Art. 6 UVG und Art. 9 UVV. – Definition des Unfalls. Beim Fehlen des Nachweises des ungewöhnlichen äusseren Faktors wirkt sich die Beweislosigkeit zu Ungunsten des Leistungsansprechers aus. Beweislosigkeit bejaht im Fall, dass der Leistungsansprecher nicht nachweisen kann, auf was für einem harten Gegenstand er beim Kauen einen Zahn beschädigt hat.
Sachverhalt
A. Mit Unfallmeldung vom 22. Juni 1995 teilte die A. AG der B. Versiche- rung mit, dass ihre Angestellte X.Y. beim Mittagessen (Antipasto di mare 42
mit Tintenfisch, Muscheln, usw.) auf einen Muschelschalenteil gebissen habe und durch den plötzlichen Schlag einen Backenzahn links in der Mitte bis unter die Knochenoberfläche gespalten habe. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1995 teilte die Versicherung X.Y. mit, dass die Tatsache, dass sie beim Essen des Spezialgerichtes Antipasto di mare auf etwas Hartes gebis- sen habe und den Zahn Nr. 6 beschädigt habe, das Erfordernis des unge- wöhnlichen äusseren Faktors nicht erfülle. Für das Vorliegen eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors müsste sich ein Fremdkörper im Essen befunden haben, was aufgrund der geltenden Rechtsprechung vom Anspruchsteller bewiesen werden müsse. Aufgrund ihrer Schilderung sei es nicht möglich, den harten Gegenstand, auf den sie gebissen habe, genau zu beschreiben und so den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen. Man müsse deshalb davon ausgehen, dass das Begriffsmerkmal des ungewöhnli- chen äusseren Faktors nicht erfüllt sei. Aufgrund dieser Sach- und Rechts- lage bestehe für das Ereignis vom 8. Juni 1995 kein Versicherungsschutz durch die obligatorische Unfallversicherung. Die Versicherung könne keine Leistungen erbringen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 23. November 1995 wies die Generaldirektion der Versicherung mit Einspracheentscheid vom 26. März 1996 vollumfänglich ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.Y. am 28. Juni 1996 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neuent- scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 1996 beantragt die Versicherung die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung und des Ein- spracheentscheides.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Damit übernahm der Bundesrat die vom Eidgenössi- schen Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Defini- tion des Unfalls (BGE 103 V 175). Der Bundesrat verzichtete aber darauf, in der Verordnung das Merkmal der "Ungewöhnlichkeit" näher zu umschrei- ben. Diesbezüglich verbleibt dem Richter im Einzelfall nach wie vor ein Beurteilungsspielraum (BGE 112 V 202 mit Hinweisen). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der 43
äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstän- de in Betracht fallen (BGE 112 V 202 f.). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die- ser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislo- sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe- wiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Der Richter hat seinen Ent- scheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich bezüglich des hier strittigen Vorfalls was folgt:
a) In der Unfallmeldung vom 22. Juni 1995 erklärte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass diese am 8. Juni 1995 beim Mittagessen im Restaurant L. (Antipasto di mare mit Tintenfischen, Muscheln usw.) auf einen Muschelschalenteil gebissen habe. Durch den plötzlichen "Schlag" habe sich ein Backenzahn links in der Mitte bis unter die Knochenober- fläche gespalten. Am 12. Juni 1995 (Datum der 1. Befundaufnahme) stellte Dr. med. dent. M.N. eine Wurzelfraktur beim Zahn Nr. 6 Unterkiefer links fest (linguale Wand frakt. subgingival).
b) In einer persönlichen Befragung gegenüber der Versicherungsinspek- torin der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin am 27. Sep- tember 1995, dass sie während der Konsumation der Vorspeise (Spezialge- richt "Antipasto di mare" für spezielle Gäste) auf etwas Hartes gebissen habe. Sie habe den Gegenstand hinuntergeschluckt und habe keine Beschä- digung am Zahn verspürt. Am Abend habe sie Schmerzen verspürt und fest- gestellt, dass der Zahn gespalten gewesen sei. Am Tag darauf habe sie den Zahnarzt angerufen. Der Fremdkörper sei nicht vorhanden und eine genaue Definition sei nicht möglich. Die Vorspeise habe aus Calamares, Crevetten und Muscheln (ohne Schalen) bestanden. Es sei naheliegend, dass es eine Muschel gewesen sei. Im Restaurant habe sie keine Meldung gemacht.
