Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Urteil F 2024 24
A.
A.________, geboren am C.________ 1964, wurde am 13. Juni 2024 in Zug von
Dr. B.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee
eingewiesen. Der Eintritt erfolgte nach einer Rückführung aus dem Centre D.________ in
Frankreich. Dort wurde die Beschwerdeführerin seit dem 23. März 2023 im geschlossen
geführten Bereich behandelt, nachdem sie von der Triaplus AG Klinik Zugersee am
16. März 2023 entwichen war.
B.
Gegen diese Unterbringung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom
14. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am
17. Juni 2024).
C.
Am 21. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen
Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik Zugersee angehört. An
der Verhandlung nahm seitens der Klinik Assistenzärztin E.________ teil. Als gerichtlicher
Gutachter wirkte Dr. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der
sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung
wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich
eröffnet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündli-
chen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-
richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei-
lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan-
ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in der
Stadt Zug von einer im Kanton Zug praktizierenden Ärztin eingewiesen worden, so dass
die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gege-
ben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen (knapp) genü-
gende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.
E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset- zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbrin- gung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss ge- stützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).
E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).
E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).
E. 2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstel- lungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
E. 3 Urteil F 2024 24 2.
E. 3.1 Aus früheren Verfahren lässt sich bezüglich des Krankheitsbildes der 60-jährigen Beschwerdeführerin entnehmen, dass ihre Krankengeschichte bis (mindestens) in das Jahr 2003 zurückgeht und sie seit Jahren unter einer chronisch-paranoiden Schizophrenie leidet (vgl. etwa VGer ZG F 2003 28). In den genannten Jahren kam es immer wieder zu
E. 3.2 An der Anhörung vom 21. Juni 2024 erklärten die zuständige Ärztin sowie der Ge- richtsgutachter übereinstimmend, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin von der Dia- gnose einer (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Diese Diagnose deckt sich ebenfalls mit der Diagnose der französischen Ärzte.
E. 3.3 Der Gerichtsgutachter beschrieb eine chronische paranoide Schizophrenie mit zu- nehmendem Residuum. Besonders stehe die affektive Störung im Vordergrund, während die Wahnhaftigkeit als sekundär zu betrachten sei. Die Beschwerdeführerin zeige für ihr Alter eine sehr schwere Ausprägung der kognitiven Einbusse. Ausdruck für diesen Zu- stand sei, dass sie keinen vollständigen Satz formulieren könne und ihre Gedanken ab- schweifen würden. Zusätzlich träten formale Denkstörungen sowie Gesprächserweiterun- gen auf.
E. 3.4 Anlässlich der Anhörung zeigten sich die beschriebenen Symptome der paranoi- den Schizophrenie deutlich. Die Beschwerdeführerin konnte die gestellten Fragen der Vor- sitzenden nur teilweise beantworten und schweifte vom Thema ab. Ihre Ausführungen wa- ren schwer nachvollziehbar, da ihre Sätze unter anderem nicht vollständig waren. Trotz mehrmaliger Ermahnung der Vorsitzenden unterbrach sie wiederholt die Anhörung. Sie wiederholte Passagen, die sie bereits erklärt hatte. Insbesondere äusserte sie mehrmals die Theorie, dass ihr Ex-Mann Herr G.________ alles eingefädelt hätte. Ihr Name sei nicht A.________, sondern H.________. Sie berichtete, dass sie nach I.________ gehen möchte. Es sind jedoch keine Beweise oder Dokumente aktenkundig, welche die Existenz von Herrn H.________ und einer Unterkunft in I.________ nahelegen würden (vgl. dazu auch die dem Gericht vorliegende Beschwerdeschrift, in der wiederholt die Rede von Ab- treibungen, Vergewaltigungen und Gewalt ist und in der zuhauf unklare Formulierungen und sich wiederholende Passagen zu finden sind). Nach dem Gesagten besteht kein Zwei- fel, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung leidet; das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne des Gesetzes ist damit zu beja- hen.
