte abgeklärt werden sollen. Dies sei nicht geschehen (vgl. hierzu auch IV-act. 223). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht ergäben sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2018 keine neuen Erkenntnisse. Der Versicherte sehe sich zwar gravierend eingeschränkt. Dies lasse sich jedoch in diesem Umfang nicht medi- zinisch und testdiagnostisch begründen bzw. objektivieren (IV-act. 224). Zu den im Vorbe- scheidverfahren aufgelegten Berichten (vgl. IV-act. 234 und 239) führte RAD-Arzt Dr. G.________ mit undatierter Stellungnahme aus, der Gesundheitsschaden sei seit der letzten Stellungnahme des RAD stationär. Zwischenzeitlich habe im Frühjahr 2023 eine vermutlich reaktive mittelgradige depressive Episode bestanden. Der Versicherte habe sich persönlichkeitsbedingt nicht auf ein stationäres Heilverfahren einlassen können. Die Situation habe sich unter ambulanter Behandlung deutlich im Sinne einer partiellen Re- mission verbessert (IV-act. 241; Dokumentdatum gemäss IV-Aktenverzeichnis: 23. April 2024). Diese Einschätzungen des RAD sind mit Blick auf die Aktenlage nachvollziehbar und überzeugend. So gab es auch schon vor der Verfügung im Jahr 2019 Berichte zu depres-

12 Urteil S 2024 60 siven Episoden, der damalige Gutachter Dr. C.________ schloss eine eigenständige de- pressive Störung allerdings aus (vgl. vorstehende E. 5.1.2). Vorliegend veranlasste Haus- arzt Dr. E.________ (welcher den Beschwerdeführer soweit ersichtlich seit dem Jahr 2022 zu betreuen scheint, vorher sind jedenfalls keine Berichte im IV-Dossier ersichtlich) im Au- gust 2022 eine psychiatrische Abklärung in der L.________ (Ambulatorium) (IV-act. 219 S. 2), welche der Versicherte nicht wahrnahm (IV-act. 223). In der Folge ging Dipl.-Psych. M.________, Psychologischer Psychotherapeut, am 20. November 2023 (noch) von einer gegenwärtig leichtgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung aus (IV- act. 239 S. 6 f.). Die geklagten Beschwerden des Versicherten (Schwierigkeiten mit Ge- dächtnisabruf, Ermüdungserscheinungen, Antriebslosigkeit, Frustrationserleben wegen Leistungsabfall – ohne kognitiven Befund) decken sich dabei im Wesentlichen mit den schon im Jahr 2018 gegenüber den Gutachtern Dr. C.________ und lic. phil. D.________ geschilderten Einschränkungen (vgl. IV-act. 177 S. 9 ff.; IV-act. 174 S. 8 f.). Im Arztbericht der N.________ (Klinik) vom 17. Apil 2023 (IV-act. 239 S. 8 ff.) und im Bericht zum ambu- lanten Vorgespräch des O.________ (Klinik) vom 13. März 2023 (IV-act. 239 S. 11 ff.), finden sich sodann blosse Verdachtsdiagnosen ("V.a. mittelgradige depressive Episode"; "wenngleich beim Patienten ein depressives Zustandsbild vermutet werden kann, so scheint dies doch eher auf dem Hintergrund einer interaktionellen Thematik [Gestaltung von Beziehungen] verordnet zu sein."). Im Bericht vom 22. Januar 2024 erklärt Hausarzt Dr. E.________ zwar demgegenüber, der Patient leide unter einer Anpassungsstörung und einer mittelschweren Depression, ausgelöst durch eine Überlastungssituation am Ar- beitsplatz im Frühling 2022 (IV-act. 239 S. 1; vgl. auch IV-act. 234 S. 4). Damit schätzt der Hausarzt die Situation offensichtlich anders ein als die (Fach-)Ärzte der N.________(Klinik) und des O.________(Klinik), es fehlt allerdings an einer eigentlichen Begründung seiner Diagnosestellung. Zudem sei an die Erfahrungstatsache zu erinnert, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zwei- felsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; BGer 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dem Ein- gliederungs-Assessmentbericht vom 21. September 2021 von P.________ (Stiftung) lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Versicherte schon zu Beginn der letzten Eingliede- rung im Jahr 2021 – mithin noch vor der behaupteten Verschlechterung des Gesundheits- zustands im Zusammenhang mit einer Überforderung am Arbeitsplatz nach Pensums- erhöhung im Jahr 2023 (vgl. etwa IV-act. 237 f.) bzw. gemäss Hausarzt im Frühjahr 2022 (vgl. IV-act. 239 S. 1) – lediglich im Rahmen von 15 % bis 20 % arbeitsfähig sah (IV- act. 212 S. 2 f.; vgl. auch IV-act. 241 S. 6). Mithin sieht sich der Beschwerdeführer – seit jeher – subjektiv deutlich eingeschränkt.