c) Der Inhaber des Restaurants erklärte gegenüber der Versicherungsin- spektorin, dass er sich an den Besuch der Beschwerdeführerin und ihres Begleiters sofort erinnere. Der Begleiter sei Stammgast im Lokal. Für ihn sei 44
es üblich, dass sogenannte "Überraschungsvorspeisen" zubereitet würden. "Antipasto di mare" habe er nicht auf seiner Karte und Muscheln biete er aus bekannten Gründen nicht an. Allerdings sei es Tradition, dass seine Angestellten immer freitags Muscheln essen würden, so dass tatsächlich wel- che in der Küche vorhanden seien. An die genaue Zusammensetzung der am fraglichen Tag servierten Vorspeise könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. Er müsse davon ausgehen, dass die Kreation des Koches aus- nahmsweise neben Tintenfisch, Crevetten etc. auch ein paar Muscheln ent- halten habe.
d) In der Einsprache weist die Beschwerdeführerin bezüglich des Unfall- hergangs nochmals auf die Bagatell-Unfallmeldung der A. AG hin. Sie habe dort angegeben, sie habe auf einen Muschelschalenteil gebissen, weil dies ihres Erachtens der naheliegendste Fremdkörper in einem Meeresfrüchte- salat sei. Tatsächlich habe sie den harten Gegenstand lediglich kurz mit der Zunge orten können und diesen alsdann verschluckt. Bei dem Mittagessen habe es sich um eine geschäftliche Besprechung mit ihrem Begleiter gehan- delt. Es sei ihr in keiner Weise zumutbar gewesen, anlässlich einer solchen Sitzung mit den Fingern in dem sich im Mund befindlichen Speisebrei zu wühlen und den Fremdkörper herumzureichen. Sie habe es auch nicht als Notwendigkeit erachtet, den Fremdkörper zur Beweisermittlung aufzuhe- ben, da sie nicht an einen Zahnunfall gedacht habe. Vielmehr habe sie – nachdem sie auf den harten Gegenstand gebissen habe – mit der Zunge die Zähne abgetastet und festgestellt, dass nirgends etwas fehlte. In der Annah- me, "es sei nichts passiert", habe sie alsdann den ganzen Bissen hinunterge- schluckt. Bei einem in einem vorzüglichen Speiserestaurant genossenen Meeresfrüchtesalat, der lediglich aus den Weichteilen der Tiere zusammen- gestellt sei, habe sie in keiner Weise mit irgendeinem harten Gegenstand rechnen müssen. Es sei absolut irrelevant, von welcher Beschaffenheit der Fremdkörper im Meeresfrüchtesalat gewesen sei. Jeglicher harte Gegen- stand hätte als Fremdkörper und damit als ungewöhnlicher Faktor bewertet werden müssen.
E. 2a In der Unfallmeldung vom 22. Juni 1995 erklärte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass diese am 8. Juni 1995 beim Mittagessen im Restaurant L. (Antipasto di mare mit Tintenfischen, Muscheln usw.) auf einen Muschelschalenteil gebissen habe. Durch den plötzlichen "Schlag" habe sich ein Backenzahn links in der Mitte bis unter die Knochenober- fläche gespalten. Am 12. Juni 1995 (Datum der 1. Befundaufnahme) stellte Dr. med. dent. M.N. eine Wurzelfraktur beim Zahn Nr. 6 Unterkiefer links fest (linguale Wand frakt. subgingival).
E. 2b In einer persönlichen Befragung gegenüber der Versicherungsinspek- torin der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin am 27. Sep- tember 1995, dass sie während der Konsumation der Vorspeise (Spezialge- richt "Antipasto di mare" für spezielle Gäste) auf etwas Hartes gebissen habe. Sie habe den Gegenstand hinuntergeschluckt und habe keine Beschä- digung am Zahn verspürt. Am Abend habe sie Schmerzen verspürt und fest- gestellt, dass der Zahn gespalten gewesen sei. Am Tag darauf habe sie den Zahnarzt angerufen. Der Fremdkörper sei nicht vorhanden und eine genaue Definition sei nicht möglich. Die Vorspeise habe aus Calamares, Crevetten und Muscheln (ohne Schalen) bestanden. Es sei naheliegend, dass es eine Muschel gewesen sei. Im Restaurant habe sie keine Meldung gemacht.