E. 4 Urteil F 2024 24
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent- spricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachse- ner im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).
E. 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die zuständige Ärztin und der Gerichtsgutachter gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwer- deführerin im Entlassungsfall verwahrlosen wird. Eine Krankheitseinsicht ist bei der Be- schwerdeführerin nicht vorhanden, zumal sie selbst nicht mitteilen konnte oder wollte, an welcher Krankheit sie leide. Der Gerichtsgutachter führte aus, dass die Beschwerdeführe- rin im Fall einer Entlassung weder die unbedingt notwendige neuroleptische Medikation zu sich nehmen noch in der Lage sein werde, diese selbst zu organisieren. Die Beschwerde- führerin lässt die Medikation offenbar im Klinikrahmen über sich ergehen, damit sie nicht mit Diskussionen konfrontiert wird. Gemäss dem Gerichtsgutachter kann die Krankheit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr aufgehalten bzw. "geheilt" werden. Allerdings kann nach Auskunft des Sachverständigen durch eine medikamentöse Behandlung eine (wei- tere) Verschlechterung des – auch für den Spruchkörper als medizinische Laien sichtlich bereits desolaten – Zustandes vermieden werden. Damit könne ein Fortschreiten der Ver- wahrlosung verhindert werden, welche letztlich zum Tod der Beschwerdeführerin führen könne. Es müsse gar von latenter Suizidalität gesprochen werden. Die Beschwerdeführe- rin sei in keiner Weise in der Lage, ihre Grundbedürfnisse abzudecken. Dies zeigte sich denn auch in der Anhörung beispielsweise am Zustand ihres Gebisses, in welchem na- hezu sämtliche Zähne bereits fehlten.
E. 4.1.2 Eine Selbstgefährdung ist ebenfalls darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin in das Wohnheim J.________ aktuell nicht (mit längerfristiger Perspektive) zurückkehren kann und ihr demnach im Entlassungsfall Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohen.
E. 4.1.3 Eine erhebliche Selbstgefährdung besteht auch darin, dass die Beschwerdeführe- rin nach einer Entlassung ohne gesicherte Medikamenteneinnahme ihre Hygiene mit höchster Wahrscheinlichkeit vernachlässigen und dadurch in einen Zustand massiver Ver- wahrlosung geraten wird. Die Patientin wies bereits bei der Anhörung einen deutlich wahr- nehmbaren, auffälligen Geruch auf und zeigte Anzeichen von Vernachlässigung der Kör- perhygiene, einschliesslich fehlender Zähne.
E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42). Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin fremdgefährdende Vor- fälle im Sinne von Gewalttätigkeiten oder ähnlicher Vorkommisse weder aktenkundig noch konnten sie von der behandelnden Ärztin oder dem Gerichtsgutachter erhoben werden. Auch die Belastung der Kinder der Beschwerdeführerin – zu denen offenbar seit Jahren kein Kontakt mehr besteht – steht hier nicht im Vordergrund. Weiterungen zur Fremdge- fährlichkeit erübrigen sich demnach. 5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliess- lich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychothe- rapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser
E. 5 Urteil F 2024 24 Selbst- bzw. Zwangseinweisungen der Beschwerdeführerin in die Klinik. Zuletzt war sie am 16. März 2023 von der Triaplus AG Klinik Zugersee entwichen. Am 23. März 2023 wurde sie auf der Strasse in Frankreich umherirrend gefunden, und in D.________ in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Die Beschwerdeführerin konnte bzw. wollte ihre wahre Identität nicht preisgeben. Nachdem ihre Identität bekannt wurde, erfolgte der Transfer der schweizerischen Staatsangehörigen zurück in die Schweiz in die Klinik Zugersee.
E. 5.1 Eine Krankheitseinsicht ist bei der Beschwerdeführerin nach Ansicht des gerichtli- chen Gutachters nicht vorhanden, wovon sich auch das Gericht anlässlich der Anhörung selbst überzeugen konnte, an welcher die Beschwerdeführerin angab, sie fühle sich bes- tens, es gehe ihr gut, obwohl dies augenscheinlich nicht der Fall war.