13 Urteil S 2024 60 Dies alles spricht für einen im Grundsatz gleichbleibenden Gesundheitsschaden. Zwar mag vorübergehend eine depressive Episode erfolgt sein, zu solchen Krisen mit depressi- vem Geschehen war es jedoch schon vor 2019 wiederholt gekommen (vgl. hierzu etwa IV- act. 121 S. 2 ff.; IV-act. 177 S. 18 ff.). 5.2.4 Auch aus dem Abbruch der letzten Eingliederungsmassnahmen per Ende Januar 2022 (vgl. IV-act. 214 S. 6) lässt sich keine massgebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands herleiten, waren solche doch schon im Jahr 2014 (vor dem Erlass der letz- ten rechtskräftigen IV-Leistungsverfügung) aus vergleichbaren Gründen erfolglos beendet worden (vgl. IV-act. 110). 5.2.5 Es überzeugt vor diesem Hintergrund, dass die IV-Stelle von einem grundsätzlich stationären Gesundheitszustand ausgegangen ist und eine erhebliche – mithin anspruchs- relevante – Veränderung des Sachverhalts verneint hat. 5.3 An der Beweistauglichkeit der RAD-Beurteilungen vermögen schliesslich auch die nach der letzten RAD-Stellungnahme (gemäss Dokumentdatum im IV-Aktenverzeichnis: vom 23. April 2024) bei der IV-Stelle eingegangenen Berichte und die im vorliegenden Verfahren aufgelegte Arztberichte nichts zu ändern. So führt insbesondere die Verdachtsdiagnose "Long-Covid" zu keinen Zweifeln an den Einschätzungen des RAD. Wenn auch mit E-Mail des Rechtsanwalts des Beschwerdefüh- rers vom 23. April 2024 (IV-act. 242) – mithin vor Verfügungserlass im Juni 2024 – ein Hinweis auf die Behandlung am H.________(Spital) aktenkundig ist, kann der Beschwer- deführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich konnten im Rahmen der Untersuchung beim H.________(Spital) im Februar 2024 – auch mittels Echokardiogra- phie – keine Beschwerden objektiviert werden (IV-act. 249 S. 3 ff.). Darüber hinaus verbie- tet sich eine Leistungszusprache auf der Basis einer blossen Verdachtsdiagnose von vornherein (vgl. etwa BGer 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.2.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vermochte im Übrigen nicht aufzuzeigen, dass sich diese Verdachtsdiagnose zwischenzeitlich bestätigt hätte oder eine Therapie der Long-Covid Symptomatik weitergeführt worden wäre. Ferner ist nicht ersichtlich, was die allgemein gehaltenen Empfehlungen der SIM betreffend die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19-Erkrankungen (BF-act. 4) an dieser konkreten Ausgangs- lage ändern sollten.

14 Urteil S 2024 60 Beim Bericht von Dr. E.________ vom 18. November 2024 (BF-act. 3), welcher sich so- weit ersichtlich ohnehin einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt, handelt es sich abermals um dessen abweichende Einschätzung des im Grunde gleich- bleibenden Sachverhalts (vgl. auch schon vorstehende E. 5.2.3). Eine erheblich veränderte Befundlage ist somit auch mit diesen Berichten nicht dargetan. 5.4 Zusammenfassend ist keine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen, die (erneute) Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erüb- rigt sich damit (vgl. vorne E. 4.1). Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als un- begründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 4. Februar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden (act. 8), weshalb ihm trotz Unterliegens für das vorlie- gende Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. 6.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da er mit seiner Beschwerde unterliegt. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ist ihm indessen für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Rainer Deecke bestellt worden. Angesichts der zwei Schriftenwechsel und des Umfangs der vorliegenden Akten rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädi- gung von Fr. 3'100.– (inkl. Auslagen und MWST).

15 Urteil S 2024 60 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke, Zug, wird mit Fr. 3'100.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 4. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am