Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 A.________
E. 2 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 A. A.a B.________ und A.________ sind Gesellschafter und Angestellte der C.________ GmbH, D.________. Diese Gesellschaft betrieb an der E.________ in F.________ das am xx.xx.2019 eröffnete Restaurant (act. 1 S. 2). Im Zuge der Covid-19-Pandemie verfügte der Schweizerische Bundesrat unter anderem für den Zeitraum vom 16. März bis zum
10. Mai 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 die Schliessung der Restaurationsbetriebe bzw. der Restaurantinnenräume (erster "Lockdown": Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung 2]; SR 818.101.24, in den – 13 verschiedenen – Fassungen geltend zwischen dem 16. März und dem 10. Mai 2020, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/141/de; zweiter "Lockdown": Art. 5a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], in den 12 verschiedenen Fassungen geltend zwischen dem 22. Dezember 2020 und dem 31. März 2021, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/439/de). Die Ehegatten B.________ und A.________ bezogen für die Zeit des ersten "Lockdowns" ab 16. März 2020 nach eigener Angabe unter anderem "Erwerbsersatz" (act. 7 S. 2). Bezüglich der Zeit des zweiten "Lockdowns" ab 22. Dezember 2020 ersuchten sie die Ausgleichskasse Zug um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatz für einen Lohnausfall im Zeitraum zwischen 1. Januar und 31. März 2021 in Höhe von Fr. 1'541.67 pro Person und Monat (AK-act. 1 ff.). A.b. Mit Verfügungen vom 21. April 2021 verneinte die Ausgleichskasse die Leistungsansprüche, woran sie mit Einspracheentscheiden vom 28. Mai 2021 festhielt (BF-act. 3). B. Hiergegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 5. Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2021 und die Zusprache von Lohnersatz "im Rahmen der COVID-19 Erwerbsersatzordnung" für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 (act. 1 bzw. 3). C. Die Ausgleichskasse beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. 3 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 nahmen A.________ und B.________ abschliessend Stellung (act. 7). Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Den Verfahren S 2021 81 (betreffend A.________) und S 2021 82 (betreffend B.________) liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen; betroffen ist in beiden Verfahren dieselbe Gegenpartei. Die beiden angefochtenen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2021 sind inhaltlich identisch (BF-act. 3) und wurden mit derselben Beschwerdeschrift angefochten (nachträglich unterzeichnet durch B.________, act. 1 ff.). Mithin rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die – formlos bereits einzig unter der Fallnummer S 2021 81 weitergeführten – Verfahren auch formell zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. Gegen Einspracheentscheide kann gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde erhoben werden. Die angefochtenen Einspracheentscheide wurden von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden örtlich zuständig ist (analog Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]; vgl. dazu eingehend BGE 147 V 423 E. 1; BGer 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3; VGer ZG S 2022 34 vom 14. Juli 2022 E. 1 sowie S 2020 69 vom 16. September 2020 E. 1). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 77 Abs. 1 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtenen Entscheide am 28. Mai 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 5. Juni 2021 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerdeführer sind in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerdeschrift erfüllt weiter die formellen Voraussetzungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Soweit den Zeitraum vom 22. Dezember
E. 3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen, rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet und für dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre mitarbeitenden Ehegatten ausdrücklich als Anspruchsberechtigte aufgeführt. In Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg verwiesen. Der Bundesrat hat dabei u.a. sicherzustellen, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
E. 3.1.1 Der Anspruch der Beschwerdeführer auf Erwerbsersatz richtet sich grundsätzlich nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt ohne Sacheinheit (BGE 148 V 162 E. 3.2.2). Dieser ist zu beurteilen nach dem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides für die fragliche Anspruchsperiode geltenden Recht (BGE 147 V 278 E. 2.1; 148 V 162 E. 3.2.1). Zu beurteilen ist hier der Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz im Zeitraum vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021, worüber die Ausgleichskasse am 28. Mai 2021 entscheiden hat. Zur Geltung gelangt demnach die Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall in der ab 1. Mai 2021 geltenden Fassung (zur – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – grundsätzlich rückwirkenden Inkraftsetzung der
E. 3.1.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht davon also nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehenden Einschränkungen materieller Rechtsansprüche einführen (etwa: BGE 147 V 278 E. 2.2; 147 V 79 E. 7.3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend ist in diesem Sinne das Kreisschreiben des Bundesamt für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) mit zu berücksichtigen, und zwar grundsätzlich in derjenigen Fassung, die der Verwaltung im Entscheidzeitpunkt vorgelegen und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet hat (vgl. etwa Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, N. 529). Das ist hier die
16. Version, Stand 26. Mai 2021. Spätere Ergänzungen können in die Entscheidfindung einfliessen, wenn sie z.B. Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis oder wenn sie lediglich die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung nachvollziehen.
