opencaselaw.ch

F 2023 36

Zg Verwaltungsgericht · 2023-09-01 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung - Leitentscheid — Beschwerde

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil F 2023 36

A.

Der 1980 geborene A.________ wurde am 23. August 2023 in C.________/ZG

von Dr. med. B.________, Fachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie) sowie für Psych-

iatrie und Psychotherapie, Oberärztin der D.________ AG, mit ärztlicher fürsorgerischer

Unterbringung (äFU) unter Verweis auf Fremdgefährdung in die Luzerner Psychiatrie, Kli-

nik St. Urban, eingewiesen.

B.

Mit Beschwerde an das Bezirksgericht Willisau, datiert vom 31. August 2023 und

eingegangen beim Bezirksgericht am Folgetag, beantragte A.________ die Aufhebung der

äFU.

C.

Das Bezirksgericht Willisau trat mit Urteil vom 1. September 2023 auf die Be-

schwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete diese umgehend an das ört-

lich zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (Eingang auf der hiesigen Ge-

richtskanzlei am Montag, 4. September 2023).

D.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug traf – soweit sich dies aufgrund der of-

fensichtlich fehlenden Organisation und internen Dokumentation in der Klinik St. Urban als

möglich erwies – Abklärungen zum Sachverhalt und zog die Akten früherer Verfahren bei

(VGer ZG F 2021 16; F 2014 45).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr

nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-

richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei-

lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des

Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan-

ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in

C.________ von einer hier praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und

sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III

377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439

Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Urteil des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen die Schweiz Ziff. 55 ff.; BGE 145 III 441 E. 8.4; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz – und entsprechend auch die Entlas- sungspflicht – liegen bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).

E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebe- darf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähig- keit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzens- berger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu be- halten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgeri- schen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu er- möglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und orga- nisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Per- son verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/ Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbrin- gung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3.

E. 3 Urteil F 2023 36 2.

E. 3.1 Vorliegend lässt sich der Unterbringungsverfügung entnehmen, dass der Be- schwerdeführer bei seiner Einweisung ein psychotisches Zustandsbild zeigte und auf dem Bahnperron in E.________/ZG in alkoholisiertem Zustand Passanten anpöbelte. Die Ein- weisung erfolgte demnach zwar erklärtermassen zufolge Fremdgefährdung; es liegt aber

E. 3.2 Aktuell befindet er sich indes in der Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban. Bei die- ser Institution konnte das Gericht trotz mehrmaliger Versuche zwischen dem 4. und dem

E. 3.3 Vorliegend ist gerichtsnotorisch (vgl. oben E. 3.1), dass eine geeignete Behand- lung bei der Diagnose des Beschwerdeführers primär medikamentös sein muss. Eine sol- che kann indes offensichtlich nicht in einer Klinik bzw. auf einer Station erfolgen, in der keine Arztperson für den Beschwerdeführer zuständig ist, obliegt die Verantwortung für die medikamentöse Behandlung doch den zugelassenen Arztpersonen. Mithin muss festge- stellt werden, dass die Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban für den Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Klinik F.________, wo offenbar Arztpersonen tätig sind – zum vornher- ein keine geeignete Einrichtung ist. Mit Blick auf die fehlende Eignung der Klinik St. Urban darf der Beschwerdeführer in dieser Einrichtung nicht gegen seinen Willen weiter festge- halten werden, sondern er ist umgehend zu entlassen. Sofern eine weitere stationäre Be- treuung und Behandlung aktuell (noch) notwendig erscheint – was vorliegend offen gelas- sen werden kann und muss, nachdem das Gericht den Beschwerdeführer angesichts der zum vornherein fehlenden Eignung der Klinik weder persönlich anhören noch begutachten lassen musste –, wird es in der Verantwortung der Klinikleitung liegen, für eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung besorgt zu sein, wo der Beschwerdeführer die notwendige medikamentöse Behandlung in Anspruch nehmen kann.

