Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Urteil F 2023 45 A. A.________, geboren am A.________ 1998, äusserte am 5. Dezember 2023 im Rahmen einer ambulanten Behandlung in der Klinik Meissenberg, Zug, akute Suizidge- danken. Infolgedessen wurde sie zunächst dort zurückbehalten und alsdann durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ohne Berufsausü- bungsbewilligung, fürsorgerisch untergebracht. Nach Feststellung der formellen Ungültig- keit dieser fürsorgerischen Unterbringung verfügte am 12. Dezember 2023 Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie, mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug, erneut die fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Klinik Meissenberg AG. B. Gegen ihre fürsorgerische Unterbringung beschwerte sich A.________ beim Ver- waltungsgericht. C. Am 19. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtli- chen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik Meissenberg an- gehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die fallführende Assistenzärztin Dr. med. E.________ sowie die Ersatzbezugsperson der Pflege teil. Als gerichtlicher Gut- achter wirkte Dr. med. F.________ mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Par- teien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei Bedarf zur Verfü- gung. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in Zug
E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset- zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbrin- gung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss ge- stützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).
E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus-
E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi-
E. 2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstel- lungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
E. 3 Urteil F 2023 45 von einer hier praktizierenden Ärztin eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. 2.
E. 3.1 Gemäss Aktenlage leidet die Beschwerdeführerin bereits seit über zehn Jahren an sozialen Ängsten, Niedergeschlagenheit und zunehmend auch an ihrem übermässigen Al- koholkonsum. Wie sie anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung ausführte, suchte sie im Herbst 2023 wegen der Alkoholabhängigkeit die Suchtberatungsstelle auf, die sie an das Ambulatorium der Klinik Meissenberg verwies. Die Diagnostik befindet sich im Rahmen der aktuellen Ersthospitalisation der Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Auffas- sung der Klinikärzte sowie des Gerichtsgutachters noch in der Abklärungsphase. Als Ver- dachtsdiagnosen stünden eine soziale Phobie, Angststörungen, Depression, eine Suchter- krankung oder auch eine Persönlichkeitsstörung im Raum. Weiter komme Schizophrenie in der Familie vor, so dass auch eine Prodromalphase (d.h. eine Vorläuferphase) einer sol- chen Erkrankung (noch) nicht ausgeschlossen werden könne. Übereinstimmend gingen die Ärzte jedenfalls von einer schwerwiegenden Störung mit entsprechend grossem Lei- densdruck der Patientin aus. Der Sachverständige geht als Arbeitshypothese vorläufig von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung aus, deren Behandlung – sollte sich die Diagnose bestätigen – eine gewisse Komplexität aufweise.
E. 3.2 Zur Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung passte grundsätzlich – nach Einordnung des Sachverständigen – auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anläss- lich ihrer Anhörung vom 19. Dezember 2023. Dieses präsentierte sich als bizarr, mit offen- sichtlicher Diskrepanz zwischen auf der einen Seite den sehr konkreten Suizidplänen und auf der anderen Seite der doch auch erhaltenen Fähigkeit, weiterhin Pläne zu formulieren und zu verfolgen für die Zeit nach dem 4. Januar 2023 (Datum, an welchem die Beschwer- deführerin von einer Brücke zu springen gedenkt). So plant die Beschwerdeführerin etwa, im Januar Prüfungen abzulegen im Rahmen ihres Studiums, das ihr sehr gefalle und in dem sie kurz vor dem Masterabschluss stehe. Die frappierende Ambivalenz der Patientin kam auch darin zum Ausdruck, dass sie objektiv eigentlich ihre Situation sehr realistisch einschätzt und nach eigenem Bekunden aus diesem objektiven Blickwinkel heraus weiss, dass sie eine Behandlung braucht und ihr eine solche wohl helfen könnte. Dies hindert sie aber nicht daran, subjektiv daran festzuhalten, dass eine solche Behandlung eigentlich überflüssig sei, da sie sich sowieso suizidieren werde, andernfalls sie das Gefühl hätte, versagt zu haben. Dies, obwohl sie gemäss den Akten auch immer wieder geäussert hat, die Suizidgedanken eigentlich loswerden zu wollen. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Sterbewunsch der Beschwerdeführerin als Ausdruck einer therapierbaren psychi- schen Störung einzuordnen ist. Klarerweise liegt hier bereits aufgrund der offensichtlichen Hin- und Hergerissenheit der Patientin kein selbst bestimmter, wohlerwogener und dauer- hafter Entscheid einer urteilsfähigen Person vor (sogenannter "Bilanzsuizid", den es aus rechtlicher Sicht grundsätzlich zu respektieren gälte, vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1). Viel- mehr ist – mit den Fachärzten – jedenfalls von einer schweren psychischen Störung aus- zugehen, wobei vorderhand die exakte Diagnostik noch offenbleiben muss und kann. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist.
