opencaselaw.ch

F 2023 40

Zg Verwaltungsgericht · 2023-11-20 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde

Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 Urteil F 2023 40 A. A.________, geboren 1979, wurde am 2. November 2023 in Zug von Notfallpsych- iater Dr. med. univ. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit fürsor- gerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, nachdem gleichentags ein Konflikt mit ihrem Ehemann eskaliert war. B. Gegen diese Unterbringung liess A.________ mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde führen (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am Folgetag). C. Das angerufene Gericht zog die aktuellen Akten der Klinik und der KESB bei. Am

20. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt D.________ so- wie die Bezugsperson der Pflege teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im An- schluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in Zug von einem im Kanton Zug praktizierenden Arzt eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwer- de (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer-

E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand-

E. 2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstel- lungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

E. 3 Urteil F 2023 40 den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 6.Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset- zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbrin- gung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss ge- stützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

E. 3.1 Gemäss übereinstimmender Auffassung des zuständigen Oberarztes sowie des gerichtlichen Gutachters bestehe symptomatisch klar eine Stimmungspathologie sowie auch ein Realitätsverlust mit psychotischen Symptomen, paranoiden Gedanken und mani- schem Verhalten (Angetriebenheit, vermindertes Schlafbedürfnis, etc.). Arbeitshypothese sei das Vorliegen einer bipolaren Störung, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergan- genheit bereits einmal einen Suizidversuch unternommen habe (mit 20 Jahren), frühere depressive Episoden bekannt seien und fremdanamnestisch bereits 2018 einmal eine

E. 3.2 Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen er- achtet es das Gericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer schwerwiegenden psychischen Störung (des Affekts und der Impulskontrolle) leidet, wobei nach Auffassung des Klinikvertreters sowie des Sachverständigen eine bipolare affektive Störung die wahrscheinlichste Diagnose darstellt. Dass in der Folge noch weitere Ab- klärungen zu treffen sein werden, um weitere mögliche Ursachen auszuschliessen, ändert nichts daran, dass gegenwärtig ein Schwächezustand vorliegt. Damit ist die erste Voraus- setzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist.

E. 4 Urteil F 2023 40 lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent- spricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachse- ner im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).

E. 4.1.1 Nach Lage der Akten unternahm die Beschwerdeführerin einmalig mit ca. 20 Jah- ren einen Suizidversuch; weiter äussert sie offenbar auch regelmässig suizidale Gedanken (etwa: sie wolle sich mit einem Pullover strangulieren). Nach überzeugenden Darlegungen der Fachärzte sowie auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind indes die entsprechenden Aussagen primär appellativer Natur und lässt sich eine handlungsrelevan- te Suizidalität nicht feststellen. Übereinstimmend gingen die Ärzte davon aus, es sei die Krankheits- und Behandlungseinsicht der Patientin im Anhörungszeitpunkt noch sehr labil, so dass nicht davon auszugehen sei, dass sie das stimmungsstabilisierende Medikament Orfiril nach einem Klinikaustritt im ambulanten Rahmen weiter einnehmen würde. Dies entspricht denn auch dem eigenen Bekunden der Beschwerdeführerin, wonach sie eigent- lich nur Valium nehmen wolle. Im Falle eines Behandlungsabbruchs sei eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustands im Sinne einer raschen erneuten manischen Dekompensa- tion zu erwarten. In einem solchen Zustand werde die Patientin sich auch Probleme mit der Familie einhandeln, die bereits jetzt vor ihr Angst habe. Ins Gewicht fällt dabei insbe- sondere die absehbare Zerstörung des Verhältnisses zum knapp 14-jährigen Sohn. Die- sen betreffend erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung, dass ein gutes Verhältnis bestehe, so dass der Sohn sich auch gefreut habe, sie am

