Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. April 2024 zugestellt (act. 1 S. 2). Die Beschwerde wurde dem Gericht am 7. Mai 2024 eingereicht, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend:
5. April 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
E. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
4 Urteil S 2024 42
E. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht
5 Urteil S 2024 42 beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGer 8C_446/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 2.5 Die Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; BGer 8C_307/2023 vom 9. April 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
E. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; BGer 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 4.2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
6 Urteil S 2024 42
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Dr. D.________ mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt sei, dass die geklagten Kniebeschwerden links spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom
28. Juli 2023 nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich auf den krankhaften Vorzustand zurückzuführen seien. Mit Dr. D.________ sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen ohne nachweisbare strukturelle Läsion spätestens zu jenem Zeitpunkt vollständig abgeheilt gewesen seien. Der Umstand, dass sich anlässlich der Erstbehandlung im C.________ kein Hinweis auf eine relevante strukturelle Verletzung gefunden habe, spreche eindeutig für die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.________. Daran vermöge der ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. F.________, Oberärztin Hüft- und Kniechirurgie der G.________, vom 22. Dezember 2023 nichts zu ändern (UV-act. 58).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der versicherungsinterne Bericht von Dr. D.________, auf welchen die Beschwerdegegnerin abstelle, einseitig und unvollständig sei. Doktor D.________ habe die Beschwerden nicht hinreichend berücksichtigt und zu den Berichten der behandelnden Ärzte nicht rechtsgenüglich Stellung genommen. Mit der reinen Aktenbeurteilung von Dr. D.________ könne die Beschwerdegegnerin das Erreichen des Status quo sine vel ante nicht beweisen. Die Berichte von Dr. F.________ und Dr. E.________ würden an der Beurteilung von Dr. D.________ zumindest geringe Zweifel wecken. Da der Beschwerdeführer bis zum 4. März 2024 arbeitsunfähig gewesen sei, habe er bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Taggelder. Zudem habe er Anspruch auf die Bezahlung einer zweckmässigen Behandlung. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest mittels eines versicherungsexternen Gutachtens prüfen müssen, ob wegen des Wegfalls der Kausalität ein Fallabschluss möglich sei (act. 1 und 5).
E. 4 Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinische Beurteilungen:
E. 4.1 H.________, Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie des C.________, hielt im an Dr. med. I.________, FMH Praktischer Arzt, gerichteten Bericht vom 8. September 2023 betreffend das gleichentags durchgeführte MRI des Kniegelenks links fest, dass ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innenmeniskushinterhorns und der Pars intermedia festgestellt worden sei. Weiter seien eine leichte Signalalteration am freien Rand der Pars
7 Urteil S 2024 42 intermedia des Aussenmeniskus (degenerative Veränderungen) sowie ein kleiner Gelenkserguss gegeben. Die Kreuz- und Kollateralbänder seien intakt. Eine ossäre Läsion sei nicht vorhanden. Ebenso wenig liege ein umschriebener Knorpeldefekt vor (UV-act. 23).
E. 4.2 Doktor D.________ bejahte in der Kurzbeurteilung vom 31. Oktober 2023, dass das linke Kniegelenk des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis vom 28. Juli 2023 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Ein Sturz auf das Kniegelenk sei kein geeigneter Mechanismus, um eine Meniskusläsion zu verursachen. Eine Kniekontusion gelte erfahrungsgemäss vier bis sechs Wochen später als ausgeheilt (UV-act. 28).
E. 4.3 Doktor F.________ von der G.________ gab im an Dr. med. J.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Sprechstundenbericht vom 22. November 2023 an, dass im linken Knie eine intraartikuläre Infiltration mit Kortison und Lokalanästhetikum durchgeführt worden sei (UV-act. 52). Im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 22. Dezember 2023 führte Dr. F.________ aus, es sei ihr nicht bekannt, dass vor dem Ereignis vom
28. Juli 2023 ein krankhafter Vorzustand bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe zuvor keine Probleme gehabt. Er sei am 22. November 2023 erstmals bei ihr in Behandlung gewesen. Nach dem Sturz im Juli 2023 habe er medioanteriore, belastungsbetonte Beschwerden angegeben, welche persistierend und vor allem belastungsabhängig aufgetreten seien. Zudem habe eine Schwellneigung bestanden. MR-tomografisch sei am
8. September 2023 ein Innenmeniskusriss ersichtlich gewesen, welcher auch in ihrer klinischen Untersuchung symptomatisch gewesen sei. Überdies hätten sich in der klinischen Untersuchung eine Tendinopathie der Patella- und Quadrizepssehne sowie des Pes anserinus gezeigt. Der Status quo ante vel sine sei nicht erreicht (UV-act. 51).
