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F 2024 12

Zg Verwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) — Beschwerde

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Urteil F 2024 12

A.

A.________, geboren am B.________ 1975, wurde am 25. Februar 2024 nach

psychotischer Dekompensation zuhause notfallmässig vom Rettungsdienst ins Spital

C.________ gebracht. Dort wurde am 26. Februar 2024 die fürsorgerische Unterbringung

in die Klinik Zugersee angeordnet, wohin die Patientin verlegt wurde. Im Verlauf ersuchte

sie die Klinik um Entlassung, was diese mit Schreiben vom 21. März 2024 ablehnte.

B.

Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zug.

C.

Das Verwaltungsgericht holte zunächst von der Klinik Akten ein. Seine fürsorge-

rechtliche Kammer hörte die Patientin am 28. März 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik

an. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt D.________,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.________, fallführende Psychologin, sowie

F.________ als Vertrauensperson, teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med.

G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im An-

schluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur

Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach im Dispositiv eröffnet und mündlich

kurz begründet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung stehen den Parteien

bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei Bedarf zur Verfügung.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Bei bestehender fürsorgerischer Unterbringung in einer Einrichtung kann die betrof-

fene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen; über das Ge-

such entscheidet die Klinik ohne Verzug (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Ge-

gen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann innert zehn Ta-

gen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht angerufen werden (Art. 439

Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden

in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS

211.1) das Verwaltungsgericht. Das Entlassungsgesuch wurde vorliegend in Oberwil bei

Zug durch die Triaplus AG Klinik Zugersee abgewiesen, so dass die örtliche und sachliche

Zuständigkeit des hiesigen Verwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. BGE 146 III 377). Aus

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB).

E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).

E. 2.4 Liegt eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung vor, bleibt die Verhältnismäs- sigkeit der Unterbringung zu prüfen. Sie muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst ge- stalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschrän- kende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung, mithin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, vorliegt.

E. 3 Urteil F 2024 12 der Zuschrift von A.________ ergibt sich, dass sie aus der Klinik auszutreten wünscht, womit den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) Genüge getan ist. 2.

E. 3.1 Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin vor rund H.________ Jahren zunächst eine I.________ Depression und alsdann eine bipolare affektive Störung auftraten. Die aktuelle, erste fürsorgerische Einweisung in eine psychia- trische Klinik erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin zuhause den Ehemann angriff, weil sie in ihm den Teufel sah und ihn bekämpfen wollte, wobei es sich dem Gatten zufol- ge um das erste Mal handelte, dass sie ein solches Verhalten gezeigt habe. Zuvor hatte die Patientin einerseits die Medikation mit Quetiapin reduziert (in Absprache mit dem be- handelnden Psychiater), anderseits unter akuter Belastung gestanden im Zusammenhang mit einer bevorstehenden, dritten Operation an der Brust aufgrund einer Kapselfibrose. Im Zeitpunkt des Klinikeintritts habe sie sich psychotisch verhalten, befehlende Stimmen gehört und unter optischen Halluzinationen gelitten (böse Figuren).

E. 3.2 Nach übereinstimmender Darlegung der Klinikvertreter sowie auch des Sachver- ständigen sei diagnostisch nun von einer schizoaffektiven Störung auszugehen. Auf diese hätten retrospektiv wohl bereits früher Hinweise bestanden. Wie der psychiatrische Ge- richtsgutachter erläuterte, könne die schizoaffektive Störung sich als Dekompensation ei- ner vorbestehenden bipolaren affektiven Störung manifestieren, in dem Sinne, dass sich diese gleichsam auf die bipolare Störung "aufpfropfe"; ungewöhnlich sei eine solche Ent- wicklung nicht. Gemäss dem zuständigen Oberarzt führe dies dann dazu, dass pharmako- logisch nicht mehr lediglich eine Phasenprophylaxe notwendig sei, sondern ein Neurolep- tikum. Wie die fallführende Psychologin ausführte, habe differentialdiagnostisch eine para-

