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F 2023 25

Zg Verwaltungsgericht · 2023-06-28 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde

Erwägungen (36 Absätze)

E. 2 Urteil F 2023 25

A.

Der 1991 geborene A.________ wurde am 18. Juni 2023 durch Notfallpsychiaterin

Dr. med. B.________, Zug, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zum elf-

ten Aufenthalt in die Klinik C.________ (fortan auch: Klinik) eingewiesen. Die Einweisung

erfolgte, nachdem Nachbarn die Polizei alarmiert hatten, da A.________ in seiner Woh-

nung ein Fenster einschlage. Die beigezogene Fachärztin stellte einen wahnhaften, psy-

chotischen Zustand fest.

B.

Gegen diese Unterbringung führte A.________ mit Schreiben vom 20. Juni 2023

(mit Eingang auf der Gerichtskanzlei am Folgetag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

C.

Am 28. Juni 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des

Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik C.________ angehört. An der Ver-

handlung nahm seitens der Klinik die fallführende Assistenzärztin Dr. med. D.________,

Fachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie), teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte

Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein

Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde an-

schliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet

und kurz begründet.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr

nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-

richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei-

lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des

Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan-

ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in der

Stadt Zug von einer hier praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit

kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und

sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III

377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439

Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be- schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und ent- scheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebe- darf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähig- keit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzens- berger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Im Auge zu behalten

E. 3 Urteil F 2023 25 2.

E. 3.1 In dessen Vorgeschichte sind eine Vielzahl (ursprünglich wohl drogeninduzierter) psychotischer Episoden aktenkundig, die psychiatrische Hospitalisationen notwendig ge- macht haben. So weilte der Beschwerdeführer zuletzt vom 7. März bis 18. April 2023 in der Klinik. Eine im Austrittszeitpunkt vorgesehene Anbindung bei der F.________ kam nach dem Klinikaustritt ebenso wenig zustande wie eine geplante Behandlung in einer Suchtklinik, um die sich der Patient nach seiner Entlassung hatte kümmern wollen (vgl. Austrittsbericht vom 18. April 2023). Der aktuelle Klinikeintritt erfolgte, nachdem der Be- schwerdeführer seine während dem letzten Klinikaufenthalt eingestellte Medikation mit Invega (9 mg) abgesetzt und regelmässig Cannabis in hohen Mengen konsumiert hatte (nach eigenen Angaben beispielsweise am Tag der Einweisung ca. 13-14g, wobei er sei- nen Konsum habe finanzieren können, da er die Wohnungsmiete nicht mehr bezahle). In seiner Anhörung vom 28. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer an, am 18. Juni 2023 sei am Morgen die Polizei bei ihm gewesen und habe eine Frau namens G.________ ge- sucht, die in ihn verliebt sei und sich vermutungsweise bei ihm verstecke. Das habe ihn nicht mehr losgelassen, bis er am Abend desselben Tages ausgerastet sei und letztlich auch ein Fenster in seiner Wohnung zerschlagen habe. Daraufhin habe ihn die Polizei mitgenommen. Weiter führte er aus, sowohl in seiner Wohnumgebung in H.________ als auch in seinem Freundeskreis würden sich seltsame Dinge ereignen. So würde nahe sei- ner Wohnung ein Auto parken, das drei Flaggen auf der Autonummer aufweise. Im Inter- net, z.B. auf Facebook, würden Personen ihren Namen ändern, andere seien ständig im