E. 4.4 Doktor E.________ legte im Bericht vom 13. Mai 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dar, dass vor dem Ereignis vom 28. Juli 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein krankhafter Vorzustand bestanden habe. Wie die behandelnde Dr. F.________ erklärt habe, habe der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom
28. Juli 2023 keine Kniebeschwerden gehabt. Das MRI des linken Kniegelenks vom
8. September 2023 beweise, dass keine umschriebenen Knorpeldefekte vorgelegen hätten. Im MRI hätten sich ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innenmeniskushorns und der Pars intermedia gezeigt. Dies deute klar auf eine Unfallursache hin. Die Unfallfolgen
8 Urteil S 2024 42 würden seit dem erlittenen Kniedistorsionstrauma vom 28. Juli 2023 bestehen. Solange die mediale Meniskusläsion nicht behandelt worden sei, könne kein Status quo ante erreicht werden. Die Beurteilung von Dr. D.________ sei nicht schlüssig. Die Behauptung, die echtzeitliche Befundung des linken Kniegelenks im C.________ habe keine Auffälligkeiten ergeben, sei mit Blick auf die Ergebnisse des MRI, welches aufgrund der Beschwerdepersistenz durchgeführt worden sei, nicht ausreichend, um die Unfallkausalität zu verneinen. Die Frage, ob das linke Kniegelenk schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, hätte aufgrund der Faktenlage mit nein beantwortet werden müssen (BF-act. 4).
E. 4.5 Doktor D.________ führte in der ärztlichen Beurteilung vom 11. Juni 2024 (UV-act. 64) aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Notfallstation des C.________ vom 29. Juli 2023 tags zuvor auf der Treppe abgerutscht sei und sich dabei an der rechten Ferse gestossen habe. In der Folge sei er mit beiden Knien auf einer Treppenkante aufgekommen. In der klinischen Untersuchung habe im Bereich der unteren linken Extremität lediglich wenig Druckdolenz über dem Musculus vastus lateralis imponiert. Hierbei handle es sich um einen Muskel, der sich im Bereich des Oberschenkels befinde. Das Integumentum sei als intakt beschrieben worden. Ein Erguss sei nicht palpabel gewesen. Eine Druckdolenz über dem lateralen und medialen Gelenkspalt habe nicht ausgelöst werden können. Die Prüfung des Seitenbandapparates habe sich in der Valgus- und Varusstress-Untersuchung stabil und schmerzfrei gezeigt. Auch die Testung beider Kreuzbänder habe keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Es habe eine uneingeschränkte Flexion/Extension von 130/0/0° objektiviert werden können, sowohl aktiv als auch passiv. Eine akute Meniskusläsion führe in aller Regel zu Ergussbildungen im Kniegelenk, gegebenenfalls auch zu einem Hämarthros mit Schwellung und Funktionseinschränkung. Anlässlich der notfallmässigen Konsultation im C.________ habe aber weder ein Hämarthros mit Schwellung noch ein Hämatom oder eine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks festgestellt werden können. Es müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht festgestellt werden, dass es unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Befunde beim Ereignis vom 28. Juli 2023 überwiegend wahrscheinlich zu keiner massiven Traumatisierung des linken Kniegelenks gekommen sei. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis sei sodann nicht geeignet, eine akute Meniskusläsion zu verursachen. Gemäss gutachterlicher Literatur sei ein Knieverdrehtrauma mit Kombination von axialer Belastung und Rotationsscherkräften (zum Beispiel das Abdrehen des Oberkörpers über dem im Skischuh fixierten Unterschenkel ohne Möglichkeit bei anliegendem Ski der Drehbewegung zu folgen oder ein Beuge-/Drehsturz [zum Beispiel des Fussballspielers bei einem durch Stollen fi-
9 Urteil S 2024 42 xierten Fuss]) ein geeigneter Unfallmechanismus zur Auslösung eines Meniskusschadens. Ebenfalls in Frage komme die Verletzung des Meniskus im Rahmen einer ernsten Kniebandverletzung. Die direkte Prellung des Knies über eine Treppenkante könne überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer akuten Meniskusläsion führen. Auch die anlässlich der Notfallkonsultation vom 29. Juli 2023 durchgeführte konventionell-radiologische Abklärung habe eine akute Traumafolge überwiegend wahrscheinlich ausschliessen können. Es hätten weder Hinweise für eine stattgehabte Fraktur noch für einen relevanten Hämarthros identifiziert werden können. Lediglich im Bereich des Ansatzes der Quadrizepssehne habe eine Insertionsverkalkung objektiviert werden können. Ein solcher Befund entspreche einer Erkrankung, bei der sich Kalziumkristalle an den Sehnen oder Sehnenansätzen anlagern würden. Die Ursachen dafür seien Über- und Fehlbelastungen sowie Abnützungs- und Verschleisserscheinungen. Eine Sehnenverkalkung, welche einen Tag nach dem inkriminierten Ereignis konventionell-radiologisch zur Darstellung komme, stelle überwiegend wahrscheinlich keine Unfallfolge dar. Eine solche Pathologie sei als vorbestehend zu interpretieren und auf Abnützung zurückzuführen. Im weiteren Verlauf sei am 8. September 2023 eine kernspintomografische Abklärung des linken Kniegelenks erfolgt. Der beurteilende Radiologe habe einen basisnahen, tibialseitigen Einriss des Innenmeniskushinterhorns und der Pars intermedia identifiziert. Zudem habe er eine leichte Signalalteration am freien Rand der Pars intermedia des Aussenmeniskus (degenerative Veränderungen) festgestellt. Mit dieser Bildgebung habe es überwiegend wahrscheinlich keine Hinweise für eine relevante Gewalteinwirkung am linken Kniegelenk gegeben. Die Kreuz- und Kollateralbänder