E. 3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Klinik weiter darauf hinzuweisen, dass es selbstverständlich nicht angeht, die Entlassung eines Patienten – nota bene anschei- nend ohne konkreten Behandlungsplan sowie im Wissen um die nicht (mehr) vorhandene Selbst- und Fremdgefährdung – mit Verweis auf Abwesenheiten einzelner Psychologinnen immer weiter hinauszuzögern.

E. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die fürsorgeri- sche Unterbringung vom 23. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban umgehend zu entlassen ist. 4. Mit Bezug auf einen allfällig erlittenen Schaden infolge der unrechtmässigen Rückbehaltung in der Klinik St. Urban ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu

E. 4 Urteil F 2023 36

E. 5 Urteil F 2023 36 auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer durch solches Verhalten auf einem Bahnperron auch selber nicht unerheblich gefährdet hat (u.a.: Risiko von Stürzen auf das Bahngeleise). Aus früheren Verfahren ist weiter bekannt, dass bei ihm ca. 2008 eine schi- zoaffektive Störung diagnostiziert wurde. Ebenfalls ist aus den Darlegungen des psychia- trischen Gutachters im Mai 2021 bekannt, dass diese Störung lege artis primär medika- mentös behandelt werden sollte (mit Antipsychotika, Neuroleptika und Stimmungsstabilisa- toren, nebst psychosozialer Begleitung und Integration; vgl. VGer ZG F 2021 16 vom

27. Mai 2021 E. 3.4). Im Zeitpunkt des vormaligen Verfahrens im Jahr 2021 wurde der Be- schwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik F.________/LU einge- wiesen, wo eine solche Behandlung offenbar möglich war.

E. 6 Urteil F 2023 36 Institution bestätigte, wo als "Ärztliche Leitung" der Akutpsychiatrien in der Klinik St. Urban durchwegs Psychologinnen aufgeführt werden. Die beiden im Weiteren aufgeführten "lei- tenden Ärzte" der Klinik St. Urban arbeiten offenbar nicht regelmässig im Hause, sondern sind je in eigener Praxis tätig, so dass sehr fraglich erscheint, ob die notwendige ärztliche Betreuung in der Klinik St. Urban jederzeit gewährleistet ist (vgl. htt- ps://www.lups.ch/erwachsenen-psychiatrie/allgemeinpsychiatrie/kliniken/).

E. 7 Urteil F 2023 36 machen, dass allfällige Haftungsansprüche aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 454 ff. ZGB) nach dem im luzernischen kantonalen Recht vorgesehenen Verfahren geltend zu machen sein werden. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 8 Urteil F 2023 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban zu entlassen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an Dr. med. B.________, an die ärztliche Leitung der Klinik St. Urban, an die Beistän- din H.________ sowie zur Orientierung in anonymisierter Fassung an das Gesund- heits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Gesundheit und Sport, als Aufsichtsbehörde über die Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban. Zug, 7. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 7. September 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Dr. med. B.________ Luzerner Psychiatrie AG, Klinik St. Urban, Schafmattstr. 1, 4915 St. Urban Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2023 36

2 Urteil F 2023 36 A. Der 1980 geborene A.________ wurde am 23. August 2023 in C.________/ZG von Dr. med. B.________, Fachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie) sowie für Psych- iatrie und Psychotherapie, Oberärztin der D.________ AG, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (äFU) unter Verweis auf Fremdgefährdung in die Luzerner Psychiatrie, Kli- nik St. Urban, eingewiesen. B. Mit Beschwerde an das Bezirksgericht Willisau, datiert vom 31. August 2023 und eingegangen beim Bezirksgericht am Folgetag, beantragte A.________ die Aufhebung der äFU. C. Das Bezirksgericht Willisau trat mit Urteil vom 1. September 2023 auf die Be- schwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete diese umgehend an das ört- lich zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (Eingang auf der hiesigen Ge- richtskanzlei am Montag, 4. September 2023). D. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug traf – soweit sich dies aufgrund der of- fensichtlich fehlenden Organisation und internen Dokumentation in der Klinik St. Urban als möglich erwies – Abklärungen zum Sachverhalt und zog die Akten früherer Verfahren bei (VGer ZG F 2021 16; F 2014 45). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in C.________ von einer hier praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III

377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.

