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F 2024 3

Zg Verwaltungsgericht · 2024-04-24 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 BA.________ und CA.________, Eltern

E. 2 Urteil F 2024 3

A.

A.a

Die 1975 geborene AA.________ leidet seit ca. ihrem zwanzigsten Lebensjahr an

einer paranoiden Schizophrenie (KESB-act. 1.13, 2.12). Sie lebt seit Geburt bei ihren El-

tern, BA.________ und CA.________, mit kurzen Unterbrüchen im frühen Erwachsenenal-

ter (Unterbringung auswärts im Rahmen der beruflichen Ausbildung u.a. in der

C.________ sowie in einer Stiftung in D.________, vgl. act. 15 S. 7; KESB-act. 2.12). Im

August 2023 eskalierte die Situation zuhause dergestalt, dass AA.________ ein psychoti-

sches Zustandsbild zeigte, kaum mehr Nahrung zu sich nahm, zunehmend verwahrloste

und sich mutistisch verhielt (d.h. nicht mehr sprach). Sie wurde dann durch ihren Vater –

auf Anraten des ambulant behandelnden Psychiaters – in die Klinik E.________ verbracht.

Dort wurde am 30. August 2023 ein Rückbehalt ausgesprochen (KESB-act. 1.3), gefolgt

von einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung am 1. September 2023 (KESB-act. 1.5)

und einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung am 10. Oktober 2023 (Entscheid

der KESB Nr. 2023/1280, KESB-act. 1.12).

A.b

Angesichts dieser Ausgangslage und gestützt auf ihre Abklärungen, zusammen-

gefasst im Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 (KESB-act. 2.13) und im Protokoll der

Anhörung vom 30. November 2023 (KESB-act. 2.41), errichtete die KESB eine Vertre-

tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug sie die Auf-

gabe, AA.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angele-

genheiten sowie bei der Verwaltung ihrer Finanzen zu vertreten und insbesondere ihr Ein-

kommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Weiter beauftragte sie die Beiständin,

gemeinsam mit AA.________ für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein, sie bei al-

len in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten und unter Berück-

sichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von

AA.________ sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen

dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (KESB-act. 2.47; Entscheid Nr. 2023/1573

vom 19. Dezember 2023).

B.

Mit Schreiben datiert vom 28. Dezember 2023, versandt an das Verwaltungsge-

richt, bedankte sich AA.________ bei "Frau .________" für deren Fürsorge, teilte jedoch

mit, sie werde am 28. Dezember 2023 in massiv gebessertem Zustand aus der Klinik ent-

lassen. Sie habe sich immer selbständig um ihre Finanzen gekümmert und ihre Eltern sei-

en mit der Rückkehr nach Hause einverstanden. Sie brauche und möchte keine Beistän-

din. Falls es ihr wieder schlechter gehen würde, stehe ihr ein genügend grosses Helfer-

netz zur Verfügung (act. 1). Das Gericht leitete die Zuschrift weiter an angeschriebene

E. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande-

E. 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Ertei- lung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Aus- gestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person be- stimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Vertretungsbeistandschaft nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB). 3.

E. 3 Urteil F 2024 3

B.________. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 retournierte die KESB das besagte

Schreiben von AA.________ an das Verwaltungsgericht unter Beilage ihres Entscheids

Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023 (act. 2; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 10.

Januar 2024).

C.

Angesichts dieser zusätzlichen Information eröffnete das Gericht ein Verfahren zur

Überprüfung des KESB-Entscheids Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023. Es zog die

Akten der KESB bei (KESB-act. 1.1-1.47) und führte einen Schriftenwechsel durch. Die

KESB beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). AA.________ bekräftigte er-

neut, dass sie zuhause bei ihren Eltern verbleiben und diese unterstützen möchte, zumal

es ihr dort gesundheitlich am besten gehe. Einen Beistand wolle sie nicht (act. 7). Mit

Schreiben vom 6. März 2024 lud die Referentin AA.________ sowie BA.________ und

CA.________ zur persönlichen Anhörung durch eine Delegation des Gerichts ein (act. 8; §

69 Abs. 3 VRG). Darauf reagierte AA.________ mit einer Zuschrift, worin sie kundtat, sie

sei "momentan nicht in der Lage diese Gespräch zu führen". Sie habe nicht gewollt, "dass

es bis vor das Gericht" gehe. Sie hoffe, "den Termin noch absagen zu können" (act. 11).

Von diesen Äusserungen distanzierte sie sich unmittelbar nach ihrem Versand, was dem

Gericht durch den fallführenden Arzt noch selbentags zur Kenntnis gebracht wurde (Ak-

tennotiz vom 14. März 2024, act. 10). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin, die sich im

Rahmen einer akuten Belastungsreaktion (auf die behördlichen Umtriebe) erneut in der

Klinik befand, wurde die Anhörung vom 21. März 2024 in der Klinik E.________ durchge-

führt, im Beisein der behandelnden Ärzte und einer Dolmetscherin für Italienisch (act. 12).

Das Protokoll wurde den Beteiligten im Nachgang zur Anhörung zugestellt und stand den

Mitgliedern des Spruchkörpers zur Verfügung.

D.

Das Gericht fällte sein Urteil auf dem Zirkulationsweg, nach einlässlicher Diskussi-

on und Beratung am 18. April 2024.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS

211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal-

E. 3.1 Ein Schwächezustand liegt – insoweit allseits unbestritten – bei AA.________ vor in Form einer langjährig bekannten und grundsätzlich durch den ambulanten Psychiater behandelten Schizophrenie. Für Aussenstehende ist die Beeinträchtigung von AA.________ an ihrem Verhalten ohne weiteres erkennbar, wobei sie aber offensichtlich bis anhin ihre alltäglichen Angelegenheiten – z.T. unter Zuhilfenahme von Familienan- gehörigen oder mit Rückfragen bei den zuständigen Behörden – selbst zu regeln vermoch- te. Wie sie glaubhaft darlegt, vermag sie denn auch nach wie vor ihre – nicht sehr komple- xen – finanziellen und administrativen Angelegenheiten ausserhalb akuter psychotischer Episoden selbst zu besorgen, und werden die nötigsten Handlungen (etwa: Bezahlung von Rechnungen) in Zeiten psychischer Dekompensation vorübergehend durch ihre Eltern er- ledigt.

E. 3.2 Das Gericht hat bei der Ermittlung des Schutzbedürfnisses grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids vorliegen (vgl. implizit BGer 5A_379/2015 vom 12. August 2015 E. 2.3). Der Beschwerdeführerin ist demnach insofern beizupflichten, als nicht allein am Ausnahmezustand angeknüpft wer- den kann, wie er sich im Herbst 2023 präsentierte (akute psychotische Dekompensation mit mehrmonatigem Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 30. August 2023 bis zum

28. Dezember 2023). Dieses Zustandsbild ist zwischenzeitlich gemäss ärztlicher Einschät- zung abgeklungen, nach offenbar erstaunlich gutem und raschem Ansprechen der Patien- tin auf die eingestellte Medikation (act. 15 S. 10). Die an der Anhörung anwesenden, be- handelnden Ärzte führten aus, Stand Dezember 2023 habe sich der Gesundheitszustand von AA.________ erheblich anders präsentiert als dies aktuell der Fall sei. Damals sei die Beschwerdeführerin akut psychotisch dekompensiert (was sie nota bene auch selbst an- erkannte und ausführte, es sei ihr damals ganz schlecht gegangen, vgl. act. 15 S. 8). Die Psychose habe dann aber überraschend schnell und gut auf die Behandlung angespro- chen, so dass man die Patientin Ende Dezember wieder nach Hause zu ihren Eltern habe entlassen können. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass noch am 30. No- vember 2023 die Eltern eine Rückkehr nach Hause abgelehnt hätten (KESB-act. 2.47 E. 3.4). Nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung änderten sie offenbar ihre Mei- nung, so dass schliesslich – nach Erlass des angefochtenen Entscheids – am 28. Dezem- ber 2023 ein Austritt nach Hause in gebessertem, aber nicht remittiertem Zustand möglich war (Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 28. Dezember 2023, KESB-act. 1.13 S. 4 f.; act. 15 S. 10).

