Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutz (Beistandschaft) — Beschwerde
Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Urteil F 2024 35
A.
A.a
Der 1949 geborene A.________ ist Miteigentümer einer Liegenschaft in
B.________ in C.________. Am 26. Oktober 2023 ging bei der Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde Zug eine Meldung ein, wonach die von A.________ belegte Wohnung
im Erdgeschoss der besagten Liegenschaft überstellt sei und sich in desolatem Zustand
präsentiere. In der Folge leitete die KESB ein Abklärungsverfahren ein und lud
A.________ zu einem Gespräch ein (KESB-AD-act. 1.1 f. und 1.6). Nachdem er zwei Ge-
sprächstermine abgesagt hatte, erteilte die Verfahrensleitung der KESB einen Ab-
klärungsauftrag an den internen Abklärungsdienst (KESB-AD-act. 1.9). Im Rahmen dieser
Abklärung fanden mehrere Telefonate mit A.________ statt. Das erste persönliche Ge-
spräch konnte sodann am 21. Februar 2024 durchgeführt werden. Weiter wurden Informa-
tionen insbesondere bei der der D.________, den E.________ dem Betreibungsamt
F.________ sowie der Steuerverwaltung G.________ eingeholt. Der Abklärungsdienst
empfahl der Verfahrensleitung schliesslich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Wohnen, Administration und Einkommens- und
Vermögensverwaltung für A.________ (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juni 2024, KESB-
AD-act. 1.35).
A.b
In der Folge teilte die Verfahrensleitung A.________ mit, dass sie beabsichtige,
der Erwachsenenschutzbehörde der Empfehlung des Abklärungsdienstes entsprechend
die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.
395 Abs. 1 ZGB mit spezifischem Aufgabenprofil zu beantragen. Sie lud ihn ein, sich dazu
in einem persönlichen Gespräch zu äussern (KESB-VL-act. 1.13, 1.17). Am 16. Juli 2024
wurde A.________ von der Verfahrensleitung der KESB und namentlich im Beisein der
designierten Beistandsperson in den Räumlichkeiten der KESB in Zug angehört (vgl. Pro-
tokoll der Anhörung, KESB-VL-act. 1.18). Nachdem er im Rahmen der Anhörung ausge-
führt hatte, dass er sich die vorgeschlagene Beistandschaft vorstellen könne, brachte er im
Nachgang dazu sowohl telefonisch als auch schriftlich zum Ausdruck, dass er mit der vor-
gesehenen Massnahme nicht einverstanden sei (KESB-VL-act. 1.20 f.).
A.c
Mit Entscheid Nr. 2024/1055 vom 6. August 2024 errichtete die KESB für
A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Ziffer 1). Der Bei-
standsperson, H.________, wurden gemäss dessen Ziffer 2 folgende Aufgaben übertra-
gen: A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu ver-
treten, insbesondere auch beim Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialver-
sicherungen und anderen Versicherungen (mit Einsichtsrecht in die persönlichen Akten),
E. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass-
E. 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB; Botschaft vom 28. Ju- ni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7043, Ziff. 2.2.2; Yvo Biderbost, in: Basler Kom- mentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 390 ZGB N 2). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zür- cher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Ange- legenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesam- te Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Ein- kommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Vertre- tungsbeistandschaft schränkt grundsätzlich – gegenteilige Anordnungen vorbehalten – die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). Es kann jedoch der betroffenen Person der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen werden, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
E. 3 Urteil F 2024 35
sonstigen Institutionen und Privatpersonen (a); A.________ bei der Verwaltung seiner fi-
nanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Ein-
kommen und Vermögen (inklusive allfällige Schliessfächer gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. d
VBVV) sorgfältig zu verwalten (b); gemeinsam mit A.________ für eine geeignete Wohnsi-
tuation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand-
lungen soweit nötig zu vertreten (c); A.________ in Bezug auf die Liegenschaftsverwal-
tung (inkl. Unterhalt, Renovationen) und in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen
Handlungen soweit nötig zu vertreten (d); umfassend alle Interessen von A.________ in
Bezug auf die Liegenschaft in B.________ wahrzunehmen und ihn zu vertreten (e). In Zif-
fer 4 wurde festgelegt, dass die Beistandsperson in Zusammenarbeit mit der KESB bis
spätestens 31. Dezember 2024 über die zu verwaltenden Vermögenswerte ein Inventar
per 6. August 2024 aufzunehmen und der KESB zur Abnahme einzureichen habe. Der
Beistandsperson wurde in Ziffer 5 zudem die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post
von A.________ zu öffnen sowie dessen Wohnräume zu betreten (KESB-VL-act. 1.24).
B.
Mit Beschwerde vom 9. September 2024 liess A.________ beantragen, der Ent-
scheid der KESB vom 6. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Er-
richtung einer Beistandschaft zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. 8,1 % MwSt.) zu Lasten der KESB (act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 10. Sep-
tember 2024 wurde das Rechtsbegehren insoweit angepasst, als neu eventualiter bean-
tragt wurde, es seien die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheids vollumfänglich aufzuheben
und es sei eine Begleitbeistandschaft gestützt auf Art. 393 ZGB einzurichten. Der Bei-
standsperson sei die Aufgabe zu erteilen, A.________ in Bezug auf die Liegenschaftsver-
waltung (insb. regelmässige Kontrollaufgaben) begleitend zu unterstützen (act. 3).
C.
Die KESB beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6).
D.
Am 4. Dezember 2024 (Eingang bei Gericht am 6. Dezember 2024) liess
A.________ eine Replik samt Beilagen einreichen (act. 10).
E. 4 Urteil F 2024 35 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der be- troffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachse- nenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde beziehungsweise im Beschwer- defall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts ande- res bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2024/1055 der KESB vom 6. August 2024 (versandt gemäss Versandstempel am 8. August 2024). A.________ hat seinen Wohnsitz in F.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurtei- lung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Er war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den formellen Anforderun- gen. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf den Abklärungsbe-
richt resp. namentlich gestützt auf die bei den E.________ sowie der D.________ einge-
holten Informationen und die im Rahmen der Abklärung gemachten Erfahrungen aus, bei
A.________ liege ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung (zwanghafte
Persönlichkeitsstörung) vor. Zudem leide er an einer leichten kognitiven Beeinträchtigung.