14. November 2023 zu sehen. An diesem Tag wurde ihr ein unbegleiteter Ausgang aus der Klinik bewilligt, um in der Stadt zum Coiffeur sowie zum Einkaufen zu gehen. Nach- dem sie dort feststellte, dass ihr Ehemann ihr die Bankkarten gesperrt hatte, sei sie nach eigenem Bekunden heulend zusammengebrochen und habe sich von einer Bekannten 50 Franken leihen müssen, um ihrem Sohn etwas zum Mittagessen einkaufen zu können. Zuhause habe sie dann dem Sohn einen Gaming-Computer abgegeben, der als Weih- nachtsgeschenk vorgesehen gewesen sei, worüber sich dieser sehr gefreut habe. Diesen habe sie bereits im Vorfeld mit der EC-Karte ihres Ehemannes gekauft. Mit letzterem be- stehe ein Konflikt; sie plane, sich scheiden zu lassen.

E. 4.1.2 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass – mit den Fachärzten – die Beschwerdeführe- rin offenbar auch aktuell noch lediglich über eine reduzierte Steuerungsfähigkeit verfügt. Ausserdem wird ersichtlich, dass sie weder über eine alternative Unterkunft noch über ei- gene finanzielle Mittel verfügt, begab sie sich doch bei erstbester Gelegenheit umgehend wieder zurück in die Häuslichkeit, die sie mit ihrem Noch-Ehemann teilt. Zwar bekundet sie, nötigenfalls auch bei ihrem Vater oder ihren Brüdern wohnen zu dürfen; gleichzeitig ist indes von der Mutter – als eigentlich erklärter Vertrauensperson – bekannt, dass sogar sie Anrufe ihrer Tochter für den Moment blockiere und die ganze Familie Angst habe vor der Beschwerdeführerin (dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass diese Kampfsportlerin ist).

E. 4.1.3 Zusammenfassend ist im Entlassungsfall eine Selbstgefährdung im weiteren Sin- ne dahingehend zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin absehbar im affektlabilen, we- nig steuerungsfähigen Zustand die Beziehung zu ihrem Sohn – an der ihr aber offensicht- lich sehr viel liegt – aufs Spiel setzen und ihre Position in den weiteren Verfahren des Fa- milienrechts sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes erheblich präjudizieren wird. Diese Gefahr ist konkret fassbar, hat sie doch etwa aktenkundig bereits einmal vor den Augen des Kindes ihren Ehemann mit einer Schere bedroht und diesem gegenüber To- desdrohungen ausgestossen sowie anlässlich eines unbegleiteten Ausgangs das Haus ih- res Ehemannes beschädigt, Alkohol konsumiert und in der Häuslichkeit randaliert; dies al- les, obwohl der minderjährige Sohn sich zuhause befand. Es gebricht zudem aktuell offen- sichtlich auch an der Fähigkeit, Abmachungen einzuhalten und Grenzen zu respektieren, hat sie doch den Sohn auch dadurch ohne zu zögern in den Paarkonflikt hineingezogen, dass sie ihm planwidrig und ohne Absprache mit dem Ehemann das elterliche Weihnacht- geschenk bereits Mitte November abgegeben hat. Angesichts dieses Verhaltens der Be- schwerdeführerin selbst noch nach fast zweiwöchiger Medikation wiegt das akute Risiko einer erneuten manischen Verschlechterung im Entlassungsfall umso schwerer. Hinzu kommt, dass mittel- bis langfristig bei fehlender umfassender Abklärung der Sym- ptomatik sowie adäquater Behandlung derselben kognitiven Schäden und mithin auch ein Verlust der aktuell noch vorhandenen Funktionsfähigkeit in alltäglichen Belangen zu be- fürchten sind. Damit ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne eines drohenden Forts- chreitens der Erkrankung mit akutem Risiko der Zerstörung des privaten und sozialen Um- felds gegeben.

E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).