E. 5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier sehr ungünstig. Das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin besteht – soweit ersichtlich – aus ihrem Beistand, zu dem sie aber nach eigenen Angaben ein angespanntes Verhältnis hat (offenbar weil sie davon ausgeht, dieser würde durch ihren Ex-Ehemann unter Druck gesetzt). Zu ihren Kindern und Enkel- kindern besteht soweit ersichtlich kein Kontakt mehr. Unter anderem befinden sich die Kin- der im Ausland (Frankreich und London). Zudem ist nicht klar, ob der oft genannte Herr H.________ (gemäss der Beschwerdeführerin: ihr Ehemann französischer Nationalität) überhaupt existiert. Aktenkundig ist jedenfalls, dass sich dieser bis anhin in der Klinik Zu- gersee weder gemeldet hat noch die Beschwerdeführerin besucht hat, was auch die be- handelnde Ärztin anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2024 bestätigte.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin auf eine neuroleptische Medika- tion zweifelsohne angewiesen, um ihren Zustand soweit stabil zu halten, dass sie zumin- dest in eine betreute Wohnumgebung eingegliedert werden kann. Sowohl die behan- delnde Ärztin wie auch der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ sind der Ansicht, eine Behandlung und Betreuung sei aktuell nach wie vor im stationären Klinikrahmen notwen- dig, da sie ein Leben ausserhalb der Klinik – wie sich in der Vergangenheit mehrfach ge- zeigt hat – nicht selbständig bewältigen könnte. Entsprechend ist eine engmaschige Be- treuung notwendig, um die notwendige Behandlung zu etablieren und der drohenden Ver- wahrlosung vorzubeugen. Demnach erscheint die weitere Unterbringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung als zwingend notwendig und alternativlos. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mit- tel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin. Die Klinik Zuger- see ist eine für die notwendige Behandlung geeignete Institution (spezialisierte psychiatri-
E. 6 Urteil F 2024 24 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist.
E. 7 Urteil F 2024 24 Dies gilt umso mehr, als ausser Zweifel steht – und auch von der Beschwerdeführerin sel- ber nicht geleugnet wird – dass sie im Fall einer Entlassung die Schweiz sofort verlassen und sich auf den Weg nach I.________ machen würde. Gemäss nachvollziehbarer Ein- schätzung des psychiatrischen Experten ist sie indes in keiner Weise fähig, eine solche Reise eigenständig zu absolvieren. Dies hat sich auch bestätigt, als sie im Frühjahr 2023 aus der Triaplus Zugersee Klinik entwichen ist: Damals wurde sie bereits kurze Zeit später nicht etwa in I.________, sondern am anderen Ende von Frankreich aufgefunden, desori- entiert und wirr, weshalb sie umgehend in eine französische psychiatrische Klinik einge- wiesen wurde.
E. 8 Urteil F 2024 24 Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitsein- sicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleit- umstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhal- ten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).
E. 9 Urteil F 2024 24 sche Klinik). Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 10 Urteil F 2024 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an B.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an den Beistand K.________. Zug, 21. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 21. Juni 2024
[rechtskräftig]
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
B.________
Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug
Verfahrensbeteiligte
betreffend
Fürsorgerische Unterbringung
F 2024 24
2
Urteil F 2024 24
A.
A.________, geboren am C.________ 1964, wurde am 13. Juni 2024 in Zug von
Dr. B.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee
eingewiesen. Der Eintritt erfolgte nach einer Rückführung aus dem Centre D.________ in
Frankreich. Dort wurde die Beschwerdeführerin seit dem 23. März 2023 im geschlossen
geführten Bereich behandelt, nachdem sie von der Triaplus AG Klinik Zugersee am
16. März 2023 entwichen war.
B.
Gegen diese Unterbringung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom
14. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am
17. Juni 2024).
C.
