opencaselaw.ch

S 2024 130

Sozialvers.rechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2026-02-27 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 130

A.

Der 1975 geborene A.________ war vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2023

beim Restaurant B.________ in C.________ und vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 bei der

D.________ in E.________ als Pizzaiolo angestellt (AWA pag. 227, 392). Am 27. Februar

2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (nachfolgend

RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 350) und ersuchte am 4. März 2024 um Aus-

richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (AWA pag. 343 ff.), nachdem er

zuvor bereits vom 2. Juli bis 31. Dezember 2023 angemeldet gewesen war (AWA

pag. 353, 406).

Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV am 8. März 2024 wurde der Versicherte verpflich-

tet, monatlich zehn bis zwölf Bewerbungen zu tätigen, und u.a. darauf hingewiesen, dass

die Angaben vollständig ausgefüllt sein müssten (nachvollziehbar mit kompletter Adresse

inkl. Datum bei schriftlicher Bewerbung und mit Kontaktperson und Telefonnummer bei te-

lefonischen Bewerbungen), Stichproben der aufgeführten Arbeitsbemühungen vorgenom-

men würden, nicht nachvollziehbare Bewerbungen eine Sanktion zur Folge haben könnten

und die nachgeführten Formulare mit den Bewerbungen, die Absageschreiben der Firmen

und E-Mails zu den Beratungsgesprächen mitzunehmen seien (AWA pag. 329 f.). Am Be-

ratungsgespräch vom 21. Mai 2024 wurde der Versicherte – nachdem er eine zugewiese-

ne Stelle im Bewerbungsformular aufgeführt hatte, sich aber gemäss Rückfrage beim be-

sagten Arbeitgeber nicht beworben hatte und daher sanktioniert worden war – erneut dar-

auf aufmerksam gemacht, dass Stichproben der aufgeführten Bewerbungen vorgenom-

men werden könnten (AWA pag. 282 f.).

Am 1. Juni 2024 (Eingang beim RAV) reichte der Versicherte das Formular über seine

persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB-Formular) im Mai 2024 mit zwölf angegebenen

Bewerbungen ein (AWA pag. 278–280). Das RAV führte daraufhin Nachfragen bei den

aufgeführten Arbeitgebern durch (AWA pag. 177 ff.). Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 in-

formierte das RAV den Versicherten darüber, dass die Stichprobenkontrolle ergeben habe,

dass nicht alle getätigten Arbeitsbemühungen nachvollziehbar seien, weshalb es den Ver-

sicherten bat, Nachweise für die getätigten Arbeitsbemühungen nachzureichen, und es

teilte mit, dass es überprüfen müsse, ob allenfalls wegen unwahren oder unvollständigen

Angaben die Taggelder gekürzt werden müssten (AWA pag. 173). Mit diesem Schreiben

gewährte das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör, welches dieser mit E-Mail vom

15. August 2024 wahrnahm (AWA pag. 171). Mit Verfügung vom 12. September 2024

kürzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend AWA) dem Versicherten ab dem

1. Juni 2024 die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld um 15 Tage, weil dieser auf

E. 3 Urteil S 2024 130

dem PAB-Formular für den Monat Mai 2024 unwahre Angaben gemacht habe (AWA

pag. 167 f.). Die am 16. September 2024 dagegen erhobene Einsprache (AWA

pag. 131 f.) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 ab (AWA

pag. 39 ff.).

B.

Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 3. Dezember 2024) gelangte

A.________ an das AWA und ersuchte um Aufhebung der verhängten Sanktion wegen

der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (act. 1), woraufhin das AWA das Schrei-

ben am 6. Dezember 2024 als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug

weiterleitete (act. 2).

C.

Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragte das AWA die Abweisung

der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 4), was dem Be-

schwerdeführer am 21. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-

cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,

gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in

der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi-

cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in

Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu-

ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-

cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver-

ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das Ver-

waltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der

eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmitte-

linstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]).

Den angefochtenen Einspracheentscheid hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan-

tons Zug gefällt, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-

E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 12. Novem- ber 2024 dahingehend, der Beschwerdeführer habe auf dem Nachweisblatt der Arbeits- bemühungen für den Monat Mai 2024 elf briefliche/elektronische Bewerbungen sowie eine telefonisch getätigte Bewerbung aufgeführt. Eine Stichprobenkontrolle bei den aufgeführ- ten Arbeitgebern habe ergeben, dass nicht alle getätigten Arbeitsbemühungen nachvoll- ziehbar seien. Auf Rückfrage habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. August 2024 darauf hingewiesen, dass er die Stellenangebote für Mai 2024 sowie die Antworten auf die E-Mails nicht mehr finden könne. Bei sechs mit der Einsprache eingereichten Kopien von E-Mails fehlten essenzielle Teile einer Bewerbung wie Uhrzeit oder der entsprechende Text, weshalb diese nicht genügend nachvollziehbar seien und die im Mai 2024 aufgeführ-

E. 3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2024 im Wesentlichen vor, alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch. Er habe seine Pflicht zur Stellensuche und Meldung korrekt und transparent erfüllt (act. 1).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde- führer zu Recht für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.

