Fürsorgerechtliche Kammer — Kindesschutzrecht (Kindesvertretung) — Beschwerde
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Urteil F 2024 36
A.
A.a.
Für die 2016 geborene B.________ wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 27. August 2024 eine Kindesvertre-
tung gestützt auf Art. 314abis ZGB angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als
Kindesvertreterin für das laufende Abklärungsverfahren eingesetzt. Einer allfälligen Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-
act. 1.79).
A.b.
Zuvor war B.________ gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB in der Person von
Rechtsanwältin lic. iur. E.________ eine Vertretungsbeistandschaft
(Prozessbeistandschaft) bestellt worden für die Vertretung im gegen den Kindsvater ge-
führten Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller
Nötigung und Schändung zulasten der gemeinsamen Tochter B.________.
B.
Gegen den Entscheid der KESB vom 27. August 2024 führte die Kindsmutter
A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie beantragte, es seien die Zif-
fern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids – betreffend die Einsetzung und Entschädi-
gung von Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin und die Abweisung des
Antrags auf Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. E.________ – aufzuheben und es sei
Rechtsanwältin lic. iur. E.________ als Kindesvertreterin einzusetzen. Weiter forderte sie,
es sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und es
seien diverse Akten beizuziehen (act. 1).
C.
Mit Entscheid vom 27. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Be-
schwerde insoweit gut, als es die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung der KESB vom
27. August 2024 mit Wirkung ab Entscheiddatum aufhob. Es wies die Sache an die KESB
zurück, damit diese B.________ das rechtliche Gehör bezüglich der Person ihrer Kindes-
vertretung gewähre und alsdann neu entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführe-
rin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB habe, wobei es deren
Bemessung ad separatum verwies und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur
Einreichung einer Kostennote aufforderte (act. 18).
D.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin mit, dass er auf die Einreichung einer detaillierten Kostennote verzichte und die Fest-
E. 2.1 In der Eingabe vom 27. Januar 2025 bat Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Branden- berg um Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eine 16-seitige Beschwerde- schrift und eine vierseitige Replik eingereicht habe. Überdies habe sie verschiedene weite- re Eingaben an das Gericht zu verfassen und insbesondere die umfangreichen Akten zu studieren gehabt; mit ihren Anträgen habe sie letztlich nahezu vollständig obsiegt (act. 19).
E. 2.2 Im vorliegenden Prozess war aufgrund der Einigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Kindesverfahrensvertretung einzig strittig, ob die KESB zu Recht Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin für das Abklärungsverfahren eingesetzt hatte. Der entsprechende Begründungsteil im angefochtenen Entscheid – "Ernennung Beistand- sperson" (KESB-act. 1.79, S. 8) – umfasste knapp eine Seite. Die diesbezüglichen Aus- führungen in der Beschwerde belaufen sich auf drei Seiten (act. 1, S. 13 [Mitte] bis 16 [Mit- te]). Zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurden ca. 1,5 Sei- ten verfasst (act. 1, S. 12 f.). Der (netto) neun Seiten umfassende Teil "Materielles" besteht ferner im Umfang von ca. 5,5 Seiten aus Zitaten aus (Vor-)Akten (act. 1, S. 3 ff.). Die Replik umfasste (netto) knapp drei Seiten (act. 13). Die Beschwerde-
E. 3 Urteil F 2024 36 setzung des Honorars nach pflichtgemässem gerichtlichem Ermessen beantragt werde (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich gemäss § 28 Abs. 2 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1). Die Entschädi- gung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin umfasst das Honorar und die not- wendigen Auslagen ihres Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zu- sammenhängen. Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– und versteht sich inklusi- ve Mehrwertsteuer und Barauslagen. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Inter- essen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 28 Abs. 2 VRG i.V.m. § 7 ff. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]). 2.
