Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 46
A.
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft
Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am
12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau-
hauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt
im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bun-
desrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt
(BBl 2003 4039–4041).
Die A.________ AG mit Sitz in B.________ wurde am C.________ im Handelsregister
eingetragen. Gemäss Handelsregister bezweckt sie die Ausführung von Neu- und Umbau-
ten sowie Renovationen mit allen damit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere in
folgenden Bereichen: D.________ (KL-act. 5).
Mit Unterstellungsentscheid vom 22. August 2017 stellte die Stiftung FAR fest, dass die
A.________ AG sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungs-
bereich des GAV FAR falle (KL-act. 6). Hiergegen opponierte die A.________ AG nicht.
Für das Beitragsjahr 2023 wurde die A.________ AG mehrfach aufgefordert und gemahnt,
die Lohnsummenmeldung einzureichen, was diese unterliess. Infolgedessen sprach die
Stiftung FAR gegen die A.________ AG am 27. September 2024 eine Konventionalstrafe
in Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich Fr. 500.– Verfahrenskosten) aus (KL-act. 8). Der Auf-
forderung zur Begleichung leistete die A.________ AG keine Folge (vgl. KL-act. 7). Dar-
aufhin leitete die Stiftung FAR Betreibung ein und verlangte die Bezahlung von Fr. 3'500.–
nebst Zins von 5 % seit dem 28. Oktober 2024. Hiergegen erhob die A.________ AG ohne
Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 9).
B.
Mit Klage vom 17. April 2025 beantragte die Stiftung FAR, die A.________ AG sei
zu verpflichten, eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von
Fr. 500.– zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungs-
amtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.– aufzuheben
sowie der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. 1).
C.
Mit Schreiben vom 22. April 2025 setzte das Gericht der Beklagten eine Frist bis
zum 23. Mai 2025, um eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich
nicht vernehmen.
E. 2.1 Da die Beklagte ihren Sitz in B.________ hat, ist sie vom räumlichen Geltungsbe- reich des GAV FAR erfasst (Art. 2 Abs. 1 und 2 GAV FAR). Aufgrund ihres Gesellschafts- zwecks (vgl. Sachverhalt A.) untersteht die Beklagte auch in betrieblicher Hinsicht dem GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 GAV FAR; KL-act. 3). Im Übrigen opponierte sie ausweislich der Akten auch nicht gegen den Unterstellungsentscheid der Klägerin vom 22. August 2017 (KL-act. 6).
E. 2.2 Die Durchführung des GAV FAR obliegt der Stiftung FAR, einschliesslich der Be- fugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR; KL-act. 3). Dieser hat ein Leistungs- und Beitrags-
E. 2.3 Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR). Er hat vierteljährlich Akontozahlungen abzu- liefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Abs. 2; KL-act. 3).
E. 2.4 Die FAR-Beiträge richten sich nach dem massgeblichen Lohn. Massgeblicher Lohn ist der AHV-pflichtige Lohn der unterstellten Arbeitnehmer bis zum UVG-Maximum. Der Arbeitgeber hat der Stiftung FAR jeweils bis spätestens bis zum 31. Januar eine na- mentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen für das vergan- gene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 8 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Reglement FAR; KL-act. 2 f.).
E. 2.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.– geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppel- ten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes so- wie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3; KL-act. 3).
E. 2.6 Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss der vom Stif- tungsrat erlassenen Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle (fortan: Sanktionsrichtlinie) der- jenige Arbeitgeber, der die provisorische Lohnsummenmeldung des laufenden Jahres zur Rechnungstellung der vierteljährlichen Akontozahlung oder die definitive Lohnsumme für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung nicht innert der angesetzten Frist einreicht (Ziff. 3.3.1). Gemäss Ziff. 3.3.2 Sanktionsrichtlinie spricht die Geschäftsstelle der Stiftung FAR eine Sanktion von Fr. 3'000.– aus. Im Wiederholungsfall wird eine Sank- tion von Fr. 5'000.– ausgesprochen (KL-act. 10). 3.
