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F 2025 11

Zg Verwaltungsgericht · 2025-10-21 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutz (Kontosperre) — Beschwerde

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Urteil F 2025 11 A. A.a Mit Entscheid vom 5. September 2023 errichtete die KESB für A.________, geb. 1948, eine kombinierte Beistandschaft. Diese besteht einerseits aus einer Vertretungsbei- standschaft für die Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug die KESB im Zu- sammenhang damit die Befugnis, A.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegen- heiten zu vertreten und insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu ver- walten. Anderseits errichtete die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft mit der Wirkung, dass A.________ nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig Kreditverträge und Finanzgeschäfte jeglicher Art ab Fr. 1'000.– abschliessen kann. Auch alle Rechtsge- schäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS .________, Grundbuch D.________, bedürfen gemäss Entscheid der KESB der Zustimmung der Beiständin. Begründet wurde die Massnahme im Wesentlichen wie folgt: Bei A.________ liege ein Schwächezustand in- sofern vor, als dieser – in für Aussenstehende völlig irrationaler Weise – intensiven Kon- takt pflege zu seiner kriminellen Kontaktperson "E.________", die sich als Mitarbeiterin der Firma "Binance" ausgebe und ihm vermeintlich helfen soll, Gelder aus einem fiktiven Krypto-Wallet auf seine Schweizer Bankkonten zu transferieren. "E.________" habe ihn – offenbar recht erfolgreich – von seinem Umfeld und mithin den kritischen Stimmen ent- fremdet. Er versuche nach wie vor verzweifelt, seine "Investition" irgendwie zurückzuho- len. Unbeirrt vertrete er die Ansicht, diese würde lediglich in "blockierten Kryptos" hängen, obwohl ihm Polizei, Staatsanwaltschaft, seine Familie sowie mehrere Rechtsanwälte im- mer wieder erklärt hätten, dass er getäuscht worden sei, die Chance, die "Investition" zurückzuerlangen, gegen Null tendieren würde und es sich um ein bekanntes Vorgehen handle. Während laufender Abklärung habe A.________ immer wieder versprochen, er werde kein Geld mehr überweisen. Nachweislich habe er aber in der Familie und bei Be- kannten weiter nach Geld gefragt und sei konstant im Kontakt geblieben mit der Frau unter dem Alias "E.________". Mittlerweile wolle er auch die eheliche Wohnung verkaufen, wo- bei eine erhebliche Gefahr bestehe, dass er das dadurch erhaltene Kapital erneut in krimi- nelle Finanzgeschäfte fliessen lasse. Herr A.________ sei nicht empfänglich für Hilfe oder Beratung aus dem Kreis seiner Familie, von Bekannten oder auch von Fachpersonen, sondern unterstelle sämtlichen Personen, die sich kritisch gegenüber den getätigten Ge- schäften oder "E.________" äusserten, sie würden hiervon einfach nichts verstehen. Es bestehe eine ausufernde Verschleuderung des Vermögens mit Realitätsverweigerung, wohl befeuert durch Druckausübung seitens "E.________" auf der Beziehungsebene. Da- mit gefährde A.________ den gewohnten Lebensstandard des Ehepaars. Beim Woh- nungsverkauf scheine es sich um eine Kurzschlussreaktion zu handeln, in der Hoffnung,

E. 2.1 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Phi- lippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistand- schaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Bei- stand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beistän- din bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB).

E. 2.2 Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung kann die Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls der betroffenen Person (ohne deren Handlungs- fähigkeit einzuschränken) den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB), insbesondere auch auf Bankkonti (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.2). Es ist nicht erforderlich, dass es bereits zu ei- nem Vermögensschaden gekommen ist (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.2). Erforderlich ist indes allemal, dass ohne diese Mass- nahme eine Gefahr für das Vermögen der betroffenen Person besteht, welcher zudem nicht mit einer milderen Massnahme begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Der Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte bewirkt (auch ohne formelle Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit) eine massive und explizite Einschränkung der Handlungs- freiheit (Yvo Biderbost, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 395 N 18 m.w.H.). Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist insoweit ange- messen Rechnung zu tragen. Der Entzug des Zugriffs muss von der Erwachsenenschutz- behörde angeordnet werden, liegt also nicht in der Kompetenz des Beistandes. Indessen ist es Aufgabe des Beistandes, der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur

E. 2.3 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf an- dere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für eine Erwei- terung der bereits errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 3 ZGB. 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die KESB A.________ zu Recht – zusätzlich zur resp. im Sinne einer Konkretisierung der bestehenden kombinierten Beistandschaft – den Zugriff auf die beiden Konti bei der F.________ (Zahlungsverkehrskonto, IBAN .________, lautend auf A.________; Privatkonto, IBAN .________, lautend auf A.________ oder B.________) entzogen hat. Soweit A.________ beantragt, ihm sei eine andere Beiständin zuzuteilen bzw. das Verhalten der Beiständin rügt, ist darauf nicht ein- zutreten. Für die Zuteilung und die Anordnung eines Wechsels der Beistandsperson bzw.