E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b). Artikel 31 Abs. 3 AVIG zählt Personen auf, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Dazu gehören nach lit. b und c der Bestimmung Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums
E. 3.2.1 Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nennt – im Gegensatz zur Härtefallregelung gemäss Abs. 3bis der Bestimmung – nicht das Jahr 2019 als Referenzjahr für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung sowie der Höhe der Taggelder. Diesbezüglich lässt sich auch Art. 5 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nichts entnehmen. Daraus erhellt vielmehr, dass das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, und dass für die Ermittlung dieses Einkommens Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar ist. Im Weiteren setzt Art. 5 Abs. 2quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmende den infolge der behördlich angeordneten Massnahmen entstandenen Lohnausfall fest, wobei das Taggeld 80 % dieses Lohnausfalls entspricht. Eine Ausnahme für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ist nicht vorgesehen.
E. 3.2.2 Artikel 11 Abs. 1 EOG sieht unter dem Titel "Berechnung der Entschädigung" vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens dasjenige Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, wobei der Erlass weiterer Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung dem Bundesrat delegiert wird. Artikel 4 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) bestimmt – als ausführende Bemessungsvorschrift –, dass die Entschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet werden, wobei Tage nicht berücksichtigt werden, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat. Artikel 5 Abs. 2 lit. b EOV hält weiter fest, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Monatslohn mit regelmässigem Einkommen der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn massgeblich ist.
E. 3.2.3 Kongruent zu dieser Verordnungsbestimmung sieht das KS CE ausserdem vor, dass die Entschädigung grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, das die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbständigerwerbenden oder
E. 4 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 2020 bis zum 31. März 2021 betreffend, für den die Ausgleichskasse über die Ansprüche der Versicherten mit Einspracheentscheiden vom 28. Mai 2021 befunden hat, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist darauf hingegen, soweit die Beschwerdeführer Ansprüche für die Zeiträume vor dem 22. Dezember 2020 bzw. über den 31. März 2021 hinaus geltend machen und damit den Streitgegenstand unzulässigerweise erweitern. 3.
E. 4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer als Inhaber, Gesellschafter und Arbeitnehmer der C.________ GmbH, D.________, als der Betreibergesellschaft des Restaurant, Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und in der AHV obligatorisch versichert sind. Ebenso ist erstellt, dass ihre Arbeitgeberin den Restaurationsbetrieb in der strittigen Zeitperiode aufgrund behördlicher Anordnung schliessen musste. Schliesslich besteht auch kein Anhalt dafür, an der Darstellung der Beschwerdeführer zu zweifeln, wonach sie im Zeitraum zwischen Januar und März 2021 von der C.________ GmbH keine Lohnzahlungen mehr erhalten haben (AK-act. 2 ff.). Hingegen bezogen die Versicherten für den Monat Dezember 2020 noch ihre üblichen Löhne von (gerundet) Fr. 1'542.– (AK-act. 1), so dass für diesen Monat auch im Zeitraum ab 22. Dezember 2020 kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht, ist doch ein solcher subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (BGer 9C_356/2021 vom 10. Mai 2022 E. 5.3.5, zur Publikation vorgesehen). Weiter ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführer für diese im fraglichen Zeitpunkt aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung anmelden konnte: Eine vorübergehende Ausdehnung des anspruchsberechtigten Personenkreises auch auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung erfolgte lediglich im Zeitraum zwischen 17. März und 31. Mai 2020, also während des ersten "Lockdown" (Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in den zwischen dem 17. März und dem 31. Mai 2020 geltenden Fassungen, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/169/de). Mithin ist der grundsätzlich zu sämtlichen übrigen Leistungen von Sozialversicherungen subsidiäre Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz (Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) zu prüfen.
