Fürsorgerechtliche Kammer — Kindesschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Urteil F 2023 30 A. Für den 2009 geborenen B.________ besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Entscheid Nr. 2023/0824 vom 20. Juni 2023 (versandt am 22. Juni 2023 und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zugestellt am Folgetag, d.h. am 23. Juni 2023) passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) die Aufgaben der Beistandsperson an und wies einen Antrag des Kindsvaters auf deren Wechsel ab. B. Gegen diesen Entscheid führte der Kindsvater mit Eingabe datiert vom 20. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Die Beschwerdeschrift übergab er am Samstagabend, 22. Juli 2023, der norwegischen Post. Am selben Tag sandte er eine elektronische Fassung per ungesicherter E-Mail an die Kanzlei des Verwal- tungsgerichts (info.vg@zg.ch). Die physische, unterzeichnete Eingabe gelangte am
27. Juli 2023 zur Schweizer Grenzstelle, wo sie der Schweizerischen Post übergeben wurde. C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, nach der bisherigen Aktenlage sei davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid am 23. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei erst am 27. Juli 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden und am 28. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht angekommen, weshalb sie verspätet sein dürfte. Dem Beschwerdeführer wurde die Gele- genheit eingeräumt, zum beabsichtigten Nichteintreten auf seine Beschwerde Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme datiert vom 30. August 2023 und persönlich übergeben am Schalter des Verwaltungsgerichts am 31. August 2023 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, erst am 27. Juni 2023 aus einem E-Mail-Verkehr mit der KESB vom angefochtenen Entscheid erfahren zu haben. Weiter scheint er sich auf den Stand- punkt zu stellen, auch eine Übergabe an die norwegische Post bzw. der E-Mail-Versand an das Verwaltungsgericht vermöchten die Beschwerdefrist zu wahren.
E. 2.1 Gemäss Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Frist beginnt laut § 10 Abs. 1 VRG an dem auf ihre Mit- teilung folgenden Tag zu laufen, wenn eine Frist der Mitteilung an die Parteien bedarf. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ablei- ten will. Dies ist im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer. Anders verhält es sich bezüglich des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der eröffnenden Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 2.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG sind behördliche Entscheide den Parteien grundsätzlich durch die Post zuzustellen. Weitere Formvorschriften stellt das Gesetz mit Bezug auf die
4 Urteil F 2023 30 Mitteilung eines Entscheids explizit nicht auf (vgl. dazu, dass bei dieser Ausgangslage kein Raum besteht für eine analoge Anwendung von Art. 138 ZPO, BGer 5A_562/2022 vom
14. Dezember 2022 E. 2.4). Ob die KESB ihre Entscheide mit gewöhnlicher Post, einge- schriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt nach dem Gesagten ihr überlassen. Demnach ist hier die Zustellung mit A-Post Plus nicht zu beanstanden. Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachge- recht anfechten zu können. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zu- gestellt ist und der Empfänger davon Kenntnis nehmen kann. Dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vgl. dazu statt vieler etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 1C_394/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2; 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1067).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 30. August 2023 geltend, er habe den Entscheid tatsächlich erst am 27. Juni 2023 einer E-Mail-Beilage entnommen. Zum Beweis macht er geltend, er habe sich an diesem Datum per E-Mail an die KESB gewandt und das Dokument auch mit Datum vom 27. Juni 2023 auf seinem Rechner ab- gespeichert (act. 5). Weiter führt er aus, er sei Ende Juni 2023 sehr beschäftigt und teil- weise ortsabwesend gewesen. Seine Beschwerde habe er jedenfalls rechtzeitig der nor- wegischen Post eingeliefert und parallel hierzu auch per E-Mail an das Verwaltungsgericht übermittelt. Sodann habe er angegeben, wie er während der Sommermonate am besten kontaktiert werden könne (per E-Mail bzw. auf seinem Mobiltelefon), da er in Norwegen sowie in Griechenland unterwegs gewesen sei.