E. 4 Urteil F 2023 45 serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er- krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men, dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen und danach auch zu handeln. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu ge- wichten; andernfalls tritt tendenziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entschei- dend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entschei- dung (im Sinne eines nach aktuellem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünf- tigen Ergebnisses), sondern die Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbestimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autonomie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kanti- sches Verständnis der Menschenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschen- würde zwischen kollektiver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner indivi- duellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit vgl. etwa auch BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kie- ner/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.).
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-
E. 4.1.1 Den Klinikakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit mindestens dem 5. Dezember 2023 konkrete Suizidpläne und -absichten hat und auch be- reits Abschiedsbriefe verfasst hat. Auch in ihrer gerichtlichen Anhörung vom 19. Dezember 2023 bestätigte sie, dass sie nach wie vor fest entschlossen sei, am 4. Januar 2024 von einer Brücke zu springen. Vorher wolle sie dies nicht tun, da sie 2023 noch abschliessen und für sich selbst und ihre Nächsten schöne Erinnerungen schaffen wolle über die Fest- tage. Ausserdem sei sie ein ästhetischer Mensch; der 4.1.2024 sei ein schönes Datum für den Grabstein. Gemäss Einschätzung sowohl der Klinikvertreter als auch des gerichtlichen Gutachters handelt es sich um eine sehr ernst zu nehmende Suizidgefahr. Dabei gehen die Ärzte zwar davon aus, es seien die Beteuerungen der Patientin glaubhaft, sie werde sich vor dem 4. Januar 2024 nichts antun. Letztlich sei aber unberechenbar, was sie im Falle eines Klinikaustritts tatsächlich tun würde, zumal sie sich mit dem bekannten fixen Datum für den Suizid selbst stark unter Zugzwang gesetzt habe. Eine zuverlässige Pro- gnose sei nicht im Ansatz möglich.
E. 4.1.2 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne besteht zudem offenkundig in dem Sinne, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten zunehmend sozial zurück- zieht und isoliert und auch versucht, sich mit übermässigem Alkoholkonsum selbst zu me- dizieren (offenbar vor dem stationären Eintritt mit zuletzt mehreren Dezilitern Vodka täg- lich, was dann aber gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 19. De- zember 2023 mit der Zeit nicht mehr den gewünschten Effekt hatte, da sie eine Toleranz entwickelt habe).
E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).
E. 4.3 In der Gesamtwürdigung ist mithin von einem erheblichen Selbst- und Fremdge- fährdungspotenzial auszugehen im Falle einer baldigen Entlassung aus dem aktuellen, ge- schützten Rahmen der Klinik. 5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliess- lich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychothe- rapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitsein- sicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleit- umstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhal- ten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).
