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F 2025 3

Zg Verwaltungsgericht · 2025-02-13 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde

Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Urteil F 2025 3 A. A.________, geboren 1993, wurde am 3. Februar 2025 in C.________ von B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Me- dizin, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee (nachfol- gend Klinik) eingewiesen. Die Einweisung erfolgte, nachdem A.________ gegenüber sei- ner Schwester suizidale Äusserungen gemacht habe, worauf diese die Polizei informierte. Gemäss der beigezogenen Fachärztin habe A.________ manisch psychotisch imponiert mit einem ausgeprägten paranoiden Wahnsystem. B. Gegen diese Unterbringung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 5. Fe- bruar 2025 beim Verwaltungsgericht (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 6. Februar 2025). C. Am 13. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik angehört. An der Ver- handlung nahmen seitens der Klinik die zuständige Oberärztin D.________, Assistenzarzt E.________ sowie Assistenzarzt F.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter fungierte Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gut- achten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde ansch- liessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung stehen bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in C.________ von einer im Kanton Zug praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset- zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbrin- gung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss ge- stützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand-

E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).

E. 2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstel- lungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

E. 3 Urteil F 2025 3 (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. 2.

E. 4 Urteil F 2025 3 lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, und ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, und ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfas- sung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, welche der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).

E. 4.1.1 Zur Situation vor der Einweisung gab der Beschwerdeführer an, er sei zuhause in einem Work-Flow gewesen und habe sehr kreativ gearbeitet und seiner Schwester krypti- sche Nachrichten geschickt. Diese habe seine Nachrichten missverstanden. Sie habe ge- dacht, er sei suizidgefährdet und habe darum die Polizei gerufen. Der genaue Inhalt der Nachrichten ist zwar nicht bekannt. Angesichts der Polizeimeldung ist aber davon auszu- gehen, dass diesen klare Suizidabsichten zu entnehmen waren. Nach Angabe der Klini- kärztin habe der Beschwerdeführer denn auch im Klinikrahmen zunehmend Suizidgedan- ken geäussert, was der Klinik Sorgen mache. Ohne Behandlung, so die Klinikvertreter wei- ter, bestehe definitiv die Gefahr von Suizidalität. Einhergehend damit führte auch der Ge- richtsgutachter aus, mit der Psychose gehe per se eine höhere Suizidgefährdung einher. Eine Suizidalität ist im Entscheidzeitpunkt mithin zu bejahen.

E. 4.1.2 Eine Behandlung ist aber auch noch aus anderen Gründen nötig: Nach Angaben der Klinikvertreter würde der Beschwerdeführer ohne Behandlung nämlich absehbar wie- der in den (Akut-)Zustand zurückfallen, wie er im Zeitpunkt der Einweisung vorgeherrscht habe. Gemäss dem Gerichtsgutachter besteht zudem die Gefahr einer Chronifizierung der Psychose. Wenn sodann Wahninhalte in den Alltag integriert würden, so der Sachverstän- dige, könne dies dazu führen, dass die betroffene Person sich nicht mehr richtig ernähre, zu viel konsumiere oder anderes passiere. Solche Risiken seien hier latent vorhanden. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der Wahn nach Einschätzung der Klinikärzte schon für einen sehr langen Zeitraum bestehe und es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr intelligenten und kreativen Menschen handle, dessen Gehirn es zu schützen gelte. Ferner besteht nach den Klinikvertretern sowie dem Gutachter im aktuellen Zustand auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer [wohl: durch sein krankheitsbedingt inadäquates Verhalten] seinem beruflichen Ansehen und Fortkommen – der Beschwerdeführer ist

E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Unterbringung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42). Der Gutachter verneinte spezielle Hinweise auf eine Fremdgefährdung ohne Behandlung. Aufgrund des Krankheitsbildes sei aber grundsätzlich eine erhöhte Fremdgefährdung – im Sinne von aggressivem Verhalten, wie es sich im Rahmen des Klinikeintritts gezeigt habe

– möglich. Dies deckt sich mit den Aussagen der Klinikärzte. Diese erwähnten zudem, der Beschwerdeführer bilde sich in seinem Wahnsystem auch .________ ein, allerdings nicht in einem sexuellen Sinn. Es bestehe daher auch eine gewisse Gefahr für die .________. Eine Gefährdungsmeldung an die KESB sei erfolgt, allerdings nicht durch die Klinik. Nach dem Gesagten muss zumindest von einem latenten Fremdgefährdungspotential aus- gegangen werden.