E. 2.4 Vorliegend vermag die KESB grundsätzlich durch die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post den Nachweis zu erbringen, dass der angefochtene Entscheid am
23. Juni 2023 in den Briefkasten an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Schweizeri- schen Zustelladresse eingelegt wurde. Damit ist der Entscheid in dessen Einflussbereich gelangt und gilt als ordnungsgemäss zugestellt. Fehlerhafte Postzustellungen kommen zwar gerichtsnotorisch vor; sie sind indes nicht zu vermuten, sondern müssen aufgrund der Umstände plausibel erscheinen (vgl. etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2.1). Dass eine solche hier vorgelegen hätte, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch lassen sich den Akten diesbezügliche Indizien
5 Urteil F 2023 30 entnehmen. Das Zustelldatum vom 23. Juni 2023 ist folglich fristauslösend; die Beschwer- defrist begann am darauffolgenden 24. Juni 2023 zu laufen (§ 10 Abs. 1 VRG). Unmass- geblich ist, wann der Beschwerdeführer vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis ge- nommen hat. Die an einem Verfahren Beteiligten haben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens, und wenn die Beteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit ei- ner gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3). Die Partei ist nicht nur verpflichtet, vorüberge- hende Abwesenheiten vorgängig mitzuteilen, sondern auch, die Entgegennahme behördli- cher Sendungen trotz ihrer Abwesenheit sicherzustellen (etwa: BGer 1C_532/2018, a.a.O.; 2C_286/2008 vom 6. Mai 2008). Dabei sieht das kantonale Verfahrensrecht zwar die Möglichkeit einer Eröffnung auf elektronischem Weg vor, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist (§ 21 Abs. 1a VRG). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung, noch besteht eine gängi- ge Praxis, fristauslösende Entscheide (gesichert; vgl. hierzu Verordnung über die elektro- nische Übermittlung im Verwaltungsverfahren, BGS 162.13) elektronisch zuzustellen. Mit- hin sind die Verfahrensparteien nach aktuell geltendem Recht jedenfalls gehalten, die Ent- gegennahme von Sendungen an ihrer postalischen Zustelladresse sicherzustellen. Vorliegend ist zwar ohne weiteres glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer um seine Post zeitweise auch über längere Zeiträume hinweg nicht gekümmert hat. Aus seiner diesbezüglichen Pflichtvergessenheit kann er indes nach dem Ausgeführten nichts zu sei- nem Vorteil ableiten, sondern er hat die daraus entstandenen Nachteile zu gewärtigen. Dies muss hier umso mehr gelten, als ihm aktenkundig spätestens seit dem 16. Juni 2023 bekannt war, dass ein Entscheid der KESB imminent, d.h. konkret im Laufe der Folgewo- che zu erwarten sei (vgl. Anlage 5 zu seiner Stellungnahme vom 31. August 2023). Dem- nach hat die Beschwerdefrist am Tag nach erfolgter Zustellung, nämlich am 24. Juni 2023, zu laufen begonnen. Der dreissigste Tag der Frist fiel auf den Sonntag, 23. Juli 2023. Demnach endete diese am darauffolgenden Montag, 24. Juli 2023 (§ 10 Abs. 3 VRG).
E. 2.5 Ebenfalls steht fest, dass die Beschwerde am 22. Juli 2023 dem Verwaltungsge- richt per E-Mail zugeschickt sowie der norwegischen Post übergeben wurde.
