Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG; Art. 45 Abs. 1 VwVG – Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung über eine vorsorgliche Massnahme. Die vorläufige Einstellung der Rentenauszahlung bewirkt zwar beim Versicherten einen finanziellen Nachteil, welcher aber durch eine allfällige Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge reversibel ist und daher in der Regel noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG darstellt. Das Verwaltungsgericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde nicht eintreten (Erw. 2). Der Sozialversicherungsträger hat allerdings insbesondere in Fällen, in welchen die vorsorgliche Renteneinstellung aufgrund kaum erhärteter Verdachtsmomente erfolgt ist, für eine rasche Klärung des Rentenanspruchs zu sorgen (Erw. 3).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Im Hinblick auf die Eintretensfrage bleibt allerdings zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2010, mit welcher die Rente der Invaliden- versicherung «ab sofort sistiert» wurde, überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid handelt. Wie nämlich der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, handelt es sich bei dieser Verfügung offenkundig lediglich um eine vorsorgliche Massnahme, welche im Rahmen einer Zwischenverfügung angeordnet wurde. Die laufenden Ren- tenleistungen wurden mit der Verfügung vom 15. Juli 2010 einstweilen ausgesetzt, bis im Zuge des laufenden Rentenrevisionsverfahrens der von der Beschwerdegeg- 209
Staats- und Verwaltungsrecht nerin geäusserte Verdacht auf einen möglicherweise unrechtmässigen Leistungsbe- zug anhand der weiteren Abklärungsergebnisse definitiv beurteilt werden kann.
E. 2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Diese Bestim- mung geht mit Selbstverständlichkeit davon aus, dass im Verfahren gegebenen- falls auch Zwischenverfügungen zu erlassen sind. Solche Zwischenverfügungen werden vom ATSG jedoch nur in einzelnen Punkten (wie namentlich über die bean- tragte unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG oder über ein Aus- standsbegehren gemäss Art. 36 ATSG) explizit geregelt. Ausserdem legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. In diesen Fällen steht das Rechtsmittel der (di- rekten) Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zur Verfügung (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung, in welchem das Ein- spracheverfahren per 1. Juli 2006 wieder abgeschafft und durch das frühere Vor- bescheidverfahren ersetzt wurde, wirkt sich dies insofern aus, als die IV-Stelle der versicherten Person lediglich den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungs- begehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen hat. Bei Zwischenverfügungen ist hingegen kein Vorbescheid zu erlassen, sondern, wenn auch unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, Erw. 2.1), direkt zu verfügen. Weil das ATSG im Übrigen in Bezug auf Zwischenverfügungen
– von den soeben genannten Punkten abgesehen – keine besonderen Festlegun- gen vornimmt, ist insoweit schliesslich die Regelung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) massgebend (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2009, Art. 49 Rz. 24 mit Verweis auf Art. 55 Abs. 1 ATSG, wonach sich in den Art. 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem VwVG richten). Da- nach ist gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG gegen selbständig eröffnete Zwischenverfü- gungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zu- lässig. Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend kommt neben dem hier nicht interessierenden Fall von Art. 45 Abs. 1 VwVG nur die Variante von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG in Frage. Eine Gut- heissung der Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung der Rentenzahlungen würde nämlich noch keineswegs sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 46 210
Staats- und Verwaltungsrecht Abs. 1 lit. b VwVG herbeiführen. Die Verfügung vom 15. Juli 2010 ist demnach nur dann beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst.