E. 3 Urteil F 2025 11 sich aus den entstandenen finanziellen Schwierigkeiten doch noch befreien und das verlo- rene Kapital zurückerlangen zu können. Im Ergebnis seien Schutzmassnahmen, insbeson- dere eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Finanzangelegenheiten, dringend an- gezeigt, um zu verhindern, dass A.________ erneut von (immer neuen) dreisten Kriminel- len finanziell ausgenutzt werde (KESB-act. 1.72; Entscheid Nr. 2023/1144 vom 5. Septem- ber 2023). A.b Die von A.________ gegen die Errichtung dieser kombinierten Beistandschaft er- hobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil F 2023 37 vom 16. November 2023 vollumfänglich ab (vgl. KESB-act. 2.7). A.c Am 10. Juni 2024 stellten A.________ und dessen Ehefrau B.________ einen An- trag auf Aufhebung der Beistandschaft für A.________ mit der Begründung, dass ersterer zwischenzeitlich eingesehen habe, dass es sich bei den Investitionen in London um unse- riöse und dubiose Geschäfte gehandelt habe und insoweit der Schwächezustand, der zur Errichtung der Beistandschaft geführt habe, weggefallen sei (KESB-act. 3.2). Mit Ent- scheid Nr. 2024/1234 vom 24. September 2024 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Schwächezustand von A.________ weiterhin vorliege. Es könne nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass er sich wirklich bewusst sei, dass er auf Betrüger rein- gefallen sei bzw. dass er nicht wieder auf solche reinfallen könne (KESB-act. 3.7). A.d Mit E-Mail vom 29. Dezember 2024 informierte ein Sohn der Ehegatten, G.________, die zuständige Beiständin, C.________, dass sein Vater eine weitere Zah- lung an einen Betrüger getätigt habe, im Glauben daran, dass ihm am nächsten Tag Fr. 500'000.– auf sein Konto überwiesen würden. Weiter berichtete er, dass er dringenden Handlungsbedarf bezüglich Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen auch für seine Mutter B.________ aufgrund einer fortschreitenden Demenz sehe (KESB-act. 6.1.d). Mit Schreiben vom 6. März 2025 beantragte die Beiständin bei der KESB, A.________ sei der Zugriff auf das Zahlungsverkehrskonto bei der F.________, IBAN .________, lautend auf A.________, und auf das Privatkonto bei der F.________, IBAN .________, lautend auf A.________ oder B.________, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ohne An- hörung zu entziehen. Sie begründete den Antrag damit, dass A.________ Beträge über Fr. 1'000.– ohne Rücksprache mit der Beiständin abheben/überweisen könne, ohne dass die Bank etwas machen könne. Die bestehende Massnahme zum Schutz des Vermögens von A.________ sei deshalb wirkungslos. Weiter beantragte sie eine Einschränkung der

E. 4 Urteil F 2025 11 Handlungsfähigkeit von A.________ in dem Sinne, dass er keine Bankkonti mehr eröffnen könne und empfahl, eine medizinische Abklärung (Kognition und psychischer Zustand) an- zuordnen. Im selben Schreiben erstattete die Beiständin eine Gefährdungsmeldung für B.________ und empfahl, ihren Zugriff auf das gemeinsame Bankkonto der Eheleute bei der F.________ ebenfalls superprovisorisch zu entziehen, da diese nicht verstehe, was bezüglich der Finanzen vor sich gehe und ihren Mann gewähren liesse (KESB-act. 6.1a). Mit E-Mail vom 20. März 2025 an die KESB zog die Beiständin den Teil ihres Antrags, der sich auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit betreffend die Eröffnung neuer Bank- konti bezog, zurück (KESB-act. 6.8). A.e Mit Entscheid Nr. 2025/0688 vom 25. März 2025 entzog die KESB A.________ dem Antrag der Beiständin folgend den Zugriff auf die beiden Konti bei der F.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ohne Anhörung (KESB-act. 6.10). Am 10. April 2025 hörte die KESB A.________ im Beisein von dessen Ehefrau und der Beiständin an (KESB-act. 6.13). Mit Entscheid Nr. 2025/0811 vom 17. April 2025 bestätigte die KESB ih- ren Entscheid Nr. 2025/0688 vom 25. März 2025 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BF-act. 2). B. Am 12. Mai 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 2025/0811 vom 17. April 2025. Er beantragte im Wesentlichen sinn- gemäss eine Aufhebung der Kontosperre sowie einen Wechsel der Beiständin (act. 1). C. Am 12. Juni 2025 schloss die KESB vernehmlassend auf Abweisung der Be- schwerde. Weiter wies sie darauf hin, dass aufgrund der Eingabe von A.________ ein Verfahren in Sachen Beschwerde gegen die Beiständin bei der KESB hängig sei (Aufsicht; act. 3). D. Am 7. Juli 2025 reichte A.________ eine weitere Stellungnahme ein (act. 5). E. Am 30. September 2025 wurde A.________ durch die Referentin in den Räumlich- keiten des Gerichts angehört (vgl. zusammenfassendes Protokoll act. 8).

E. 4.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid aus, A.________ könne sich weiter- hin nicht von seinen undurchsichtigen Investitionsgeschäften distanzieren bzw. er würde weiterhin von den Konti bei der F.________, worauf jeweils u.a. die Renten des Ehepaars fliessen würden, Geld abheben oder überweisen, um weiter zu investieren oder nach An- weisung der Betrüger Geld zu überweisen, um die Auszahlung des versprochenen Ge- winns zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. An der Anhörung sei deutlich geworden, dass er weiterhin an Investitionen glaube und den Anweisungen der Betrüger folgen würde, so- fern er Zugriff auf entsprechende finanzielle Mittel hätte. Er sei an der Anhörung der An- sicht gewesen, dass das "investierte" Geld nicht verloren sei, sondern die Auszahlung des Geldes (Bitcoins) aufgrund eines Blockchain-Problems blockiert sei. Er habe zuletzt Fr. 3'500.– an eine Privatperson in Genf überwiesen, um die Auszahlung seines Geldes bzw. seines Gewinns zu sichern. Es erscheine somit erforderlich und verhältnismässig, den Entzug des Zugriffs auf die betreffenden Konti zu bestätigen bzw. definitiv anzuord- nen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass offenbar die angeordnete Mitwirkungsbeistand- schaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen jeglicher Art (auch zinslose) ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte (inkl. Geldtransfers) ab Fr. 1'000.– wir- kungslos erscheine bzw. diese von der Bank nicht umgesetzt werde (BF-act. 2).