E. 4.3 In der Gesamtwürdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behand- lung eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer Suizidalität sowie einer Gefahr der erneuten Dekompensation resp. der Chronifizierung der psychischen Erkran- kung mit damit einhergehenden sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu ma- chenden kognitiven Abbau und einer weiteren Verschlechterung des Zustandes. Daneben besteht auch ein latentes Fremdgefährdungspotential. 5. Sind der Schwächezustand und die Behandlungsbedürftigkeit erstellt, stellt sich schliesslich die Frage, wie bzw. wo die Behandlung zu erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen nur dann zuläs- sig und verhältnismässig ist, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie und/oder

E. 5 Urteil F 2025 3 Es handelt sich vorliegend um die dritte Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Kli- nik. Nach Angabe der Klinikärzte sei im Rahmen der ersten beiden Hospitalisationen die Diagnose einer bipolaren Störung gestellt worden. Notabene stellte auch die einweisende Psychiaterin u.a. die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen. Aktuell, so die Klinik, bestehe hingegen der Ver- dacht auf eine paranoide Schizophrenie. Beim Patienten würden starke Ich-Störungen, Depersonalisationserleben und ausgeprägtes Wahnerleben vorherrschen. Der Wahn sei systematisiert, ausdifferenziert und nihilistisch. Der Patient wisse teils nicht, ob er tot oder noch hier sei. Im Eintrittsbericht hielten die Klinikvertreter auch die Diagnosen ICD-10 F12.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom) und F12.5 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung) fest. Der Gerichtsgutachter geht von einer Mischpsychose – schizoaffektive Störung mit THC-Abhängigkeit – aus. Dabei sei offen, ob es sich um eine sekundäre Psy- chose, d.h. eine THC-indizierte, oder ein eigenes Krankheitsbild handle. Dass beim Be- schwerdeführer ein problematischer Umgang mit Cannabis vorherrscht und der Konsum seine psychische Verfassung zusätzlich resp. besonders beeinträchtigen kann, scheint dieser auch selber zu realisieren. So gestand er ein, dass es sicherlich keine gute Idee ge- wesen sei, [im Zeitpunkt vor der Einweisung] Cannabis zu konsumieren, zumal er deswe- gen auch schon seinen Führerausweis verloren habe. Der bei Klinikeintritt gegeben gewe- sene agitierte, angetriebene Zustand des Beschwerdeführers – die Zuführung erfolgte in Handschellen durch vier Polizisten der Zuger Polizei – habe gemäss den Ausführungen der Klinikvertreter mit der Notfallmedikation durch Haldol zwar schnell durchbrochen wer- den können, was sich auch mit der Einschätzung des Gutachters deckt, wonach die Akut- phase am Abklingen sei. Der Wahn, so die Klinikärzte weiter, bestehe aber auch mit der Gabe von Haldol weiter fort. Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen eines Schwächezustandes in Form einer psychi- schen Störung zu bejahen. Daran ändert nichts, dass das Symptombild ärzteseits dia- gnostisch (noch) nicht einheitlich eingeordnet werden konnte. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Störung eine Behandlung resp. eine Betreuung nötig macht, was namentlich anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials – im Fall des Ausbleibens der Behandlung – zu beurtei- len ist. Demnach ist zu untersuchen, wie sich die psychische Beeinträchtigung konkret auswirkt.