E. 4.2 Strittig ist, ob die Beschwerdeführer im Sinne der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im Zeitraum zwischen Januar und März 2021 einen Lohnausfall erlitten haben. Die Vorinstanz verneint dies. Sie verweist darauf, dass für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte, AHV-pflichtige Erwerbseinkommen als Vergleichsbasis abgestellt werde, das Fr. 0.– betragen habe. Infolgedessen resultiere im Vergleich mit dem Einkommen der Periode zwischen 22. Dezember 2020 bis 31. März 2021 keine Erwerbseinbusse und folglich kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz (BF-act. 3 f.; act. 5).
E. 4.3 Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdeführer für ihre unselbständige Tätigkeit bei der C.________ GmbH ausweislich der Akten zuletzt im Monat Dezember 2020 ihre – offenbar üblichen, nicht reduzierten – Monatslöhne von je (gerundet) Fr. 1'542.– bezogen. Gemäss ihren eigenen Angaben sowie den eingereichten Lohnausweisen handelt es sich dabei – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – um regelmässige Monatslöhne, die erstmals im Januar 2020 ausbezahlt wurden. Damit entspricht das – für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Anspruchsbemessung grundsätzlich gleichermassen relevante (vgl. analog BGE 147 V 278 E. 5.2) – massgebliche Durchschnittseinkommen in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 lit. b EOV (oben E. 3.2.2) dem im Monat Dezember 2020 erzielten Monatslohn. Dies entspricht denn auch dem, was Rz. 1058 KS CE vorsieht, nämlich dass die Entschädigung grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, welches die anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat; bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Die Rz. 1069.1 und 1069.2 KS CE können auf den vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung finden, weil hier – anders als in den bisher durch das Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fällen – gar keine Konstellation mit unregelmässigem Einkommen zu beurteilen ist, die überhaupt ein Abstellen auf ein Durchschnittseinkommen aus der Vergangenheit rechtfertigen würde. Es kommt hinzu, dass sie für die unselbständig tätigen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung eine Sonderregelung statuieren, die in Gesetz und Verordnungen keine Stütze findet, bzw. die den Bestimmungen der durch die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für sinngemäss anwendbar erklärten EOV gar widerspricht, so dass ihnen auch aus diesem Grund die Anwendung versagt werden muss (oben E. 3.1.2). 5. Nach dem Dargelegten sind die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2021 aufzuheben. Die Beschwerdeführer haben für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und
E. 5 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 jeweiligen Änderungen vgl. Art. 11 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1. Mai 2021 geltenden Fassung). Nichts anderes ergibt sich aus dem Covid-19-Gesetz. Die verschiedenen Erlasse werden nachfolgend in der zum Zeitpunkt der Fällung der Einspracheentscheide gültigen Fassung zitiert und angewandt (d.h. Stand am 28. Mai 2021).
E. 6 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
E. 7 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat (Rz. 1058 KS CE). Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens sieht allerdings das Bundesamt für Sozialversicherungen in Rz. 1069.1 KS CE vor, dass bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abzustellen ist. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird gemäss dem Kreisschreiben auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt (Rz. 1069.2). 4.
E. 8 Urteil S 2021 81 / S 2021 82
E. 9 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 dem 31. März 2021 Anspruch auf Covid-19 Erwerbsersatz entsprechend ihrem Lohnausfall in diesen Monaten. Dieser entspricht grundsätzlich ihrem im Monat Dezember 2020 bezogenen Lohn, der – soweit ersichtlich – trotz bereits am 22. Dezember 2020 erfolgtem "Lockdown" noch unvermindert ausbezahlt wurde. Die Sache ist entsprechend an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, welche die Taggeldansprüche der Beschwerdeführer auf dieser Basis neu festzusetzen haben wird. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht zuzusprechen.