Überdies sei davon auszugehen, dass bei ihm ein ähnlicher in seiner Person liegender
Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestandes nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. ZGB vor-
liege. Er sei nicht in der Lage, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und sich ge-
eignete Hilfe zu holen resp. die Problembewältigung anzugehen und Wichtiges von Un-
wichtigem zu trennen. Er fühle sich bei all den zu erledigenden Angelegenheiten überfor-
dert und weise keine (zeitlichen) Ressourcen auf, um sich um seine verschiedenen Ge-
schäfte adäquat zu kümmern. Diese Einschränkungen würden es A.________ verunmög-
lichen, selbständig seine persönlichen, finanziellen wie auch administrativen Angelegen-
heiten zu erledigen. Die Menge der anstehenden Geschäfte bewirke bei ihm Stress und
Mühe, Prioritäten zu setzen. Er verliere sich in Details und rechtlichen Streitereien, ent-
wickle Misstrauen gegenüber Fachpersonen wie z.B. Rechtsanwälten und stehe sich da-
bei oftmals selbst im Weg, Aufgaben an professionelle Dritte (Liegenschaftsverwalter,
Steuerfachpersonen) zu übertragen. Es falle ihm schwer, Dinge fertig zu stellen und er
verliere sich oft in Kleinigkeiten, so dass er das grosse Ganze nicht mehr sehen könne
bzw. nicht mehr in der Lage sei, Prioritäten zu setzen. Überdies habe er gemäss eigener
Aussage den Anschluss an das digitale Zeitalter verloren. Aufgrund des festgestellten
Schwächezustandes zeigten sich bei A.________ Einschränkungen in mehreren Lebens-
bereichen. Die Erkenntnisfähigkeit sei bei ihm zwar grundsätzlich gegeben, jedoch nicht
die ebenfalls erforderliche Willensbildungsfähigkeit zur Erledigung der notwendigen Ange-
legenheiten. Der Betreibungsregisterauszug von A.________ weise Einträge auf. Zuletzt
sei er auch von der Steuerbehörde mehrere Male eingeschätzt worden, da er jeweils nicht
in der Lage gewesen sei, fristgemäss seine Steuererklärung einzureichen. Gemäss vor-
handener definitiver Veranlagung für das Jahr 2019 verfüge er über ein steuerbares Ein-
kommen von Fr. 226'700.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 8'651'000.–. Für das
Steuerjahr 2022 liege noch keine Veranlagung vor. Er besitze mehrere Liegenschaften, in
I.________ und in C.________, sei jedoch mit der Verwaltung dieser Liegenschaften und
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die Woh- nung in B.________ werde seit Herbst 1982 nicht mehr effektiv von ihm bewohnt, weshalb deren Zustand mit Vorsicht zu würdigen sei. Diese sei mittlerweile auch geräumt und ge- reinigt worden. Auch habe er im Zusammenhang mit der Erbrechtsstreitigkeit rund um die
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bewohnt seit 1. September 2024 eine Alterswohnung in F.________ (act. 3 S. 7 Rz. 15; BF-act. 6). Gemäss seinen eigenen Angaben bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit 2004 aus einer (ganzen) Invalidenrente bzw. mittlerweile aus einer Rente der AHV (KESB-AD-act. 1.21; vgl. auch Auszahlungsbeleg der Altersrente für das Jahr 2020 der Ausgleichskasse L.________, KESB-AD-act. 1.32.1). Laut Veranla- gungsverfügung der Steuerverwaltung G.________ vom 16. Mai 2023 (Kantons- und Ge- meindesteuern) beliefen sich die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auf Fr. 335'322.– (AHV-Rente, Leibrente, Wertschriftenertrag, Ertrag/Nutzniessung übrige Liegenschaften Schweiz), das Vermögen auf Fr. 9'934'986.– (KESB-AD-act. 1.32.1). Er ist
E. 4.3.1 Nicht zuletzt aufgrund seiner Vermögenslage ist der Beschwerdeführer mit über-
durchschnittlich komplexen (administrativen) Aufgaben konfrontiert. So obliegt ihm etwa
als Eigentümer der Liegenschaft in I.________ die Bewirtschaftung eines Mehrfamilien-
hauses (sechs Wohnungen, wovon er eine selbst bewohnt). Als Miteigentümer einer Lie-
genschaft in B.________ ist er weiter Teil einer – im Übrigen aus Familienmitgliedern (mit
denen er offenbar in einem [Rechts-]Streit steht) bestehenden – Miteigentümergemein-
schaft. Bei einem (eingeschätzten) Vermögen von Fr. 9'934'986.– im Jahr 2019, davon
Fr. 8'174'081.– in Form von Wertschriften und Guthaben sowie Anteilen an unverteilten
Erbschaften, stellt die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerbehörden
eine grosse Herausforderung dar. Bis vor kurzem war zudem nicht klar, ob er nach Verlust
der Wohnung an der .________ in F.________ eine Anschlusslösung finden würde, wobei
sich die Wohnungssuche offenbar auch darum schwierig darstellte, weil der Beschwerde-
führer über keinen eigenen Internetzugang und – aufgrund der Befürchtung, er könnte in
eine Vertragsfalle geraten – über kein E-Mail-Konto verfügt. Dass ihn die "Menge der Ge-
schäfte" überfordert, hat der Beschwerdeführer schon im Rahmen des Abklärungsverfah-
rens und zuletzt auch im Rahmen der Anhörung vor der KESB am 16. Juli 2024 sowie –
zumindest mit Bezug auf die Liegenschaft in I.________ und die Steuerangelegenheiten –
in der Beschwerdeschrift (act. 3 S. 7 f.) bestätigt. Dies zeigt einerseits, dass er sich des
anstehenden Handlungsbedarfs durchaus bewusst ist und grundsätzlich auch einsieht,
dass er bei der Bewältigung v.a. administrativer Aufgaben Hilfe benötigt. So hat er sich
denn auch im Vorverfahren offen gezeigt gegenüber Unterstützung durch eine (institutio-
nalisierte) Hilfestelle. Eindeutig zu Tage tritt aber, dass er nicht im Stande ist, gemäss die-
ser Einsicht zu handeln. So scheint er – trotz grundsätzlicher Einsicht hinsichtlich des Un-
vermögens, die anfallenden Aufgaben alleine resp. selber bewerkstelligen zu können –
letztendlich nicht gewillt, die Aufgabenerledigung an Dritte zu delegieren bzw. die entspre-
chende Hilfe im nötigen Ausmass zuzulassen. So lehnte er nach einer gewissen Zeit die
Hilfe der D.________ ab mit der Begründung, deren Mitarbeiter sei(en) nicht qualifiziert
genug. Die Unterstützung durch die Beiständin lehnte er im Nachgang zur Anhörung vom
16. Juli 2024 namentlich darum ab, weil er einen "Dr. iur." und keine Sozialarbeiterin brau-
che (KESB-VL-act. 1.20). Beschwerdeweise liess er zwar behaupten, dass er im Zusam-
menhang mit der Liegenschaft in I.________ und den Steuerangelegenheiten eigenstän-
dig Kontakt aufgenommen habe zu einer Liegenschaftsverwalterin bzw. einem professio-
nellen Steuerberater (act. 3 S. 6 und 8). In der Replik äusserte er sich zum Einwand der
E. 4.3.2 Die angeordneten Massnahmen sind geeignet, dem geschilderten Schwächezu- stand zu begegnen. Durch die Beistandschaft kann der – wie erwähnt auch vom Be- schwerdeführer selbst mehrmals schon vor der KESB beklagten (vgl. etwa KESB-AD- act. 1.21, KESB-VL-act. 1.18 S. 4) – Überforderung adäquat entgegengewirkt werden. Insbesondere kann sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen behördli- chen Verpflichtungen – namentlich: zeitgerechtes Einreichen rechtsgenüglicher Steuerer- klärungen – nachkommt. Entgegen seiner Ansicht wird dadurch auch seine Position im Zusammenhang mit den (Rechts-)Streitigkeiten in C.________ gestärkt, wird die Bei- standsperson ggf. doch für eine Beständigkeit der anwaltlichen Interessensvertretung be- sorgt sein. Gleiches gilt für die Mandatierung einer Liegenschaftsverwaltung für die Lie- genschaft in I.________. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist beim Ausscheiden ausserbehördlicher Hil- feleistung (vgl. obige E. 4.3.1) weiter zu prüfen, ob die angeordnete kombinierte Beistand- schaft erforderlich ist. Dies ist ebenfalls zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers wäre die weniger einschneidende Begleitbeistandschaft gerade nicht ziel- führend, könnte ein Begleitbeistand den Beschwerdeführer doch nicht ohne dessen Ein- verständnis vertreten und würde es letztlich wieder am Beschwerdeführer liegen, die Vor- kehrungen zur Besorgung seiner Angelegenheiten zu treffen. Im Übrigen wird die Hand- lungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Die getroffenen Massnahmen – die Beistandsperson wird den Beschwerdeführer grundsätzlich nur "soweit nötig" vertreten – sind schliesslich auch zumutbar, erfährt der
E. 5 Urteil F 2024 35 nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande- re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB e contrario). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde dem- gegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Verhältnismässigkeit; Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betrof- fenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
E. 6 Urteil F 2024 35 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB die Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB gemäss Entscheid Nr. 2024/1055 vom 6. August 2024 zu Recht errichtet hat. 4.