3 Urteil F 2023 36 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Urteil des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen die Schweiz Ziff. 55 ff.; BGE 145 III 441 E. 8.4; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz – und entsprechend auch die Entlas- sungspflicht – liegen bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

4 Urteil F 2023 36 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebe- darf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähig- keit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzens- berger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu be- halten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgeri- schen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu er- möglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und orga- nisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Per- son verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/ Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbrin- gung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. 3.1 Vorliegend lässt sich der Unterbringungsverfügung entnehmen, dass der Be- schwerdeführer bei seiner Einweisung ein psychotisches Zustandsbild zeigte und auf dem Bahnperron in E.________/ZG in alkoholisiertem Zustand Passanten anpöbelte. Die Ein- weisung erfolgte demnach zwar erklärtermassen zufolge Fremdgefährdung; es liegt aber

5 Urteil F 2023 36 auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer durch solches Verhalten auf einem Bahnperron auch selber nicht unerheblich gefährdet hat (u.a.: Risiko von Stürzen auf das Bahngeleise). Aus früheren Verfahren ist weiter bekannt, dass bei ihm ca. 2008 eine schi- zoaffektive Störung diagnostiziert wurde. Ebenfalls ist aus den Darlegungen des psychia- trischen Gutachters im Mai 2021 bekannt, dass diese Störung lege artis primär medika- mentös behandelt werden sollte (mit Antipsychotika, Neuroleptika und Stimmungsstabilisa- toren, nebst psychosozialer Begleitung und Integration; vgl. VGer ZG F 2021 16 vom

27. Mai 2021 E. 3.4). Im Zeitpunkt des vormaligen Verfahrens im Jahr 2021 wurde der Be- schwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik F.________/LU einge- wiesen, wo eine solche Behandlung offenbar möglich war. 3.2 Aktuell befindet er sich indes in der Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban. Bei die- ser Institution konnte das Gericht trotz mehrmaliger Versuche zwischen dem 4. und dem

6. September 2023 keinen Kontakt herstellen zu einer für den Beschwerdeführer zustän- digen Arztperson, sondern wurde wiederholt mit andauernd wechselnden Psychologinnen verbunden. Akten waren von der Klinik St. Urban bis zum 6. September 2023 keine erhält- lich. Die jeweiligen Psychologinnen gaben dem Gericht am 4. September 2023 telefonisch zu Protokoll, die Situation des Patienten werde am 5. September 2023 im Team bespro- chen; eine baldige Entlassung sei möglich, da zwar eine Behandlung nötig sei, indes akut weder Selbst- noch Fremdgefährdung vorliege. Am 5. September 2023 wurde sodann mit- geteilt, die FU werde per 6. September 2023 aufgehoben, was dem Patienten gleichen- tags um 11:00 mitgeteilt werde. Die Station werde dem Gericht alsdann umgehend eine Austrittsbestätigung (oder eine Einverständniserklärung zum freiwilligen Aufenthalt) weiter- leiten. Auf nochmalige Nachfrage der Gerichtskanzlei hin teilte die Klinik endlich am Nachmittag des 6. September 2023 mit, die ärztliche FU werde bei Herrn A.________ auf- gehoben und es finde am 7. September 2023 ein Gespräch zur Planung des weiteren Prozederes statt. Der in der Folge unternommene Versuch der Referentin, den Sachver- halt weiter zu erhellen (insbesondere: zu ermitteln, per wann die FU tatsächlich aufgeho- ben wurde bzw. werde sowie durch wen) scheiterte, da weder die fallführende Psychologin noch deren Stellvertretung anwesend waren. Die nach mehrmaliger Nachfrage erreichte leitende Psychologin G.________ zeigte keinerlei Verständnis für den rechtlichen Rahmen (insbesondere: Recht des Patienten auf Anhörung durch das Gericht bzw. auf Austritt bei Aufhebung der FU). Stattdessen erklärte sie, es sei nun einmal so, dass die fallführende Kollegin heute nicht arbeite, weshalb ein Gespräch mit Herrn A.________ erst am Folge- tag stattfinde, und legte auf. Vom Ärztesekretariat war immerhin zu erfahren, dass auf der betreffenden Station keine Arztperson arbeite, was auch der Blick auf die Internetseite der