E. 3.3 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass – bei aktuell gemäss ärztlicher Einschät- zung gänzlich anderem Beschwerdebild, nämlich primär einer akuten Belastungsreaktion (auf die laufenden behördlichen Verfahren; vgl. diesbezüglich Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom 21. März 2024, act. 15 S. 10 f.; ausserdem bereits Protokoll der Anhörung vom 30. November 2023, KESB-act. 2.41) – psychotische Dekompensationen in regel- mässigen Abständen bereits in der Vergangenheit vorgekommen sind (vgl. Protokoll der Anhörung durch die KESB vom 5. Oktober 2023, KESB-act. 1.11: bisher bereits 16-malig stationäre Behandlung in der Klinik E.________ deswegen). Unklar ist, ob sich die Ab- stände verringern bzw. die Dekompensationen schlimmer werden; jedenfalls habe die Be- schwerdeführerin im vergangenen Herbst die bisher mit Abstand schwerste psychotische Episode erlitten, die nach ärztlicher Einschätzung auch wieder ausbrechen könne. Eben- falls einzubeziehen seien aus ärztlicher Sicht das fortschreitende Alter und der Gesund- heitszustand der Eltern, wobei indes an der Anhörung vom 21. März 2024 zumindest der

E. 3.4.1 Fest steht, dass AA.________ – auch nach eigenem Bekunden – nicht in der Lage wäre, eigenständig zu wohnen oder sich allein um ihre Gesundheitsversorgung zu küm- mern (vgl. etwa act. 15 S. 6). Klar ist auch, dass die Eltern und Schwestern der Beschwer- deführerin deren Vertretung in den Bereichen Gesundheit und Wohnen in Phasen akuter psychotischer Dekompensation weder wahrnehmen können noch dies wollen, wie sie der KESB anlässlich einer Besprechung vom 5. Oktober 2023 deutlich zur Kenntnis gegeben haben (KESB-act. 2.12, Aktennotiz vom 30. Oktober 2023). Insoweit besteht ein ausge- wiesener Schutzbedarf in diesen Bereichen.

E. 3.4.2 Nicht ausgewiesen ist ein solcher hingegen hinsichtlich der finanziellen und admi- nistrativen Angelegenheiten. Die KESB hat zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Vollmachten erteilt, keine Patientenverfügung verfasst und auch keinen Vorsorge- auftrag erteilt habe (KESB-act. 2.12). Die Beschwerdeführerin legte indes an ihrer An- hörung vom 21. März 2024 nachvollziehbar dar, dass auch während ihrer z.T. mehrmona- tigen Klinikaufenthalte die finanziellen und administrativen Angelegenheiten nie liegenge- blieben seien. Ihre Darstellung wird dadurch belegt, dass gegen sie offenbar keine Betrei- bungen bestehen (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 12. Oktober 2023, KESB-act. 2.8) und Pflichten wie derjenigen zur Einreichung von Steuererklärungen (vgl. KESB-act. 2.10; die Steuererklärung würde jeweils eine Schwester erledigen, act. 15 S. 3) jeweils nachge- lebt wurde. Der Beschwerdeführerin ist es auch gelungen, sich für den Bezug der ihr zu- stehenden Leistungen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen anzumelden (KESB-act. 2.9). Es ist demnach festzustellen, dass es ihr bis anhin und auch aktuell ge- lingt, sich mit niederschwelliger, punktueller Unterstützung ihres Vaters und z.T. auch der Schwestern um ihre alltäglichen finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu

E. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass bezüglich der Bereiche Administration und Finan- zen gegenwärtig kein ausreichender Schutzbedarf besteht, so dass die Anordnung einer Beistandschaft diesbezüglich zum vornherein ausser Betracht fällt. Insoweit ist der Ent- scheid der KESB vom 19. Dezember 2023 aufzuheben (Dispositiv-Ziffern 2a) und 2b) so- wie 4); Streichung der Vermögensverwaltung in Dispositiv-Ziffer 1)). 4.

E. 4 Urteil F 2024 3 tungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver- fahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestim- mungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Be- stimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/1573 der KESB vom 19. De- zember 2023. AA.________ hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug, womit das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Sie war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass sie oh- ne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutre- ten. Die Beurteilung erfolgt – nach mündlicher Diskussion und Beratung des Spruchkör- pers am 18. April 2024 – auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft für AA.________ in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit ange- ordnet hat.

E. 4.1 Nachdem in den Bereichen Wohnen und Gesundheit hingegen ein Schutzbedürf- nis besteht, ist bezogen auf die in diesen Bereichen angeordnete Vertretungsbeistand- schaft zu prüfen, ob die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind, um dem Schwächezustand zu begegnen.

E. 4.1.1 Mit Bezug auf die Wohnsituation ist einerseits festzustellen, dass aktuell die Eltern von AA.________ dieser den nötigen Beistand zu leisten vermögen; akut besteht dem- nach kein Bedarf an weiteren Massnahmen (Subsidiaritätsprinzip, vgl. oben E. 2.1). An- derseits ist unbestritten, dass AA.________ Unterstützung benötigen wird beim Aufgleisen einer betreuten Wohnsituation (allein oder gemeinsam mit den Eltern), sollte das Zusam- menleben mit ihren Eltern, so wie es aktuell funktioniert, in naher oder ferner Zukunft nicht mehr möglich sein. Es muss dabei offenbleiben, ob es um die Organisation von Hilfe zu- hause gehen wird oder etwa um die Anmeldung in einer geeigneten Wohneinrichtung,

E. 4.1.2 Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Gesundheit er- scheint hingegen geeignet, etwa allfällige Probleme in der medikamentösen Versorgung

E. 4.1.2.1 Bezüglich der Gesundheitsvorsorge fällt ins Gewicht, dass sich der psychische Zustand von AA.________ offenbar rasch verändern kann und ärztlicherseits nicht abseh- bar ist, wie sich dieser künftig entwickelt. Die behandelnden Ärzte in der Klinik E.________ vermochten keine Prognose für die Zukunft abzugeben, sondern einzig festzustellen, dass der Zustand aktuell nicht psychotisch sei und die Patientin in diesem Zustand wohl so wei- termachen könne wie bisher (d.h. Wohnen bei den Eltern und Behandlung in regelmässi- gen Abständen beim ambulant behandelnden Psychiater, act. 15 S. 10 f.).

E. 4.1.2.2 Weiter sind die Eltern von AA.________ – die bisher offenbar ein stabiles Umfeld geboten und ihre Tochter betreut haben – mittlerweile betagt und zumindest die Mutter nach einem Hirnschlag pflegebedürftig. Offensichtlich besteht zwar eine Symbiose inner- halb der Familie insofern, als sich AA.________ und ihre Eltern gegenseitig unterstützen und beschäftigen, was eine beachtliche Ressource darstellt (vgl. act. 15 S. 6). Es scheint aber durchaus so, dass die Unterstützung vermehrt durch AA.________ an ihre Eltern er- folgt, wie letztere denn auch an der Anhörung vom 21. März 2024 erklärten (AA.________ würde für sie übersetzen, Behördengänge erledigen, Einzahlungen machen, den Haushalt sowie die Pflege der Mutter übernehmen, act. 15 S. 6). Die Eltern vermochten sich insbe- sondere nicht klar dazu zu bekennen, dass sie z.B. die Medikamenteneinnahme der Toch- ter überwachen und unterstützen würden, sondern gaben einzig zu Protokoll, es sei ja im eigenen Interesse der Tochter, diese zu nehmen, weshalb sie dies wohl tun würde (act. 15 S. 8 f.). Aktenkundig ist denn auch, dass die Dekompensation im Herbst 2023 vor dem Hintergrund unklarer Medikamenteneinnahme erfolgte bzw. unklar war, ob es allenfalls Probleme bei der Medikamentenbeschaffung gab (vgl. Austrittsbericht vom 28. Dezember 2023, KESB-act. 1.13 S. 2). Die Eltern waren mit der damaligen Situation offensichtlich überfordert. Erst nach Eskalation mit Schreckung der Nachbarschaft sowie Erstattung mehrerer Gefährdungsmeldungen durch Vermieterschaft und Nachbarn am 21. August