E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, seine elektronische Eingabe mittels einer anerkannten Zustellplattform oder einer elektronischen Identifikationslösung des
6 Urteil F 2023 30 Kantons Zug beim Gericht einzureichen. Vielmehr hat er eine ungesicherte E-Mail an die Info-Box der Gerichtskanzlei verschickt (info.vg@zg.ch). Dabei handelt es sich um keine fristwahrende Eingabe. Als Dienstleistung für den Laien erklärt das Verwaltungsgericht auch auf seiner Website ausdrücklich und ausführlich, welchen Voraussetzungen elektro- nische Eingaben genügen müssen um rechtsgültig zu sein und hält explizit fest, dass Ein- gaben, die per E-Mail via info.vg@zg.ch übermittelt werden, nicht als rechtsgültig einge- reicht gelten (https://zg.ch/de/recht-justiz/verwaltungsgerichtsverfahren/einleitung- verwaltungsgerichtsverfahren/elektronische-eingaben). Vorliegend bestand auch kein An- lass, den Beschwerdeführer nach Eingang seiner E-Mail-Eingabe noch einmal individuell auf die Möglichkeiten der fristwahrenden elektronischen Eingabe hinzuweisen, hätte doch die verbleibende Zeit von nicht einmal mehr 24 Stunden zwischen Sichtung der E-Mail am Montag, 24. Juli 2023, und dem Fristablauf selbentags um Mitternacht dem Beschwerde- führer offensichtlich nicht mehr erlaubt, die dafür notwendigen Vorkehren zu treffen (vgl. § 3 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren).
E. 2.5.2 Schliesslich durfte der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Rechtsmittelbeleh- rung im angefochtenen Entscheid, wo er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde schriftlich an das Verwaltungsgericht zu erfolgen habe, weder von der Gültigkeit einer E- Mail-Eingabe ausgehen noch von der fristwahrenden Wirkung der Übergabe an eine aus- ländische Postgesellschaft.
E. 2.6 Bei der Beschwerdefrist nach Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB handelt es sich um ei- ne gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (§ 11 Abs. 1 VRG). Ein Abweichen davon lässt das Gericht grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von § 11 Abs. 3 VRG zu, das heisst wenn der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert worden wäre, die Beschwerde innert Frist zu erheben. In diesem Fall hätte er aber inner- halb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses dem Gericht ein begründetes Frist- wiederherstellungsgesuch stellen müssen. Der Beschwerdeführer hat indessen kein sol- ches Gesuch gestellt, geschweige denn vorgebracht, aufgrund welcher äusseren Umstän- de er daran gehindert worden wäre, die Beschwerde bis zum 24. Juli 2023 beim Gericht einzureichen (persönlich oder mittels einer anerkannten Zustellplattform) bzw. der Schwei- zerischen Post zu übergeben.
E. 2.7 Zusammenfassend erfolgte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 56 Abs. 3
7 Urteil F 2023 30 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der verspäteten Eingabe inhaltlich über weite Strecken um eine Aufsichtsbeschwerde zu han- deln scheint. Für die Entgegennahme solcher Beschwerden wäre ohnehin nicht das Ver- waltungsgericht, sondern die Direktion des Innern zuständig (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem indes aus dem mit der Beschwerde eingereichten Aktenstoss erhellt, dass die Aufsichtsbehörde bereits mit dem Fall befasst wurde und sich nicht zuletzt bereits der Direktor des Innern persönlich mit dem Beschwerdeführer sowie mit dem Präsidenten der KESB ausgetauscht hat, ist die neuerliche Eingabe an das Ver- waltungsgericht nicht von Amtes wegen als Aufsichtsbeschwerde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG), sondern der Direktion des Innern lediglich zur Kenntnis zu bringen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Nichteintreten gilt mit Blick auf die Kostenregelung als ein vollständiges Unterliegen des Beschwerdeführers vor Gericht, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
E. 3 Urteil F 2023 30 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren be- treffend Kindesschutzmassnahmen die Kindesschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes bzw. des Jugendlichen (Art. 315 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das Gesetz über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen (VRG; BGS 162.1) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar. Der betroffene Jugendliche B.________ hat seinen Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. 2.
