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S 2003 / 58

Verwaltungsgericht — S 2003 / 58

Zg Verwaltungsgericht · 2004-03-31 · Deutsch ZG

Art. 39 Abs. 1 ATSG – Mit Inkrafttreten des ATSG wurden die Fristen im Verwaltungsverfahren des Sozialversicherungsrechts einheitlich geregelt. Anderslautende Weisungen des BSV sind nicht mehr anwendbar. Wird eine Eingabe am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben, gilt die Frist als gewahrt.

Sachverhalt

A. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug stellte der X. AG am 11. Februar 2003 Rechnung in der Höhe von Fr. xy für Verzugszinsen, da diese die Jahresrechnung nicht, wie gefordert, bis am 30. Januar, sondern erst am

4. Februar 2003 eingereicht hatte. Für diesen Betrag wurde die X. AG am

19. Mai 2003 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 10.– gemahnt. Die X. AG macht geltend, Verzugszins und Mahngebühr seien zu Unrecht aufer- legt worden.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2003 traten das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verord- nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom

11. September 2002 in Kraft, was zu Revisionen einiger Sozialversicherungs- gesetze und -verordnungen führte. In materieller Hinsicht gilt der allgemei- ne übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b). Die formellen Bestimmungen des ATSG (Art. 27 bis Art. 62 ATSG) gelangen sofort zur Anwendung. Da sich der hier zu be- urteilende Sachverhalt nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen sowohl die formellen wie auch die materiellen Bestimmungen des ATSG und der ATSV sowie gestützt darauf erlassene Gesetzes- und Verordnungs- revisionen zur Anwendung.

E. 2 (Das Verwaltungsgericht ist zuständig, die Beschwerde entspricht den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.)

E. 3 Nach Art. 14 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a AHVG erlässt der Bundesrat Vor- schriften über die Zahlungstermine für die Beiträge. Der Bundesrat hat in Ausnützung dieser Kompetenz den Pflichtigen eine Frist von 30 Tagen zur Erstellung der Abrechnung eingeräumt (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Gleichzeitig hat er verordnet, dass Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungs- gemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrech- nungsperiode, Verzugszinsen zu entrichten haben (Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV). 142

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in seinem Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen in der AHV, IV und EO (KSVZ) in der Randziffer 2022 den Begriff der «Verspäteten Abrechnung» wie folgt festge- legt: «...Als verspätet gilt die Abrechnung, die nicht bis zum 30. Januar nach dem Kalenderjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, bei der Ausgleichs- kasse eintrifft oder zwar bis dann eingereicht wird, aber nicht den Anforde- rungen nach Art. 36 Abs. 1 AHVV entspricht...» In der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) bestimmt das Bundes- amt in Randziffer 2067: «die Angaben für die Abrechnung müssen innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der Ausgleichskasse bzw. bei der zuständigen Zweigstelle eingehen».

E. 4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Jahresrechnung für die AHV-pflichtigen Löhne und Gehälter am 30. Januar 2003 erstellt und gleichentags der Post übergeben hat. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Abrechnung rechtzeitig erfolgte, indem sie bei der Be- schwerdegegnerin statt am 30. Januar erst am 4. Februar 2003 eintraf.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ...die Abrechnung sei gemäss Rz 2022 des KSVZ verspätet eingereicht, wenn sie nicht bis zum 30. Januar nach dem Kalenderjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, bei der Ausgleichskasse eintreffe. Massgebend sei somit nicht der Zeitpunkt, in welchem die von der Arbeitgeberin ausgefüllte Jahresrechnung abgeschickt worden, sondern wann sie bei der Ausgleichskasse eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, dass für die Bedeutung des Wortes «einreichen» Art. 39 Abs. 1 ATSG anwendbar sei. Gemäss diesem Artikel seien Fristen dann eingehalten, wenn Eingaben am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung übergeben würden. Indem sie die Abrechnung am

30. Januar 2003 einer schweizerischen Poststelle übergeben habe, habe sie die Frist zur Einreichung der Abrechnung eingehalten.