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine schwerwiegende psychische Er- krankung bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich besteht (schizoaffekti- ve Störung, bei zuvor langjährig kontrollierter bipolarer affektiver Störung). Diese wirkt sich offensichtlich negativ auf ihr soziales Funktionieren sowie insbesondere das Familienleben aus. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine für- sorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob diese chronische Grunderkrankung bei der Be- schwerdeführerin eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungs- potenzials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. oben E. 2.1). "Nötig" ist hier nicht im Sinne von medizinisch wünschenswert zu verstehen, sondern im Sinne von zwingend er- forderlich, um akut und konkret absehbaren Schaden von der Beschwerdeführerin und ggf. auch Dritten abzuwenden.

E. 4 Urteil F 2024 12 Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er- krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men, dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen und danach auch zu handeln. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu ge- wichten; andernfalls tritt tendenziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entschei- dend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entschei- dung (im Sinne eines nach aktuellem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünf- tigen Ergebnisses), sondern die Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbestimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autonomie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kanti- sches Verständnis der Menschenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschen- würde zwischen kollektiver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner indivi- duellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit vgl. etwa auch BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kie- ner/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr

E. 4.1.1 Suizidalität verneinte die Beschwerdeführerin glaubhaft; entsprechende Hinweise vermochten weder die Klinikvertreter noch der Gerichtsgutachter zu benennen. Weiterun- gen dazu erübrigen sich.

E. 4.1.2 Hingegen besteht eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne: Wie die Fachärzte übereinstimmend ausführten, muss die aktuell neu diagnostizierte schizoaffektive Störung medikamentös behandelt werden. Gemäss dem zuständigen Oberarzt habe eine Behand- lung mit Sequase allein nicht ausgereicht, neu sei deshalb Amisulprid hinzugenommen worden als weiteres Neuroleptikum; ausserdem erhalte die Patientin psychologische Ein- zelgespräche, Familien- und Gruppengespräche. Bis die Behandlung hinreichende Wir- kung entfalte, dauere es voraussichtlich noch einige Wochen. Im Falle einer Entlassung sei prognostisch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Stress erneut innert kürzester Zeit dekompensieren würde, es zu Rückschritten in der begonnenen Behand- lung komme und auch zu erneuten psychotischen Symptomen mit beispielsweise Verken- nung des Ehemanns als Teufel. Durch solches Verhalten riskiert die Beschwerdeführerin nicht nur das Verständnis des Ehemannes zu verlieren (der ihr offenbar bis anhin eine grosse Stütze und Vertrauensperson ist und sie auch vermisst), sondern gefährdet sie auch die Beziehung zur 14-jährigen Tochter (wobei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits umgehend Massnahmen zum Schutz des Kindswohles eingeleitet haben, indem sie der Tochter eine eigene psychologische Be- treuung organisiert haben, damit sie mit der aktuellen Situation besser fertig werde).

E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung (hier: etwa durch Zerkratzen des Gesichts des Ehemannes, wenn die- ser als Teufel verkannt wird) ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Um- gebung mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rück- behaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz An- gehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).

E. 4.3 In der Gesamtwürdigung ist mithin bei der Beschwerdeführerin von einem erhebli- chen Selbst- und Fremdgefährdungspotenzial auszugehen im Falle einer baldigen Entlas- sung aus dem aktuellen, geschützten Rahmen der Klinik. Daran ändert nichts, dass sie absolut glaubwürdig beteuert, sich selbst oder anderen – eigentlich, wenn es nach ihr geht