E. 5.1 Die psychische Krankheit des Beschwerdeführers muss nach einhelliger Meinung der Fachpersonen medikamentös behandelt werden. Gemäss Klinik liege derzeit der Hauptfokus auf der Identifikation der adäquaten Medikation. Die Akutmedikation (mit Hal- dol und Valium) sollte durch ein besser verträgliches, atypisches Neuroleptikum ersetzt werden. Die Behandlung mit einem derartigen Medikament, Aripiprazol, sei denn auch be- reits aufgenommen worden. Auch eine Behandlung mit Clozapin käme in Betracht. Über- einstimmend damit hielt der Gutachter fest, die Behandlung lege artis erfolge durch Gabe von Neuroleptika und Stimmungsstabilisatoren. Das Finden der wirksamen und erträgli- chen Medikation in Fällen wie dem vorliegenden sei aber häufig schwierig und anspruchs- voll. Das Krankheitsbild sei schwer zu behandeln, wobei die THC-Abhängigkeit die Be- handlung nochmals schwieriger mache. Für die richtige Medikamenteneinstellung, so der Gutachter, sei der stationäre Aufenthalt auch in den nächsten Wochen notwendig. Die Kli- nik sei dafür eine geeignete Einrichtung. Übereinstimmend damit führten die Klinikärzte aus, die Identifikation der richtigen Medikation bedinge einen wohl mehrere Wochen dau- ernden stationären Aufenthalt. Auf Grundlage dieser nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzungen erscheint klar, dass die nötige Behandlung im Klinikrahmen zu erfolgen hat. Der Vollständigkeit halber ist zu- dem festzuhalten, dass eine stationäre Behandlung wohl auch dann nötig wäre, wenn die adäquate Medikation bereits gefunden worden wäre, präsentiert sich das ambulante Set- ting doch labil – der Beschwerdeführer sei mit seinem derzeitigen ambulanten Behandler unzufrieden und wolle diesen wechseln – und ist gemäss den Aussagen der Klinikvertreter doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer sofortigen Entlassung – mangels Krankheitseinsicht und Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit (siehe sogleich E. 5.2) – keine Medikamente mehr einnehmen würde. Gegen eine ambulante Behandlung spricht gegenwärtig sodann auch, dass der Beschwerdeführer im Entlassungsfall wohl

E. 5.2 Nachdem beim Eintritt noch eine Zwangsmedikation hatte erfolgen müssen, nimmt der Beschwerdeführer die von der Klinik angebotenen Medikamente mittlerweile freiwillig ein. Auch im Rahmen der ambulanten Behandlung durch seinen Psychiater habe der Be- schwerdeführer offenbar Medikamente eingenommen. Eine grundsätzliche Behandlungs- bereitschaft kann dem Beschwerdeführer also nicht abgesprochen werden. Eine eigentli- che Einsicht hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit besteht beim Beschwerdeführer im Anhörungszeitpunkt indes nicht. Daneben ist auch eine Krankheitseinsicht zu verneinen. So führte er zu Beginn der Anhörung – zu den gestellten Diagnosen befragt – aus, er habe nicht das Gefühl, dass diese auf ihn zuträfen bzw. dass er eine Behandlung nötig habe. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung gab er zwar an, er wisse um die Bedeutung der Medikamente, weshalb er völlig kooperativ und bereit sei, künftig, wie ärztlich empfohlen, Medikamente (auch ambulant) einzunehmen. Diese Aussagen, zumal im direkten Wider- spruch zu den vorangehenden Ausführungen, sind indes als Schutzbehauptungen zu wer- ten, nachdem er sie erst im Kontext der Bedeutung der Anhörung resp. des Beschwerde- verfahrens machte und sich davon offensichtlich eine vorteilhafte Beurteilung durch das Gericht erhoffte. Notabene gingen auch die Klinikärzte sowie der Gutachter Dr. G.________ übereinstimmend vom Fehlen einer Krankheits- resp. Behandlungsein- sicht aus.

E. 5.3 Auch die sozialen Begleitumstände scheinen ungünstig. Der Beschwerdeführer schilderte zwar grundsätzlich glaubhaft, über ein Beziehungsnetz, primär bestehend aus Familienangehörigen, zu verfügen. Dass er – namentlich durch seine Geschwister – Un- terstützung erfährt, zeigt sich namentlich auch anhand der zahlreichen Telefonate mit sei- nem Bruder während des Klinikaufenthalts. Dieser habe ihn auch besucht. Gleichzeitig scheinen seine Bezugspersonen aber überfordert zu sein mit der Situation. So wusste sich die Schwester des Beschwerdeführers nach dem Erhalt seiner – aus ihrer Sicht suizidale Absichten enthaltenden – Nachrichten nicht anders zu helfen, als die Polizei zu alarmie- ren. Wohlgemerkt berichtete auch der Beschwerdeführer selbst, seine Familie mache sich grosse Sorgen um ihn. Dazu erklärte der Sachverständige, die Unterstützung durch die Geschwister sei fragil und von der Kooperation des Beschwerdeführers abhängig; das fa- miliäre Umfeld werde diese erhebliche Belastung längerfristig nicht tragen können. In be- ruflicher Hinsicht erscheint eine Rückkehr an die Arbeitsstelle nicht realistisch. Der Arbeit- geber ist offenbar seit längerem über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

