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F 2023 35

Zg Verwaltungsgericht · 2023-09-07 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde

Erwägungen (28 Absätze)

E. 2 Urteil F 2023 35 A. A.________, geb. am ____ 1976, trat am 13. Juli 2023 in ein Wohnheim der Stif- tung C.________ (D.________) in E.________/SZ ein. Am 7. August 2023 erfolgte dort ein Hausbesuch ihres Hausarztes, Dr. med. B.________, Zug. Dieser untersuchte die Pa- tientin (soweit möglich), besprach mit ihr unter anderem die Indikation einer psychiatri- schen Medikation und thematisierte offenbar auch die Möglichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee. Diese verfügte er am 9. August 2023 in Zug, nach Rücksprache mit dem Beistand sowie dem Heimleiter des D.________ (vgl. Überweisungsschreiben datiert vom 8. August 2023, nachgeführt am 9. August 2023 so- wie FU-Verfügung datiert vom 8. August 2023). B. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 15. bzw. 29. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Letztere überbrachte die Eingaben am 31. August 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht, da A.________ darin u.a. ihre Entlassung aus der Klinik beantragte. C. Am 7. September 2023 fand in den Räumen der Klinik eine Anhörung und Ver- handlung statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran nicht teil. Sie verweigerte auch die vorgängige Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen, offenbar in der un- umstösslichen Überzeugung, es gehe um eine mögliche Ausschaffung und der Sachver- ständige habe ihre Reisefähigkeit zu prüfen. An der Verhandlung nahmen seitens der Kli- nik Oberarzt F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Assis- tenzärztin Dr. med. G.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. H.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten an der Verhandlung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Bera- tung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch eröffnet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan-

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be- schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und ent- scheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih-

E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebe- darf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähig- keit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzens- berger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar notwendige, aber nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Un- terbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person soweit möglich in die Selbstän- digkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Da- sein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige

E. 3 Urteil F 2023 35 ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist am

9. August 2023 in der Stadt Zug wegen akuter Selbstgefährdung und Verwahrlosung von einem hier praktizierenden Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (mit kantonaler Berufs- ausübungsbewilligung) eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist (BGE 146 III 377). Eine ers- te Beschwerde hiergegen hat sie am 15. August 2023 verfasst und am 16. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben zuhanden der – dafür nicht zuständigen – Staats- anwaltschaft des Kantons Zug. Mit dieser Eingabe an eine unzuständige Behörde hat sie die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde entspricht im Übrigen den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und ist demnach zu prüfen. 2.

E. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin offenbar bereits vor etlichen Jahren psychische Probleme mit schwerwiegenden Wahn- und Verfol- gungsideen zu manifestieren begannen. Die Beschwerdeführerin ist dem Gericht aus früheren Verfahren bekannt (vgl. VGer ZG F 2022 11, F 2021 37, F 2021 28, F 2021 11).

E. 3.2 Am 9. August 2023 sah sich Dr. med. B.________ veranlasst, die Beschwerde- führerin wegen Verwahrlosung sowie wegen akuter Selbstgefährdung insbesondere bei fehlender Einnahme der somatischen Medikation zur Verhinderung eines erneuten ischä- mischen Hirnschlags sowie der psychiatrischen Medikation zur Behandlung ihrer chroni- schen Schizophrenie zur Behandlung in die Klinik Zugersee einzuweisen. Die Einweisung erfolgte, nachdem er durch Rückfragen bei Heimleitung und Beistand die notwendigen In- formationen erhältlich gemacht hatte, die ihm die Patientin anlässlich des Hausbesuchs vom 7. August 2023 nicht zu geben vermochte. Im Überweisungsschreiben berichtete der einweisende Arzt fremdanamnestisch von bizarren Verhaltensweisen der Patientin wie et- wa Essen von Vogel- und Katzenfutter oder Trinken aus Ölflaschen. Weiter hielt er fest, sie erschrecke durch ihre ungefilterten verbalen Aussagen ihre Mitbewohner. Sie werde ih- ren Heimplatz verlieren und auf der Strasse landen, wenn keine Änderung erfolge.