E. 4.1.2.3 Angesichts des Ausgeführten bedarf es einer Drittperson, die AA.________ (und indirekt auch deren Eltern) bezüglich der gesundheitlichen Belange begleitet und bei Be- darf die nötigen Vorkehren zur Gesundheitsvorsorge trifft (etwa: Aufgleisen einer Psychia- trie-Spitex zur Medikamentenkontrolle, rechtzeitiges Hinwirken auf einen Spitaleintritt bei erneuter Dekompensation, Aufgleisen der Medikamentenbeschaffung). Da AA.________ bezüglich ihrer Erkrankung sowie der Notwendigkeit deren Behandlung grundsätzlich un- bestritten kooperativ ist, erscheint es als realistisch, dass sie ihre Erkrankung mithilfe einer Vertretungsbeiständin für den Bereich Gesundheit mittelfristig zuhause wird im Griff behal- ten können. Dabei bestehen – wie bereits ausgeführt – die Aufgaben der Beiständin nicht in der persönlichen Dienstleistungserbringung (etwa: Verabreichen der Medikamente), sondern primär darin, bei Bedarf adäquate Unterstützung zu organisieren oder dafür zu sorgen, dass weitergehende (allenfalls vorübergehende) Massnahmen ergriffen werden in Akutphasen (bspw. Beantragung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik; vgl. zum Aufgabenbereich etwa Kurt Affolter-Fringeli, Beistand- schaft, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 8.233).

E. 4.1.2.4 Wohl wäre auch für den Bereich Gesundheit grundsätzlich die Errichtung einer Begleitbeistandschaft – anstelle der stärker einschränkenden Vertretungsbeistandschaft – wünschens- und prüfenswert. Eine solche kann aber gemäss Art. 393 Abs. 1 ZGB nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet werden und fällt demnach bei der ge- schilderten Ausgangslage ausser Betracht, nachdem aktenkundig ist – und durch die Fa- milie A.________ auch an der Anhörung vom 21. März 2024 bekräftigt wurde – dass das notwendige Einverständnis nicht besteht.

E. 4.1.3 Die getroffene Massnahme für den Bereich der Gesundheitsvorsorge ist schliess- lich insofern zumutbar und mithin verhältnismässig im engeren Sinne, als damit gerade die Selbständigkeit und der Handlungsspielraum von AA.________ in den alltäglichen Verrich- tungen gewahrt wird. Insbesondere werden damit die Voraussetzungen geschaffen, damit die Beschwerdeführerin noch so lange wie möglich zusammen mit ihren Eltern in der ak- tuellen Wohnung verbleiben kann, was offensichtlich massgeblich davon abhängt, dass ihr Gesundheitszustand stabilisiert wird und Dekompensationen rechtzeitig aufgefangen wer- den. Dies setzt nach dem durch das Gericht gewonnenen Eindruck voraus, dass eine ex- terne (Beistands-)Person involviert wird, die sich zwar – solange AA.________ ihren Alltag

E. 4.1.4 Nach dem Ausgeführten ist die errichtete Vertretungsbeistandschaft im Bereich Gesundheit geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Der Entscheid der KESB vom

19. Dezember 2023 ist demnach insoweit zu bestätigen.

E. 4.2 Sollte sich künftig eine nachhaltige Einsicht und Kooperationsbereitschaft der Be- schwerdeführerin mit ihrer Beiständin einstellen, kann (und muss) selbstverständlich die Notwendigkeit der (Vertretungs-)Beistandschaft einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Aktuell kommt dies aber nicht in Frage und erscheint es AA.________ zumutbar, vorderhand im Bereich Gesundheit mit der eingesetzten Berufs- beiständin zusammenzuarbeiten, gegen deren Person sie keine Einwände erhebt. Sollte sich die Situation zuspitzen und künftig allenfalls erneut eine fürsorgerische Unterbringung oder eine Vertretung von AA.________ auch in den Bereichen Wohnen, Administration und Finanzen notwendig werden (zum Beispiel dann, wenn eine neue Wohnsituation nötig und damit die finanziellen Verhältnisse komplizierter oder zusätzliche Anträge bei Sozial- versicherungen notwendig werden), wird die Beiständin der KESB die entsprechenden An- träge zu stellen haben (vgl. auch Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Eine Kompetenzzuteilung auf Vorrat erscheint diesbezüglich nicht angezeigt. 5.

E. 5 Urteil F 2024 3 re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).

E. 5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsge- richt erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1

E. 5.2 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (bezüglich der Bereiche Administration, Finanzen und Wohnen). Mit Blick auf die Umstände (mit ins- besondere massgeblicher Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin seit Erlass des angefochtenen Entscheids) ist hier indes ermessensweise von der Erhebung einer Spruchgebühr abzusehen (§ 57 Abs. 3 EG ZGB; § 1 Abs. 2 KoV).

E. 5.3 Der nicht anwaltlich vertretenen AA.________ ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (§ 28 Abs. 2a VRG). Schliesslich wurden die Eltern der Beschwerdeführerin nicht als (entschädigungsberechtigte und unter Wahrheitspflicht gestellte) Zeugen einvernom- men, sondern als nahe Angehörige (denen auch ein eigenständiges Beschwerderecht ge- gen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde zukäme, vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) am Verfahren beteiligt.

E. 6 Urteil F 2024 3

E. 7 Urteil F 2024 3 Vater der Beschwerdeführerin sich in einem grundsätzlich wenig beeinträchtigt wirkenden Zustand präsentierte. Die Mutter der Beschwerdeführerin leidet hingegen offensichtlich un- ter den Auswirkungen eines vor einiger Zeit in Italien stattgehabten Hirnschlages; die Be- schwerdeführerin führte denn auch aus, dass sie ihre Mutter pflege, ihr etwa beim Du- schen, Ankleiden und der Körperpflege helfe und dafür sorge, dass sie ausreichend Be- wegung erhalte bei gemeinsamen Spaziergängen (vgl. act. 15 S. 6). Mit Blick darauf regte denn auch die Klinik E.________ bei Austritt der Patientin am 28. Dezember 2023 eine "weitere vorsichtige Arbeit in Richtung proaktiver Klärung der Wohnsituation bei hochbe- tagten Eltern und zunehmenden Überforderungszeichen im häuslichen Umfeld" an (KESB- act. 1.13 S. 5).

E. 8 Urteil F 2024 3 kümmern. Dem Gericht erklärte sie nachvollziehbar, sie verstehe zwar etwa behördliche Zuschriften nicht immer (womit sie allerdings gerichtsnotorisch in bester Gesellschaft ist). Wenn dies so sei, rufe sie aber bei der zuständigen Stelle an und lasse sich erklären, was zu tun sei. So komme sie gut zurecht (act. 15 S. 3). Nicht von der Hand zu weisen ist zwar in der Gesamtschau eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Verkehr mit den Behörden, insbesondere der KESB und dem Gericht. So konnte etwa erst mit Unterstützung des fallführenden Arztes geklärt werden, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt als solche konstituieren und durch das Gericht angehört werden will. Eindrücklich schilderte sie auch ihre Angst vor der Flut an einge- schriebenen Briefen. Die entsprechenden Überforderungsgefühle und Ängste vermögen indes für sich allein eine Verbeiständung nicht zu rechtfertigen, zumal es AA.________ bislang gelungen ist, sich für diese Belange rechtzeitig Unterstützung zu organisieren. Welche Aufgaben die Beschwerdeführerin konkret nicht mehr zu bewältigen vermöchte, so dass diese durch eine Beiständin übernommen werden müssten, erschliesst sich nicht.