E. 4 Urteil S 2024 130 schwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2024 (Poststempel) ist in Anbetracht dessen, dass der mit dem 12. November 2024 datierte Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer frühestens am Folgetag zugehen konnte, fristgerecht eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen an ei- ne Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Bei den in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG genannten Pflichten handelt es sich um Mitwirkungspflichten im Sinne von Oblie- genheiten (BGer 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahr- heitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Aus- kunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die fal- schen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 150 E. 1.b). Die Absicht, unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, stellt keine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dar (BGer 8C_445/2024 vom 18. März 2025 E. 5.1). In der Arbeitslosen- versicherung ist eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (BGer C 288/06 vom 27. März 2007 E. 3.2). 3.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer gab in seinem beim AWA am 1. Juni 2024 eingegangenen PAB-Formular für den Monat Mai 2024 an, sich auf folgende zwölf Stellen beworben zu haben (AWA pag. 278–280): 1. Mai 2024: I.________ AG, L.________, Koch / Pizzaiolo Tournant, 100 %, J.________; 5. Mai 2024: F.________, L.________, Pizzaiolo, 100 %;

E. 4.1.2 Auf Rückfrage des RAV bei den aufgeführten Arbeitgebern gaben vier Arbeitgeber an, eine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten zu haben (Mitteilung I.________ AG vom 19. Juni 2024 [Pizzaiolo 60–80% J.________; AWA pag. 179; entspricht Bewerbung vom 7. Mai 2024 gemäss Formular], Mitteilung N.________ AG vom 18. Juni 2024 [AWA pag. 181; entspricht Bewerbung vom 13. Mai 2024 gemäss Formular]; Mitteilung Ristoran- te Pizzeria S.________ vom 21. Juni 2024 [AWA pag. 185; entspricht Bewerbung vom

21. Mai 2024 gemäss Formular], Mitteilung W.________ GmbH Club-Beiz FC C.________ vom 25. Juni 2024 [AWA pag. 189; entspricht Bewerbung vom 28. Mai 2024 gemäss For- mular]). Zwei Arbeitgeber antworteten nicht auf die Anfrage des RAV bzw. es finden sich zu diesen keine Unterlagen in den AWA-Akten (Bewerbungen bei der Q.________ AG vom 20. Mai 2024 und bei der T.________ GmbH vom 22. Mai 2024). Bei drei aufgeführ- ten Bewerbungen teilten die Arbeitgeber in ihren Rückmeldungen mit, dass diese nicht überprüfbar seien (Mitteilungen der I.________ AG vom 19. und 20. Juni 2024 bezüglich der Bewerbungen gemäss Formular vom 1. und 20. Mai 2024 [AWA pag. 177 und 184] sowie von der Pizzeria Ristorante K.________, V.________, vom 24. Juni 2024 hinsicht- lich der Bewerbung gemäss Formular vom 23. Mai 2024 [AWA pag. 187]). In der Rück- meldung des Restaurants F.________ vom 27. Juni 2024 (AWA pag. 178; Bewerbung gemäss Formular vom 5. Mai 2024) wurde festgehalten, dass keine Bewerbung über das eigene Stellenportal eingegangen sei und eine Briefbewerbung nicht überprüfbar wäre. Letzteres dürfte wohl auch für eine telefonische Bewerbung gelten, wie sie der Beschwer- deführer gemäss Formular beim Restaurant F.________ vorgenommen haben will. Schliesslich liessen zwei Arbeitgeber ausdrücklich wissen, dass sie keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten hätten (Mitteilungen vom 19. Juni 2024 vom Restaurant G.________ [AWA pag. 180; Bewerbung vom 12. Mai 2024 gemäss Formular] und vom Ristorante X.________ [AWA pag. 183; Bewerbung vom 17. Mai 2024 gemäss Formular]).

E. 4.1.3 Konfrontiert mit der Sachlage nach den Rückmeldungen der Arbeitgeber im Zuge der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner gab der Beschwer- deführer in der E-Mail vom 15. August 2024 u.a. an: "ich habe die Stellenangebote für den Monat Mai überprüft, da ich morgens gearbeitet habe, kann ich die Antworten auf die E- Mails für den Monat Mai nicht mehr finden, da ich keine mehr habe" (AWA pag. 171).