E. 2.2 Für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches Interesse (BGE 130 II 153 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Auch ein all- fälliger finanzieller Nachteil stellt zweifellos einen wirtschaftlichen und damit grundsätzlich massgeblichen Nachteil dar. Entscheidend ist dabei, ob er wieder gutzumachen wäre oder nicht (BGE 125 II 621 Erw. 4a). Im Übrigen begründen vorsorgliche Massnahmen jedenfalls dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Als Beispiele können etwa ein provisorischer Führerausweisentzug oder allgemeine Verbote, bestimmte Handlungen vorzunehmen, genannt werden. Demgegenüber hat der blosse vor- läufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil zur Folge. Das gilt auch für die vorsorgliche Einstellung einer Ren-tenzahlung. Denn wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, Erw. 1.2 mit diversen Hinweisen). Immerhin liegt im Verfahren um Rentenleistungen dann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Mass- nahmen zwingen würde (BGE 119 V 488 Erw. 2b mit Hinweisen).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil der vorläufigen Renteneinstellung vor allem in seinem wirtschaftlichen Interesse an der Wiederausrichtung der Rentenleistungen, da er ansonsten in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde und sich deswegen wohl an das Sozialamt wenden müsste. Dabei befürchtet er, dass er vorab alle Vermögenswerte wie beispielswei- se das Familienfahrzeug verkaufen und den entsprechenden Erlös aufbrauchen müsste, bevor er überhaupt Leistungen erhalten könnte. Eine umfassende Ein- schätzung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen vorliegend nicht anstellen. Ersichtlich ist lediglich, dass neben der Beschwerdegegnerin auch die Mobiliar ihre Versicherungsleistun- gen einstweilen wieder ausgesetzt hat, während demgegenüber die SUVA die Komplementärrente vorerst weiterhin ausrichtet. Ausserdem dürfte die Familie des Beschwerdeführers auch noch auf ein Einkommen der Ehefrau zurückgreifen können. Im Übrigen entziehen sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerde- führers der Kenntnis des Verwaltungsgerichts. Hinzuweisen ist aber immerhin da- 211
Staats- und Verwaltungsrecht rauf, dass mit der seinerzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung gemäss Abrechnung vom 23. Juni 2008 nach Abzug diverser Verrechnungsbeträge ein Betrag von Fr. 117’279.45 zur Auszahlung ge- langte. Inwieweit dieser Betrag noch vorhanden ist, ist nicht bekannt. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Selbst wenn nämlich der Beschwerde- führer aufgrund der vorsorglichen Renteneinstellung tatsächlich zum (vorüberge- henden) Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gezwungen sein sollte, könnte auf- grund der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein deswegen noch nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gesprochen werden. Dass allenfalls Vermögenswerte veräussert werden müssen, ist in Bezug auf eine mögliche Irreversibilität einer finanziellen Einbusse solange nicht entscheidend, als der Erlös nicht wesentlich unter Wert ausfällt. Dass dies vorliegend der Fall sein soll, wird zumindest nicht substantiiert behauptet. Im Hinblick auf die Frage nach einer anderweitigen Unzumutbarkeit einer Veräusserung namentlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Familienwagens weist die Beschwerdegegnerin sodann ihrerseits zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf ein Motor- fahrzeug nicht zwingend angewiesen ist. Dem Wagen kommt unter den konkreten Umständen kein Kompetenzcharakter zu, sodass sich eine Veräusserung auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als unzumutbar erweist. Andere Vermögens- werte als das Auto werden schliesslich in keiner Weise weiter spezifiziert. Die mit der Verfügung vom 15. Juli 2010 angeordnete vorläufige Einstellung der Renten- auszahlung mag demnach zwar einen finanziellen Nachteil für den Beschwerde- führer bewirken. Dieser Nachteil ist jedoch durch eine allfällige Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ohne weiteres reversibel und damit wieder gut- zumachen, falls sich denn aufgrund der weiteren Abklärungen der Beschwerde- gegnerin ergeben sollte, dass eine Rente auch weiterhin geschuldet ist.
E. 2.4 Vermag die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. Juli 2010, mit wel- cher die Rentenleistungen lediglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vor- läufig zurückbehalten werden, aufgrund dieser Ausführungen im konkreten Fall also keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, kann das Verwal- tungsgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten. Damit bleibt dem Verwaltungsgericht auch ein Entscheid über die in der Beschwerdeschrift bean- tragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verwehrt.
