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S 2004 / 136

Verwaltungsgericht — S 2004 / 136

Zg Verwaltungsgericht · 2004-11-25 · Deutsch ZG

§ 11 Abs. 1 PvKG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung – Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 31. März bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten. – Der Beweis der Fristwahrung kann im Falle eines Gesuchs, das nie bei der Behörde eintraf, nicht durch Zeugen, die über die Einzelheiten der Postaufgabe Auskunft geben, erbracht werden.

Sachverhalt

A. Am 2. August 2004 reichte A.B. bei der Ausgleichskasse Zug ein auf den gleichen Tag datiertes Gesuch um Prämienverbilligung in der Kranken- versicherung ein. Eine Begründung für die verspätete Einreichung enthielt das Gesuch, soweit aus den Akten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, nicht. Mit Verfügung vom 5. August 2004 wies die Ausgleichskasse das 133

Gesuch zufolge Fristverfalls ab. Die gegen diese Verfügung am 15. August 2004 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

17. September 2004 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Per- sonen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung hätten, würden Anfang des Jahres von der Aus- gleichskasse gestützt auf § 10 IPVG (recte: PvKG) mit einer entsprechenden Mitteilung bedient. Eine Liste der verschickten Mitteilungen werde der zuständigen Gemeindestelle zugestellt. Versicherte, die keine Mitteilung erhalten hätten, hätten gleichwohl bis zum 31. März des Jahres bei der zuständigen Gemeindestelle ihr Gesuch zu deponieren. Es gelte somit das Antragssystem und ein Versicherter könne sich nicht darauf verlassen, dass er über den Anspruch persönlich informiert werde. Die Frist zur Ge- suchseinreichung sei im Gesetz festgeschrieben. ...

Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 ...Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum

31. März bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 PvKG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 PvKG). ...

E. 3.1 ...

E. 3.2 Bei beiden Fristen von § 11 Abs. 1 und 2 PvKG handelt es sich um Verwirkungsfristen. Durch die Verwirkung geht der Anspruch unter, wenn der Berechtigte nach Gesetz zur Vornahme gewisser, jenen Anspruch erhal- tender Handlungen binnen einer bestimmten Frist verpflichtet ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 314). Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, doch ist dabei zu beachten, wel- chen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte. Schliesslich ist den im konkreten Fall gegebenen Umstän- den Rechnung zu tragen (BGE 116 Ib 392 f.; vgl. auch Erwägung 3.1 zum Aspekt der Wiederherstellungsgründe). Dass es sich bei den Fristen von § 11 PvKG um Verwirkungsfristen han- delt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die entspre- chende gesetzliche Regelung ist darauf ausgerichtet, dass man sich jedes Jahr wieder neu zum Bezug anmelden muss. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich deutlich, dass man bewusst das System der jährlichen Gesuchstellung gewählt hat. Somit muss sich auch derjenige, der bereits Prämienverbilli- gung erhalten hat, jedes Jahr neu anmelden (Bericht und Antrag des Regie- rungsrates, KRV 8343/44). Jedes Jahr sind von den Organen der Ausgleichs- kasse eine grosse Zahl von Gesuchen (2003: 23'865 Anmeldungen) zu überprüfen. Um dies mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor al- 134

lem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgese- hen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2000, S 2000 152, sowie die Gerichtspraxis im Kanton Luzern: LGVE 1996 II Nr. 13).

E. 3.3 Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 31. März des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind somit, vorbehältlich einer korrekten Fristerstreckung nach § 11 Abs. 2 PvKG, grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfris- ten handelt, sind sie für die rechtsanwendenden Verwaltungs- und Gericht- sinstanzen verbindlich. Bei Eintritt der Verwirkung geht wie angesprochen das Recht selber unter. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie ebenfalls bereits oben erwähnt gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, was dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, so im Falle dass sich der Staat als «Beklagter» resp. als zuständige Behörde ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu beru- fen (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2002, Rz 795).

E. 4 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, der- jenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Lehre und Praxis befürworten eine analoge Anwendung von Art. 8 ZGB auf das öffentliche Recht, da diese Bestimmung einen Rechtsgrundsatz von allgemeiner Bedeutung enthält (Schmid Hans, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, Hrsg.: Honsell/Vogt/Geiser, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 27 zu Art. 8). Für das Sozialversicherungsrecht bedeutet dies, dass der Lei- stungsansprecher die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen insofern trägt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 114 Ia 1 Erw. 8c).