E. 5 Urteil F 2023 45 schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).
E. 5.1 Hinsichtlich der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist die Ausgangslage bei der Beschwerdeführerin insofern speziell, als die offensichtlich intelligente junge Frau kognitiv und – wie sie es auch selber nennt – "objektiv" eigentlich über eine gewisse Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt, wenngleich die detaillierte medizinische Kenntnis über ihr Krankheitsbild entsprechend dem Stand der Abklärungen noch unvollständig ist. Wie
E. 5.2 Die sozialen Begleitumstände der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich günstig. Sie verfügt über eine Familie sowie einen Freundeskreis, wo sie gut aufgenommen wird. Dieses soziale Netz vermag sie allerdings gegenwärtig (noch) nicht als Auffangnetz zu nutzen, gibt sie doch selbst an, sie könne oder wolle mit Freunden oder der Familie über ihre Gefühle, insbesondere auch über ihre Suizidgedanken, nicht sprechen. In der Klinik würden ihr die Gespräche guttun. Sie sei froh, mit jemandem reden zu können; ein kleiner Teil von ihr sei auch bereit, sich auf eine "tiefere" Therapie einzulassen, da sie nichts mehr zu verlieren habe. Ihr Umfeld wolle sie aber nicht belasten. Positiv ist weiter, dass die Be- schwerdeführerin sich bereits eigenständig um eine ambulante psychotherapeutische An- bindung gekümmert hat, die so auch nach einem Klinikaustritt weitergeführt werden könnte. Gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der fallführenden Ärztin wird dies aber erst dann möglich sein, wenn die Patientin sich von ihren Suizidplänen glaubhaft distanzie- ren kann und absprachefähig ist, da im gegenwärtigen Zustand der ambulante Psychologe die Verantwortung für ihre Betreuung nicht alleine tragen kann, genauso wie dies den El- tern der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden darf (vgl. oben E. 4.2 i.f.).
E. 5.3 In der Gesamtwürdigung liesse sich eine Entlassung der hoch suizidalen Be- schwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verantworten. Der vorübergehenden Einschränkung ihrer Freiheitsrechte steht hier die schwerst mögliche Ausprägung einer Selbstgefährdung gegenüber, nämlich die akute, konkrete und offensichtlich krankheitsbe- dingte Suizidgefahr, deren Aktualisierung es zu verhindern gilt. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich therapierbar ist, sie aber bis an- hin weder ausreichend abgeklärt noch behandelt wurde. Es besteht mithin ein erhebliches Potential, die Lebensqualität der Patientin mit einer adäquaten Behandlung massgeblich und anhaltend verbessern zu können, so dass diese wieder befähigt wird, künftig ihr Le- ben nach eigenen Wünschen frei zu gestalten und zu geniessen (oben E. 2.2). Das Poten- tial erscheint umso grösser, als bereits die ersten therapeutischen Versuche offenbar Wir- kung zeigen (so etwa die antidepressive Medikation, aber auch die therapeutischen Ge-
E. 5.4 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wo- chen gültig. Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 6 Urteil F 2023 45
E. 7 Urteil F 2023 45 spricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachse- ner im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).
E. 8 Urteil F 2023 45 Vorliegend besteht bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung primär dahinge- hend, dass ihre Eltern, bei denen sie wohnt, massiv belastet werden durch die Verantwor- tung, die suizidale Tochter zuhause zu beherbergen und jederzeit so zu betreuen, dass sie aufgefangen werden kann. Ihnen die Verantwortung hierfür zu überlassen, bedeutet offen- kundig eine erhebliche seelische Belastung, die umso weniger tragbar erscheint, als die Beschwerdeführerin nach wie vor konkrete Suizidpläne hegt und letztlich im ambulanten Rahmen nicht zuverlässig daran gehindert werden könnte, diese umzusetzen, umso weni- ger, als sie selber angibt, ihre Eltern wüssten wohl von einer gewissen Suizidalität, nicht aber davon, wie intensiv und konkret ihre Suizidpläne bereits seien. Die Beschwerdeführe- rin im aktuellen Zeitpunkt entlassen hiesse, deren Eltern zuzumuten, einerseits die Über- wachung ihrer Tochter rund um die Uhr zu gewährleisten, sie aber andererseits auch se- henden Auges dem Risiko auszusetzen, deren Suizid letztlich doch nicht verhindern zu können und alsdann mit dieser drückenden Last leben zu müssen. Beides stellt als aus- serordentliche seelische Belastung und Verantwortung eine Fremdgefährdung dar, die – akzessorisch zur hier bereits bejahten Selbstgefährdung – zu berücksichtigen ist.