E. 3 Urteil S 2025 46 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- benden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale In- stanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurtei- lung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ist das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zustän- dig. Die Klägerin ist als Gläubigerin der strittigen Forderung sodann zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin die eingeforderte Konven- tionalstrafe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu bezahlen hat.
E. 3.1 Nachdem die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung und Mahnung der Klägerin keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht hatte, auferlegte ihr die Kläge-
E. 3.2 Die Beklagte missachtete damit ihre Pflicht als dem GAV FAR unterstehende Ar- beitgeberin, der Klägerin für das Jahr 2023 eine Lohnsummenmeldung abzugeben. Eine Pflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR i.V.m. Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.3.2 Sankti- onsrichtlinie ist daher ausgewiesen und die Auferlegung einer Konventionalstrafe gerecht- fertigt. Deren Höhe ist dabei nicht zu beanstanden. Mit der Auferlegung einer Konventio- nalstrafe von Fr. 3'000.– folgte die Klägerin der Sanktionsrichtlinie (E. 2.6 vorstehend). Die Bemessung gemäss der Sanktionsrichtlinie ist mit Blick auf das Prinzip der Selbstdeklara- tion und die durch unvollständige Angaben möglichen hohen Einsparungen der Beklagten als verhältnismässig zu betrachten. Allfällige Gründe, welche ein Abweichen hiervon recht- fertigen würden, sind nicht ersichtlich.
E. 3.3 Die Auferlegung von Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– findet sodann in Ziff. 6 Sanktionsrichtlinie ihre Stütze und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (KL-act. 10). 4. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungs- amtes B.________ für den Betrag von Fr. 3'500.– aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 4 Urteil S 2025 46 reglement erlassen (fortan: Reglement FAR). Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeit- nehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen oder für die er durch die Allgemeinver- bindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement FAR; KL-act. 2).
E. 5 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V 323).
E. 6 Urteil S 2025 46 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Konven- tionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 3'500.– aufgehoben und der Klägerin de- finitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 19. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz MLaw Patrick Trütsch und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgar- tenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe) S 2025 46
2 Urteil S 2025 46 A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am
12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau- hauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bun- desrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2003 4039–4041). Die A.________ AG mit Sitz in B.________ wurde am C.________ im Handelsregister eingetragen. Gemäss Handelsregister bezweckt sie die Ausführung von Neu- und Umbau- ten sowie Renovationen mit allen damit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere in folgenden Bereichen: D.________ (KL-act. 5). Mit Unterstellungsentscheid vom 22. August 2017 stellte die Stiftung FAR fest, dass die A.________ AG sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungs- bereich des GAV FAR falle (KL-act. 6). Hiergegen opponierte die A.________ AG nicht. Für das Beitragsjahr 2023 wurde die A.________ AG mehrfach aufgefordert und gemahnt, die Lohnsummenmeldung einzureichen, was diese unterliess. Infolgedessen sprach die Stiftung FAR gegen die A.________ AG am 27. September 2024 eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich Fr. 500.– Verfahrenskosten) aus (KL-act. 8). Der Auf- forderung zur Begleichung leistete die A.________ AG keine Folge (vgl. KL-act. 7). Dar- aufhin leitete die Stiftung FAR Betreibung ein und verlangte die Bezahlung von Fr. 3'500.– nebst Zins von 5 % seit dem 28. Oktober 2024. Hiergegen erhob die A.________ AG ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 9). B. Mit Klage vom 17. April 2025 beantragte die Stiftung FAR, die A.________ AG sei zu verpflichten, eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungs- amtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.– aufzuheben sowie der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. 1). C. Mit Schreiben vom 22. April 2025 setzte das Gericht der Beklagten eine Frist bis zum 23. Mai 2025, um eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.
