Art. 9 Abs. 1 UVV. – Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls müssen über das konkrete Unfallgeschehen genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Der Nachweis eines Schadens, der möglicherweise auf einen Unfall zurückgehen könnte, genügt allein nicht, um die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen.
Sachverhalt
Mit Rückfallmeldung vom 14. September 1998 teilte A. B. der SUVA mit, sein Zahnarzt C. D. habe festgestellt, dass seine Schmerzen in den oberen linken Zähnen dadurch entstanden seien, dass die dort vorhandene Brücke am zweitletzten Zahn nicht mehr hafte. Nur eine umfassende Sanierung die- ser Brücke könne diese Zahnschmerzen eliminieren. Die SUVA werde des- halb um Kostengutsprache ersucht. Mit Verfügung vom 7. Juni 1999 lehnte die SUVA die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, es gehe um den Ersatz der Zahnbrücke 24-25-x- x-28 im Oberkiefer links, die ca. 1987 im Ausland eingesetzt worden sei. Die Kosten seien damals nicht zu ihren Lasten gegangen. Dass die Versorgung eines Zahnes im genannten Brückenverbund je einmal zu ihren Lasten ge- gangen sei, sei bei ihr nicht aktenkundig und nicht bewiesen. Es sei auch kein Zahnschaden aus dieser Zeit registriert. Aufgrund ihrer Akten sei die Ursache der aktuellen Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen. Ursache der heutigen Behandlung sei die im Ausland angefertigte Brücke. Eine gegen diese Verfügung am 11. Juni 1999 erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einsprache-Entscheid vom 9. Juli 1999 ab. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob A. B. Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache-Entscheides und die Ausrichtung von Versi- cherungsleistungen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Der Leistungsansprecher muss die Umstände eines Unfalls glaubhaft machen. Kommt er dieser Forderung nicht nach, indem er unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen las- sen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 f.; SUVA-Jahresbericht 1989 Nr. 4 S. 7). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, dass der Geschädigte die Existenz eines Schadens nachweist, der möglicherweise auf irgendein Unfall- ereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Unfall- 53
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-6 geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage ver- setzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in ob- jektiver Weise abzuklären (EVGE 1955 S. 6). Der Versicherte muss aber nicht einen strikten Beweis für alle zeitlichen und örtlichen Umstände er- bringen. Dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend hat der Richter von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungs- grundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201; BGE 107 V 164). Der Richter hat seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen Geschehnisabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt.
E. 3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Beurtei- lung der Frage, ob das Einsetzen der Stiftkrone 25 durch einen SUVA-versi- cherten Unfall verursacht wurde und bei Bejahung dieser ersten Frage, ob die Sanierung der Zahnbrücke 24-25-x-x-28 unter Anderem als Folge dieses Unfalls zu qualifizieren ist. ....... Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass er – während er bei der SUVA unfallversichert gewesen sei – bei einem Eishockeyspiel («ca. 1980») einen Unfall erlitten habe und in der Folge der Stiftzahn 25 einge- setzt worden sei. Der Beschwerdeführer vermag jedoch weder im SUVA-Ver- fahren noch in demjenigen vor Verwaltungsgericht konkrete, vollständige so- wie überprüfbare Angaben zu machen über den genauen Ablauf des von ihm geltend gemachten Unfallereignisses sowie über dessen genauen Zeit- punkt. Der Beschwerdeführer kann insbesondere weder die medizinischen Unterlagen noch die mit der SUVA geführte Korrespondenz bezüglich der Kostenübernahme der von ihm geltend gemachten unfallbedingten Behand- lung des Zahns 25 zu den Akten reichen, die den Nachweis des Verlustes dieses Zahns durch eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, insbesondere durch ein Trauma anlässlich eines Eishockeyspiels während eines SUVA-ver- sicherten Zeitraums erbringen würden. Als Zwischenergebnis ist darum fest- zuhalten, dass aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, das Einset- zen des Stiftzahns 25 sei durch einen SUVA-versicherten Unfall beim Eis- hockeyspiel verursacht worden und aufgrund der Tatsache allein, dass ein solcher allfälliger Unfall häufig Folgen wie im vorliegenden Fall verursachen 54