E. 9 Urteil F 2024 3

lässt sich doch aktuell die künftige Entwicklung noch nicht vorhersehen. Entsprechend ist

auch nicht realistisch, dass eine Beistandsperson die geeigneten Vorkehren bereits heute

für die Zukunft treffen kann. Daraus erhellt, dass die für den Bereich Wohnen errichtete

Beistandschaft bei der aktuellen Ausgangslage zu einer Massnahme "auf Vorrat" ver-

kommt, die ihren Nutzen erst für den Fall einer künftigen Dekompensation der gegenwärti-

gen Wohnsituation zu entfalten vermöchte. War im Anordnungszeitpunkt noch davon aus-

zugehen, es müsse für die Beschwerdeführerin zwingend ein Wohnplatz in einer betreuten

Wohneinrichtung organisiert werden – wozu anerkanntermassen weder sie selbst noch ih-

re Familie imstande gewesen wären –, ist ein solcher klar umrissener und akuter Hand-

lungsbedarf im Urteilszeitpunkt nicht mehr gegeben. Momentan wäre zwar hoch wün-

schenswert, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit der Frage auseinan-

dersetzen, wie das Zusammenleben zu dritt auch künftig gestaltet werden könnte, wenn

CA.________ und BA.________ zunehmend älter und gebrechlicher werden, und

AA.________ allenfalls erneut gesundheitlich dekompensiert. Eigentliche Vorkehren dies-

bezüglich kann aber auch eine Beistandsperson erst dann treffen, wenn dieser Fall eintritt.

Diesfalls ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich AA.________ erneut für einige

Wochen oder Monate in der Klinik E.________ befinden wird, was KESB und Beistands-

person Zeit verschafft, alles Weitere entsprechend den dann vorliegenden Umständen zu

organisieren.

Nach dem Gesagten ist aufgrund der Entwicklung seit dem Entscheid der KESB am

19. Dezember 2023 – nämlich insbesondere der Tatsache, dass nun die Eltern bereit sind,

AA.________ wieder bei sich zuhause aufzunehmen und demnach aktuell keine betreute

Wohnlösung gesucht werden muss, und auch nicht absehbar ist, ob und wann dies not-

wendig werden wird – aktuell die Errichtung einer Beistandschaft für den Bereich Wohnen

nicht (mehr) geeignet, zur Verbesserung der Wohnsituation der Beschwerdeführern beizu-

tragen. Es ist nicht ersichtlich, was die Beiständin in dieser Hinsicht aktuell konkret vorkeh-

ren könnte, kann sie doch weder auf einen unbestimmten künftigen Zeitpunkt hin eine An-

schlusslösung organisieren für den Fall eines heute noch nicht konkret voraussehbaren

Auseinanderbrechens der aktuellen Wohnsituation der Familie A.________ noch wird ihre

Unterstützung aktuell für die täglichen Belange des Wohnens benötigt. Infolgedessen ist

auch die Beistandschaft für den Bereich Wohnen (Dispositiv-Ziffer 2c) des angefochtenen

Entscheids) aufzuheben.

E. 10 Urteil F 2024 3 anzugehen. Hier kann ein konkreter Aufgabenbereich für die Beiständin ohne weiteres ausgemacht werden: Mit einer Vertretungsbefugnis im Bereich der Gesundheit wird es dieser insbesondere möglich sein, sich über den gesundheitlichen Zustand der Beschwer- deführerin mit den behandelnden Ärzten auszutauschen, bei Bedarf Probleme zu lösen (etwa in der Beschaffung der Medikation, wie offenbar in der Vergangenheit vorgekom- men) oder nötigenfalls rechtzeitig für eine adäquate Betreuung durch eine Psychiatrie- Spitex zu sorgen. Weiter wird es der Beiständin aufgrund ihrer Begleitung der Beschwer- deführerin möglich sein, der KESB bei Bedarf die zielgerichtete Anordnung weitergehen- der Massnahmen zu beantragen, wenn und sofern diese als akut notwendig erscheinen.

E. 11 Urteil F 2024 3

2023 kontaktierten die Eltern den behandelnden Psychiater und verbrachten ihre Tochter

in die Klinik E.________ zur Behandlung und Betreuung (KESB-act. 2.18 ff.). In der Folge

gaben sie denn auch gegenüber der KESB an, ihre Tochter würde während solcher Pha-

sen auf sie nicht hören und sie könnten sie dann zuhause nicht betreuen (KESB-act.

2.12). Es bedurfte also einer Eskalation mit Drittbeteiligung, bevor durch das Familiensys-

tem für AA.________ die offensichtlich im damaligen Zeitpunkt dringend notwendige Hos-

pitalisierung eingeleitet wurde. Dies zeigt auf, dass die Eltern von AA.________ nicht wil-

lens oder nicht fähig sind, ohne äussere Intervention in Phasen der gesundheitlichen De-

kompensation ihrer Tochter (rechtzeitig) die nötigen Massnahmen zu treffen, damit diese

möglichst zeitnah eine adäquate Behandlung und Betreuung erhalten kann. Hinzu kommt,

dass seitens der Familie auch die Einsicht in Wirkung und Belastung der Umgebung fehlt.

An der gerichtlichen Anhörung vom 21. März 2024 äusserten die Eltern etwa, es gebe in

der Nachbarschaft überhaupt keine Probleme und keinen Handlungsbedarf; nach Auffas-

sung von AA.________ seien die Gefährdungsmeldungen gemacht worden, weil sie häu-

fig geweint habe (act. 15 S. 7). Dies erscheint angesichts der Formulierung der Gefähr-

dungsmeldungen von Nachbarn und Vermieterschaft (KESB-act. 2.18 ff.) – und auch der

Ausführungen der Klinik in ihrem Antrag auf behördliche fürsorgerische Unterbringung

vom 5. Oktober 2023, wonach Frau AA.________ in psychotischem Zustand persönliche

Grenzen nicht erkennen oder beachten könne und sich andere Personen von ihr bedrängt,

belästigt oder bedroht fühlten (KESB-act. 1.8) – im Minimum als Bagatellisierung.

Zwar dürfte die langjährige Wohnsituation dadurch nicht unmittelbar gefährdet sein. Den-

noch ist offenkundig, dass – auch wenn dies die Familie A.________ nicht wahrhaben will

(etwa: act 15 S. 7 f.) – diesbezüglich eine latente Gefahr besteht, nachdem die Vermieterin

in ihrer Gefährdungsmeldung vom 21. August 2023 wörtlich festhält: "Die Gefährderin

wohnt mit ihren betagten Eltern in einer Wohnung der F.________. Sie ist verwirrt und ag-

gressiv. Sie belästigt ihre Nachbarn und nun auch die Kinder ihrer Nachbarn. Wir vermu-

ten eine sehr schwierige Situation innerhalb der Familie" (KESB-act. 2.18). Es erscheint

demnach wichtig, die gesundheitliche Situation hinreichend zu überwachen und in geord-

nete Bahnen zu lenken, damit es nicht zu erneuten Gefährdungen kommt, aufgrund wel-

cher sich die Vermieterin gezwungen sehen könnte, das Mietverhältnis mit der Familie

A.________ zum Schutze der übrigen Mietparteien aufzulösen. Dass die Eltern letztlich in

dieser Hinsicht keinen ausreichenden Einfluss auf ihre Tochter auszuüben vermögen und

dies auch nicht wollen, zeigte sich nicht zuletzt eindrücklich an der gerichtlichen Anhörung,

während der AA.________ – vor allem gegen Ende – alle paar Minuten spontan den

Raum verliess, um Zigaretten rauchen zu gehen, und in keiner Weise auf die Aufforderun-

E. 12 Urteil F 2024 3 gen ihrer Mutter (verbal sowie durch Festhalten an der Kleidung) reagierte, sie möge nun doch einmal im Sitzungszimmer verbleiben (act. 15 S. 13).

E. 13 Urteil F 2024 3 gemeinsam mit ihren Eltern zu bewältigen vermag und die gesundheitliche Situation stabil bleibt – darin nicht einmischt, aber die Möglichkeit hat, nötigenfalls rechtzeitig Vorkehren zu treffen, wenn zur Erreichung dieses Ziels eine weitergehende Unterstützung nötig wird. Dies, da besonders in der Anhörung vom 21. März 2024 sehr deutlich wurde, dass ausser den betagten Eltern – die nota bene trotz Aufenthalts in der Schweiz seit 1977 kaum Deutsch sprechen – "wenn man jemanden braucht, niemand da ist", und – nicht zuletzt aus den Darlegungen der behandelnden Ärzte – klar wurde, dass der gesundheitliche Zu- stand aktuell labil ist.

