Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Urteil F 2024 32 A. A.a Die 2007 geborene AA.________ leidet an einer schweren Anorexie mit einem BMI von gegenwärtig knapp 11 Punkten. In der Vergangenheit erfolgten mehrere auch stationäre Therapieversuche, die aber aufgrund ungenügender Therapiemotivation abge- brochen wurden. Ab Januar 2024 wurde eine ambulante Psychotherapie gestartet mit re- gelmässiger Gewichtskontrolle durch die Hausärztin und begleitender Ernährungsbera- tung. A.b Am 5. August 2024 stellte die Mutter AA.________ im Spital C.________ vor, da diese die letzten Tage an Bauchkrämpfen, Übelkeit und wässrigem Durchfall gelitten hatte. Das Spital stellte bei der Patientin einen ansonsten guten Allgemeinzustand sowie einen stark untergewichtigen Ernährungszustand fest. Es verlegte die Patientin gestützt auf eine durch die Hausärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sel- bentags ausgestellte fürsorgerische Unterbringungsverfügung in das Spital D.________. Dort erfolgte bis zum 7. August 2024 eine stationäre Überwachung. Der somatische Zu- stand der Patientin präsentierte sich auf tiefem Niveau als stabil, so dass das Spital keine Rechtfertigung sah für eine weitere stationäre Therapie und ggf. Ernährung gegen den Willen der Patientin. Dringlich empfohlen wurde hingegen die Fortführung einer engma- schigen ambulanten Betreuung mit Planung eines regulären stationären Klinikaufenthalts zur Gewichtszunahme und anschliessend psychotherapeutischen Behandlung, wenn mög- lich nach der Matura der Patientin. Nach der Entlassung aus dem Spital D.________ ver- fügte indes die Hausärztin am 9. August 2024 umgehend erneut die fürsorgerische Unter- bringung der Patientin, diesmal in die Klinik Littenheid. B. Mit Schreiben datiert vom 11. August 2024, eingegangen auf der Gerichtskanzlei am 16. August 2024, erhob AA.________ Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unter- bringung. C. Das Verwaltungsgericht holte bei der Klinik Littenheid die Verlaufsberichte und bei der Arztpraxis der einweisenden Hausärztin weitere Angaben zur Begründung einer allfäl- ligen Gefahr im Verzug ein.
E. 3 Urteil F 2024 32 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Zuständig für die Unterbringung ist grundsätzlich die Erwachsenenschutz- behörde. Bei Minderjährigen kommen die Bestimmungen zur fürsorgerischen Unterbrin- gung bei Erwachsenen analog zur Anwendung (mit Zuständigkeit entsprechend der Kin- desschutzbehörde; vgl. Art. 314b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone zusätzlich zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ärzte und Ärztinnen be- zeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgesetzten Dauer anordnen dürfen. Im Kanton Zug kann jede Facharztperson der Psychiatrie, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen (§ 51 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Bei Gefahr im Verzug kann jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kan- ton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen (§ 51 Abs. 2 EG ZGB). 2. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Beschwerdeberechtigt sind auch ur- teilsfähige Minderjährige, da es um ein höchstpersönliches Freiheitsrecht geht. Die Anfor- derungen an die Urteilsfähigkeit sind dabei rechtsprechungsgemäss herabgesetzt; insbe- sondere kann einer Person nicht allein wegen psychischer Erkrankung das Recht verwei- gert werden, ihre fürsorgerische Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Patientin versteht, dass ihre Unterbringung verfügt wurde und sie in der Lage ist, ihren Willen bezüglich des weiteren Aufenthalts in der Klinik zu äussern. Ob dieser Wille allenfalls krankheitsbedingt verzerrt ist und die Patientin mithin auch ge- gen ihren erklärten Willen geschützt werden muss, ist gerade Gegenstand der rechtlichen Überprüfung. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b EG ZGB das Verwaltungsgericht. Die Beschwer- deführerin ist in E.________ von einer dort praktizierenden Hausärztin mit kantonaler Be- rufsausübungsbewilligung eingewiesen worden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben (BGE 146 III 377). Die Beschwerde