Am 21. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen
Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik Zugersee angehört. An
der Verhandlung nahm seitens der Klinik Assistenzärztin E.________ teil. Als gerichtlicher
Gutachter wirkte Dr. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der
sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung
wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich
eröffnet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündli-
chen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-
richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei-
lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan-
ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in der
Stadt Zug von einer im Kanton Zug praktizierenden Ärztin eingewiesen worden, so dass
die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gege-
ben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen (knapp) genü-
gende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.
3
Urteil F 2024 24
2.
2.1
Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei-
det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer-
den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426
Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu
berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge-
setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus,
vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset-
zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die
Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt
spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsent-
scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3
und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbrin-
gung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als
Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit
Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss ge-
stützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e
Abs. 3 ZGB).
2.2
Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff
in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre
Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.).
Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des
Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih-
ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die
Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden
Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall
auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV;
vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als
innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus-
serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts-
pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand-
lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich-
keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16
E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).
4
Urteil F 2024 24
2.3
Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für-
sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand-
lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit
erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit-
teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in-
wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es
darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge-
schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder-
zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für-
sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben
der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi-
schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen
Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand-
lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer
5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).
2.4
Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese
muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine
Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während
der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person
wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstel-
lungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls
muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa
BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor
Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset-
zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht
werden kann.
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1
ZGB vorliegt.
3.1
Aus früheren Verfahren lässt sich bezüglich des Krankheitsbildes der 60-jährigen
Beschwerdeführerin entnehmen, dass ihre Krankengeschichte bis (mindestens) in das
Jahr 2003 zurückgeht und sie seit Jahren unter einer chronisch-paranoiden Schizophrenie
leidet (vgl. etwa VGer ZG F 2003 28). In den genannten Jahren kam es immer wieder zu
5
Urteil F 2024 24
Selbst- bzw. Zwangseinweisungen der Beschwerdeführerin in die Klinik. Zuletzt war sie
am 16. März 2023 von der Triaplus AG Klinik Zugersee entwichen. Am 23. März 2023
wurde sie auf der Strasse in Frankreich umherirrend gefunden, und in D.________ in eine
psychiatrische Klinik eingewiesen. Die Beschwerdeführerin konnte bzw. wollte ihre wahre
Identität nicht preisgeben. Nachdem ihre Identität bekannt wurde, erfolgte der Transfer der
schweizerischen Staatsangehörigen zurück in die Schweiz in die Klinik Zugersee.
3.2
An der Anhörung vom 21. Juni 2024 erklärten die zuständige Ärztin sowie der Ge-
richtsgutachter übereinstimmend, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin von der Dia-
gnose einer (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Diese Diagnose
deckt sich ebenfalls mit der Diagnose der französischen Ärzte.
3.3
Der Gerichtsgutachter beschrieb eine chronische paranoide Schizophrenie mit zu-
nehmendem Residuum. Besonders stehe die affektive Störung im Vordergrund, während
die Wahnhaftigkeit als sekundär zu betrachten sei. Die Beschwerdeführerin zeige für ihr
Alter eine sehr schwere Ausprägung der kognitiven Einbusse. Ausdruck für diesen Zu-
stand sei, dass sie keinen vollständigen Satz formulieren könne und ihre Gedanken ab-
schweifen würden. Zusätzlich träten formale Denkstörungen sowie Gesprächserweiterun-
gen auf.