E. 4.1.4 Der Einsprache vom 16. September 2024 (AWA pag. 141 f.) gegen die Verfügung des AWA vom 12. September 2024 (AWA pag. 158–160) über die Einstellung von vier Ta- gen wegen qualitativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Mai 2024 legte der Beschwerdeführer vier Auszüge aus dem E-Mail-Konto "Y.________" bei (AWA pag. 143–146). Der Einsprache gegen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sanktion von 15 Tagen legte er hingegen nichts bei (vgl. AWA pag. 136 ff.). Die mit der Einsprache vom 16. September 2024 eingereichten Auszüge enthalten die Adresse des Absenders (Y.________), die Adresse des Empfängers, ein Datum sowie den Betreff der E-Mail, sofern vorhanden (E-Mail vom 23. Mai 2024 ohne Betreff ["nessun oggetto"]mit Empfänger K.________; E-Mail vom 28. Mai 2024 ohne Betreff; E-Mail vom 22. Mai 2024 mit Betreff "Buongiorno il mio nome e A.________ e sono in cerca di lavoro come Pizzaio- lo"; E-Mail vom 21. Mai 2024 ohne Betreff). Weder ist ein Text ersichtlich noch allfällige Anhänge oder sonstige weitergehende Informationen (AWA pag. 143–146).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat zwar zwölf Bewerbungen in seinem Formular über die Arbeitsbemühungen im Mai 2024 angegeben (E. 4.1.1), bei einer Kontrolle des RAV bestätigten jedoch lediglich vier der aufgeführten Arbeitgeber, dass eine Bewerbung zuge- gangen ist (E. 4.1.2). Anhaltspunkte, dass die von den Arbeitgebern gemachten Angaben in ihren Rückmeldungen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, liegen keine vor; insbe- sondere auch betreffend die Angaben der Arbeitgeber, welche eine bei ihnen getätigte Bewerbung ausdrücklich verneinten (Restaurant G.________ und Ristorante X.________; E. 4.1.2).

E. 4.2.2 Mit dem Ergebnis der Rückfrage konfrontiert und aufgefordert Nachweise für seine Arbeitsbemühungen zu erbringen, antwortete der Beschwerdeführer schlicht, keine Ant- worten auf seine E-Mails mehr zu besitzen (E. 4.1.3). Auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren reichte er keine Unterlagen dazu ein und beliess es bei einer pauschalen Be- hauptung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch und er sei seinen Pflichten nachgekommen, ohne dass er auch nur in irgendeiner Form auf einzelne Bewerbungen bzw. die konkreten Umstände eingegangen wäre (act. 1).

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte also trotz Aufforderung keine Unterlagen zu den von ihm angeblich getätigten Bewerbungen ein, welche seine behaupteten Arbeits- bemühungen hätten belegen können. Dabei argumentierte er, nicht über derlei Unterlagen

E. 4.2.4 Auch die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren gegen die Verfügung des AWA vom 12. September 2024 über die Einstellung wegen ungenügender Arbeits- bemühungen im Mai 2024 eingereichten E-Mail-Kontoauszüge vermögen daran nichts zu ändern (E. 4.1.4). Einerseits ist die Aussagekraft der E-Mail-Auszüge sehr beschränkt, umfassen sie doch – abgesehen von der E-Mail vom 22. Mai 2024, welche zumindest ei- nen Betreff enthielt – lediglich Datum und Empfängeradresse, ohne dass daraus klar wür- de, um was es in den E-Mails inhaltlich gegangen wäre – sofern diese denn überhaupt ei- nen Inhalt hatten –, geschweige denn, dass diese überhaupt ordentliche Bewerbungen be- legen würden. Andererseits handelt es sich um lediglich vier von zwölf angegebenen Be- werbungen, wobei es sich um eine bestätigte (Club-Beiz FC C.________), zwei als von den Arbeitgebern nicht überprüfbare (I.________ AG vom 20. Mai 2024 und Ristorante K.________ in V.________) und eine ohne Rückmeldung durch den Arbeitgeber aufge- führte (T.________ GmbH) Arbeitsbemühungen handelt. Die zwei ausdrücklich verneinten Bewerbungen (Restaurant G.________ und Ristorante X.________) sind gerade nicht enthalten.

E. 4.2.5 Es ist nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 mit Hinweisen) da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im PAB-Formular Mai 2024 – zumindest was die Bewerbungen beim Restaurant G.________ und beim Ristorante X.________ an- geht – unwahre Angaben gemacht hat, wodurch der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt ist. 5. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 der AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2). Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Tagen und damit im obersten Bereich des leichten Verschuldens in der Anspruchsberechtigung ein. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen erscheint angesichts

E. 5 Urteil S 2024 130 ten Bewerbungen nicht überwiegend wahrscheinlich belegten. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf dem Nachweisblatt der Arbeitsbemühungen für Mai 2024 im Minimum dreimal falsche Angaben gemacht habe (von den Arbeitgebern nicht bestätigte Bewerbungen: Restaurant F.________ – Bewerbung vom 5. Mai 2024; Restaurant G.________ – Bewerbung vom 12. Mai 2024; Ristorante H.________ – Bewerbung vom

17. Mai 2024). Zudem habe der Beschwerdeführer drei weitere auf dem Nachweisblatt aufgeführte, von den Arbeitgebern nicht ausdrücklich bestrittene Bewerbungen, nicht ein- deutig nachweisen können (I.________ AG – Bewerbungen vom 1. Mai 2024 [Pizzaiolo 100 % J.________] und 20. Mai 2024 [Pizzaiolo 100 %]; Pizzeria Ristorante K.________ – Bewerbung vom 23. Mai 2024), weshalb diese ebenfalls als falsche Angaben zu qualifizie- ren seien. Insofern habe infolge dieser falschen Angaben und der damit verbundenen Ver- letzung der Auskunfts- und Meldepflicht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen. Eine Einstellung in der Anspruchsberichtigung von 15 Tagen sei unter Berück- sichtigung der vorliegenden Umstände als angemessen zu qualifizieren. Es sei insbeson- dere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2024 be- reits einmal wegen falschen Angaben im April 2024 und der damit verbundenen Verlet- zung der Auskunfts- und Meldepflicht mit zehn Tagen eingestellt worden sei. Entschuldba- re Gründen für eine Reduktion lägen nicht vor (AWA pag. 42–45).