E. 8 Urteil F 2023 30
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, die Beiständin C.________ (im Doppel für sich und für B.________), an D.________, sowie zur Kenntnis an die Direktion des Innern (inklusive des Doppels der Eingabe datiert vom 20. Juli 2023). Zug, 5. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 5. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Kindesschutzrecht (Beistandschaft) F 2023 30
2 Urteil F 2023 30 A. Für den 2009 geborenen B.________ besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Entscheid Nr. 2023/0824 vom 20. Juni 2023 (versandt am 22. Juni 2023 und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zugestellt am Folgetag, d.h. am 23. Juni 2023) passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) die Aufgaben der Beistandsperson an und wies einen Antrag des Kindsvaters auf deren Wechsel ab. B. Gegen diesen Entscheid führte der Kindsvater mit Eingabe datiert vom 20. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Die Beschwerdeschrift übergab er am Samstagabend, 22. Juli 2023, der norwegischen Post. Am selben Tag sandte er eine elektronische Fassung per ungesicherter E-Mail an die Kanzlei des Verwal- tungsgerichts (info.vg@zg.ch). Die physische, unterzeichnete Eingabe gelangte am
27. Juli 2023 zur Schweizer Grenzstelle, wo sie der Schweizerischen Post übergeben wurde. C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, nach der bisherigen Aktenlage sei davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid am 23. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei erst am 27. Juli 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden und am 28. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht angekommen, weshalb sie verspätet sein dürfte. Dem Beschwerdeführer wurde die Gele- genheit eingeräumt, zum beabsichtigten Nichteintreten auf seine Beschwerde Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme datiert vom 30. August 2023 und persönlich übergeben am Schalter des Verwaltungsgerichts am 31. August 2023 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, erst am 27. Juni 2023 aus einem E-Mail-Verkehr mit der KESB vom angefochtenen Entscheid erfahren zu haben. Weiter scheint er sich auf den Stand- punkt zu stellen, auch eine Übergabe an die norwegische Post bzw. der E-Mail-Versand an das Verwaltungsgericht vermöchten die Beschwerdefrist zu wahren.
3 Urteil F 2023 30 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren be- treffend Kindesschutzmassnahmen die Kindesschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes bzw. des Jugendlichen (Art. 315 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das Gesetz über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen (VRG; BGS 162.1) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar. Der betroffene Jugendliche B.________ hat seinen Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Frist beginnt laut § 10 Abs. 1 VRG an dem auf ihre Mit- teilung folgenden Tag zu laufen, wenn eine Frist der Mitteilung an die Parteien bedarf. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ablei- ten will. Dies ist im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer. Anders verhält es sich bezüglich des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der eröffnenden Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl., Zürich 2020, N 1064, 1067 und N 1160). 2.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG sind behördliche Entscheide den Parteien grundsätzlich durch die Post zuzustellen. Weitere Formvorschriften stellt das Gesetz mit Bezug auf die
4 Urteil F 2023 30 Mitteilung eines Entscheids explizit nicht auf (vgl. dazu, dass bei dieser Ausgangslage kein Raum besteht für eine analoge Anwendung von Art. 138 ZPO, BGer 5A_562/2022 vom