E. 9 Urteil F 2023 45 die Klinikärzte aber nachvollziehbar darlegen – und die Patientin auch mit ihren eigenen Ausführungen bestätigt – liegt jedoch subjektiv, und mithin auch handlungsrelevant, noch keine Behandlungseinsicht vor. Jedoch bestehe nach wie vor die Hoffnung, dass diese hergestellt werden könne, zumal die Patientin kognitiv erreichbar sei (sie selber bezeich- nete sich denn auch als "sehr kopflastig", was für das Gericht auch spürbar war) und es sich um eine Ersthospitalisation handle, wobei bis anhin das Krankheitsbild noch gar nicht behandelt worden sei.
E. 10 Urteil F 2023 45 spräche, in dem Sinne, dass die Patientin zwischenzeitlich wieder zaghafte Zukunftspläne macht und sich die Bereitschaft abzeichnet, die Familie vermehrt einzubeziehen und damit das stützende soziale Umfeld nutzbar zu machen). Kein milderes Mittel stellt es hier dar, die Patientin über die Festtage vorübergehend aus der Klinik zu entlassen und sie später wieder stationär aufzunehmen, zumal einerseits während dieser Zeit die ambulante Be- treuung und Behandlung nach dem Gesagten nicht gewährleistet wäre, anderseits aber auch die Beschwerdeführerin selber klar angibt, sie würde dann sicher nicht mehr statio- när zurückkehren. Demnach ist die weitere Unterbringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung zwingend notwendig und alternativlos. Es handelt sich dabei im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnis- mässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11 Urteil F 2023 45 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an Dr. B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Kli- nik Meissenberg AG. Zug, 19. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 19. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ zzt. Klinik Meissenberg, Meisenbergstrasse 17, 6300 Zug Beschwerdeführerin gegen Dr. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Klinik Meissenberg AG, Meisenbergstrasse 17, 6300 Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2023 45
2 Urteil F 2023 45 A. A.________, geboren am A.________ 1998, äusserte am 5. Dezember 2023 im Rahmen einer ambulanten Behandlung in der Klinik Meissenberg, Zug, akute Suizidge- danken. Infolgedessen wurde sie zunächst dort zurückbehalten und alsdann durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ohne Berufsausü- bungsbewilligung, fürsorgerisch untergebracht. Nach Feststellung der formellen Ungültig- keit dieser fürsorgerischen Unterbringung verfügte am 12. Dezember 2023 Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie, mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug, erneut die fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Klinik Meissenberg AG. B. Gegen ihre fürsorgerische Unterbringung beschwerte sich A.________ beim Ver- waltungsgericht. C. Am 19. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtli- chen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik Meissenberg an- gehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die fallführende Assistenzärztin Dr. med. E.________ sowie die Ersatzbezugsperson der Pflege teil. Als gerichtlicher Gut- achter wirkte Dr. med. F.________ mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Par- teien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei Bedarf zur Verfü- gung. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in Zug
3 Urteil F 2023 45 von einer hier praktizierenden Ärztin eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset- zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbrin- gung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss ge- stützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus-