3.4
Anlässlich der Anhörung zeigten sich die beschriebenen Symptome der paranoi-
den Schizophrenie deutlich. Die Beschwerdeführerin konnte die gestellten Fragen der Vor-
sitzenden nur teilweise beantworten und schweifte vom Thema ab. Ihre Ausführungen wa-
ren schwer nachvollziehbar, da ihre Sätze unter anderem nicht vollständig waren. Trotz
mehrmaliger Ermahnung der Vorsitzenden unterbrach sie wiederholt die Anhörung. Sie
wiederholte Passagen, die sie bereits erklärt hatte. Insbesondere äusserte sie mehrmals
die Theorie, dass ihr Ex-Mann Herr G.________ alles eingefädelt hätte. Ihr Name sei nicht
A.________, sondern H.________. Sie berichtete, dass sie nach I.________ gehen
möchte. Es sind jedoch keine Beweise oder Dokumente aktenkundig, welche die Existenz
von Herrn H.________ und einer Unterkunft in I.________ nahelegen würden (vgl. dazu
auch die dem Gericht vorliegende Beschwerdeschrift, in der wiederholt die Rede von Ab-
treibungen, Vergewaltigungen und Gewalt ist und in der zuhauf unklare Formulierungen
und sich wiederholende Passagen zu finden sind). Nach dem Gesagten besteht kein Zwei-
fel, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung
leidet; das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne des Gesetzes ist damit zu beja-
hen.
6
Urteil F 2024 24
4.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Störung
eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des
Selbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist.
4.1
Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei-
ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits-
schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er-
krankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem
Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in
einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-
spricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachse-
ner im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).
4.1.1
Hinweise auf Suizidalität lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die zuständige
Ärztin und der Gerichtsgutachter gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwer-
deführerin im Entlassungsfall verwahrlosen wird. Eine Krankheitseinsicht ist bei der Be-
schwerdeführerin nicht vorhanden, zumal sie selbst nicht mitteilen konnte oder wollte, an
welcher Krankheit sie leide. Der Gerichtsgutachter führte aus, dass die Beschwerdeführe-
rin im Fall einer Entlassung weder die unbedingt notwendige neuroleptische Medikation zu
sich nehmen noch in der Lage sein werde, diese selbst zu organisieren. Die Beschwerde-
führerin lässt die Medikation offenbar im Klinikrahmen über sich ergehen, damit sie nicht
mit Diskussionen konfrontiert wird. Gemäss dem Gerichtsgutachter kann die Krankheit bei
der Beschwerdeführerin nicht mehr aufgehalten bzw. "geheilt" werden. Allerdings kann
nach Auskunft des Sachverständigen durch eine medikamentöse Behandlung eine (wei-
tere) Verschlechterung des – auch für den Spruchkörper als medizinische Laien sichtlich
bereits desolaten – Zustandes vermieden werden. Damit könne ein Fortschreiten der Ver-
wahrlosung verhindert werden, welche letztlich zum Tod der Beschwerdeführerin führen
könne. Es müsse gar von latenter Suizidalität gesprochen werden. Die Beschwerdeführe-
rin sei in keiner Weise in der Lage, ihre Grundbedürfnisse abzudecken. Dies zeigte sich
denn auch in der Anhörung beispielsweise am Zustand ihres Gebisses, in welchem na-
hezu sämtliche Zähne bereits fehlten.
4.1.2
Eine Selbstgefährdung ist ebenfalls darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin
in das Wohnheim J.________ aktuell nicht (mit längerfristiger Perspektive) zurückkehren
kann und ihr demnach im Entlassungsfall Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohen.
7
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Dies gilt umso mehr, als ausser Zweifel steht – und auch von der Beschwerdeführerin sel-
ber nicht geleugnet wird – dass sie im Fall einer Entlassung die Schweiz sofort verlassen
und sich auf den Weg nach I.________ machen würde. Gemäss nachvollziehbarer Ein-
schätzung des psychiatrischen Experten ist sie indes in keiner Weise fähig, eine solche
Reise eigenständig zu absolvieren. Dies hat sich auch bestätigt, als sie im Frühjahr 2023
aus der Triaplus Zugersee Klinik entwichen ist: Damals wurde sie bereits kurze Zeit später
nicht etwa in I.________, sondern am anderen Ende von Frankreich aufgefunden, desori-
entiert und wirr, weshalb sie umgehend in eine französische psychiatrische Klinik einge-
wiesen wurde.