seien intakt zur Darstellung gekommen. Eine ossäre Läsion habe sich nicht identifizieren lassen. Ein Knochenmarks- oder Weichteilödem habe ebenfalls nicht objektiviert werden können. Gemäss allgemeinen medizinischen Kenntnissen sei die überwiegende Mehrheit der Meniskusläsionen auf primäre Degenerationen ohne nachweisbares Trauma zurückzuführen. Sie seien Folge von Überlastung und/oder Achsenfehlstellungen sowie von regelmässigem Arbeiten in der Hocke. Anhand der Form einer Meniskusläsion lasse sich gemäss Fachliteratur häufig auf deren Ätiologie schliessen. Longitudinal- oder Radiärläsionen könnten eher einem akuten Ereignis zugeordnet werden, wohingegen Horizontal- und Komplexläsionen als degenerativ bedingt einzustufen seien. Der Ursprung der degenerativen Meniskusläsionen finde sich im Zentrum des Meniskus, schreite voran und komme in der kernspintomografischen Bildgebung als mukoide Degeneration (in der Fachliteratur als Grad I und II zu interpretieren) zur Darstellung. Im fortgeschrittensten Stadium (Grad III)
10 Urteil S 2024 42 berühre diese Läsion die Unterfläche des Meniskus. Diese an die Umrandung reichende Degeneration werde in radiologischen MRI-Berichten immer häufiger als Meniskusriss bezeichnet. Dies impliziere eine Gewalteinwirkung, obwohl der zugrunde liegende Prozess degenerativer Natur sei. Nach eigener Einsichtnahme in die Bildgebung vom 8. September 2023 müsse festgestellt werden, dass im Bereich des linken Innenmeniskus eine basisnahe, initial horizontal- und dann querverlaufende Signalalteration zur Darstellung komme. Diese Signalalteration sei als pathologisch einzustufen und weise auf eine Degeneration respektive eine Zusammenhangstrennung des Meniskusgewebes hin. Typischerweise bleibe die Oberfläche des Meniskus intakt. Die Degeneration schreite bis in die Unterfläche voran, entsprechend einer Grad III beziehungsweise komplexen degenerativ bedingten Meniskusläsion. Auch im Bereich des lateralen Meniskus habe sich eine intrakorporale Signalstörung gezeigt, entsprechend einer Degeneration desselben. Dies sei ein Befund, welcher im Einklang mit der fachradiologischen Beurteilung von H.________ vom C.________ gestanden sei. Wie in der Fachliteratur dargestellt werde, deute ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innenmeniskushinterhorns – entgegen den Ausführungen von Dr. E.________ – überwiegend wahrscheinlich nicht auf eine Unfallursache hin, sondern sei auf Degeneration zurückzuführen. Die Argumentation von Dr. F.________ und Dr. E.________, wonach der Beschwerdeführer zuvor über keine Beschwerden im linken Kniegelenk geklagt habe und der nachgewiesene Schaden somit als unfallkausal eingestuft werden müsse, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht haltbar. Doktor F.________ und Dr. E.________ würden sich einer "post hoc ergo propter hoc"- Argumentation bedienen. Dem Argument, dass die unauffällige echtzeitliche Befundung nicht ausreichend sei, um eine Unfallkausalität zu verneinen, könne nicht gefolgt werden. Kaelin und Mitarbeiter hätten in ihrer Publikation aus dem Jahr 2018 festgehalten, dass bei akuten Meniskusverletzungen nebst den Schmerzen klinisch eindeutige und für den Patienten sehr störende Symptome, namentlich mechanische Phänomene wie Schnappen, Blockaden oder eine eingeschränkte Beweglichkeit wie ein Extensionsdefizit, vorliegen würden. Solche hochverdächtigen Befunde hätten anlässlich der echtzeitlichen Konsultation im C.________ am 29. Juli 2023 nicht objektiviert werden können. Sowohl die konventionell-radiologische Bildgebung vom 29. Juli 2023 als auch die Kernspintomografie vom
8. September 2023 hätten klare Hinweise für eine überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführende Pathologie im Bereich des linken Kniegelenks gezeigt. Bekannterweise hätten die Meniskusschäden ihre höchste Prävalenz zwischen dem 40. und
50. Lebensjahr. Solche degenerativ bedingten Läsionen würden durch chronische und wiederholte Einwirkung normaler Kräfte im Verlauf des Lebens entstehen, die auf eine allfällige Gewebestruktur wirken würden. Die Beanspruchung sei beträchtlich, denn man
11 Urteil S 2024 42 schätze, dass das Knie pro Jahr zwischen zwei bis vier Millionen Mal gebeugt werde. Bei aktiven und passiven Bewegungen des Kniegelenks schiebe sich der innere Meniskus bei starker Beugung und Aussendrehung des Unterschenkels hinten nach aussen. Sein Hinterhorn gerate dabei unter erheblichen Druck der Oberschenkelrolle. Das Hinterhorn des Innenmeniskus sei deshalb besonders belastet und neige vermehrt zu degenerativen Veränderungen. Zusammengefasst müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht festgestellt werden, dass es unter Berücksichtigung der echtzeitlichen klinischen und radiologischen Befunde sowie der kernspintomografischen Bildgebung des linken Kniegelenks vom 8. September 2023 nach dem Ereignis vom 28. Juli 2023 überwiegend wahrscheinlich zu keiner strukturellen Läsion am linken Kniegelenk gekommen sei. In den Stellungnahmen von Dr. F.________ vom 22. Dezember 2023 und von Dr. E.________ vom 13. Mai 2024 seien keine relevanten medizinischen Argumente vorgebracht worden, die eine strukturelle Läsion als Folge des Ereignisses vom 28. Juli 2023 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen könnten. An der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom
31. Oktober 2023 könne somit vollumfänglich festgehalten werden.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die Kurzbeurteilung von Dr. D.________ vom 31. Oktober 2023 (UV-act. 28).