14. Dezember 2022 E. 2.4). Ob die KESB ihre Entscheide mit gewöhnlicher Post, einge- schriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt nach dem Gesagten ihr überlassen. Demnach ist hier die Zustellung mit A-Post Plus nicht zu beanstanden. Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachge- recht anfechten zu können. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zu- gestellt ist und der Empfänger davon Kenntnis nehmen kann. Dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vgl. dazu statt vieler etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 1C_394/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2; 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1067). 2.3 Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 30. August 2023 geltend, er habe den Entscheid tatsächlich erst am 27. Juni 2023 einer E-Mail-Beilage entnommen. Zum Beweis macht er geltend, er habe sich an diesem Datum per E-Mail an die KESB gewandt und das Dokument auch mit Datum vom 27. Juni 2023 auf seinem Rechner ab- gespeichert (act. 5). Weiter führt er aus, er sei Ende Juni 2023 sehr beschäftigt und teil- weise ortsabwesend gewesen. Seine Beschwerde habe er jedenfalls rechtzeitig der nor- wegischen Post eingeliefert und parallel hierzu auch per E-Mail an das Verwaltungsgericht übermittelt. Sodann habe er angegeben, wie er während der Sommermonate am besten kontaktiert werden könne (per E-Mail bzw. auf seinem Mobiltelefon), da er in Norwegen sowie in Griechenland unterwegs gewesen sei. 2.4 Vorliegend vermag die KESB grundsätzlich durch die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post den Nachweis zu erbringen, dass der angefochtene Entscheid am
23. Juni 2023 in den Briefkasten an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Schweizeri- schen Zustelladresse eingelegt wurde. Damit ist der Entscheid in dessen Einflussbereich gelangt und gilt als ordnungsgemäss zugestellt. Fehlerhafte Postzustellungen kommen zwar gerichtsnotorisch vor; sie sind indes nicht zu vermuten, sondern müssen aufgrund der Umstände plausibel erscheinen (vgl. etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2.1). Dass eine solche hier vorgelegen hätte, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch lassen sich den Akten diesbezügliche Indizien
5 Urteil F 2023 30 entnehmen. Das Zustelldatum vom 23. Juni 2023 ist folglich fristauslösend; die Beschwer- defrist begann am darauffolgenden 24. Juni 2023 zu laufen (§ 10 Abs. 1 VRG). Unmass- geblich ist, wann der Beschwerdeführer vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis ge- nommen hat. Die an einem Verfahren Beteiligten haben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens, und wenn die Beteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit ei- ner gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3). Die Partei ist nicht nur verpflichtet, vorüberge- hende Abwesenheiten vorgängig mitzuteilen, sondern auch, die Entgegennahme behördli- cher Sendungen trotz ihrer Abwesenheit sicherzustellen (etwa: BGer 1C_532/2018, a.a.O.; 2C_286/2008 vom 6. Mai 2008). Dabei sieht das kantonale Verfahrensrecht zwar die Möglichkeit einer Eröffnung auf elektronischem Weg vor, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist (§ 21 Abs. 1a VRG). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung, noch besteht eine gängi- ge Praxis, fristauslösende Entscheide (gesichert; vgl. hierzu Verordnung über die elektro- nische Übermittlung im Verwaltungsverfahren, BGS 162.13) elektronisch zuzustellen. Mit- hin sind die Verfahrensparteien nach aktuell geltendem Recht jedenfalls gehalten, die Ent- gegennahme von Sendungen an ihrer postalischen Zustelladresse sicherzustellen. Vorliegend ist zwar ohne weiteres glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer um seine Post zeitweise auch über längere Zeiträume hinweg nicht gekümmert hat. Aus seiner diesbezüglichen Pflichtvergessenheit kann er indes nach dem Ausgeführten nichts zu sei- nem Vorteil ableiten, sondern er hat die daraus entstandenen Nachteile zu gewärtigen. Dies muss hier umso mehr gelten, als ihm aktenkundig spätestens seit dem 16. Juni 2023 bekannt war, dass ein Entscheid der KESB imminent, d.h. konkret im Laufe der Folgewo- che zu erwarten sei (vgl. Anlage 5 zu seiner Stellungnahme vom 31. August 2023). Dem- nach hat die Beschwerdefrist am Tag nach erfolgter Zustellung, nämlich am 24. Juni 2023, zu laufen begonnen. Der dreissigste Tag der Frist fiel auf den Sonntag, 23. Juli 2023. Demnach endete diese am darauffolgenden Montag, 24. Juli 2023 (§ 10 Abs. 3 VRG). 2.5 Ebenfalls steht fest, dass die Beschwerde am 22. Juli 2023 dem Verwaltungsge- richt per E-Mail zugeschickt sowie der norwegischen Post übergeben wurde. 2.5.1 Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, seine elektronische Eingabe mittels einer anerkannten Zustellplattform oder einer elektronischen Identifikationslösung des