E. 3.2 Gemäss den Akten der Klinik wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie diagnostiziert (Differenzialdiagnose: drogeninduzierte psychotische Störung) sowie eine Cannabisabhängigkeit. Gemäss Ausführungen der Klinikvertreterin anlässlich der gerichtlichen Anhörung spreche für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, dass der Beschwerdeführer psychotische Symptome auch über den Konsum hinaus habe. Der Konsum von Cannabis fördere aber natürlich auch weiterhin die Bildung von Psycho- sen. Dem Gerichtsgutachter zufolge spricht Einiges gegen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie: So der späte Beginn der Erkrankung erst im Alter von 29 Jahren, das sehr formalisierte Denken, das Fehlen von Verwahrlosung. Allenfalls sei an eine chronisch wahnhafte Störung zu denken. Als vorläufige Arbeitshypothese können man aber von ei- ner Schizophrenie ausgehen, zumal die Psychose auf Medikamente anspreche, was bei der chronischen wahnhaften Störung nicht der Fall wäre. Nachdem die psychotisch- wahnhafte Symptomatik auf die Behandlung mit Neuroleptika anspreche, sei es denn auch fachgerecht, solche zu verabreichen. Damit würde wohl das Wahnsystem nicht völlig zum Verschwinden gebracht, was laut dem Gerichtsgutachter auch nicht unbedingt wün- schenswert sei, da der Beschwerdeführer allein und vereinsamt sei, und ihm das Wahn- system eine gewisse Wichtigkeit und Bedeutung gebe. Es liessen sich damit aber zumin- dest die sozialen Auswirkungen der Störung mildern.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer selber bekundete an seiner Anhörung, er sei sicher ein bisschen schizophren, und er habe auch Psychosen, gegen die er kiffen würde. Er benöti- ge eine Behandlung, wobei er mit der aktuellen medikamentösen Behandlung in der Klinik sehr zufrieden sei, ebenso wie mit der fallführenden Ärztin. Er möchte, dass man ihm hel- fe, statt ihn immer hin und her zu schieben. Störend sei für ihn der Zwang der fürsorgeri- schen Unterbringung, die für ihn wie eine Zwangsjacke sei, in der er sich nicht wohlfühle. Er möchte nach draussen auf das Klinikgelände gehen können, sich frei bewegen können. Dann würde er in der Klinik bleiben wollen. Gerne würde er auch mit dem Kanton Zug ei- nen Kompromiss machen: Wenn man sich den von ihm geschilderten, real existierenden Problemen annehme, dann nehme er seine Tabletten, auch im Entlassungsfall.

E. 3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine Grunderkrankung mit Wahn und psychotischem Erleben nach übereinstimmender ärztlicher Auffassung – sowie

E. 4 Urteil F 2023 25 Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er- krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men und dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht i.d.R. höher zu gewichten; andernfalls tritt tendenziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entscheidung (im Sinne eines nach aktuellem Er- kenntnisstand und herrschender Meinung vernünftigen Ergebnisses), sondern die Befähi- gung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbestimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autono- mie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kantisches Verständnis der Men- schenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der letztlich verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschenwürde zwischen kollekti- ver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner individuellen Einzig- und allfäl- ligen Andersartigkeit vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).

E. 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder die behandelnde Ärztin noch der Ge- richtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich.

E. 4.1.2 Akut und konkret erachtet das Gericht hingegen als absehbar, dass der Be- schwerdeführer bei sofortiger Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse (Wieder-)Einstellung mit Invega abbrechen und erneut Cannabis konsumieren würde.

E. 4.1.2.1 Zwar nimmt er die verordnete Medikation aktuell im Klinikrahmen freiwillig ein und zeigt sich auch einsichtig, dass ihm das "Kiffen gegen die Psychosen" nicht guttue, zumal

E. 4.1.2.2 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschwerdeführer am selben Punkt gemäss den Akten sowie den Ausführungen der behandelnden Ärztin bereits mehrmals stand. Zuletzt war dies der Fall bei seiner Entlassung aus der Klinik Mitte April, also vor etwas über zwei Monaten. Nach Entlassung in die angestammten Verhältnisse hat der Beschwerdeführer jeweils seine Medikamente nicht mehr genommen und dafür (zuletzt nach Sistierung der Mietzinszahlungen auch grössere Mengen) Cannabis konsumiert. Die Motivation zur ambulanten Weiterführung der Behandlung hat offenbar die Klinikentlas- sung nie überdauert. Die behandelnde Ärztin geht davon aus, das wäre auch aktuell der Fall. Nach wie vor bestehe aber die Möglichkeit, den Patienten während des Klinikaufent- halts zu einer Langzeitbehandlung z.B. mit einem Depotpräparat zu motivieren. Eine sol- che Behandlung sieht auch der gerichtliche Sachverständige als Ideallösung, zumal der Beschwerdeführer aktuell "anbehandelt" sei mit Invega. Demnach könnte er zumindest aus medizinischer Sicht sofort auf das Depotpräparat Xeplion mit demselben Wirkstoff umgestellt werden (mit ca. monatlicher Anwendung) und hernach auf das Präparat Trevic- ta, das sogar für mehrere Monate wirke und deshalb nur einige Male im Jahr verabreicht werden müsse. Die Umstellung auf ein Depotpräparat wurde denn auch im Rahmen der Behandlung in der Klinik mit dem Beschwerdeführer diskutiert, wobei er sich diesbezüglich eine Bedenkzeit von einer Woche ausbedungen habe. Auch in der gerichtlichen Anhörung zeigte er sich nach wie vor zurückhaltend gegenüber der Idee eines Depotpräparats, wo- bei die behandelnde Ärztin richtig bemerkte, dass eine solche Medikation beim Beschwer- deführer im aktuellen Zeitpunkt zum vornherein nur freiwillig in Frage kommt.