E. 5.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, mittels Aufrechterhaltung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung den Rahmen dafür zu schaffen, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers diagnostisch klarer eingeordnet und mithin die für ihn adäquate Medikation gefunden werden kann. Im Rahmen der Unterbringung dürften zudem nament- lich auch die Klärung des ambulanten Settings sowie die Regelung der beruflichen und häuslichen resp. finanziellen Situation im Fokus stehen. Bei der Unterbringung handelt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwen- dung akut drohender Gefahr vom Beschwerdeführer. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts des Umstands, dass nur schwer zum Voraus prognostizierbar ist, für wie lange der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung benötigt, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, ist eine Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer auch vor Ablauf dieser Maximalfrist entlassen kann und soll, falls die (noch) nötige Behandlung resp. Betreuung auch ausser- halb der Klinik erfolgen kann (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7. Mit Blick auf die erfolgte Gefährdungsmeldung ist das vorliegende Urteil auch der KESB zu eröffnen (Art. 314e Abs. 4 ZGB i.V.m. § 44 Abs. 2 EG ZGB).

E. 6 Urteil F 2025 3

E. 7 Urteil F 2025 3 .________, wobei der Arbeitgeber offenbar (seit längerem) über die psychischen Pro- bleme des Beschwerdeführers Bescheid weiss – unwiderruflich schaden könnte.

E. 8 Urteil F 2025 3 eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereit- schaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh- nung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Gesamtumstände und der psychischen Verfassung des Patien- ten im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezem- ber 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).

E. 9 Urteil F 2025 3 wieder Cannabis konsumieren würde, nachdem er selber angab, davon nur schwer los- kommen zu können.

E. 10 Urteil F 2025 3 im Bilde. Der Gutachter gab an, der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Ungünstig sei gemäss dem Gerichtsgut- achter auch, dass der Beschwerdeführer alleine lebe und auch dessen (prekäre) finanzi- elle Situation geklärt werden müsse.

E. 11 Urteil F 2025 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die fürsorgerische Unterbringung vom
  2. Februar 2025 bestätigt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die einweisende Ärztin B.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Kantons Zug. Zug, 13. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Matthias Suter, Vorsitz Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard und Ersatzrichter lic. iur. Jakob Senn Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 13. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2025 3

2 Urteil F 2025 3 A. A.________, geboren 1993, wurde am 3. Februar 2025 in C.________ von B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Me- dizin, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee (nachfol- gend Klinik) eingewiesen. Die Einweisung erfolgte, nachdem A.________ gegenüber sei- ner Schwester suizidale Äusserungen gemacht habe, worauf diese die Polizei informierte. Gemäss der beigezogenen Fachärztin habe A.________ manisch psychotisch imponiert mit einem ausgeprägten paranoiden Wahnsystem. B. Gegen diese Unterbringung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 5. Fe- bruar 2025 beim Verwaltungsgericht (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 6. Februar 2025). C. Am 13. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik angehört. An der Ver- handlung nahmen seitens der Klinik die zuständige Oberärztin D.________, Assistenzarzt E.________ sowie Assistenzarzt F.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter fungierte Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gut- achten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde ansch- liessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung stehen bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in C.________ von einer im Kanton Zug praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben

3 Urteil F 2025 3 (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset- zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbrin- gung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss ge- stützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand-

4 Urteil F 2025 3 lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). 2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstel- lungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

