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F 2023 29

Zg Verwaltungsgericht · 2023-09-27 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 B.________, designierter Beistand

E. 2 Urteil F 2023 29 A. A.a. Der 1950 geborene Landwirt A.________ steht seit mehreren Jahren in Kontakt mit einer Frau, die ihm von einer Hellseherin aus einem "Blick"-Inserat vermittelt wurde. Die Frau spiegelte ihm vor, bei ihm einziehen zu wollen, zuvor aber noch Geld zu benöti- gen für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Erbangelegenheit. Wie sich später herausstellte, war die Frau zuvor bereits bei (mindestens) vier anderen Männern in gleicher Art vorgegangen und es werden durch die Staatsanwaltschaften ver- schiedener Kantone gegen sie Verfahren wegen Betrugs geführt. A.________ liess der Frau ab dem Jahr 2018 wiederholt grössere Geldsummen zukommen. Die verwendeten Gelder stammten aus seinem eigenen Vermögen, aus dem Vermögen seines zwischen- zeitlich verstorbenen Bruders, dessen Beistand er gewesen war (Betrag von rund Fr. 30'000.–), sowie aus zahlreichen Darlehen von Familienangehörigen, Bekannten und Nachbarn. Durch die Vermögensdispositionen ("Darlehen" an die Frau in unklarem Ge- samtbetrag; nach eigener Angabe mehrere Hunderttausend Franken) geriet A.________ finanziell in Bedrängnis (vgl. die zahlreichen Betreibungen u.a. durch die Grundpfandgläu- bigerin gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. August 2022, KESB-act. 1.15). Infol- gedessen musste ein ihm gehörendes Mehrfamilienhaus vom umliegenden Landwirt- schaftsland abparzelliert und verkauft werden, um Liquidität für die Schuldensanierung zu schaffen und eine drohende Zwangsversteigerung abzuwenden (vgl. zum Ganzen etwa KESB-act. 1.49, 1.41). Vom Verkaufserlös in Höhe von Fr. 990'000.– blieb nach Rückzah- lung der Schulden ca. ein Zehntel übrig; per 1. Januar 2021 verfügte A.________ über ei- nen Kontenstand von Fr. 70'643.–. Dieser reduzierte sich bis zum 1. Januar 2022 weiter auf ca. Fr. 7'000.–. Gleichzeitig erhielt der involvierte Schuldenberater Kenntnis davon, dass A.________ erneut Familienangehörige um Geld gebeten, bei der Steuerverwaltung sofort sein Guthaben zurückverlangt und ihm als Schuldenberater das Einblicksrecht auf das Konto entzogen habe. Dies führte in der Gesamtschau zur Erstattung einer Gefähr- dungsmeldung an die KESB (KESB-act. 1.1 ff.). A.b. Aktuell bewohnt A.________ nach wie vor eine Wohnung in der ehemals ihm gehörenden Liegenschaft in C.________, die er nun von der dortigen Bürgergemeinde mietet. Sein finanzieller Bedarf beläuft sich monatlich auf zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– (KESB-act. 1.7, 1.19); dem stehen Einnahmen von monatlich ca. Fr. 2'320.– ge- genüber (AHV-Rente, Pachtzins sowie Einnahmen für die Arbeit als Abwart; inwiefern A.________ daneben allenfalls weiterhin Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten als Gärt- ner verdient, ist offenbar unklar). Aufgrund seines Landbesitzes (Bauernhof der Familie in C.________) wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint (vgl. KESB-act. 1.49

E. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388

E. 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Ertei- lung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Aus- gestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person be- stimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbei- standschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkom- mens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB kann sie weiter der betroffenen Person den Zugriff auf Vermögenswerte entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken. 3.