E. 5.2 Doktor D.________ bejahte in dieser Kurzbeurteilung, dass das linke Kniegelenk des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis vom 28. Juli 2023 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Er erklärte, es hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verschleisserscheinungen am linken Innen- und Aussenmeniskus vorgelegen. Beim Sturz vom 28. Juli 2023 sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Kniedistorsion beidseits gekommen. Zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen würden nicht vorliegen. Wie dem Notfallbericht des C.________ zu entnehmen sei, habe die echtzeitliche Befundung des linken Kniegelenks keine Auffälligkeiten gezeigt. Klinisch und radiologisch habe es keinen Hinweis auf eine schwergradige strukturelle Verletzung gegeben. Ein Sturz auf das Kniegelenk sei kein geeigneter Mechanismus, um eine Meniskusläsion zu verursachen. Ferner sei ärztlicherseits nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine Kniekontusion gelte erfahrungsgemäss vier bis sechs Wochen später als ausgeheilt (UV-act. 28).
12 Urteil S 2024 42
E. 5.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. D.________, welche er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten abgab, ist einleuchtend und plausibel. Seine Einschätzung deckt sich auch mit jener der erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des C.________, welche am 29. Juli 2023 festhielten, dass es klinisch und radiologisch keinen Hinweis auf eine schwergradige strukturelle Verletzung gebe (UV-act. 14). Zu präzisieren ist einzig, dass Dr. I.________ und Dr. J.________ dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2023 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, gültig ab dem
28. Juli 2023, attestierten. Ab dem 4. September 2023 bescheinigten sie erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 22). Wie der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2023 zu entnehmen ist, war der B.________ AG, der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, bis zu jenem Zeitpunkt jedoch kein Arztzeugnis oder Unfallschein zugestellt worden. Die B.________ AG teilte damals mit, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei. Er sei (nach dem Unfallereignis vom 28. Juli 2023) drei Wochen in den Ferien gewesen (UV-act. 8). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. E.________ vom
13. Mai 2024 erst mit Replik vom 28. Mai 2024 nachreichte. Dass die Beschwerdegegnerin deshalb auch erst mit Duplik vom 26. Juni 2024 die wesentlich ausführlichere Beurteilung von Dr. D.________ vom 11. Juni 2024 ins Recht legte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Wie in E. 4.5 dargelegt, erläuterte Dr. D.________ in dieser Beurteilung in nachvollziehbarer Weise, weshalb der Unfallmechanismus vom 28. Juli 2023, nämlich der direkte Sturz mit beiden Knien auf eine Treppenkante (ohne Knieverdrehtrauma), überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer akuten Meniskusläsion führen konnte. Ebenfalls überzeugend sind Dr. D.________ detaillierte Ausführungen dazu, weshalb die anlässlich der Notfallkonsultation vom 29. Juli 2023 im C.________ erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde sowie auch die Ergebnisse des am 8. September 2023 durchgeführten MRI des linken Kniegelenks gegen das Vorliegen einer strukturellen Läsion als Folge des Ereignisses vom 28. Juli 2023 bzw. für einen degenerativen Schaden sprechen. Unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur (vgl. dazu die Literaturverweise auf S. 8 der Beurteilung, UV-act. 64) erklärte Dr. D.________ sodann, dass ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innenmeniskushinterhorns – entgegen den Ausführungen von Dr. E.________ – überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei. Zudem stellte er zutreffend fest, dass sich die Argumentation von Dr. F.________ und Dr. E.________, wonach vor dem Ereignis vom 28. Juli 2023 kein krankhafter Vorzustand bekannt gewesen sei bzw. keine Kniebeschwerden bestanden hätten, im Wesentlichen in der Formel "post hoc ergo propter hoc" erschöpft. Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser
13 Urteil S 2024 42 Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. E. 2.5). Nachdem im Juli und September 2023 sowohl eingehende klinische als auch bildgebende Untersuchungen durchgeführt worden waren, ging es vorliegend schliesslich um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 2.6). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Auf die Beurteilung von Dr. D.________ kann abgestellt werden.
E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen folglich zu Recht per 5. November 2023 eingestellt.
E. 6 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
14 Urteil S 2024 42 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 15. September 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA MLaw Marko Mrljes, zm rechtsanwaelte, Burgerstrasse 17, Postfach 7972, 6000 Luzern 7 gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2024 42
2 Urteil S 2024 42 A. A.________, geboren 1978, war vom 1. Mai bis zum 4. August 2023 als Betriebsleiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Juli 2023 lief der Versicherte die Treppe eines Bürogebäudes hinunter, rutschte aus und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 4. September 2023, UV-act. 1; vgl. auch UV-act. 10). Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des C.________ diagnostizierten im Bericht vom 29. Juli 2023 (1) eine Kniekontusion beidseits und (2) eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts (UV-act. 14). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 31. Oktober 2023 nahm Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin Mitte, eine Kurzbeurteilung vor (UV-act. 28). Mit Verfügung vom 3. November 2023 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 28. Juli 2023 eingestellt hätte, spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei. Der Fall werde per 5. November 2023 abgeschlossen und die Leistungen eingestellt (UV-act. 30). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Dezember 2023 Einsprache (UV-act. 43), welche die Suva mit Entscheid vom 5. April 2024 abwies (UV-act. 58). B. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auch über den 5. November 2023 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines versicherungsexternen Gutachtens an die Suva zurückzuweisen (act. 1 S. 2). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Mit Replik vom 28. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 5). Zudem legte er den Bericht von Dr. med. E.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Mai 2024 ins Recht (BF-act. 4). E. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 26. Juni 2024 ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 8); dies unter Beilage der ärztlichen Beurteilung von Dr. D.________ vom