5 Urteil F 2025 3 Es handelt sich vorliegend um die dritte Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Kli- nik. Nach Angabe der Klinikärzte sei im Rahmen der ersten beiden Hospitalisationen die Diagnose einer bipolaren Störung gestellt worden. Notabene stellte auch die einweisende Psychiaterin u.a. die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen. Aktuell, so die Klinik, bestehe hingegen der Ver- dacht auf eine paranoide Schizophrenie. Beim Patienten würden starke Ich-Störungen, Depersonalisationserleben und ausgeprägtes Wahnerleben vorherrschen. Der Wahn sei systematisiert, ausdifferenziert und nihilistisch. Der Patient wisse teils nicht, ob er tot oder noch hier sei. Im Eintrittsbericht hielten die Klinikvertreter auch die Diagnosen ICD-10 F12.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom) und F12.5 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung) fest. Der Gerichtsgutachter geht von einer Mischpsychose – schizoaffektive Störung mit THC-Abhängigkeit – aus. Dabei sei offen, ob es sich um eine sekundäre Psy- chose, d.h. eine THC-indizierte, oder ein eigenes Krankheitsbild handle. Dass beim Be- schwerdeführer ein problematischer Umgang mit Cannabis vorherrscht und der Konsum seine psychische Verfassung zusätzlich resp. besonders beeinträchtigen kann, scheint dieser auch selber zu realisieren. So gestand er ein, dass es sicherlich keine gute Idee ge- wesen sei, [im Zeitpunkt vor der Einweisung] Cannabis zu konsumieren, zumal er deswe- gen auch schon seinen Führerausweis verloren habe. Der bei Klinikeintritt gegeben gewe- sene agitierte, angetriebene Zustand des Beschwerdeführers – die Zuführung erfolgte in Handschellen durch vier Polizisten der Zuger Polizei – habe gemäss den Ausführungen der Klinikvertreter mit der Notfallmedikation durch Haldol zwar schnell durchbrochen wer- den können, was sich auch mit der Einschätzung des Gutachters deckt, wonach die Akut- phase am Abklingen sei. Der Wahn, so die Klinikärzte weiter, bestehe aber auch mit der Gabe von Haldol weiter fort. Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen eines Schwächezustandes in Form einer psychi- schen Störung zu bejahen. Daran ändert nichts, dass das Symptombild ärzteseits dia- gnostisch (noch) nicht einheitlich eingeordnet werden konnte. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Störung eine Behandlung resp. eine Betreuung nötig macht, was namentlich anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials – im Fall des Ausbleibens der Behandlung – zu beurtei- len ist. Demnach ist zu untersuchen, wie sich die psychische Beeinträchtigung konkret auswirkt.

6 Urteil F 2025 3 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, und ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, und ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfas- sung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, welche der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.). 4.1.1 Zur Situation vor der Einweisung gab der Beschwerdeführer an, er sei zuhause in einem Work-Flow gewesen und habe sehr kreativ gearbeitet und seiner Schwester krypti- sche Nachrichten geschickt. Diese habe seine Nachrichten missverstanden. Sie habe ge- dacht, er sei suizidgefährdet und habe darum die Polizei gerufen. Der genaue Inhalt der Nachrichten ist zwar nicht bekannt. Angesichts der Polizeimeldung ist aber davon auszu- gehen, dass diesen klare Suizidabsichten zu entnehmen waren. Nach Angabe der Klini- kärztin habe der Beschwerdeführer denn auch im Klinikrahmen zunehmend Suizidgedan- ken geäussert, was der Klinik Sorgen mache. Ohne Behandlung, so die Klinikvertreter wei- ter, bestehe definitiv die Gefahr von Suizidalität. Einhergehend damit führte auch der Ge- richtsgutachter aus, mit der Psychose gehe per se eine höhere Suizidgefährdung einher. Eine Suizidalität ist im Entscheidzeitpunkt mithin zu bejahen. 4.1.2 Eine Behandlung ist aber auch noch aus anderen Gründen nötig: Nach Angaben der Klinikvertreter würde der Beschwerdeführer ohne Behandlung nämlich absehbar wie- der in den (Akut-)Zustand zurückfallen, wie er im Zeitpunkt der Einweisung vorgeherrscht habe. Gemäss dem Gerichtsgutachter besteht zudem die Gefahr einer Chronifizierung der Psychose. Wenn sodann Wahninhalte in den Alltag integriert würden, so der Sachverstän- dige, könne dies dazu führen, dass die betroffene Person sich nicht mehr richtig ernähre, zu viel konsumiere oder anderes passiere. Solche Risiken seien hier latent vorhanden. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der Wahn nach Einschätzung der Klinikärzte schon für einen sehr langen Zeitraum bestehe und es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr intelligenten und kreativen Menschen handle, dessen Gehirn es zu schützen gelte. Ferner besteht nach den Klinikvertretern sowie dem Gutachter im aktuellen Zustand auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer [wohl: durch sein krankheitsbedingt inadäquates Verhalten] seinem beruflichen Ansehen und Fortkommen – der Beschwerdeführer ist