E. 4.2 Zweck des ATSG ist die Koordination des Sozialversicherungsrechts des Bundes, indem es ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 lit. b ATSG). Die angestrebte Vereinheit- lichung des Verwaltungsverfahrens wird dahingehend umgesetzt, dass eine eingehende Regelung von Verfügungserlass- und Einspracheverfahren erfolgt (Art. 34 bis 55 ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 7 zu Art. 1 ATSG). Das Sozialversicherungsverfahren und damit auch die Einhaltung der Fristen wird im vierten Kapitel «Allgemeine Verfahrensbe- stimmungen» geregelt. Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG sind Fristen dann ein- gehalten, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Diese Bestimmung ist gemäss Zweck des 143

ATSG für alle Fristen im Bereich des Sozialversicherungsrechts anwendbar, weshalb Rz 2022 des KSVZ dem ATSG widerspricht. Es ist deshalb abzu- klären, ob das «neue» ATSG dem «alten» KSVZ vorgeht.

E. 5 Das ATSG und die ATSV traten am 1. Januar 2003 in Kraft, was zu zahlreichen Revisionen der Sozialversicherungsgesetze und -verordnungen führte. In den letzten Korrigenda zum KSVZ wurden einige Ungereimthei- ten und Fehler ausgemerzt, Rz 2022 des Kreisschreibens wurde jedoch in der bis anhin geltenden Form beibehalten, obwohl sie dem ATSG widerspricht.

E. 5.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 ATSG überwacht der Bundesrat die Durch- führung der Sozialversicherungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. So hat das Bundesamt für Sozialversiche- rung den konkretisierungsbedürftigen Artikel 41bis Abs. 1 lit. d AHVV im KSVZ konkretisiert, um einen einheitlichen Vollzug zu garantieren. Verwal- tungsweisungen sind generell-abstrakt formulierte Anweisungen der sachlich zuständigen Bundes-Aufsichtsbehörde an die untergeordneten Instanzen, die den gleichmässigen Vollzug des Sozialversicherungsrechts sicherstellen sollen. Die Verwaltungsweisungen, welche auch die besondere Sachkunde und das Erfahrungswissen der Verwaltung weitergeben, sind für die Vollzugsorgane verbindlich. Sie haben jedoch keinen Rechtssatzcharakter, weshalb sie für die Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind. Nach ständiger Praxis soll sie jedoch das Gericht bei der Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht aber insofern von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 118 V 210 E. 4c; BGE 107 V 154 E. 2b). Das heisst, Verwaltungsweisungen sind nur beachtlich, soweit sie sich rechtskonform auslegen lassen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversi- cherungsrechts, Bern 2003, S. 97 f.).

E. 5.2 Mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wurden die Fristen im Verwaltungsverfahren des Sozialversicherungsrechts einheitlich geregelt, was bedeutet, dass Fristen immer dann als eingehalten gelten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen di- plomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Dies gilt auch für die Frist zur Einreichung der Jahresabrechnung für die AHV-pflich- tigen Löhne und Gehälter. Da Rz 2022 des KSVZ mit dem ATSG nicht vereinbar ist, ist sie unbeachtlich. Die Regelung der Fristen im ATSG lässt keinen Raum für abweichende Verwaltungsweisungen.

E. 6 Indem die Beschwerdeführerin die Abrechnung am 30. Januar 2003 der schweizerischen Poststelle übergeben hat, hat sie die Frist gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV zur Einreichung der Abrechnung eingehalten. Zu 144

welchem Zeitpunkt die Abrechnung bei der Ausgleichskasse eintrifft, in casu am 4. Februar 2003, spielt keine Rolle. Der Beschwerdeführerin wurden demnach zu Unrecht Verzugszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV sowie Mahngebühren in Rechnung gestellt und die Beschwerde ist gutzuheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2004 S 2003/58 Art. 38 Abs. 3 ATSG – Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am näch- sten Werktag. Aus den Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG, in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlas- senenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993, in der Fassung vom 29. August 2002). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG), Stand 5. November 2002, vorliegend gegeben.

2. Artikel 1 IVG bestimmt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ATSG im Bereich der Invalidenversicherung, vorbehältlich von ausdrücklich vom Gesetz genannten Abweichungen. Für den Bereich der Invaliditätsren- te sieht das IVG keine Abweichung vom Grundsatz der Anwendbarkeit des ATSG vor. Demzufolge ist das ATSG vorliegend anwendbar. ...