E. 3.1 Das Bundesrecht (Art. 429 Abs. 1 ZGB) überlässt es den Kantonen, welche Arzt- personen sie zur fürsorgerischen Unterbringung ermächtigen. Von Bundesrechts wegen müssen die Kantone weder eine Facharztausbildung in Psychiatrie noch eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zwingend voraussetzen (vgl. dazu auch Geiser/Etzensber- ger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 429/430 ZGB N 5). Ob der kantonale Gesetzgeber solche Voraussetzungen statuiert, ist ihm überlassen. In Zug über- trägt das kantonale Recht grundsätzlich nur Fachärztinnen und Fachärzten in Psychiatrie mit Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug die hoheitliche Befugnis, Personen gegen deren Willen fürsorgerisch unterzubringen (§ 51 Abs. 1 EG ZGB). Einzig bei Gefahr im Verzug lässt es ausnahmsweise die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug – ohne spezifisch psychiatrische Ausbildung – genügen (§ 51 Abs. 2 EG ZGB). Der Kan- tonsrat folgte im Zuge der Anpassung des kantonalen Rechts an das neue eidgenössische Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 einem entsprechenden Antrag des Regie- rungsrates (Protokoll der Kantonsratssitzung vom 27. Oktober 2011, abrufbar unter htt- ps://www.zg.ch/behoerden/kr/protokolle, Kantonsratsprotokolle 2011, S. 583 f. e contrario [keine Änderung von § 51 EG ZGB gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf]; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. April 2011 zur Änderung des EG ZGB, S. 26, ab- rufbar unter: https://kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/291). Gemäss Erläuterungen des Regierungsrates wurde damit einem Anliegen der Stiftung pro mente sana im Zuge der Vernehmlassung (zum Vorentwurf vom Frühling 2010, der eine Anordnung noch durch jede Arztperson mit Berufsausübungsbewilligung vorsah) Rechnung getragen. Diese hatte darauf hingewiesen, dass die zwangsweisen Unterbringungen für die betroffenen Perso- nen oft traumatisch seien und Facharztpersonen der Psychiatrie eher bereit und fähig sei- en, gefährdende Situationen vor Ort zu entschärfen, womit Einweisungen ggf. auch ver- mieden werden könnten (a.a.O., S. 16).
E. 3.2 Gefahr im Verzug bedeutet grundsätzlich, dass sofortiges Handeln erforderlich ist, hier konkret: dass die Unterbringung sofort angeordnet werden muss, ohne dass der Bei- zug einer Facharztperson für Psychiatrie für die Evaluation und ggf. Anordnung abgewar- tet werden könnte. Dies ist etwa vorstellbar im Falle akuter Gefährdungshandlungen in psychotischem oder manischem Zustand oder bei unmittelbar suizidalen Handlungen (vgl. zu letzterem VGer ZG F 2022 36 E. 1.2). Hier ist das Vorliegen einer entsprechenden
E. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Nichtigkeit (d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung) nur angenommen wird, wenn ein schwerwiegender Man- gel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche (nicht aber örtliche) Unzuständigkeit sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (siehe nur BGE 137 I 273 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Vorliegend gefährdet die Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung weder die Rechtssicherheit ernsthaft noch gefährdet sie die betroffene Person. Im Falle lediglich formeller Nichtigkeit, aber materieller Begründetheit der Einweisung – die aber grundsätz- lich durch eine hierzu berufene Facharztperson oder durch die KESB in Würdigung aller Umstände abzuwägen ist – kann zunächst ein Rückbehalt durch die Klinikärzte sowie als- dann eine neue, korrekte fürsorgerische Unterbringung verfügt werden. 4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 4 Urteil F 2024 32 genügt weiter den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzutreten ist. 3.