E. 3 Urteil F 2023 29 sowie den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Oktober 2022, KESB-act. 1.19: Anrechnung eines Vermögensverzehrs von einem Zehntel des anrechenbaren Ver- mögens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). A.c. Gegenwärtig steht der Verkauf eines Teils des A.________ verbleibenden Land- wirtschaftslands in C.________ im Raum, um ihm die finanziellen Mittel zur Deckung sei- ner Grundbedürfnisse zu verschaffen (KESB-act. 1.32 f.). Dahingehende Schritte möchte er indes nicht an die Hand nehmen, da er nach wie vor mit einer Rückzahlung mehrerer Hunderttausend Franken durch die Frau rechnet, der er diese Geldsumme geliehen hat. Angesichts dieser Ausgangslage und gestützt auf ihre Abklärungen, zusammengefasst im Abklärungsbericht vom 14. März 2023 (KESB-act. 1.49), errichtete die KESB eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug sie die Be- fugnis, A.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegen- heiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und sei- ne Interessen in Bezug auf das ihm gehörende Landwirtschaftsland wahrzunehmen. Der Beistand wurde insbesondere beauftragt, letzteres "gemäss finanziellem Bedarf, allenfalls tranchenweise, zu veräussern". Schliesslich entzog die KESB A.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB das Verfügungsrecht über ein neu zu eröffnendes (Betriebs-)Konto, wohingegen ihm ein entsprechendes Konto zur freien Verfügung einzurichten sei (Ent- scheid Nr. 2023/0843 vom 27. Juni 2023, KESB-act. 1.59). B. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. Juni 2023 erhob A.________ mit Schrei- ben vom 22. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt dessen Aufhebung, da er seine Angelegenheiten selbständig regeln könne und keine Unterstützung benötige (act. 1). C. Die KESB schliesst mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 auf Abweisung der Be- schwerde (act. 3); die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.

E. 3.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegt beim Beschwerdeführer insofern ein Schwächezustand vor, als dieser aufgrund psychologischer Abhängigkeit zur Frau, der er

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise ohne weitere Ausführungen gel- tend, er könne seine Angelegenheiten selbständig regeln und brauche keine Unterstüt- zung (act. 1). Wie sich den Akten der Vorinstanz entnehmen lässt, erblickt er den Kern seines Problems darin, dass die ihm tatsächlich zufliessenden Einnahmen (ohne Berück- sichtigung eines Vermögensverzehrs, wie der Anspruchsberechnung für die Ergänzungs- leistungen zugrunde gelegt) zu gering seien, um seine Grundbedürfnisse (etwa nach Nah- rung) decken zu können. Überdies wolle er nicht jeden Monat beim Beistand um Geld nachfragen müssen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 26. Mai 2023, KESB-act. 1.56). 4.

E. 4 Urteil F 2023 29 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver- fahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0843 der KESB vom 27. Juni

2023. A.________ hat seinen Wohnsitz in C.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den minimalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und dem Beschwerdeführer den Zugriff auf einzelne Ver- mögenswerte entzogen hat.

E. 4.1 Ein Schwächezustand liegt – mit der Vorinstanz – bei A.________ vor in Form ei- ner emotionalen Abhängigkeit, die ihn daran hindert, seine finanziellen Mittel unbeeinflusst von anderen Personen zu verwalten und nach freiem Willen zu verwenden und zu ver- brauchen, dergestalt, dass er ernsthaft Gefahr läuft, seine wirtschaftliche Situation in un- haltbarer Weise aufs Spiel zu setzen (vgl. etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.2; BGer 5A_540/2013 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 140 III 1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde of- fensichtlich Opfer eines Betrugs (sogenannter "Heiratsschwindel"; vgl. bereits vorstehend Ziff. A.a.). Dies führte dazu, dass er – gegen seinen eigentlichen, freien Willen – das Wohnhaus seines landwirtschaftlichen Hofes an die Bürgergemeinde C.________ verkau- fen musste, um seine Schulden abzutragen und Liquidität zum Leben zu erhalten. Zwi- schen April 2018 und Herbst 2021 gelang es offenbar durch Intervention der Schuldenbe-

E. 4.2 Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, dem geschilderten Schwächezustand zu begegnen. Durch sie kann sichergestellt werden, dass aus dem Vermögen des A.________ die nötigen flüssigen Mittel zum Verzehr generiert werden, die er für die Deckung seiner Grundbedürfnisse benötigt. Durch den Entzug des Zugriffs auf

E. 4.3 Mildere Massnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Ent- zug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB notwendig ist oder ob eine weniger einschneidende Massnah- me ausreichen würde, um dem Beschwerdeführer den Beistand, Fürsorge und Schutz zu bieten, die er benötigt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass mit dem Beschwerdeführer wiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde. Letztere hat er indes trotz mehrmaliger Aufforderung konsequent nicht annehmen wollen, sondern hat sich vielmehr bei Konfrontation mit der Realität seiner Situation zurückgezogen und auf Kontaktversuche nicht mehr reagiert (vgl. etwa KESB-act. 1.34 ff., 1.47). Auch eine fami- liäre Unterstützung kommt hier – insoweit unbestritten – nachvollziehbar nicht in Frage; diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Abklärungsbericht der KESB verwiesen wer- den (KESB-act. 1.49 S. 10).

