Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI und Ziff. 7 des Anhangs zur HVI – Kann der Versicherte wegen eines Geburtsgebrechens (Atresia auris congenita) keine Brille tragen, so hat er zu Lasten der Invalidenversicherung Anspruch auf Kontaktlinsen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Kontaktlinsen als solche gemäss HVI nicht erfüllt sind.
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 30. November 1998 teilte Dr. med. H.R., Augen- arzt FMH, der IV-Stelle des Kantons Zug mit, A.B., Jahrgang 19., habe ihn wegen einer Brillenverordnung aufgesucht. A.B. leide unter einer Ohratresie rechts und einer Myopie. Die ophthalmologische Untersuchung habe eine Kurzsichtigkeit ergeben, welche sich problemlos mit einer optischen Korrek- tur korrigieren lasse, so dass der Patient einen Visus von 1.0 erreichen kön- ne. Dazu benötige er eine optische Korrektur und zwar in diesem Fall Kon- taktlinsen, weil aufgrund der Ohratresie rechts der Brillenbügel keinen Halt finde. Auch der Vater von A.B. ersuchte mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 um Übernahme der Kosten der Kontaktlinsen. Mit Verfügung vom
4. Januar 1999 teilte die IV-Stelle dem Vater von A.B. mit, die Voraussetzun- gen für die Übernahme von Kontaktlinsen seien nicht erfüllt. Kontaktlinsen könnten nur übernommen werden, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und überdies eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen würden. Im Weiteren verweise man darauf, dass Kontaktlinsen für sich allein betrachtet auch keine Hilfsmittel der Invalidenversicherung seien. Das Leistungsbegehren müsse demnach abgewiesen werden. B. Gegen diese Verfügung liess A.B. am 4. Februar 1999 Beschwerde ein- reichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Invalidenver- sicherung sei zu verpflichten, die Kosten für die anstelle der Brille beantrag- ten Kontaktlinsen zu übernehmen, eventuell die Mehrkosten gegenüber den Kosten der Brille. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 62
leide unter dem Geburtsgebrechen Nr. 441 gemäss der Verordnung über Ge- burtsgebrechen, GgV (Anhang Nr. 441). Eine Untersuchung beim Augenarzt habe eine Kurzsichtigkeit ergeben, die sich optisch korrigieren lasse. Wegen der Ohratresie rechts könne der Brillenbügel keinen Halt finden. Anspruch auf Hilfsmittel habe der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu- stellenden Liste. Zu beachten sei, dass dabei das Bedürfnis für die Fortbewe- gung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbst- sorge von Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall bestehe kein Zweifel, dass es für die Fortbewegung und die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt eine dringende Notwendigkeit sei, dass die Kurzsichtigkeit optisch korrigiert werde. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Brille tragen könne, seien Kontaktlinsen notwendig. Diese seien im Geburtsgebrechen, das von der Invalidenversicherung anerkannt sei, begründet. In der Hilfsmit- telliste seien Kontaktlinsen ausdrücklich erwähnt, sofern sie «notwendiger- weise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizini- scher Eingliederungsmassnahmen darstellen» würden. Die Argumentation, das Tragen der Brille sei keine Folge des Geburtsgebrechens und folglich könnten die anstelle der Brille beantragten Kontaktlinsen nicht übernom- men werden, sei eine Erwägung, die nicht den Kern der vorliegenden Frage betreffe. Die Verfügung stütze sich nicht auf eine sachgerechte Begründung und sei folglich aufzuheben. Als Eventualantrag wäre denkbar, dass die IV- Stelle die Differenz zwischen den Mehrkosten der Kontaktlinsen gegenüber der Brille zu tragen hätte. Wie dies genau zu berechnen sei, sei vorliegend nicht zu entscheiden, da es um eine Grundsatzfrage gehe. C. Mit Vernehmlassung vom 30. März 1999 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die IV-Stelle unter ande- rem aus, die Argumentation in der Beschwerde übersehe, dass ein optisches Hilfsmittel von der Invalidenversicherung nur im Zusammenhang mit einer angestrebten Visusverbesserung abgegeben werden könne, die bei einem Minderjährigen gerade aufgrund eines die Augen betreffenden Geburtsge- brechens notwendig sei. Entsprechend sei auch eine augenärztliche Verord- nung erforderlich. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein entsprechendes Ge- burtsgebrechen gegeben, noch bestehe ein Visus von 0,2 oder weniger. Ein optisches Hilfsmittel könne schon mangels dieser Grundvoraussetzung nicht abgegeben werden. Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte, diese Voraussetzung sei erfüllt, müsste eine entsprechende Leistung durch die Invalidenversicherung abgelehnt werden, da Brillen wie Kontaktlinsen nur abgegeben würden, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizini- scher Eingliederungsmassnahmen darstellten. Wohl stelle die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 441 eine medizinische Massnahme dar. Das ge- forderte optische Hilfsmittel sei aber in keiner Weise eine Ergänzung der medizinischen Massnahmen. Vielmehr sei das optische Hilfsmittel aufgrund der Kurzsichtigkeit angezeigt, weshalb die Kosten nicht von der Invaliden- versicherung übernommen werden könnten. 63
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 (IVG) hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit in seinem Aufgabenbe- reich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Satz 1). Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuh- einlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Satz 2). Laut Art.2 Abs.1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In- validenversicherung vom 29.November1976 (HVI), erlassen durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (vgl. BGE 108 V 12 Erw. 2b, 105 V 26 f. Erw. 3a, 258 Erw. 2), besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit * be- zeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus- bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfs- mitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art.2 Abs.2 HVI). Ziffer 7 HVI Anhang regelt die Abgabe von Brillen und Kontaktlinsen. Gemäss Ziff.7.01* werden Brillen übernommen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. Kontakt- linsen werden übernommen, sofern sie notwendigerweise anstelle von Bril- len treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs- massnahmen darstellen (Fassung gemäss Verordnung vom 8. Januar 1996 (AS 1996 768). Ab diesem Zeitpunkt besteht bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus oder Keratokonus kein selbständiger Anspruch mehr auf Kontaktlinsen-Versorgung zu Lasten der Invalidenversicherung. Vielmehr ist auch bei diesem Krankheitsbild die Anspruchsberechtigung nur gegeben, wenn dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Einglie- derungsmassnahmen bildet. Gemäss den Angaben von Dr. med. H.R. vom 30. November 1998 ergab eine ophthalmologische Untersuchung, dass der Beschwerdeführer unter ei- ner Kurzsichtigkeit leidet, die sich problemlos mit einer optischen Korrektur korrigieren lässt, so dass er einen Visus von 1.0 erreichen kann. Dazu be- nötigt er eine optische Korrektur. Die Besonderheit liegt in diesem Fall da- rin, dass der Brillenbügel wegen der Ohratresie keinen Halt findet, weshalb auf Kontaklinsen ausgewichen werden muss. Es ist im vorliegenden Fall zwi- schenzeitlich an sich unbestritten, dass die Kontaktlinsen nicht als wesentli- 64
che Ergänzung von medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu betrach- ten sind, da keine solchen angeordnet wurden. Gestützt auf Art. 21 IVG bzw. Ziff. 7.02* HVI hat die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Kontaktlinsen zu Recht abgelehnt. Beim Beschwerdeführer besteht wie bei vielen anderen Versicherten eine Kurzsichtigkeit, die sich mit Hilfe einer Brille korrigieren lässt. Hierfür hat er – wie die meisten anderen Brillenträ- ger – an sich keinen Anspruch auf Hilfsmittel.