E. 7 Urteil S 2024 130

E. 8 März 2024, dessen Protokoll er ebenfalls eigenhändig unterschrieb, ermahnt, jeweils die nachgeführten PAB-Formulare, die Absageschreiben der Firmen und die E-Mails regel- mässig zu den Beratungsgesprächen mitzubringen (AWA pag. 329 f.). Auch auf jedem Formular über die monatlichen Arbeitsbemühungen findet sich ein Hinweis darauf, dass schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefe aufzube- wahren sind; insbesondere auch auf dem Formular vom Mai 2024 gar in seiner Mutter- sprache Italienisch (AWA pag. 278–280; "Vanno conservati e presentati, su richiesta, i do- cumenti giustificativi quali, per esempio, le copie delle domande d'impiego e le risposte al- le stesse"]). Dem Beschwerdeführer musste also bewusst gewesen sein, dass er gegebenenfalls Nachweise über seine Arbeitsbemühungen einzureichen und seine Bemühungen aufzu- bewahren hat. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, dies zu tun, sofern solche denn auch tatsächlich jemals vorhanden gewesen wären und er faktisch die von ihm behaupteten Ar- beitsbemühungen wirklich vorgenommen hätte. So reichte er etwa auch E-Mails über Ab- sagen vom 9. August 2024 für eine Stelle als Pizzaiolo in einem 100 %-Pensum in V.________ (AWA pag. 172), welche nicht den Monat Mai 2024 betrifft, und vom 11. Juli 2024 von der N.________-Group betreffend die Bewerbung vom 13. Mai 2024 auf eine zugewiesene Stelle ein (vgl. AWA pag. 181 f. und 230–234), was zeigt, dass der Be- schwerdeführer sehr wohl dazu in der Lage gewesen wäre und über die notwendigen Fähigkeiten verfügte, um etwa einen E-Mail-Auszug aus seiner E-Mailbox (Posteingang oder -ausgang) auszudrucken und einzureichen. Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung, über keine Unterlagen der im Formular angegebenen Bewerbungen zu ver- fügen, und diese – soweit nicht durch die Arbeitgeber bestätigt – tatsächlich vorgenommen zu haben, schlicht nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer auch bereits im Vormonat April 2024 Bewerbungen fingiert hatte (vgl. die rechtskräftige Verfügung vom 11. Juli 2024

E. 9 Urteil S 2024 130 [AWA pag. 255 f.]; das Formular über die Arbeitsbemühungen im April 2024 [AWA pag. 261 f.] und die Rückmeldungen der Arbeitgeber [AWA pag. 263 ff.]).

E. 10 Urteil S 2024 130 der gegebenen Umstände – vorgängige rechtskräftige Einstellung von zehn Tagen wegen falschen Angaben im April 2024 und der damit verbundenen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht mit Verfügung vom 11. Juli 2024 (AWA pag. 255 f.) sowie zudem einige weitere Einstellungen aus unterschiedlichsten Gründen (vgl. AWA pag. 211) – angemes- sen. Die Dauer der Einstellung ist daher nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist dabei dar- auf, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldau- er sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an dasjenige der Verwaltung setzen darf (BGer 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2). Ein triftiger Grund ist vorliegend nicht er- sichtlich, zumal der Einstellraster KAST D79 Ziff. 4 gemäss AVIG-Praxis für die Einstellung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Verschulden im Einzelfall vor- sieht, welches der Beschwerdegegner angemessen berücksichtigte. 6. Zusammengefasst führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. November 2024. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist in An- betracht des Ausgangs des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 11 Urteil S 2024 130 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 27. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 27. Februar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2024 130