E. 4.1.2.3 Der gerichtliche Gutachter geht davon aus, der Beschwerdeführer würde sich bei Entlassung aus der Klinik und Verlust seiner Wohnung wohl auch mit Notschlafstellen oder Hotels "durchschlagen" können. Primär geht er aber davon aus, der Patient würde bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung tatsächlich in der Klinik verbleiben. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer sich am frühen Dienstagmorgen freiwillig wieder in die Klinik hat zurückführen lassen, nachdem er zuvor am Montagnachmittag vom Ausgang

E. 4.1.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar der Meinung ist, es "werde jetzt ernst mit der KESB", in dem Sinne, dass er erwartet, dass diese ihm in Bälde eine neue Wohnsituation organisieren wird. Dass er in seiner bisherigen Wohnung nicht wird bleiben können, nachdem ihm dort bereits Anfang März 2023 die fristlose Kündigung we- gen Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft angedroht wurde, er seither die Mieten nicht mehr bezahlt hat, hingegen weiterhin die Nachbarn verängstigt und mehrere Polizeieinsät- ze provoziert hat, ist offensichtlich. Er will denn auch an sich nicht mehr dorthin zurück, geht aber davon aus, dass er dies müsste, wenn er die Klinik verlassen würde, da die Wohnung noch nicht gekündigt sei. Entgegen seiner offenbar bestehenden Erwartung wird ihm aber jedenfalls nicht die KESB eine neue Wohnung oder einen Platz in einem betreu- ten Wohnen organisieren, was sie ihm auch schon kommuniziert hat. Vielmehr wird sie ihm – allenfalls – einen Beistand oder eine Beiständin zur Seite stellen, die ihn bei der Su-

E. 4.1.2.5 Angesichts des Ausgeführten bedeutete eine Entlassung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt letztlich, in Kauf zu nehmen, dass dieser sich in nach wie vor wahnhaftem Zustand zurück in die angestammte Wohnung begibt, aus der die Auswei- sung bereits absehbar ist. Hernach stünde er ohne Obdach da, ohne soziales Umfeld, zu- sätzlich somatisch beeinträchtigt durch eine Einschränkung der Sehleistung auf bloss noch 30 %, und mit lediglich limitierten finanziellen Mitteln, die sicher nicht ausreichen, damit er sich etwa für längere Zeit in einem Hotel einquartieren kann (Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung). Eine eigentliche Notschlafstelle existiert nota bene im Kanton Zug nicht, und es erscheint mehr als zweifelhaft, ob er in wahnhaftem Zustand in eines der be- stehenden Notschlafzimmer eintreten könnte (i.d.R. als Wohngemeinschaften organisiert). Mithin besteht nach Würdigung des Gerichts ein dringender Fürsorgebedarf jedenfalls da- hingehend, dass man den Beschwerdeführer nicht entlässt, ohne sicherzustellen, dass die Entlassung nahtlos in eine Struktur erfolgt, die ihm dabei unter die Arme greift, seine aktu- ell gute Behandlungsbereitschaft und seinen Willen, seinem Leben wieder mehr Struktur und Inhalt zu geben (insbesondere durch Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, was er sich nach eigenem Bekunden sehr wünscht, weil es ihm helfen würde, sich von den merkwürdigen Vorgängen in seiner Umgebung abzulenken), zu erhalten. Eine solche Struktur müsste nach Ausführungen der behandelnden Ärztin aus einer ambulant- psychiatrischen Anbindung sowie einer betreuten Wohnsituation bestehen. Dies leuchtet umso mehr ein, nachdem es beim letzten Klinikaufenthalt offensichtlich nicht ausgereicht

E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Ein- weisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Vorliegend erfolgte der Klinikeintritt per ärztlicher fürsorgerische Unterbringung, nachdem die Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers bereits zum wiederholten Mal intervenie- ren musste zufolge (Nacht-)Ruhestörungen und Belästigungen der Nachbarschaft (insbes. durch Randalieren in der Mietwohnung). Dabei ist es gemäss Schreiben der Nachbarn an die Vermieterschaft auch mehrfach zu verbalen Drohungen gekommen. Weitere Anhalts- punkte für eine erhebliche Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer im Sinne phy- sisch bedrohlichen Verhaltens oder von Angriffen auf andere Personen, womit er diesen Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Ver- weis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54),