E. 3.3 An der Anhörung vom 7. September 2023 erklärten der zuständige Oberarzt sowie der Gerichtsgutachter übereinstimmend, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin von der Diagnose einer (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Der Pati- entin fehle der Realitätsbezug. Sie verhalte sich klar wahnhaft, tätige ungefilterte Wahn- aussagen (vgl. dazu auch die dem Gericht vorliegenden Beschwerdeschriften, in denen die Rede ist von durch Flugzeugturbinen abgetrennten Köpfen und Gesichtern sowie in

E. 3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Es besteht aufgrund der Akten sowie den Ausführungen der Klinik auch kein Zweifel, dass sie nach wie vor stark wahnhaft ist und zwischen Realität und Wahn nicht mehr zu unterscheiden vermag. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorge- rische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Krank- heit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.

E. 4 Urteil F 2023 35 ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).

E. 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder der behandelnde Arzt noch der Ge- richtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich.

E. 4.1.2 Akut und konkret besteht jedoch kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Falle der sofortigen Entlassung aus der Klinik keine Medikamente mehr einnehmen würde zur Behandlung ihrer chronischen paranoiden Schizophrenie. Einerseits ist solches Ver- halten der Patientin bereits aus der Vergangenheit hinlänglich (und wiederholt) aktenkun- dig, anderseits tut sie nach Lage der Akten auch aktuell klar kund, keine Neuroleptika ein- nehmen zu wollen. Das Medikament Fluanxol, das sie in der Vergangenheit zumindest

E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Ein- weisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).

E. 4.2.1 Nach übereinstimmender Einschätzung der Fachärzte – sowie auch nach persön- licher Wahrnehmung des Gerichts anlässlich früherer Anhörungen – ist bei der Beschwer- deführerin nicht mit Fremdaggressivität tätlicher Art zu rechnen. Aufgrund ihrer ungefilter- ten, wahnhaften Ausführungen insbesondere über Gewalt- und Sexualdelikte, abgetrennte Körperteile, etc., ist allerdings auch nachvollziehbar, dass Mitpatienten und Mitbewohner vor ihr Angst haben und den Kontakt meiden. Mit Blick darauf stellt sie für ihr Umfeld eine doch erhebliche seelische Belastung dar, weshalb sie denn auch das D.________ im wahnhaften Zustand als nicht mehr tragbar einstufte.

E. 4.2.2 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse eine Fremdgefährdung in dem Sinne vor, dass vorhersehbar ist, dass sie im Wohnheim erneut negativ auffällig wird, die anderen Bewohnerinnen und Bewohner ängstigt und belastet. Damit gefährdet sie aber letztlich primär sich selber, da ihr dann der Verlust ihres Obdachs droht (vgl. bereits vorstehend E. 4.1.2). Weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Fremd- gefährdung durch die Beschwerdeführerin im Sinne physisch bedrohlichen Verhaltens oder von Angriffen auf andere Personen, womit sie diesen Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54), bestehen nicht. Insbeson- dere ist die Beschwerdeführerin bisher sowohl in der Klinik als auch im Kontakt mit dem Gericht zwar mitunter wenig kooperativ, aber ohne Aggression aufgetreten.

E. 4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht bei der Beschwerdeführerin ohne wei- tere Betreuung und Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr der weiteren psychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entspre- chenden psychischen, somatischen und sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes etwa in Richtung einer schweren Verwahrlosung. Bei krankheitsbedingt vernachlässigter Be- handlung der somatischen Leiden (insbesondere offenbar Bluthochdruck sowie Notwen- digkeit einer Infarkt-Prophylaxe bei in der Vergangenheit stattgehabtem Hirnschlag) dro- hen der Beschwerdeführerin zudem somatisch erhebliche Schäden wie etwa ein erneuter

– schlimmstenfalls tödlicher – Hirnschlag, worauf auch der Hausarzt bereits in seiner Ein- weisungsverfügung hinwies. Mit Blick darauf erschien die Unterbringung denn auch nach- vollziehbar als dringlich, so dass ein Zuwarten bis zu einer allfälligen Unterbringung durch die KESB sich nicht rechtfertigen liess.