7 Urteil F 2025 3 .________, wobei der Arbeitgeber offenbar (seit längerem) über die psychischen Pro- bleme des Beschwerdeführers Bescheid weiss – unwiderruflich schaden könnte. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Unterbringung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42). Der Gutachter verneinte spezielle Hinweise auf eine Fremdgefährdung ohne Behandlung. Aufgrund des Krankheitsbildes sei aber grundsätzlich eine erhöhte Fremdgefährdung – im Sinne von aggressivem Verhalten, wie es sich im Rahmen des Klinikeintritts gezeigt habe

– möglich. Dies deckt sich mit den Aussagen der Klinikärzte. Diese erwähnten zudem, der Beschwerdeführer bilde sich in seinem Wahnsystem auch .________ ein, allerdings nicht in einem sexuellen Sinn. Es bestehe daher auch eine gewisse Gefahr für die .________. Eine Gefährdungsmeldung an die KESB sei erfolgt, allerdings nicht durch die Klinik. Nach dem Gesagten muss zumindest von einem latenten Fremdgefährdungspotential aus- gegangen werden. 4.3 In der Gesamtwürdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behand- lung eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer Suizidalität sowie einer Gefahr der erneuten Dekompensation resp. der Chronifizierung der psychischen Erkran- kung mit damit einhergehenden sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu ma- chenden kognitiven Abbau und einer weiteren Verschlechterung des Zustandes. Daneben besteht auch ein latentes Fremdgefährdungspotential. 5. Sind der Schwächezustand und die Behandlungsbedürftigkeit erstellt, stellt sich schliesslich die Frage, wie bzw. wo die Behandlung zu erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen nur dann zuläs- sig und verhältnismässig ist, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie und/oder

8 Urteil F 2025 3 eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereit- schaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh- nung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Gesamtumstände und der psychischen Verfassung des Patien- ten im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezem- ber 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1 Die psychische Krankheit des Beschwerdeführers muss nach einhelliger Meinung der Fachpersonen medikamentös behandelt werden. Gemäss Klinik liege derzeit der Hauptfokus auf der Identifikation der adäquaten Medikation. Die Akutmedikation (mit Hal- dol und Valium) sollte durch ein besser verträgliches, atypisches Neuroleptikum ersetzt werden. Die Behandlung mit einem derartigen Medikament, Aripiprazol, sei denn auch be- reits aufgenommen worden. Auch eine Behandlung mit Clozapin käme in Betracht. Über- einstimmend damit hielt der Gutachter fest, die Behandlung lege artis erfolge durch Gabe von Neuroleptika und Stimmungsstabilisatoren. Das Finden der wirksamen und erträgli- chen Medikation in Fällen wie dem vorliegenden sei aber häufig schwierig und anspruchs- voll. Das Krankheitsbild sei schwer zu behandeln, wobei die THC-Abhängigkeit die Be- handlung nochmals schwieriger mache. Für die richtige Medikamenteneinstellung, so der Gutachter, sei der stationäre Aufenthalt auch in den nächsten Wochen notwendig. Die Kli- nik sei dafür eine geeignete Einrichtung. Übereinstimmend damit führten die Klinikärzte aus, die Identifikation der richtigen Medikation bedinge einen wohl mehrere Wochen dau- ernden stationären Aufenthalt. Auf Grundlage dieser nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzungen erscheint klar, dass die nötige Behandlung im Klinikrahmen zu erfolgen hat. Der Vollständigkeit halber ist zu- dem festzuhalten, dass eine stationäre Behandlung wohl auch dann nötig wäre, wenn die adäquate Medikation bereits gefunden worden wäre, präsentiert sich das ambulante Set- ting doch labil – der Beschwerdeführer sei mit seinem derzeitigen ambulanten Behandler unzufrieden und wolle diesen wechseln – und ist gemäss den Aussagen der Klinikvertreter doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer sofortigen Entlassung – mangels Krankheitseinsicht und Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit (siehe sogleich E. 5.2) – keine Medikamente mehr einnehmen würde. Gegen eine ambulante Behandlung spricht gegenwärtig sodann auch, dass der Beschwerdeführer im Entlassungsfall wohl