E. 6.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwi- schen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist un- ter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
E. 6.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm namentlich mit Blick auf das vorhandene Vermögen keine Bedürftigkeit vorliegt. Der Aufwand für das Gericht hat sich bei weitest- gehend liquidem Sachverhalt in Grenzen gehalten, weshalb die Spruchgebühr ermes- sensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird.
E. 6.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 7 Urteil F 2024 35
mit den (Rechts-)Streitigkeiten im Zusammenhang damit zu stark gefordert re-
sp. offensichtlich überfordert. Er sei grundsätzlich, auch gemäss eigener Aussage, auf Un-
terstützung sowie Vertretung in Bezug auf die Liegenschaftsverwaltung (inkl. Unterhalt,
Renovationen) und auf alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen ange-
wiesen. Die Beistandsperson werde gegebenenfalls umfassend auch seine Interessen in
Bezug auf die Streitigkeiten betreffend die Liegenschaft in B.________, deren Miteigentü-
mer er sei, wahrzunehmen und ihn diesbezüglich zu vertreten haben. Zusätzlich werde die
Beistandsperson A.________ auch hinsichtlich seiner Wohnsituation unterstützen müs-
sen. Aktuell wohne er in einer Wohnung in I.________, die seinen verstorbenen Eltern
gehört habe, da er aus der Wohnung in F.________ ausgewiesen worden sei. Diesbezüg-
lich sei noch ein gerichtliches Verfahren hängig. Gemäss eigenen Aussagen würde er wei-
terhin gerne in F.________ leben. Es sei aber erstellt, dass er nicht in der Lage sei, sich
aktiv mit den gängigen Mitteln für eine Wohnung zu bewerben. Es bestehe die Gefahr,
dass er nicht nur ohne Wohnraum, sondern auch noch mit behördlich geräumtem Wohn-
raum sowie Kosten zu rechnen habe (KESB-VL-act. 1.24 Rz. 2.1 f. und 2.4).
Hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme führte
die KESB aus, dass für A.________ weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfü-
gung beständen. Die Möglichkeit, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen und deren Ge-
schäftsgang nachzuvollziehen, zu überwachen und zu kontrollieren, sei aufgrund des
Schwächezustandes – insbesondere aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstörung
– stark zu bezweifeln. Er sei auch nicht in der Lage, subsidiäre Angebote zur Abhilfe sei-
ner Situation selbständig zu organisieren und entsprechende Anweisungen zur Unterstüt-
zung umzusetzen. Er entwickle vielfach Misstrauen gegenüber Fachpersonen und stehe
sich oft selbst im Weg, Aufgaben an professionelle Dritte zu übertragen. So habe er Mühe,
Fachpersonen wie z.B. der D.________ das nötige Vertrauen entgegenzubringen. Seitens
D.________ sei versucht worden, ein Beratungssetting aufzubauen, das aber letzten En-
des infolge des Schwächezustandes von A.________ nicht habe beibehalten werden kön-
nen. Vorliegend seien weiter auch keine Angehörigen oder Personen bekannt, die mit ihm
zusammenleben, zu ihm in einem Vertrauensverhältnis stehen bzw. ihm regelmässig per-
sönlichen Beistand leisten und unterstützen (KESB-VL-act. 1.24 Rz. 2.3).
E. 8 Urteil F 2024 35 Wohnung in B.________ einen Rechtsanwalt aus Locarno, Herrn J.________, mandatiert. Weiter sei der Bericht der E.________ für die vorliegende Fragestellung nicht relevant, werde darin doch hervorgehoben, dass es aufgrund der lediglich zweimal stattgehabten Vorsprache im Jahr 2023 nicht möglich sei, auf die Fragen der KESB im Detail einzuge- hen. Dies deute darauf hin, dass die Abklärungen sowie die Diagnose der zwanghaften Persönlichkeitsstörung aus dem Jahr 2020 für die vorliegenden Fragen nicht relevant sei- en. Der Bericht zeige hingegen, dass er nicht nur in der Lage sei, seine Situation realis- tisch einzuschätzen, sondern auch, dass er aktiv Verantwortung für seine Gesundheit und sein Wohlbefinden übernehme. Er ergreife eigenständig die Initiative, professionelle Hilfe aufzusuchen, wenn er überfordert sei. Er sei in bester Gesundheit, was ihm auch im Rah- men der Führereignungsprüfung ärztlich bescheinigt worden sei. Die Einschätzung, er ha- be den "Wandel ins digitale Zeitalter" nicht mitgemacht, treffe nicht ganz zu. Er agiere im Bereich der digitalen Medien bewusst zurückhaltend. Seine Vorsicht sei eine vernünftige Reaktion auf die Gefahren, die das Internet für Menschen seines Alters darstellen könne und keineswegs ein Anzeichen mangelnder Kompetenz. Im Zusammenhang mit der Ver- waltung der Liegenschaft in I.________ sowie betreffend Steuern habe er Kontakt mit ent- sprechenden Fachleuten aufgenommen. Auch die Reinigung seiner ehemaligen Mietwoh- nung in F.________ sowie den Umzug in seine neue (Alters-)Wohnung in F.________ per
1. September 2024 habe er selbständig organisiert. Seine Interessen als Miteigentümer der Liegenschaft im C.________ würden durch Rechtsanwalt J.________ gewahrt. Er sei überdies sehr wohl in der Lage, Bevollmächtigte zu überwachen, was sein Schreiben an Rechtsanwalt K.________ belege. Es werde bestritten, dass bei ihm ein Schwächezu- stand vorliege. Die Urteilsfähigkeit sei in sämtlichen Belangen gegeben. So könne er mit- tels Beauftragung von Dritten aufgrund privatrechtlicher Verträge seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten regeln. Er sei nicht auf eine behördliche Vertretung an- gewiesen (act. 3).
E. 9 Urteil F 2024 35 Eigentümer einer Liegenschaft in I.________ sowie Miteigentümer einer Liegenschaft in B.________ (KESB-AD-act. 1.21).