E. 4.2 A.________ bestreitet, (weiterhin) an unseriösen Finanzgeschäften beteiligt zu sein, und wünscht sich ein Leben ohne externe Kontrolle und Steuerung (act. 1 S. 4 f.; act. 5 S. 1 f.). Er führt aus, dass es von seiner Seite seit April 2021 keine Investitionen bzw. dubiosen Finanzgeschäfte mehr gebe (act. 1 S. 2 und 4). Bezüglich seiner "Investiti- onszahlungen" gibt er was folgt an: Bitcoin sei de facto eine Investition, er spiele kein Lotto. Die übrigen Zahlungen wären Bedingungen wie "Liquiditäts-Checks", verknüpft mit der Auszahlung (Abhebung) seiner eingefrorenen bzw. gesperrten Blockchain und Bi- nance Funds (act. 1 S. 2). Das investierte Geld sei in einem Bitcoin Portfolio gefroren und die Bitcoins würden sich vermehren. Anfang des Jahres 2022 seien es 15 Bitcoins gewe- sen, nun seien es schon 43. Somit gebe es auf seiner Seite keine Spekulationen, den Ge-

E. 4.3.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil F 2023 37 vom 16. November 2023 erkannt, dass bei A.________ ein Schwächezustand in Form einer Realitätsverkennung im Zusam- menhang mit den vermeintlichen (Bitcoin-)Investitionen vorliegt und er sich dadurch unge- wollt entreichert (hat). Die im KESB-Entscheid Nr. 2023/1144 vom 5. September 2023 an- geordnete Beistandschaft erachtete das Gericht als adäquat, um dem Schwächezustand zu begegnen. Wenngleich die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid nicht über die Beistandschaft an sich entschieden hat und diese somit nicht Teil des Anfechtungsgegen- standes bildet, ist doch vorfrageweise insbesondere zu klären, ob ein resp. der Schwäche- zustand, der eine (mit einer Mitwirkungsbeistandschaft kombinierte) Vertretungsbeistand- schaft für die Vermögensverwaltung gebietet, nach wie vor besteht, kann eine Kontosperre doch nur im Rahmen einer solchen Beistandschaft angeordnet werden (Art. 395 Abs. 3 ZGB).

E. 4.3.2 Die angeordnete Kontosperre ist geeignet, A.________ s Vermögen zu schützen. Mit der Sperrung der Konti bei der F.________ – auf dem Privatkonto gehen sowohl die Altersrenten der Ehegatten als auch die Pensionskassenrente von A.________ ein

E. 4.3.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu fragen, ob die Sperrung der Konti notwendig ist, oder ob eine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um A.________ vor den Betrügern zu schützen. Diesbezüglich ist erstellt, dass die ange- ordnete Mitwirkungsbeistandschaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Kredit- verträgen jeglicher Art (auch zinslose) ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte (inkl. Geld- transfers) ab Fr. 1'000.– wirkungslos erscheint bzw. diese bis anhin aufgrund bankinterner Prozesse nicht umgesetzt werden konnte. Gemäss der Beiständin könnten die Banken [wohl: die F.________] nämlich den Zugriff entweder entziehen oder bestehen lassen, nicht aber eine Limite festmachen (KESB-act. 6.1.a). Mildere Massnahmen sind somit keine ersichtlich. Die angeordnete Massnahme ist verhältnismässig.

E. 4.3.4 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als ange- messene Beträge aus dem Vermögen von A.________ ihm zur freien Verfügung gestellt werden (Art. 409 ZGB). Die KESB hat bestätigt, dass A.________ ein sog. Taschengeld- konto zur freien Verfügung zur Bestreitung des Lebensunterhalts von ihm sowie seiner Ehegattin eingerichtet werde (act. 3). Anlässlich seiner Anhörung vom 30. September 2025 bestätigte sodann auch der Beschwerdeführer, dass mittlerweile der Zugriff auf das Taschengeldkonto klappe, er also seine täglichen Besorgungen machen könne. Ebenfalls sei ihm ein zusätzliches Betreffnis von rund Fr. 200.– freigegeben worden zum Bezug sei- ner zahlreichen Nahrungsergänzungsmittel, nach Rücksprache der Beiständin mit seinem Onkologen (act. 8). 5. Insgesamt ist die durch die KESB angeordnete Sperrung der Konti bei der F.________ geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mit- hin ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 17. April 2025 zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbstver- ständlich Anspruch hat auf Auskunft über die Bewegungen auf seinen Konti; seinen Aus- führungen lässt sich entnehmen, dass er den Mangel an Informationen bereits mit der Bei- ständin thematisiert hat und mittlerweile Kopien seiner Kontoauszüge zur Ansicht erhält, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 5 Urteil F 2025 11 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver- fahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Be- stimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kan- tone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2025/0811 der KESB vom

17. April 2025. A.________ hat seinen Wohnsitz in D.________, womit das Verwaltungs- gericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. A.________ war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erho- ben und genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutre- ten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht kommt bei der Beur- teilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 6 Urteil F 2025 11 2.

E. 6.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwi- schen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist un- ter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverord- nung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).

E. 6.2 A.________ unterliegt vollständig und wird damit grundsätzlich kostenpflichtig, zu- mal bei ihm mit Blick auf das vorhandene Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt (und auch nicht geltend gemacht wird). Bei geringfügigem Arbeitsaufwand für das Gericht (bei liquidem Sachverhalt) sowie mit Blick auf die aktuell offenbar dank der Verwal- tung der Beiständin nicht mehr ganz so angespannte Liquiditätslage des Ehepaars ist die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 400.– festzusetzen.

E. 6.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).

E. 7 Urteil F 2025 11 freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB), etwa durch Überweisung auf ein entsprechen- des Bankkonto. Um konkret zu bestimmen, welche Beträge angemessen sind, müssen insbesondere das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person sowie die Ver- mögenswerte, die sie weiterhin selbst verwaltet oder auf die sie weiterhin Zugriff hat, berücksichtigt werden. Ihre Bedürfnisse und ihr Lebensstandard müssen ebenfalls berück- sichtigt werden (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.1.2; Biderbost, a.a.O., Art. 395 N 21).