E. 2c Der Inhaber des Restaurants erklärte gegenüber der Versicherungsin- spektorin, dass er sich an den Besuch der Beschwerdeführerin und ihres Begleiters sofort erinnere. Der Begleiter sei Stammgast im Lokal. Für ihn sei 44
es üblich, dass sogenannte "Überraschungsvorspeisen" zubereitet würden. "Antipasto di mare" habe er nicht auf seiner Karte und Muscheln biete er aus bekannten Gründen nicht an. Allerdings sei es Tradition, dass seine Angestellten immer freitags Muscheln essen würden, so dass tatsächlich wel- che in der Küche vorhanden seien. An die genaue Zusammensetzung der am fraglichen Tag servierten Vorspeise könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. Er müsse davon ausgehen, dass die Kreation des Koches aus- nahmsweise neben Tintenfisch, Crevetten etc. auch ein paar Muscheln ent- halten habe.
E. 2d In der Einsprache weist die Beschwerdeführerin bezüglich des Unfall- hergangs nochmals auf die Bagatell-Unfallmeldung der A. AG hin. Sie habe dort angegeben, sie habe auf einen Muschelschalenteil gebissen, weil dies ihres Erachtens der naheliegendste Fremdkörper in einem Meeresfrüchte- salat sei. Tatsächlich habe sie den harten Gegenstand lediglich kurz mit der Zunge orten können und diesen alsdann verschluckt. Bei dem Mittagessen habe es sich um eine geschäftliche Besprechung mit ihrem Begleiter gehan- delt. Es sei ihr in keiner Weise zumutbar gewesen, anlässlich einer solchen Sitzung mit den Fingern in dem sich im Mund befindlichen Speisebrei zu wühlen und den Fremdkörper herumzureichen. Sie habe es auch nicht als Notwendigkeit erachtet, den Fremdkörper zur Beweisermittlung aufzuhe- ben, da sie nicht an einen Zahnunfall gedacht habe. Vielmehr habe sie – nachdem sie auf den harten Gegenstand gebissen habe – mit der Zunge die Zähne abgetastet und festgestellt, dass nirgends etwas fehlte. In der Annah- me, "es sei nichts passiert", habe sie alsdann den ganzen Bissen hinunterge- schluckt. Bei einem in einem vorzüglichen Speiserestaurant genossenen Meeresfrüchtesalat, der lediglich aus den Weichteilen der Tiere zusammen- gestellt sei, habe sie in keiner Weise mit irgendeinem harten Gegenstand rechnen müssen. Es sei absolut irrelevant, von welcher Beschaffenheit der Fremdkörper im Meeresfrüchtesalat gewesen sei. Jeglicher harte Gegen- stand hätte als Fremdkörper und damit als ungewöhnlicher Faktor bewertet werden müssen.