E. 4.4 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als mit ih- nen gerade die Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit des A.________ in den alltägli- chen Verrichtungen erhalten und befördert wird (indem ihm der nötige finanzielle Spiel- raum überhaupt erst verschafft wird) und er nicht unnötig in seiner Lebensführung einge- schränkt wird. Mit Blick auf die Einrichtung eines Kontos, über welches er frei wird verfü- gen können, erscheint insbesondere auch die von ihm geäusserte Befürchtung, fortan je- den Monat beim Beistand um Geld nachfragen zu müssen, als unbegründet.

E. 4.5 Insgesamt sind die durch die KESB angeordneten Massnahmen geeignet, als mil- dest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mithin ist der angefochtene Ent- scheid der KESB vom 27. Juni 2023 zu bestätigen. 5.

E. 5 Urteil F 2023 29 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande- re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).

E. 5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsge- richt erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge-

E. 5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unter- liegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene, anrechenbare Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt. Mit Blick auf seine prekäre Liquiditätslage sowie den geringen Aufwand des Gerichts (bei grundsätzlich liqui- dem Sachverhalt und insbesondere fehlender Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Anhörung durch das Gericht) kann hier indes ermessensweise auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet werden.

E. 5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 6 Urteil F 2023 29 Geld hat zukommen lassen, ausserstande sei, seine eigenen finanziellen Interessen zu wahren, insbesondere sich die liquiden Mittel zur Deckung seiner Grundbedürfnisse zu bewahren. Der Beschwerdeführer glaube nach wie vor an eine Rückzahlung von mehre- ren Hunderttausend Franken. Deshalb unternehme er keinerlei Schritte im Hinblick auf den objektiv notwendigen Verkauf (ggf. tranchenweise) seines Landwirtschaftslands. Da- mit riskiere er nicht zuletzt auch den Verlust seiner Wohnung, da er von der Vermieterin bereits mehrmals gemahnt worden sei. Sofern ein Landverkauf zustande komme, seien weiter aufgrund des fortgesetzten Kontakts zur erwähnten Frau (bzw. deren Tochter) wei- tere betrügerische Abflüsse zu erwarten. Ein Vorsorgeauftrag oder eine Vorsorgevollmacht seien nicht bekannt. Familiäre Unterstützung erscheine nicht zielführend und nieder- schwellige Unterstützungsangebote z.B. der Schuldenberatungsstelle D.________, der E.________ oder der Beratungsstelle F.________ hätten bereits in der Vergangenheit er- wiesenermassen nicht ausgereicht, um die drohenden Gefahren abzuwenden (KESB- act. 1.59 E. 3 f.; 1.49 S. 10 f.).

E. 7 Urteil F 2023 29 ratungsstelle D.________, den Beschwerdeführer vor weiteren betrügerischen Abflüssen zu bewahren. Danach brach er indes den Kontakt zur Schuldenberatungsstelle ab, begann erneut Schulden zu machen, nahm weitere Hilfsangebote entgegen gegenteiliger Beteue- rungen konsequent nicht wahr (etwa: keine Kontaktaufnahme mit E.________ und/oder Beratungsstelle F.________) und zog sich – wohl auch vor dem Hintergrund eines im Ja- nuar 2023 erneuerten telefonischen Kontakts zur erwähnten Frau – zunehmend zurück (vgl. KESB-act. 1.27 ff.). Angesichts der Aktenlage sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Geld, das er offenbar über mehrere Jahre hinweg einer Betrügerin hat zukommen lassen, mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht zurückerhalten wird. Hiervon ging auch die Ausgleichskasse Zug in ih- rem Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 betreffend den Ergänzungsleistungsan- spruch des Versicherten aus (KESB-act. 1.19). Ebenso ist indes erstellt, dass A.________ nach wie vor nicht imstande ist, diese Realität anzuerkennen und demnach seine (finanzi- elle) Lage realistisch einzuschätzen. Im Gegenteil besteht offensichtlich die akute und er- hebliche Gefahr, dass er der Frau – mit der er erklärtermassen nach wie vor in Kontakt steht (vgl. KESB-act. 1.27, 1.49 S. 12) – ohne jegliche Rücksicht auf seine eigenen Be- dürfnisse noch mehr Geld geben würde, wenn er dies vermöchte, so wie anscheinend be- reits Ende 2021 geschehen (etwa: KESB-act. 1.41). Der Schwächezustand tritt darin zuta- ge, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht etwa sehenden Auges verschenkt, weil dies seinem freien Willen entspricht, sondern er sich unter erheblichem Fremdeinfluss und unter falschen Annahmen entreichert und damit seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzt. Konkret läuft er Gefahr, seine Wohnung zu verlieren – wodurch er gleichzeitig des Umfeldes verlustig ginge, in das er sein Leben lang eingebettet war – und Grundbe- dürfnisse wie regelmässiges und gesundes Essen zu vernachlässigen, da er sich deren Abdeckung schlicht nicht leisten kann (KESB-act. 1.29). Aktenkundig ist zudem, dass sich die finanzielle Not auch auf das Sozialleben des Beschwerdeführers erheblich negativ auswirkt, indem dieser Schuld- und Schamgefühle entwickelt, wenn er Schulden macht, und sich dann vom dörflichen Umfeld sowie von seiner Familie zurückzieht (vgl. hierzu et- wa KESB-act. 1.43 ff., insbes. 1.47).