4.1.3
Eine erhebliche Selbstgefährdung besteht auch darin, dass die Beschwerdeführe-
rin nach einer Entlassung ohne gesicherte Medikamenteneinnahme ihre Hygiene mit
höchster Wahrscheinlichkeit vernachlässigen und dadurch in einen Zustand massiver Ver-
wahrlosung geraten wird. Die Patientin wies bereits bei der Anhörung einen deutlich wahr-
nehmbaren, auffälligen Geruch auf und zeigte Anzeichen von Vernachlässigung der Kör-
perhygiene, einschliesslich fehlender Zähne.
4.2
Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib
und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen
des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen
Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung
durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung
oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im
Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch
der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,
Art. 426 ZGB N 42). Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin fremdgefährdende Vor-
fälle im Sinne von Gewalttätigkeiten oder ähnlicher Vorkommisse weder aktenkundig noch
konnten sie von der behandelnden Ärztin oder dem Gerichtsgutachter erhoben werden.
Auch die Belastung der Kinder der Beschwerdeführerin – zu denen offenbar seit Jahren
kein Kontakt mehr besteht – steht hier nicht im Vordergrund. Weiterungen zur Fremdge-
fährlichkeit erübrigen sich demnach.
5.
Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliess-
lich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge
nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychothe-
rapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser
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Urteil F 2024 24
Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitsein-
sicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleit-
umstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung
in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhal-
ten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides
(vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).
5.1
Eine Krankheitseinsicht ist bei der Beschwerdeführerin nach Ansicht des gerichtli-
chen Gutachters nicht vorhanden, wovon sich auch das Gericht anlässlich der Anhörung
selbst überzeugen konnte, an welcher die Beschwerdeführerin angab, sie fühle sich bes-
tens, es gehe ihr gut, obwohl dies augenscheinlich nicht der Fall war.
5.2
Die sozialen Begleitumstände sind hier sehr ungünstig. Das Beziehungsnetz der
Beschwerdeführerin besteht – soweit ersichtlich – aus ihrem Beistand, zu dem sie aber
nach eigenen Angaben ein angespanntes Verhältnis hat (offenbar weil sie davon ausgeht,
dieser würde durch ihren Ex-Ehemann unter Druck gesetzt). Zu ihren Kindern und Enkel-
kindern besteht soweit ersichtlich kein Kontakt mehr. Unter anderem befinden sich die Kin-
der im Ausland (Frankreich und London). Zudem ist nicht klar, ob der oft genannte Herr
H.________ (gemäss der Beschwerdeführerin: ihr Ehemann französischer Nationalität)
überhaupt existiert. Aktenkundig ist jedenfalls, dass sich dieser bis anhin in der Klinik Zu-
gersee weder gemeldet hat noch die Beschwerdeführerin besucht hat, was auch die be-
handelnde Ärztin anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2024 bestätigte.
5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin auf eine neuroleptische Medika-
tion zweifelsohne angewiesen, um ihren Zustand soweit stabil zu halten, dass sie zumin-
dest in eine betreute Wohnumgebung eingegliedert werden kann. Sowohl die behan-
delnde Ärztin wie auch der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ sind der Ansicht, eine
Behandlung und Betreuung sei aktuell nach wie vor im stationären Klinikrahmen notwen-
dig, da sie ein Leben ausserhalb der Klinik – wie sich in der Vergangenheit mehrfach ge-
zeigt hat – nicht selbständig bewältigen könnte. Entsprechend ist eine engmaschige Be-
treuung notwendig, um die notwendige Behandlung zu etablieren und der drohenden Ver-
wahrlosung vorzubeugen. Demnach erscheint die weitere Unterbringung in der Klinik
zwecks Betreuung und Behandlung als zwingend notwendig und alternativlos. Es handelt
sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mit-
tel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin. Die Klinik Zuger-
see ist eine für die notwendige Behandlung geeignete Institution (spezialisierte psychiatri-
9
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sche Klinik). Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu
qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge-
richtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
10
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe-
ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat; mit ausführlicher
Rechtsmittelbelehrung), an B.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG
Klinik Zugersee sowie an den Beistand K.________.
Zug, 21. Juni 2024
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am