2 Urteil S 2024 130 A. Der 1975 geborene A.________ war vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2023 beim Restaurant B.________ in C.________ und vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 bei der D.________ in E.________ als Pizzaiolo angestellt (AWA pag. 227, 392). Am 27. Februar 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 350) und ersuchte am 4. März 2024 um Aus- richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (AWA pag. 343 ff.), nachdem er zuvor bereits vom 2. Juli bis 31. Dezember 2023 angemeldet gewesen war (AWA pag. 353, 406). Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV am 8. März 2024 wurde der Versicherte verpflich- tet, monatlich zehn bis zwölf Bewerbungen zu tätigen, und u.a. darauf hingewiesen, dass die Angaben vollständig ausgefüllt sein müssten (nachvollziehbar mit kompletter Adresse inkl. Datum bei schriftlicher Bewerbung und mit Kontaktperson und Telefonnummer bei te- lefonischen Bewerbungen), Stichproben der aufgeführten Arbeitsbemühungen vorgenom- men würden, nicht nachvollziehbare Bewerbungen eine Sanktion zur Folge haben könnten und die nachgeführten Formulare mit den Bewerbungen, die Absageschreiben der Firmen und E-Mails zu den Beratungsgesprächen mitzunehmen seien (AWA pag. 329 f.). Am Be- ratungsgespräch vom 21. Mai 2024 wurde der Versicherte – nachdem er eine zugewiese- ne Stelle im Bewerbungsformular aufgeführt hatte, sich aber gemäss Rückfrage beim be- sagten Arbeitgeber nicht beworben hatte und daher sanktioniert worden war – erneut dar- auf aufmerksam gemacht, dass Stichproben der aufgeführten Bewerbungen vorgenom- men werden könnten (AWA pag. 282 f.). Am 1. Juni 2024 (Eingang beim RAV) reichte der Versicherte das Formular über seine persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB-Formular) im Mai 2024 mit zwölf angegebenen Bewerbungen ein (AWA pag. 278–280). Das RAV führte daraufhin Nachfragen bei den aufgeführten Arbeitgebern durch (AWA pag. 177 ff.). Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 in- formierte das RAV den Versicherten darüber, dass die Stichprobenkontrolle ergeben habe, dass nicht alle getätigten Arbeitsbemühungen nachvollziehbar seien, weshalb es den Ver- sicherten bat, Nachweise für die getätigten Arbeitsbemühungen nachzureichen, und es teilte mit, dass es überprüfen müsse, ob allenfalls wegen unwahren oder unvollständigen Angaben die Taggelder gekürzt werden müssten (AWA pag. 173). Mit diesem Schreiben gewährte das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör, welches dieser mit E-Mail vom

15. August 2024 wahrnahm (AWA pag. 171). Mit Verfügung vom 12. September 2024 kürzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend AWA) dem Versicherten ab dem

1. Juni 2024 die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld um 15 Tage, weil dieser auf

3 Urteil S 2024 130 dem PAB-Formular für den Monat Mai 2024 unwahre Angaben gemacht habe (AWA pag. 167 f.). Die am 16. September 2024 dagegen erhobene Einsprache (AWA pag. 131 f.) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 ab (AWA pag. 39 ff.). B. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 3. Dezember 2024) gelangte A.________ an das AWA und ersuchte um Aufhebung der verhängten Sanktion wegen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (act. 1), woraufhin das AWA das Schrei- ben am 6. Dezember 2024 als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiterleitete (act. 2). C. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 4), was dem Be- schwerdeführer am 21. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das Ver- waltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmitte- linstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Den angefochtenen Einspracheentscheid hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan- tons Zug gefällt, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-

4 Urteil S 2024 130 schwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2024 (Poststempel) ist in Anbetracht dessen, dass der mit dem 12. November 2024 datierte Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer frühestens am Folgetag zugehen konnte, fristgerecht eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen an ei- ne Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Bei den in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG genannten Pflichten handelt es sich um Mitwirkungspflichten im Sinne von Oblie- genheiten (BGer 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahr- heitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Aus- kunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die fal- schen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 150 E. 1.b). Die Absicht, unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, stellt keine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dar (BGer 8C_445/2024 vom 18. März 2025 E. 5.1). In der Arbeitslosen- versicherung ist eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (BGer C 288/06 vom 27. März 2007 E. 3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 12. Novem- ber 2024 dahingehend, der Beschwerdeführer habe auf dem Nachweisblatt der Arbeits- bemühungen für den Monat Mai 2024 elf briefliche/elektronische Bewerbungen sowie eine telefonisch getätigte Bewerbung aufgeführt. Eine Stichprobenkontrolle bei den aufgeführ- ten Arbeitgebern habe ergeben, dass nicht alle getätigten Arbeitsbemühungen nachvoll- ziehbar seien. Auf Rückfrage habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. August 2024 darauf hingewiesen, dass er die Stellenangebote für Mai 2024 sowie die Antworten auf die E-Mails nicht mehr finden könne. Bei sechs mit der Einsprache eingereichten Kopien von E-Mails fehlten essenzielle Teile einer Bewerbung wie Uhrzeit oder der entsprechende Text, weshalb diese nicht genügend nachvollziehbar seien und die im Mai 2024 aufgeführ-

5 Urteil S 2024 130 ten Bewerbungen nicht überwiegend wahrscheinlich belegten. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf dem Nachweisblatt der Arbeitsbemühungen für Mai 2024 im Minimum dreimal falsche Angaben gemacht habe (von den Arbeitgebern nicht bestätigte Bewerbungen: Restaurant F.________ – Bewerbung vom 5. Mai 2024; Restaurant G.________ – Bewerbung vom 12. Mai 2024; Ristorante H.________ – Bewerbung vom