E. 10 Urteil F 2024 35
KESB, die entsprechenden Mandatierungen seien nicht belegt (act. 6 S. 2), bezeichnen-
derweise aber nur dahingehend, er habe "vieles in der Organisation seiner Liegenschaft
eigenständig wahrgenommen", "eigenmächtig verschiedene Handwerker beauftragt und
die entsprechenden Arbeiten koordiniert". Bei dieser Sachlage resp. nach wie vor fehlen-
den handfesten Belegen ist nicht davon auszugehen, dass er entsprechende Mandate er-
teilt hat. Die Kosten derartiger Dienstleistungen sind ihm denn offenbar auch zu hoch
(vgl. etwa KESB-AD-act. 1.21 S. 2). Hinsichtlich der Interessenwahrung im Zusammen-
hang mit der Liegenschaft in C.________ ist sodann aktenkundig, dass der Beschwerde-
führer noch im Januar 2024 von Rechtsanwalt M.________ vertreten war bzw. dieser ihn
zu einer Miteigentümerversammlung begleitet hat (KESB-AD-act. 1.17), mittlerweile – am
23. Juni 2024 – aber ein anderes resp. neues Mandat erteilt wurde: Ausweislich der Man-
datierungsanzeige zuhanden der N.________ wurde Rechtsanwalt J.________,
O.________, im Zusammenhang mit dem dort hängigen Verfahren .________ beauftragt,
wo es offenbar um die Räumung der Wohnung in B.________ geht (der Streitwert wurde
anhand der sich "in den Räumlichkeiten befindlichen Möbel" beziffert). Ein hinreichender,
d.h. umfassender Auftrag in Bezug auf die rechtlichen Angelegenheiten in C.________
bzw. im Zusammenhang mit der besagten Liegenschaft ergibt sich aus der Mandatie-
rungsanzeige mit der KESB aber nicht. Die Vollmacht vom 23. Juni 2024 wurde notabene
nicht ins Recht gelegt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das
Mandat jederzeit beenden könnte.
Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 zweimal (ambulant)
psychiatrisch behandelt wurde (vgl. Bericht E.________ vom 22. April 2024, KESB-AD-
act. 1.27). Grund des Erstgesprächs, so die Ärztinnen der E.________ in Wiedergabe der
Aussagen des Beschwerdeführers, sei eine Überforderung mit der Fertigstellung der
Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 gewesen; aufgrund seiner zwanghaften
Persönlichkeitsstörung falle es ihm sehr schwer, Dinge fertigzustellen, und er verliere sich
in Kleinigkeiten. Die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, so die Ärztinnen,
sei im Jahr 2020 gestellt worden (KESB-AD-act. 1.27). Bei dieser Sachlage – der Be-
schwerdeführer erklärte sich die Schwierigkeiten mit den Steuererklärungen im Jahr 2023
augenscheinlich selber mit der zwanghaften Störung – ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
Diagnose veraltet resp. nur im Zusammenhang mit dem Zivilprozess im Jahr 2020 zu se-
hen sein sollte. Zudem bleibt es Geheimnis des Beschwerdeführers, weshalb die Diagno-
se der zwanghaften Persönlichkeitsstörung – da von einer Psychologin gestellt – falsch
sein soll, gehört es doch zum primären Aufgabenbereich einer (klinisch tätigen) Psycholo-
gin, psychische Beeinträchtigungen zu diagnostizieren, und wurde die entsprechende Dia-
E. 11 Urteil F 2024 35
gnostik doch auch durch die Ärztinnen der E.________ übernommen. Im Übrigen ist die
Diagnose in Anbetracht der Diagnosekriterien nach ICD-10 (F60.5), wonach sich die
Störung durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit,
ständigen Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit kennzeichnet, im Lichte des
Gesagten ohne Weiteres nachvollziehbar.
In der Folge bleiben resp. blieben wichtige Angelegenheiten unbesorgt. Hinsichtlich Steu-
ern ist aktenkundig, dass es zu Ermessenveranlagungen gekommen ist, wozu es auch in
Zukunft kommen dürfte, solange der Beschwerdeführer nicht professionell unterstützt wird.
Gerichtsnotorisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen den
Einspracheentscheid der Steuerverwaltung G.________ vom 9. November 2023 betref-
fend das Steuerjahr 2020, mit welchem die Steuerverwaltung namentlich auf seine Ein-
sprache gegen die Veranlagungsverfügungen nach Ermessen nicht eingetreten war, re-
kurrieren wollte, er indes an der verhältnismässig einfachen Aufgabe der Begleichung des
Kostenvorschusses scheiterte, weshalb das Verfahren androhungsgemäss abgeschrieben
wurde (vgl. Abschreibungsverfügung .________ vom 22. Januar 2024). Eine hinreichende
Bewirtschaftung der Liegenschaft in I.________ – der Beschwerdeführer tätigt keine re-
gelmässigen Kontrollaufgaben und scheint insbesondere keine (geordnete) Buchhaltung
zu führen; zudem bekundete er Probleme mit einem Mieter, der eine Waschmine kaputt
gemacht haben soll – ist nicht sichergestellt. Solange der Beschwerdeführer sodann auch
gegenüber Anwälten mit Misstrauen agiert, was sich durch die Vielzahl an Mandatierun-
gen bzw. Mandatswechseln zeigt sowie etwa auch durch die Weigerung, sich im Zivilpro-
zess tatsächlich durch seinen Anwalt vertreten zu lassen (BF-act. 9 f.), ist auch eine hin-
reichende Rechtsvertretung – namentlich in Bezug auf die Angelegenheiten in
C.________ – nicht gewährleistet.
Vor dem Hintergrund des Gesagten sind der Schwächezustand im Sinne eines Mangels
an Willensumsetzungsfähigkeit und die daraus folgende Eigenversorgungslücke mit der
KESB klar zu bejahen. Erfreulich ist, dass beim Beschwerdeführer – wider dessen Be-
fürchtung, die er offenbar auch schon im Rahmen der ambulanten Behandlung bei den
E.________ im vergangenen Jahr äusserte – namentlich keine Anzeichen einer demenzi-
ellen Erkrankung gefunden wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Schwächezu-
stand vorliegt, wobei mit dem Beschwerdeführer festzuhalten bleibt, dass für die Notwen-
digkeit einer behördlichen Massnahme in der Tat das Ausmass der Eigenversorgungslü-
cke massgebend ist, und nicht der (medizinische) Schweregrad des Schwächezustandes.
E. 12 Urteil F 2024 35 Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die nötige Hilfe aus seinem familiären Umfeld, seinem Freundeskreis, von gemeinnützigen Organisationen oder anderen Dritten erhalten bzw. annehmen würde, zumal aus den Ak- ten erhellt, dass er sich mit (Teilen) seiner Familie in einem (Rechts-)Streit befindet, über kein nennenswertes soziales Umfeld verfügt und in der Vergangenheit die zur Bewältigung der Folgen seines Schwächezustandes notwendige Unterstützung gerade nicht selbstän- dig organisiert bzw. im nötigen Mass zugelassen hat. Weiterungen in dieser Hinsicht erüb- rigen sich. Nicht zuletzt auch aufgrund der Rückmeldung der D.________ durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ausserbehördliche Alternativen nicht vorliegen. Bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist.
E. 13 Urteil F 2024 35 Beschwerdeführer dadurch doch keinen Einschnitt in die Selbständigkeit und den Hand- lungsspielraum in den alltäglichen Verrichtungen und der Freizeitgestaltung und wird er mithin nicht unnötig in seiner Lebensführung eingeschränkt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in F.________ mittlerweile geklärt ist. Dies bedeutet aber – insbesondere mit Blick auf den offenbar desolaten Zu- stand der Wohnung in C.________ (vgl. KESB-VL-act. 1.2, Fotos 1–9) – nicht, dass im Bereich Wohnen in Zukunft ein Unterstützungsbedarf ausgeschlossen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass die Notwendigkeit der Beistandschaft einer erneuten Überprüfung un- terzogen werden kann, sollte sich künftig namentlich eine nachhaltige Verbesserung des Schwächezustandes einstellen (Art. 399 Abs. 2 ZGB). 5. Insgesamt ist die durch die KESB angeordnete Massnahme geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und mithin verhältnismässig. Folglich ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 6. August 2024 zu bestätigen. 6.