E. 4.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin wie behauptet ihr Gesuch rechtzeitig der Post übergab. Da sie das Gesuch nicht eingeschrieben versandte, beruft sie sich auf ihren Vater als Zeugen. Dieser soll das Gesuch, zusammen mit seinem eigenen Gesuch, in einem separaten Couvert der Post übergeben haben.

E. 4.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass beim Nachweis der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Die 135

behauptete Tatsache muss mit aller Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7; Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Dezember 1997, S 1996 15, vom 29. Januar 1998, S 1997 153, und vom 29. Juli 1999, S 1999 31). Das gilt auch für die Gesuchseinreichung bei Prämienverbilligun- gen. Wer die fristgerechte Einreichung behauptet, muss den direkten Beweis erbringen. Fehlt der direkte Beweis, kann der Nachweis mit anderen taugli- chen Mitteln erbracht werden, beispielsweise durch einen unabhängigen Zeugen (BGE 109 Ib 344). Das Bundesgericht hielt fest, soweit das kantona- le Prozessrecht den Zeugenbeweis von Angehörigen, konkret der Ehefrau, zulasse, sei auch dieser Beweis für die rechtzeitige Übergabe einer Eingabe an die Post abzunehmen (BGE 97 III 12, im Zusammenhang mit einem Rechtsvorschlag; anders das Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 30. De- zember 1997, S 1996 15, wo das Zeugnis einer Mutter im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit eines Prämienverbilligungsgesuches nicht zugelassen wurde). Da § 14 VRG für das Beweisverfahren auf das Zivilprozessrecht ver- weist, nach § 165 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Zug vom 3. Okto- ber 1940 (ZPO) der Zeugenbeweis von Angehörigen aber nicht ausgeschlos- sen ist, wäre vorliegend der Beweis durch die Angaben des Vaters an sich zulässig. Auch dieser Beweis müsste aber vom Richter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung noch gewichtet werden. Vorliegend präsentiert sich die Problematik allerdings wesentlich anders. Während das Bundesgericht wiederholt festhielt, die Frage der Rechtzeitig- keit der Postaufgabe einer effektiv bei der zuständigen Instanz eingetroffe- nen Eingabe könne vermittels Zeugenbeweis, allenfalls sogar dem Zeugen- beweis von Angehörigen, erstellt werden, ist in casu festzustellen, dass die behaupteterweise rechtzeitig eingereichte Eingabe bei der zuständigen Behördestelle überhaupt nie eintraf. Die schliesslich im August 2004 bei der zuständigen Stelle eingegangene Eingabe datiert unzweideutig vom 2. August 2004, ist nicht identisch mit der behaupteten Eingabe und erfolgte fraglos verspätet. Beweisthema wäre somit in casu nicht nur die rechtzeitige Aufga- be der Eingabe bei der Post, sondern die Existenz resp. Aufgabe der fragli- chen Eingabe schlechthin. Für diesen Beweis kann die Bestätigung resp. das gestützt darauf allenfalls einzuholende Zeugnis des Vaters auch im Lichte der zitierten Bundesgerichtspraxis nicht als ausreichend beurteilt werden, d.h. die behauptete Tatsache kann nicht als mit Gewissheit erstellt beurteilt werden. Gestützt auf diese Beurteilung kann auf eine richterliche Befragung des Vaters als Zeuge verzichtet werden. Hingegen vermöchte eine Postquit- tung für eine eingeschrieben an die Behördenadresse versandte Postsendung als Beweis zu genügen, zumal in diesem Falle auch postalische Nachfor- schungen möglich wären.