E. 5 Urteil F 2023 35 vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber ge- stalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschrän- kende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

E. 5.1 Vorliegend verneinen die Fachärzte übereinstimmend sowohl Krankheitseinsicht als auch Behandlungsbereitschaft. Aktenkundig ist die Patientin den Erklärungen hinsicht- lich der Wirkungen und Nebenwirkungen einzelner Medikamente auch nicht zugänglich, geht sie doch offenbar davon aus, dass ihre Kieferkrämpfe vom Aspirin herrühren und ist etwa auch aktenkundig, dass sie Akineton – also eine Beimedikation zur Verringerung der Nebenwirkungen gewisser Neuroleptika – auch einnehmen wollte ohne Einnahme eines Neuroleptikums.

E. 5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier sehr ungünstig. Die Beschwerdeführerin scheint über keinerlei soziales Umfeld mehr zu verfügen, was nicht zuletzt damit zusam- menhängen dürfte, dass sie für ihre Mitmenschen sofort als psychotische, psychisch kran- ke Frau imponiert und diese durch ihre wirren Erzählungen über abgehackte Körperteile, abgeschnittene Gesichter, Vergewaltigungen, mehrfache Organentnahmen etc. nachvoll- ziehbar ängstigt. Zur Herkunftsfamilie in K.________ besteht anscheinend seit längerer Zeit kein Kontakt mehr; auch nicht zur Tochter im L.________. Von einem sozialen Netz, welches die Beschwerdeführerin ausserhalb des schützenden Rahmens einer Klinik oder eines betreuten Wohnheimes zu tragen und aufzufangen vermöchte, kann mithin keine Rede sein.

E. 5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten (E. 4.1.2 hiervor) eine engmaschige Betreuung notwendig, um die notwendige Behandlung zu etablieren und der drohenden Verwahrlosung vorzubeugen. Eine neuroleptische Medikation ist zweifelsohne angezeigt (vgl. dazu bereits VGer ZG F 2022 1 vom 18. März 2022). Der bisherige Verlauf lässt nicht erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich einer solchen Behandlung ausser- halb des stationären Rahmens unterziehen wird. Demnach erscheint die weitere Unter-

E. 5.4 Sollte die aktuelle Behandlung in der Klinik sich als nicht ausreichend erweisen, um bei der Beschwerdeführerin eine Urteilsfähigkeit hinsichtlich Krankheit und Behand- lungsnotwendigkeit herbeizuführen, und sollte sich deshalb ihre Entlassung aus der psych- iatrischen Klinik zurück in das bisherige Wohnheim unbotmässig verzögern oder als un- möglich erweisen, wäre gegebenenfalls durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de die Anordnung einer ambulanten Depotmedikation als Massnahme des kantonalen Rechts ausserhalb des Rahmens einer fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen (§ 54 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 EG ZGB; zu den Voraussetzungen einer solchen Anordnung vgl. etwa BGer 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2). Eine solche Anordnung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug zu informieren und einen behördlichen Ent- scheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Die unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 6 Urteil F 2023 35 Kinderkoffern verstauten Körperteilen, welche die Beschwerdeführerin am Flughafen I.________ in J.________ aufgefunden und der Flughafenpolizei übergeben haben will).