E. 3 Wie bereits erwähnt gilt der äussere Faktor als ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen überschreitet. Dies muss z.B. verneint werden für einen Stein in einer gedörrten Zwetschge im "Tutti-Frutti", für Biscuits ("Totenbeinli"), für eine Nuss-Schokolade und für Dekorationsperlen auf einem Kuchen. Hingegen gilt ein Knochensplitter in einer Wurst als ungewöhnlicher äusserer Faktor (vgl. hiezu RKUV 1992, S. 82 f., BGE 112 V 204 mit weiteren Hinweisen). Bei all diesen Fällen war aber zum vornherein unbestritten und nachgewie- sen, auf welchen Gegenstand der Versicherte gebissen hatte. Dies trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu. Die Beschwerdeführerin erklärt zwar glaubwürdig, dass sie auf etwas Hartes gebissen habe, was sie gegenüber ihrem Tischnachbarn auch äusserte. Den Gegenstand selber, der als unge- 45
wöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme, hat sie aber – nachdem sie ihn mit der Zunge untersucht hatte – hinuntergeschluckt. Sie war zu diesem Zeitpunkt auch der Meinung, dass die Zähne durch den Vorfall nicht geschä- digt worden seien. In ihren ersten Äusserungen erklärte die Beschwerdefüh- rerin, es habe sich wahrscheinlich um ein Muschelschalenteilchen gehandelt. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind wenig sinnvoll, da das "corpus delicti" nicht mehr existiert und seine Beschaffenheit auch nicht durch irgendwelche weiteren Beweismassnahmen eruiert werden kann. Aus den Angaben und Vermutungen der Beschwerdeführerin kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis geschlossen werden, denn der Schaden könnte im Extremfall auch anderweitig verur- sacht worden sein. Die Beschwerdeführerin stellte nämlich vorerst keine Beschädigung fest, Schmerzen traten erst am Abend auf und die Wurzelfrak- tur wurde durch den Zahnarzt erst vier Tage später mittels Röntgenbild fest- gehalten. Es ist hier nicht möglich, das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit des äusseren Faktors zu beurteilen, solange dessen Existenz (und damit auch dessen Beschaffenheit) unklar und zwischen den Parteien umstritten ist. Der Inhaber des Restaurants war im nachhinein nicht in der Lage, die Zusammensetzung dieser "Überraschungsvorspeise" zu definieren, so dass sich darin neben Muschelschalenteilchen auch kleine Fischknochen, Gräte oder Schalenteile von Riesencrevetten hätten befinden können. Es ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, was die Ursache für die Zahnschädigung war. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls nicht erfüllt. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Beschwerdeführerin, die daraus einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Zahnbehandlung hätte ableiten wollen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteibefragung und die Befra- gung verschiedener Zeugen. Diese Beweisvorkehrungen würden aus den fol- genden Gründen zu keiner anderen Beurteilung führen: Das Gericht glaubt, dass die Beschwerdeführerin auf etwas Hartes gebissen hat. Solange aber nicht bewiesen werden kann, was es war, kann nicht beurteilt werden, ob es sich um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gehandelt hat oder nicht. Das Gericht glaubt auch, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Begleiter gesagt hat, dass sie auf etwas Hartes gebissen habe. Eine Befragung des Begleiters könnte aber nicht ergeben, was dies für ein Gegenstand war und welchen Zusammenhang dieser mit der später festgestellten Schädigung des Zahnes gehabt hat. Eine Befragung des Zahnarztes würde ergeben, dass er eine Wurzelfraktur habe feststellen können, und dass diese unter Umstän- den durch das Beissen auf einen harten Gegenstand entstanden ist. Weitere Angaben zur Existenz, zur Art und zur Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak- tors könnte er keine machen. Die beantragte Befragung der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass diese bereits frühzeitig erklärten, dass es sich ihrer Meinung nach nicht um einen 46
Unfall handle, ist eine persönliche Wertung, die für das vorliegende Verfah- ren keine Bedeutung hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Unfaller- eignis nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen werden kann. Die Beschwerde muss darum abgewiesen werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 26. Februar 1998) Art. 8 und 13 Abs. 2quater AVIG. – Die beitragspflichtige Beschäftigung im Rah- men einer durch die Arbeitslosenversicherung vorübergehend finanzierten Beschäftigung kann nicht als Beitragszeit im Sinne von Art. 8 AVIG ange- rechnet werden (hier die vorübergehende Beschäftigung durch den Verein für Arbeitsmarktmassnahmen, VAM). Aus dem Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Februar 1998 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug M.S. mit, dass sie seine Anspruchsberechtigung ab dem