E. 4 Urteil F 2024 36 führerin reichte zudem auf Verlangen des Gerichts eine Anwaltsvollacht nach, ersuchte zweimal um die Zustellung von Aktenverzeichnissen bzw. Akten und beantragte einmal eine Fristerstreckung. Nachdem sie vom Gericht hierzu aufgefordert worden war, reichte sie schliesslich drei weitere Exemplare ihrer Replik ein. Inwiefern im Rahmen des Verfah- rens vor dem Verwaltungsgericht in nennenswertem Umfang (neue) Akten zu studieren gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Überdies ist festzuhalten, dass der beschwerdeführe- rische Hauptantrag – die Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. E.________ als Kindes- vertreterin – nicht gutgeheissen wurde. Das Verwaltungsgericht konnte beim vorliegenden Stand der Akten gar nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ein Gestaltungsur- teil fällen, sondern lediglich kassatorisch entscheiden. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht bei durchschnittlicher Schwierigkeit des Falles einen Aufwand von fünf Stunden als gerechtfertigt. Praxisgemäss sind ein Stundenansatz von Fr. 250.– sowie eine Pauschale von 3 % für Barauslagen zu berücksichtigen; ein al- lenfalls privat vereinbarter höherer Stundenansatz ist nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (abgesehen von Ausnahmefällen, in denen Spezialkenntnisse erforderlich sind). Im Ergebnis ist die Parteientschädigung in Anwen- dung von § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht ermessensweise auf (aufgerundet) Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
E. 5 Urteil F 2024 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die KESB wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (unter Beilage der Ein- gabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2025). Zug, 12. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 12. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg, Poststrasse 9, 6300 Zug Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt B.________ C.________ betreffend Kindesschutzrecht (Kindesvertretung; Festsetzung der Parteientschädigung) F 2024 36
2 Urteil F 2024 36 A. A.a. Für die 2016 geborene B.________ wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 27. August 2024 eine Kindesvertre- tung gestützt auf Art. 314abis ZGB angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin für das laufende Abklärungsverfahren eingesetzt. Einer allfälligen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB- act. 1.79). A.b. Zuvor war B.________ gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. E.________ eine Vertretungsbeistandschaft (Prozessbeistandschaft) bestellt worden für die Vertretung im gegen den Kindsvater ge- führten Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Schändung zulasten der gemeinsamen Tochter B.________. B. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. August 2024 führte die Kindsmutter A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie beantragte, es seien die Zif- fern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids – betreffend die Einsetzung und Entschädi- gung von Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin und die Abweisung des Antrags auf Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. E.________ – aufzuheben und es sei Rechtsanwältin lic. iur. E.________ als Kindesvertreterin einzusetzen. Weiter forderte sie, es sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und es seien diverse Akten beizuziehen (act. 1). C. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Be- schwerde insoweit gut, als es die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung der KESB vom
27. August 2024 mit Wirkung ab Entscheiddatum aufhob. Es wies die Sache an die KESB zurück, damit diese B.________ das rechtliche Gehör bezüglich der Person ihrer Kindes- vertretung gewähre und alsdann neu entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführe- rin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB habe, wobei es deren Bemessung ad separatum verwies und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Kostennote aufforderte (act. 18). D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin mit, dass er auf die Einreichung einer detaillierten Kostennote verzichte und die Fest-
3 Urteil F 2024 36 setzung des Honorars nach pflichtgemässem gerichtlichem Ermessen beantragt werde (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich gemäss § 28 Abs. 2 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1). Die Entschädi- gung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin umfasst das Honorar und die not- wendigen Auslagen ihres Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zu- sammenhängen. Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– und versteht sich inklusi- ve Mehrwertsteuer und Barauslagen. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Inter- essen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 28 Abs. 2 VRG i.V.m. § 7 ff. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]). 2. 2.1 In der Eingabe vom 27. Januar 2025 bat Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Branden- berg um Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eine 16-seitige Beschwerde- schrift und eine vierseitige Replik eingereicht habe. Überdies habe sie verschiedene weite- re Eingaben an das Gericht zu verfassen und insbesondere die umfangreichen Akten zu studieren gehabt; mit ihren Anträgen habe sie letztlich nahezu vollständig obsiegt (act. 19). 2.2 Im vorliegenden Prozess war aufgrund der Einigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Kindesverfahrensvertretung einzig strittig, ob die KESB zu Recht Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin für das Abklärungsverfahren eingesetzt hatte. Der entsprechende Begründungsteil im angefochtenen Entscheid – "Ernennung Beistand- sperson" (KESB-act. 1.79, S. 8) – umfasste knapp eine Seite. Die diesbezüglichen Aus- führungen in der Beschwerde belaufen sich auf drei Seiten (act. 1, S. 13 [Mitte] bis 16 [Mit- te]). Zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurden ca. 1,5 Sei- ten verfasst (act. 1, S. 12 f.). Der (netto) neun Seiten umfassende Teil "Materielles" besteht ferner im Umfang von ca. 5,5 Seiten aus Zitaten aus (Vor-)Akten (act. 1, S. 3 ff.). Die Replik umfasste (netto) knapp drei Seiten (act. 13). Die Beschwerde-
4 Urteil F 2024 36 führerin reichte zudem auf Verlangen des Gerichts eine Anwaltsvollacht nach, ersuchte zweimal um die Zustellung von Aktenverzeichnissen bzw. Akten und beantragte einmal eine Fristerstreckung. Nachdem sie vom Gericht hierzu aufgefordert worden war, reichte sie schliesslich drei weitere Exemplare ihrer Replik ein. Inwiefern im Rahmen des Verfah- rens vor dem Verwaltungsgericht in nennenswertem Umfang (neue) Akten zu studieren gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Überdies ist festzuhalten, dass der beschwerdeführe- rische Hauptantrag – die Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. E.________ als Kindes- vertreterin – nicht gutgeheissen wurde. Das Verwaltungsgericht konnte beim vorliegenden Stand der Akten gar nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ein Gestaltungsur- teil fällen, sondern lediglich kassatorisch entscheiden. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht bei durchschnittlicher Schwierigkeit des Falles einen Aufwand von fünf Stunden als gerechtfertigt. Praxisgemäss sind ein Stundenansatz von Fr. 250.– sowie eine Pauschale von 3 % für Barauslagen zu berücksichtigen; ein al- lenfalls privat vereinbarter höherer Stundenansatz ist nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (abgesehen von Ausnahmefällen, in denen Spezialkenntnisse erforderlich sind). Im Ergebnis ist die Parteientschädigung in Anwen- dung von § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht ermessensweise auf (aufgerundet) Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5 Urteil F 2024 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die KESB wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 3. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (unter Beilage der Ein- gabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2025). Zug, 12. März 2025 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am