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-6 kann, nicht einfach geschlossen werden darf, dass die Notwendigkeit des Einsetzens des Stiftzahns 25 tatsächlich auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Nach Empfang der Unfallmeldung versuchte sodann auch die SUVA die Umstände, die zum Einsetzen des Stiftzahns 25 geführt haben, in objektiver Weise abzuklären, indem sie sowohl bei den Winterthur-Versicherungen als auch bei Dr. Z. und Dr. C. D. Erkundigungen bezüglich der Ursache für das Einsetzen des Stiftzahnes 25 sowie bezüglich des genauen Zeitpunktes ein- zuholen versuchte. Weder bei Dr. Z. noch bei Dr. C. D. sind jedoch Auf- zeichnungen, medizinische Unterlagen und Korrespondenzen vorhanden, die beweisen würden, dass einerseits der Stiftzahn 25 tatsächlich aufgrund eines Unfallereignisses und nicht aufgrund einer Krankheitserscheinung oder Abnützung eingesetzt worden ist und dass der Beschwerdeführer ande- rerseits zum Zeitpunkt des Einsetzens des Stiftzahns 25 tatsächlich bei der SUVA versichert gewesen ist. Im ZUR-Auszug der SUVA ist kein Unfaller- eignis vor 1996 vermerkt bzw. registriert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund der dem Ge- richt vorliegenden Akten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis im Zusammenhang mit dem Einsetzen des Stiftzah- nes 25 geschlossen werden, denn der Schaden könnte auch anderweitig (Be- schädigung als Folge der gewöhnlichen Abnützung oder Erkrankung dieses Zahnes) verursacht worden sein. Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen es zwar als möglich erscheinen, dass der Schaden auf einen Unfall im Sinne von Art. 9 UVV zurückzuführen ist. Seine Behauptung, der Zahnscha- den sei bei einem Eishockeyspiel verursacht worden, kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls im Sinne des Gesetzes nicht erfüllt. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, der daraus ei- nen Anspruch auf Übernahme der Sanierungskosten für die Zahnbrücke 24- 25-x-x-28 hätte ableiten wollen. Weder der Beschwerdeführer noch sein da- maliger Zahnarzt können überprüfbare Angaben dazu machen, wann genau welcher Zahnschaden entstanden ist, welche Behandlung durchgeführt wur- de und bei welchem Arbeitgeber der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angestellt war bzw. bei welchem Unfallversicherer er obligatorisch unfallver- sichert war. Diese Angaben wären aber unbedingt erforderlich, damit allen- falls noch weitere Abklärungen durch das Gericht hätte vornehmen können. Zu diesen zentralen Fragen geben die Akten keine verwertbaren Anhalts- punkte. Es kann nicht bewiesen und auch nicht abgeklärt werden, welcher Schaden wann eingetreten ist und was für Heilbehandlungen vorgenommen wurden. Die Tatsache, dass 1983 bereits ein Stiftzahn 25 vorhanden war, be- weist noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass dieser auf einen bei der SUVA versicherten Unfall zurückzuführen ist. Verwaltungsgericht 26. Oktober 2000 55
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-6 Art. 9 Abs. 1 UVV. – Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls müssen über das kon- krete Unfallgeschehen genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Da- ten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Der Nachweis eines Schadens, der möglicher- weise auf einen Unfall zurückgehen könnte, genügt allein nicht, um die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen. Aus dem Sachverhalt: Mit Rückfallmeldung vom 14. September 1998 teilte A. B. der SUVA mit, sein Zahnarzt C. D. habe festgestellt, dass seine Schmerzen in den oberen linken Zähnen dadurch entstanden seien, dass die dort vorhandene Brücke am zweitletzten Zahn nicht mehr hafte. Nur eine umfassende Sanierung die- ser Brücke könne diese Zahnschmerzen eliminieren. Die SUVA werde des- halb um Kostengutsprache ersucht. Mit Verfügung vom 7. Juni 1999 lehnte die SUVA die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, es gehe um den Ersatz der Zahnbrücke 24-25-x- x-28 im Oberkiefer links, die ca. 1987 im Ausland eingesetzt worden sei. Die Kosten seien damals nicht zu ihren Lasten gegangen. Dass die Versorgung eines Zahnes im genannten Brückenverbund je einmal zu ihren Lasten ge- gangen sei, sei bei ihr nicht aktenkundig und nicht bewiesen. Es sei auch kein Zahnschaden aus dieser Zeit registriert. Aufgrund ihrer Akten sei die Ursache der aktuellen Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen. Ursache der heutigen Behandlung sei die im Ausland angefertigte Brücke. Eine gegen diese Verfügung am 11. Juni 1999 erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einsprache-Entscheid vom 9. Juli 1999 ab. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob A. B. Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache-Entscheides und die Ausrichtung von Versi- cherungsleistungen. Aus den Erwägungen: ...
2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Der Leistungsansprecher muss die Umstände eines Unfalls glaubhaft machen. Kommt er dieser Forderung nicht nach, indem er unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen las- sen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 f.; SUVA-Jahresbericht 1989 Nr. 4 S. 7). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, dass der Geschädigte die Existenz eines Schadens nachweist, der möglicherweise auf irgendein Unfall- ereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Unfall- 53
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-6 geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage ver- setzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in ob- jektiver Weise abzuklären (EVGE 1955 S. 6). Der Versicherte muss aber nicht einen strikten Beweis für alle zeitlichen und örtlichen Umstände er- bringen. Dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend hat der Richter von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungs- grundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201; BGE 107 V 164). Der Richter hat seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen Geschehnisabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt.