E. 4.2.1 Wie oben (E. 4.1) bereits festgehalten, kann jedenfalls – ohne den laufenden Ver- fahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes vorzugreifen, in denen selbstredend auch der Erfolg der aktuellen psychiatrischen Behandlung zu berücksichtigen sein wird – fest- gestellt werden, dass das angetriebene, unkontrollierte und affektlabile Verhalten der Be- schwerdeführerin für ihre Angehörigen eine erhebliche, akute und konkrete Belastung dar- stellt. Eine diesbezügliche Einsicht der Beschwerdeführerin ist aktuell noch nicht auszu- machen; vielmehr fiel selbst im Klinikrahmen ihr unkontrolliertes und grenzüberschreiten- des Verhalten auf (etwa: Drohungen gegenüber Personal; unerlaubtes Filmen des Perso- nals), das mehrmalige bewegungseinschränkende Massnahmen sowie einen Entzug des Mobiltelefons notwendig machte.

E. 4.2.2 Hinzu kommt eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für Leib und Leben des Ehemannes, wenn die Beschwerdeführerin diesen nach erneuter psychotisch-paranoider Dekompensation abermals angreift, bevor die Polizei zur Stelle sein kann. Demnach be- steht ein akutes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann bei erneuter De- kompensation einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54). Aktenkundig bricht nämlich die körperliche Aggressionsbereitschaft der Beschwer- deführerin in Konfliktsituationen nach wie vor immer wieder durch, ohne dass sie diese be- reits hinreichend kontrollieren könnte. Diffuser erscheint eine Gefährdung Dritter im Rah- men weiterer Ausschreitungen in Restaurants oder Bars, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen sind, so dass die entsprechende Gefahr hier nicht berücksichtigt werden kann.

E. 4.3 In der Gesamtwürdigung ist sowohl das Vorliegen von Selbst- und Fremdgefähr- dung aufgrund des vorhandenen Schwächezustands als auch die Notwendigkeit einer

E. 5 Urteil F 2023 40 Verschlimmerung des Zustands mit Realitätsverlust und starker Angetriebenheit bestan- den habe. Die somatische Diagnostik zum Ausschluss anderer Erkrankungen (z.B. einer Autoimmunerkrankung) als Ursache für die Symptomatik sei noch nicht abgeschlossen. Teilweise könnten die nötigen diagnostischen Vorkehren erst getroffen werden, wenn die Patientin weniger angetrieben sei (insbesondere: Durchführung eines MRT, wofür sie 45 Minuten still liegen bleiben müsste). Die aktuell verschriebene Medikation (Orfiril) sei sym- ptomatisch aber unabhängig von der noch weiter abzuklärenden Ursache der Symptoma- tik wirksam. Im Anhörungszeitpunkt stellten beide Fachärzte nach wie vor eine starke Stimmungslabilität fest, die sich aber im Verlauf der vergangenen zwei Wochen unter der begonnenen stimmungsstabilisierenden Medikation bereits erheblich verbessert habe. Ak- tenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits früher zweimalig Polizeieinsät- ze provoziert hat, als sie in der Bar F.________ bzw. im Restaurant G.________ auffällig störend in Erscheinung getreten ist (durch Randalieren, Herumschreien, etc.).

E. 5.1 Wie bereits festgestellt, ist die Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin aktuell noch ungenügend. Dass ihre im Klinikrahmen gegebene Behandlungsbereitschaft im am- bulanten Setting keinen Bestand hätte, erhellt nicht zuletzt aus ihrer eigenen Aussage, sie sei mit Valium als Alleinmedikation sehr glücklich, sowie auch daraus, dass sie bereits An- fang 2022 eine Empfehlung, sich um eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung zu bemühen, nicht umgesetzt hat. Der Beschwerdeführerin ist selbstverständ- lich zu wünschen, dass Krankheits- und Behandlungseinsicht im Verlauf rasch erarbeitet werden können, so dass sie durch ihre Erkrankung in der Lebensführung nicht weiter be- einträchtigt wird. Bis durch die medikamentöse Einstellung eine hinreichende Verbesse- rung eintritt, dauert es indes gemäss Schätzung der Ärzte noch mindestens rund eine bis vier Wochen, während denen die stationäre Einstellung der Medikamente als notwendig zu betrachten sei. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin im Moment offensichtlich nebst der Behandlung ebenso die schützende Betreuung in der Klinik braucht und schätzt, und die auf ihren Wunsch erfolgte Umstellung der Medikation auf Sirup anstelle eines Depotpräparats wohl die Medikamen- teneinnahme angenehmer macht, gleichzeitig aber eine – aktuell noch fehlende – erhöhte Behandlungsbereitschaft verlangt, da das Medikament in viel kürzeren zeitlichen Abstän- den immer wieder eingenommen werden muss.