– nichts antun zu wollen, zumal sie gleichzeitig weiterhin angibt, das Böse in Form einer bösen Frau im oberen Stockwerk der Klinik bekämpfen zu müssen, wobei sie überzeugt ist, ihre diesbezüglichen Bemühungen hätten bei der nämlichen Frau bereits insofern zum Erfolg geführt, als diese nun Husten habe. Das eben Dargelegte zeigt gerade die Diskre- panz auf zwischen dem Verhalten, welches die Beschwerdeführerin eigentlich, bei freier, eigenbestimmter Entfaltung ihrer Persönlichkeit, zeigen würde, und demjenigen Verhalten, das sie aktuell allein aufgrund ihrer akuten psychischen Erkrankung zeigt, und wovor sie demnach zu schützen ist (vgl. oben E. 2.2). 5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliess- lich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychothe- rapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitsein- sicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstän- de (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in me- dizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten

E. 5 Urteil F 2024 12

E. 5.1 Hinsichtlich der Krankheits- und Behandlungseinsicht stimmen die Fachpersonen darin überein, dass die Behandlungseinsicht gegeben ist. Diesen Eindruck bekräftigt auch die Beschwerdeführerin glaubhaft. Erst teilweise hergestellt werden konnte indes die Krankheitseinsicht bezüglich der neu hinzugetretenen schizoaffektiven Störung. Dies wur- de auch für das Gericht dadurch unmittelbar fassbar, dass die Patientin z.B. deklarierte, es gehe ihr aktuell gut, und sie möchte sich die Freiheit schenken; auch der Ehemann be- grüsse die Rückkehr nach Hause ("in seinem Herzen"). Dies, obwohl sie wiederholt sicht- lich ihre Affekte nicht zu kontrollieren vermochte und der Ehemann in Tat und Wahrheit die aktuell noch nötige, intensive Begleitung und Betreuung neben seiner Berufstätigkeit nicht gewährleisten kann, wie aus den Akten bekannt ist.

E. 5.2 Die sozialen Begleitumstände der Beschwerdeführerin sind günstig. Sie verfügt über eine Familie, insbesondere einen verständnisvollen Ehemann, sowie einen ebenfalls sozial eingestellten, wohlwollenden Arbeitgeber, bei dem sie in Teilzeit erwerbstätig ist. Positiv ist weiter, dass die Patientin bereits über einen ambulant behandelnden Psychiater verfügt, zu dem ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht. Eine Kontaktaufnahme mit diesem ist indes offenbar im Rahmen der Austrittsplanung noch nicht erfolgt, ebensowenig wie die weitere Aufgleisung der Nachbetreuung (etwa: vorübergehend Spitex o.ä.).

E. 5.3 In der Gesamtwürdigung liesse sich eine Entlassung der gegenwärtig nach wie vor spürbar wahnhaften und affektlabilen Beschwerdeführerin nicht verantworten. Die vorü- bergehende Einschränkung ihrer Freiheitsrechte wiegt vorliegend weniger schwer als die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin sich selbst und/oder andere Personen im Rahmen einer erneuten wahnhaften, psychotischen Dekompensation schädigt, wie dies prognostisch zu erwarten ist, wenn sie den schützenden Rahmen der Klinik verlässt. Es fällt dabei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch ins Gewicht, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin zwar chronisch, aber grundsätzlich medikamentös the- rapierbar ist, mithin gute Aussicht auf eine Remission und längerfristig erfolgreiche Be- handlung besteht. Es besteht mithin ein erhebliches Potential, die Lebensqualität der Pati- entin mit einer adäquaten Behandlung massgeblich und anhaltend verbessern zu können, so dass diese wieder befähigt wird, künftig ihr Leben nach eigenen Wünschen frei zu ge- stalten und zu geniessen (oben E. 2.2).