4 Urteil F 2023 45 serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er- krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men, dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen und danach auch zu handeln. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu ge- wichten; andernfalls tritt tendenziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entschei- dend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entschei- dung (im Sinne eines nach aktuellem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünf- tigen Ergebnisses), sondern die Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbestimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autonomie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kanti- sches Verständnis der Menschenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschen- würde zwischen kollektiver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner indivi- duellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit vgl. etwa auch BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kie- ner/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.). 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi-
5 Urteil F 2023 45 schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). 2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstel- lungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 Gemäss Aktenlage leidet die Beschwerdeführerin bereits seit über zehn Jahren an sozialen Ängsten, Niedergeschlagenheit und zunehmend auch an ihrem übermässigen Al- koholkonsum. Wie sie anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung ausführte, suchte sie im Herbst 2023 wegen der Alkoholabhängigkeit die Suchtberatungsstelle auf, die sie an das Ambulatorium der Klinik Meissenberg verwies. Die Diagnostik befindet sich im Rahmen der aktuellen Ersthospitalisation der Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Auffas- sung der Klinikärzte sowie des Gerichtsgutachters noch in der Abklärungsphase. Als Ver- dachtsdiagnosen stünden eine soziale Phobie, Angststörungen, Depression, eine Suchter- krankung oder auch eine Persönlichkeitsstörung im Raum. Weiter komme Schizophrenie in der Familie vor, so dass auch eine Prodromalphase (d.h. eine Vorläuferphase) einer sol- chen Erkrankung (noch) nicht ausgeschlossen werden könne. Übereinstimmend gingen die Ärzte jedenfalls von einer schwerwiegenden Störung mit entsprechend grossem Lei- densdruck der Patientin aus. Der Sachverständige geht als Arbeitshypothese vorläufig von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung aus, deren Behandlung – sollte sich die Diagnose bestätigen – eine gewisse Komplexität aufweise.
6 Urteil F 2023 45 3.2 Zur Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung passte grundsätzlich – nach Einordnung des Sachverständigen – auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anläss- lich ihrer Anhörung vom 19. Dezember 2023. Dieses präsentierte sich als bizarr, mit offen- sichtlicher Diskrepanz zwischen auf der einen Seite den sehr konkreten Suizidplänen und auf der anderen Seite der doch auch erhaltenen Fähigkeit, weiterhin Pläne zu formulieren und zu verfolgen für die Zeit nach dem 4. Januar 2023 (Datum, an welchem die Beschwer- deführerin von einer Brücke zu springen gedenkt). So plant die Beschwerdeführerin etwa, im Januar Prüfungen abzulegen im Rahmen ihres Studiums, das ihr sehr gefalle und in dem sie kurz vor dem Masterabschluss stehe. Die frappierende Ambivalenz der Patientin kam auch darin zum Ausdruck, dass sie objektiv eigentlich ihre Situation sehr realistisch einschätzt und nach eigenem Bekunden aus diesem objektiven Blickwinkel heraus weiss, dass sie eine Behandlung braucht und ihr eine solche wohl helfen könnte. Dies hindert sie aber nicht daran, subjektiv daran festzuhalten, dass eine solche Behandlung eigentlich überflüssig sei, da sie sich sowieso suizidieren werde, andernfalls sie das Gefühl hätte, versagt zu haben. Dies, obwohl sie gemäss den Akten auch immer wieder geäussert hat, die Suizidgedanken eigentlich loswerden zu wollen. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Sterbewunsch der Beschwerdeführerin als Ausdruck einer therapierbaren psychi- schen Störung einzuordnen ist. Klarerweise liegt hier bereits aufgrund der offensichtlichen Hin- und Hergerissenheit der Patientin kein selbst bestimmter, wohlerwogener und dauer- hafter Entscheid einer urteilsfähigen Person vor (sogenannter "Bilanzsuizid", den es aus rechtlicher Sicht grundsätzlich zu respektieren gälte, vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1). Viel- mehr ist – mit den Fachärzten – jedenfalls von einer schweren psychischen Störung aus- zugehen, wobei vorderhand die exakte Diagnostik noch offenbleiben muss und kann. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-