3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Beurtei- lung der Frage, ob das Einsetzen der Stiftkrone 25 durch einen SUVA-versi- cherten Unfall verursacht wurde und bei Bejahung dieser ersten Frage, ob die Sanierung der Zahnbrücke 24-25-x-x-28 unter Anderem als Folge dieses Unfalls zu qualifizieren ist. ....... Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass er – während er bei der SUVA unfallversichert gewesen sei – bei einem Eishockeyspiel («ca. 1980») einen Unfall erlitten habe und in der Folge der Stiftzahn 25 einge- setzt worden sei. Der Beschwerdeführer vermag jedoch weder im SUVA-Ver- fahren noch in demjenigen vor Verwaltungsgericht konkrete, vollständige so- wie überprüfbare Angaben zu machen über den genauen Ablauf des von ihm geltend gemachten Unfallereignisses sowie über dessen genauen Zeit- punkt. Der Beschwerdeführer kann insbesondere weder die medizinischen Unterlagen noch die mit der SUVA geführte Korrespondenz bezüglich der Kostenübernahme der von ihm geltend gemachten unfallbedingten Behand- lung des Zahns 25 zu den Akten reichen, die den Nachweis des Verlustes dieses Zahns durch eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, insbesondere durch ein Trauma anlässlich eines Eishockeyspiels während eines SUVA-ver- sicherten Zeitraums erbringen würden. Als Zwischenergebnis ist darum fest- zuhalten, dass aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, das Einset- zen des Stiftzahns 25 sei durch einen SUVA-versicherten Unfall beim Eis- hockeyspiel verursacht worden und aufgrund der Tatsache allein, dass ein solcher allfälliger Unfall häufig Folgen wie im vorliegenden Fall verursachen 54
Sozialversicherungsrecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-6 kann, nicht einfach geschlossen werden darf, dass die Notwendigkeit des Einsetzens des Stiftzahns 25 tatsächlich auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Nach Empfang der Unfallmeldung versuchte sodann auch die SUVA die Umstände, die zum Einsetzen des Stiftzahns 25 geführt haben, in objektiver Weise abzuklären, indem sie sowohl bei den Winterthur-Versicherungen als auch bei Dr. Z. und Dr. C. D. Erkundigungen bezüglich der Ursache für das Einsetzen des Stiftzahnes 25 sowie bezüglich des genauen Zeitpunktes ein- zuholen versuchte. Weder bei Dr. Z. noch bei Dr. C. D. sind jedoch Auf- zeichnungen, medizinische Unterlagen und Korrespondenzen vorhanden, die beweisen würden, dass einerseits der Stiftzahn 25 tatsächlich aufgrund eines Unfallereignisses und nicht aufgrund einer Krankheitserscheinung oder Abnützung eingesetzt worden ist und dass der Beschwerdeführer ande- rerseits zum Zeitpunkt des Einsetzens des Stiftzahns 25 tatsächlich bei der SUVA versichert gewesen ist. Im ZUR-Auszug der SUVA ist kein Unfaller- eignis vor 1996 vermerkt bzw. registriert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund der dem Ge- richt vorliegenden Akten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis im Zusammenhang mit dem Einsetzen des Stiftzah- nes 25 geschlossen werden, denn der Schaden könnte auch anderweitig (Be- schädigung als Folge der gewöhnlichen Abnützung oder Erkrankung dieses Zahnes) verursacht worden sein. Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen es zwar als möglich erscheinen, dass der Schaden auf einen Unfall im Sinne von Art. 9 UVV zurückzuführen ist. Seine Behauptung, der Zahnscha- den sei bei einem Eishockeyspiel verursacht worden, kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls im Sinne des Gesetzes nicht erfüllt. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, der daraus ei- nen Anspruch auf Übernahme der Sanierungskosten für die Zahnbrücke 24- 25-x-x-28 hätte ableiten wollen. Weder der Beschwerdeführer noch sein da- maliger Zahnarzt können überprüfbare Angaben dazu machen, wann genau welcher Zahnschaden entstanden ist, welche Behandlung durchgeführt wur- de und bei welchem Arbeitgeber der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angestellt war bzw. bei welchem Unfallversicherer er obligatorisch unfallver- sichert war. Diese Angaben wären aber unbedingt erforderlich, damit allen- falls noch weitere Abklärungen durch das Gericht hätte vornehmen können. Zu diesen zentralen Fragen geben die Akten keine verwertbaren Anhalts- punkte. Es kann nicht bewiesen und auch nicht abgeklärt werden, welcher Schaden wann eingetreten ist und was für Heilbehandlungen vorgenommen wurden. Die Tatsache, dass 1983 bereits ein Stiftzahn 25 vorhanden war, be- weist noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass dieser auf einen bei der SUVA versicherten Unfall zurückzuführen ist. Verwaltungsgericht 26. Oktober 2000 55