E. 6 Urteil F 2024 12 noide Schizophrenie ausgeschlossen werden können, da bereits bei Eintritt ein gemisch- tes Zustandsbild von Psychose und Stimmungsschwankungen bestanden habe. Abzu- klären bleibe noch eine organische Ursache der Dekompensation, wozu am 5. April 2024 ein Schädel-MRI geplant sei. Aktuell leide die Beschwerdeführerin – so die Fachleute einhellig – nach wie vor unter ei- nem deutlichen, dynamischen Wahn und die ganze Situation sei sehr instabil. Sie habe in- haltliche Denkstörungen, religiösen Wahn mit Handlungsimpulsen, wechsle zwischen sprunghaft und verlangsamt; es fehle ihr die Fähigkeit zur Handlungsplanung. Im Affekt sei sie leicht irritierbar und schnell reizbar. Auffassungsvermögen und Krankheitseinsicht sei- en eingeschränkt. Dies konnte denn auch an der gerichtlichen Anhörung vom 28. März 2024 durch das Gericht wahrgenommen werden, indem die Beschwerdeführerin z.B. mehrfach in Tränen ausbrach und wiederholt auf böse Energien einer bösen Frau sowie auf Engel zu sprechen kam.

E. 7 Urteil F 2024 12 entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).

E. 8 Urteil F 2024 12 Vorliegend besteht bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung einerseits dann, wenn sie andere Personen wahnhaft als Teufel verkennt und dann bekämpfen muss (of- fenbar auf Geheiss imperativer Stimmen, wobei nicht gänzlich klar wurde, ob sie diese im Zeitpunkt der Anhörung nach wie vor wahrnahm), wobei sie diese – wie im Einweisungs- zeitpunkt den Ehemann – erheblich verletzen kann. Anderseits besteht eine Fremdgefähr- dung auch darin, dass Ehemann und Tochter, mit denen sie zusammenwohnt, erheblich belastet würden durch das Zusammenleben mit einer aktuell nach wie vor hoch instabilen, labilen und unberechenbaren Beschwerdeführerin. Ihnen gleichsam die Verantwortung für deren Betreuung und Kontrolle zu überlassen, bedeutete offenkundig eine erhebliche see- lische Belastung. Beides stellt als ausserordentliche seelische Belastung und Verantwor- tung eine Fremdgefährdung dar, die – akzessorisch zur hier bereits bejahten Selbstge- fährdung – zu berücksichtigen ist.

E. 9 Urteil F 2024 12 bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).

E. 10 Urteil F 2024 12 Demnach ist die weitere Unterbringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung zwingend notwendig und alternativlos. Es handelt sich dabei im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung konkret drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als ver- hältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 11 Urteil F 2024 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Ärztesekretariat), an die ärztliche Lei- tung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an die bereits befasste KESB J.________. Zug, 28. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 28. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) F 2024 12

2 Urteil F 2024 12 A. A.________, geboren am B.________ 1975, wurde am 25. Februar 2024 nach psychotischer Dekompensation zuhause notfallmässig vom Rettungsdienst ins Spital C.________ gebracht. Dort wurde am 26. Februar 2024 die fürsorgerische Unterbringung in die Klinik Zugersee angeordnet, wohin die Patientin verlegt wurde. Im Verlauf ersuchte sie die Klinik um Entlassung, was diese mit Schreiben vom 21. März 2024 ablehnte. B. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. C. Das Verwaltungsgericht holte zunächst von der Klinik Akten ein. Seine fürsorge- rechtliche Kammer hörte die Patientin am 28. März 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik an. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.________, fallführende Psychologin, sowie F.________ als Vertrauensperson, teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im An- schluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach im Dispositiv eröffnet und mündlich kurz begründet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei Bedarf zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Bei bestehender fürsorgerischer Unterbringung in einer Einrichtung kann die betrof- fene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen; über das Ge- such entscheidet die Klinik ohne Verzug (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Ge- gen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann innert zehn Ta- gen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Das Entlassungsgesuch wurde vorliegend in Oberwil bei Zug durch die Triaplus AG Klinik Zugersee abgewiesen, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Verwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. BGE 146 III 377). Aus

3 Urteil F 2024 12 der Zuschrift von A.________ ergibt sich, dass sie aus der Klinik auszutreten wünscht, womit den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) Genüge getan ist. 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

4 Urteil F 2024 12 Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er- krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men, dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen und danach auch zu handeln. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu ge- wichten; andernfalls tritt tendenziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entschei- dend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entschei- dung (im Sinne eines nach aktuellem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünf- tigen Ergebnisses), sondern die Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbestimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autonomie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kanti- sches Verständnis der Menschenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschen- würde zwischen kollektiver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner indivi- duellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit vgl. etwa auch BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kie- ner/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.). 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).