E. 5 Urteil F 2024 32 Situation nicht ersichtlich. Zwar leuchtet auch für den medizinischen Laien ohne Weiteres ein, dass der Gesundheitszustand der schwer anorektischen Patientin mit einem Gewicht von 29 kg bei einer Grösse von 161 cm im Zeitpunkt der Einweisung (entsprechend einem BMI von ca. 11) als potenziell lebensbedrohlich zu qualifizieren war (vgl. ausführlich etwa BGer 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 zur Gefährdung bei einem BMI unter 13). Diese Ausgangslage mit potenzieller Lebensgefahr kommt grundsätzlich für die Rechtfer- tigung einer fürsorgerischen Unterbringung in Frage, wenn diese ordentlich durch die KESB oder eine Facharztperson für Psychiatrie erfolgt (vorbehältlich selbstverständlich der darüber hinaus vorzunehmenden Abwägung der Gesamtsituation mit allen Chancen und Risiken der Unterbringung sowie der Durchführung eines korrekten Verfahrens mit persönlicher Konsultation der Patientin und Gewährung des rechtlichen Gehörs). Eine potenzielle Gefahr reicht jedoch nicht aus, wenn die fürsorgerische Unterbringung fachfremd durch eine Hausärztin ausgesprochen werden soll, die nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Bestehen einer Gefahr im Verzug, zur Anordnung befugt ist. Vorliegend be- steht der potenziell lebensgefährliche Zustand bereits seit geraumer Zeit (konkret bei der Beschwerdeführerin: seit einem Gewicht von rund 33 kg und mithin seit mindestens rund einem Jahr). Es sticht ins Auge, dass nicht – wie etwa bei akuter Suizidalität oder psycho- tischer Entgleisung – plötzlich und überraschend ein Ausnahmezustand eingetreten ist, der nach sofortiger Behandlung und Betreuung ruft, ohne dass mit einer Einweisung zu- gewartet werden könnte bis zur Beurteilung durch die dazu berufene KESB oder eine Facharztperson. Aktenkundig ist denn auch entsprechend bereits mit Sprechstundenbe- richt des Spitals in F.________ vom 29. Juli 2024, dass eine stationäre Therapie aufge- gleist werden sollte, dies aber gegenwärtig in F.________ nicht möglich sei. Ebenfalls er- gibt sich aus den Akten, dass die KESB seit geraumer Zeit Kenntnis des Falles hat, wobei indes nicht gänzlich klar ist, ob tatsächlich die zuständige Kindesschutzbehörde des Kan- tons Zug involviert wurde oder allenfalls eine andere, unzuständige KESB. Eine behördli- che Unterbringung erfolgte jedenfalls bis anhin nicht. Mit Blick auf das Ausgeführte lässt sich jedenfalls nicht nachvollziehen, weshalb die Pati- entin am 9. August 2024 unbedingt und sofort noch vor dem Wochenende durch die Hausärztin in die Klinik Littenheid eingewiesen werden musste, ohne dass der Beizug ei- ner Facharztperson für Psychiatrie oder gar eine Prüfung durch die KESB möglich gewe- sen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Patientin kurz zuvor nach einem kurzen Aufenthalt im Spital D.________ von dort entlassen worden war, unter explizitem Verweis der Ärzte
E. 6 Urteil F 2024 32 auf ihren stabilen Zustand sowie die fehlende Indikation zur weiteren Behandlung gegen den Willen der Jugendlichen (vgl. Bericht vom 16. August 2024). Auf eine allfällige Gefahr im Verzug wird in der Einweisungsverfügung denn auch mit kei- nem Wort Bezug genommen. Die weiteren Abklärungen des Gerichts bei der Praxis der verfügenden Ärztin förderten nichts zutage, womit sich eine solche Gefahr im Einwei- sungszeitpunkt hätte begründen lassen. Bei dieser Ausgangslage hätte die Anordnung ei- ner fürsorgerischen Unterbringung im Kanton Zug zwingend durch eine Facharztperson für Psychiatrie oder durch die KESB geprüft und ggf. angeordnet werden müssen (selbstre- dend: nach persönlichem Gespräch mit der Patientin und unter Wahrung von deren recht- lichem Gehör; vgl. im Übrigen zur rechtlichen Grundlage und Notwendigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung bei Minderjährigen Art. 429 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB). Nach dem Gesagten war die einweisende Ärztin mangels Gefahr im Verzug sachlich nicht zuständig, die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin als einschneidenden Eingriff in deren Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK; BGE 148 III 1 E. 2.4.3) anzuordnen. Daraus folgt die Nichtigkeit der Verfügung vom 9. August 2024.