17. Mai 2024). Zudem habe der Beschwerdeführer drei weitere auf dem Nachweisblatt aufgeführte, von den Arbeitgebern nicht ausdrücklich bestrittene Bewerbungen, nicht ein- deutig nachweisen können (I.________ AG – Bewerbungen vom 1. Mai 2024 [Pizzaiolo 100 % J.________] und 20. Mai 2024 [Pizzaiolo 100 %]; Pizzeria Ristorante K.________ – Bewerbung vom 23. Mai 2024), weshalb diese ebenfalls als falsche Angaben zu qualifizie- ren seien. Insofern habe infolge dieser falschen Angaben und der damit verbundenen Ver- letzung der Auskunfts- und Meldepflicht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen. Eine Einstellung in der Anspruchsberichtigung von 15 Tagen sei unter Berück- sichtigung der vorliegenden Umstände als angemessen zu qualifizieren. Es sei insbeson- dere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2024 be- reits einmal wegen falschen Angaben im April 2024 und der damit verbundenen Verlet- zung der Auskunfts- und Meldepflicht mit zehn Tagen eingestellt worden sei. Entschuldba- re Gründen für eine Reduktion lägen nicht vor (AWA pag. 42–45). 3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2024 im Wesentlichen vor, alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch. Er habe seine Pflicht zur Stellensuche und Meldung korrekt und transparent erfüllt (act. 1). 3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde- führer zu Recht für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer gab in seinem beim AWA am 1. Juni 2024 eingegangenen PAB-Formular für den Monat Mai 2024 an, sich auf folgende zwölf Stellen beworben zu haben (AWA pag. 278–280): 1. Mai 2024: I.________ AG, L.________, Koch / Pizzaiolo Tournant, 100 %, J.________; 5. Mai 2024: F.________, L.________, Pizzaiolo, 100 %;

7. Mai 2024: I.________ AG, L.________, Pizzaiolo, 60–80%, J.________; 12. Mai 2024: Restaurant G.________, M.________, Pizzaiolo 100 %; 13. Mai 2024: N.________ AG, O.________, Pizzaiolo; 17. Mai 2024: Ristorante H.________, P.________, Pizzaiolo 100 %; 20. Mai 2024: I.________ AG, L.________, Pizzaiolo, 100 % und Q.________ AG,

6 Urteil S 2024 130 R.________, Betriebsmitarbeiter; 21. Mai 2024: Ristorante Pizzeria S.________, L.________, Pizzaiolo, 100 %; 22. Mai 2024: T.________ GmbH, U.________, Pizzaiolo;

23. Mai 2024: Pizzeria Ristorante K.________, V.________, Pizzaiolo / Koch, 40–60 %;

28. Mai 2024: Club-Beiz FC C.________, C.________, Pizzaiolo / Koch. 4.1.2 Auf Rückfrage des RAV bei den aufgeführten Arbeitgebern gaben vier Arbeitgeber an, eine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten zu haben (Mitteilung I.________ AG vom 19. Juni 2024 [Pizzaiolo 60–80% J.________; AWA pag. 179; entspricht Bewerbung vom 7. Mai 2024 gemäss Formular], Mitteilung N.________ AG vom 18. Juni 2024 [AWA pag. 181; entspricht Bewerbung vom 13. Mai 2024 gemäss Formular]; Mitteilung Ristoran- te Pizzeria S.________ vom 21. Juni 2024 [AWA pag. 185; entspricht Bewerbung vom

21. Mai 2024 gemäss Formular], Mitteilung W.________ GmbH Club-Beiz FC C.________ vom 25. Juni 2024 [AWA pag. 189; entspricht Bewerbung vom 28. Mai 2024 gemäss For- mular]). Zwei Arbeitgeber antworteten nicht auf die Anfrage des RAV bzw. es finden sich zu diesen keine Unterlagen in den AWA-Akten (Bewerbungen bei der Q.________ AG vom 20. Mai 2024 und bei der T.________ GmbH vom 22. Mai 2024). Bei drei aufgeführ- ten Bewerbungen teilten die Arbeitgeber in ihren Rückmeldungen mit, dass diese nicht überprüfbar seien (Mitteilungen der I.________ AG vom 19. und 20. Juni 2024 bezüglich der Bewerbungen gemäss Formular vom 1. und 20. Mai 2024 [AWA pag. 177 und 184] sowie von der Pizzeria Ristorante K.________, V.________, vom 24. Juni 2024 hinsicht- lich der Bewerbung gemäss Formular vom 23. Mai 2024 [AWA pag. 187]). In der Rück- meldung des Restaurants F.________ vom 27. Juni 2024 (AWA pag. 178; Bewerbung gemäss Formular vom 5. Mai 2024) wurde festgehalten, dass keine Bewerbung über das eigene Stellenportal eingegangen sei und eine Briefbewerbung nicht überprüfbar wäre. Letzteres dürfte wohl auch für eine telefonische Bewerbung gelten, wie sie der Beschwer- deführer gemäss Formular beim Restaurant F.________ vorgenommen haben will. Schliesslich liessen zwei Arbeitgeber ausdrücklich wissen, dass sie keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten hätten (Mitteilungen vom 19. Juni 2024 vom Restaurant G.________ [AWA pag. 180; Bewerbung vom 12. Mai 2024 gemäss Formular] und vom Ristorante X.________ [AWA pag. 183; Bewerbung vom 17. Mai 2024 gemäss Formular]). 4.1.3 Konfrontiert mit der Sachlage nach den Rückmeldungen der Arbeitgeber im Zuge der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner gab der Beschwer- deführer in der E-Mail vom 15. August 2024 u.a. an: "ich habe die Stellenangebote für den Monat Mai überprüft, da ich morgens gearbeitet habe, kann ich die Antworten auf die E- Mails für den Monat Mai nicht mehr finden, da ich keine mehr habe" (AWA pag. 171).