E. 3 Auf die Frage, inwiefern die Rentensistierung in materieller Hinsicht ge- rechtfertigt ist, kann unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen werden. Anzumerken bleibt aber immerhin, dass die Beschwerdegegnerin für eine beförder- liche Behandlung des Revisionsverfahrens bzw. eine rasche Klärung des Rentenan- spruchs zu sorgen haben wird. Wie nämlich das Bundesgericht im von der Beschwer- 212
Staats- und Verwaltungsrecht degegnerin selbst zitierten Entscheid festgehalten hat, ist namentlich in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die vorsorgliche Renteneinstellung doch aufgrund kaum erhärteter Verdachtsmomente erfolgt ist und eine nähere Überprüfung der entsprechenden Anhaltspunkte zudem durchaus auch schon früher hätte eingeleitet werden können, das Revisionsverfahren voranzutreiben, da es nicht angeht, unter solchen Umständen eine Rente vorsorglich einzustellen, um dann längere Zeit untä- tig zu bleiben und dem Versicherten auf diese Weise ohne materiellen Sachent- scheid die (allenfalls geschuldete) Rente vorzuenthalten. Die Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme, die zwar nicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, aber doch eine erhebliche faktische Beeinträchtigung mit sich bringt, rechtfertigt sich nur, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, Erw. 2.1 und 2.2). Wie aus den Akten ersichtlich ist, kann vorliegend zumindest die vorgesehene psychiatrische Begutachtung – zu welcher sich der Beschwerdeführer inzwischen doch noch bereit erklärt hat – bereits am 18. November 2010 durchge- führt werden. Die Beschwerdegegnerin wird dafür besorgt sein müssen, nach Vor- liegen des Gutachtens auch die allenfalls erforderlichen weiteren Verfahrensschritte rasch einzuleiten und so möglichst beförderlich zu einem Abschluss zu kommen. (…) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 S 2010 / 140 Art. 10 Abs. 1 AHVG – Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Ver- hältnissen einen Beitrag von Fr. 324.– bis Fr. 8’400.– pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 324.– entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag anpassen und nach Art. 10 Abs. 3 AHVG, nähere Vorschriften zum Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, erlassen. Wer nach Erhalt der Beitragsverfügung als Nichterwerbstätiger nachträglich einen minimalen Jah- reslohn von Fr. 5’000.– deklarieren lässt, um als Erwerbstätiger anerkannt zu wer- den, handelt missbräuchlich. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 wurden K.B und seine Gattin M.B. von der zuständigen Verbands-Ausgleichskasse X rückwirkend ab 1. Januar 2004 als Nichterwerbstätige erfasst und zur Zahlung der entsprechenden Beiträge aufge- fordert. In Reaktion darauf liessen die Eheleute B der Kasse für die fraglichen 213
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staats- und Verwaltungsrecht Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG; Art. 45 Abs. 1 VwVG – Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung über eine vorsorgliche Massnahme. Die vorläufige Ein- stellung der Rentenauszahlung bewirkt zwar beim Versicherten einen finanziellen Nachteil, welcher aber durch eine allfällige Nachzahlung der entsprechenden Ren- tenbeträge reversibel ist und daher in der Regel noch keinen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG darstellt. Das Verwal- tungsgericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde nicht eintreten (Erw. 2). Der Sozialversicherungsträger hat allerdings insbesondere in Fällen, in welchen die vorsorgliche Renteneinstellung aufgrund kaum erhärteter Verdachtsmomente erfolgt ist, für eine rasche Klärung des Rentenanspruchs zu sorgen (Erw. 3). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): M. wurde am 12. Oktober 2003 unter erheblicher Gewaltanwendung überfallen und ausgeraubt, wobei er eine Kopfkontusion mit Commotio cerebri, diverse Riss- quetschwunden und Prellungen an Kopf, Körper und Vorderarm rechts, eine offe- ne Patellafraktur am linken Knie und eine Würgeverletzung mit Dysphonie erlitt. In der Folge stellte sich vor allem eine ausgeprägte psychische Problematik bis hin zu einer schweren depressiven Episode mit starker Somatisierungsneigung ein, sodass M. bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig blieb. Mit Verfügung vom