E. 5.2 Was schliesslich die sozialen Begleitumstände angeht, so erscheinen diese nicht günstig. Die Beschwerdeführerin ist Hausfrau, leidet nebst der Stimmungspathologie wei- ter an einer Benzodiazepin- sowie fraglich auch an einer Alkoholabhängigkeit und verfügt weder über eine eigene, von ihrem Ehemann getrennte Wohnmöglichkeit, noch über eige- nes Einkommen oder Vermögen. Ihre Herkunftsfamilie hat sich von ihr distanziert und das eheliche Verhältnis scheint erheblich belastet. Eine Ressource scheint nach wie vor die Beziehung zum bald 14-jährigen Sohn zu sein. Gerade diese gefährdet aber die Be- schwerdeführerin mit ihrem aktuellen, krankheitsbedingten Verhalten erheblich, was denn auch bereits die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf den Plan gerufen hat. Umso mehr gilt es zu verhindern, dass sie nach einer verfrühten Entlassung und erneuten De- kompensation dieses Verhältnis unbeabsichtigt und unnötig beschädigt.

E. 5.3 Gemäss dem gerichtlichen Gutachter handelt es sich bei einer bipolaren Störung um eine lebensbegleitende Erkrankung, die aber bei gegebener Krankheits- und Behand- lungseinsicht medikamentös grundsätzlich auch ambulant gut behandelbar ist. Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von aktuell noch ca. einer bis vier Wochen, der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführe- rin im Urteilszeitpunkt bereits seit knapp drei Wochen in der Klinik befand, sowie der oh- nehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen FU (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der zulässigen Dauer der FU durch das Gericht nicht angezeigt. Muss die Unterbringung allenfalls über sechs Wochen hinaus weiterge- führt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechs- wöchigen Frist, die KESB zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fort- führung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7. Mit Blick auf das laufende Kindesschutzverfahren ist das vorliegende Urteil auch der KESB zu eröffnen (Art. 314e Abs. 4 ZGB i.V.m. § 44 Abs. 2 EG ZGB).

E. 6 Urteil F 2023 40

E. 7 Urteil F 2023 40 Mithin erscheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Klinik für die Dauer ihres Ausnahmezustandes einen Aufenthaltsort hat, wo sie ein stützendes Um- feld vorfindet und sich so weit erholen und regulieren kann, dass sie sich auch wieder um ihren minderjährigen Sohn kümmern kann. Hierzu ist das häusliche Umfeld, wo die Be- schwerdeführerin ein offenbar seit Jahren schwelender Paarkonflikt erwartet, wenig geeig- net. Dies gilt umso mehr, als der gerichtliche Gutachter auch darauf hinweist, dass die sehr schwierige Paar- und Familiensituation allenfalls auch als Katalysator für den Krank- heitsverlauf wirke und bezüglich der Steuerungsfähigkeit erschwerend das Vorhandensein einer zweiten Konfliktpartei zu berücksichtigen sei, auf deren Verhalten die Patientin natür- lich keinen Einfluss habe.

E. 8 Urteil F 2023 40

E. 9 Urteil F 2023 40 medikamentösen Behandlung desselben ausgewiesen. Die aktuelle Medikation im We- sentlichen mit einem Stimmungsstabilisator wird auch vom Gerichtsgutachter als adäquat beurteilt; der in der Klinik erfolgte Wechsel der Medikation von Depakine retard (als länger wirksames Depotpräparat) auf Orfiril konnte durch den behandelnden Arzt damit erklärt werden, dass die Patientin keine grossen Kapseln schlucken könne oder wolle, weshalb sie nun mit Orfiril ein Präparat erhalte, das als Sirup vorhanden sei. 5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliess- lich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychothe- rapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitsein- sicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstän- de (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in me- dizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).