1. Februar 1998 mangels beitragspflichtiger Beschäftigung ablehnen müsse. Zur Begründung führte die Arbeitslosenkasse unter anderem aus, gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG habe die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Werde ein Versicherter innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Lei- stungsbezug erneut arbeitslos, so müsse er eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen. Nicht als Beitragszeit im Sinne des Gesetzes wür- den beitragspflichtige Beschäftigungen gelten, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden seien. B. Gegen diese Verfügung reichte M.S. am 19. Februar 1998 beim Verwal- tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei für ihn ab dem 1. Febru- ar 1998 eine neue Rahmenfrist zu eröffnen. Zur Begründung führt er unter anderem aus, gemäss der neuen Gesetzeslage sei es nicht möglich, eine noch laufende Rahmenfrist zu verlängern. Er habe während der am 1. Januar 1998 abgelaufenen Rahmenfrist für zwölf Monate plus weitere Tage Prämien an die Arbeitslosenversicherung bezahlt, bzw. diese Prämien seien von den jeweiligen Arbeitgebern abgezogen worden. Die hierfür notwendigen Beweismittel seien der Arbeitslosenversicherung bekannt und würden als solche von ihr nicht bestritten. Die Forderung bezüglich Beitragszeit im Sin- ne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG von sechs Monaten innerhalb der laufenden Rahmenfrist sei damit mehr als ausreichend gegeben. Zwölf Monate inner- halb von drei Jahren würden erst dann verlangt, wenn die Rahmenfrist abge- laufen sei und der Betreffende in diesen drei Jahren erneut arbeitslos werde. Wenn eine Prämie für eine spezielle Versicherungsleistung erhoben werde, dann sei in Treu und Glauben auch davon auszugehen, dass bei Eintreten 47
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Berechnung der Austrittsleistungen anzuwenden, ist doch der Kläger bereits Ende Januar 1995 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten. Es ist nur statt- haft, die rückwirkenden Bestimmungen auf Versicherte anzuwenden, die noch bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, nicht aber auch solche, die seit längerer Zeit ausgetreten sind.
4. Das Reglement vom 1. Januar 1992 sieht in Art. 8.1 vor, dass als Freizü- gigkeitsanspruch, je nachdem, welche Variante günstiger ist, a) das Total des minimalen BVG-Altersguthabens zuzüglich des Wertes allfälliger Freizügig- keitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen, die der Stiftung über- wiesen worden waren, oder b) das Total der von der ausscheidenden Person ab Beginn der Altersversicherung geleisteten Beiträge ohne Zinsen (allen- falls vermehrt um den Wert der Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vor- sorgeverhältnissen) und einem Anteil am Deckungskapital, der nach Abzug der eigenen Beiträge verbleibt, berechnet wird. Die berechnete Austrittslei- stung nach diesem Reglement beläuft sich gemäss unbestrittener Mitteilung der Beklagten vom 11. April 1996 auf Fr. 316'648.-. Die Beklagte zahlte dem Kläger am 26. Mai 1996 gestützt auf das Reglement vom 1. Januar 1995, wel- ches dem Wortlaut der Art. 16 f. FZG entspricht, Freizügigkeitsleistungen von Fr. 292'571.55 aus. Damit ist erstellt, dass die Austrittsleistungen nach Reglement 1992 den Minimalanforderungen nach Freizügigkeitsgesetz genü- gen und sich weitere Ausführungen erübrigen. Entsprechend den obigen Ausführungen hat der Kläger Anspruch auf die Auszahlung der Freizügig- keitsleistungen von insgesamt Fr. 316'648.-. Die Beklagte hat demnach die Differenz von Fr. 24'076.45 nachzuzahlen, was zur Gutheissung der Klage in der Höhe des genannten Betrages führt. Nach Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Der Zins von 5 % ist korrekt vom Kläger wiedergegeben worden und ist nicht zu beanstanden. Anspruch auf Verzinsung der eingeklagten Freizü- gigkeitsleistung besteht ab dem 1. Februar 1995. (Urteil Verwaltungsgericht vom 17. September 1998) Art. 6 UVG und Art. 9 UVV. – Definition des Unfalls. Beim Fehlen des Nachwei- ses des ungewöhnlichen äusseren Faktors wirkt sich die Beweislosigkeit zu Ungunsten des Leistungsansprechers aus. Beweislosigkeit bejaht im Fall, dass der Leistungsansprecher nicht nachweisen kann, auf was für einem harten Gegenstand er beim Kauen einen Zahn beschädigt hat. Aus dem Sachverhalt: A. Mit Unfallmeldung vom 22. Juni 1995 teilte die A. AG der B. Versiche- rung mit, dass ihre Angestellte X.Y. beim Mittagessen (Antipasto di mare 42