E. 7 Urteil F 2024 32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Nichtigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung vom 9. August 2024 festgestellt wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die ärztliche Leitung der Clienia Litten- heid AG, an Dr. med. B.________, an BA.________ und CA.________ sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. Zug, 21. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 21. August 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AA.________ Beschwerdeführerin gegen B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
Clienia Littenheid AG, Hauptstrasse 130, 9573 Littenheid Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2024 32
2 Urteil F 2024 32 A. A.a Die 2007 geborene AA.________ leidet an einer schweren Anorexie mit einem BMI von gegenwärtig knapp 11 Punkten. In der Vergangenheit erfolgten mehrere auch stationäre Therapieversuche, die aber aufgrund ungenügender Therapiemotivation abge- brochen wurden. Ab Januar 2024 wurde eine ambulante Psychotherapie gestartet mit re- gelmässiger Gewichtskontrolle durch die Hausärztin und begleitender Ernährungsbera- tung. A.b Am 5. August 2024 stellte die Mutter AA.________ im Spital C.________ vor, da diese die letzten Tage an Bauchkrämpfen, Übelkeit und wässrigem Durchfall gelitten hatte. Das Spital stellte bei der Patientin einen ansonsten guten Allgemeinzustand sowie einen stark untergewichtigen Ernährungszustand fest. Es verlegte die Patientin gestützt auf eine durch die Hausärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sel- bentags ausgestellte fürsorgerische Unterbringungsverfügung in das Spital D.________. Dort erfolgte bis zum 7. August 2024 eine stationäre Überwachung. Der somatische Zu- stand der Patientin präsentierte sich auf tiefem Niveau als stabil, so dass das Spital keine Rechtfertigung sah für eine weitere stationäre Therapie und ggf. Ernährung gegen den Willen der Patientin. Dringlich empfohlen wurde hingegen die Fortführung einer engma- schigen ambulanten Betreuung mit Planung eines regulären stationären Klinikaufenthalts zur Gewichtszunahme und anschliessend psychotherapeutischen Behandlung, wenn mög- lich nach der Matura der Patientin. Nach der Entlassung aus dem Spital D.________ ver- fügte indes die Hausärztin am 9. August 2024 umgehend erneut die fürsorgerische Unter- bringung der Patientin, diesmal in die Klinik Littenheid. B. Mit Schreiben datiert vom 11. August 2024, eingegangen auf der Gerichtskanzlei am 16. August 2024, erhob AA.________ Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unter- bringung. C. Das Verwaltungsgericht holte bei der Klinik Littenheid die Verlaufsberichte und bei der Arztpraxis der einweisenden Hausärztin weitere Angaben zur Begründung einer allfäl- ligen Gefahr im Verzug ein.
3 Urteil F 2024 32 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Zuständig für die Unterbringung ist grundsätzlich die Erwachsenenschutz- behörde. Bei Minderjährigen kommen die Bestimmungen zur fürsorgerischen Unterbrin- gung bei Erwachsenen analog zur Anwendung (mit Zuständigkeit entsprechend der Kin- desschutzbehörde; vgl. Art. 314b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone zusätzlich zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ärzte und Ärztinnen be- zeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgesetzten Dauer anordnen dürfen. Im Kanton Zug kann jede Facharztperson der Psychiatrie, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen (§ 51 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Bei Gefahr im Verzug kann jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kan- ton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen (§ 51 Abs. 2 EG ZGB). 2. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Beschwerdeberechtigt sind auch ur- teilsfähige Minderjährige, da es um ein höchstpersönliches Freiheitsrecht geht. Die Anfor- derungen an die Urteilsfähigkeit sind dabei rechtsprechungsgemäss herabgesetzt; insbe- sondere kann einer Person nicht allein wegen psychischer Erkrankung das Recht verwei- gert werden, ihre fürsorgerische Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Patientin versteht, dass ihre Unterbringung verfügt wurde und sie in der Lage ist, ihren Willen bezüglich des weiteren Aufenthalts in der Klinik zu äussern. Ob dieser Wille allenfalls krankheitsbedingt verzerrt ist und die Patientin mithin auch ge- gen ihren erklärten Willen geschützt werden muss, ist gerade Gegenstand der rechtlichen Überprüfung. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b EG ZGB das Verwaltungsgericht. Die Beschwer- deführerin ist in E.________ von einer dort praktizierenden Hausärztin mit kantonaler Be- rufsausübungsbewilligung eingewiesen worden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben (BGE 146 III 377). Die Beschwerde