11. Juni 2024 (UV-act. 64).
3 Urteil S 2024 42 F. Am 21. Oktober 2024 respektive 4. November 2024 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (act. 12 und 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. April 2024 zugestellt (act. 1 S. 2). Die Beschwerde wurde dem Gericht am 7. Mai 2024 eingereicht, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend:
5. April 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
4 Urteil S 2024 42 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht
5 Urteil S 2024 42 beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGer 8C_446/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.5 Die Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; BGer 8C_307/2023 vom 9. April 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; BGer 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 4.2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
6 Urteil S 2024 42 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Dr. D.________ mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt sei, dass die geklagten Kniebeschwerden links spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom
28. Juli 2023 nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich auf den krankhaften Vorzustand zurückzuführen seien. Mit Dr. D.________ sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen ohne nachweisbare strukturelle Läsion spätestens zu jenem Zeitpunkt vollständig abgeheilt gewesen seien. Der Umstand, dass sich anlässlich der Erstbehandlung im C.________ kein Hinweis auf eine relevante strukturelle Verletzung gefunden habe, spreche eindeutig für die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.________. Daran vermöge der ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. F.________, Oberärztin Hüft- und Kniechirurgie der G.________, vom 22. Dezember 2023 nichts zu ändern (UV-act. 58). 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der versicherungsinterne Bericht von Dr. D.________, auf welchen die Beschwerdegegnerin abstelle, einseitig und unvollständig sei. Doktor D.________ habe die Beschwerden nicht hinreichend berücksichtigt und zu den Berichten der behandelnden Ärzte nicht rechtsgenüglich Stellung genommen. Mit der reinen Aktenbeurteilung von Dr. D.________ könne die Beschwerdegegnerin das Erreichen des Status quo sine vel ante nicht beweisen. Die Berichte von Dr. F.________ und Dr. E.________ würden an der Beurteilung von Dr. D.________ zumindest geringe Zweifel wecken. Da der Beschwerdeführer bis zum 4. März 2024 arbeitsunfähig gewesen sei, habe er bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Taggelder. Zudem habe er Anspruch auf die Bezahlung einer zweckmässigen Behandlung. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest mittels eines versicherungsexternen Gutachtens prüfen müssen, ob wegen des Wegfalls der Kausalität ein Fallabschluss möglich sei (act. 1 und 5). 4. Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinische Beurteilungen: 4.1 H.________, Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie des C.________, hielt im an Dr. med. I.________, FMH Praktischer Arzt, gerichteten Bericht vom 8. September 2023 betreffend das gleichentags durchgeführte MRI des Kniegelenks links fest, dass ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innenmeniskushinterhorns und der Pars intermedia festgestellt worden sei. Weiter seien eine leichte Signalalteration am freien Rand der Pars
7 Urteil S 2024 42 intermedia des Aussenmeniskus (degenerative Veränderungen) sowie ein kleiner Gelenkserguss gegeben. Die Kreuz- und Kollateralbänder seien intakt. Eine ossäre Läsion sei nicht vorhanden. Ebenso wenig liege ein umschriebener Knorpeldefekt vor (UV-act. 23). 4.2 Doktor D.________ bejahte in der Kurzbeurteilung vom 31. Oktober 2023, dass das linke Kniegelenk des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis vom 28. Juli 2023 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Ein Sturz auf das Kniegelenk sei kein geeigneter Mechanismus, um eine Meniskusläsion zu verursachen. Eine Kniekontusion gelte erfahrungsgemäss vier bis sechs Wochen später als ausgeheilt (UV-act. 28). 4.3 Doktor F.________ von der G.________ gab im an Dr. med. J.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Sprechstundenbericht vom 22. November 2023 an, dass im linken Knie eine intraartikuläre Infiltration mit Kortison und Lokalanästhetikum durchgeführt worden sei (UV-act. 52). Im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 22. Dezember 2023 führte Dr. F.________ aus, es sei ihr nicht bekannt, dass vor dem Ereignis vom
28. Juli 2023 ein krankhafter Vorzustand bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe zuvor keine Probleme gehabt. Er sei am 22. November 2023 erstmals bei ihr in Behandlung gewesen. Nach dem Sturz im Juli 2023 habe er medioanteriore, belastungsbetonte Beschwerden angegeben, welche persistierend und vor allem belastungsabhängig aufgetreten seien. Zudem habe eine Schwellneigung bestanden. MR-tomografisch sei am