E. 7 Urteil F 2023 35 teilweise eingenommen hat, rief im Verlauf Nebenwirkungen im Sinne eines Trismus (ver- krampfter Kiefer) hervor, so dass sich seine Gabe nach übereinstimmender Auffassung der Fachärzte nicht mehr vertreten lässt (laut dem Klinikvertreter: insbesondere Risiko ei- nes Krampfes auch der Schlundmuskulatur und eines Erstickens bei Zurückrollen der Zunge, wobei die Nebenwirkung mit der unzuverlässig eingenommenen Beimedikation Akineton nicht hinreichend beherrschbar sei). Ohne medikamentöse Behandlung gehen die Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass es der Patientin nicht gelingen würde, auch nur ihre Grundbedürfnisse (Nahrung, Körperhygiene, Obdach) zu decken. Auch zur Gewährleistung der Medikamenteneinnahme sowie der Tagesstruktur sei sie auf Unter- stützung angewiesen. Ohne Medikation verschlimmere sich das psychotische Zustands- bild jeweils rasch wieder. Nach Schilderung des zuständigen Oberarztes sei bereits inner- halb des Klinikrahmens eine Verwahrlosung festzustellen und sei die Patientin gegenwär- tig wahnhaft und zurückgezogen. Das Zimmer der Patientin sei "verwohnt"; die Kleidung wechsle sie nicht. Den Verlaufsberichten lässt sich weiter entnehmen, dass die Effekten der Beschwerdeführerin beim Klinikeintritt mit Abfällen vermischt und in einem unzumutba- ren Zustand waren; während des laufenden Aufenthaltes hortete sie Abfälle in ihrem Zim- mer. Schliesslich hielt bereits der einweisende Arzt fest, dass der Verlust des Wohnplatzes im Heim der Stiftung C.________ in E.________ drohe, da die Patientin mit ihrem Verhal- ten die anderen Bewohner geängstigt habe (u.a. ungefiltertes Erzählen über ihre vermeint- lich tote Tochter, deren Körperteile sie am Flughafen I.________ in J.________ aufgefun- den haben will; vgl. diesbezüglich auch die aktenkundigen Eingaben an die Staatsanwalt- schaft). Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demnach akut und erheblich. Es droht die Verwahrlosung, Mangelernährung, mangelhafte Hygiene und auch die Obdach- losigkeit (das D.________ kann die Beschwerdeführerin nur dann wieder aufnehmen, wenn sie hinreichend medikamentös eingestellt ist, vorzugsweise mit einer Depotmedika- tion; eine alternative Wohnmöglichkeit scheint nachvollziehbar nicht in Betracht zu kom- men).

E. 8 Urteil F 2023 35

E. 9 Urteil F 2023 35 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn der Betroffenen die nötige persönliche Für- sorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Ab- gabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).

E. 10 Urteil F 2023 35 bringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung als zwingend notwendig und al- ternativlos. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdefüh- rerin. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizie- ren und ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Urteil F 2023 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an Dr. med. B.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an den Beistand M.________. Zug, 7. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 7. September 2023 in Sachen A.________ zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdeführerin gegen Dr. med. B.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2023 35

2 Urteil F 2023 35 A. A.________, geb. am ____ 1976, trat am 13. Juli 2023 in ein Wohnheim der Stif- tung C.________ (D.________) in E.________/SZ ein. Am 7. August 2023 erfolgte dort ein Hausbesuch ihres Hausarztes, Dr. med. B.________, Zug. Dieser untersuchte die Pa- tientin (soweit möglich), besprach mit ihr unter anderem die Indikation einer psychiatri- schen Medikation und thematisierte offenbar auch die Möglichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee. Diese verfügte er am 9. August 2023 in Zug, nach Rücksprache mit dem Beistand sowie dem Heimleiter des D.________ (vgl. Überweisungsschreiben datiert vom 8. August 2023, nachgeführt am 9. August 2023 so- wie FU-Verfügung datiert vom 8. August 2023). B. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 15. bzw. 29. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Letztere überbrachte die Eingaben am 31. August 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht, da A.________ darin u.a. ihre Entlassung aus der Klinik beantragte. C. Am 7. September 2023 fand in den Räumen der Klinik eine Anhörung und Ver- handlung statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran nicht teil. Sie verweigerte auch die vorgängige Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen, offenbar in der un- umstösslichen Überzeugung, es gehe um eine mögliche Ausschaffung und der Sachver- ständige habe ihre Reisefähigkeit zu prüfen. An der Verhandlung nahmen seitens der Kli- nik Oberarzt F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Assis- tenzärztin Dr. med. G.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. H.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten an der Verhandlung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Bera- tung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch eröffnet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan-