5 Urteil F 2024 12 2.4 Liegt eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung vor, bleibt die Verhältnismäs- sigkeit der Unterbringung zu prüfen. Sie muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst ge- stalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschrän- kende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung, mithin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, vorliegt. 3.1 Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin vor rund H.________ Jahren zunächst eine I.________ Depression und alsdann eine bipolare affektive Störung auftraten. Die aktuelle, erste fürsorgerische Einweisung in eine psychia- trische Klinik erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin zuhause den Ehemann angriff, weil sie in ihm den Teufel sah und ihn bekämpfen wollte, wobei es sich dem Gatten zufol- ge um das erste Mal handelte, dass sie ein solches Verhalten gezeigt habe. Zuvor hatte die Patientin einerseits die Medikation mit Quetiapin reduziert (in Absprache mit dem be- handelnden Psychiater), anderseits unter akuter Belastung gestanden im Zusammenhang mit einer bevorstehenden, dritten Operation an der Brust aufgrund einer Kapselfibrose. Im Zeitpunkt des Klinikeintritts habe sie sich psychotisch verhalten, befehlende Stimmen gehört und unter optischen Halluzinationen gelitten (böse Figuren). 3.2 Nach übereinstimmender Darlegung der Klinikvertreter sowie auch des Sachver- ständigen sei diagnostisch nun von einer schizoaffektiven Störung auszugehen. Auf diese hätten retrospektiv wohl bereits früher Hinweise bestanden. Wie der psychiatrische Ge- richtsgutachter erläuterte, könne die schizoaffektive Störung sich als Dekompensation ei- ner vorbestehenden bipolaren affektiven Störung manifestieren, in dem Sinne, dass sich diese gleichsam auf die bipolare Störung "aufpfropfe"; ungewöhnlich sei eine solche Ent- wicklung nicht. Gemäss dem zuständigen Oberarzt führe dies dann dazu, dass pharmako- logisch nicht mehr lediglich eine Phasenprophylaxe notwendig sei, sondern ein Neurolep- tikum. Wie die fallführende Psychologin ausführte, habe differentialdiagnostisch eine para-

6 Urteil F 2024 12 noide Schizophrenie ausgeschlossen werden können, da bereits bei Eintritt ein gemisch- tes Zustandsbild von Psychose und Stimmungsschwankungen bestanden habe. Abzu- klären bleibe noch eine organische Ursache der Dekompensation, wozu am 5. April 2024 ein Schädel-MRI geplant sei. Aktuell leide die Beschwerdeführerin – so die Fachleute einhellig – nach wie vor unter ei- nem deutlichen, dynamischen Wahn und die ganze Situation sei sehr instabil. Sie habe in- haltliche Denkstörungen, religiösen Wahn mit Handlungsimpulsen, wechsle zwischen sprunghaft und verlangsamt; es fehle ihr die Fähigkeit zur Handlungsplanung. Im Affekt sei sie leicht irritierbar und schnell reizbar. Auffassungsvermögen und Krankheitseinsicht sei- en eingeschränkt. Dies konnte denn auch an der gerichtlichen Anhörung vom 28. März 2024 durch das Gericht wahrgenommen werden, indem die Beschwerdeführerin z.B. mehrfach in Tränen ausbrach und wiederholt auf böse Energien einer bösen Frau sowie auf Engel zu sprechen kam. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine schwerwiegende psychische Er- krankung bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich besteht (schizoaffekti- ve Störung, bei zuvor langjährig kontrollierter bipolarer affektiver Störung). Diese wirkt sich offensichtlich negativ auf ihr soziales Funktionieren sowie insbesondere das Familienleben aus. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine für- sorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob diese chronische Grunderkrankung bei der Be- schwerdeführerin eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungs- potenzials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. oben E. 2.1). "Nötig" ist hier nicht im Sinne von medizinisch wünschenswert zu verstehen, sondern im Sinne von zwingend er- forderlich, um akut und konkret absehbaren Schaden von der Beschwerdeführerin und ggf. auch Dritten abzuwenden. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr

7 Urteil F 2024 12 entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20). 4.1.1 Suizidalität verneinte die Beschwerdeführerin glaubhaft; entsprechende Hinweise vermochten weder die Klinikvertreter noch der Gerichtsgutachter zu benennen. Weiterun- gen dazu erübrigen sich. 4.1.2 Hingegen besteht eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne: Wie die Fachärzte übereinstimmend ausführten, muss die aktuell neu diagnostizierte schizoaffektive Störung medikamentös behandelt werden. Gemäss dem zuständigen Oberarzt habe eine Behand- lung mit Sequase allein nicht ausgereicht, neu sei deshalb Amisulprid hinzugenommen worden als weiteres Neuroleptikum; ausserdem erhalte die Patientin psychologische Ein- zelgespräche, Familien- und Gruppengespräche. Bis die Behandlung hinreichende Wir- kung entfalte, dauere es voraussichtlich noch einige Wochen. Im Falle einer Entlassung sei prognostisch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Stress erneut innert kürzester Zeit dekompensieren würde, es zu Rückschritten in der begonnenen Behand- lung komme und auch zu erneuten psychotischen Symptomen mit beispielsweise Verken- nung des Ehemanns als Teufel. Durch solches Verhalten riskiert die Beschwerdeführerin nicht nur das Verständnis des Ehemannes zu verlieren (der ihr offenbar bis anhin eine grosse Stütze und Vertrauensperson ist und sie auch vermisst), sondern gefährdet sie auch die Beziehung zur 14-jährigen Tochter (wobei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits umgehend Massnahmen zum Schutz des Kindswohles eingeleitet haben, indem sie der Tochter eine eigene psychologische Be- treuung organisiert haben, damit sie mit der aktuellen Situation besser fertig werde). 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung (hier: etwa durch Zerkratzen des Gesichts des Ehemannes, wenn die- ser als Teufel verkannt wird) ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Um- gebung mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rück- behaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz An- gehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).

8 Urteil F 2024 12 Vorliegend besteht bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung einerseits dann, wenn sie andere Personen wahnhaft als Teufel verkennt und dann bekämpfen muss (of- fenbar auf Geheiss imperativer Stimmen, wobei nicht gänzlich klar wurde, ob sie diese im Zeitpunkt der Anhörung nach wie vor wahrnahm), wobei sie diese – wie im Einweisungs- zeitpunkt den Ehemann – erheblich verletzen kann. Anderseits besteht eine Fremdgefähr- dung auch darin, dass Ehemann und Tochter, mit denen sie zusammenwohnt, erheblich belastet würden durch das Zusammenleben mit einer aktuell nach wie vor hoch instabilen, labilen und unberechenbaren Beschwerdeführerin. Ihnen gleichsam die Verantwortung für deren Betreuung und Kontrolle zu überlassen, bedeutete offenkundig eine erhebliche see- lische Belastung. Beides stellt als ausserordentliche seelische Belastung und Verantwor- tung eine Fremdgefährdung dar, die – akzessorisch zur hier bereits bejahten Selbstge- fährdung – zu berücksichtigen ist. 4.3 In der Gesamtwürdigung ist mithin bei der Beschwerdeführerin von einem erhebli- chen Selbst- und Fremdgefährdungspotenzial auszugehen im Falle einer baldigen Entlas- sung aus dem aktuellen, geschützten Rahmen der Klinik. Daran ändert nichts, dass sie absolut glaubwürdig beteuert, sich selbst oder anderen – eigentlich, wenn es nach ihr geht