E. 14 Urteil F 2024 35
E. 15 Urteil F 2024 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die KESB (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2024 samt Beilagen) und (zum Vollzug von dessen Ziffer 2) im Dispositiv an die Finanz- verwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 11. Dezember 2024 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman, Peyer Partner Rechtsanwälte, Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 Sihlpost Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwachsenenschutz (Beistandschaft) F 2024 35
2 Urteil F 2024 35 A. A.a Der 1949 geborene A.________ ist Miteigentümer einer Liegenschaft in B.________ in C.________. Am 26. Oktober 2023 ging bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zug eine Meldung ein, wonach die von A.________ belegte Wohnung im Erdgeschoss der besagten Liegenschaft überstellt sei und sich in desolatem Zustand präsentiere. In der Folge leitete die KESB ein Abklärungsverfahren ein und lud A.________ zu einem Gespräch ein (KESB-AD-act. 1.1 f. und 1.6). Nachdem er zwei Ge- sprächstermine abgesagt hatte, erteilte die Verfahrensleitung der KESB einen Ab- klärungsauftrag an den internen Abklärungsdienst (KESB-AD-act. 1.9). Im Rahmen dieser Abklärung fanden mehrere Telefonate mit A.________ statt. Das erste persönliche Ge- spräch konnte sodann am 21. Februar 2024 durchgeführt werden. Weiter wurden Informa- tionen insbesondere bei der der D.________, den E.________ dem Betreibungsamt F.________ sowie der Steuerverwaltung G.________ eingeholt. Der Abklärungsdienst empfahl der Verfahrensleitung schliesslich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Wohnen, Administration und Einkommens- und Vermögensverwaltung für A.________ (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juni 2024, KESB- AD-act. 1.35). A.b In der Folge teilte die Verfahrensleitung A.________ mit, dass sie beabsichtige, der Erwachsenenschutzbehörde der Empfehlung des Abklärungsdienstes entsprechend die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit spezifischem Aufgabenprofil zu beantragen. Sie lud ihn ein, sich dazu in einem persönlichen Gespräch zu äussern (KESB-VL-act. 1.13, 1.17). Am 16. Juli 2024 wurde A.________ von der Verfahrensleitung der KESB und namentlich im Beisein der designierten Beistandsperson in den Räumlichkeiten der KESB in Zug angehört (vgl. Pro- tokoll der Anhörung, KESB-VL-act. 1.18). Nachdem er im Rahmen der Anhörung ausge- führt hatte, dass er sich die vorgeschlagene Beistandschaft vorstellen könne, brachte er im Nachgang dazu sowohl telefonisch als auch schriftlich zum Ausdruck, dass er mit der vor- gesehenen Massnahme nicht einverstanden sei (KESB-VL-act. 1.20 f.). A.c Mit Entscheid Nr. 2024/1055 vom 6. August 2024 errichtete die KESB für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Ziffer 1). Der Bei- standsperson, H.________, wurden gemäss dessen Ziffer 2 folgende Aufgaben übertra- gen: A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu ver- treten, insbesondere auch beim Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialver- sicherungen und anderen Versicherungen (mit Einsichtsrecht in die persönlichen Akten),
3 Urteil F 2024 35 sonstigen Institutionen und Privatpersonen (a); A.________ bei der Verwaltung seiner fi- nanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Ein- kommen und Vermögen (inklusive allfällige Schliessfächer gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. d VBVV) sorgfältig zu verwalten (b); gemeinsam mit A.________ für eine geeignete Wohnsi- tuation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen soweit nötig zu vertreten (c); A.________ in Bezug auf die Liegenschaftsverwal- tung (inkl. Unterhalt, Renovationen) und in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten (d); umfassend alle Interessen von A.________ in Bezug auf die Liegenschaft in B.________ wahrzunehmen und ihn zu vertreten (e). In Zif- fer 4 wurde festgelegt, dass die Beistandsperson in Zusammenarbeit mit der KESB bis spätestens 31. Dezember 2024 über die zu verwaltenden Vermögenswerte ein Inventar per 6. August 2024 aufzunehmen und der KESB zur Abnahme einzureichen habe. Der Beistandsperson wurde in Ziffer 5 zudem die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A.________ zu öffnen sowie dessen Wohnräume zu betreten (KESB-VL-act. 1.24). B. Mit Beschwerde vom 9. September 2024 liess A.________ beantragen, der Ent- scheid der KESB vom 6. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Er- richtung einer Beistandschaft zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MwSt.) zu Lasten der KESB (act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 10. Sep- tember 2024 wurde das Rechtsbegehren insoweit angepasst, als neu eventualiter bean- tragt wurde, es seien die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheids vollumfänglich aufzuheben und es sei eine Begleitbeistandschaft gestützt auf Art. 393 ZGB einzurichten. Der Bei- standsperson sei die Aufgabe zu erteilen, A.________ in Bezug auf die Liegenschaftsver- waltung (insb. regelmässige Kontrollaufgaben) begleitend zu unterstützen (act. 3). C. Die KESB beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). D. Am 4. Dezember 2024 (Eingang bei Gericht am 6. Dezember 2024) liess A.________ eine Replik samt Beilagen einreichen (act. 10).