E. 3 Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Beschwer- deführer wegen eines von der Invalidenversicherung anerkannten Geburts- gebrechens keine Brille tragen kann, weil seine als Geburtsgebrechen aner- kannte Ohratresie verhindert, dass der Brillenbügel Halt findet. Gemäss der Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers handelt es sich hier um eine vom Richter zu füllende Gesetzeslücke. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als un- vollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor aber eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer aus- drücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzge- bers, ein sog. qualifiziertes Schweigen, darstellt. Ist dies zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine still- schweigende Anordnung entnehmen lässt. Erst nach Verneinung dieser Fra- ge kann von einer Lücke gesprochen werden. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (BGE 125 V 8 ff. mit Hinweisen). Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und der Richter diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat (BGE 124 V 307 Erw. 4c), liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedi- gende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grund- sätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE124 V164f. Erw. 4c und 275 Erw. 2a). In diesem Fall findet sich im IVG und den dazu gehörenden Vollzie- hungserlassen keine befriedigende Antwort auf die Frage, wie der Anspruch eines Versicherten geregelt ist, der wegen eines Geburtsgebrechens Hilfsmit- tel benötigt, auf die er gemäss den Bestimmungen von Art. 21 IVG bzw. der HVI eigentlich keinen Anspruch hat. Die Frage ist daher vom Gericht unter Rückgriff auf die «ratio legis» zu beantworten. Gegenstand der medizini- schen Massnahmen gemäss Art. 12 f. IVG sind unter anderem die Geburts- gebrechen und die in ihren Symptomkreis fallenden Leiden. Dies betrifft einmal das Geburtsgebrechen selber, wie es im Anhang zur GgV umschrie- ben ist. Zu der Behandlung des Geburtsgebrechens zählen aber auch alle Folgeleiden und Begleiterscheinungen, die – medizinisch gesehen – in den Symptomkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens fallen (Meyer- Blaser U., Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 103). Die Tatsa- 65
che, dass sich an der fehlenden Ohrmuschel des Beschwerdeführers wegen seiner Atresia auris congenita kein Brillenbügel befestigen lässt, muss als Folgeleiden bzw. Begleiterscheinung qualifiziert werden. Für die durch diese Begleiterscheinung entstandenen Mehrkosten hat die Invalidenversicherung nach Meinung des Gerichts aufzukommen. Dabei ist es nicht der Sinn des Gesetzes, dass die Invalidenversicherung die Kosten für die Kontaktlinsen als Ganzes übernimmt. Vielmehr sind nur die Mehrkosten der Versorgung mit Kontaktlinsen gegenüber der Brillenversorgung zu erstatten, denn die Basiskosten der optischen Korrektur als solche hat jeder Versicherte, der an Kurzsichtigkeit leidet, auch selber zu übernehmen. Nur die Mehrkosten, die durch die Ohratresie entstehen, gehen zu Lasten der Invalidenversicherung. Wie hoch aber diese Mehrkosten sind, die durch das Tragen von Kontaktlin- sen gegenüber einer Brille entstehen, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdesache muss deshalb zur ergänzenden Ab- klärung und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stel- le zurückgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 1. Mai 2000 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2001 abgewiesen) Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG und Art. 24 Abs. 3 UVV. – Berechnung des versicherten Verdienstes bei Versicherten, die am Tage eines Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit beziehen. In casu Anwendung der Sonderregelung verneint, weil sich der Versicherte in einem gewöhnlichen Teilzeitarbeitsverhältnis ohne Ausbildungscharakter befand. Aus dem Sachverhalt: A. V. R. stürzte am 19. September 1995 in W. kopfvoran aus einer Höhe von mehreren Metern auf Steinboden. Dabei erlitt er eine schwere traumati- sche Hirnverletzung. Mit Verfügung vom 24. September 1998 stellte die Un- fallversicherung K. einen Invaliditätsgrad von 100% fest. Ab dem 1. Oktober 1998 gewährte sie eine monatliche Komplementärrente in Höhe von Fr. 133.– mit gleichzeitiger Einstellung der Taggeldleistungen. Ebenfalls ab dem 1. Ok- tober 1998 gewährte sie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der Höhe von Fr. 1068.–. Die Integritätsentschädigung wurde mit Fr. 97’200.– festgelegt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. Okto- ber 1998 wurde mit Einspracheentscheid vom 29.April 1999 abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid liess V. R. Beschwerde einreichen und bean- tragen, die Unfallversicherung habe ihm eine Komplementärrente aufgrund eines versicherten Einkommens von Fr. 84’000.– p.a. auszubezahlen, alles 66