E. 8 Urteil F 2023 29 ein zu errichtendes Betriebskonto kann weiter gewährleistet werden, dass die mittels suk- zessiver Verkäufe gelösten Summen A.________ nicht umgehend wieder abhandenkom- men, sondern durch den Beistand in monatlichen Tranchen für die Bestreitung des Le- bensunterhalts des Beschwerdeführers an diesen abgegeben werden können durch Überweisung auf ein separates Konto, woraus der Beschwerdeführer dann seinen Le- bensunterhalt frei und selbstbestimmt bestreiten kann (vgl. zur leichten Beeinflussbarkeit als klassischer Anwendungsfall für den Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte etwa Yvo Biderbost, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 395 ZGB N 17, mit weiteren Hinweisen). In der Tat bestehen – mit dem Beschwerdeführer – keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich um Angelegenheiten des täglichen Bedarfs nicht selbständig zu kümmern vermöchte. Vielmehr scheint er selber recht sparsam zu leben und haushälterisch mit seinen Mitteln umzugehen (vgl. dazu etwa Anhörung vom 24. No- vember 2022, KESB-act. 1.23). Indem dem Beistand die Kompetenz übertragen wird, einen (ggf. teilweisen) Landverkauf durchzuführen und verhindert wird, dass der Beschwerdeführer Zugang zur ganzen dar- aus gelösten Summe erhält (mit dem erheblichen Risiko, dass er diese erneut zum eige- nen Schaden an die bekannte Frau weiterleiten würde), kann nach dem Gesagten dem Schwächezustand begegnet werden. Es kann gewährleistet werden, dass A.________ die flüssigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts fortlaufend zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Vertretung u.a. im Verkehr mit Behörden und Sozialversicherungen hat der Beistand auch die Befugnis und die Aufgabe, die Berechtigung des Beschwerdefüh- rers zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Auge zu behalten und diesen im Verlauf er- neut hierfür anzumelden, sobald er zufolge fortschreitenden Vermögensverzehrs einen Anspruch auf diese Leistungen hat. Fraglich kann einzig erscheinen, ob die angeordnete Massnahme – ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________ – auch ausreichend ist, um ihn vor weiteren Ver- mögensschädigungen zu schützen. Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit der ihm bekannten Frau Gelder überge- ben hat, die er sich seinerseits von Bekannten und Verwandten geliehen hat, und er auf- grund seines Immobilienbesitzes offenbar nach wie vor im Dorf eine gewisse Kreditwür- digkeit geniesst (vgl. KESB-act. 1.47: Sein Umfeld sei der Ansicht, solange er noch Besitz- tum habe, würden sie das Geld irgendwann schon wieder zurückbezahlt erhalten). Mit Blick darauf, dass jeweils die mildest mögliche Massnahme anzuordnen ist, hat indes die KESB zu Recht im aktuellen Zeitpunkt (noch) auf die Einschränkung der Handlungsfähig-

E. 9 Urteil F 2023 29 keit von A.________ verzichtet, zumal bei diesem zumindest langsam die Einsicht aufzu- kommen scheint, dass eine weitere Verschuldung zu vermeiden ist.

E. 10 Urteil F 2023 29 richt; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Ge- richts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unter- liegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).