E. 10 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Taggeldansprüche von B.________ und A.________ im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 26. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz, Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 26. September 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. A.________
2. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung S 2021 81 / S 2021 82
2 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 A. A.a B.________ und A.________ sind Gesellschafter und Angestellte der C.________ GmbH, D.________. Diese Gesellschaft betrieb an der E.________ in F.________ das am xx.xx.2019 eröffnete Restaurant (act. 1 S. 2). Im Zuge der Covid-19-Pandemie verfügte der Schweizerische Bundesrat unter anderem für den Zeitraum vom 16. März bis zum
10. Mai 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 die Schliessung der Restaurationsbetriebe bzw. der Restaurantinnenräume (erster "Lockdown": Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung 2]; SR 818.101.24, in den – 13 verschiedenen – Fassungen geltend zwischen dem 16. März und dem 10. Mai 2020, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/141/de; zweiter "Lockdown": Art. 5a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], in den 12 verschiedenen Fassungen geltend zwischen dem 22. Dezember 2020 und dem 31. März 2021, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/439/de). Die Ehegatten B.________ und A.________ bezogen für die Zeit des ersten "Lockdowns" ab 16. März 2020 nach eigener Angabe unter anderem "Erwerbsersatz" (act. 7 S. 2). Bezüglich der Zeit des zweiten "Lockdowns" ab 22. Dezember 2020 ersuchten sie die Ausgleichskasse Zug um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatz für einen Lohnausfall im Zeitraum zwischen 1. Januar und 31. März 2021 in Höhe von Fr. 1'541.67 pro Person und Monat (AK-act. 1 ff.). A.b. Mit Verfügungen vom 21. April 2021 verneinte die Ausgleichskasse die Leistungsansprüche, woran sie mit Einspracheentscheiden vom 28. Mai 2021 festhielt (BF-act. 3). B. Hiergegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 5. Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2021 und die Zusprache von Lohnersatz "im Rahmen der COVID-19 Erwerbsersatzordnung" für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 (act. 1 bzw. 3). C. Die Ausgleichskasse beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
3 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 nahmen A.________ und B.________ abschliessend Stellung (act. 7). Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Den Verfahren S 2021 81 (betreffend A.________) und S 2021 82 (betreffend B.________) liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen; betroffen ist in beiden Verfahren dieselbe Gegenpartei. Die beiden angefochtenen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2021 sind inhaltlich identisch (BF-act. 3) und wurden mit derselben Beschwerdeschrift angefochten (nachträglich unterzeichnet durch B.________, act. 1 ff.). Mithin rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die – formlos bereits einzig unter der Fallnummer S 2021 81 weitergeführten – Verfahren auch formell zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. Gegen Einspracheentscheide kann gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde erhoben werden. Die angefochtenen Einspracheentscheide wurden von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden örtlich zuständig ist (analog Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]; vgl. dazu eingehend BGE 147 V 423 E. 1; BGer 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3; VGer ZG S 2022 34 vom 14. Juli 2022 E. 1 sowie S 2020 69 vom 16. September 2020 E. 1). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 77 Abs. 1 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtenen Entscheide am 28. Mai 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 5. Juni 2021 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerdeführer sind in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerdeschrift erfüllt weiter die formellen Voraussetzungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Soweit den Zeitraum vom 22. Dezember
4 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 2020 bis zum 31. März 2021 betreffend, für den die Ausgleichskasse über die Ansprüche der Versicherten mit Einspracheentscheiden vom 28. Mai 2021 befunden hat, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist darauf hingegen, soweit die Beschwerdeführer Ansprüche für die Zeiträume vor dem 22. Dezember 2020 bzw. über den 31. März 2021 hinaus geltend machen und damit den Streitgegenstand unzulässigerweise erweitern. 3. 3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen, rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet und für dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre mitarbeitenden Ehegatten ausdrücklich als Anspruchsberechtigte aufgeführt. In Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg verwiesen. Der Bundesrat hat dabei u.a. sicherzustellen, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz). 3.1.1 Der Anspruch der Beschwerdeführer auf Erwerbsersatz richtet sich grundsätzlich nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt ohne Sacheinheit (BGE 148 V 162 E. 3.2.2). Dieser ist zu beurteilen nach dem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides für die fragliche Anspruchsperiode geltenden Recht (BGE 147 V 278 E. 2.1; 148 V 162 E. 3.2.1). Zu beurteilen ist hier der Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz im Zeitraum vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021, worüber die Ausgleichskasse am 28. Mai 2021 entscheiden hat. Zur Geltung gelangt demnach die Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall in der ab 1. Mai 2021 geltenden Fassung (zur – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – grundsätzlich rückwirkenden Inkraftsetzung der