7 Urteil S 2024 130 4.1.4 Der Einsprache vom 16. September 2024 (AWA pag. 141 f.) gegen die Verfügung des AWA vom 12. September 2024 (AWA pag. 158–160) über die Einstellung von vier Ta- gen wegen qualitativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Mai 2024 legte der Beschwerdeführer vier Auszüge aus dem E-Mail-Konto "Y.________" bei (AWA pag. 143–146). Der Einsprache gegen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sanktion von 15 Tagen legte er hingegen nichts bei (vgl. AWA pag. 136 ff.). Die mit der Einsprache vom 16. September 2024 eingereichten Auszüge enthalten die Adresse des Absenders (Y.________), die Adresse des Empfängers, ein Datum sowie den Betreff der E-Mail, sofern vorhanden (E-Mail vom 23. Mai 2024 ohne Betreff ["nessun oggetto"]mit Empfänger K.________; E-Mail vom 28. Mai 2024 ohne Betreff; E-Mail vom 22. Mai 2024 mit Betreff "Buongiorno il mio nome e A.________ e sono in cerca di lavoro come Pizzaio- lo"; E-Mail vom 21. Mai 2024 ohne Betreff). Weder ist ein Text ersichtlich noch allfällige Anhänge oder sonstige weitergehende Informationen (AWA pag. 143–146). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat zwar zwölf Bewerbungen in seinem Formular über die Arbeitsbemühungen im Mai 2024 angegeben (E. 4.1.1), bei einer Kontrolle des RAV bestätigten jedoch lediglich vier der aufgeführten Arbeitgeber, dass eine Bewerbung zuge- gangen ist (E. 4.1.2). Anhaltspunkte, dass die von den Arbeitgebern gemachten Angaben in ihren Rückmeldungen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, liegen keine vor; insbe- sondere auch betreffend die Angaben der Arbeitgeber, welche eine bei ihnen getätigte Bewerbung ausdrücklich verneinten (Restaurant G.________ und Ristorante X.________; E. 4.1.2). 4.2.2 Mit dem Ergebnis der Rückfrage konfrontiert und aufgefordert Nachweise für seine Arbeitsbemühungen zu erbringen, antwortete der Beschwerdeführer schlicht, keine Ant- worten auf seine E-Mails mehr zu besitzen (E. 4.1.3). Auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren reichte er keine Unterlagen dazu ein und beliess es bei einer pauschalen Be- hauptung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch und er sei seinen Pflichten nachgekommen, ohne dass er auch nur in irgendeiner Form auf einzelne Bewerbungen bzw. die konkreten Umstände eingegangen wäre (act. 1). 4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte also trotz Aufforderung keine Unterlagen zu den von ihm angeblich getätigten Bewerbungen ein, welche seine behaupteten Arbeits- bemühungen hätten belegen können. Dabei argumentierte er, nicht über derlei Unterlagen

8 Urteil S 2024 130 (Bewerbungsschreiben, Rückmeldungen der Arbeitgeber) zu verfügen. Dies gerade ein- mal zwei Monate nachdem er das Formular der Arbeitsbemühungen Mai eingereicht hatte (Eingang Formular am 1. Juni 2024 [E. 4.1.1] und RAV-Aufforderung am 31. Juli 2024 [AWA pag. 173]) und, obwohl er zuvor mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagen aufzubewah- ren und auf Verlangen einzureichen habe. Er wurde u.a. im Merkblatt Arbeitsbemühungen, welches er eigenhändig unterzeichnete, am 28. Februar 2024 darauf hingewiesen ("Kopi- en der Bewerbungsschreiben sowie Rückmeldungen der Arbeitgeber sind immer in Bera- tungsgespräche mitzubringen"; AWA pag. 333). Ebenso wurde er am Erstgespräch am