E. 4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer Gefahr der erneu- ten psychotisch-wahnhaften Dekompensation, entsprechenden sozialen Folgen sowie ei- nem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer weiteren Verschlechterung des Zustandes. Diese Risiken werden verstärkt durch den zu erwarten- den weiteren Cannabiskonsum des Beschwerdeführers. Demnach besteht im Beurtei- lungszeitpunkt weiterhin ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychothera- peutischer Behandlung (womit auch der Beschwerdeführer selber übereinstimmt); auch sollten vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sowie eine betreute Wohnsi- tuation sichergestellt werden, um den Beschwerdeführer auf seinem Weg zurück in ein selbstbestimmtes Leben zu stützen (vgl. oben E. 2.3). Die begonnene Behandlung ver- spricht – auch wenn die exakte diagnostische Einordnung offenbar noch nicht gesichert ist

– gemäss den Fachärzten gute Aussicht auf Erfolg, zumal der Beschwerdeführer auf das Medikament in der Vergangenheit gut angesprochen habe und selber angibt, davon keine Nebenwirkungen zu verspüren. 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen im Beurteilungszeitpunkt die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Be- reitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh- nung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).

E. 5 Urteil F 2023 25 ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Un- terbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermögli- chen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens ab- schwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, da- mit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und orga- nisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Per- son verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/ Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbrin- gung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

E. 5.1 Vorliegend gehen Klinikvertreterin und Gerichtsgutachter im Klinikrahmen über- einstimmend vom Bestand einer erfreulichen Krankheits- und Behandlungseinsicht aus. Dies übereinstimmend mit dem Patienten selber, der gegenüber dem Gericht erklärte, er sei wohl schon schizophren und kiffe gegen die Psychosen. Die diesbezügliche Einsicht entstand offenbar zwischen dem Beschwerdezeitpunkt des 20. Juni 2023 (als der Be- schwerdeführer noch erklärte, er sehe keinen Grund für einen weiteren Aufenthalt und er

E. 5.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen äusserst ungünstig. Nach eigener An- gabe verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäres, soziales oder berufliches Umfeld, sondern hat alle Kollegen verloren, ist sehr verschlossen und lebt in seiner eige- nen Traumwelt. Mithin besteht ausserhalb der Klinik keinerlei tragfähiges soziales Netz, das den Beschwerdeführer im Falle eines Austritts aufzufangen und zu stützen vermöchte.

E. 5.3 Nach Auffassung des gerichtlichen Gutachters ist zwar der weitere stationäre Auf- enthalt lediglich noch sehr wünschenswert, nicht aber nötig. Dabei geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer entweder freiwillig in der Klinik bleibt (was zwar durchaus rea- listisch erscheint, worauf aber das Gericht nicht abstellen darf, vgl. oben E. 4.1.2.3 i.f.), oder er sich dann schon durchschlagen werde etwa in Hotels oder Notschlafstellen (wovon indes das Gericht mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten im Kanton nicht überzeugt ist). Mit dem Sachverständigen ist zwar tatsächlich zu hoffen, dass beim Beschwerdeführer nach nunmehr elf stationären Klinikaufenthalten eine Behandlungseinsicht gereift ist, die er auch über die Entlassung hinaus und ohne die enge Begleitung im Klinikumfeld auf- rechterhalten kann. Weshalb dies nun der Fall sein sollte, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der gerichtlichen Anhörung etwa wieder Bedingungen mit seiner Medikamenten- einnahme verbinden wollte, wird aber für das Gericht letztlich nicht hinreichend fassbar. Die Gefahr des kognitiven Abbaus und der damit verbundenen Verschlechterung seines Zustands im Falle eines erneuten Behandlungsabbruchs fällt hier umso stärker ins Ge- wicht, als der Beschwerdeführer noch jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass er sich unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden muss, zumal er selber klar zum Ausdruck bringt, dass er unter seiner Vereinsamung sowie dem ständigen "Hin- und Hergeschoben werden" leidet, wohingegen er sich in der Klinik eigent- lich wohl fühlt, abgesehen von der unerwünschten Beschränkung seiner persönlichen Freiheiten, die allerdings durch die Klinik offensichtlich so gering gehalten werden, wie es der Behandlungszweck erlaubt (mit etwa immer wieder auch unbegleiteten Ausgängen). Für diese Behandlung stellt die Klinik Zugersee auch nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters eine geeignete Einrichtung dar.