9 Urteil F 2025 3 wieder Cannabis konsumieren würde, nachdem er selber angab, davon nur schwer los- kommen zu können. 5.2 Nachdem beim Eintritt noch eine Zwangsmedikation hatte erfolgen müssen, nimmt der Beschwerdeführer die von der Klinik angebotenen Medikamente mittlerweile freiwillig ein. Auch im Rahmen der ambulanten Behandlung durch seinen Psychiater habe der Be- schwerdeführer offenbar Medikamente eingenommen. Eine grundsätzliche Behandlungs- bereitschaft kann dem Beschwerdeführer also nicht abgesprochen werden. Eine eigentli- che Einsicht hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit besteht beim Beschwerdeführer im Anhörungszeitpunkt indes nicht. Daneben ist auch eine Krankheitseinsicht zu verneinen. So führte er zu Beginn der Anhörung – zu den gestellten Diagnosen befragt – aus, er habe nicht das Gefühl, dass diese auf ihn zuträfen bzw. dass er eine Behandlung nötig habe. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung gab er zwar an, er wisse um die Bedeutung der Medikamente, weshalb er völlig kooperativ und bereit sei, künftig, wie ärztlich empfohlen, Medikamente (auch ambulant) einzunehmen. Diese Aussagen, zumal im direkten Wider- spruch zu den vorangehenden Ausführungen, sind indes als Schutzbehauptungen zu wer- ten, nachdem er sie erst im Kontext der Bedeutung der Anhörung resp. des Beschwerde- verfahrens machte und sich davon offensichtlich eine vorteilhafte Beurteilung durch das Gericht erhoffte. Notabene gingen auch die Klinikärzte sowie der Gutachter Dr. G.________ übereinstimmend vom Fehlen einer Krankheits- resp. Behandlungsein- sicht aus. 5.3 Auch die sozialen Begleitumstände scheinen ungünstig. Der Beschwerdeführer schilderte zwar grundsätzlich glaubhaft, über ein Beziehungsnetz, primär bestehend aus Familienangehörigen, zu verfügen. Dass er – namentlich durch seine Geschwister – Un- terstützung erfährt, zeigt sich namentlich auch anhand der zahlreichen Telefonate mit sei- nem Bruder während des Klinikaufenthalts. Dieser habe ihn auch besucht. Gleichzeitig scheinen seine Bezugspersonen aber überfordert zu sein mit der Situation. So wusste sich die Schwester des Beschwerdeführers nach dem Erhalt seiner – aus ihrer Sicht suizidale Absichten enthaltenden – Nachrichten nicht anders zu helfen, als die Polizei zu alarmie- ren. Wohlgemerkt berichtete auch der Beschwerdeführer selbst, seine Familie mache sich grosse Sorgen um ihn. Dazu erklärte der Sachverständige, die Unterstützung durch die Geschwister sei fragil und von der Kooperation des Beschwerdeführers abhängig; das fa- miliäre Umfeld werde diese erhebliche Belastung längerfristig nicht tragen können. In be- ruflicher Hinsicht erscheint eine Rückkehr an die Arbeitsstelle nicht realistisch. Der Arbeit- geber ist offenbar seit längerem über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

10 Urteil F 2025 3 im Bilde. Der Gutachter gab an, der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Ungünstig sei gemäss dem Gerichtsgut- achter auch, dass der Beschwerdeführer alleine lebe und auch dessen (prekäre) finanzi- elle Situation geklärt werden müsse. 5.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, mittels Aufrechterhaltung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung den Rahmen dafür zu schaffen, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers diagnostisch klarer eingeordnet und mithin die für ihn adäquate Medikation gefunden werden kann. Im Rahmen der Unterbringung dürften zudem nament- lich auch die Klärung des ambulanten Settings sowie die Regelung der beruflichen und häuslichen resp. finanziellen Situation im Fokus stehen. Bei der Unterbringung handelt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwen- dung akut drohender Gefahr vom Beschwerdeführer. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts des Umstands, dass nur schwer zum Voraus prognostizierbar ist, für wie lange der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung benötigt, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, ist eine Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer auch vor Ablauf dieser Maximalfrist entlassen kann und soll, falls die (noch) nötige Behandlung resp. Betreuung auch ausser- halb der Klinik erfolgen kann (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7. Mit Blick auf die erfolgte Gefährdungsmeldung ist das vorliegende Urteil auch der KESB zu eröffnen (Art. 314e Abs. 4 ZGB i.V.m. § 44 Abs. 2 EG ZGB).

11 Urteil F 2025 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die fürsorgerische Unterbringung vom

3. Februar 2025 bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die einweisende Ärztin B.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Kantons Zug. Zug, 13. Februar 2025 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am