E. 11 Urteil F 2023 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an die Ver- fahrensbeteiligten. Zug, 27. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 27. September 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt:

1. B.________, designierter Beistand

2. priMa-Fachstelle, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug betreffend Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) F 2023 29

2 Urteil F 2023 29 A. A.a. Der 1950 geborene Landwirt A.________ steht seit mehreren Jahren in Kontakt mit einer Frau, die ihm von einer Hellseherin aus einem "Blick"-Inserat vermittelt wurde. Die Frau spiegelte ihm vor, bei ihm einziehen zu wollen, zuvor aber noch Geld zu benöti- gen für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Erbangelegenheit. Wie sich später herausstellte, war die Frau zuvor bereits bei (mindestens) vier anderen Männern in gleicher Art vorgegangen und es werden durch die Staatsanwaltschaften ver- schiedener Kantone gegen sie Verfahren wegen Betrugs geführt. A.________ liess der Frau ab dem Jahr 2018 wiederholt grössere Geldsummen zukommen. Die verwendeten Gelder stammten aus seinem eigenen Vermögen, aus dem Vermögen seines zwischen- zeitlich verstorbenen Bruders, dessen Beistand er gewesen war (Betrag von rund Fr. 30'000.–), sowie aus zahlreichen Darlehen von Familienangehörigen, Bekannten und Nachbarn. Durch die Vermögensdispositionen ("Darlehen" an die Frau in unklarem Ge- samtbetrag; nach eigener Angabe mehrere Hunderttausend Franken) geriet A.________ finanziell in Bedrängnis (vgl. die zahlreichen Betreibungen u.a. durch die Grundpfandgläu- bigerin gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. August 2022, KESB-act. 1.15). Infol- gedessen musste ein ihm gehörendes Mehrfamilienhaus vom umliegenden Landwirt- schaftsland abparzelliert und verkauft werden, um Liquidität für die Schuldensanierung zu schaffen und eine drohende Zwangsversteigerung abzuwenden (vgl. zum Ganzen etwa KESB-act. 1.49, 1.41). Vom Verkaufserlös in Höhe von Fr. 990'000.– blieb nach Rückzah- lung der Schulden ca. ein Zehntel übrig; per 1. Januar 2021 verfügte A.________ über ei- nen Kontenstand von Fr. 70'643.–. Dieser reduzierte sich bis zum 1. Januar 2022 weiter auf ca. Fr. 7'000.–. Gleichzeitig erhielt der involvierte Schuldenberater Kenntnis davon, dass A.________ erneut Familienangehörige um Geld gebeten, bei der Steuerverwaltung sofort sein Guthaben zurückverlangt und ihm als Schuldenberater das Einblicksrecht auf das Konto entzogen habe. Dies führte in der Gesamtschau zur Erstattung einer Gefähr- dungsmeldung an die KESB (KESB-act. 1.1 ff.). A.b. Aktuell bewohnt A.________ nach wie vor eine Wohnung in der ehemals ihm gehörenden Liegenschaft in C.________, die er nun von der dortigen Bürgergemeinde mietet. Sein finanzieller Bedarf beläuft sich monatlich auf zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– (KESB-act. 1.7, 1.19); dem stehen Einnahmen von monatlich ca. Fr. 2'320.– ge- genüber (AHV-Rente, Pachtzins sowie Einnahmen für die Arbeit als Abwart; inwiefern A.________ daneben allenfalls weiterhin Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten als Gärt- ner verdient, ist offenbar unklar). Aufgrund seines Landbesitzes (Bauernhof der Familie in C.________) wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint (vgl. KESB-act. 1.49