mit Tintenfisch, Muscheln, usw.) auf einen Muschelschalenteil gebissen habe und durch den plötzlichen Schlag einen Backenzahn links in der Mitte bis unter die Knochenoberfläche gespalten habe. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1995 teilte die Versicherung X.Y. mit, dass die Tatsache, dass sie beim Essen des Spezialgerichtes Antipasto di mare auf etwas Hartes gebis- sen habe und den Zahn Nr. 6 beschädigt habe, das Erfordernis des unge- wöhnlichen äusseren Faktors nicht erfülle. Für das Vorliegen eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors müsste sich ein Fremdkörper im Essen befunden haben, was aufgrund der geltenden Rechtsprechung vom Anspruchsteller bewiesen werden müsse. Aufgrund ihrer Schilderung sei es nicht möglich, den harten Gegenstand, auf den sie gebissen habe, genau zu beschreiben und so den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen. Man müsse deshalb davon ausgehen, dass das Begriffsmerkmal des ungewöhnli- chen äusseren Faktors nicht erfüllt sei. Aufgrund dieser Sach- und Rechts- lage bestehe für das Ereignis vom 8. Juni 1995 kein Versicherungsschutz durch die obligatorische Unfallversicherung. Die Versicherung könne keine Leistungen erbringen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 23. November 1995 wies die Generaldirektion der Versicherung mit Einspracheentscheid vom 26. März 1996 vollumfänglich ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.Y. am 28. Juni 1996 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neuent- scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 1996 beantragt die Versicherung die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung und des Ein- spracheentscheides. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Damit übernahm der Bundesrat die vom Eidgenössi- schen Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Defini- tion des Unfalls (BGE 103 V 175). Der Bundesrat verzichtete aber darauf, in der Verordnung das Merkmal der "Ungewöhnlichkeit" näher zu umschrei- ben. Diesbezüglich verbleibt dem Richter im Einzelfall nach wie vor ein Beurteilungsspielraum (BGE 112 V 202 mit Hinweisen). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der 43
äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstän- de in Betracht fallen (BGE 112 V 202 f.). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die- ser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislo- sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe- wiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Der Richter hat seinen Ent- scheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich bezüglich des hier strittigen Vorfalls was folgt:
a) In der Unfallmeldung vom 22. Juni 1995 erklärte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass diese am 8. Juni 1995 beim Mittagessen im Restaurant L. (Antipasto di mare mit Tintenfischen, Muscheln usw.) auf einen Muschelschalenteil gebissen habe. Durch den plötzlichen "Schlag" habe sich ein Backenzahn links in der Mitte bis unter die Knochenober- fläche gespalten. Am 12. Juni 1995 (Datum der 1. Befundaufnahme) stellte Dr. med. dent. M.N. eine Wurzelfraktur beim Zahn Nr. 6 Unterkiefer links fest (linguale Wand frakt. subgingival).
b) In einer persönlichen Befragung gegenüber der Versicherungsinspek- torin der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin am 27. Sep- tember 1995, dass sie während der Konsumation der Vorspeise (Spezialge- richt "Antipasto di mare" für spezielle Gäste) auf etwas Hartes gebissen habe. Sie habe den Gegenstand hinuntergeschluckt und habe keine Beschä- digung am Zahn verspürt. Am Abend habe sie Schmerzen verspürt und fest- gestellt, dass der Zahn gespalten gewesen sei. Am Tag darauf habe sie den Zahnarzt angerufen. Der Fremdkörper sei nicht vorhanden und eine genaue Definition sei nicht möglich. Die Vorspeise habe aus Calamares, Crevetten und Muscheln (ohne Schalen) bestanden. Es sei naheliegend, dass es eine Muschel gewesen sei. Im Restaurant habe sie keine Meldung gemacht.
c) Der Inhaber des Restaurants erklärte gegenüber der Versicherungsin- spektorin, dass er sich an den Besuch der Beschwerdeführerin und ihres Begleiters sofort erinnere. Der Begleiter sei Stammgast im Lokal. Für ihn sei 44
es üblich, dass sogenannte "Überraschungsvorspeisen" zubereitet würden. "Antipasto di mare" habe er nicht auf seiner Karte und Muscheln biete er aus bekannten Gründen nicht an. Allerdings sei es Tradition, dass seine Angestellten immer freitags Muscheln essen würden, so dass tatsächlich wel- che in der Küche vorhanden seien. An die genaue Zusammensetzung der am fraglichen Tag servierten Vorspeise könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. Er müsse davon ausgehen, dass die Kreation des Koches aus- nahmsweise neben Tintenfisch, Crevetten etc. auch ein paar Muscheln ent- halten habe.