5 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 jeweiligen Änderungen vgl. Art. 11 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1. Mai 2021 geltenden Fassung). Nichts anderes ergibt sich aus dem Covid-19-Gesetz. Die verschiedenen Erlasse werden nachfolgend in der zum Zeitpunkt der Fällung der Einspracheentscheide gültigen Fassung zitiert und angewandt (d.h. Stand am 28. Mai 2021). 3.1.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht davon also nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehenden Einschränkungen materieller Rechtsansprüche einführen (etwa: BGE 147 V 278 E. 2.2; 147 V 79 E. 7.3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend ist in diesem Sinne das Kreisschreiben des Bundesamt für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) mit zu berücksichtigen, und zwar grundsätzlich in derjenigen Fassung, die der Verwaltung im Entscheidzeitpunkt vorgelegen und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet hat (vgl. etwa Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, N. 529). Das ist hier die
16. Version, Stand 26. Mai 2021. Spätere Ergänzungen können in die Entscheidfindung einfliessen, wenn sie z.B. Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis oder wenn sie lediglich die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung nachvollziehen. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b). Artikel 31 Abs. 3 AVIG zählt Personen auf, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Dazu gehören nach lit. b und c der Bestimmung Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums
6 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 3.2.1 Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nennt – im Gegensatz zur Härtefallregelung gemäss Abs. 3bis der Bestimmung – nicht das Jahr 2019 als Referenzjahr für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung sowie der Höhe der Taggelder. Diesbezüglich lässt sich auch Art. 5 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nichts entnehmen. Daraus erhellt vielmehr, dass das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, und dass für die Ermittlung dieses Einkommens Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar ist. Im Weiteren setzt Art. 5 Abs. 2quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmende den infolge der behördlich angeordneten Massnahmen entstandenen Lohnausfall fest, wobei das Taggeld 80 % dieses Lohnausfalls entspricht. Eine Ausnahme für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ist nicht vorgesehen. 3.2.2 Artikel 11 Abs. 1 EOG sieht unter dem Titel "Berechnung der Entschädigung" vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens dasjenige Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, wobei der Erlass weiterer Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung dem Bundesrat delegiert wird. Artikel 4 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) bestimmt – als ausführende Bemessungsvorschrift –, dass die Entschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet werden, wobei Tage nicht berücksichtigt werden, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat. Artikel 5 Abs. 2 lit. b EOV hält weiter fest, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Monatslohn mit regelmässigem Einkommen der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn massgeblich ist. 3.2.3 Kongruent zu dieser Verordnungsbestimmung sieht das KS CE ausserdem vor, dass die Entschädigung grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, das die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbständigerwerbenden oder
7 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat (Rz. 1058 KS CE). Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens sieht allerdings das Bundesamt für Sozialversicherungen in Rz. 1069.1 KS CE vor, dass bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abzustellen ist. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird gemäss dem Kreisschreiben auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt (Rz. 1069.2). 4. 4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer als Inhaber, Gesellschafter und Arbeitnehmer der C.________ GmbH, D.________, als der Betreibergesellschaft des Restaurant, Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und in der AHV obligatorisch versichert sind. Ebenso ist erstellt, dass ihre Arbeitgeberin den Restaurationsbetrieb in der strittigen Zeitperiode aufgrund behördlicher Anordnung schliessen musste. Schliesslich besteht auch kein Anhalt dafür, an der Darstellung der Beschwerdeführer zu zweifeln, wonach sie im Zeitraum zwischen Januar und März 2021 von der C.________ GmbH keine Lohnzahlungen mehr erhalten haben (AK-act. 2 ff.). Hingegen bezogen die Versicherten für den Monat Dezember 2020 noch ihre üblichen Löhne von (gerundet) Fr. 1'542.– (AK-act. 1), so dass für diesen Monat auch im Zeitraum ab 22. Dezember 2020 kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht, ist doch ein solcher subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (BGer 9C_356/2021 vom 10. Mai 2022 E. 5.3.5, zur Publikation vorgesehen). Weiter ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführer für diese im fraglichen Zeitpunkt aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung anmelden konnte: Eine vorübergehende Ausdehnung des anspruchsberechtigten Personenkreises auch auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung erfolgte lediglich im Zeitraum zwischen 17. März und 31. Mai 2020, also während des ersten "Lockdown" (Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in den zwischen dem 17. März und dem 31. Mai 2020 geltenden Fassungen, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/169/de). Mithin ist der grundsätzlich zu sämtlichen übrigen Leistungen von Sozialversicherungen subsidiäre Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz (Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) zu prüfen.