– nichts antun zu wollen, zumal sie gleichzeitig weiterhin angibt, das Böse in Form einer bösen Frau im oberen Stockwerk der Klinik bekämpfen zu müssen, wobei sie überzeugt ist, ihre diesbezüglichen Bemühungen hätten bei der nämlichen Frau bereits insofern zum Erfolg geführt, als diese nun Husten habe. Das eben Dargelegte zeigt gerade die Diskre- panz auf zwischen dem Verhalten, welches die Beschwerdeführerin eigentlich, bei freier, eigenbestimmter Entfaltung ihrer Persönlichkeit, zeigen würde, und demjenigen Verhalten, das sie aktuell allein aufgrund ihrer akuten psychischen Erkrankung zeigt, und wovor sie demnach zu schützen ist (vgl. oben E. 2.2). 5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliess- lich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychothe- rapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitsein- sicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstän- de (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in me- dizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten

9 Urteil F 2024 12 bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1 Hinsichtlich der Krankheits- und Behandlungseinsicht stimmen die Fachpersonen darin überein, dass die Behandlungseinsicht gegeben ist. Diesen Eindruck bekräftigt auch die Beschwerdeführerin glaubhaft. Erst teilweise hergestellt werden konnte indes die Krankheitseinsicht bezüglich der neu hinzugetretenen schizoaffektiven Störung. Dies wur- de auch für das Gericht dadurch unmittelbar fassbar, dass die Patientin z.B. deklarierte, es gehe ihr aktuell gut, und sie möchte sich die Freiheit schenken; auch der Ehemann be- grüsse die Rückkehr nach Hause ("in seinem Herzen"). Dies, obwohl sie wiederholt sicht- lich ihre Affekte nicht zu kontrollieren vermochte und der Ehemann in Tat und Wahrheit die aktuell noch nötige, intensive Begleitung und Betreuung neben seiner Berufstätigkeit nicht gewährleisten kann, wie aus den Akten bekannt ist. 5.2 Die sozialen Begleitumstände der Beschwerdeführerin sind günstig. Sie verfügt über eine Familie, insbesondere einen verständnisvollen Ehemann, sowie einen ebenfalls sozial eingestellten, wohlwollenden Arbeitgeber, bei dem sie in Teilzeit erwerbstätig ist. Positiv ist weiter, dass die Patientin bereits über einen ambulant behandelnden Psychiater verfügt, zu dem ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht. Eine Kontaktaufnahme mit diesem ist indes offenbar im Rahmen der Austrittsplanung noch nicht erfolgt, ebensowenig wie die weitere Aufgleisung der Nachbetreuung (etwa: vorübergehend Spitex o.ä.). 5.3 In der Gesamtwürdigung liesse sich eine Entlassung der gegenwärtig nach wie vor spürbar wahnhaften und affektlabilen Beschwerdeführerin nicht verantworten. Die vorü- bergehende Einschränkung ihrer Freiheitsrechte wiegt vorliegend weniger schwer als die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin sich selbst und/oder andere Personen im Rahmen einer erneuten wahnhaften, psychotischen Dekompensation schädigt, wie dies prognostisch zu erwarten ist, wenn sie den schützenden Rahmen der Klinik verlässt. Es fällt dabei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch ins Gewicht, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin zwar chronisch, aber grundsätzlich medikamentös the- rapierbar ist, mithin gute Aussicht auf eine Remission und längerfristig erfolgreiche Be- handlung besteht. Es besteht mithin ein erhebliches Potential, die Lebensqualität der Pati- entin mit einer adäquaten Behandlung massgeblich und anhaltend verbessern zu können, so dass diese wieder befähigt wird, künftig ihr Leben nach eigenen Wünschen frei zu ge- stalten und zu geniessen (oben E. 2.2).

10 Urteil F 2024 12 Demnach ist die weitere Unterbringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung zwingend notwendig und alternativlos. Es handelt sich dabei im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung konkret drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als ver- hältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11 Urteil F 2024 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Ärztesekretariat), an die ärztliche Lei- tung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an die bereits befasste KESB J.________. Zug, 28. März 2024 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am