4 Urteil F 2024 32 genügt weiter den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Das Bundesrecht (Art. 429 Abs. 1 ZGB) überlässt es den Kantonen, welche Arzt- personen sie zur fürsorgerischen Unterbringung ermächtigen. Von Bundesrechts wegen müssen die Kantone weder eine Facharztausbildung in Psychiatrie noch eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zwingend voraussetzen (vgl. dazu auch Geiser/Etzensber- ger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 429/430 ZGB N 5). Ob der kantonale Gesetzgeber solche Voraussetzungen statuiert, ist ihm überlassen. In Zug über- trägt das kantonale Recht grundsätzlich nur Fachärztinnen und Fachärzten in Psychiatrie mit Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug die hoheitliche Befugnis, Personen gegen deren Willen fürsorgerisch unterzubringen (§ 51 Abs. 1 EG ZGB). Einzig bei Gefahr im Verzug lässt es ausnahmsweise die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug – ohne spezifisch psychiatrische Ausbildung – genügen (§ 51 Abs. 2 EG ZGB). Der Kan- tonsrat folgte im Zuge der Anpassung des kantonalen Rechts an das neue eidgenössische Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 einem entsprechenden Antrag des Regie- rungsrates (Protokoll der Kantonsratssitzung vom 27. Oktober 2011, abrufbar unter htt- ps://www.zg.ch/behoerden/kr/protokolle, Kantonsratsprotokolle 2011, S. 583 f. e contrario [keine Änderung von § 51 EG ZGB gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf]; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. April 2011 zur Änderung des EG ZGB, S. 26, ab- rufbar unter: https://kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/291). Gemäss Erläuterungen des Regierungsrates wurde damit einem Anliegen der Stiftung pro mente sana im Zuge der Vernehmlassung (zum Vorentwurf vom Frühling 2010, der eine Anordnung noch durch jede Arztperson mit Berufsausübungsbewilligung vorsah) Rechnung getragen. Diese hatte darauf hingewiesen, dass die zwangsweisen Unterbringungen für die betroffenen Perso- nen oft traumatisch seien und Facharztpersonen der Psychiatrie eher bereit und fähig sei- en, gefährdende Situationen vor Ort zu entschärfen, womit Einweisungen ggf. auch ver- mieden werden könnten (a.a.O., S. 16). 3.2 Gefahr im Verzug bedeutet grundsätzlich, dass sofortiges Handeln erforderlich ist, hier konkret: dass die Unterbringung sofort angeordnet werden muss, ohne dass der Bei- zug einer Facharztperson für Psychiatrie für die Evaluation und ggf. Anordnung abgewar- tet werden könnte. Dies ist etwa vorstellbar im Falle akuter Gefährdungshandlungen in psychotischem oder manischem Zustand oder bei unmittelbar suizidalen Handlungen (vgl. zu letzterem VGer ZG F 2022 36 E. 1.2). Hier ist das Vorliegen einer entsprechenden
5 Urteil F 2024 32 Situation nicht ersichtlich. Zwar leuchtet auch für den medizinischen Laien ohne Weiteres ein, dass der Gesundheitszustand der schwer anorektischen Patientin mit einem Gewicht von 29 kg bei einer Grösse von 161 cm im Zeitpunkt der Einweisung (entsprechend einem BMI von ca. 11) als potenziell lebensbedrohlich zu qualifizieren war (vgl. ausführlich etwa BGer 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 zur Gefährdung bei einem BMI unter 13). Diese Ausgangslage mit potenzieller Lebensgefahr kommt grundsätzlich für die Rechtfer- tigung einer fürsorgerischen Unterbringung in Frage, wenn diese ordentlich durch die KESB oder eine Facharztperson für Psychiatrie erfolgt (vorbehältlich selbstverständlich der darüber hinaus vorzunehmenden Abwägung der Gesamtsituation mit allen Chancen und Risiken der Unterbringung sowie der Durchführung eines korrekten Verfahrens mit persönlicher Konsultation der Patientin und Gewährung des rechtlichen Gehörs). Eine potenzielle Gefahr reicht jedoch nicht aus, wenn die fürsorgerische Unterbringung fachfremd durch eine Hausärztin ausgesprochen werden soll, die nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Bestehen einer Gefahr im Verzug, zur Anordnung befugt ist. Vorliegend be- steht der potenziell lebensgefährliche Zustand bereits seit geraumer Zeit (konkret bei der Beschwerdeführerin: seit einem Gewicht von rund 33 kg und mithin seit mindestens rund einem Jahr). Es sticht ins Auge, dass nicht – wie etwa bei akuter Suizidalität oder psycho- tischer Entgleisung – plötzlich und überraschend ein Ausnahmezustand eingetreten ist, der nach sofortiger Behandlung und Betreuung ruft, ohne dass mit einer Einweisung zu- gewartet werden könnte bis zur Beurteilung durch die dazu berufene KESB oder eine Facharztperson. Aktenkundig ist denn auch entsprechend bereits mit Sprechstundenbe- richt des Spitals in F.