3 Urteil F 2023 35 ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist am

9. August 2023 in der Stadt Zug wegen akuter Selbstgefährdung und Verwahrlosung von einem hier praktizierenden Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (mit kantonaler Berufs- ausübungsbewilligung) eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist (BGE 146 III 377). Eine ers- te Beschwerde hiergegen hat sie am 15. August 2023 verfasst und am 16. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben zuhanden der – dafür nicht zuständigen – Staats- anwaltschaft des Kantons Zug. Mit dieser Eingabe an eine unzuständige Behörde hat sie die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde entspricht im Übrigen den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und ist demnach zu prüfen. 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be- schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und ent- scheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih-

4 Urteil F 2023 35 ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebe- darf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähig- keit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzens- berger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar notwendige, aber nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Un- terbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person soweit möglich in die Selbstän- digkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Da- sein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige

5 Urteil F 2023 35 vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber ge- stalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschrän- kende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin offenbar bereits vor etlichen Jahren psychische Probleme mit schwerwiegenden Wahn- und Verfol- gungsideen zu manifestieren begannen. Die Beschwerdeführerin ist dem Gericht aus früheren Verfahren bekannt (vgl. VGer ZG F 2022 11, F 2021 37, F 2021 28, F 2021 11). 3.2 Am 9. August 2023 sah sich Dr. med. B.________ veranlasst, die Beschwerde- führerin wegen Verwahrlosung sowie wegen akuter Selbstgefährdung insbesondere bei fehlender Einnahme der somatischen Medikation zur Verhinderung eines erneuten ischä- mischen Hirnschlags sowie der psychiatrischen Medikation zur Behandlung ihrer chroni- schen Schizophrenie zur Behandlung in die Klinik Zugersee einzuweisen. Die Einweisung erfolgte, nachdem er durch Rückfragen bei Heimleitung und Beistand die notwendigen In- formationen erhältlich gemacht hatte, die ihm die Patientin anlässlich des Hausbesuchs vom 7. August 2023 nicht zu geben vermochte. Im Überweisungsschreiben berichtete der einweisende Arzt fremdanamnestisch von bizarren Verhaltensweisen der Patientin wie et- wa Essen von Vogel- und Katzenfutter oder Trinken aus Ölflaschen. Weiter hielt er fest, sie erschrecke durch ihre ungefilterten verbalen Aussagen ihre Mitbewohner. Sie werde ih- ren Heimplatz verlieren und auf der Strasse landen, wenn keine Änderung erfolge. 3.3 An der Anhörung vom 7. September 2023 erklärten der zuständige Oberarzt sowie der Gerichtsgutachter übereinstimmend, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin von der Diagnose einer (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Der Pati- entin fehle der Realitätsbezug. Sie verhalte sich klar wahnhaft, tätige ungefilterte Wahn- aussagen (vgl. dazu auch die dem Gericht vorliegenden Beschwerdeschriften, in denen die Rede ist von durch Flugzeugturbinen abgetrennten Köpfen und Gesichtern sowie in

6 Urteil F 2023 35 Kinderkoffern verstauten Körperteilen, welche die Beschwerdeführerin am Flughafen I.________ in J.________ aufgefunden und der Flughafenpolizei übergeben haben will). 3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Es besteht aufgrund der Akten sowie den Ausführungen der Klinik auch kein Zweifel, dass sie nach wie vor stark wahnhaft ist und zwischen Realität und Wahn nicht mehr zu unterscheiden vermag. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorge- rische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Krank- heit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20). 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder der behandelnde Arzt noch der Ge- richtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 4.1.2 Akut und konkret besteht jedoch kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Falle der sofortigen Entlassung aus der Klinik keine Medikamente mehr einnehmen würde zur Behandlung ihrer chronischen paranoiden Schizophrenie. Einerseits ist solches Ver- halten der Patientin bereits aus der Vergangenheit hinlänglich (und wiederholt) aktenkun- dig, anderseits tut sie nach Lage der Akten auch aktuell klar kund, keine Neuroleptika ein- nehmen zu wollen. Das Medikament Fluanxol, das sie in der Vergangenheit zumindest