E. 5.4 Demnach rechtfertigt es sich, mittels Aufrechterhaltung der aktuellen fürsorgeri- schen Unterbringung den Rahmen dafür zu schaffen, dass der Beschwerdeführer dieses Mal so lange in der Klinik bleibt, bis seine ambulante Nachbetreuung sowie eine betreute Wohnsituation nicht nur angedacht sind, sondern er darin bereits eingebunden werden kann, um ihm so den Übergang zu erleichtern. Das gilt umso mehr, als gemäss den Ärzten die begründete Aussicht besteht, dass er mit einer weiteren Behandlung von voraussicht-

E. 6 Urteil F 2023 25 Flugmodus; es würden Leute verfolgt. Er vermute eine Mafia-Präsenz um ihn herum, die seine Kontakte zerstöre und ihn verfolge. Seltsam sei auch, dass zwei Immobilienfirmen seine Immobilie betreuen würden.

E. 7 Urteil F 2023 25 auch nach eigener Einsicht des Beschwerdeführers – zweifelsohne besteht, auch wenn die genaue diagnostische Einordnung offenbar noch nicht möglich ist. Diese Erkrankung wirkt sich offensichtlich erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers aus, indem sie in der Vergangenheit bereits dazu geführt hat, dass dieser seine geschütz- te Arbeitsstelle bei der I.________ verloren hat und ihm aufgrund Unzumutbarkeit für die Nachbarn im März 2023, kurz vor dem letztmaligen Klinikaufenthalt, die fristlose Kündi- gung des Mietvertrags für seine Wohnung angedroht wurde (zum Aspekt der sozialen Dysfunktion vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Mithin ist mit dem Vor- liegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unter- bringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremd- gefährdungspotentials in diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.

E. 8 Urteil F 2023 25 dies auch "ins Geld" gehe (wobei er über eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung verfügt und anscheinend seit einiger Zeit die Mietzinsen nicht mehr bezahlt, im Übrigen aber seine Finanzen weitgehend unter Kontrolle zu haben scheint). Im geschützten Rah- men der Klinik ist seine Behandlungseinsicht – auch nach übereinstimmender Auffassung der Klinikärztin sowie des Gerichtsgutachters – absolut glaubhaft, ebenso wie seine Be- teuerung, er würde auch nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik seine Medika- mente weiter nehmen und den Cannabiskonsum sistieren.

E. 9 Urteil F 2023 25 nicht zurückgekehrt war. Wie die behandelnde Ärztin auf Nachfrage ausführte, wäre es aber auch im Falle eines freiwilligen Aufenthalts so, dass der Beschwerdeführer sich den Regeln der Klinik unterwerfen müsste (sog. "Freiwilligenschein"). Das bedeutet insbeson- dere, dass er sich auch dann einverstanden erklären müsste, dass die Klinik z.B. seinen Ausgang einschränken könnte, wenn dies für die Zwecke seiner Behandlung angezeigt erscheint (z.B. um den Cannabiskonsum zu verhindern). Eine Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung würde für den Beschwerdeführer mithin nicht bedeuten, dass er fort- an in der Klinik quasi wie in einem Hotel verbleiben und insbesondere nach Gutdünken Ausgang in Anspruch nehmen und Cannabis konsumieren könnte, wie er sich das vorzu- stellen scheint. Vielmehr würde ihn die Klinik bei einem solchen Verhalten wohl absehbar mangels ausreichender Behandlungsbereitschaft wieder entlassen müssen, bis seine Si- tuation erneut eskaliert und er wieder fürsorgerisch in der Klinik untergebracht wird (was der Beschwerdeführer wohl auch selber mit dem Gefühl des "Hin- und Hergeschoben Werdens" anspricht). Für die gerichtliche Beurteilung, ob die bestehende ärztliche fürsor- gerische Unterbringung aufzuheben ist oder nicht, ist mit Blick darauf ausschlaggebend, ob sich der Beschwerdeführer selber gefährdet und der Fürsorge bedarf, wenn man ihn aus der Klinik entlässt. Eine allfällig bekundete Bereitschaft zum freiwilligen Verbleib kann deshalb nicht ausschlaggebend sein, ist aber immerhin insofern zu berücksichtigen, als der grundsätzlich vorhandene Wille zum weiteren Aufenthalt in der Klinik die angeordnete Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.2) als weniger schwerwiegend erscheinen lässt (gleich, wie auf der anderen Seite die Notwen- digkeit der Anwendung weiteren Zwangs innerhalb der Klinik die Einschränkung schwerer wiegen lässt).