4 Urteil F 2024 35 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der be- troffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachse- nenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde beziehungsweise im Beschwer- defall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts ande- res bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2024/1055 der KESB vom 6. August 2024 (versandt gemäss Versandstempel am 8. August 2024). A.________ hat seinen Wohnsitz in F.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurtei- lung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Er war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den formellen Anforderun- gen. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass-
5 Urteil F 2024 35 nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande- re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB e contrario). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde dem- gegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Verhältnismässigkeit; Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betrof- fenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB; Botschaft vom 28. Ju- ni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7043, Ziff. 2.2.2; Yvo Biderbost, in: Basler Kom- mentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 390 ZGB N 2). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zür- cher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Ange- legenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesam- te Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Ein- kommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Vertre- tungsbeistandschaft schränkt grundsätzlich – gegenteilige Anordnungen vorbehalten – die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). Es kann jedoch der betroffenen Person der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen werden, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
6 Urteil F 2024 35 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB die Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB gemäss Entscheid Nr. 2024/1055 vom 6. August 2024 zu Recht errichtet hat. 4. 4.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf den Abklärungsbe- richt resp. namentlich gestützt auf die bei den E.________ sowie der D.________ einge- holten Informationen und die im Rahmen der Abklärung gemachten Erfahrungen aus, bei A.________ liege ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung (zwanghafte Persönlichkeitsstörung) vor. Zudem leide er an einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Überdies sei davon auszugehen, dass bei ihm ein ähnlicher in seiner Person liegender Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestandes nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. ZGB vor- liege. Er sei nicht in der Lage, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und sich ge- eignete Hilfe zu holen resp. die Problembewältigung anzugehen und Wichtiges von Un- wichtigem zu trennen. Er fühle sich bei all den zu erledigenden Angelegenheiten überfor- dert und weise keine (zeitlichen) Ressourcen auf, um sich um seine verschiedenen Ge- schäfte adäquat zu kümmern. Diese Einschränkungen würden es A.________ verunmög- lichen, selbständig seine persönlichen, finanziellen wie auch administrativen Angelegen- heiten zu erledigen. Die Menge der anstehenden Geschäfte bewirke bei ihm Stress und Mühe, Prioritäten zu setzen. Er verliere sich in Details und rechtlichen Streitereien, ent- wickle Misstrauen gegenüber Fachpersonen wie z.B. Rechtsanwälten und stehe sich da- bei oftmals selbst im Weg, Aufgaben an professionelle Dritte (Liegenschaftsverwalter, Steuerfachpersonen) zu übertragen. Es falle ihm schwer, Dinge fertig zu stellen und er verliere sich oft in Kleinigkeiten, so dass er das grosse Ganze nicht mehr sehen könne bzw. nicht mehr in der Lage sei, Prioritäten zu setzen. Überdies habe er gemäss eigener Aussage den Anschluss an das digitale Zeitalter verloren. Aufgrund des festgestellten Schwächezustandes zeigten sich bei A.________ Einschränkungen in mehreren Lebens- bereichen. Die Erkenntnisfähigkeit sei bei ihm zwar grundsätzlich gegeben, jedoch nicht die ebenfalls erforderliche Willensbildungsfähigkeit zur Erledigung der notwendigen Ange- legenheiten. Der Betreibungsregisterauszug von A.________ weise Einträge auf. Zuletzt sei er auch von der Steuerbehörde mehrere Male eingeschätzt worden, da er jeweils nicht in der Lage gewesen sei, fristgemäss seine Steuererklärung einzureichen. Gemäss vor- handener definitiver Veranlagung für das Jahr 2019 verfüge er über ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 226'700.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 8'651'000.–. Für das Steuerjahr 2022 liege noch keine Veranlagung vor. Er besitze mehrere Liegenschaften, in I.________ und in C.________, sei jedoch mit der Verwaltung dieser Liegenschaften und
7 Urteil F 2024 35 mit den (Rechts-)Streitigkeiten im Zusammenhang damit zu stark gefordert re- sp. offensichtlich überfordert. Er sei grundsätzlich, auch gemäss eigener Aussage, auf Un- terstützung sowie Vertretung in Bezug auf die Liegenschaftsverwaltung (inkl. Unterhalt, Renovationen) und auf alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen ange- wiesen. Die Beistandsperson werde gegebenenfalls umfassend auch seine Interessen in Bezug auf die Streitigkeiten betreffend die Liegenschaft in B.________, deren Miteigentü- mer er sei, wahrzunehmen und ihn diesbezüglich zu vertreten haben. Zusätzlich werde die Beistandsperson A.________ auch hinsichtlich seiner Wohnsituation unterstützen müs- sen. Aktuell wohne er in einer Wohnung in I.________, die seinen verstorbenen Eltern gehört habe, da er aus der Wohnung in F.________ ausgewiesen worden sei. Diesbezüg- lich sei noch ein gerichtliches Verfahren hängig. Gemäss eigenen Aussagen würde er wei- terhin gerne in F.________ leben. Es sei aber erstellt, dass er nicht in der Lage sei, sich aktiv mit den gängigen Mitteln für eine Wohnung zu bewerben. Es bestehe die Gefahr, dass er nicht nur ohne Wohnraum, sondern auch noch mit behördlich geräumtem Wohn- raum sowie Kosten zu rechnen habe (KESB-VL-act. 1.24 Rz. 2.1 f. und 2.4). Hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme führte die KESB aus, dass für A.________ weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfü- gung beständen. Die Möglichkeit, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen und deren Ge- schäftsgang nachzuvollziehen, zu überwachen und zu kontrollieren, sei aufgrund des Schwächezustandes – insbesondere aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstörung
– stark zu bezweifeln. Er sei auch nicht in der Lage, subsidiäre Angebote zur Abhilfe sei- ner Situation selbständig zu organisieren und entsprechende Anweisungen zur Unterstüt- zung umzusetzen. Er entwickle vielfach Misstrauen gegenüber Fachpersonen und stehe sich oft selbst im Weg, Aufgaben an professionelle Dritte zu übertragen. So habe er Mühe, Fachpersonen wie z.B. der D.________ das nötige Vertrauen entgegenzubringen. Seitens D.________ sei versucht worden, ein Beratungssetting aufzubauen, das aber letzten En- des infolge des Schwächezustandes von A.________ nicht habe beibehalten werden kön- nen. Vorliegend seien weiter auch keine Angehörigen oder Personen bekannt, die mit ihm zusammenleben, zu ihm in einem Vertrauensverhältnis stehen bzw. ihm regelmässig per- sönlichen Beistand leisten und unterstützen (KESB-VL-act. 1.24 Rz. 2.3). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die Woh- nung in B.________ werde seit Herbst 1982 nicht mehr effektiv von ihm bewohnt, weshalb deren Zustand mit Vorsicht zu würdigen sei. Diese sei mittlerweile auch geräumt und ge- reinigt worden. Auch habe er im Zusammenhang mit der Erbrechtsstreitigkeit rund um die