E. 8 Urteil F 2025 11 für die Behandlung von Beanstandungen betreffend Mandatsführung ist die KESB zustän- dig (vgl. Art. 401 ZGB). Erst der negative Entscheid darüber kann bei der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz angefochten werden (vgl. Art. 450 ZGB; Ruth E. Reusser, Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 401 N 25a). In diesem Zusammenhang ist dar- auf hinzuweisen, dass die KESB ein Verfahren in Sachen Beschwerde gegen die Beistän- din aufgrund des Antrags in der Beschwerdeschrift eingeleitet hat (act. 3). 4.

E. 9 Urteil F 2025 11 winn zu vergrössern. Seine Finanzberaterin E.________ mit E-Mail-Adresse .________, so A.________ weiter, fordere immer wieder für die Auszahlung seines Gewinns einen so- genannten 10 % "liquidity-check". Dies lehne er nun definitiv ab (act. 5 S. 1). Inakzeptabel sei, dass er weder mit seiner Bankkarte noch am Bankschalter Geld beziehen könne (act. 1). In der gerichtlichen Anhörung vom 30. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer die dennoch erneut erfolgte Überweisung von Fr. 3'500.– an einen Mann namens H.________ in Genf damit, dieser Mann sei seriös gewesen, er hätte in Verbindung zur britischen Fi- nanzaufsicht FCA gestanden und für die Firma Binance gearbeitet. Es sei darum gegan- gen, die Liquidität nachzuweisen, d.h. erneut einen "liquidity check" zu bestehen. Vor Ort legte der Beschwerdeführer dem Gericht weiter ein Dokument vor, wonach sein "Portfolio" mittlerweile angewachsen sei auf über 70 Bitcoins, entsprechend einem Wert von rund 5,5 Millionen Schweizer Franken. Auf mehrfache Nachfrage hin beteuerte der Beschwerdefüh- rer, diese Bitcoins und dieses Portfolio würden existieren, mehrere Personen hätten sei- nen Namen in der Blockchain gesehen. Weiter gab er an, seiner Einschätzung nach sei er nun ohne fremde Unterstützung in der Lage, zwischen Betrügern und echten Behörden- mitgliedern oder Firmenvertretern zu unterscheiden; im Falle einer Aufhebung der Konto- sperre sehe er keine Notwendigkeit, sich künftig vor ähnlichen Transaktionen fachkundi- gen Rat zu holen, wenn er bereits selber Nachforschungen angestellt habe (act. 8).

E. 10 Urteil F 2025 11 Nach Lage der Akten muss davon ausgegangen werden, dass A.________ die Realität im Zusammenhang mit den vermeintlichen Bitcoin-Investitionen nach wie vor nicht zu erken- nen vermag. Zwar scheint er die (wiederkehrenden) Zahlungsaufforderungen unter dem Vorwand eines "liquidity-check" zuweilen durchaus kritischer zu werten. Auch das Geba- ren der – noch immer präsenten – "E.________" scheint ihm mittlerweile suspekt zu sein, wenngleich unklar bleibt, ob er sie oder jemand anderes bzw. was er bei "Fraud Alert" [wohl: "Action Fraud" bei der Metropolitan Police in London] anzuzeigen gedenkt (act. 5 S. 1). Aus seinen Eingaben und den Vorakten geht jedoch auch klar hervor, dass er wei- terhin daran glaubt, dass seine Gelder durch die Personen, mit denen er Kontakt hatte, tatsächlich in Kryptowährungen investiert worden sind und er inzwischen einen hohen Ge- winn gemacht hat. Das einzige Problem sei, dass sein Geld bzw. Gewinn bzw. die Bitcoins blockiert seien (vgl. schon Protokoll der Anhörung durch die KESB vom 10. April 2025 [KESB-act. 6.13 S. 3]). A.________ unterliegt der irrigen Annahme, dass er durch zusätzli- che Zahlungen seinen vermeintlichen Gewinn realisieren könne bzw. dass er dazu einen Teil dessen an die "Vermittler" abzuführen habe. Es bedarf offensichtlich lediglich minima- ler Anpassungen des Lügengebäudes (etwa: neue Personen oder Begriffe), um ihn immer wieder erneut Hoffnung schöpfen und Gelder überweisen zu lassen, solange er diese Möglichkeit hat. Einhergehend damit tätigte er am 9. Januar 2025 eine Überweisung von Fr. 3'500.– an eine Person namens H.________ in Genf (KESB-act. 6.1.b), da "ansonsten seine Investitionen verloren gewesen wären" (KESB-act. 6.13 S. 3). Gemäss der Beistän- din habe er die Transaktion mittels Verschiebungen von Beträgen von anderen Konti auf dasjenige der I.________ bewerkstelligt. So habe er denselben Geldbetrag über mehrere seiner Konti verschoben bis schlussendlich die Zahlung an den bzw. die mutmasslichen Betrüger erfolgt sei. Dies hat die Beiständin anhand eines Kontoauszugs und telefoni- schen Abklärungen mit verschiedenen Banken nachvollziehen können (KESB-act. 6.1.a). Nach dem Gesagten und insbesondere auch mit Blick auf die klaren Aussagen des Be- schwerdeführers selbst noch in der gerichtlichen Anhörung ist davon auszugehen, dass A.________ erneut Zahlungen an Betrüger tätigen wird, im Glauben daran, so sein Geld bzw. seine vermeintlichen Gewinne (zurück) zu erlangen. A.________ bedarf bei (in die- sem Sinne mit der KESB [Entscheid Nr. 2024/1234 vom 24. September 2024]) im Wesent- lichen unveränderten Verhältnissen zu seinem Schutz weiterhin einer (kombinierten) Ver- tretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung.

E. 11 Urteil F 2025 11 (vgl. KESB-act. 6.5) – kann verhindert werden, dass er von diesen Überweisungen an Be- trüger tätigt bzw. Bargeld abhebt, um dieses an die Betrüger zu übergeben.