E. 10 Urteil F 2023 25 che nach Wohnmöglichkeit und Beschäftigung unterstützt. Ob die Schwelle für die Errich- tung einer Beistandschaft beim Beschwerdeführer bereits erreicht ist oder nicht, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten indes nicht sicher beurteilen und hängt wohl nicht zuletzt auch vom weiteren Behandlungsverlauf ab, zumal der Beschwerdeführer offenbar bei gu- ter medikamentöser Einstellung und Cannabisabstinenz durchaus zur Selbstsorge sowie zur selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten imstande ist. So oder anders wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in eine Einrichtung für betreutes Wohnen übertre- ten können, sondern wird i.d.R. zuerst ein Probewohnen absolvieren müssen. Hieran ist denn auch die im Rahmen des letzten Klinikaufenthalts zusammen mit dem Sozialdienst der Klinik aufgegleiste Lösung (begleitetes Wohnen in der J.________) gescheitert: Nach Klinikaustritt kippte offenbar die Stimmung des Patienten abrupt, wonach dieser nicht mehr in der Lage war, den Kontakt zur J.________ aufrecht zu erhalten und das Probewohnen wahrzunehmen. Dies hat dann die dortige Kontaktperson veranlasst, bereits am 1. Mai 2023, mithin nur kurze Zeit nach der Entlassung, eine Gefährdungsmeldung an die KESB zu erstatten.

E. 11 Urteil F 2023 25 hat, die Nachsorge lediglich mit dem Beschwerdeführer zusammen zu planen und die Umsetzung ihm selber zu überlassen. Ein dringender Fürsorgebedarf besteht hier umso mehr, als der Beschwerdeführer noch jung ist und jedenfalls die Symptome seiner Erkran- kung, die sich negativ auf seine Lebensgestaltung auswirken (mit Verlust der letzten Ar- beitsstelle, seines kompletten sozialen Umfelds sowie absehbar auch seiner Wohnung), sich aktuell auch noch durch die Medikation verringern lassen. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass sich nach Darlegung der Klinikärztin aber schon eine Verschlechterung und Chronifizierung eingestellt hat insofern, als aktuell bereits auf Invega 12 mg eingestellt werden muss, um eine hinreichende Wirkung zu erzielen, während beim letzten Klinikauf- enthalt noch lediglich 9 mg desselben Medikaments ausreichend waren. Auch mit Blick auf diese zusätzliche, akut drohende und bereits teilweise realisierte Gefahr einer Verschlech- terung von Zustand und Behandelbarkeit, liegt aktuell ein klarer Fürsorgebedarf vor und besteht eine Verantwortung, den Beschwerdeführer im aktuellen Rahmen nicht sich erneut selber zu überlassen, sondern ihn in der Obhut der Klinik zu belassen (wo er sich nota be- ne insoweit auch nach eigenem Bekunden sowie aktenkundig wohl fühlt), bis für ihn im ambulanten Rahmen ein stützendes Setting bereitsteht, in das er nahtlos übertreten kann und in dem er in seiner Behandlungs- und Entwicklungsbereitschaft weiterhin ge- und bestärkt werden kann, so wie dies aktuell auch in der Klinik der Fall ist.

E. 12 Urteil F 2023 25 bestehen nicht. Von einer solchen Gefahr gehen weder die behandelnde Ärztin noch der Gerichtsgutachter aus.

E. 13 Urteil F 2023 25

habe keine psychische Störung) und dem Zeitpunkt der Anhörung am 28. Juni 2023. Die

aktuelle Krankheits- und Behandlungseinsicht ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer

eine orale Medikation bereits freiwillig einnimmt und auch nach einem kurzen Ausflug nach

K.________ am Montag noch in der darauffolgenden Nacht wieder in die Klinik zurück-

kehrte. Wie bereits ausgeführt, ist diese Behandlungsbereitschaft aber insofern mit Vor-

sicht zu geniessen, als sie offenbar nach dem Klinikaustritt bereits mehrmals genauso

schnell wieder verschwunden ist, wie sie – auch dieses Mal – in der Klinik aufgebaut wer-

den konnte (vgl. oben E. 4.1.2.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aber eine soge-

nannte "Drehtürpsychiatrie" zu vermeiden, bei der eine Entlassung erfolgt, sobald die aku-

te Krise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung und die Organi-

sation einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl 2006 7063). Dies

ist auch vor dem oben dargelegten grundrechtlichen Hintergrund zu verstehen, dass letzt-

lich eine Verantwortung besteht, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nicht nur

seine kurzfristigen Impulse (hier wohl: nach Konsum von Cannabis) selbstbestimmt ausle-

ben kann, sondern er vielmehr befähigt wird, mittel- bis langfristig sein Leben wieder

selbstbestimmt zu gestalten (E. 2.2 hiervor). Eine erneute Einweisung ist hier auch mit