E. 14 Urteil F 2024 3 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).

E. 15 Urteil F 2024 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
  2. Der vorinstanzliche Entscheid Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023 wird abge- ändert wie folgt: Dispositiv-Ziff. 1 lautet neu: "Für AA.________ wird eine Vertre- tungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet." Die Dispositiv- Ziffern. 2a), 2b), 2c) und 4. werden aufgehoben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; auf ihren ausdrücklichen Wunsch: Zustellung mittels A-Post-Plus), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an CA.________ und BA.________ sowie an die Beiständin B.________. Zug, 24. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 24. April 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AA.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt:

1. BA.________ und CA.________, Eltern

2. B.________, Mandatszentrum, Artherstrasse 25, 6300 Zug, des. Beiständin betreffend Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) F 2024 3

2 Urteil F 2024 3 A. A.a Die 1975 geborene AA.________ leidet seit ca. ihrem zwanzigsten Lebensjahr an einer paranoiden Schizophrenie (KESB-act. 1.13, 2.12). Sie lebt seit Geburt bei ihren El- tern, BA.________ und CA.________, mit kurzen Unterbrüchen im frühen Erwachsenenal- ter (Unterbringung auswärts im Rahmen der beruflichen Ausbildung u.a. in der C.________ sowie in einer Stiftung in D.________, vgl. act. 15 S. 7; KESB-act. 2.12). Im August 2023 eskalierte die Situation zuhause dergestalt, dass AA.________ ein psychoti- sches Zustandsbild zeigte, kaum mehr Nahrung zu sich nahm, zunehmend verwahrloste und sich mutistisch verhielt (d.h. nicht mehr sprach). Sie wurde dann durch ihren Vater – auf Anraten des ambulant behandelnden Psychiaters – in die Klinik E.________ verbracht. Dort wurde am 30. August 2023 ein Rückbehalt ausgesprochen (KESB-act. 1.3), gefolgt von einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung am 1. September 2023 (KESB-act. 1.5) und einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung am 10. Oktober 2023 (Entscheid der KESB Nr. 2023/1280, KESB-act. 1.12). A.b Angesichts dieser Ausgangslage und gestützt auf ihre Abklärungen, zusammen- gefasst im Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 (KESB-act. 2.13) und im Protokoll der Anhörung vom 30. November 2023 (KESB-act. 2.41), errichtete die KESB eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug sie die Auf- gabe, AA.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angele- genheiten sowie bei der Verwaltung ihrer Finanzen zu vertreten und insbesondere ihr Ein- kommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Weiter beauftragte sie die Beiständin, gemeinsam mit AA.________ für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein, sie bei al- len in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten und unter Berück- sichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von AA.________ sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (KESB-act. 2.47; Entscheid Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023). B. Mit Schreiben datiert vom 28. Dezember 2023, versandt an das Verwaltungsge- richt, bedankte sich AA.________ bei "Frau .________" für deren Fürsorge, teilte jedoch mit, sie werde am 28. Dezember 2023 in massiv gebessertem Zustand aus der Klinik ent- lassen. Sie habe sich immer selbständig um ihre Finanzen gekümmert und ihre Eltern sei- en mit der Rückkehr nach Hause einverstanden. Sie brauche und möchte keine Beistän- din. Falls es ihr wieder schlechter gehen würde, stehe ihr ein genügend grosses Helfer- netz zur Verfügung (act. 1). Das Gericht leitete die Zuschrift weiter an angeschriebene

3 Urteil F 2024 3 B.________. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 retournierte die KESB das besagte Schreiben von AA.________ an das Verwaltungsgericht unter Beilage ihres Entscheids Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023 (act. 2; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 10. Januar 2024). C. Angesichts dieser zusätzlichen Information eröffnete das Gericht ein Verfahren zur Überprüfung des KESB-Entscheids Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023. Es zog die Akten der KESB bei (KESB-act. 1.1-1.47) und führte einen Schriftenwechsel durch. Die KESB beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). AA.________ bekräftigte er- neut, dass sie zuhause bei ihren Eltern verbleiben und diese unterstützen möchte, zumal es ihr dort gesundheitlich am besten gehe. Einen Beistand wolle sie nicht (act. 7). Mit Schreiben vom 6. März 2024 lud die Referentin AA.________ sowie BA.________ und CA.________ zur persönlichen Anhörung durch eine Delegation des Gerichts ein (act. 8; § 69 Abs. 3 VRG). Darauf reagierte AA.________ mit einer Zuschrift, worin sie kundtat, sie sei "momentan nicht in der Lage diese Gespräch zu führen". Sie habe nicht gewollt, "dass es bis vor das Gericht" gehe. Sie hoffe, "den Termin noch absagen zu können" (act. 11). Von diesen Äusserungen distanzierte sie sich unmittelbar nach ihrem Versand, was dem Gericht durch den fallführenden Arzt noch selbentags zur Kenntnis gebracht wurde (Ak- tennotiz vom 14. März 2024, act. 10). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin, die sich im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion (auf die behördlichen Umtriebe) erneut in der Klinik befand, wurde die Anhörung vom 21. März 2024 in der Klinik E.________ durchge- führt, im Beisein der behandelnden Ärzte und einer Dolmetscherin für Italienisch (act. 12). Das Protokoll wurde den Beteiligten im Nachgang zur Anhörung zugestellt und stand den Mitgliedern des Spruchkörpers zur Verfügung. D. Das Gericht fällte sein Urteil auf dem Zirkulationsweg, nach einlässlicher Diskussi- on und Beratung am 18. April 2024. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal-

4 Urteil F 2024 3 tungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver- fahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestim- mungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Be- stimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/1573 der KESB vom 19. De- zember 2023. AA.________ hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug, womit das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Sie war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass sie oh- ne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutre- ten. Die Beurteilung erfolgt – nach mündlicher Diskussion und Beratung des Spruchkör- pers am 18. April 2024 – auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft für AA.________ in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit ange- ordnet hat. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande-

5 Urteil F 2024 3 re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Ertei- lung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Aus- gestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person be- stimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Vertretungsbeistandschaft nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB). 3. 3.1 Ein Schwächezustand liegt – insoweit allseits unbestritten – bei AA.________ vor in Form einer langjährig bekannten und grundsätzlich durch den ambulanten Psychiater behandelten Schizophrenie. Für Aussenstehende ist die Beeinträchtigung von AA.________ an ihrem Verhalten ohne weiteres erkennbar, wobei sie aber offensichtlich bis anhin ihre alltäglichen Angelegenheiten – z.T. unter Zuhilfenahme von Familienan- gehörigen oder mit Rückfragen bei den zuständigen Behörden – selbst zu regeln vermoch- te. Wie sie glaubhaft darlegt, vermag sie denn auch nach wie vor ihre – nicht sehr komple- xen – finanziellen und administrativen Angelegenheiten ausserhalb akuter psychotischer Episoden selbst zu besorgen, und werden die nötigsten Handlungen (etwa: Bezahlung von Rechnungen) in Zeiten psychischer Dekompensation vorübergehend durch ihre Eltern er- ledigt.

6 Urteil F 2024 3 3.2 Das Gericht hat bei der Ermittlung des Schutzbedürfnisses grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids vorliegen (vgl. implizit BGer 5A_379/2015 vom 12. August 2015 E. 2.3). Der Beschwerdeführerin ist demnach insofern beizupflichten, als nicht allein am Ausnahmezustand angeknüpft wer- den kann, wie er sich im Herbst 2023 präsentierte (akute psychotische Dekompensation mit mehrmonatigem Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 30. August 2023 bis zum