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
vierung der Beschwerden als eher schwierig beurteilt hat, ist man trotzdem von einer erheblich reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Wenn es un- ter diesen Umständen die Fachärzte als zumutbar erachten, dass der Be- schwerdeführer leichte bis sogar mittelschwere Tätigkeiten ausübt, bleibt für das Gericht kein Raum mehr, um auf eine Unzumutbarkeit der Erzielung ei- nes entsprechenden Invalideneinkommens zu erkennen. Die Beschwerde er- weist sich im Ergebnis als unbegründet und muss abgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 29. Dezember 1999 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wur- de vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. März 2001 abgewiesen) Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI und Ziff. 7 des Anhangs zur HVI – Kann der Versicherte wegen eines Geburtsgebrechens (Atresia auris congenita) keine Brille tragen, so hat er zu Lasten der Invalidenversicherung Anspruch auf Kontaktlinsen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Kontaktlinsen als solche gemäss HVI nicht erfüllt sind. Aus dem Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 30. November 1998 teilte Dr. med. H.R., Augen- arzt FMH, der IV-Stelle des Kantons Zug mit, A.B., Jahrgang 19., habe ihn wegen einer Brillenverordnung aufgesucht. A.B. leide unter einer Ohratresie rechts und einer Myopie. Die ophthalmologische Untersuchung habe eine Kurzsichtigkeit ergeben, welche sich problemlos mit einer optischen Korrek- tur korrigieren lasse, so dass der Patient einen Visus von 1.0 erreichen kön- ne. Dazu benötige er eine optische Korrektur und zwar in diesem Fall Kon- taktlinsen, weil aufgrund der Ohratresie rechts der Brillenbügel keinen Halt finde. Auch der Vater von A.B. ersuchte mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 um Übernahme der Kosten der Kontaktlinsen. Mit Verfügung vom
4. Januar 1999 teilte die IV-Stelle dem Vater von A.B. mit, die Voraussetzun- gen für die Übernahme von Kontaktlinsen seien nicht erfüllt. Kontaktlinsen könnten nur übernommen werden, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und überdies eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen würden. Im Weiteren verweise man darauf, dass Kontaktlinsen für sich allein betrachtet auch keine Hilfsmittel der Invalidenversicherung seien. Das Leistungsbegehren müsse demnach abgewiesen werden. B. Gegen diese Verfügung liess A.B. am 4. Februar 1999 Beschwerde ein- reichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Invalidenver- sicherung sei zu verpflichten, die Kosten für die anstelle der Brille beantrag- ten Kontaktlinsen zu übernehmen, eventuell die Mehrkosten gegenüber den Kosten der Brille. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 62
leide unter dem Geburtsgebrechen Nr. 441 gemäss der Verordnung über Ge- burtsgebrechen, GgV (Anhang Nr. 441). Eine Untersuchung beim Augenarzt habe eine Kurzsichtigkeit ergeben, die sich optisch korrigieren lasse. Wegen der Ohratresie rechts könne der Brillenbügel keinen Halt finden. Anspruch auf Hilfsmittel habe der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu- stellenden Liste. Zu beachten sei, dass dabei das Bedürfnis für die Fortbewe- gung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbst- sorge von Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall bestehe kein Zweifel, dass es für die Fortbewegung und die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt eine dringende Notwendigkeit sei, dass die Kurzsichtigkeit optisch korrigiert werde. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Brille tragen könne, seien Kontaktlinsen notwendig. Diese seien im Geburtsgebrechen, das von der Invalidenversicherung anerkannt sei, begründet. In der Hilfsmit- telliste seien Kontaktlinsen ausdrücklich erwähnt, sofern sie «notwendiger- weise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizini- scher Eingliederungsmassnahmen darstellen» würden. Die Argumentation, das Tragen der Brille sei keine Folge des Geburtsgebrechens und folglich könnten die anstelle der Brille beantragten Kontaktlinsen nicht übernom- men werden, sei eine Erwägung, die nicht den Kern der vorliegenden Frage betreffe. Die Verfügung stütze sich nicht auf eine sachgerechte Begründung und sei folglich aufzuheben. Als Eventualantrag wäre denkbar, dass die IV- Stelle die Differenz zwischen den Mehrkosten der Kontaktlinsen gegenüber der Brille zu tragen hätte. Wie dies genau zu berechnen sei, sei vorliegend nicht zu entscheiden, da es um eine Grundsatzfrage gehe. C. Mit Vernehmlassung vom 30. März 1999 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die IV-Stelle unter ande- rem aus, die Argumentation in der Beschwerde übersehe, dass ein optisches Hilfsmittel von der Invalidenversicherung nur im Zusammenhang mit einer angestrebten Visusverbesserung abgegeben werden könne, die bei einem Minderjährigen gerade aufgrund eines die Augen betreffenden Geburtsge- brechens notwendig sei. Entsprechend sei auch eine augenärztliche Verord- nung erforderlich. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein entsprechendes Ge- burtsgebrechen gegeben, noch bestehe ein Visus von 0,2 oder weniger. Ein optisches Hilfsmittel könne schon mangels dieser Grundvoraussetzung nicht abgegeben werden. Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte, diese Voraussetzung sei erfüllt, müsste eine entsprechende Leistung durch die Invalidenversicherung abgelehnt werden, da Brillen wie Kontaktlinsen nur abgegeben würden, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizini- scher Eingliederungsmassnahmen darstellten. Wohl stelle die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 441 eine medizinische Massnahme dar. Das ge- forderte optische Hilfsmittel sei aber in keiner Weise eine Ergänzung der medizinischen Massnahmen. Vielmehr sei das optische Hilfsmittel aufgrund der Kurzsichtigkeit angezeigt, weshalb die Kosten nicht von der Invaliden- versicherung übernommen werden könnten. 63
Aus den Erwägungen: .....
2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 (IVG) hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit in seinem Aufgabenbe- reich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Satz 1). Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuh- einlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Satz 2). Laut Art.2 Abs.1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In- validenversicherung vom 29.November1976 (HVI), erlassen durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (vgl. BGE 108 V 12 Erw. 2b, 105 V 26 f. Erw. 3a, 258 Erw. 2), besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit * be- zeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus- bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfs- mitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art.2 Abs.2 HVI). Ziffer 7 HVI Anhang regelt die Abgabe von Brillen und Kontaktlinsen. Gemäss Ziff.7.01* werden Brillen übernommen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. Kontakt- linsen werden übernommen, sofern sie notwendigerweise anstelle von Bril- len treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs- massnahmen darstellen (Fassung gemäss Verordnung vom 8. Januar 1996 (AS 1996 768). Ab diesem Zeitpunkt besteht bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus oder Keratokonus kein selbständiger Anspruch mehr auf Kontaktlinsen-Versorgung zu Lasten der Invalidenversicherung. Vielmehr ist auch bei diesem Krankheitsbild die Anspruchsberechtigung nur gegeben, wenn dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Einglie- derungsmassnahmen bildet. Gemäss den Angaben von Dr. med. H.R. vom 30. November 1998 ergab eine ophthalmologische Untersuchung, dass der Beschwerdeführer unter ei- ner Kurzsichtigkeit leidet, die sich problemlos mit einer optischen Korrektur korrigieren lässt, so dass er einen Visus von 1.0 erreichen kann. Dazu be- nötigt er eine optische Korrektur. Die Besonderheit liegt in diesem Fall da- rin, dass der Brillenbügel wegen der Ohratresie keinen Halt findet, weshalb auf Kontaklinsen ausgewichen werden muss. Es ist im vorliegenden Fall zwi- schenzeitlich an sich unbestritten, dass die Kontaktlinsen nicht als wesentli- 64
che Ergänzung von medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu betrach- ten sind, da keine solchen angeordnet wurden. Gestützt auf Art. 21 IVG bzw. Ziff. 7.02* HVI hat die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Kontaktlinsen zu Recht abgelehnt. Beim Beschwerdeführer besteht wie bei vielen anderen Versicherten eine Kurzsichtigkeit, die sich mit Hilfe einer Brille korrigieren lässt. Hierfür hat er – wie die meisten anderen Brillenträ- ger – an sich keinen Anspruch auf Hilfsmittel.
3. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Beschwer- deführer wegen eines von der Invalidenversicherung anerkannten Geburts- gebrechens keine Brille tragen kann, weil seine als Geburtsgebrechen aner- kannte Ohratresie verhindert, dass der Brillenbügel Halt findet. Gemäss der Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers handelt es sich hier um eine vom Richter zu füllende Gesetzeslücke. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als un- vollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor aber eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer aus- drücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzge- bers, ein sog. qualifiziertes Schweigen, darstellt. Ist dies zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine still- schweigende Anordnung entnehmen lässt. Erst nach Verneinung dieser Fra- ge kann von einer Lücke gesprochen werden. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (BGE 125 V 8 ff. mit Hinweisen). Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und der Richter diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat (BGE 124 V 307 Erw. 4c), liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedi- gende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grund- sätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE124 V164f. Erw. 4c und 275 Erw. 2a). In diesem Fall findet sich im IVG und den dazu gehörenden Vollzie- hungserlassen keine befriedigende Antwort auf die Frage, wie der Anspruch eines Versicherten geregelt ist, der wegen eines Geburtsgebrechens Hilfsmit- tel benötigt, auf die er gemäss den Bestimmungen von Art. 21 IVG bzw. der HVI eigentlich keinen Anspruch hat. Die Frage ist daher vom Gericht unter Rückgriff auf die «ratio legis» zu beantworten. Gegenstand der medizini- schen Massnahmen gemäss Art. 12 f. IVG sind unter anderem die Geburts- gebrechen und die in ihren Symptomkreis fallenden Leiden. Dies betrifft einmal das Geburtsgebrechen selber, wie es im Anhang zur GgV umschrie- ben ist. Zu der Behandlung des Geburtsgebrechens zählen aber auch alle Folgeleiden und Begleiterscheinungen, die – medizinisch gesehen – in den Symptomkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens fallen (Meyer- Blaser U., Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 103). Die Tatsa- 65
che, dass sich an der fehlenden Ohrmuschel des Beschwerdeführers wegen seiner Atresia auris congenita kein Brillenbügel befestigen lässt, muss als Folgeleiden bzw. Begleiterscheinung qualifiziert werden. Für die durch diese Begleiterscheinung entstandenen Mehrkosten hat die Invalidenversicherung nach Meinung des Gerichts aufzukommen. Dabei ist es nicht der Sinn des Gesetzes, dass die Invalidenversicherung die Kosten für die Kontaktlinsen als Ganzes übernimmt. Vielmehr sind nur die Mehrkosten der Versorgung mit Kontaktlinsen gegenüber der Brillenversorgung zu erstatten, denn die Basiskosten der optischen Korrektur als solche hat jeder Versicherte, der an Kurzsichtigkeit leidet, auch selber zu übernehmen. Nur die Mehrkosten, die durch die Ohratresie entstehen, gehen zu Lasten der Invalidenversicherung. Wie hoch aber diese Mehrkosten sind, die durch das Tragen von Kontaktlin- sen gegenüber einer Brille entstehen, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdesache muss deshalb zur ergänzenden Ab- klärung und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stel- le zurückgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 1. Mai 2000 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2001 abgewiesen) Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG und Art. 24 Abs. 3 UVV. – Berechnung des versicherten Verdienstes bei Versicherten, die am Tage eines Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit beziehen. In casu Anwendung der Sonderregelung verneint, weil sich der Versicherte in einem gewöhnlichen Teilzeitarbeitsverhältnis ohne Ausbildungscharakter befand. Aus dem Sachverhalt: A. V. R. stürzte am 19. September 1995 in W. kopfvoran aus einer Höhe von mehreren Metern auf Steinboden. Dabei erlitt er eine schwere traumati- sche Hirnverletzung. Mit Verfügung vom 24. September 1998 stellte die Un- fallversicherung K. einen Invaliditätsgrad von 100% fest. Ab dem 1. Oktober 1998 gewährte sie eine monatliche Komplementärrente in Höhe von Fr. 133.– mit gleichzeitiger Einstellung der Taggeldleistungen. Ebenfalls ab dem 1. Ok- tober 1998 gewährte sie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der Höhe von Fr. 1068.–. Die Integritätsentschädigung wurde mit Fr. 97’200.– festgelegt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. Okto- ber 1998 wurde mit Einspracheentscheid vom 29.April 1999 abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid liess V. R. Beschwerde einreichen und bean- tragen, die Unfallversicherung habe ihm eine Komplementärrente aufgrund eines versicherten Einkommens von Fr. 84’000.– p.a. auszubezahlen, alles 66