6 Urteil F 2023 36 Institution bestätigte, wo als "Ärztliche Leitung" der Akutpsychiatrien in der Klinik St. Urban durchwegs Psychologinnen aufgeführt werden. Die beiden im Weiteren aufgeführten "lei- tenden Ärzte" der Klinik St. Urban arbeiten offenbar nicht regelmässig im Hause, sondern sind je in eigener Praxis tätig, so dass sehr fraglich erscheint, ob die notwendige ärztliche Betreuung in der Klinik St. Urban jederzeit gewährleistet ist (vgl. htt- ps://www.lups.ch/erwachsenen-psychiatrie/allgemeinpsychiatrie/kliniken/). 3.3 Vorliegend ist gerichtsnotorisch (vgl. oben E. 3.1), dass eine geeignete Behand- lung bei der Diagnose des Beschwerdeführers primär medikamentös sein muss. Eine sol- che kann indes offensichtlich nicht in einer Klinik bzw. auf einer Station erfolgen, in der keine Arztperson für den Beschwerdeführer zuständig ist, obliegt die Verantwortung für die medikamentöse Behandlung doch den zugelassenen Arztpersonen. Mithin muss festge- stellt werden, dass die Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban für den Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Klinik F.________, wo offenbar Arztpersonen tätig sind – zum vornher- ein keine geeignete Einrichtung ist. Mit Blick auf die fehlende Eignung der Klinik St. Urban darf der Beschwerdeführer in dieser Einrichtung nicht gegen seinen Willen weiter festge- halten werden, sondern er ist umgehend zu entlassen. Sofern eine weitere stationäre Be- treuung und Behandlung aktuell (noch) notwendig erscheint – was vorliegend offen gelas- sen werden kann und muss, nachdem das Gericht den Beschwerdeführer angesichts der zum vornherein fehlenden Eignung der Klinik weder persönlich anhören noch begutachten lassen musste –, wird es in der Verantwortung der Klinikleitung liegen, für eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung besorgt zu sein, wo der Beschwerdeführer die notwendige medikamentöse Behandlung in Anspruch nehmen kann. 3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Klinik weiter darauf hinzuweisen, dass es selbstverständlich nicht angeht, die Entlassung eines Patienten – nota bene anschei- nend ohne konkreten Behandlungsplan sowie im Wissen um die nicht (mehr) vorhandene Selbst- und Fremdgefährdung – mit Verweis auf Abwesenheiten einzelner Psychologinnen immer weiter hinauszuzögern. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die fürsorgeri- sche Unterbringung vom 23. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban umgehend zu entlassen ist. 4. Mit Bezug auf einen allfällig erlittenen Schaden infolge der unrechtmässigen Rückbehaltung in der Klinik St. Urban ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu

7 Urteil F 2023 36 machen, dass allfällige Haftungsansprüche aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 454 ff. ZGB) nach dem im luzernischen kantonalen Recht vorgesehenen Verfahren geltend zu machen sein werden. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8 Urteil F 2023 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban zu entlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an Dr. med. B.________, an die ärztliche Leitung der Klinik St. Urban, an die Beistän- din H.________ sowie zur Orientierung in anonymisierter Fassung an das Gesund- heits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Gesundheit und Sport, als Aufsichtsbehörde über die Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban. Zug, 7. September 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am