d) In der Einsprache weist die Beschwerdeführerin bezüglich des Unfall- hergangs nochmals auf die Bagatell-Unfallmeldung der A. AG hin. Sie habe dort angegeben, sie habe auf einen Muschelschalenteil gebissen, weil dies ihres Erachtens der naheliegendste Fremdkörper in einem Meeresfrüchte- salat sei. Tatsächlich habe sie den harten Gegenstand lediglich kurz mit der Zunge orten können und diesen alsdann verschluckt. Bei dem Mittagessen habe es sich um eine geschäftliche Besprechung mit ihrem Begleiter gehan- delt. Es sei ihr in keiner Weise zumutbar gewesen, anlässlich einer solchen Sitzung mit den Fingern in dem sich im Mund befindlichen Speisebrei zu wühlen und den Fremdkörper herumzureichen. Sie habe es auch nicht als Notwendigkeit erachtet, den Fremdkörper zur Beweisermittlung aufzuhe- ben, da sie nicht an einen Zahnunfall gedacht habe. Vielmehr habe sie – nachdem sie auf den harten Gegenstand gebissen habe – mit der Zunge die Zähne abgetastet und festgestellt, dass nirgends etwas fehlte. In der Annah- me, "es sei nichts passiert", habe sie alsdann den ganzen Bissen hinunterge- schluckt. Bei einem in einem vorzüglichen Speiserestaurant genossenen Meeresfrüchtesalat, der lediglich aus den Weichteilen der Tiere zusammen- gestellt sei, habe sie in keiner Weise mit irgendeinem harten Gegenstand rechnen müssen. Es sei absolut irrelevant, von welcher Beschaffenheit der Fremdkörper im Meeresfrüchtesalat gewesen sei. Jeglicher harte Gegen- stand hätte als Fremdkörper und damit als ungewöhnlicher Faktor bewertet werden müssen.
3. Wie bereits erwähnt gilt der äussere Faktor als ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen überschreitet. Dies muss z.B. verneint werden für einen Stein in einer gedörrten Zwetschge im "Tutti-Frutti", für Biscuits ("Totenbeinli"), für eine Nuss-Schokolade und für Dekorationsperlen auf einem Kuchen. Hingegen gilt ein Knochensplitter in einer Wurst als ungewöhnlicher äusserer Faktor (vgl. hiezu RKUV 1992, S. 82 f., BGE 112 V 204 mit weiteren Hinweisen). Bei all diesen Fällen war aber zum vornherein unbestritten und nachgewie- sen, auf welchen Gegenstand der Versicherte gebissen hatte. Dies trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu. Die Beschwerdeführerin erklärt zwar glaubwürdig, dass sie auf etwas Hartes gebissen habe, was sie gegenüber ihrem Tischnachbarn auch äusserte. Den Gegenstand selber, der als unge- 45
wöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme, hat sie aber – nachdem sie ihn mit der Zunge untersucht hatte – hinuntergeschluckt. Sie war zu diesem Zeitpunkt auch der Meinung, dass die Zähne durch den Vorfall nicht geschä- digt worden seien. In ihren ersten Äusserungen erklärte die Beschwerdefüh- rerin, es habe sich wahrscheinlich um ein Muschelschalenteilchen gehandelt. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind wenig sinnvoll, da das "corpus delicti" nicht mehr existiert und seine Beschaffenheit auch nicht durch irgendwelche weiteren Beweismassnahmen eruiert werden kann. Aus den Angaben und Vermutungen der Beschwerdeführerin kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis geschlossen werden, denn der Schaden könnte im Extremfall auch anderweitig verur- sacht worden sein. Die Beschwerdeführerin stellte nämlich vorerst keine Beschädigung fest, Schmerzen traten erst am Abend auf und die Wurzelfrak- tur wurde durch den Zahnarzt erst vier Tage später mittels Röntgenbild fest- gehalten. Es ist hier nicht möglich, das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit des äusseren Faktors zu beurteilen, solange dessen Existenz (und damit auch dessen Beschaffenheit) unklar und zwischen den Parteien umstritten ist. Der Inhaber des Restaurants war im nachhinein nicht in der Lage, die Zusammensetzung dieser "Überraschungsvorspeise" zu definieren, so dass sich darin neben Muschelschalenteilchen auch kleine Fischknochen, Gräte oder Schalenteile von Riesencrevetten hätten befinden können. Es ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, was die Ursache für die Zahnschädigung war. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls nicht erfüllt. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Beschwerdeführerin, die daraus einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Zahnbehandlung hätte ableiten wollen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteibefragung und die Befra- gung verschiedener Zeugen. Diese Beweisvorkehrungen würden aus den fol- genden Gründen zu keiner anderen Beurteilung führen: Das Gericht glaubt, dass die Beschwerdeführerin auf etwas Hartes gebissen hat. Solange aber nicht bewiesen werden kann, was es war, kann nicht beurteilt werden, ob es sich um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gehandelt hat oder nicht. Das Gericht glaubt auch, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Begleiter gesagt hat, dass sie auf etwas Hartes gebissen habe. Eine Befragung des Begleiters könnte aber nicht ergeben, was dies für ein Gegenstand war und welchen Zusammenhang dieser mit der später festgestellten Schädigung des Zahnes gehabt hat. Eine Befragung des Zahnarztes würde ergeben, dass er eine Wurzelfraktur habe feststellen können, und dass diese unter Umstän- den durch das Beissen auf einen harten Gegenstand entstanden ist. Weitere Angaben zur Existenz, zur Art und zur Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak- tors könnte er keine machen. Die beantragte Befragung der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass diese bereits frühzeitig erklärten, dass es sich ihrer Meinung nach nicht um einen 46
Unfall handle, ist eine persönliche Wertung, die für das vorliegende Verfah- ren keine Bedeutung hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Unfaller- eignis nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen werden kann. Die Beschwerde muss darum abgewiesen werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 26. Februar 1998) Art. 8 und 13 Abs. 2quater AVIG. – Die beitragspflichtige Beschäftigung im Rah- men einer durch die Arbeitslosenversicherung vorübergehend finanzierten Beschäftigung kann nicht als Beitragszeit im Sinne von Art. 8 AVIG ange- rechnet werden (hier die vorübergehende Beschäftigung durch den Verein für Arbeitsmarktmassnahmen, VAM). Aus dem Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Februar 1998 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug M.S. mit, dass sie seine Anspruchsberechtigung ab dem
1. Februar 1998 mangels beitragspflichtiger Beschäftigung ablehnen müsse. Zur Begründung führte die Arbeitslosenkasse unter anderem aus, gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG habe die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Werde ein Versicherter innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Lei- stungsbezug erneut arbeitslos, so müsse er eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen. Nicht als Beitragszeit im Sinne des Gesetzes wür- den beitragspflichtige Beschäftigungen gelten, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden seien. B. Gegen diese Verfügung reichte M.S. am 19. Februar 1998 beim Verwal- tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei für ihn ab dem 1. Febru- ar 1998 eine neue Rahmenfrist zu eröffnen. Zur Begründung führt er unter anderem aus, gemäss der neuen Gesetzeslage sei es nicht möglich, eine noch laufende Rahmenfrist zu verlängern. Er habe während der am 1. Januar 1998 abgelaufenen Rahmenfrist für zwölf Monate plus weitere Tage Prämien an die Arbeitslosenversicherung bezahlt, bzw. diese Prämien seien von den jeweiligen Arbeitgebern abgezogen worden. Die hierfür notwendigen Beweismittel seien der Arbeitslosenversicherung bekannt und würden als solche von ihr nicht bestritten. Die Forderung bezüglich Beitragszeit im Sin- ne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG von sechs Monaten innerhalb der laufenden Rahmenfrist sei damit mehr als ausreichend gegeben. Zwölf Monate inner- halb von drei Jahren würden erst dann verlangt, wenn die Rahmenfrist abge- laufen sei und der Betreffende in diesen drei Jahren erneut arbeitslos werde. Wenn eine Prämie für eine spezielle Versicherungsleistung erhoben werde, dann sei in Treu und Glauben auch davon auszugehen, dass bei Eintreten 47