7 Urteil F 2023 45 spricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachse- ner im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.). 4.1.1 Den Klinikakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit mindestens dem 5. Dezember 2023 konkrete Suizidpläne und -absichten hat und auch be- reits Abschiedsbriefe verfasst hat. Auch in ihrer gerichtlichen Anhörung vom 19. Dezember 2023 bestätigte sie, dass sie nach wie vor fest entschlossen sei, am 4. Januar 2024 von einer Brücke zu springen. Vorher wolle sie dies nicht tun, da sie 2023 noch abschliessen und für sich selbst und ihre Nächsten schöne Erinnerungen schaffen wolle über die Fest- tage. Ausserdem sei sie ein ästhetischer Mensch; der 4.1.2024 sei ein schönes Datum für den Grabstein. Gemäss Einschätzung sowohl der Klinikvertreter als auch des gerichtlichen Gutachters handelt es sich um eine sehr ernst zu nehmende Suizidgefahr. Dabei gehen die Ärzte zwar davon aus, es seien die Beteuerungen der Patientin glaubhaft, sie werde sich vor dem 4. Januar 2024 nichts antun. Letztlich sei aber unberechenbar, was sie im Falle eines Klinikaustritts tatsächlich tun würde, zumal sie sich mit dem bekannten fixen Datum für den Suizid selbst stark unter Zugzwang gesetzt habe. Eine zuverlässige Pro- gnose sei nicht im Ansatz möglich. 4.1.2 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne besteht zudem offenkundig in dem Sinne, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten zunehmend sozial zurück- zieht und isoliert und auch versucht, sich mit übermässigem Alkoholkonsum selbst zu me- dizieren (offenbar vor dem stationären Eintritt mit zuletzt mehreren Dezilitern Vodka täg- lich, was dann aber gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 19. De- zember 2023 mit der Zeit nicht mehr den gewünschten Effekt hatte, da sie eine Toleranz entwickelt habe). 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).
8 Urteil F 2023 45 Vorliegend besteht bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung primär dahinge- hend, dass ihre Eltern, bei denen sie wohnt, massiv belastet werden durch die Verantwor- tung, die suizidale Tochter zuhause zu beherbergen und jederzeit so zu betreuen, dass sie aufgefangen werden kann. Ihnen die Verantwortung hierfür zu überlassen, bedeutet offen- kundig eine erhebliche seelische Belastung, die umso weniger tragbar erscheint, als die Beschwerdeführerin nach wie vor konkrete Suizidpläne hegt und letztlich im ambulanten Rahmen nicht zuverlässig daran gehindert werden könnte, diese umzusetzen, umso weni- ger, als sie selber angibt, ihre Eltern wüssten wohl von einer gewissen Suizidalität, nicht aber davon, wie intensiv und konkret ihre Suizidpläne bereits seien. Die Beschwerdeführe- rin im aktuellen Zeitpunkt entlassen hiesse, deren Eltern zuzumuten, einerseits die Über- wachung ihrer Tochter rund um die Uhr zu gewährleisten, sie aber andererseits auch se- henden Auges dem Risiko auszusetzen, deren Suizid letztlich doch nicht verhindern zu können und alsdann mit dieser drückenden Last leben zu müssen. Beides stellt als aus- serordentliche seelische Belastung und Verantwortung eine Fremdgefährdung dar, die – akzessorisch zur hier bereits bejahten Selbstgefährdung – zu berücksichtigen ist. 4.3 In der Gesamtwürdigung ist mithin von einem erheblichen Selbst- und Fremdge- fährdungspotenzial auszugehen im Falle einer baldigen Entlassung aus dem aktuellen, ge- schützten Rahmen der Klinik. 5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliess- lich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychothe- rapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitsein- sicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleit- umstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhal- ten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1 Hinsichtlich der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist die Ausgangslage bei der Beschwerdeführerin insofern speziell, als die offensichtlich intelligente junge Frau kognitiv und – wie sie es auch selber nennt – "objektiv" eigentlich über eine gewisse Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt, wenngleich die detaillierte medizinische Kenntnis über ihr Krankheitsbild entsprechend dem Stand der Abklärungen noch unvollständig ist. Wie