________ vom 29. Juli 2024, dass eine stationäre Therapie aufge- gleist werden sollte, dies aber gegenwärtig in F.________ nicht möglich sei. Ebenfalls er- gibt sich aus den Akten, dass die KESB seit geraumer Zeit Kenntnis des Falles hat, wobei indes nicht gänzlich klar ist, ob tatsächlich die zuständige Kindesschutzbehörde des Kan- tons Zug involviert wurde oder allenfalls eine andere, unzuständige KESB. Eine behördli- che Unterbringung erfolgte jedenfalls bis anhin nicht. Mit Blick auf das Ausgeführte lässt sich jedenfalls nicht nachvollziehen, weshalb die Pati- entin am 9. August 2024 unbedingt und sofort noch vor dem Wochenende durch die Hausärztin in die Klinik Littenheid eingewiesen werden musste, ohne dass der Beizug ei- ner Facharztperson für Psychiatrie oder gar eine Prüfung durch die KESB möglich gewe- sen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Patientin kurz zuvor nach einem kurzen Aufenthalt im Spital D.________ von dort entlassen worden war, unter explizitem Verweis der Ärzte
6 Urteil F 2024 32 auf ihren stabilen Zustand sowie die fehlende Indikation zur weiteren Behandlung gegen den Willen der Jugendlichen (vgl. Bericht vom 16. August 2024). Auf eine allfällige Gefahr im Verzug wird in der Einweisungsverfügung denn auch mit kei- nem Wort Bezug genommen. Die weiteren Abklärungen des Gerichts bei der Praxis der verfügenden Ärztin förderten nichts zutage, womit sich eine solche Gefahr im Einwei- sungszeitpunkt hätte begründen lassen. Bei dieser Ausgangslage hätte die Anordnung ei- ner fürsorgerischen Unterbringung im Kanton Zug zwingend durch eine Facharztperson für Psychiatrie oder durch die KESB geprüft und ggf. angeordnet werden müssen (selbstre- dend: nach persönlichem Gespräch mit der Patientin und unter Wahrung von deren recht- lichem Gehör; vgl. im Übrigen zur rechtlichen Grundlage und Notwendigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung bei Minderjährigen Art. 429 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB). Nach dem Gesagten war die einweisende Ärztin mangels Gefahr im Verzug sachlich nicht zuständig, die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin als einschneidenden Eingriff in deren Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK; BGE 148 III 1 E. 2.4.3) anzuordnen. Daraus folgt die Nichtigkeit der Verfügung vom 9. August 2024. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Nichtigkeit (d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung) nur angenommen wird, wenn ein schwerwiegender Man- gel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche (nicht aber örtliche) Unzuständigkeit sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (siehe nur BGE 137 I 273 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Vorliegend gefährdet die Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung weder die Rechtssicherheit ernsthaft noch gefährdet sie die betroffene Person. Im Falle lediglich formeller Nichtigkeit, aber materieller Begründetheit der Einweisung – die aber grundsätz- lich durch eine hierzu berufene Facharztperson oder durch die KESB in Würdigung aller Umstände abzuwägen ist – kann zunächst ein Rückbehalt durch die Klinikärzte sowie als- dann eine neue, korrekte fürsorgerische Unterbringung verfügt werden. 4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7 Urteil F 2024 32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Nichtigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung vom 9. August 2024 festgestellt wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die ärztliche Leitung der Clienia Litten- heid AG, an Dr. med. B.________, an BA.________ und CA.________ sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. Zug, 21. August 2024 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am