30. Januar 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Zug M. deswegen mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Neben der Rente der Invalidenversicherung bezieht M. auch eine Komplementärrente der SUVA wie auch Leistungen aus einer privatrechtlichen VVG-Versicherung der Versicherung X. Letztere hatte M. im Februar 2008 zwar kurzzeitig durch ein De- tektivbüro überwachen lassen und nach Vorliegen des Überwachungsberichts vom 2. April 2008 – welcher am 8. Mai 2008 auch der IV-Stelle des Kantons Zug zur Kenntnis gebracht wurde – ihre Leistungen vorübergehend eingestellt. Sie ge- langte in der Folge aber zum Schluss, dass die Überwachungsergebnisse den Ver- dacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug nicht rechtfertigen würden, und richtete daher auch ihrerseits die Versicherungsleistungen wieder vollumfänglich aus. Im Dezember 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach Eingang aktueller Arztberichte des Hausarztes wie auch des behandelnden Psych- iaters, welche beide einen unveränderten Gesundheitszustand mit nach wie vor 100%iger Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, vertrat der RAD-Arzt die Ansicht, dass die bei der Observation im Auftrag der Versicherung X gemachten Beobachtungen vom Februar 2008 nicht zum vom Psychiater geschilderten Krankheitsbild passen würden. Es müsse zumindest die Möglichkeit einer Simulation ernsthaft erwogen 208
Staats- und Verwaltungsrecht werden. Gestützt auf diesen Bericht teilte die IV-Stelle des Kantons Zug M. am 25. Juni 2010 mit, dass eine ambulante psychiatrische Abklärung bei Dr. med. B. durchgeführt werden solle. Dagegen liess M. mit Schreiben seines Rechtsvertre- ters vom 8. Juli 2010 verlauten, dass er mit der vorgesehenen erneuten psychiat- rischen Begutachtung nicht einverstanden sei und sich aller Voraussicht nach dieser Abklärungsmassnahme nicht stellen werde. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass bereits ein Gutachten vorliege, auf welches sowohl die IV-Stel- le als auch die SUVA bei ihren Rentenentscheiden abgestellt hätten. Seit den Ren- tenverfügungen des Jahres 2008 sei keine wesentliche Änderung des medizini- schen Sachverhalts eingetreten. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 forderte daraufhin die IV-Stelle unter dem Titel «Mahn- und Bedenkzeitverfahren» M. auf, sich der geplanten Begutachtung bei Dr. B. zu unterziehen, ansonsten mit einer Rückstufung oder gänzlichen Einstellung der IV-Leistungen gerechnet werden müsste. Ebenfalls am 15. Juli 2010 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit wel- cher sie die laufende ganze Rente der Invalidenversicherung ab sofort sistierte und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung ent- zog. Am 13. September 2010 liess M. beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 15. Juli 2010 sei auf- zuheben, es seien ihm weiterhin die mit Verfügung vom 30. Januar 2008 zuge- sprochenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung auszurichten und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der gericht- lichen Beschwerde wiederherzustellen bzw. zu gewähren, unter Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle des Kantons Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Aus den Erwägungen: (…)
2. Im Hinblick auf die Eintretensfrage bleibt allerdings zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2010, mit welcher die Rente der Invaliden- versicherung «ab sofort sistiert» wurde, überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid handelt. Wie nämlich der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, handelt es sich bei dieser Verfügung offenkundig lediglich um eine vorsorgliche Massnahme, welche im Rahmen einer Zwischenverfügung angeordnet wurde. Die laufenden Ren- tenleistungen wurden mit der Verfügung vom 15. Juli 2010 einstweilen ausgesetzt, bis im Zuge des laufenden Rentenrevisionsverfahrens der von der Beschwerdegeg- 209
Staats- und Verwaltungsrecht nerin geäusserte Verdacht auf einen möglicherweise unrechtmässigen Leistungsbe- zug anhand der weiteren Abklärungsergebnisse definitiv beurteilt werden kann. 2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Diese Bestim- mung geht mit Selbstverständlichkeit davon aus, dass im Verfahren gegebenen- falls auch Zwischenverfügungen zu erlassen sind. Solche Zwischenverfügungen werden vom ATSG jedoch nur in einzelnen Punkten (wie namentlich über die bean- tragte unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG oder über ein Aus- standsbegehren gemäss Art. 36 ATSG) explizit geregelt. Ausserdem legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. In diesen Fällen steht das Rechtsmittel der (di- rekten) Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zur Verfügung (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung, in welchem das Ein- spracheverfahren per 1. Juli 2006 wieder abgeschafft und durch das frühere Vor- bescheidverfahren ersetzt wurde, wirkt sich dies insofern aus, als die IV-Stelle der versicherten Person lediglich den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungs- begehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen hat. Bei Zwischenverfügungen ist hingegen kein Vorbescheid zu erlassen, sondern, wenn auch unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, Erw. 2.1), direkt zu verfügen. Weil das ATSG im Übrigen in Bezug auf Zwischenverfügungen