E. 12 Urteil F 2025 11 6.

E. 13 Urteil F 2025 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und an die Beistän- din C.________, je unter Beilage einer Ausfertigung des Protokolls der Anhörung vom 30. September 2025, sowie – im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 21. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 21. Oktober 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: B.________ C.________ betreffend Erwachsenenschutz (Kontosperre) F 2025 11

2 Urteil F 2025 11 A. A.a Mit Entscheid vom 5. September 2023 errichtete die KESB für A.________, geb. 1948, eine kombinierte Beistandschaft. Diese besteht einerseits aus einer Vertretungsbei- standschaft für die Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug die KESB im Zu- sammenhang damit die Befugnis, A.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegen- heiten zu vertreten und insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu ver- walten. Anderseits errichtete die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft mit der Wirkung, dass A.________ nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig Kreditverträge und Finanzgeschäfte jeglicher Art ab Fr. 1'000.– abschliessen kann. Auch alle Rechtsge- schäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS .________, Grundbuch D.________, bedürfen gemäss Entscheid der KESB der Zustimmung der Beiständin. Begründet wurde die Massnahme im Wesentlichen wie folgt: Bei A.________ liege ein Schwächezustand in- sofern vor, als dieser – in für Aussenstehende völlig irrationaler Weise – intensiven Kon- takt pflege zu seiner kriminellen Kontaktperson "E.________", die sich als Mitarbeiterin der Firma "Binance" ausgebe und ihm vermeintlich helfen soll, Gelder aus einem fiktiven Krypto-Wallet auf seine Schweizer Bankkonten zu transferieren. "E.________" habe ihn – offenbar recht erfolgreich – von seinem Umfeld und mithin den kritischen Stimmen ent- fremdet. Er versuche nach wie vor verzweifelt, seine "Investition" irgendwie zurückzuho- len. Unbeirrt vertrete er die Ansicht, diese würde lediglich in "blockierten Kryptos" hängen, obwohl ihm Polizei, Staatsanwaltschaft, seine Familie sowie mehrere Rechtsanwälte im- mer wieder erklärt hätten, dass er getäuscht worden sei, die Chance, die "Investition" zurückzuerlangen, gegen Null tendieren würde und es sich um ein bekanntes Vorgehen handle. Während laufender Abklärung habe A.________ immer wieder versprochen, er werde kein Geld mehr überweisen. Nachweislich habe er aber in der Familie und bei Be- kannten weiter nach Geld gefragt und sei konstant im Kontakt geblieben mit der Frau unter dem Alias "E.________". Mittlerweile wolle er auch die eheliche Wohnung verkaufen, wo- bei eine erhebliche Gefahr bestehe, dass er das dadurch erhaltene Kapital erneut in krimi- nelle Finanzgeschäfte fliessen lasse. Herr A.________ sei nicht empfänglich für Hilfe oder Beratung aus dem Kreis seiner Familie, von Bekannten oder auch von Fachpersonen, sondern unterstelle sämtlichen Personen, die sich kritisch gegenüber den getätigten Ge- schäften oder "E.________" äusserten, sie würden hiervon einfach nichts verstehen. Es bestehe eine ausufernde Verschleuderung des Vermögens mit Realitätsverweigerung, wohl befeuert durch Druckausübung seitens "E.________" auf der Beziehungsebene. Da- mit gefährde A.________ den gewohnten Lebensstandard des Ehepaars. Beim Woh- nungsverkauf scheine es sich um eine Kurzschlussreaktion zu handeln, in der Hoffnung,

3 Urteil F 2025 11 sich aus den entstandenen finanziellen Schwierigkeiten doch noch befreien und das verlo- rene Kapital zurückerlangen zu können. Im Ergebnis seien Schutzmassnahmen, insbeson- dere eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Finanzangelegenheiten, dringend an- gezeigt, um zu verhindern, dass A.________ erneut von (immer neuen) dreisten Kriminel- len finanziell ausgenutzt werde (KESB-act. 1.72; Entscheid Nr. 2023/1144 vom 5. Septem- ber 2023). A.b Die von A.________ gegen die Errichtung dieser kombinierten Beistandschaft er- hobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil F 2023 37 vom 16. November 2023 vollumfänglich ab (vgl. KESB-act. 2.7). A.c Am 10. Juni 2024 stellten A.________ und dessen Ehefrau B.________ einen An- trag auf Aufhebung der Beistandschaft für A.________ mit der Begründung, dass ersterer zwischenzeitlich eingesehen habe, dass es sich bei den Investitionen in London um unse- riöse und dubiose Geschäfte gehandelt habe und insoweit der Schwächezustand, der zur Errichtung der Beistandschaft geführt habe, weggefallen sei (KESB-act. 3.2). Mit Ent- scheid Nr. 2024/1234 vom 24. September 2024 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Schwächezustand von A.________ weiterhin vorliege. Es könne nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass er sich wirklich bewusst sei, dass er auf Betrüger rein- gefallen sei bzw. dass er nicht wieder auf solche reinfallen könne (KESB-act. 3.7). A.d Mit E-Mail vom 29. Dezember 2024 informierte ein Sohn der Ehegatten, G.________, die zuständige Beiständin, C.________, dass sein Vater eine weitere Zah- lung an einen Betrüger getätigt habe, im Glauben daran, dass ihm am nächsten Tag Fr. 500'000.– auf sein Konto überwiesen würden. Weiter berichtete er, dass er dringenden Handlungsbedarf bezüglich Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen auch für seine Mutter B.________ aufgrund einer fortschreitenden Demenz sehe (KESB-act. 6.1.d). Mit Schreiben vom 6. März 2025 beantragte die Beiständin bei der KESB, A.________ sei der Zugriff auf das Zahlungsverkehrskonto bei der F.________, IBAN .________, lautend auf A.________, und auf das Privatkonto bei der F.________, IBAN .________, lautend auf A.________ oder B.________, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ohne An- hörung zu entziehen. Sie begründete den Antrag damit, dass A.________ Beträge über Fr. 1'000.– ohne Rücksprache mit der Beiständin abheben/überweisen könne, ohne dass die Bank etwas machen könne. Die bestehende Massnahme zum Schutz des Vermögens von A.________ sei deshalb wirkungslos. Weiter beantragte sie eine Einschränkung der