28. Dezember 2023). Dieses Zustandsbild ist zwischenzeitlich gemäss ärztlicher Einschät- zung abgeklungen, nach offenbar erstaunlich gutem und raschem Ansprechen der Patien- tin auf die eingestellte Medikation (act. 15 S. 10). Die an der Anhörung anwesenden, be- handelnden Ärzte führten aus, Stand Dezember 2023 habe sich der Gesundheitszustand von AA.________ erheblich anders präsentiert als dies aktuell der Fall sei. Damals sei die Beschwerdeführerin akut psychotisch dekompensiert (was sie nota bene auch selbst an- erkannte und ausführte, es sei ihr damals ganz schlecht gegangen, vgl. act. 15 S. 8). Die Psychose habe dann aber überraschend schnell und gut auf die Behandlung angespro- chen, so dass man die Patientin Ende Dezember wieder nach Hause zu ihren Eltern habe entlassen können. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass noch am 30. No- vember 2023 die Eltern eine Rückkehr nach Hause abgelehnt hätten (KESB-act. 2.47 E. 3.4). Nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung änderten sie offenbar ihre Mei- nung, so dass schliesslich – nach Erlass des angefochtenen Entscheids – am 28. Dezem- ber 2023 ein Austritt nach Hause in gebessertem, aber nicht remittiertem Zustand möglich war (Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 28. Dezember 2023, KESB-act. 1.13 S. 4 f.; act. 15 S. 10). 3.3 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass – bei aktuell gemäss ärztlicher Einschät- zung gänzlich anderem Beschwerdebild, nämlich primär einer akuten Belastungsreaktion (auf die laufenden behördlichen Verfahren; vgl. diesbezüglich Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom 21. März 2024, act. 15 S. 10 f.; ausserdem bereits Protokoll der Anhörung vom 30. November 2023, KESB-act. 2.41) – psychotische Dekompensationen in regel- mässigen Abständen bereits in der Vergangenheit vorgekommen sind (vgl. Protokoll der Anhörung durch die KESB vom 5. Oktober 2023, KESB-act. 1.11: bisher bereits 16-malig stationäre Behandlung in der Klinik E.________ deswegen). Unklar ist, ob sich die Ab- stände verringern bzw. die Dekompensationen schlimmer werden; jedenfalls habe die Be- schwerdeführerin im vergangenen Herbst die bisher mit Abstand schwerste psychotische Episode erlitten, die nach ärztlicher Einschätzung auch wieder ausbrechen könne. Eben- falls einzubeziehen seien aus ärztlicher Sicht das fortschreitende Alter und der Gesund- heitszustand der Eltern, wobei indes an der Anhörung vom 21. März 2024 zumindest der

7 Urteil F 2024 3 Vater der Beschwerdeführerin sich in einem grundsätzlich wenig beeinträchtigt wirkenden Zustand präsentierte. Die Mutter der Beschwerdeführerin leidet hingegen offensichtlich un- ter den Auswirkungen eines vor einiger Zeit in Italien stattgehabten Hirnschlages; die Be- schwerdeführerin führte denn auch aus, dass sie ihre Mutter pflege, ihr etwa beim Du- schen, Ankleiden und der Körperpflege helfe und dafür sorge, dass sie ausreichend Be- wegung erhalte bei gemeinsamen Spaziergängen (vgl. act. 15 S. 6). Mit Blick darauf regte denn auch die Klinik E.________ bei Austritt der Patientin am 28. Dezember 2023 eine "weitere vorsichtige Arbeit in Richtung proaktiver Klärung der Wohnsituation bei hochbe- tagten Eltern und zunehmenden Überforderungszeichen im häuslichen Umfeld" an (KESB- act. 1.13 S. 5). 3.4 3.4.1 Fest steht, dass AA.________ – auch nach eigenem Bekunden – nicht in der Lage wäre, eigenständig zu wohnen oder sich allein um ihre Gesundheitsversorgung zu küm- mern (vgl. etwa act. 15 S. 6). Klar ist auch, dass die Eltern und Schwestern der Beschwer- deführerin deren Vertretung in den Bereichen Gesundheit und Wohnen in Phasen akuter psychotischer Dekompensation weder wahrnehmen können noch dies wollen, wie sie der KESB anlässlich einer Besprechung vom 5. Oktober 2023 deutlich zur Kenntnis gegeben haben (KESB-act. 2.12, Aktennotiz vom 30. Oktober 2023). Insoweit besteht ein ausge- wiesener Schutzbedarf in diesen Bereichen. 3.4.2 Nicht ausgewiesen ist ein solcher hingegen hinsichtlich der finanziellen und admi- nistrativen Angelegenheiten. Die KESB hat zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Vollmachten erteilt, keine Patientenverfügung verfasst und auch keinen Vorsorge- auftrag erteilt habe (KESB-act. 2.12). Die Beschwerdeführerin legte indes an ihrer An- hörung vom 21. März 2024 nachvollziehbar dar, dass auch während ihrer z.T. mehrmona- tigen Klinikaufenthalte die finanziellen und administrativen Angelegenheiten nie liegenge- blieben seien. Ihre Darstellung wird dadurch belegt, dass gegen sie offenbar keine Betrei- bungen bestehen (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 12. Oktober 2023, KESB-act. 2.8) und Pflichten wie derjenigen zur Einreichung von Steuererklärungen (vgl. KESB-act. 2.10; die Steuererklärung würde jeweils eine Schwester erledigen, act. 15 S. 3) jeweils nachge- lebt wurde. Der Beschwerdeführerin ist es auch gelungen, sich für den Bezug der ihr zu- stehenden Leistungen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen anzumelden (KESB-act. 2.9). Es ist demnach festzustellen, dass es ihr bis anhin und auch aktuell ge- lingt, sich mit niederschwelliger, punktueller Unterstützung ihres Vaters und z.T. auch der Schwestern um ihre alltäglichen finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu

8 Urteil F 2024 3 kümmern. Dem Gericht erklärte sie nachvollziehbar, sie verstehe zwar etwa behördliche Zuschriften nicht immer (womit sie allerdings gerichtsnotorisch in bester Gesellschaft ist). Wenn dies so sei, rufe sie aber bei der zuständigen Stelle an und lasse sich erklären, was zu tun sei. So komme sie gut zurecht (act. 15 S. 3). Nicht von der Hand zu weisen ist zwar in der Gesamtschau eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Verkehr mit den Behörden, insbesondere der KESB und dem Gericht. So konnte etwa erst mit Unterstützung des fallführenden Arztes geklärt werden, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt als solche konstituieren und durch das Gericht angehört werden will. Eindrücklich schilderte sie auch ihre Angst vor der Flut an einge- schriebenen Briefen. Die entsprechenden Überforderungsgefühle und Ängste vermögen indes für sich allein eine Verbeiständung nicht zu rechtfertigen, zumal es AA.________ bislang gelungen ist, sich für diese Belange rechtzeitig Unterstützung zu organisieren. Welche Aufgaben die Beschwerdeführerin konkret nicht mehr zu bewältigen vermöchte, so dass diese durch eine Beiständin übernommen werden müssten, erschliesst sich nicht. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass bezüglich der Bereiche Administration und Finan- zen gegenwärtig kein ausreichender Schutzbedarf besteht, so dass die Anordnung einer Beistandschaft diesbezüglich zum vornherein ausser Betracht fällt. Insoweit ist der Ent- scheid der KESB vom 19. Dezember 2023 aufzuheben (Dispositiv-Ziffern 2a) und 2b) so- wie 4); Streichung der Vermögensverwaltung in Dispositiv-Ziffer 1)). 4. 4.1 Nachdem in den Bereichen Wohnen und Gesundheit hingegen ein Schutzbedürf- nis besteht, ist bezogen auf die in diesen Bereichen angeordnete Vertretungsbeistand- schaft zu prüfen, ob die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind, um dem Schwächezustand zu begegnen. 4.1.1 Mit Bezug auf die Wohnsituation ist einerseits festzustellen, dass aktuell die Eltern von AA.________ dieser den nötigen Beistand zu leisten vermögen; akut besteht dem- nach kein Bedarf an weiteren Massnahmen (Subsidiaritätsprinzip, vgl. oben E. 2.1). An- derseits ist unbestritten, dass AA.________ Unterstützung benötigen wird beim Aufgleisen einer betreuten Wohnsituation (allein oder gemeinsam mit den Eltern), sollte das Zusam- menleben mit ihren Eltern, so wie es aktuell funktioniert, in naher oder ferner Zukunft nicht mehr möglich sein. Es muss dabei offenbleiben, ob es um die Organisation von Hilfe zu- hause gehen wird oder etwa um die Anmeldung in einer geeigneten Wohneinrichtung,