8. September 2023 ein Innenmeniskusriss ersichtlich gewesen, welcher auch in ihrer klinischen Untersuchung symptomatisch gewesen sei. Überdies hätten sich in der klinischen Untersuchung eine Tendinopathie der Patella- und Quadrizepssehne sowie des Pes anserinus gezeigt. Der Status quo ante vel sine sei nicht erreicht (UV-act. 51). 4.4 Doktor E.________ legte im Bericht vom 13. Mai 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dar, dass vor dem Ereignis vom 28. Juli 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein krankhafter Vorzustand bestanden habe. Wie die behandelnde Dr. F.________ erklärt habe, habe der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom
28. Juli 2023 keine Kniebeschwerden gehabt. Das MRI des linken Kniegelenks vom
8. September 2023 beweise, dass keine umschriebenen Knorpeldefekte vorgelegen hätten. Im MRI hätten sich ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innenmeniskushorns und der Pars intermedia gezeigt. Dies deute klar auf eine Unfallursache hin. Die Unfallfolgen
8 Urteil S 2024 42 würden seit dem erlittenen Kniedistorsionstrauma vom 28. Juli 2023 bestehen. Solange die mediale Meniskusläsion nicht behandelt worden sei, könne kein Status quo ante erreicht werden. Die Beurteilung von Dr. D.________ sei nicht schlüssig. Die Behauptung, die echtzeitliche Befundung des linken Kniegelenks im C.________ habe keine Auffälligkeiten ergeben, sei mit Blick auf die Ergebnisse des MRI, welches aufgrund der Beschwerdepersistenz durchgeführt worden sei, nicht ausreichend, um die Unfallkausalität zu verneinen. Die Frage, ob das linke Kniegelenk schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, hätte aufgrund der Faktenlage mit nein beantwortet werden müssen (BF-act. 4). 4.5 Doktor D.________ führte in der ärztlichen Beurteilung vom 11. Juni 2024 (UV-act. 64) aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Notfallstation des C.________ vom 29. Juli 2023 tags zuvor auf der Treppe abgerutscht sei und sich dabei an der rechten Ferse gestossen habe. In der Folge sei er mit beiden Knien auf einer Treppenkante aufgekommen. In der klinischen Untersuchung habe im Bereich der unteren linken Extremität lediglich wenig Druckdolenz über dem Musculus vastus lateralis imponiert. Hierbei handle es sich um einen Muskel, der sich im Bereich des Oberschenkels befinde. Das Integumentum sei als intakt beschrieben worden. Ein Erguss sei nicht palpabel gewesen. Eine Druckdolenz über dem lateralen und medialen Gelenkspalt habe nicht ausgelöst werden können. Die Prüfung des Seitenbandapparates habe sich in der Valgus- und Varusstress-Untersuchung stabil und schmerzfrei gezeigt. Auch die Testung beider Kreuzbänder habe keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Es habe eine uneingeschränkte Flexion/Extension von 130/0/0° objektiviert werden können, sowohl aktiv als auch passiv. Eine akute Meniskusläsion führe in aller Regel zu Ergussbildungen im Kniegelenk, gegebenenfalls auch zu einem Hämarthros mit Schwellung und Funktionseinschränkung. Anlässlich der notfallmässigen Konsultation im C.________ habe aber weder ein Hämarthros mit Schwellung noch ein Hämatom oder eine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks festgestellt werden können. Es müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht festgestellt werden, dass es unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Befunde beim Ereignis vom 28. Juli 2023 überwiegend wahrscheinlich zu keiner massiven Traumatisierung des linken Kniegelenks gekommen sei. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis sei sodann nicht geeignet, eine akute Meniskusläsion zu verursachen. Gemäss gutachterlicher Literatur sei ein Knieverdrehtrauma mit Kombination von axialer Belastung und Rotationsscherkräften (zum Beispiel das Abdrehen des Oberkörpers über dem im Skischuh fixierten Unterschenkel ohne Möglichkeit bei anliegendem Ski der Drehbewegung zu folgen oder ein Beuge-/Drehsturz [zum Beispiel des Fussballspielers bei einem durch Stollen fi-
9 Urteil S 2024 42 xierten Fuss]) ein geeigneter Unfallmechanismus zur Auslösung eines Meniskusschadens. Ebenfalls in Frage komme die Verletzung des Meniskus im Rahmen einer ernsten Kniebandverletzung. Die direkte Prellung des Knies über eine Treppenkante könne überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer akuten Meniskusläsion führen. Auch die anlässlich der Notfallkonsultation vom 29. Juli 2023 durchgeführte konventionell-radiologische Abklärung habe eine akute Traumafolge überwiegend wahrscheinlich ausschliessen können. Es hätten weder Hinweise für eine stattgehabte Fraktur noch für einen relevanten Hämarthros identifiziert werden können. Lediglich im Bereich des Ansatzes der Quadrizepssehne habe eine Insertionsverkalkung objektiviert werden können. Ein solcher Befund entspreche einer Erkrankung, bei der sich Kalziumkristalle an den Sehnen oder Sehnenansätzen anlagern würden. Die Ursachen dafür seien Über- und Fehlbelastungen sowie Abnützungs- und Verschleisserscheinungen. Eine Sehnenverkalkung, welche einen Tag nach dem inkriminierten Ereignis konventionell-radiologisch zur Darstellung komme, stelle überwiegend wahrscheinlich keine Unfallfolge dar. Eine solche Pathologie sei als vorbestehend zu interpretieren und auf Abnützung zurückzuführen. Im weiteren Verlauf sei am 8. September 2023 eine kernspintomografische Abklärung des linken Kniegelenks erfolgt. Der beurteilende Radiologe habe einen basisnahen, tibialseitigen Einriss des Innenmeniskushinterhorns und der Pars intermedia identifiziert. Zudem habe er eine leichte Signalalteration am freien Rand der Pars intermedia