8. März 2024, dessen Protokoll er ebenfalls eigenhändig unterschrieb, ermahnt, jeweils die nachgeführten PAB-Formulare, die Absageschreiben der Firmen und die E-Mails regel- mässig zu den Beratungsgesprächen mitzubringen (AWA pag. 329 f.). Auch auf jedem Formular über die monatlichen Arbeitsbemühungen findet sich ein Hinweis darauf, dass schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefe aufzube- wahren sind; insbesondere auch auf dem Formular vom Mai 2024 gar in seiner Mutter- sprache Italienisch (AWA pag. 278–280; "Vanno conservati e presentati, su richiesta, i do- cumenti giustificativi quali, per esempio, le copie delle domande d'impiego e le risposte al- le stesse"]). Dem Beschwerdeführer musste also bewusst gewesen sein, dass er gegebenenfalls Nachweise über seine Arbeitsbemühungen einzureichen und seine Bemühungen aufzu- bewahren hat. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, dies zu tun, sofern solche denn auch tatsächlich jemals vorhanden gewesen wären und er faktisch die von ihm behaupteten Ar- beitsbemühungen wirklich vorgenommen hätte. So reichte er etwa auch E-Mails über Ab- sagen vom 9. August 2024 für eine Stelle als Pizzaiolo in einem 100 %-Pensum in V.________ (AWA pag. 172), welche nicht den Monat Mai 2024 betrifft, und vom 11. Juli 2024 von der N.________-Group betreffend die Bewerbung vom 13. Mai 2024 auf eine zugewiesene Stelle ein (vgl. AWA pag. 181 f. und 230–234), was zeigt, dass der Be- schwerdeführer sehr wohl dazu in der Lage gewesen wäre und über die notwendigen Fähigkeiten verfügte, um etwa einen E-Mail-Auszug aus seiner E-Mailbox (Posteingang oder -ausgang) auszudrucken und einzureichen. Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung, über keine Unterlagen der im Formular angegebenen Bewerbungen zu ver- fügen, und diese – soweit nicht durch die Arbeitgeber bestätigt – tatsächlich vorgenommen zu haben, schlicht nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer auch bereits im Vormonat April 2024 Bewerbungen fingiert hatte (vgl. die rechtskräftige Verfügung vom 11. Juli 2024

9 Urteil S 2024 130 [AWA pag. 255 f.]; das Formular über die Arbeitsbemühungen im April 2024 [AWA pag. 261 f.] und die Rückmeldungen der Arbeitgeber [AWA pag. 263 ff.]). 4.2.4 Auch die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren gegen die Verfügung des AWA vom 12. September 2024 über die Einstellung wegen ungenügender Arbeits- bemühungen im Mai 2024 eingereichten E-Mail-Kontoauszüge vermögen daran nichts zu ändern (E. 4.1.4). Einerseits ist die Aussagekraft der E-Mail-Auszüge sehr beschränkt, umfassen sie doch – abgesehen von der E-Mail vom 22. Mai 2024, welche zumindest ei- nen Betreff enthielt – lediglich Datum und Empfängeradresse, ohne dass daraus klar wür- de, um was es in den E-Mails inhaltlich gegangen wäre – sofern diese denn überhaupt ei- nen Inhalt hatten –, geschweige denn, dass diese überhaupt ordentliche Bewerbungen be- legen würden. Andererseits handelt es sich um lediglich vier von zwölf angegebenen Be- werbungen, wobei es sich um eine bestätigte (Club-Beiz FC C.________), zwei als von den Arbeitgebern nicht überprüfbare (I.________ AG vom 20. Mai 2024 und Ristorante K.________ in V.________) und eine ohne Rückmeldung durch den Arbeitgeber aufge- führte (T.________ GmbH) Arbeitsbemühungen handelt. Die zwei ausdrücklich verneinten Bewerbungen (Restaurant G.________ und Ristorante X.________) sind gerade nicht enthalten. 4.2.5 Es ist nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 mit Hinweisen) da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im PAB-Formular Mai 2024 – zumindest was die Bewerbungen beim Restaurant G.________ und beim Ristorante X.________ an- geht – unwahre Angaben gemacht hat, wodurch der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt ist. 5. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 der AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2). Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Tagen und damit im obersten Bereich des leichten Verschuldens in der Anspruchsberechtigung ein. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen erscheint angesichts

10 Urteil S 2024 130 der gegebenen Umstände – vorgängige rechtskräftige Einstellung von zehn Tagen wegen falschen Angaben im April 2024 und der damit verbundenen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht mit Verfügung vom 11. Juli 2024 (AWA pag. 255 f.) sowie zudem einige weitere Einstellungen aus unterschiedlichsten Gründen (vgl. AWA pag. 211) – angemes- sen. Die Dauer der Einstellung ist daher nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist dabei dar- auf, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldau- er sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an dasjenige der Verwaltung setzen darf (BGer 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2). Ein triftiger Grund ist vorliegend nicht er- sichtlich, zumal der Einstellraster KAST D79 Ziff. 4 gemäss AVIG-Praxis für die Einstellung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Verschulden im Einzelfall vor- sieht, welches der Beschwerdegegner angemessen berücksichtigte. 6. Zusammengefasst führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. November 2024. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist in An- betracht des Ausgangs des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

11 Urteil S 2024 130 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 27. Februar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am