3 Urteil F 2023 29 sowie den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Oktober 2022, KESB-act. 1.19: Anrechnung eines Vermögensverzehrs von einem Zehntel des anrechenbaren Ver- mögens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). A.c. Gegenwärtig steht der Verkauf eines Teils des A.________ verbleibenden Land- wirtschaftslands in C.________ im Raum, um ihm die finanziellen Mittel zur Deckung sei- ner Grundbedürfnisse zu verschaffen (KESB-act. 1.32 f.). Dahingehende Schritte möchte er indes nicht an die Hand nehmen, da er nach wie vor mit einer Rückzahlung mehrerer Hunderttausend Franken durch die Frau rechnet, der er diese Geldsumme geliehen hat. Angesichts dieser Ausgangslage und gestützt auf ihre Abklärungen, zusammengefasst im Abklärungsbericht vom 14. März 2023 (KESB-act. 1.49), errichtete die KESB eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug sie die Be- fugnis, A.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegen- heiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und sei- ne Interessen in Bezug auf das ihm gehörende Landwirtschaftsland wahrzunehmen. Der Beistand wurde insbesondere beauftragt, letzteres "gemäss finanziellem Bedarf, allenfalls tranchenweise, zu veräussern". Schliesslich entzog die KESB A.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB das Verfügungsrecht über ein neu zu eröffnendes (Betriebs-)Konto, wohingegen ihm ein entsprechendes Konto zur freien Verfügung einzurichten sei (Ent- scheid Nr. 2023/0843 vom 27. Juni 2023, KESB-act. 1.59). B. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. Juni 2023 erhob A.________ mit Schrei- ben vom 22. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt dessen Aufhebung, da er seine Angelegenheiten selbständig regeln könne und keine Unterstützung benötige (act. 1). C. Die KESB schliesst mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 auf Abweisung der Be- schwerde (act. 3); die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.

4 Urteil F 2023 29 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver- fahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0843 der KESB vom 27. Juni

2023. A.________ hat seinen Wohnsitz in C.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den minimalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und dem Beschwerdeführer den Zugriff auf einzelne Ver- mögenswerte entzogen hat. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388

5 Urteil F 2023 29 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande- re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Ertei- lung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Aus- gestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person be- stimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbei- standschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkom- mens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB kann sie weiter der betroffenen Person den Zugriff auf Vermögenswerte entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken. 3. 3.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegt beim Beschwerdeführer insofern ein Schwächezustand vor, als dieser aufgrund psychologischer Abhängigkeit zur Frau, der er

6 Urteil F 2023 29 Geld hat zukommen lassen, ausserstande sei, seine eigenen finanziellen Interessen zu wahren, insbesondere sich die liquiden Mittel zur Deckung seiner Grundbedürfnisse zu bewahren. Der Beschwerdeführer glaube nach wie vor an eine Rückzahlung von mehre- ren Hunderttausend Franken. Deshalb unternehme er keinerlei Schritte im Hinblick auf den objektiv notwendigen Verkauf (ggf. tranchenweise) seines Landwirtschaftslands. Da- mit riskiere er nicht zuletzt auch den Verlust seiner Wohnung, da er von der Vermieterin bereits mehrmals gemahnt worden sei. Sofern ein Landverkauf zustande komme, seien weiter aufgrund des fortgesetzten Kontakts zur erwähnten Frau (bzw. deren Tochter) wei- tere betrügerische Abflüsse zu erwarten. Ein Vorsorgeauftrag oder eine Vorsorgevollmacht seien nicht bekannt. Familiäre Unterstützung erscheine nicht zielführend und nieder- schwellige Unterstützungsangebote z.B. der Schuldenberatungsstelle D.________, der E.________ oder der Beratungsstelle F.________ hätten bereits in der Vergangenheit er- wiesenermassen nicht ausgereicht, um die drohenden Gefahren abzuwenden (KESB- act. 1.59 E. 3 f.; 1.49 S. 10 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise ohne weitere Ausführungen gel- tend, er könne seine Angelegenheiten selbständig regeln und brauche keine Unterstüt- zung (act. 1). Wie sich den Akten der Vorinstanz entnehmen lässt, erblickt er den Kern seines Problems darin, dass die ihm tatsächlich zufliessenden Einnahmen (ohne Berück- sichtigung eines Vermögensverzehrs, wie der Anspruchsberechnung für die Ergänzungs- leistungen zugrunde gelegt) zu gering seien, um seine Grundbedürfnisse (etwa nach Nah- rung) decken zu können. Überdies wolle er nicht jeden Monat beim Beistand um Geld nachfragen müssen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 26. Mai 2023, KESB-act. 1.56). 4. 4.1 Ein Schwächezustand liegt – mit der Vorinstanz – bei A.________ vor in Form ei- ner emotionalen Abhängigkeit, die ihn daran hindert, seine finanziellen Mittel unbeeinflusst von anderen Personen zu verwalten und nach freiem Willen zu verwenden und zu ver- brauchen, dergestalt, dass er ernsthaft Gefahr läuft, seine wirtschaftliche Situation in un- haltbarer Weise aufs Spiel zu setzen (vgl. etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.2; BGer 5A_540/2013 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 140 III 1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde of- fensichtlich Opfer eines Betrugs (sogenannter "Heiratsschwindel"; vgl. bereits vorstehend Ziff. A.a.). Dies führte dazu, dass er – gegen seinen eigentlichen, freien Willen – das Wohnhaus seines landwirtschaftlichen Hofes an die Bürgergemeinde C.________ verkau- fen musste, um seine Schulden abzutragen und Liquidität zum Leben zu erhalten. Zwi- schen April 2018 und Herbst 2021 gelang es offenbar durch Intervention der Schuldenbe-