3. Die IV-Stelle Zug erliess die angefochtene Verfügung am 7. Januar

2003. Die Einsprache, datiert vom 7. Februar 2003, erging somit binnen Frist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG. Den Einspracheentscheid erliess die IV-Stelle Zug am 8. Mai 2003, und er ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2003 zu. Die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG endigte somit am 9. Juni 2003. Der 145

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 39 Abs. 1 ATSG – Mit Inkrafttreten des ATSG wurden die Fristen im Verwal- tungsverfahren des Sozialversicherungsrechts einheitlich geregelt. Anders- lautende Weisungen des BSV sind nicht mehr anwendbar. Wird eine Einga- be am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben, gilt die Frist als gewahrt. Aus dem Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug stellte der X. AG am 11. Februar 2003 Rechnung in der Höhe von Fr. xy für Verzugszinsen, da diese die Jahresrechnung nicht, wie gefordert, bis am 30. Januar, sondern erst am

4. Februar 2003 eingereicht hatte. Für diesen Betrag wurde die X. AG am

19. Mai 2003 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 10.– gemahnt. Die X. AG macht geltend, Verzugszins und Mahngebühr seien zu Unrecht aufer- legt worden. Aus den Erwägungen:

1. Am 1. Januar 2003 traten das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verord- nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom

11. September 2002 in Kraft, was zu Revisionen einiger Sozialversicherungs- gesetze und -verordnungen führte. In materieller Hinsicht gilt der allgemei- ne übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b). Die formellen Bestimmungen des ATSG (Art. 27 bis Art. 62 ATSG) gelangen sofort zur Anwendung. Da sich der hier zu be- urteilende Sachverhalt nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen sowohl die formellen wie auch die materiellen Bestimmungen des ATSG und der ATSV sowie gestützt darauf erlassene Gesetzes- und Verordnungs- revisionen zur Anwendung.

2. (Das Verwaltungsgericht ist zuständig, die Beschwerde entspricht den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.)

3. Nach Art. 14 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a AHVG erlässt der Bundesrat Vor- schriften über die Zahlungstermine für die Beiträge. Der Bundesrat hat in Ausnützung dieser Kompetenz den Pflichtigen eine Frist von 30 Tagen zur Erstellung der Abrechnung eingeräumt (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Gleichzeitig hat er verordnet, dass Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungs- gemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrech- nungsperiode, Verzugszinsen zu entrichten haben (Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV). 142

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in seinem Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen in der AHV, IV und EO (KSVZ) in der Randziffer 2022 den Begriff der «Verspäteten Abrechnung» wie folgt festge- legt: «...Als verspätet gilt die Abrechnung, die nicht bis zum 30. Januar nach dem Kalenderjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, bei der Ausgleichs- kasse eintrifft oder zwar bis dann eingereicht wird, aber nicht den Anforde- rungen nach Art. 36 Abs. 1 AHVV entspricht...» In der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) bestimmt das Bundes- amt in Randziffer 2067: «die Angaben für die Abrechnung müssen innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der Ausgleichskasse bzw. bei der zuständigen Zweigstelle eingehen».

4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Jahresrechnung für die AHV-pflichtigen Löhne und Gehälter am 30. Januar 2003 erstellt und gleichentags der Post übergeben hat. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Abrechnung rechtzeitig erfolgte, indem sie bei der Be- schwerdegegnerin statt am 30. Januar erst am 4. Februar 2003 eintraf. 4.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ...die Abrechnung sei gemäss Rz 2022 des KSVZ verspätet eingereicht, wenn sie nicht bis zum 30. Januar nach dem Kalenderjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, bei der Ausgleichskasse eintreffe. Massgebend sei somit nicht der Zeitpunkt, in welchem die von der Arbeitgeberin ausgefüllte Jahresrechnung abgeschickt worden, sondern wann sie bei der Ausgleichskasse eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, dass für die Bedeutung des Wortes «einreichen» Art. 39 Abs. 1 ATSG anwendbar sei. Gemäss diesem Artikel seien Fristen dann eingehalten, wenn Eingaben am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung übergeben würden. Indem sie die Abrechnung am

30. Januar 2003 einer schweizerischen Poststelle übergeben habe, habe sie die Frist zur Einreichung der Abrechnung eingehalten. 4.2 Zweck des ATSG ist die Koordination des Sozialversicherungsrechts des Bundes, indem es ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 lit. b ATSG). Die angestrebte Vereinheit- lichung des Verwaltungsverfahrens wird dahingehend umgesetzt, dass eine eingehende Regelung von Verfügungserlass- und Einspracheverfahren erfolgt (Art. 34 bis 55 ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 7 zu Art. 1 ATSG). Das Sozialversicherungsverfahren und damit auch die Einhaltung der Fristen wird im vierten Kapitel «Allgemeine Verfahrensbe- stimmungen» geregelt. Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG sind Fristen dann ein- gehalten, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Diese Bestimmung ist gemäss Zweck des 143

ATSG für alle Fristen im Bereich des Sozialversicherungsrechts anwendbar, weshalb Rz 2022 des KSVZ dem ATSG widerspricht. Es ist deshalb abzu- klären, ob das «neue» ATSG dem «alten» KSVZ vorgeht.