9 Urteil F 2024 3 lässt sich doch aktuell die künftige Entwicklung noch nicht vorhersehen. Entsprechend ist auch nicht realistisch, dass eine Beistandsperson die geeigneten Vorkehren bereits heute für die Zukunft treffen kann. Daraus erhellt, dass die für den Bereich Wohnen errichtete Beistandschaft bei der aktuellen Ausgangslage zu einer Massnahme "auf Vorrat" ver- kommt, die ihren Nutzen erst für den Fall einer künftigen Dekompensation der gegenwärti- gen Wohnsituation zu entfalten vermöchte. War im Anordnungszeitpunkt noch davon aus- zugehen, es müsse für die Beschwerdeführerin zwingend ein Wohnplatz in einer betreuten Wohneinrichtung organisiert werden – wozu anerkanntermassen weder sie selbst noch ih- re Familie imstande gewesen wären –, ist ein solcher klar umrissener und akuter Hand- lungsbedarf im Urteilszeitpunkt nicht mehr gegeben. Momentan wäre zwar hoch wün- schenswert, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit der Frage auseinan- dersetzen, wie das Zusammenleben zu dritt auch künftig gestaltet werden könnte, wenn CA.________ und BA.________ zunehmend älter und gebrechlicher werden, und AA.________ allenfalls erneut gesundheitlich dekompensiert. Eigentliche Vorkehren dies- bezüglich kann aber auch eine Beistandsperson erst dann treffen, wenn dieser Fall eintritt. Diesfalls ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich AA.________ erneut für einige Wochen oder Monate in der Klinik E.________ befinden wird, was KESB und Beistands- person Zeit verschafft, alles Weitere entsprechend den dann vorliegenden Umständen zu organisieren. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Entwicklung seit dem Entscheid der KESB am

19. Dezember 2023 – nämlich insbesondere der Tatsache, dass nun die Eltern bereit sind, AA.________ wieder bei sich zuhause aufzunehmen und demnach aktuell keine betreute Wohnlösung gesucht werden muss, und auch nicht absehbar ist, ob und wann dies not- wendig werden wird – aktuell die Errichtung einer Beistandschaft für den Bereich Wohnen nicht (mehr) geeignet, zur Verbesserung der Wohnsituation der Beschwerdeführern beizu- tragen. Es ist nicht ersichtlich, was die Beiständin in dieser Hinsicht aktuell konkret vorkeh- ren könnte, kann sie doch weder auf einen unbestimmten künftigen Zeitpunkt hin eine An- schlusslösung organisieren für den Fall eines heute noch nicht konkret voraussehbaren Auseinanderbrechens der aktuellen Wohnsituation der Familie A.________ noch wird ihre Unterstützung aktuell für die täglichen Belange des Wohnens benötigt. Infolgedessen ist auch die Beistandschaft für den Bereich Wohnen (Dispositiv-Ziffer 2c) des angefochtenen Entscheids) aufzuheben. 4.1.2 Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Gesundheit er- scheint hingegen geeignet, etwa allfällige Probleme in der medikamentösen Versorgung

10 Urteil F 2024 3 anzugehen. Hier kann ein konkreter Aufgabenbereich für die Beiständin ohne weiteres ausgemacht werden: Mit einer Vertretungsbefugnis im Bereich der Gesundheit wird es dieser insbesondere möglich sein, sich über den gesundheitlichen Zustand der Beschwer- deführerin mit den behandelnden Ärzten auszutauschen, bei Bedarf Probleme zu lösen (etwa in der Beschaffung der Medikation, wie offenbar in der Vergangenheit vorgekom- men) oder nötigenfalls rechtzeitig für eine adäquate Betreuung durch eine Psychiatrie- Spitex zu sorgen. Weiter wird es der Beiständin aufgrund ihrer Begleitung der Beschwer- deführerin möglich sein, der KESB bei Bedarf die zielgerichtete Anordnung weitergehen- der Massnahmen zu beantragen, wenn und sofern diese als akut notwendig erscheinen. 4.1.2.1 Bezüglich der Gesundheitsvorsorge fällt ins Gewicht, dass sich der psychische Zustand von AA.________ offenbar rasch verändern kann und ärztlicherseits nicht abseh- bar ist, wie sich dieser künftig entwickelt. Die behandelnden Ärzte in der Klinik E.________ vermochten keine Prognose für die Zukunft abzugeben, sondern einzig festzustellen, dass der Zustand aktuell nicht psychotisch sei und die Patientin in diesem Zustand wohl so wei- termachen könne wie bisher (d.h. Wohnen bei den Eltern und Behandlung in regelmässi- gen Abständen beim ambulant behandelnden Psychiater, act. 15 S. 10 f.). 4.1.2.2 Weiter sind die Eltern von AA.________ – die bisher offenbar ein stabiles Umfeld geboten und ihre Tochter betreut haben – mittlerweile betagt und zumindest die Mutter nach einem Hirnschlag pflegebedürftig. Offensichtlich besteht zwar eine Symbiose inner- halb der Familie insofern, als sich AA.________ und ihre Eltern gegenseitig unterstützen und beschäftigen, was eine beachtliche Ressource darstellt (vgl. act. 15 S. 6). Es scheint aber durchaus so, dass die Unterstützung vermehrt durch AA.________ an ihre Eltern er- folgt, wie letztere denn auch an der Anhörung vom 21. März 2024 erklärten (AA.________ würde für sie übersetzen, Behördengänge erledigen, Einzahlungen machen, den Haushalt sowie die Pflege der Mutter übernehmen, act. 15 S. 6). Die Eltern vermochten sich insbe- sondere nicht klar dazu zu bekennen, dass sie z.B. die Medikamenteneinnahme der Toch- ter überwachen und unterstützen würden, sondern gaben einzig zu Protokoll, es sei ja im eigenen Interesse der Tochter, diese zu nehmen, weshalb sie dies wohl tun würde (act. 15 S. 8 f.). Aktenkundig ist denn auch, dass die Dekompensation im Herbst 2023 vor dem Hintergrund unklarer Medikamenteneinnahme erfolgte bzw. unklar war, ob es allenfalls Probleme bei der Medikamentenbeschaffung gab (vgl. Austrittsbericht vom 28. Dezember 2023, KESB-act. 1.13 S. 2). Die Eltern waren mit der damaligen Situation offensichtlich überfordert. Erst nach Eskalation mit Schreckung der Nachbarschaft sowie Erstattung mehrerer Gefährdungsmeldungen durch Vermieterschaft und Nachbarn am 21. August

11 Urteil F 2024 3 2023 kontaktierten die Eltern den behandelnden Psychiater und verbrachten ihre Tochter in die Klinik E.________ zur Behandlung und Betreuung (KESB-act. 2.18 ff.). In der Folge gaben sie denn auch gegenüber der KESB an, ihre Tochter würde während solcher Pha- sen auf sie nicht hören und sie könnten sie dann zuhause nicht betreuen (KESB-act. 2.12). Es bedurfte also einer Eskalation mit Drittbeteiligung, bevor durch das Familiensys- tem für AA.________ die offensichtlich im damaligen Zeitpunkt dringend notwendige Hos- pitalisierung eingeleitet wurde. Dies zeigt auf, dass die Eltern von AA.________ nicht wil- lens oder nicht fähig sind, ohne äussere Intervention in Phasen der gesundheitlichen De- kompensation ihrer Tochter (rechtzeitig) die nötigen Massnahmen zu treffen, damit diese möglichst zeitnah eine adäquate Behandlung und Betreuung erhalten kann. Hinzu kommt, dass seitens der Familie auch die Einsicht in Wirkung und Belastung der Umgebung fehlt. An der gerichtlichen Anhörung vom 21. März 2024 äusserten die Eltern etwa, es gebe in der Nachbarschaft überhaupt keine Probleme und keinen Handlungsbedarf; nach Auffas- sung von AA.________ seien die Gefährdungsmeldungen gemacht worden, weil sie häu- fig geweint habe (act. 15 S. 7). Dies erscheint angesichts der Formulierung der Gefähr- dungsmeldungen von Nachbarn und Vermieterschaft (KESB-act. 2.18 ff.) – und auch der Ausführungen der Klinik in ihrem Antrag auf behördliche fürsorgerische Unterbringung vom 5. Oktober 2023, wonach Frau AA.________ in psychotischem Zustand persönliche Grenzen nicht erkennen oder beachten könne und sich andere Personen von ihr bedrängt, belästigt oder bedroht fühlten (KESB-act. 1.8) – im Minimum als Bagatellisierung. Zwar dürfte die langjährige Wohnsituation dadurch nicht unmittelbar gefährdet sein. Den- noch ist offenkundig, dass – auch wenn dies die Familie A.________ nicht wahrhaben will (etwa: act 15 S. 7 f.) – diesbezüglich eine latente Gefahr besteht, nachdem die Vermieterin in ihrer Gefährdungsmeldung vom 21. August 2023 wörtlich festhält: "Die Gefährderin wohnt mit ihren betagten Eltern in einer Wohnung der F.________. Sie ist verwirrt und ag- gressiv. Sie belästigt ihre Nachbarn und nun auch die Kinder ihrer Nachbarn. Wir vermu- ten eine sehr schwierige Situation innerhalb der Familie" (KESB-act. 2.18). Es erscheint demnach wichtig, die gesundheitliche Situation hinreichend zu überwachen und in geord- nete Bahnen zu lenken, damit es nicht zu erneuten Gefährdungen kommt, aufgrund wel- cher sich die Vermieterin gezwungen sehen könnte, das Mietverhältnis mit der Familie A.________ zum Schutze der übrigen Mietparteien aufzulösen. Dass die Eltern letztlich in dieser Hinsicht keinen ausreichenden Einfluss auf ihre Tochter auszuüben vermögen und dies auch nicht wollen, zeigte sich nicht zuletzt eindrücklich an der gerichtlichen Anhörung, während der AA.________ – vor allem gegen Ende – alle paar Minuten spontan den Raum verliess, um Zigaretten rauchen zu gehen, und in keiner Weise auf die Aufforderun-