4 Urteil F 2025 11 Handlungsfähigkeit von A.________ in dem Sinne, dass er keine Bankkonti mehr eröffnen könne und empfahl, eine medizinische Abklärung (Kognition und psychischer Zustand) an- zuordnen. Im selben Schreiben erstattete die Beiständin eine Gefährdungsmeldung für B.________ und empfahl, ihren Zugriff auf das gemeinsame Bankkonto der Eheleute bei der F.________ ebenfalls superprovisorisch zu entziehen, da diese nicht verstehe, was bezüglich der Finanzen vor sich gehe und ihren Mann gewähren liesse (KESB-act. 6.1a). Mit E-Mail vom 20. März 2025 an die KESB zog die Beiständin den Teil ihres Antrags, der sich auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit betreffend die Eröffnung neuer Bank- konti bezog, zurück (KESB-act. 6.8). A.e Mit Entscheid Nr. 2025/0688 vom 25. März 2025 entzog die KESB A.________ dem Antrag der Beiständin folgend den Zugriff auf die beiden Konti bei der F.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ohne Anhörung (KESB-act. 6.10). Am 10. April 2025 hörte die KESB A.________ im Beisein von dessen Ehefrau und der Beiständin an (KESB-act. 6.13). Mit Entscheid Nr. 2025/0811 vom 17. April 2025 bestätigte die KESB ih- ren Entscheid Nr. 2025/0688 vom 25. März 2025 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BF-act. 2). B. Am 12. Mai 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 2025/0811 vom 17. April 2025. Er beantragte im Wesentlichen sinn- gemäss eine Aufhebung der Kontosperre sowie einen Wechsel der Beiständin (act. 1). C. Am 12. Juni 2025 schloss die KESB vernehmlassend auf Abweisung der Be- schwerde. Weiter wies sie darauf hin, dass aufgrund der Eingabe von A.________ ein Verfahren in Sachen Beschwerde gegen die Beiständin bei der KESB hängig sei (Aufsicht; act. 3). D. Am 7. Juli 2025 reichte A.________ eine weitere Stellungnahme ein (act. 5). E. Am 30. September 2025 wurde A.________ durch die Referentin in den Räumlich- keiten des Gerichts angehört (vgl. zusammenfassendes Protokoll act. 8).

5 Urteil F 2025 11 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver- fahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Be- stimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kan- tone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2025/0811 der KESB vom

17. April 2025. A.________ hat seinen Wohnsitz in D.________, womit das Verwaltungs- gericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. A.________ war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erho- ben und genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutre- ten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht kommt bei der Beur- teilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.

6 Urteil F 2025 11 2. 2.1 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Phi- lippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistand- schaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Bei- stand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beistän- din bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB). 2.2 Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung kann die Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls der betroffenen Person (ohne deren Handlungs- fähigkeit einzuschränken) den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB), insbesondere auch auf Bankkonti (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.2). Es ist nicht erforderlich, dass es bereits zu ei- nem Vermögensschaden gekommen ist (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.2). Erforderlich ist indes allemal, dass ohne diese Mass- nahme eine Gefahr für das Vermögen der betroffenen Person besteht, welcher zudem nicht mit einer milderen Massnahme begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Der Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte bewirkt (auch ohne formelle Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit) eine massive und explizite Einschränkung der Handlungs- freiheit (Yvo Biderbost, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 395 N 18 m.w.H.). Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist insoweit ange- messen Rechnung zu tragen. Der Entzug des Zugriffs muss von der Erwachsenenschutz- behörde angeordnet werden, liegt also nicht in der Kompetenz des Beistandes. Indessen ist es Aufgabe des Beistandes, der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur

7 Urteil F 2025 11 freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB), etwa durch Überweisung auf ein entsprechen- des Bankkonto. Um konkret zu bestimmen, welche Beträge angemessen sind, müssen insbesondere das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person sowie die Ver- mögenswerte, die sie weiterhin selbst verwaltet oder auf die sie weiterhin Zugriff hat, berücksichtigt werden. Ihre Bedürfnisse und ihr Lebensstandard müssen ebenfalls berück- sichtigt werden (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.1.2; Biderbost, a.a.O., Art. 395 N 21). 2.3 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf an- dere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für eine Erwei- terung der bereits errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 3 ZGB. 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die KESB A.________ zu Recht – zusätzlich zur resp. im Sinne einer Konkretisierung der bestehenden kombinierten Beistandschaft – den Zugriff auf die beiden Konti bei der F.________ (Zahlungsverkehrskonto, IBAN .________, lautend auf A.________; Privatkonto, IBAN .________, lautend auf A.________ oder B.________) entzogen hat. Soweit A.________ beantragt, ihm sei eine andere Beiständin zuzuteilen bzw. das Verhalten der Beiständin rügt, ist darauf nicht ein- zutreten. Für die Zuteilung und die Anordnung eines Wechsels der Beistandsperson bzw.