8 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 4.2 Strittig ist, ob die Beschwerdeführer im Sinne der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im Zeitraum zwischen Januar und März 2021 einen Lohnausfall erlitten haben. Die Vorinstanz verneint dies. Sie verweist darauf, dass für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte, AHV-pflichtige Erwerbseinkommen als Vergleichsbasis abgestellt werde, das Fr. 0.– betragen habe. Infolgedessen resultiere im Vergleich mit dem Einkommen der Periode zwischen 22. Dezember 2020 bis 31. März 2021 keine Erwerbseinbusse und folglich kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz (BF-act. 3 f.; act. 5). 4.3 Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdeführer für ihre unselbständige Tätigkeit bei der C.________ GmbH ausweislich der Akten zuletzt im Monat Dezember 2020 ihre – offenbar üblichen, nicht reduzierten – Monatslöhne von je (gerundet) Fr. 1'542.– bezogen. Gemäss ihren eigenen Angaben sowie den eingereichten Lohnausweisen handelt es sich dabei – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – um regelmässige Monatslöhne, die erstmals im Januar 2020 ausbezahlt wurden. Damit entspricht das – für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Anspruchsbemessung grundsätzlich gleichermassen relevante (vgl. analog BGE 147 V 278 E. 5.2) – massgebliche Durchschnittseinkommen in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 lit. b EOV (oben E. 3.2.2) dem im Monat Dezember 2020 erzielten Monatslohn. Dies entspricht denn auch dem, was Rz. 1058 KS CE vorsieht, nämlich dass die Entschädigung grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, welches die anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat; bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Die Rz. 1069.1 und 1069.2 KS CE können auf den vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung finden, weil hier – anders als in den bisher durch das Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fällen – gar keine Konstellation mit unregelmässigem Einkommen zu beurteilen ist, die überhaupt ein Abstellen auf ein Durchschnittseinkommen aus der Vergangenheit rechtfertigen würde. Es kommt hinzu, dass sie für die unselbständig tätigen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung eine Sonderregelung statuieren, die in Gesetz und Verordnungen keine Stütze findet, bzw. die den Bestimmungen der durch die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für sinngemäss anwendbar erklärten EOV gar widerspricht, so dass ihnen auch aus diesem Grund die Anwendung versagt werden muss (oben E. 3.1.2). 5. Nach dem Dargelegten sind die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2021 aufzuheben. Die Beschwerdeführer haben für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und
9 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 dem 31. März 2021 Anspruch auf Covid-19 Erwerbsersatz entsprechend ihrem Lohnausfall in diesen Monaten. Dieser entspricht grundsätzlich ihrem im Monat Dezember 2020 bezogenen Lohn, der – soweit ersichtlich – trotz bereits am 22. Dezember 2020 erfolgtem "Lockdown" noch unvermindert ausbezahlt wurde. Die Sache ist entsprechend an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, welche die Taggeldansprüche der Beschwerdeführer auf dieser Basis neu festzusetzen haben wird. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht zuzusprechen.
10 Urteil S 2021 81 / S 2021 82 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Taggeldansprüche von B.________ und A.________ im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 26. September 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am