– von den soeben genannten Punkten abgesehen – keine besonderen Festlegun- gen vornimmt, ist insoweit schliesslich die Regelung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) massgebend (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2009, Art. 49 Rz. 24 mit Verweis auf Art. 55 Abs. 1 ATSG, wonach sich in den Art. 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem VwVG richten). Da- nach ist gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG gegen selbständig eröffnete Zwischenverfü- gungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zu- lässig. Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend kommt neben dem hier nicht interessierenden Fall von Art. 45 Abs. 1 VwVG nur die Variante von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG in Frage. Eine Gut- heissung der Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung der Rentenzahlungen würde nämlich noch keineswegs sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 46 210
Staats- und Verwaltungsrecht Abs. 1 lit. b VwVG herbeiführen. Die Verfügung vom 15. Juli 2010 ist demnach nur dann beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. 2.2 Für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches Interesse (BGE 130 II 153 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Auch ein all- fälliger finanzieller Nachteil stellt zweifellos einen wirtschaftlichen und damit grundsätzlich massgeblichen Nachteil dar. Entscheidend ist dabei, ob er wieder gutzumachen wäre oder nicht (BGE 125 II 621 Erw. 4a). Im Übrigen begründen vorsorgliche Massnahmen jedenfalls dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Als Beispiele können etwa ein provisorischer Führerausweisentzug oder allgemeine Verbote, bestimmte Handlungen vorzunehmen, genannt werden. Demgegenüber hat der blosse vor- läufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil zur Folge. Das gilt auch für die vorsorgliche Einstellung einer Ren-tenzahlung. Denn wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, Erw. 1.2 mit diversen Hinweisen). Immerhin liegt im Verfahren um Rentenleistungen dann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Mass- nahmen zwingen würde (BGE 119 V 488 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil der vorläufigen Renteneinstellung vor allem in seinem wirtschaftlichen Interesse an der Wiederausrichtung der Rentenleistungen, da er ansonsten in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde und sich deswegen wohl an das Sozialamt wenden müsste. Dabei befürchtet er, dass er vorab alle Vermögenswerte wie beispielswei- se das Familienfahrzeug verkaufen und den entsprechenden Erlös aufbrauchen müsste, bevor er überhaupt Leistungen erhalten könnte. Eine umfassende Ein- schätzung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen vorliegend nicht anstellen. Ersichtlich ist lediglich, dass neben der Beschwerdegegnerin auch die Mobiliar ihre Versicherungsleistun- gen einstweilen wieder ausgesetzt hat, während demgegenüber die SUVA die Komplementärrente vorerst weiterhin ausrichtet. Ausserdem dürfte die Familie des Beschwerdeführers auch noch auf ein Einkommen der Ehefrau zurückgreifen können. Im Übrigen entziehen sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerde- führers der Kenntnis des Verwaltungsgerichts. Hinzuweisen ist aber immerhin da- 211
Staats- und Verwaltungsrecht rauf, dass mit der seinerzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung gemäss Abrechnung vom 23. Juni 2008 nach Abzug diverser Verrechnungsbeträge ein Betrag von Fr. 117’279.45 zur Auszahlung ge- langte. Inwieweit dieser Betrag noch vorhanden ist, ist nicht bekannt. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Selbst wenn nämlich der Beschwerde- führer aufgrund der vorsorglichen Renteneinstellung tatsächlich zum (vorüberge- henden) Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gezwungen sein sollte, könnte auf- grund der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein deswegen noch nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gesprochen werden. Dass allenfalls Vermögenswerte veräussert werden müssen, ist in Bezug auf eine mögliche Irreversibilität einer finanziellen Einbusse solange nicht entscheidend, als der Erlös nicht wesentlich unter Wert ausfällt. Dass dies vorliegend der Fall sein soll, wird zumindest nicht substantiiert behauptet. Im Hinblick auf die Frage nach einer anderweitigen Unzumutbarkeit einer Veräusserung namentlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Familienwagens weist die Beschwerdegegnerin sodann ihrerseits zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf ein Motor- fahrzeug nicht zwingend angewiesen ist. Dem Wagen kommt unter den konkreten Umständen kein Kompetenzcharakter zu, sodass sich eine Veräusserung auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als unzumutbar erweist. Andere Vermögens- werte als das Auto werden schliesslich in keiner Weise weiter spezifiziert. Die mit der Verfügung vom 15. Juli 2010 angeordnete vorläufige Einstellung der Renten- auszahlung mag demnach zwar einen finanziellen Nachteil für den Beschwerde- führer bewirken. Dieser Nachteil ist jedoch durch eine allfällige Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ohne weiteres reversibel und damit wieder gut- zumachen, falls sich denn aufgrund der weiteren Abklärungen der Beschwerde- gegnerin ergeben sollte, dass eine Rente auch weiterhin geschuldet ist. 2.4 Vermag die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. Juli 2010, mit wel- cher die Rentenleistungen lediglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vor- läufig zurückbehalten werden, aufgrund dieser Ausführungen im konkreten Fall also keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, kann das Verwal- tungsgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten. Damit bleibt dem Verwaltungsgericht auch ein Entscheid über die in der Beschwerdeschrift bean- tragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verwehrt.
3. Auf die Frage, inwiefern die Rentensistierung in materieller Hinsicht ge- rechtfertigt ist, kann unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen werden. Anzumerken bleibt aber immerhin, dass die Beschwerdegegnerin für eine beförder- liche Behandlung des Revisionsverfahrens bzw. eine rasche Klärung des Rentenan- spruchs zu sorgen haben wird. Wie nämlich das Bundesgericht im von der Beschwer- 212
Staats- und Verwaltungsrecht degegnerin selbst zitierten Entscheid festgehalten hat, ist namentlich in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die vorsorgliche Renteneinstellung doch aufgrund kaum erhärteter Verdachtsmomente erfolgt ist und eine nähere Überprüfung der entsprechenden Anhaltspunkte zudem durchaus auch schon früher hätte eingeleitet werden können, das Revisionsverfahren voranzutreiben, da es nicht angeht, unter solchen Umständen eine Rente vorsorglich einzustellen, um dann längere Zeit untä- tig zu bleiben und dem Versicherten auf diese Weise ohne materiellen Sachent- scheid die (allenfalls geschuldete) Rente vorzuenthalten. Die Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme, die zwar nicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, aber doch eine erhebliche faktische Beeinträchtigung mit sich bringt, rechtfertigt sich nur, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, Erw. 2.1 und 2.2). Wie aus den Akten ersichtlich ist, kann vorliegend zumindest die vorgesehene psychiatrische Begutachtung – zu welcher sich der Beschwerdeführer inzwischen doch noch bereit erklärt hat – bereits am 18. November 2010 durchge- führt werden. Die Beschwerdegegnerin wird dafür besorgt sein müssen, nach Vor- liegen des Gutachtens auch die allenfalls erforderlichen weiteren Verfahrensschritte rasch einzuleiten und so möglichst beförderlich zu einem Abschluss zu kommen. (…) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 S 2010 / 140 Art. 10 Abs. 1 AHVG – Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Ver- hältnissen einen Beitrag von Fr. 324.– bis Fr. 8’400.– pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 324.– entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag anpassen und nach Art. 10 Abs. 3 AHVG, nähere Vorschriften zum Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, erlassen. Wer nach Erhalt der Beitragsverfügung als Nichterwerbstätiger nachträglich einen minimalen Jah- reslohn von Fr. 5’000.– deklarieren lässt, um als Erwerbstätiger anerkannt zu wer- den, handelt missbräuchlich. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 wurden K.B und seine Gattin M.B. von der zuständigen Verbands-Ausgleichskasse X rückwirkend ab 1. Januar 2004 als Nichterwerbstätige erfasst und zur Zahlung der entsprechenden Beiträge aufge- fordert. In Reaktion darauf liessen die Eheleute B der Kasse für die fraglichen 213