E. 10 Urteil F 2023 40

E. 11 Urteil F 2023 40 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an Dr. med. univ. C.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. Zug, 20. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 20. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________ gegen Dr. med. univ. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2023 40

2 Urteil F 2023 40 A. A.________, geboren 1979, wurde am 2. November 2023 in Zug von Notfallpsych- iater Dr. med. univ. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit fürsor- gerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, nachdem gleichentags ein Konflikt mit ihrem Ehemann eskaliert war. B. Gegen diese Unterbringung liess A.________ mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde führen (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am Folgetag). C. Das angerufene Gericht zog die aktuellen Akten der Klinik und der KESB bei. Am

20. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt D.________ so- wie die Bezugsperson der Pflege teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im An- schluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in Zug von einem im Kanton Zug praktizierenden Arzt eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwer- de (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer-

3 Urteil F 2023 40 den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 6.Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset- zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbrin- gung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss ge- stützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand-

4 Urteil F 2023 40 lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). 2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstel- lungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 Gemäss übereinstimmender Auffassung des zuständigen Oberarztes sowie des gerichtlichen Gutachters bestehe symptomatisch klar eine Stimmungspathologie sowie auch ein Realitätsverlust mit psychotischen Symptomen, paranoiden Gedanken und mani- schem Verhalten (Angetriebenheit, vermindertes Schlafbedürfnis, etc.). Arbeitshypothese sei das Vorliegen einer bipolaren Störung, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergan- genheit bereits einmal einen Suizidversuch unternommen habe (mit 20 Jahren), frühere depressive Episoden bekannt seien und fremdanamnestisch bereits 2018 einmal eine

5 Urteil F 2023 40 Verschlimmerung des Zustands mit Realitätsverlust und starker Angetriebenheit bestan- den habe. Die somatische Diagnostik zum Ausschluss anderer Erkrankungen (z.B. einer Autoimmunerkrankung) als Ursache für die Symptomatik sei noch nicht abgeschlossen. Teilweise könnten die nötigen diagnostischen Vorkehren erst getroffen werden, wenn die Patientin weniger angetrieben sei (insbesondere: Durchführung eines MRT, wofür sie 45 Minuten still liegen bleiben müsste). Die aktuell verschriebene Medikation (Orfiril) sei sym- ptomatisch aber unabhängig von der noch weiter abzuklärenden Ursache der Symptoma- tik wirksam. Im Anhörungszeitpunkt stellten beide Fachärzte nach wie vor eine starke Stimmungslabilität fest, die sich aber im Verlauf der vergangenen zwei Wochen unter der begonnenen stimmungsstabilisierenden Medikation bereits erheblich verbessert habe. Ak- tenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits früher zweimalig Polizeieinsät- ze provoziert hat, als sie in der Bar F.________ bzw. im Restaurant G.________ auffällig störend in Erscheinung getreten ist (durch Randalieren, Herumschreien, etc.). 3.2 Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen er- achtet es das Gericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer schwerwiegenden psychischen Störung (des Affekts und der Impulskontrolle) leidet, wobei nach Auffassung des Klinikvertreters sowie des Sachverständigen eine bipolare affektive Störung die wahrscheinlichste Diagnose darstellt. Dass in der Folge noch weitere Ab- klärungen zu treffen sein werden, um weitere mögliche Ursachen auszuschliessen, ändert nichts daran, dass gegenwärtig ein Schwächezustand vorliegt. Damit ist die erste Voraus- setzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent- spricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachse- ner im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).