E. 4.3 Vorliegend ist weiter zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihre im August 2004 verspätet eingereichte Eingabe ohne jeglichen Kommentar, ohne Hinweis auf eine früher erfolgte Eingabe oder allenfalls auf Telefonate mit der Behördenstelle einreichte. Erst im Einspracheverfahren wies sie dar- 136

auf hin, sie habe das Gesuch zusammen mit ihrem Vater ausgefüllt und die- ser habe beide Gesuche, in separate Couverts verpackt, rechtzeitig zur Post gebracht. Indiz hierfür sei die Rechtzeitigkeit des Gesuchs des Vaters. Im Verwaltungsgerichtsverfahren schliesslich reichte sie eine Bestätigung ihres Vaters ins Recht, wonach dieser seinen und seiner Tochter Antrag zur Post gebracht habe, allerdings auf den eingeschriebenen Versand verzichtet habe. Die Formulierung der Bestätigung erscheint etwas unpräzise, und der Vater äussert nicht, wann er beide Anträge zur Post gebracht habe. Für das Gericht erscheint es im Übrigen als wenig verständlich, dass die Beschwerdeführerin die ihren Standpunkt unterstützenden Momente nicht bereits im Rahmen der verspäteten Gesuchstellung geltend gemacht hatte. Im Rahmen der frei- en richterlichen Beweiswürdigung kann diese schrittweise Beweisführung je- denfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Erwägung gezogen werden.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Prämienverbilligung zu spät eingereicht hat und den Beweis der rechtzeitigen Aufgabe eines Gesuchs vor dem 31. März 2004 nicht zu erbrin- gen vermochte. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist wurden weder behauptet noch substantiiert. Damit erweist sich ihre Beschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2004 S 2004/136 137

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

sorge des Kantons Zug erörtert habe. Dabei sei er darauf hingewiesen wor- den, dass die Vorsorgestiftung selbst keine Möglichkeit habe, bei potentiel- len Empfängern der damaligen Überweisung zu recherchieren. Statt im Jah- re 2003 bei potentiellen Vorsorgeeinrichtungen den Betrag zu suchen, hätte er resp. die Beklagte vielmehr bereits im Jahre 1999, als die Klägerin erst- mals schriftlich den Betrag einforderte, die entsprechenden Geschäftsakten konsultiert. Damals war die zehnjährige Aktenaufbewahrungsfrist für die Akten der X. AG hinsichtlich des Austritts der Klägerin Mitte 1991 noch nicht abgelaufen. Somit hätte, den beklagtischen Sachdarstellungen zufolge, dort in den Akten der Klägerin, die Postquittung für die Weiterleitung des Betrages an die Klägerin selbst oder eine andere Vorsorgeeinrichtung gefun- den werden müssen. Damit hätte schon im Jahre 1999 der Nachweis für die Auszahlung erbracht werden können und der vorliegende Prozess wäre nie notwendig geworden.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach überwiegender Wahr- scheinlichkeit die Austrittsleistung nicht an die Klägerin ausbezahlt oder auf ein Vorsorgekonto zu ihren Gunsten überwiesen wurde. Deshalb hat die Be- klagte der Klägerin den Betrag von Fr. xy zuzüglich Zins seit dem 4. Dezem- ber 1993 zu bezahlen. Die Klägerin hat einen Zins von 4% beantragt. ...Ob allenfalls strafrechtlich relevante Handlungen der Stiftungsorgane vorliegen, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2004 S 2003/98 § 11 Abs. 1 PvKG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung – Perso- nen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Beschei- nigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 31. März bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten. – Der Be- weis der Fristwahrung kann im Falle eines Gesuchs, das nie bei der Behörde eintraf, nicht durch Zeugen, die über die Einzelheiten der Postaufgabe Aus- kunft geben, erbracht werden. Aus dem Sachverhalt: A. Am 2. August 2004 reichte A.B. bei der Ausgleichskasse Zug ein auf den gleichen Tag datiertes Gesuch um Prämienverbilligung in der Kranken- versicherung ein. Eine Begründung für die verspätete Einreichung enthielt das Gesuch, soweit aus den Akten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, nicht. Mit Verfügung vom 5. August 2004 wies die Ausgleichskasse das 133

Gesuch zufolge Fristverfalls ab. Die gegen diese Verfügung am 15. August 2004 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