5. Das ATSG und die ATSV traten am 1. Januar 2003 in Kraft, was zu zahlreichen Revisionen der Sozialversicherungsgesetze und -verordnungen führte. In den letzten Korrigenda zum KSVZ wurden einige Ungereimthei- ten und Fehler ausgemerzt, Rz 2022 des Kreisschreibens wurde jedoch in der bis anhin geltenden Form beibehalten, obwohl sie dem ATSG widerspricht. 5.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 ATSG überwacht der Bundesrat die Durch- führung der Sozialversicherungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. So hat das Bundesamt für Sozialversiche- rung den konkretisierungsbedürftigen Artikel 41bis Abs. 1 lit. d AHVV im KSVZ konkretisiert, um einen einheitlichen Vollzug zu garantieren. Verwal- tungsweisungen sind generell-abstrakt formulierte Anweisungen der sachlich zuständigen Bundes-Aufsichtsbehörde an die untergeordneten Instanzen, die den gleichmässigen Vollzug des Sozialversicherungsrechts sicherstellen sollen. Die Verwaltungsweisungen, welche auch die besondere Sachkunde und das Erfahrungswissen der Verwaltung weitergeben, sind für die Vollzugsorgane verbindlich. Sie haben jedoch keinen Rechtssatzcharakter, weshalb sie für die Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind. Nach ständiger Praxis soll sie jedoch das Gericht bei der Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht aber insofern von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 118 V 210 E. 4c; BGE 107 V 154 E. 2b). Das heisst, Verwaltungsweisungen sind nur beachtlich, soweit sie sich rechtskonform auslegen lassen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversi- cherungsrechts, Bern 2003, S. 97 f.). 5.2 Mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wurden die Fristen im Verwaltungsverfahren des Sozialversicherungsrechts einheitlich geregelt, was bedeutet, dass Fristen immer dann als eingehalten gelten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen di- plomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Dies gilt auch für die Frist zur Einreichung der Jahresabrechnung für die AHV-pflich- tigen Löhne und Gehälter. Da Rz 2022 des KSVZ mit dem ATSG nicht vereinbar ist, ist sie unbeachtlich. Die Regelung der Fristen im ATSG lässt keinen Raum für abweichende Verwaltungsweisungen.

6. Indem die Beschwerdeführerin die Abrechnung am 30. Januar 2003 der schweizerischen Poststelle übergeben hat, hat sie die Frist gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV zur Einreichung der Abrechnung eingehalten. Zu 144

welchem Zeitpunkt die Abrechnung bei der Ausgleichskasse eintrifft, in casu am 4. Februar 2003, spielt keine Rolle. Der Beschwerdeführerin wurden demnach zu Unrecht Verzugszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV sowie Mahngebühren in Rechnung gestellt und die Beschwerde ist gutzuheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2004 S 2003/58 Art. 38 Abs. 3 ATSG – Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am näch- sten Werktag. Aus den Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG, in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlas- senenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993, in der Fassung vom 29. August 2002). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG), Stand 5. November 2002, vorliegend gegeben.

2. Artikel 1 IVG bestimmt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ATSG im Bereich der Invalidenversicherung, vorbehältlich von ausdrücklich vom Gesetz genannten Abweichungen. Für den Bereich der Invaliditätsren- te sieht das IVG keine Abweichung vom Grundsatz der Anwendbarkeit des ATSG vor. Demzufolge ist das ATSG vorliegend anwendbar. ...

3. Die IV-Stelle Zug erliess die angefochtene Verfügung am 7. Januar

2003. Die Einsprache, datiert vom 7. Februar 2003, erging somit binnen Frist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG. Den Einspracheentscheid erliess die IV-Stelle Zug am 8. Mai 2003, und er ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2003 zu. Die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG endigte somit am 9. Juni 2003. Der 145