9 Urteil F 2023 45 die Klinikärzte aber nachvollziehbar darlegen – und die Patientin auch mit ihren eigenen Ausführungen bestätigt – liegt jedoch subjektiv, und mithin auch handlungsrelevant, noch keine Behandlungseinsicht vor. Jedoch bestehe nach wie vor die Hoffnung, dass diese hergestellt werden könne, zumal die Patientin kognitiv erreichbar sei (sie selber bezeich- nete sich denn auch als "sehr kopflastig", was für das Gericht auch spürbar war) und es sich um eine Ersthospitalisation handle, wobei bis anhin das Krankheitsbild noch gar nicht behandelt worden sei. 5.2 Die sozialen Begleitumstände der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich günstig. Sie verfügt über eine Familie sowie einen Freundeskreis, wo sie gut aufgenommen wird. Dieses soziale Netz vermag sie allerdings gegenwärtig (noch) nicht als Auffangnetz zu nutzen, gibt sie doch selbst an, sie könne oder wolle mit Freunden oder der Familie über ihre Gefühle, insbesondere auch über ihre Suizidgedanken, nicht sprechen. In der Klinik würden ihr die Gespräche guttun. Sie sei froh, mit jemandem reden zu können; ein kleiner Teil von ihr sei auch bereit, sich auf eine "tiefere" Therapie einzulassen, da sie nichts mehr zu verlieren habe. Ihr Umfeld wolle sie aber nicht belasten. Positiv ist weiter, dass die Be- schwerdeführerin sich bereits eigenständig um eine ambulante psychotherapeutische An- bindung gekümmert hat, die so auch nach einem Klinikaustritt weitergeführt werden könnte. Gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der fallführenden Ärztin wird dies aber erst dann möglich sein, wenn die Patientin sich von ihren Suizidplänen glaubhaft distanzie- ren kann und absprachefähig ist, da im gegenwärtigen Zustand der ambulante Psychologe die Verantwortung für ihre Betreuung nicht alleine tragen kann, genauso wie dies den El- tern der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden darf (vgl. oben E. 4.2 i.f.). 5.3 In der Gesamtwürdigung liesse sich eine Entlassung der hoch suizidalen Be- schwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verantworten. Der vorübergehenden Einschränkung ihrer Freiheitsrechte steht hier die schwerst mögliche Ausprägung einer Selbstgefährdung gegenüber, nämlich die akute, konkrete und offensichtlich krankheitsbe- dingte Suizidgefahr, deren Aktualisierung es zu verhindern gilt. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich therapierbar ist, sie aber bis an- hin weder ausreichend abgeklärt noch behandelt wurde. Es besteht mithin ein erhebliches Potential, die Lebensqualität der Patientin mit einer adäquaten Behandlung massgeblich und anhaltend verbessern zu können, so dass diese wieder befähigt wird, künftig ihr Le- ben nach eigenen Wünschen frei zu gestalten und zu geniessen (oben E. 2.2). Das Poten- tial erscheint umso grösser, als bereits die ersten therapeutischen Versuche offenbar Wir- kung zeigen (so etwa die antidepressive Medikation, aber auch die therapeutischen Ge-
10 Urteil F 2023 45 spräche, in dem Sinne, dass die Patientin zwischenzeitlich wieder zaghafte Zukunftspläne macht und sich die Bereitschaft abzeichnet, die Familie vermehrt einzubeziehen und damit das stützende soziale Umfeld nutzbar zu machen). Kein milderes Mittel stellt es hier dar, die Patientin über die Festtage vorübergehend aus der Klinik zu entlassen und sie später wieder stationär aufzunehmen, zumal einerseits während dieser Zeit die ambulante Be- treuung und Behandlung nach dem Gesagten nicht gewährleistet wäre, anderseits aber auch die Beschwerdeführerin selber klar angibt, sie würde dann sicher nicht mehr statio- när zurückkehren. Demnach ist die weitere Unterbringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung zwingend notwendig und alternativlos. Es handelt sich dabei im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnis- mässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.4 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wo- chen gültig. Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11 Urteil F 2023 45 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an Dr. B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Kli- nik Meissenberg AG. Zug, 19. Dezember 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am