6 Urteil F 2023 40 4.1.1 Nach Lage der Akten unternahm die Beschwerdeführerin einmalig mit ca. 20 Jah- ren einen Suizidversuch; weiter äussert sie offenbar auch regelmässig suizidale Gedanken (etwa: sie wolle sich mit einem Pullover strangulieren). Nach überzeugenden Darlegungen der Fachärzte sowie auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind indes die entsprechenden Aussagen primär appellativer Natur und lässt sich eine handlungsrelevan- te Suizidalität nicht feststellen. Übereinstimmend gingen die Ärzte davon aus, es sei die Krankheits- und Behandlungseinsicht der Patientin im Anhörungszeitpunkt noch sehr labil, so dass nicht davon auszugehen sei, dass sie das stimmungsstabilisierende Medikament Orfiril nach einem Klinikaustritt im ambulanten Rahmen weiter einnehmen würde. Dies entspricht denn auch dem eigenen Bekunden der Beschwerdeführerin, wonach sie eigent- lich nur Valium nehmen wolle. Im Falle eines Behandlungsabbruchs sei eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustands im Sinne einer raschen erneuten manischen Dekompensa- tion zu erwarten. In einem solchen Zustand werde die Patientin sich auch Probleme mit der Familie einhandeln, die bereits jetzt vor ihr Angst habe. Ins Gewicht fällt dabei insbe- sondere die absehbare Zerstörung des Verhältnisses zum knapp 14-jährigen Sohn. Die- sen betreffend erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung, dass ein gutes Verhältnis bestehe, so dass der Sohn sich auch gefreut habe, sie am

14. November 2023 zu sehen. An diesem Tag wurde ihr ein unbegleiteter Ausgang aus der Klinik bewilligt, um in der Stadt zum Coiffeur sowie zum Einkaufen zu gehen. Nach- dem sie dort feststellte, dass ihr Ehemann ihr die Bankkarten gesperrt hatte, sei sie nach eigenem Bekunden heulend zusammengebrochen und habe sich von einer Bekannten 50 Franken leihen müssen, um ihrem Sohn etwas zum Mittagessen einkaufen zu können. Zuhause habe sie dann dem Sohn einen Gaming-Computer abgegeben, der als Weih- nachtsgeschenk vorgesehen gewesen sei, worüber sich dieser sehr gefreut habe. Diesen habe sie bereits im Vorfeld mit der EC-Karte ihres Ehemannes gekauft. Mit letzterem be- stehe ein Konflikt; sie plane, sich scheiden zu lassen. 4.1.2 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass – mit den Fachärzten – die Beschwerdeführe- rin offenbar auch aktuell noch lediglich über eine reduzierte Steuerungsfähigkeit verfügt. Ausserdem wird ersichtlich, dass sie weder über eine alternative Unterkunft noch über ei- gene finanzielle Mittel verfügt, begab sie sich doch bei erstbester Gelegenheit umgehend wieder zurück in die Häuslichkeit, die sie mit ihrem Noch-Ehemann teilt. Zwar bekundet sie, nötigenfalls auch bei ihrem Vater oder ihren Brüdern wohnen zu dürfen; gleichzeitig ist indes von der Mutter – als eigentlich erklärter Vertrauensperson – bekannt, dass sogar sie Anrufe ihrer Tochter für den Moment blockiere und die ganze Familie Angst habe vor der Beschwerdeführerin (dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass diese Kampfsportlerin ist).