des Aussenmeniskus (degenerative Veränderungen) festgestellt. Mit dieser Bildgebung habe es überwiegend wahrscheinlich keine Hinweise für eine relevante Gewalteinwirkung am linken Kniegelenk gegeben. Die Kreuz- und Kollateralbänder seien intakt zur Darstellung gekommen. Eine ossäre Läsion habe sich nicht identifizieren lassen. Ein Knochenmarks- oder Weichteilödem habe ebenfalls nicht objektiviert werden können. Gemäss allgemeinen medizinischen Kenntnissen sei die überwiegende Mehrheit der Meniskusläsionen auf primäre Degenerationen ohne nachweisbares Trauma zurückzuführen. Sie seien Folge von Überlastung und/oder Achsenfehlstellungen sowie von regelmässigem Arbeiten in der Hocke. Anhand der Form einer Meniskusläsion lasse sich gemäss Fachliteratur häufig auf deren Ätiologie schliessen. Longitudinal- oder Radiärläsionen könnten eher einem akuten Ereignis zugeordnet werden, wohingegen Horizontal- und Komplexläsionen als degenerativ bedingt einzustufen seien. Der Ursprung der degenerativen Meniskusläsionen finde sich im Zentrum des Meniskus, schreite voran und komme in der kernspintomografischen Bildgebung als mukoide Degeneration (in der Fachliteratur als Grad I und II zu interpretieren) zur Darstellung. Im fortgeschrittensten Stadium (Grad III)
10 Urteil S 2024 42 berühre diese Läsion die Unterfläche des Meniskus. Diese an die Umrandung reichende Degeneration werde in radiologischen MRI-Berichten immer häufiger als Meniskusriss bezeichnet. Dies impliziere eine Gewalteinwirkung, obwohl der zugrunde liegende Prozess degenerativer Natur sei. Nach eigener Einsichtnahme in die Bildgebung vom 8. September 2023 müsse festgestellt werden, dass im Bereich des linken Innenmeniskus eine basisnahe, initial horizontal- und dann querverlaufende Signalalteration zur Darstellung komme. Diese Signalalteration sei als pathologisch einzustufen und weise auf eine Degeneration respektive eine Zusammenhangstrennung des Meniskusgewebes hin. Typischerweise bleibe die Oberfläche des Meniskus intakt. Die Degeneration schreite bis in die Unterfläche voran, entsprechend einer Grad III beziehungsweise komplexen degenerativ bedingten Meniskusläsion. Auch im Bereich des lateralen Meniskus habe sich eine intrakorporale Signalstörung gezeigt, entsprechend einer Degeneration desselben. Dies sei ein Befund, welcher im Einklang mit der fachradiologischen Beurteilung von H.________ vom C.________ gestanden sei. Wie in der Fachliteratur dargestellt werde, deute ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innenmeniskushinterhorns – entgegen den Ausführungen von Dr. E.________ – überwiegend wahrscheinlich nicht auf eine Unfallursache hin, sondern sei auf Degeneration zurückzuführen. Die Argumentation von Dr. F.________ und Dr. E.________, wonach der Beschwerdeführer zuvor über keine Beschwerden im linken Kniegelenk geklagt habe und der nachgewiesene Schaden somit als unfallkausal eingestuft werden müsse, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht haltbar. Doktor F.________ und Dr. E.________ würden sich einer "post hoc ergo propter hoc"- Argumentation bedienen. Dem Argument, dass die unauffällige echtzeitliche Befundung nicht ausreichend sei, um eine Unfallkausalität zu verneinen, könne nicht gefolgt werden. Kaelin und Mitarbeiter hätten in ihrer Publikation aus dem Jahr 2018 festgehalten, dass bei akuten Meniskusverletzungen nebst den Schmerzen klinisch eindeutige und für den Patienten sehr störende Symptome, namentlich mechanische Phänomene wie Schnappen, Blockaden oder eine eingeschränkte Beweglichkeit wie ein Extensionsdefizit, vorliegen würden. Solche hochverdächtigen Befunde hätten anlässlich der echtzeitlichen Konsultation im C.________ am 29. Juli 2023 nicht objektiviert werden können. Sowohl die konventionell-radiologische Bildgebung vom 29. Juli 2023 als auch die Kernspintomografie vom
8. September 2023 hätten klare Hinweise für eine überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführende Pathologie im Bereich des linken Kniegelenks gezeigt. Bekannterweise hätten die Meniskusschäden ihre höchste Prävalenz zwischen dem 40. und
50. Lebensjahr. Solche degenerativ bedingten Läsionen würden durch chronische und wiederholte Einwirkung normaler Kräfte im Verlauf des Lebens entstehen, die auf eine allfällige Gewebestruktur wirken würden. Die Beanspruchung sei beträchtlich, denn man
11 Urteil S 2024 42 schätze, dass das Knie pro Jahr zwischen zwei bis vier Millionen Mal gebeugt werde. Bei aktiven und passiven Bewegungen des Kniegelenks schiebe sich der innere Meniskus bei starker Beugung und Aussendrehung des Unterschenkels hinten nach aussen. Sein Hinterhorn gerate dabei unter erheblichen Druck der Oberschenkelrolle. Das Hinterhorn des Innenmeniskus sei deshalb besonders belastet und neige vermehrt zu degenerativen Veränderungen. Zusammengefasst müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht festgestellt werden, dass es unter Berücksichtigung der echtzeitlichen klinischen und radiologischen Befunde sowie der kernspintomografischen Bildgebung des linken Kniegelenks vom 8. September 2023 nach dem Ereignis vom 28. Juli 2023 überwiegend wahrscheinlich zu keiner strukturellen Läsion am linken Kniegelenk gekommen sei. In den Stellungnahmen von Dr. F.________ vom 22. Dezember 2023 und von Dr. E.________ vom 13. Mai 2024 seien keine relevanten medizinischen Argumente vorgebracht worden, die eine strukturelle Läsion als Folge des Ereignisses vom 28. Juli 2023 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen könnten. An der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom
31. Oktober 2023 könne somit vollumfänglich festgehalten werden. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die Kurzbeurteilung von Dr. D.________ vom 31. Oktober 2023 (UV-act. 28). 5.2 Doktor D.________ bejahte in dieser Kurzbeurteilung, dass das linke Kniegelenk des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis vom 28. Juli 2023 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Er erklärte, es hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verschleisserscheinungen am linken Innen- und Aussenmeniskus vorgelegen. Beim Sturz vom 28. Juli 2023 sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Kniedistorsion beidseits gekommen. Zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen würden nicht vorliegen. Wie dem Notfallbericht des C.________ zu entnehmen sei, habe die echtzeitliche Befundung des linken Kniegelenks keine Auffälligkeiten gezeigt. Klinisch und radiologisch habe es keinen Hinweis auf eine schwergradige strukturelle Verletzung gegeben. Ein Sturz auf das Kniegelenk sei kein geeigneter Mechanismus, um eine Meniskusläsion zu verursachen. Ferner sei ärztlicherseits nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine Kniekontusion gelte erfahrungsgemäss vier bis sechs Wochen später als ausgeheilt (UV-act. 28).
12 Urteil S 2024 42 5.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. D.________, welche er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten abgab, ist einleuchtend und plausibel. Seine Einschätzung deckt sich auch mit jener der erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des C.________, welche am 29. Juli 2023 festhielten, dass es klinisch und radiologisch keinen Hinweis auf eine schwergradige strukturelle Verletzung gebe (UV-act. 14). Zu präzisieren ist einzig, dass Dr. I.________ und Dr. J.________ dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2023 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, gültig ab dem
28. Juli 2023, attestierten. Ab dem 4. September 2023 bescheinigten sie erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 22). Wie der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2023 zu entnehmen ist, war der B.________ AG, der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, bis zu jenem Zeitpunkt jedoch kein Arztzeugnis oder Unfallschein zugestellt worden. Die B.________ AG teilte damals mit, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei. Er sei (nach dem Unfallereignis vom 28. Juli 2023) drei Wochen in den Ferien gewesen (UV-act. 8). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. E.________ vom
13. Mai 2024 erst mit Replik vom 28. Mai 2024 nachreichte. Dass die Beschwerdegegnerin deshalb auch erst mit Duplik vom 26. Juni 2024 die wesentlich ausführlichere Beurteilung von Dr. D.________ vom 11. Juni 2024 ins Recht legte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Wie in E. 4.5 dargelegt, erläuterte Dr. D.________ in dieser Beurteilung in nachvollziehbarer Weise, weshalb der Unfallmechanismus vom 28. Juli 2023, nämlich der direkte Sturz mit beiden Knien auf eine Treppenkante (ohne Knieverdrehtrauma), überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer akuten Meniskusläsion führen konnte. Ebenfalls überzeugend sind Dr. D.________ detaillierte Ausführungen dazu, weshalb die anlässlich der Notfallkonsultation vom 29. Juli 2023 im C.________ erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde sowie auch die Ergebnisse des am 8. September 2023 durchgeführten MRI des linken Kniegelenks gegen das Vorliegen einer strukturellen Läsion als Folge des Ereignisses vom 28. Juli 2023 bzw. für einen degenerativen Schaden sprechen. Unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur (vgl. dazu die Literaturverweise auf S. 8 der Beurteilung, UV-act. 64) erklärte Dr. D.________ sodann, dass ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innenmeniskushinterhorns – entgegen den Ausführungen von Dr. E.________ – überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei. Zudem stellte er zutreffend fest, dass sich die Argumentation von Dr. F.________ und Dr. E.________, wonach vor dem Ereignis vom 28. Juli 2023 kein krankhafter Vorzustand bekannt gewesen sei bzw. keine Kniebeschwerden bestanden hätten, im Wesentlichen in der Formel "post hoc ergo propter hoc" erschöpft. Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser
13 Urteil S 2024 42 Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. E. 2.5). Nachdem im Juli und September 2023 sowohl eingehende klinische als auch bildgebende Untersuchungen durchgeführt worden waren, ging es vorliegend schliesslich um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 2.6). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Auf die Beurteilung von Dr. D.________ kann abgestellt werden. 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen folglich zu Recht per 5. November 2023 eingestellt. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
14 Urteil S 2024 42 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. September 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am