7 Urteil F 2023 35 teilweise eingenommen hat, rief im Verlauf Nebenwirkungen im Sinne eines Trismus (ver- krampfter Kiefer) hervor, so dass sich seine Gabe nach übereinstimmender Auffassung der Fachärzte nicht mehr vertreten lässt (laut dem Klinikvertreter: insbesondere Risiko ei- nes Krampfes auch der Schlundmuskulatur und eines Erstickens bei Zurückrollen der Zunge, wobei die Nebenwirkung mit der unzuverlässig eingenommenen Beimedikation Akineton nicht hinreichend beherrschbar sei). Ohne medikamentöse Behandlung gehen die Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass es der Patientin nicht gelingen würde, auch nur ihre Grundbedürfnisse (Nahrung, Körperhygiene, Obdach) zu decken. Auch zur Gewährleistung der Medikamenteneinnahme sowie der Tagesstruktur sei sie auf Unter- stützung angewiesen. Ohne Medikation verschlimmere sich das psychotische Zustands- bild jeweils rasch wieder. Nach Schilderung des zuständigen Oberarztes sei bereits inner- halb des Klinikrahmens eine Verwahrlosung festzustellen und sei die Patientin gegenwär- tig wahnhaft und zurückgezogen. Das Zimmer der Patientin sei "verwohnt"; die Kleidung wechsle sie nicht. Den Verlaufsberichten lässt sich weiter entnehmen, dass die Effekten der Beschwerdeführerin beim Klinikeintritt mit Abfällen vermischt und in einem unzumutba- ren Zustand waren; während des laufenden Aufenthaltes hortete sie Abfälle in ihrem Zim- mer. Schliesslich hielt bereits der einweisende Arzt fest, dass der Verlust des Wohnplatzes im Heim der Stiftung C.________ in E.________ drohe, da die Patientin mit ihrem Verhal- ten die anderen Bewohner geängstigt habe (u.a. ungefiltertes Erzählen über ihre vermeint- lich tote Tochter, deren Körperteile sie am Flughafen I.________ in J.________ aufgefun- den haben will; vgl. diesbezüglich auch die aktenkundigen Eingaben an die Staatsanwalt- schaft). Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demnach akut und erheblich. Es droht die Verwahrlosung, Mangelernährung, mangelhafte Hygiene und auch die Obdach- losigkeit (das D.________ kann die Beschwerdeführerin nur dann wieder aufnehmen, wenn sie hinreichend medikamentös eingestellt ist, vorzugsweise mit einer Depotmedika- tion; eine alternative Wohnmöglichkeit scheint nachvollziehbar nicht in Betracht zu kom- men). 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Ein- weisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).

8 Urteil F 2023 35 4.2.1 Nach übereinstimmender Einschätzung der Fachärzte – sowie auch nach persön- licher Wahrnehmung des Gerichts anlässlich früherer Anhörungen – ist bei der Beschwer- deführerin nicht mit Fremdaggressivität tätlicher Art zu rechnen. Aufgrund ihrer ungefilter- ten, wahnhaften Ausführungen insbesondere über Gewalt- und Sexualdelikte, abgetrennte Körperteile, etc., ist allerdings auch nachvollziehbar, dass Mitpatienten und Mitbewohner vor ihr Angst haben und den Kontakt meiden. Mit Blick darauf stellt sie für ihr Umfeld eine doch erhebliche seelische Belastung dar, weshalb sie denn auch das D.________ im wahnhaften Zustand als nicht mehr tragbar einstufte. 4.2.2 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse eine Fremdgefährdung in dem Sinne vor, dass vorhersehbar ist, dass sie im Wohnheim erneut negativ auffällig wird, die anderen Bewohnerinnen und Bewohner ängstigt und belastet. Damit gefährdet sie aber letztlich primär sich selber, da ihr dann der Verlust ihres Obdachs droht (vgl. bereits vorstehend E. 4.1.2). Weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Fremd- gefährdung durch die Beschwerdeführerin im Sinne physisch bedrohlichen Verhaltens oder von Angriffen auf andere Personen, womit sie diesen Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54), bestehen nicht. Insbeson- dere ist die Beschwerdeführerin bisher sowohl in der Klinik als auch im Kontakt mit dem Gericht zwar mitunter wenig kooperativ, aber ohne Aggression aufgetreten. 4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht bei der Beschwerdeführerin ohne wei- tere Betreuung und Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr der weiteren psychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entspre- chenden psychischen, somatischen und sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes etwa in Richtung einer schweren Verwahrlosung. Bei krankheitsbedingt vernachlässigter Be- handlung der somatischen Leiden (insbesondere offenbar Bluthochdruck sowie Notwen- digkeit einer Infarkt-Prophylaxe bei in der Vergangenheit stattgehabtem Hirnschlag) dro- hen der Beschwerdeführerin zudem somatisch erhebliche Schäden wie etwa ein erneuter