17. September 2004 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Per- sonen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung hätten, würden Anfang des Jahres von der Aus- gleichskasse gestützt auf § 10 IPVG (recte: PvKG) mit einer entsprechenden Mitteilung bedient. Eine Liste der verschickten Mitteilungen werde der zuständigen Gemeindestelle zugestellt. Versicherte, die keine Mitteilung erhalten hätten, hätten gleichwohl bis zum 31. März des Jahres bei der zuständigen Gemeindestelle ihr Gesuch zu deponieren. Es gelte somit das Antragssystem und ein Versicherter könne sich nicht darauf verlassen, dass er über den Anspruch persönlich informiert werde. Die Frist zur Ge- suchseinreichung sei im Gesetz festgeschrieben. ... Aus den Erwägungen:

3. ...Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum

31. März bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 PvKG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 PvKG). ... 3.1 ... 3.2 Bei beiden Fristen von § 11 Abs. 1 und 2 PvKG handelt es sich um Verwirkungsfristen. Durch die Verwirkung geht der Anspruch unter, wenn der Berechtigte nach Gesetz zur Vornahme gewisser, jenen Anspruch erhal- tender Handlungen binnen einer bestimmten Frist verpflichtet ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 314). Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, doch ist dabei zu beachten, wel- chen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte. Schliesslich ist den im konkreten Fall gegebenen Umstän- den Rechnung zu tragen (BGE 116 Ib 392 f.; vgl. auch Erwägung 3.1 zum Aspekt der Wiederherstellungsgründe). Dass es sich bei den Fristen von § 11 PvKG um Verwirkungsfristen han- delt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die entspre- chende gesetzliche Regelung ist darauf ausgerichtet, dass man sich jedes Jahr wieder neu zum Bezug anmelden muss. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich deutlich, dass man bewusst das System der jährlichen Gesuchstellung gewählt hat. Somit muss sich auch derjenige, der bereits Prämienverbilli- gung erhalten hat, jedes Jahr neu anmelden (Bericht und Antrag des Regie- rungsrates, KRV 8343/44). Jedes Jahr sind von den Organen der Ausgleichs- kasse eine grosse Zahl von Gesuchen (2003: 23'865 Anmeldungen) zu überprüfen. Um dies mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor al- 134

lem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgese- hen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2000, S 2000 152, sowie die Gerichtspraxis im Kanton Luzern: LGVE 1996 II Nr. 13). 3.3 Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 31. März des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind somit, vorbehältlich einer korrekten Fristerstreckung nach § 11 Abs. 2 PvKG, grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfris- ten handelt, sind sie für die rechtsanwendenden Verwaltungs- und Gericht- sinstanzen verbindlich. Bei Eintritt der Verwirkung geht wie angesprochen das Recht selber unter. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie ebenfalls bereits oben erwähnt gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, was dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, so im Falle dass sich der Staat als «Beklagter» resp. als zuständige Behörde ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu beru- fen (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2002, Rz 795).

4. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, der- jenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Lehre und Praxis befürworten eine analoge Anwendung von Art. 8 ZGB auf das öffentliche Recht, da diese Bestimmung einen Rechtsgrundsatz von allgemeiner Bedeutung enthält (Schmid Hans, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, Hrsg.: Honsell/Vogt/Geiser, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 27 zu Art. 8). Für das Sozialversicherungsrecht bedeutet dies, dass der Lei- stungsansprecher die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen insofern trägt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 114 Ia 1 Erw. 8c). 4.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin wie behauptet ihr Gesuch rechtzeitig der Post übergab. Da sie das Gesuch nicht eingeschrieben versandte, beruft sie sich auf ihren Vater als Zeugen. Dieser soll das Gesuch, zusammen mit seinem eigenen Gesuch, in einem separaten Couvert der Post übergeben haben. 4.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass beim Nachweis der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Die 135