6 Urteil F 2023 30 Kantons Zug beim Gericht einzureichen. Vielmehr hat er eine ungesicherte E-Mail an die Info-Box der Gerichtskanzlei verschickt (info.vg@zg.ch). Dabei handelt es sich um keine fristwahrende Eingabe. Als Dienstleistung für den Laien erklärt das Verwaltungsgericht auch auf seiner Website ausdrücklich und ausführlich, welchen Voraussetzungen elektro- nische Eingaben genügen müssen um rechtsgültig zu sein und hält explizit fest, dass Ein- gaben, die per E-Mail via info.vg@zg.ch übermittelt werden, nicht als rechtsgültig einge- reicht gelten (https://zg.ch/de/recht-justiz/verwaltungsgerichtsverfahren/einleitung- verwaltungsgerichtsverfahren/elektronische-eingaben). Vorliegend bestand auch kein An- lass, den Beschwerdeführer nach Eingang seiner E-Mail-Eingabe noch einmal individuell auf die Möglichkeiten der fristwahrenden elektronischen Eingabe hinzuweisen, hätte doch die verbleibende Zeit von nicht einmal mehr 24 Stunden zwischen Sichtung der E-Mail am Montag, 24. Juli 2023, und dem Fristablauf selbentags um Mitternacht dem Beschwerde- führer offensichtlich nicht mehr erlaubt, die dafür notwendigen Vorkehren zu treffen (vgl. § 3 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren). 2.5.2 Schliesslich durfte der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Rechtsmittelbeleh- rung im angefochtenen Entscheid, wo er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde schriftlich an das Verwaltungsgericht zu erfolgen habe, weder von der Gültigkeit einer E- Mail-Eingabe ausgehen noch von der fristwahrenden Wirkung der Übergabe an eine aus- ländische Postgesellschaft. 2.6 Bei der Beschwerdefrist nach Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB handelt es sich um ei- ne gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (§ 11 Abs. 1 VRG). Ein Abweichen davon lässt das Gericht grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von § 11 Abs. 3 VRG zu, das heisst wenn der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert worden wäre, die Beschwerde innert Frist zu erheben. In diesem Fall hätte er aber inner- halb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses dem Gericht ein begründetes Frist- wiederherstellungsgesuch stellen müssen. Der Beschwerdeführer hat indessen kein sol- ches Gesuch gestellt, geschweige denn vorgebracht, aufgrund welcher äusseren Umstän- de er daran gehindert worden wäre, die Beschwerde bis zum 24. Juli 2023 beim Gericht einzureichen (persönlich oder mittels einer anerkannten Zustellplattform) bzw. der Schwei- zerischen Post zu übergeben. 2.7 Zusammenfassend erfolgte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 56 Abs. 3
7 Urteil F 2023 30 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der verspäteten Eingabe inhaltlich über weite Strecken um eine Aufsichtsbeschwerde zu han- deln scheint. Für die Entgegennahme solcher Beschwerden wäre ohnehin nicht das Ver- waltungsgericht, sondern die Direktion des Innern zuständig (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem indes aus dem mit der Beschwerde eingereichten Aktenstoss erhellt, dass die Aufsichtsbehörde bereits mit dem Fall befasst wurde und sich nicht zuletzt bereits der Direktor des Innern persönlich mit dem Beschwerdeführer sowie mit dem Präsidenten der KESB ausgetauscht hat, ist die neuerliche Eingabe an das Ver- waltungsgericht nicht von Amtes wegen als Aufsichtsbeschwerde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG), sondern der Direktion des Innern lediglich zur Kenntnis zu bringen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Nichteintreten gilt mit Blick auf die Kostenregelung als ein vollständiges Unterliegen des Beschwerdeführers vor Gericht, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
8 Urteil F 2023 30 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, die Beiständin C.________ (im Doppel für sich und für B.________), an D.________, sowie zur Kenntnis an die Direktion des Innern (inklusive des Doppels der Eingabe datiert vom 20. Juli 2023). Zug, 5. September 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin versandt am