7 Urteil F 2023 40 Mithin erscheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Klinik für die Dauer ihres Ausnahmezustandes einen Aufenthaltsort hat, wo sie ein stützendes Um- feld vorfindet und sich so weit erholen und regulieren kann, dass sie sich auch wieder um ihren minderjährigen Sohn kümmern kann. Hierzu ist das häusliche Umfeld, wo die Be- schwerdeführerin ein offenbar seit Jahren schwelender Paarkonflikt erwartet, wenig geeig- net. Dies gilt umso mehr, als der gerichtliche Gutachter auch darauf hinweist, dass die sehr schwierige Paar- und Familiensituation allenfalls auch als Katalysator für den Krank- heitsverlauf wirke und bezüglich der Steuerungsfähigkeit erschwerend das Vorhandensein einer zweiten Konfliktpartei zu berücksichtigen sei, auf deren Verhalten die Patientin natür- lich keinen Einfluss habe. 4.1.3 Zusammenfassend ist im Entlassungsfall eine Selbstgefährdung im weiteren Sin- ne dahingehend zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin absehbar im affektlabilen, we- nig steuerungsfähigen Zustand die Beziehung zu ihrem Sohn – an der ihr aber offensicht- lich sehr viel liegt – aufs Spiel setzen und ihre Position in den weiteren Verfahren des Fa- milienrechts sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes erheblich präjudizieren wird. Diese Gefahr ist konkret fassbar, hat sie doch etwa aktenkundig bereits einmal vor den Augen des Kindes ihren Ehemann mit einer Schere bedroht und diesem gegenüber To- desdrohungen ausgestossen sowie anlässlich eines unbegleiteten Ausgangs das Haus ih- res Ehemannes beschädigt, Alkohol konsumiert und in der Häuslichkeit randaliert; dies al- les, obwohl der minderjährige Sohn sich zuhause befand. Es gebricht zudem aktuell offen- sichtlich auch an der Fähigkeit, Abmachungen einzuhalten und Grenzen zu respektieren, hat sie doch den Sohn auch dadurch ohne zu zögern in den Paarkonflikt hineingezogen, dass sie ihm planwidrig und ohne Absprache mit dem Ehemann das elterliche Weihnacht- geschenk bereits Mitte November abgegeben hat. Angesichts dieses Verhaltens der Be- schwerdeführerin selbst noch nach fast zweiwöchiger Medikation wiegt das akute Risiko einer erneuten manischen Verschlechterung im Entlassungsfall umso schwerer. Hinzu kommt, dass mittel- bis langfristig bei fehlender umfassender Abklärung der Sym- ptomatik sowie adäquater Behandlung derselben kognitiven Schäden und mithin auch ein Verlust der aktuell noch vorhandenen Funktionsfähigkeit in alltäglichen Belangen zu be- fürchten sind. Damit ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne eines drohenden Forts- chreitens der Erkrankung mit akutem Risiko der Zerstörung des privaten und sozialen Um- felds gegeben.

8 Urteil F 2023 40 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42). 4.2.1 Wie oben (E. 4.1) bereits festgehalten, kann jedenfalls – ohne den laufenden Ver- fahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes vorzugreifen, in denen selbstredend auch der Erfolg der aktuellen psychiatrischen Behandlung zu berücksichtigen sein wird – fest- gestellt werden, dass das angetriebene, unkontrollierte und affektlabile Verhalten der Be- schwerdeführerin für ihre Angehörigen eine erhebliche, akute und konkrete Belastung dar- stellt. Eine diesbezügliche Einsicht der Beschwerdeführerin ist aktuell noch nicht auszu- machen; vielmehr fiel selbst im Klinikrahmen ihr unkontrolliertes und grenzüberschreiten- des Verhalten auf (etwa: Drohungen gegenüber Personal; unerlaubtes Filmen des Perso- nals), das mehrmalige bewegungseinschränkende Massnahmen sowie einen Entzug des Mobiltelefons notwendig machte. 4.2.2 Hinzu kommt eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für Leib und Leben des Ehemannes, wenn die Beschwerdeführerin diesen nach erneuter psychotisch-paranoider Dekompensation abermals angreift, bevor die Polizei zur Stelle sein kann. Demnach be- steht ein akutes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann bei erneuter De- kompensation einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54). Aktenkundig bricht nämlich die körperliche Aggressionsbereitschaft der Beschwer- deführerin in Konfliktsituationen nach wie vor immer wieder durch, ohne dass sie diese be- reits hinreichend kontrollieren könnte. Diffuser erscheint eine Gefährdung Dritter im Rah- men weiterer Ausschreitungen in Restaurants oder Bars, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen sind, so dass die entsprechende Gefahr hier nicht berücksichtigt werden kann. 4.3 In der Gesamtwürdigung ist sowohl das Vorliegen von Selbst- und Fremdgefähr- dung aufgrund des vorhandenen Schwächezustands als auch die Notwendigkeit einer