behauptete Tatsache muss mit aller Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7; Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Dezember 1997, S 1996 15, vom 29. Januar 1998, S 1997 153, und vom 29. Juli 1999, S 1999 31). Das gilt auch für die Gesuchseinreichung bei Prämienverbilligun- gen. Wer die fristgerechte Einreichung behauptet, muss den direkten Beweis erbringen. Fehlt der direkte Beweis, kann der Nachweis mit anderen taugli- chen Mitteln erbracht werden, beispielsweise durch einen unabhängigen Zeugen (BGE 109 Ib 344). Das Bundesgericht hielt fest, soweit das kantona- le Prozessrecht den Zeugenbeweis von Angehörigen, konkret der Ehefrau, zulasse, sei auch dieser Beweis für die rechtzeitige Übergabe einer Eingabe an die Post abzunehmen (BGE 97 III 12, im Zusammenhang mit einem Rechtsvorschlag; anders das Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 30. De- zember 1997, S 1996 15, wo das Zeugnis einer Mutter im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit eines Prämienverbilligungsgesuches nicht zugelassen wurde). Da § 14 VRG für das Beweisverfahren auf das Zivilprozessrecht ver- weist, nach § 165 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Zug vom 3. Okto- ber 1940 (ZPO) der Zeugenbeweis von Angehörigen aber nicht ausgeschlos- sen ist, wäre vorliegend der Beweis durch die Angaben des Vaters an sich zulässig. Auch dieser Beweis müsste aber vom Richter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung noch gewichtet werden. Vorliegend präsentiert sich die Problematik allerdings wesentlich anders. Während das Bundesgericht wiederholt festhielt, die Frage der Rechtzeitig- keit der Postaufgabe einer effektiv bei der zuständigen Instanz eingetroffe- nen Eingabe könne vermittels Zeugenbeweis, allenfalls sogar dem Zeugen- beweis von Angehörigen, erstellt werden, ist in casu festzustellen, dass die behaupteterweise rechtzeitig eingereichte Eingabe bei der zuständigen Behördestelle überhaupt nie eintraf. Die schliesslich im August 2004 bei der zuständigen Stelle eingegangene Eingabe datiert unzweideutig vom 2. August 2004, ist nicht identisch mit der behaupteten Eingabe und erfolgte fraglos verspätet. Beweisthema wäre somit in casu nicht nur die rechtzeitige Aufga- be der Eingabe bei der Post, sondern die Existenz resp. Aufgabe der fragli- chen Eingabe schlechthin. Für diesen Beweis kann die Bestätigung resp. das gestützt darauf allenfalls einzuholende Zeugnis des Vaters auch im Lichte der zitierten Bundesgerichtspraxis nicht als ausreichend beurteilt werden, d.h. die behauptete Tatsache kann nicht als mit Gewissheit erstellt beurteilt werden. Gestützt auf diese Beurteilung kann auf eine richterliche Befragung des Vaters als Zeuge verzichtet werden. Hingegen vermöchte eine Postquit- tung für eine eingeschrieben an die Behördenadresse versandte Postsendung als Beweis zu genügen, zumal in diesem Falle auch postalische Nachfor- schungen möglich wären. 4.3 Vorliegend ist weiter zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihre im August 2004 verspätet eingereichte Eingabe ohne jeglichen Kommentar, ohne Hinweis auf eine früher erfolgte Eingabe oder allenfalls auf Telefonate mit der Behördenstelle einreichte. Erst im Einspracheverfahren wies sie dar- 136

auf hin, sie habe das Gesuch zusammen mit ihrem Vater ausgefüllt und die- ser habe beide Gesuche, in separate Couverts verpackt, rechtzeitig zur Post gebracht. Indiz hierfür sei die Rechtzeitigkeit des Gesuchs des Vaters. Im Verwaltungsgerichtsverfahren schliesslich reichte sie eine Bestätigung ihres Vaters ins Recht, wonach dieser seinen und seiner Tochter Antrag zur Post gebracht habe, allerdings auf den eingeschriebenen Versand verzichtet habe. Die Formulierung der Bestätigung erscheint etwas unpräzise, und der Vater äussert nicht, wann er beide Anträge zur Post gebracht habe. Für das Gericht erscheint es im Übrigen als wenig verständlich, dass die Beschwerdeführerin die ihren Standpunkt unterstützenden Momente nicht bereits im Rahmen der verspäteten Gesuchstellung geltend gemacht hatte. Im Rahmen der frei- en richterlichen Beweiswürdigung kann diese schrittweise Beweisführung je- denfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Erwägung gezogen werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Prämienverbilligung zu spät eingereicht hat und den Beweis der rechtzeitigen Aufgabe eines Gesuchs vor dem 31. März 2004 nicht zu erbrin- gen vermochte. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist wurden weder behauptet noch substantiiert. Damit erweist sich ihre Beschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2004 S 2004/136 137