8 Urteil F 2025 11 für die Behandlung von Beanstandungen betreffend Mandatsführung ist die KESB zustän- dig (vgl. Art. 401 ZGB). Erst der negative Entscheid darüber kann bei der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz angefochten werden (vgl. Art. 450 ZGB; Ruth E. Reusser, Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 401 N 25a). In diesem Zusammenhang ist dar- auf hinzuweisen, dass die KESB ein Verfahren in Sachen Beschwerde gegen die Beistän- din aufgrund des Antrags in der Beschwerdeschrift eingeleitet hat (act. 3). 4. 4.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid aus, A.________ könne sich weiter- hin nicht von seinen undurchsichtigen Investitionsgeschäften distanzieren bzw. er würde weiterhin von den Konti bei der F.________, worauf jeweils u.a. die Renten des Ehepaars fliessen würden, Geld abheben oder überweisen, um weiter zu investieren oder nach An- weisung der Betrüger Geld zu überweisen, um die Auszahlung des versprochenen Ge- winns zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. An der Anhörung sei deutlich geworden, dass er weiterhin an Investitionen glaube und den Anweisungen der Betrüger folgen würde, so- fern er Zugriff auf entsprechende finanzielle Mittel hätte. Er sei an der Anhörung der An- sicht gewesen, dass das "investierte" Geld nicht verloren sei, sondern die Auszahlung des Geldes (Bitcoins) aufgrund eines Blockchain-Problems blockiert sei. Er habe zuletzt Fr. 3'500.– an eine Privatperson in Genf überwiesen, um die Auszahlung seines Geldes bzw. seines Gewinns zu sichern. Es erscheine somit erforderlich und verhältnismässig, den Entzug des Zugriffs auf die betreffenden Konti zu bestätigen bzw. definitiv anzuord- nen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass offenbar die angeordnete Mitwirkungsbeistand- schaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen jeglicher Art (auch zinslose) ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte (inkl. Geldtransfers) ab Fr. 1'000.– wir- kungslos erscheine bzw. diese von der Bank nicht umgesetzt werde (BF-act. 2). 4.2 A.________ bestreitet, (weiterhin) an unseriösen Finanzgeschäften beteiligt zu sein, und wünscht sich ein Leben ohne externe Kontrolle und Steuerung (act. 1 S. 4 f.; act. 5 S. 1 f.). Er führt aus, dass es von seiner Seite seit April 2021 keine Investitionen bzw. dubiosen Finanzgeschäfte mehr gebe (act. 1 S. 2 und 4). Bezüglich seiner "Investiti- onszahlungen" gibt er was folgt an: Bitcoin sei de facto eine Investition, er spiele kein Lotto. Die übrigen Zahlungen wären Bedingungen wie "Liquiditäts-Checks", verknüpft mit der Auszahlung (Abhebung) seiner eingefrorenen bzw. gesperrten Blockchain und Bi- nance Funds (act. 1 S. 2). Das investierte Geld sei in einem Bitcoin Portfolio gefroren und die Bitcoins würden sich vermehren. Anfang des Jahres 2022 seien es 15 Bitcoins gewe- sen, nun seien es schon 43. Somit gebe es auf seiner Seite keine Spekulationen, den Ge-

9 Urteil F 2025 11 winn zu vergrössern. Seine Finanzberaterin E.________ mit E-Mail-Adresse .________, so A.________ weiter, fordere immer wieder für die Auszahlung seines Gewinns einen so- genannten 10 % "liquidity-check". Dies lehne er nun definitiv ab (act. 5 S. 1). Inakzeptabel sei, dass er weder mit seiner Bankkarte noch am Bankschalter Geld beziehen könne (act. 1). In der gerichtlichen Anhörung vom 30. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer die dennoch erneut erfolgte Überweisung von Fr. 3'500.– an einen Mann namens H.________ in Genf damit, dieser Mann sei seriös gewesen, er hätte in Verbindung zur britischen Fi- nanzaufsicht FCA gestanden und für die Firma Binance gearbeitet. Es sei darum gegan- gen, die Liquidität nachzuweisen, d.h. erneut einen "liquidity check" zu bestehen. Vor Ort legte der Beschwerdeführer dem Gericht weiter ein Dokument vor, wonach sein "Portfolio" mittlerweile angewachsen sei auf über 70 Bitcoins, entsprechend einem Wert von rund 5,5 Millionen Schweizer Franken. Auf mehrfache Nachfrage hin beteuerte der Beschwerdefüh- rer, diese Bitcoins und dieses Portfolio würden existieren, mehrere Personen hätten sei- nen Namen in der Blockchain gesehen. Weiter gab er an, seiner Einschätzung nach sei er nun ohne fremde Unterstützung in der Lage, zwischen Betrügern und echten Behörden- mitgliedern oder Firmenvertretern zu unterscheiden; im Falle einer Aufhebung der Konto- sperre sehe er keine Notwendigkeit, sich künftig vor ähnlichen Transaktionen fachkundi- gen Rat zu holen, wenn er bereits selber Nachforschungen angestellt habe (act. 8). 4.3 4.3.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil F 2023 37 vom 16. November 2023 erkannt, dass bei A.________ ein Schwächezustand in Form einer Realitätsverkennung im Zusam- menhang mit den vermeintlichen (Bitcoin-)Investitionen vorliegt und er sich dadurch unge- wollt entreichert (hat). Die im KESB-Entscheid Nr. 2023/1144 vom 5. September 2023 an- geordnete Beistandschaft erachtete das Gericht als adäquat, um dem Schwächezustand zu begegnen. Wenngleich die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid nicht über die Beistandschaft an sich entschieden hat und diese somit nicht Teil des Anfechtungsgegen- standes bildet, ist doch vorfrageweise insbesondere zu klären, ob ein resp. der Schwäche- zustand, der eine (mit einer Mitwirkungsbeistandschaft kombinierte) Vertretungsbeistand- schaft für die Vermögensverwaltung gebietet, nach wie vor besteht, kann eine Kontosperre doch nur im Rahmen einer solchen Beistandschaft angeordnet werden (Art. 395 Abs. 3 ZGB).