3 Urteil S 2025 46 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- benden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale In- stanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurtei- lung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ist das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zustän- dig. Die Klägerin ist als Gläubigerin der strittigen Forderung sodann zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin die eingeforderte Konven- tionalstrafe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu bezahlen hat. 2.1 Da die Beklagte ihren Sitz in B.________ hat, ist sie vom räumlichen Geltungsbe- reich des GAV FAR erfasst (Art. 2 Abs. 1 und 2 GAV FAR). Aufgrund ihres Gesellschafts- zwecks (vgl. Sachverhalt A.) untersteht die Beklagte auch in betrieblicher Hinsicht dem GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 GAV FAR; KL-act. 3). Im Übrigen opponierte sie ausweislich der Akten auch nicht gegen den Unterstellungsentscheid der Klägerin vom 22. August 2017 (KL-act. 6). 2.2 Die Durchführung des GAV FAR obliegt der Stiftung FAR, einschliesslich der Be- fugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR; KL-act. 3). Dieser hat ein Leistungs- und Beitrags-
4 Urteil S 2025 46 reglement erlassen (fortan: Reglement FAR). Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeit- nehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen oder für die er durch die Allgemeinver- bindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement FAR; KL-act. 2). 2.3 Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR). Er hat vierteljährlich Akontozahlungen abzu- liefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Abs. 2; KL-act. 3). 2.4 Die FAR-Beiträge richten sich nach dem massgeblichen Lohn. Massgeblicher Lohn ist der AHV-pflichtige Lohn der unterstellten Arbeitnehmer bis zum UVG-Maximum. Der Arbeitgeber hat der Stiftung FAR jeweils bis spätestens bis zum 31. Januar eine na- mentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen für das vergan- gene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 8 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Reglement FAR; KL-act. 2 f.). 2.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.– geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppel- ten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes so- wie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3; KL-act. 3). 2.6 Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss der vom Stif- tungsrat erlassenen Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle (fortan: Sanktionsrichtlinie) der- jenige Arbeitgeber, der die provisorische Lohnsummenmeldung des laufenden Jahres zur Rechnungstellung der vierteljährlichen Akontozahlung oder die definitive Lohnsumme für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung nicht innert der angesetzten Frist einreicht (Ziff. 3.3.1). Gemäss Ziff. 3.3.2 Sanktionsrichtlinie spricht die Geschäftsstelle der Stiftung FAR eine Sanktion von Fr. 3'000.– aus. Im Wiederholungsfall wird eine Sank- tion von Fr. 5'000.– ausgesprochen (KL-act. 10). 3. 3.1 Nachdem die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung und Mahnung der Klägerin keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht hatte, auferlegte ihr die Kläge-
5 Urteil S 2025 46 rin mit Rechnung 17134.0 vom 27. September 2024 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.– und Ver- fahrenskosten von Fr. 500.– (KL-act. 8). Am 30. Oktober 2024 mahnte sie die Beklagte zur Bezahlung der offenen Rechnung (KL-act. 7). 3.2 Die Beklagte missachtete damit ihre Pflicht als dem GAV FAR unterstehende Ar- beitgeberin, der Klägerin für das Jahr 2023 eine Lohnsummenmeldung abzugeben. Eine Pflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR i.V.m. Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.3.2 Sankti- onsrichtlinie ist daher ausgewiesen und die Auferlegung einer Konventionalstrafe gerecht- fertigt. Deren Höhe ist dabei nicht zu beanstanden. Mit der Auferlegung einer Konventio- nalstrafe von Fr. 3'000.– folgte die Klägerin der Sanktionsrichtlinie (E. 2.6 vorstehend). Die Bemessung gemäss der Sanktionsrichtlinie ist mit Blick auf das Prinzip der Selbstdeklara- tion und die durch unvollständige Angaben möglichen hohen Einsparungen der Beklagten als verhältnismässig zu betrachten. Allfällige Gründe, welche ein Abweichen hiervon recht- fertigen würden, sind nicht ersichtlich. 3.3 Die Auferlegung von Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– findet sodann in Ziff. 6 Sanktionsrichtlinie ihre Stütze und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (KL-act. 10). 4. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungs- amtes B.________ für den Betrag von Fr. 3'500.– aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V 323).
6 Urteil S 2025 46 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Konven- tionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 3'500.– aufgehoben und der Klägerin de- finitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 19. Dezember 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am