8 Urteil F 2024 35 Wohnung in B.________ einen Rechtsanwalt aus Locarno, Herrn J.________, mandatiert. Weiter sei der Bericht der E.________ für die vorliegende Fragestellung nicht relevant, werde darin doch hervorgehoben, dass es aufgrund der lediglich zweimal stattgehabten Vorsprache im Jahr 2023 nicht möglich sei, auf die Fragen der KESB im Detail einzuge- hen. Dies deute darauf hin, dass die Abklärungen sowie die Diagnose der zwanghaften Persönlichkeitsstörung aus dem Jahr 2020 für die vorliegenden Fragen nicht relevant sei- en. Der Bericht zeige hingegen, dass er nicht nur in der Lage sei, seine Situation realis- tisch einzuschätzen, sondern auch, dass er aktiv Verantwortung für seine Gesundheit und sein Wohlbefinden übernehme. Er ergreife eigenständig die Initiative, professionelle Hilfe aufzusuchen, wenn er überfordert sei. Er sei in bester Gesundheit, was ihm auch im Rah- men der Führereignungsprüfung ärztlich bescheinigt worden sei. Die Einschätzung, er ha- be den "Wandel ins digitale Zeitalter" nicht mitgemacht, treffe nicht ganz zu. Er agiere im Bereich der digitalen Medien bewusst zurückhaltend. Seine Vorsicht sei eine vernünftige Reaktion auf die Gefahren, die das Internet für Menschen seines Alters darstellen könne und keineswegs ein Anzeichen mangelnder Kompetenz. Im Zusammenhang mit der Ver- waltung der Liegenschaft in I.________ sowie betreffend Steuern habe er Kontakt mit ent- sprechenden Fachleuten aufgenommen. Auch die Reinigung seiner ehemaligen Mietwoh- nung in F.________ sowie den Umzug in seine neue (Alters-)Wohnung in F.________ per
1. September 2024 habe er selbständig organisiert. Seine Interessen als Miteigentümer der Liegenschaft im C.________ würden durch Rechtsanwalt J.________ gewahrt. Er sei überdies sehr wohl in der Lage, Bevollmächtigte zu überwachen, was sein Schreiben an Rechtsanwalt K.________ belege. Es werde bestritten, dass bei ihm ein Schwächezu- stand vorliege. Die Urteilsfähigkeit sei in sämtlichen Belangen gegeben. So könne er mit- tels Beauftragung von Dritten aufgrund privatrechtlicher Verträge seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten regeln. Er sei nicht auf eine behördliche Vertretung an- gewiesen (act. 3). 4.3 Der Beschwerdeführer bewohnt seit 1. September 2024 eine Alterswohnung in F.________ (act. 3 S. 7 Rz. 15; BF-act. 6). Gemäss seinen eigenen Angaben bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit 2004 aus einer (ganzen) Invalidenrente bzw. mittlerweile aus einer Rente der AHV (KESB-AD-act. 1.21; vgl. auch Auszahlungsbeleg der Altersrente für das Jahr 2020 der Ausgleichskasse L.________, KESB-AD-act. 1.32.1). Laut Veranla- gungsverfügung der Steuerverwaltung G.________ vom 16. Mai 2023 (Kantons- und Ge- meindesteuern) beliefen sich die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auf Fr. 335'322.– (AHV-Rente, Leibrente, Wertschriftenertrag, Ertrag/Nutzniessung übrige Liegenschaften Schweiz), das Vermögen auf Fr. 9'934'986.– (KESB-AD-act. 1.32.1). Er ist
9 Urteil F 2024 35 Eigentümer einer Liegenschaft in I.________ sowie Miteigentümer einer Liegenschaft in B.________ (KESB-AD-act. 1.21). 4.3.1 Nicht zuletzt aufgrund seiner Vermögenslage ist der Beschwerdeführer mit über- durchschnittlich komplexen (administrativen) Aufgaben konfrontiert. So obliegt ihm etwa als Eigentümer der Liegenschaft in I.________ die Bewirtschaftung eines Mehrfamilien- hauses (sechs Wohnungen, wovon er eine selbst bewohnt). Als Miteigentümer einer Lie- genschaft in B.________ ist er weiter Teil einer – im Übrigen aus Familienmitgliedern (mit denen er offenbar in einem [Rechts-]Streit steht) bestehenden – Miteigentümergemein- schaft. Bei einem (eingeschätzten) Vermögen von Fr. 9'934'986.– im Jahr 2019, davon Fr. 8'174'081.– in Form von Wertschriften und Guthaben sowie Anteilen an unverteilten Erbschaften, stellt die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerbehörden eine grosse Herausforderung dar. Bis vor kurzem war zudem nicht klar, ob er nach Verlust der Wohnung an der .________ in F.________ eine Anschlusslösung finden würde, wobei sich die Wohnungssuche offenbar auch darum schwierig darstellte, weil der Beschwerde- führer über keinen eigenen Internetzugang und – aufgrund der Befürchtung, er könnte in eine Vertragsfalle geraten – über kein E-Mail-Konto verfügt. Dass ihn die "Menge der Ge- schäfte" überfordert, hat der Beschwerdeführer schon im Rahmen des Abklärungsverfah- rens und zuletzt auch im Rahmen der Anhörung vor der KESB am 16. Juli 2024 sowie – zumindest mit Bezug auf die Liegenschaft in I.________ und die Steuerangelegenheiten – in der Beschwerdeschrift (act. 3 S. 7 f.) bestätigt. Dies zeigt einerseits, dass er sich des anstehenden Handlungsbedarfs durchaus bewusst ist und grundsätzlich auch einsieht, dass er bei der Bewältigung v.a. administrativer Aufgaben Hilfe benötigt. So hat er sich denn auch im Vorverfahren offen gezeigt gegenüber Unterstützung durch eine (institutio- nalisierte) Hilfestelle. Eindeutig zu Tage tritt aber, dass er nicht im Stande ist, gemäss die- ser Einsicht zu handeln. So scheint er – trotz grundsätzlicher Einsicht hinsichtlich des Un- vermögens, die anfallenden Aufgaben alleine resp. selber bewerkstelligen zu können – letztendlich nicht gewillt, die Aufgabenerledigung an Dritte zu delegieren bzw. die entspre- chende Hilfe im nötigen Ausmass zuzulassen. So lehnte er nach einer gewissen Zeit die Hilfe der D.________ ab mit der Begründung, deren Mitarbeiter sei(en) nicht qualifiziert genug. Die Unterstützung durch die Beiständin lehnte er im Nachgang zur Anhörung vom
16. Juli 2024 namentlich darum ab, weil er einen "Dr. iur." und keine Sozialarbeiterin brau- che (KESB-VL-act. 1.20). Beschwerdeweise liess er zwar behaupten, dass er im Zusam- menhang mit der Liegenschaft in I.________ und den Steuerangelegenheiten eigenstän- dig Kontakt aufgenommen habe zu einer Liegenschaftsverwalterin bzw. einem professio- nellen Steuerberater (act. 3 S. 6 und 8). In der Replik äusserte er sich zum Einwand der
10 Urteil F 2024 35 KESB, die entsprechenden Mandatierungen seien nicht belegt (act. 6 S. 2), bezeichnen- derweise aber nur dahingehend, er habe "vieles in der Organisation seiner Liegenschaft eigenständig wahrgenommen", "eigenmächtig verschiedene Handwerker beauftragt und die entsprechenden Arbeiten koordiniert". Bei dieser Sachlage resp. nach wie vor fehlen- den handfesten Belegen ist nicht davon auszugehen, dass er entsprechende Mandate er- teilt hat. Die Kosten derartiger Dienstleistungen sind ihm denn offenbar auch zu hoch (vgl. etwa KESB-AD-act. 1.21 S. 2). Hinsichtlich der Interessenwahrung im Zusammen- hang mit der Liegenschaft in C.________ ist sodann aktenkundig, dass der Beschwerde- führer noch im Januar 2024 von Rechtsanwalt M.________ vertreten war bzw. dieser ihn zu einer Miteigentümerversammlung begleitet hat (KESB-AD-act. 1.17), mittlerweile – am
23. Juni 2024 – aber ein anderes resp. neues Mandat erteilt wurde: Ausweislich der Man- datierungsanzeige zuhanden der N.________ wurde Rechtsanwalt J.________, O.________, im Zusammenhang mit dem dort hängigen Verfahren .________ beauftragt, wo es offenbar um die Räumung der Wohnung in B.________ geht (der Streitwert wurde anhand der sich "in den Räumlichkeiten befindlichen Möbel" beziffert). Ein hinreichender, d.h. umfassender Auftrag in Bezug auf die rechtlichen Angelegenheiten in C.________ bzw. im Zusammenhang mit der besagten Liegenschaft ergibt sich aus der Mandatie- rungsanzeige mit der KESB aber nicht. Die Vollmacht vom 23. Juni 2024 wurde notabene nicht ins Recht gelegt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Mandat jederzeit beenden könnte. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 zweimal (ambulant) psychiatrisch behandelt wurde (vgl. Bericht E.________ vom 22. April 2024, KESB-AD- act. 1.27). Grund des Erstgesprächs, so die Ärztinnen der E.________ in Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers, sei eine Überforderung mit der Fertigstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 gewesen; aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstörung falle es ihm sehr schwer, Dinge fertigzustellen, und er verliere sich in Kleinigkeiten. Die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, so die Ärztinnen, sei im Jahr 2020 gestellt worden (KESB-AD-act. 1.27). Bei dieser Sachlage – der Be- schwerdeführer erklärte sich die Schwierigkeiten mit den Steuererklärungen im Jahr 2023 augenscheinlich selber mit der zwanghaften Störung – ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Diagnose veraltet resp. nur im Zusammenhang mit dem Zivilprozess im Jahr 2020 zu se- hen sein sollte. Zudem bleibt es Geheimnis des Beschwerdeführers, weshalb die Diagno- se der zwanghaften Persönlichkeitsstörung – da von einer Psychologin gestellt – falsch sein soll, gehört es doch zum primären Aufgabenbereich einer (klinisch tätigen) Psycholo- gin, psychische Beeinträchtigungen zu diagnostizieren, und wurde die entsprechende Dia-