10 Urteil F 2025 11 Nach Lage der Akten muss davon ausgegangen werden, dass A.________ die Realität im Zusammenhang mit den vermeintlichen Bitcoin-Investitionen nach wie vor nicht zu erken- nen vermag. Zwar scheint er die (wiederkehrenden) Zahlungsaufforderungen unter dem Vorwand eines "liquidity-check" zuweilen durchaus kritischer zu werten. Auch das Geba- ren der – noch immer präsenten – "E.________" scheint ihm mittlerweile suspekt zu sein, wenngleich unklar bleibt, ob er sie oder jemand anderes bzw. was er bei "Fraud Alert" [wohl: "Action Fraud" bei der Metropolitan Police in London] anzuzeigen gedenkt (act. 5 S. 1). Aus seinen Eingaben und den Vorakten geht jedoch auch klar hervor, dass er wei- terhin daran glaubt, dass seine Gelder durch die Personen, mit denen er Kontakt hatte, tatsächlich in Kryptowährungen investiert worden sind und er inzwischen einen hohen Ge- winn gemacht hat. Das einzige Problem sei, dass sein Geld bzw. Gewinn bzw. die Bitcoins blockiert seien (vgl. schon Protokoll der Anhörung durch die KESB vom 10. April 2025 [KESB-act. 6.13 S. 3]). A.________ unterliegt der irrigen Annahme, dass er durch zusätzli- che Zahlungen seinen vermeintlichen Gewinn realisieren könne bzw. dass er dazu einen Teil dessen an die "Vermittler" abzuführen habe. Es bedarf offensichtlich lediglich minima- ler Anpassungen des Lügengebäudes (etwa: neue Personen oder Begriffe), um ihn immer wieder erneut Hoffnung schöpfen und Gelder überweisen zu lassen, solange er diese Möglichkeit hat. Einhergehend damit tätigte er am 9. Januar 2025 eine Überweisung von Fr. 3'500.– an eine Person namens H.________ in Genf (KESB-act. 6.1.b), da "ansonsten seine Investitionen verloren gewesen wären" (KESB-act. 6.13 S. 3). Gemäss der Beistän- din habe er die Transaktion mittels Verschiebungen von Beträgen von anderen Konti auf dasjenige der I.________ bewerkstelligt. So habe er denselben Geldbetrag über mehrere seiner Konti verschoben bis schlussendlich die Zahlung an den bzw. die mutmasslichen Betrüger erfolgt sei. Dies hat die Beiständin anhand eines Kontoauszugs und telefoni- schen Abklärungen mit verschiedenen Banken nachvollziehen können (KESB-act. 6.1.a). Nach dem Gesagten und insbesondere auch mit Blick auf die klaren Aussagen des Be- schwerdeführers selbst noch in der gerichtlichen Anhörung ist davon auszugehen, dass A.________ erneut Zahlungen an Betrüger tätigen wird, im Glauben daran, so sein Geld bzw. seine vermeintlichen Gewinne (zurück) zu erlangen. A.________ bedarf bei (in die- sem Sinne mit der KESB [Entscheid Nr. 2024/1234 vom 24. September 2024]) im Wesent- lichen unveränderten Verhältnissen zu seinem Schutz weiterhin einer (kombinierten) Ver- tretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung. 4.3.2 Die angeordnete Kontosperre ist geeignet, A.________ s Vermögen zu schützen. Mit der Sperrung der Konti bei der F.________ – auf dem Privatkonto gehen sowohl die Altersrenten der Ehegatten als auch die Pensionskassenrente von A.________ ein

11 Urteil F 2025 11 (vgl. KESB-act. 6.5) – kann verhindert werden, dass er von diesen Überweisungen an Be- trüger tätigt bzw. Bargeld abhebt, um dieses an die Betrüger zu übergeben. 4.3.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu fragen, ob die Sperrung der Konti notwendig ist, oder ob eine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um A.________ vor den Betrügern zu schützen. Diesbezüglich ist erstellt, dass die ange- ordnete Mitwirkungsbeistandschaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Kredit- verträgen jeglicher Art (auch zinslose) ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte (inkl. Geld- transfers) ab Fr. 1'000.– wirkungslos erscheint bzw. diese bis anhin aufgrund bankinterner Prozesse nicht umgesetzt werden konnte. Gemäss der Beiständin könnten die Banken [wohl: die F.________] nämlich den Zugriff entweder entziehen oder bestehen lassen, nicht aber eine Limite festmachen (KESB-act. 6.1.a). Mildere Massnahmen sind somit keine ersichtlich. Die angeordnete Massnahme ist verhältnismässig. 4.3.4 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als ange- messene Beträge aus dem Vermögen von A.________ ihm zur freien Verfügung gestellt werden (Art. 409 ZGB). Die KESB hat bestätigt, dass A.________ ein sog. Taschengeld- konto zur freien Verfügung zur Bestreitung des Lebensunterhalts von ihm sowie seiner Ehegattin eingerichtet werde (act. 3). Anlässlich seiner Anhörung vom 30. September 2025 bestätigte sodann auch der Beschwerdeführer, dass mittlerweile der Zugriff auf das Taschengeldkonto klappe, er also seine täglichen Besorgungen machen könne. Ebenfalls sei ihm ein zusätzliches Betreffnis von rund Fr. 200.– freigegeben worden zum Bezug sei- ner zahlreichen Nahrungsergänzungsmittel, nach Rücksprache der Beiständin mit seinem Onkologen (act. 8). 5. Insgesamt ist die durch die KESB angeordnete Sperrung der Konti bei der F.________ geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mit- hin ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 17. April 2025 zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbstver- ständlich Anspruch hat auf Auskunft über die Bewegungen auf seinen Konti; seinen Aus- führungen lässt sich entnehmen, dass er den Mangel an Informationen bereits mit der Bei- ständin thematisiert hat und mittlerweile Kopien seiner Kontoauszüge zur Ansicht erhält, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.

12 Urteil F 2025 11 6. 6.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwi- schen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist un- ter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverord- nung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). 6.2 A.________ unterliegt vollständig und wird damit grundsätzlich kostenpflichtig, zu- mal bei ihm mit Blick auf das vorhandene Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt (und auch nicht geltend gemacht wird). Bei geringfügigem Arbeitsaufwand für das Gericht (bei liquidem Sachverhalt) sowie mit Blick auf die aktuell offenbar dank der Verwal- tung der Beiständin nicht mehr ganz so angespannte Liquiditätslage des Ehepaars ist die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 400.– festzusetzen. 6.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).

13 Urteil F 2025 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und an die Beistän- din C.________, je unter Beilage einer Ausfertigung des Protokolls der Anhörung vom 30. September 2025, sowie – im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 21. Oktober 2025 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am