7 Urteil F 2023 29 ratungsstelle D.________, den Beschwerdeführer vor weiteren betrügerischen Abflüssen zu bewahren. Danach brach er indes den Kontakt zur Schuldenberatungsstelle ab, begann erneut Schulden zu machen, nahm weitere Hilfsangebote entgegen gegenteiliger Beteue- rungen konsequent nicht wahr (etwa: keine Kontaktaufnahme mit E.________ und/oder Beratungsstelle F.________) und zog sich – wohl auch vor dem Hintergrund eines im Ja- nuar 2023 erneuerten telefonischen Kontakts zur erwähnten Frau – zunehmend zurück (vgl. KESB-act. 1.27 ff.). Angesichts der Aktenlage sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Geld, das er offenbar über mehrere Jahre hinweg einer Betrügerin hat zukommen lassen, mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht zurückerhalten wird. Hiervon ging auch die Ausgleichskasse Zug in ih- rem Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 betreffend den Ergänzungsleistungsan- spruch des Versicherten aus (KESB-act. 1.19). Ebenso ist indes erstellt, dass A.________ nach wie vor nicht imstande ist, diese Realität anzuerkennen und demnach seine (finanzi- elle) Lage realistisch einzuschätzen. Im Gegenteil besteht offensichtlich die akute und er- hebliche Gefahr, dass er der Frau – mit der er erklärtermassen nach wie vor in Kontakt steht (vgl. KESB-act. 1.27, 1.49 S. 12) – ohne jegliche Rücksicht auf seine eigenen Be- dürfnisse noch mehr Geld geben würde, wenn er dies vermöchte, so wie anscheinend be- reits Ende 2021 geschehen (etwa: KESB-act. 1.41). Der Schwächezustand tritt darin zuta- ge, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht etwa sehenden Auges verschenkt, weil dies seinem freien Willen entspricht, sondern er sich unter erheblichem Fremdeinfluss und unter falschen Annahmen entreichert und damit seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzt. Konkret läuft er Gefahr, seine Wohnung zu verlieren – wodurch er gleichzeitig des Umfeldes verlustig ginge, in das er sein Leben lang eingebettet war – und Grundbe- dürfnisse wie regelmässiges und gesundes Essen zu vernachlässigen, da er sich deren Abdeckung schlicht nicht leisten kann (KESB-act. 1.29). Aktenkundig ist zudem, dass sich die finanzielle Not auch auf das Sozialleben des Beschwerdeführers erheblich negativ auswirkt, indem dieser Schuld- und Schamgefühle entwickelt, wenn er Schulden macht, und sich dann vom dörflichen Umfeld sowie von seiner Familie zurückzieht (vgl. hierzu et- wa KESB-act. 1.43 ff., insbes. 1.47). 4.2 Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, dem geschilderten Schwächezustand zu begegnen. Durch sie kann sichergestellt werden, dass aus dem Vermögen des A.________ die nötigen flüssigen Mittel zum Verzehr generiert werden, die er für die Deckung seiner Grundbedürfnisse benötigt. Durch den Entzug des Zugriffs auf