9 Urteil F 2023 40 medikamentösen Behandlung desselben ausgewiesen. Die aktuelle Medikation im We- sentlichen mit einem Stimmungsstabilisator wird auch vom Gerichtsgutachter als adäquat beurteilt; der in der Klinik erfolgte Wechsel der Medikation von Depakine retard (als länger wirksames Depotpräparat) auf Orfiril konnte durch den behandelnden Arzt damit erklärt werden, dass die Patientin keine grossen Kapseln schlucken könne oder wolle, weshalb sie nun mit Orfiril ein Präparat erhalte, das als Sirup vorhanden sei. 5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliess- lich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychothe- rapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitsein- sicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstän- de (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in me- dizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1 Wie bereits festgestellt, ist die Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin aktuell noch ungenügend. Dass ihre im Klinikrahmen gegebene Behandlungsbereitschaft im am- bulanten Setting keinen Bestand hätte, erhellt nicht zuletzt aus ihrer eigenen Aussage, sie sei mit Valium als Alleinmedikation sehr glücklich, sowie auch daraus, dass sie bereits An- fang 2022 eine Empfehlung, sich um eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung zu bemühen, nicht umgesetzt hat. Der Beschwerdeführerin ist selbstverständ- lich zu wünschen, dass Krankheits- und Behandlungseinsicht im Verlauf rasch erarbeitet werden können, so dass sie durch ihre Erkrankung in der Lebensführung nicht weiter be- einträchtigt wird. Bis durch die medikamentöse Einstellung eine hinreichende Verbesse- rung eintritt, dauert es indes gemäss Schätzung der Ärzte noch mindestens rund eine bis vier Wochen, während denen die stationäre Einstellung der Medikamente als notwendig zu betrachten sei. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin im Moment offensichtlich nebst der Behandlung ebenso die schützende Betreuung in der Klinik braucht und schätzt, und die auf ihren Wunsch erfolgte Umstellung der Medikation auf Sirup anstelle eines Depotpräparats wohl die Medikamen- teneinnahme angenehmer macht, gleichzeitig aber eine – aktuell noch fehlende – erhöhte Behandlungsbereitschaft verlangt, da das Medikament in viel kürzeren zeitlichen Abstän- den immer wieder eingenommen werden muss.

10 Urteil F 2023 40 5.2 Was schliesslich die sozialen Begleitumstände angeht, so erscheinen diese nicht günstig. Die Beschwerdeführerin ist Hausfrau, leidet nebst der Stimmungspathologie wei- ter an einer Benzodiazepin- sowie fraglich auch an einer Alkoholabhängigkeit und verfügt weder über eine eigene, von ihrem Ehemann getrennte Wohnmöglichkeit, noch über eige- nes Einkommen oder Vermögen. Ihre Herkunftsfamilie hat sich von ihr distanziert und das eheliche Verhältnis scheint erheblich belastet. Eine Ressource scheint nach wie vor die Beziehung zum bald 14-jährigen Sohn zu sein. Gerade diese gefährdet aber die Be- schwerdeführerin mit ihrem aktuellen, krankheitsbedingten Verhalten erheblich, was denn auch bereits die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf den Plan gerufen hat. Umso mehr gilt es zu verhindern, dass sie nach einer verfrühten Entlassung und erneuten De- kompensation dieses Verhältnis unbeabsichtigt und unnötig beschädigt. 5.3 Gemäss dem gerichtlichen Gutachter handelt es sich bei einer bipolaren Störung um eine lebensbegleitende Erkrankung, die aber bei gegebener Krankheits- und Behand- lungseinsicht medikamentös grundsätzlich auch ambulant gut behandelbar ist. Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von aktuell noch ca. einer bis vier Wochen, der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführe- rin im Urteilszeitpunkt bereits seit knapp drei Wochen in der Klinik befand, sowie der oh- nehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen FU (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der zulässigen Dauer der FU durch das Gericht nicht angezeigt. Muss die Unterbringung allenfalls über sechs Wochen hinaus weiterge- führt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechs- wöchigen Frist, die KESB zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fort- führung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7. Mit Blick auf das laufende Kindesschutzverfahren ist das vorliegende Urteil auch der KESB zu eröffnen (Art. 314e Abs. 4 ZGB i.V.m. § 44 Abs. 2 EG ZGB).

11 Urteil F 2023 40 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an Dr. med. univ. C.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. Zug, 20. November 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am