12 Urteil F 2024 3 gen ihrer Mutter (verbal sowie durch Festhalten an der Kleidung) reagierte, sie möge nun doch einmal im Sitzungszimmer verbleiben (act. 15 S. 13). 4.1.2.3 Angesichts des Ausgeführten bedarf es einer Drittperson, die AA.________ (und indirekt auch deren Eltern) bezüglich der gesundheitlichen Belange begleitet und bei Be- darf die nötigen Vorkehren zur Gesundheitsvorsorge trifft (etwa: Aufgleisen einer Psychia- trie-Spitex zur Medikamentenkontrolle, rechtzeitiges Hinwirken auf einen Spitaleintritt bei erneuter Dekompensation, Aufgleisen der Medikamentenbeschaffung). Da AA.________ bezüglich ihrer Erkrankung sowie der Notwendigkeit deren Behandlung grundsätzlich un- bestritten kooperativ ist, erscheint es als realistisch, dass sie ihre Erkrankung mithilfe einer Vertretungsbeiständin für den Bereich Gesundheit mittelfristig zuhause wird im Griff behal- ten können. Dabei bestehen – wie bereits ausgeführt – die Aufgaben der Beiständin nicht in der persönlichen Dienstleistungserbringung (etwa: Verabreichen der Medikamente), sondern primär darin, bei Bedarf adäquate Unterstützung zu organisieren oder dafür zu sorgen, dass weitergehende (allenfalls vorübergehende) Massnahmen ergriffen werden in Akutphasen (bspw. Beantragung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik; vgl. zum Aufgabenbereich etwa Kurt Affolter-Fringeli, Beistand- schaft, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 8.233). 4.1.2.4 Wohl wäre auch für den Bereich Gesundheit grundsätzlich die Errichtung einer Begleitbeistandschaft – anstelle der stärker einschränkenden Vertretungsbeistandschaft – wünschens- und prüfenswert. Eine solche kann aber gemäss Art. 393 Abs. 1 ZGB nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet werden und fällt demnach bei der ge- schilderten Ausgangslage ausser Betracht, nachdem aktenkundig ist – und durch die Fa- milie A.________ auch an der Anhörung vom 21. März 2024 bekräftigt wurde – dass das notwendige Einverständnis nicht besteht. 4.1.3 Die getroffene Massnahme für den Bereich der Gesundheitsvorsorge ist schliess- lich insofern zumutbar und mithin verhältnismässig im engeren Sinne, als damit gerade die Selbständigkeit und der Handlungsspielraum von AA.________ in den alltäglichen Verrich- tungen gewahrt wird. Insbesondere werden damit die Voraussetzungen geschaffen, damit die Beschwerdeführerin noch so lange wie möglich zusammen mit ihren Eltern in der ak- tuellen Wohnung verbleiben kann, was offensichtlich massgeblich davon abhängt, dass ihr Gesundheitszustand stabilisiert wird und Dekompensationen rechtzeitig aufgefangen wer- den. Dies setzt nach dem durch das Gericht gewonnenen Eindruck voraus, dass eine ex- terne (Beistands-)Person involviert wird, die sich zwar – solange AA.________ ihren Alltag

13 Urteil F 2024 3 gemeinsam mit ihren Eltern zu bewältigen vermag und die gesundheitliche Situation stabil bleibt – darin nicht einmischt, aber die Möglichkeit hat, nötigenfalls rechtzeitig Vorkehren zu treffen, wenn zur Erreichung dieses Ziels eine weitergehende Unterstützung nötig wird. Dies, da besonders in der Anhörung vom 21. März 2024 sehr deutlich wurde, dass ausser den betagten Eltern – die nota bene trotz Aufenthalts in der Schweiz seit 1977 kaum Deutsch sprechen – "wenn man jemanden braucht, niemand da ist", und – nicht zuletzt aus den Darlegungen der behandelnden Ärzte – klar wurde, dass der gesundheitliche Zu- stand aktuell labil ist. 4.1.4 Nach dem Ausgeführten ist die errichtete Vertretungsbeistandschaft im Bereich Gesundheit geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Der Entscheid der KESB vom

19. Dezember 2023 ist demnach insoweit zu bestätigen. 4.2 Sollte sich künftig eine nachhaltige Einsicht und Kooperationsbereitschaft der Be- schwerdeführerin mit ihrer Beiständin einstellen, kann (und muss) selbstverständlich die Notwendigkeit der (Vertretungs-)Beistandschaft einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Aktuell kommt dies aber nicht in Frage und erscheint es AA.________ zumutbar, vorderhand im Bereich Gesundheit mit der eingesetzten Berufs- beiständin zusammenzuarbeiten, gegen deren Person sie keine Einwände erhebt. Sollte sich die Situation zuspitzen und künftig allenfalls erneut eine fürsorgerische Unterbringung oder eine Vertretung von AA.________ auch in den Bereichen Wohnen, Administration und Finanzen notwendig werden (zum Beispiel dann, wenn eine neue Wohnsituation nötig und damit die finanziellen Verhältnisse komplizierter oder zusätzliche Anträge bei Sozial- versicherungen notwendig werden), wird die Beiständin der KESB die entsprechenden An- träge zu stellen haben (vgl. auch Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Eine Kompetenzzuteilung auf Vorrat erscheint diesbezüglich nicht angezeigt. 5. 5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsge- richt erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1

14 Urteil F 2024 3 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). 5.2 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (bezüglich der Bereiche Administration, Finanzen und Wohnen). Mit Blick auf die Umstände (mit ins- besondere massgeblicher Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin seit Erlass des angefochtenen Entscheids) ist hier indes ermessensweise von der Erhebung einer Spruchgebühr abzusehen (§ 57 Abs. 3 EG ZGB; § 1 Abs. 2 KoV). 5.3 Der nicht anwaltlich vertretenen AA.________ ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (§ 28 Abs. 2a VRG). Schliesslich wurden die Eltern der Beschwerdeführerin nicht als (entschädigungsberechtigte und unter Wahrheitspflicht gestellte) Zeugen einvernom- men, sondern als nahe Angehörige (denen auch ein eigenständiges Beschwerderecht ge- gen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde zukäme, vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) am Verfahren beteiligt.

15 Urteil F 2024 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Der vorinstanzliche Entscheid Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023 wird abge- ändert wie folgt: Dispositiv-Ziff. 1 lautet neu: "Für AA.________ wird eine Vertre- tungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet." Die Dispositiv- Ziffern. 2a), 2b), 2c) und 4. werden aufgehoben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; auf ihren ausdrücklichen Wunsch: Zustellung mittels A-Post-Plus), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an CA.________ und BA.________ sowie an die Beiständin B.________. Zug, 24. April 2024 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am