8 Urteil F 2023 29 ein zu errichtendes Betriebskonto kann weiter gewährleistet werden, dass die mittels suk- zessiver Verkäufe gelösten Summen A.________ nicht umgehend wieder abhandenkom- men, sondern durch den Beistand in monatlichen Tranchen für die Bestreitung des Le- bensunterhalts des Beschwerdeführers an diesen abgegeben werden können durch Überweisung auf ein separates Konto, woraus der Beschwerdeführer dann seinen Le- bensunterhalt frei und selbstbestimmt bestreiten kann (vgl. zur leichten Beeinflussbarkeit als klassischer Anwendungsfall für den Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte etwa Yvo Biderbost, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 395 ZGB N 17, mit weiteren Hinweisen). In der Tat bestehen – mit dem Beschwerdeführer – keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich um Angelegenheiten des täglichen Bedarfs nicht selbständig zu kümmern vermöchte. Vielmehr scheint er selber recht sparsam zu leben und haushälterisch mit seinen Mitteln umzugehen (vgl. dazu etwa Anhörung vom 24. No- vember 2022, KESB-act. 1.23). Indem dem Beistand die Kompetenz übertragen wird, einen (ggf. teilweisen) Landverkauf durchzuführen und verhindert wird, dass der Beschwerdeführer Zugang zur ganzen dar- aus gelösten Summe erhält (mit dem erheblichen Risiko, dass er diese erneut zum eige- nen Schaden an die bekannte Frau weiterleiten würde), kann nach dem Gesagten dem Schwächezustand begegnet werden. Es kann gewährleistet werden, dass A.________ die flüssigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts fortlaufend zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Vertretung u.a. im Verkehr mit Behörden und Sozialversicherungen hat der Beistand auch die Befugnis und die Aufgabe, die Berechtigung des Beschwerdefüh- rers zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Auge zu behalten und diesen im Verlauf er- neut hierfür anzumelden, sobald er zufolge fortschreitenden Vermögensverzehrs einen Anspruch auf diese Leistungen hat. Fraglich kann einzig erscheinen, ob die angeordnete Massnahme – ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________ – auch ausreichend ist, um ihn vor weiteren Ver- mögensschädigungen zu schützen. Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit der ihm bekannten Frau Gelder überge- ben hat, die er sich seinerseits von Bekannten und Verwandten geliehen hat, und er auf- grund seines Immobilienbesitzes offenbar nach wie vor im Dorf eine gewisse Kreditwür- digkeit geniesst (vgl. KESB-act. 1.47: Sein Umfeld sei der Ansicht, solange er noch Besitz- tum habe, würden sie das Geld irgendwann schon wieder zurückbezahlt erhalten). Mit Blick darauf, dass jeweils die mildest mögliche Massnahme anzuordnen ist, hat indes die KESB zu Recht im aktuellen Zeitpunkt (noch) auf die Einschränkung der Handlungsfähig-

9 Urteil F 2023 29 keit von A.________ verzichtet, zumal bei diesem zumindest langsam die Einsicht aufzu- kommen scheint, dass eine weitere Verschuldung zu vermeiden ist. 4.3 Mildere Massnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Ent- zug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB notwendig ist oder ob eine weniger einschneidende Massnah- me ausreichen würde, um dem Beschwerdeführer den Beistand, Fürsorge und Schutz zu bieten, die er benötigt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass mit dem Beschwerdeführer wiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde. Letztere hat er indes trotz mehrmaliger Aufforderung konsequent nicht annehmen wollen, sondern hat sich vielmehr bei Konfrontation mit der Realität seiner Situation zurückgezogen und auf Kontaktversuche nicht mehr reagiert (vgl. etwa KESB-act. 1.34 ff., 1.47). Auch eine fami- liäre Unterstützung kommt hier – insoweit unbestritten – nachvollziehbar nicht in Frage; diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Abklärungsbericht der KESB verwiesen wer- den (KESB-act. 1.49 S. 10). 4.4 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als mit ih- nen gerade die Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit des A.________ in den alltägli- chen Verrichtungen erhalten und befördert wird (indem ihm der nötige finanzielle Spiel- raum überhaupt erst verschafft wird) und er nicht unnötig in seiner Lebensführung einge- schränkt wird. Mit Blick auf die Einrichtung eines Kontos, über welches er frei wird verfü- gen können, erscheint insbesondere auch die von ihm geäusserte Befürchtung, fortan je- den Monat beim Beistand um Geld nachfragen zu müssen, als unbegründet. 4.5 Insgesamt sind die durch die KESB angeordneten Massnahmen geeignet, als mil- dest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mithin ist der angefochtene Ent- scheid der KESB vom 27. Juni 2023 zu bestätigen. 5. 5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsge- richt erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge-

10 Urteil F 2023 29 richt; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Ge- richts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unter- liegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). 5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unter- liegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene, anrechenbare Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt. Mit Blick auf seine prekäre Liquiditätslage sowie den geringen Aufwand des Gerichts (bei grundsätzlich liqui- dem Sachverhalt und insbesondere fehlender Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Anhörung durch das Gericht) kann hier indes ermessensweise auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet werden. 5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

11 Urteil F 2023 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an die Ver- fahrensbeteiligten. Zug, 27. September 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am