11 Urteil F 2024 35 gnostik doch auch durch die Ärztinnen der E.________ übernommen. Im Übrigen ist die Diagnose in Anbetracht der Diagnosekriterien nach ICD-10 (F60.5), wonach sich die Störung durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit kennzeichnet, im Lichte des Gesagten ohne Weiteres nachvollziehbar. In der Folge bleiben resp. blieben wichtige Angelegenheiten unbesorgt. Hinsichtlich Steu- ern ist aktenkundig, dass es zu Ermessenveranlagungen gekommen ist, wozu es auch in Zukunft kommen dürfte, solange der Beschwerdeführer nicht professionell unterstützt wird. Gerichtsnotorisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung G.________ vom 9. November 2023 betref- fend das Steuerjahr 2020, mit welchem die Steuerverwaltung namentlich auf seine Ein- sprache gegen die Veranlagungsverfügungen nach Ermessen nicht eingetreten war, re- kurrieren wollte, er indes an der verhältnismässig einfachen Aufgabe der Begleichung des Kostenvorschusses scheiterte, weshalb das Verfahren androhungsgemäss abgeschrieben wurde (vgl. Abschreibungsverfügung .________ vom 22. Januar 2024). Eine hinreichende Bewirtschaftung der Liegenschaft in I.________ – der Beschwerdeführer tätigt keine re- gelmässigen Kontrollaufgaben und scheint insbesondere keine (geordnete) Buchhaltung zu führen; zudem bekundete er Probleme mit einem Mieter, der eine Waschmine kaputt gemacht haben soll – ist nicht sichergestellt. Solange der Beschwerdeführer sodann auch gegenüber Anwälten mit Misstrauen agiert, was sich durch die Vielzahl an Mandatierun- gen bzw. Mandatswechseln zeigt sowie etwa auch durch die Weigerung, sich im Zivilpro- zess tatsächlich durch seinen Anwalt vertreten zu lassen (BF-act. 9 f.), ist auch eine hin- reichende Rechtsvertretung – namentlich in Bezug auf die Angelegenheiten in C.________ – nicht gewährleistet. Vor dem Hintergrund des Gesagten sind der Schwächezustand im Sinne eines Mangels an Willensumsetzungsfähigkeit und die daraus folgende Eigenversorgungslücke mit der KESB klar zu bejahen. Erfreulich ist, dass beim Beschwerdeführer – wider dessen Be- fürchtung, die er offenbar auch schon im Rahmen der ambulanten Behandlung bei den E.________ im vergangenen Jahr äusserte – namentlich keine Anzeichen einer demenzi- ellen Erkrankung gefunden wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Schwächezu- stand vorliegt, wobei mit dem Beschwerdeführer festzuhalten bleibt, dass für die Notwen- digkeit einer behördlichen Massnahme in der Tat das Ausmass der Eigenversorgungslü- cke massgebend ist, und nicht der (medizinische) Schweregrad des Schwächezustandes.
12 Urteil F 2024 35 Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die nötige Hilfe aus seinem familiären Umfeld, seinem Freundeskreis, von gemeinnützigen Organisationen oder anderen Dritten erhalten bzw. annehmen würde, zumal aus den Ak- ten erhellt, dass er sich mit (Teilen) seiner Familie in einem (Rechts-)Streit befindet, über kein nennenswertes soziales Umfeld verfügt und in der Vergangenheit die zur Bewältigung der Folgen seines Schwächezustandes notwendige Unterstützung gerade nicht selbstän- dig organisiert bzw. im nötigen Mass zugelassen hat. Weiterungen in dieser Hinsicht erüb- rigen sich. Nicht zuletzt auch aufgrund der Rückmeldung der D.________ durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ausserbehördliche Alternativen nicht vorliegen. Bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. 4.3.2 Die angeordneten Massnahmen sind geeignet, dem geschilderten Schwächezu- stand zu begegnen. Durch die Beistandschaft kann der – wie erwähnt auch vom Be- schwerdeführer selbst mehrmals schon vor der KESB beklagten (vgl. etwa KESB-AD- act. 1.21, KESB-VL-act. 1.18 S. 4) – Überforderung adäquat entgegengewirkt werden. Insbesondere kann sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen behördli- chen Verpflichtungen – namentlich: zeitgerechtes Einreichen rechtsgenüglicher Steuerer- klärungen – nachkommt. Entgegen seiner Ansicht wird dadurch auch seine Position im Zusammenhang mit den (Rechts-)Streitigkeiten in C.________ gestärkt, wird die Bei- standsperson ggf. doch für eine Beständigkeit der anwaltlichen Interessensvertretung be- sorgt sein. Gleiches gilt für die Mandatierung einer Liegenschaftsverwaltung für die Lie- genschaft in I.________. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist beim Ausscheiden ausserbehördlicher Hil- feleistung (vgl. obige E. 4.3.1) weiter zu prüfen, ob die angeordnete kombinierte Beistand- schaft erforderlich ist. Dies ist ebenfalls zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers wäre die weniger einschneidende Begleitbeistandschaft gerade nicht ziel- führend, könnte ein Begleitbeistand den Beschwerdeführer doch nicht ohne dessen Ein- verständnis vertreten und würde es letztlich wieder am Beschwerdeführer liegen, die Vor- kehrungen zur Besorgung seiner Angelegenheiten zu treffen. Im Übrigen wird die Hand- lungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Die getroffenen Massnahmen – die Beistandsperson wird den Beschwerdeführer grundsätzlich nur "soweit nötig" vertreten – sind schliesslich auch zumutbar, erfährt der
13 Urteil F 2024 35 Beschwerdeführer dadurch doch keinen Einschnitt in die Selbständigkeit und den Hand- lungsspielraum in den alltäglichen Verrichtungen und der Freizeitgestaltung und wird er mithin nicht unnötig in seiner Lebensführung eingeschränkt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in F.________ mittlerweile geklärt ist. Dies bedeutet aber – insbesondere mit Blick auf den offenbar desolaten Zu- stand der Wohnung in C.________ (vgl. KESB-VL-act. 1.2, Fotos 1–9) – nicht, dass im Bereich Wohnen in Zukunft ein Unterstützungsbedarf ausgeschlossen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass die Notwendigkeit der Beistandschaft einer erneuten Überprüfung un- terzogen werden kann, sollte sich künftig namentlich eine nachhaltige Verbesserung des Schwächezustandes einstellen (Art. 399 Abs. 2 ZGB). 5. Insgesamt ist die durch die KESB angeordnete Massnahme geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und mithin verhältnismässig. Folglich ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 6. August 2024 zu bestätigen. 6. 6.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwi- schen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist un- ter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). 6.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm namentlich mit Blick auf das vorhandene Vermögen keine Bedürftigkeit vorliegt. Der Aufwand für das Gericht hat sich bei weitest- gehend liquidem Sachverhalt in Grenzen gehalten, weshalb die Spruchgebühr ermes- sensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird. 6.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
14 Urteil F 2024 35
15 Urteil F 2024 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die KESB (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2024 samt Beilagen) und (zum Vollzug von dessen Ziffer 2) im Dispositiv an die Finanz- verwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Dezember 2024 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am