Blick darauf akut absehbar, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Anhörung durch

das Gericht wieder Bedingungen verhandeln wollte für die weitere Medikamenteneinnah-

me sowie die Sistierung des Cannabiskonsums: So sei er bereit, seine Medikamente zu

nehmen, wenn die KESB bzw. sein Beistand eine neue Wohnung für ihn fänden; den

Cannabiskonsum gebe er auf, wenn der Kanton Zug verspreche, seine realen Probleme

zu lösen. Beides erscheint indes als Vorabbedingung unrealistisch, sondern eher dürfte es

umgekehrt sein, nämlich dass zuerst die Medikamenteneinnahme gesichert und der Can-

nabiskonsum zumindest reduziert werden muss, bevor der Beschwerdeführer in eine neue

Wohnmöglichkeit übertreten und die Behörden allfällig tatsächlich bestehende reale Pro-

bleme als separat vom Wahn des Beschwerdeführers identifizieren können. Die behan-

delnde Ärztin sowie der psychiatrische Gutachter gehen dabei übereinstimmend davon

aus, bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen "realen Probleme" handle es sich

wohl mehrheitlich um Eindrücke und Umstände, die zwar real seien, vom Patienten aber

wahnhaft verarbeitet bzw. bewertet würden. Ein Beispiel hierfür findet sich auch in den

Verlaufsberichten der Klinik, wo festgehalten ist, dass der Patient wohl gesehen habe,

dass eine andere Patientin fixiert sei (mit 1:1 Betreuung) und dies dann wahnhaft verarbei-

tet habe im Rahmen seiner bereits längeren Beschäftigung mit Frauen, die verschwinden

würden, gefoltert würden, etc.

E. 14 Urteil F 2023 25

E. 15 Urteil F 2023 25 lich wenigen Wochen zu einer stabilen Behandlungsbereitschaft finden kann, die auch den Klinikaufenthalt überdauert (insbesondere, falls er sich zu einer Depot-Medikation entsch- liessen kann), und er dann auf längere Frist wieder ein weitgehend normales Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann, mit einem Arbeitsplatz (wohl auf dem zweiten Arbeitsmarkt) und auch mit sozialen Kontakten. Entsprechend erscheint dem Gericht aktuell eine Fortsetzung des stationären Settings im Beurteilungszeitpunkt (noch) alternativlos. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwen- diges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom Beschwerde- führer. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifi- zieren und ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Zeitdauer, bis für den Be- schwerdeführer die ambulante Nachbetreuung aufgegleist und eine betreute Wohnsituati- on gefunden ist, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer auch vor Ablauf dieser Maximalfrist entlassen kann und soll, falls das nötige Auffangnetz aus ambulanter Nachbehandlung und betreuter Wohnform vorher trägt (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Ebenso ist klar, dass während der Dauer der Unterbringung grundsätzlich versucht werden sollte, die Strukturen sukzessive zu öffnen, was die Klinik denn auch aktenkundig immer wieder ver- sucht; auch der Beschwerdeführer selber gab in seiner Anhörung zu Protokoll, mit dem Ausgang habe es während der vorherigen Klinikaufenthalte bisher immer geklappt. 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 16 Urteil F 2023 25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die fürsorgerische Unterbringung vom
  2. Juni 2023 bestätigt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die ärztliche Leitung der Klinik C.________, an Dr. med. B.________ sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kan- tons Zug. Zug, 28. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 28. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Klinik C.________ Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2023 25

2 Urteil F 2023 25 A. Der 1991 geborene A.________ wurde am 18. Juni 2023 durch Notfallpsychiaterin Dr. med. B.________, Zug, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zum elf- ten Aufenthalt in die Klinik C.________ (fortan auch: Klinik) eingewiesen. Die Einweisung erfolgte, nachdem Nachbarn die Polizei alarmiert hatten, da A.________ in seiner Woh- nung ein Fenster einschlage. Die beigezogene Fachärztin stellte einen wahnhaften, psy- chotischen Zustand fest. B. Gegen diese Unterbringung führte A.________ mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (mit Eingang auf der Gerichtskanzlei am Folgetag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. C. Am 28. Juni 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik C.________ angehört. An der Ver- handlung nahm seitens der Klinik die fallführende Assistenzärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie), teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde an- schliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Zug von einer hier praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III

377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.