– schlimmstenfalls tödlicher – Hirnschlag, worauf auch der Hausarzt bereits in seiner Ein- weisungsverfügung hinwies. Mit Blick darauf erschien die Unterbringung denn auch nach- vollziehbar als dringlich, so dass ein Zuwarten bis zu einer allfälligen Unterbringung durch die KESB sich nicht rechtfertigen liess.

9 Urteil F 2023 35 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn der Betroffenen die nötige persönliche Für- sorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Ab- gabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1 Vorliegend verneinen die Fachärzte übereinstimmend sowohl Krankheitseinsicht als auch Behandlungsbereitschaft. Aktenkundig ist die Patientin den Erklärungen hinsicht- lich der Wirkungen und Nebenwirkungen einzelner Medikamente auch nicht zugänglich, geht sie doch offenbar davon aus, dass ihre Kieferkrämpfe vom Aspirin herrühren und ist etwa auch aktenkundig, dass sie Akineton – also eine Beimedikation zur Verringerung der Nebenwirkungen gewisser Neuroleptika – auch einnehmen wollte ohne Einnahme eines Neuroleptikums. 5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier sehr ungünstig. Die Beschwerdeführerin scheint über keinerlei soziales Umfeld mehr zu verfügen, was nicht zuletzt damit zusam- menhängen dürfte, dass sie für ihre Mitmenschen sofort als psychotische, psychisch kran- ke Frau imponiert und diese durch ihre wirren Erzählungen über abgehackte Körperteile, abgeschnittene Gesichter, Vergewaltigungen, mehrfache Organentnahmen etc. nachvoll- ziehbar ängstigt. Zur Herkunftsfamilie in K.________ besteht anscheinend seit längerer Zeit kein Kontakt mehr; auch nicht zur Tochter im L.________. Von einem sozialen Netz, welches die Beschwerdeführerin ausserhalb des schützenden Rahmens einer Klinik oder eines betreuten Wohnheimes zu tragen und aufzufangen vermöchte, kann mithin keine Rede sein. 5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten (E. 4.1.2 hiervor) eine engmaschige Betreuung notwendig, um die notwendige Behandlung zu etablieren und der drohenden Verwahrlosung vorzubeugen. Eine neuroleptische Medikation ist zweifelsohne angezeigt (vgl. dazu bereits VGer ZG F 2022 1 vom 18. März 2022). Der bisherige Verlauf lässt nicht erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich einer solchen Behandlung ausser- halb des stationären Rahmens unterziehen wird. Demnach erscheint die weitere Unter-

10 Urteil F 2023 35 bringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung als zwingend notwendig und al- ternativlos. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdefüh- rerin. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizie- ren und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.4 Sollte die aktuelle Behandlung in der Klinik sich als nicht ausreichend erweisen, um bei der Beschwerdeführerin eine Urteilsfähigkeit hinsichtlich Krankheit und Behand- lungsnotwendigkeit herbeizuführen, und sollte sich deshalb ihre Entlassung aus der psych- iatrischen Klinik zurück in das bisherige Wohnheim unbotmässig verzögern oder als un- möglich erweisen, wäre gegebenenfalls durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de die Anordnung einer ambulanten Depotmedikation als Massnahme des kantonalen Rechts ausserhalb des Rahmens einer fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen (§ 54 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 EG ZGB; zu den Voraussetzungen einer solchen Anordnung vgl. etwa BGer 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2). Eine solche Anordnung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug zu informieren und einen behördlichen Ent- scheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Die unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11 Urteil F 2023 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an Dr. med. B.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an den Beistand M.________. Zug, 7. September 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am