3 Urteil F 2023 25 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be- schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und ent- scheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

4 Urteil F 2023 25 Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er- krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men und dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht i.d.R. höher zu gewichten; andernfalls tritt tendenziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entscheidung (im Sinne eines nach aktuellem Er- kenntnisstand und herrschender Meinung vernünftigen Ergebnisses), sondern die Befähi- gung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbestimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autono- mie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kantisches Verständnis der Men- schenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der letztlich verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschenwürde zwischen kollekti- ver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner individuellen Einzig- und allfäl- ligen Andersartigkeit vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.). 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebe- darf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähig- keit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzens- berger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Im Auge zu behalten

5 Urteil F 2023 25 ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Un- terbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermögli- chen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens ab- schwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, da- mit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und orga- nisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Per- son verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/ Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbrin- gung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 In dessen Vorgeschichte sind eine Vielzahl (ursprünglich wohl drogeninduzierter) psychotischer Episoden aktenkundig, die psychiatrische Hospitalisationen notwendig ge- macht haben. So weilte der Beschwerdeführer zuletzt vom 7. März bis 18. April 2023 in der Klinik. Eine im Austrittszeitpunkt vorgesehene Anbindung bei der F.________ kam nach dem Klinikaustritt ebenso wenig zustande wie eine geplante Behandlung in einer Suchtklinik, um die sich der Patient nach seiner Entlassung hatte kümmern wollen (vgl. Austrittsbericht vom 18. April 2023). Der aktuelle Klinikeintritt erfolgte, nachdem der Be- schwerdeführer seine während dem letzten Klinikaufenthalt eingestellte Medikation mit Invega (9 mg) abgesetzt und regelmässig Cannabis in hohen Mengen konsumiert hatte (nach eigenen Angaben beispielsweise am Tag der Einweisung ca. 13-14g, wobei er sei- nen Konsum habe finanzieren können, da er die Wohnungsmiete nicht mehr bezahle). In seiner Anhörung vom 28. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer an, am 18. Juni 2023 sei am Morgen die Polizei bei ihm gewesen und habe eine Frau namens G.________ ge- sucht, die in ihn verliebt sei und sich vermutungsweise bei ihm verstecke. Das habe ihn nicht mehr losgelassen, bis er am Abend desselben Tages ausgerastet sei und letztlich auch ein Fenster in seiner Wohnung zerschlagen habe. Daraufhin habe ihn die Polizei mitgenommen. Weiter führte er aus, sowohl in seiner Wohnumgebung in H.________ als auch in seinem Freundeskreis würden sich seltsame Dinge ereignen. So würde nahe sei- ner Wohnung ein Auto parken, das drei Flaggen auf der Autonummer aufweise. Im Inter- net, z.B. auf Facebook, würden Personen ihren Namen ändern, andere seien ständig im

6 Urteil F 2023 25 Flugmodus; es würden Leute verfolgt. Er vermute eine Mafia-Präsenz um ihn herum, die seine Kontakte zerstöre und ihn verfolge. Seltsam sei auch, dass zwei Immobilienfirmen seine Immobilie betreuen würden. 3.2 Gemäss den Akten der Klinik wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie diagnostiziert (Differenzialdiagnose: drogeninduzierte psychotische Störung) sowie eine Cannabisabhängigkeit. Gemäss Ausführungen der Klinikvertreterin anlässlich der gerichtlichen Anhörung spreche für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, dass der Beschwerdeführer psychotische Symptome auch über den Konsum hinaus habe. Der Konsum von Cannabis fördere aber natürlich auch weiterhin die Bildung von Psycho- sen. Dem Gerichtsgutachter zufolge spricht Einiges gegen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie: So der späte Beginn der Erkrankung erst im Alter von 29 Jahren, das sehr formalisierte Denken, das Fehlen von Verwahrlosung. Allenfalls sei an eine chronisch wahnhafte Störung zu denken. Als vorläufige Arbeitshypothese können man aber von ei- ner Schizophrenie ausgehen, zumal die Psychose auf Medikamente anspreche, was bei der chronischen wahnhaften Störung nicht der Fall wäre. Nachdem die psychotisch- wahnhafte Symptomatik auf die Behandlung mit Neuroleptika anspreche, sei es denn auch fachgerecht, solche zu verabreichen. Damit würde wohl das Wahnsystem nicht völlig zum Verschwinden gebracht, was laut dem Gerichtsgutachter auch nicht unbedingt wün- schenswert sei, da der Beschwerdeführer allein und vereinsamt sei, und ihm das Wahn- system eine gewisse Wichtigkeit und Bedeutung gebe. Es liessen sich damit aber zumin- dest die sozialen Auswirkungen der Störung mildern. 3.3 Der Beschwerdeführer selber bekundete an seiner Anhörung, er sei sicher ein bisschen schizophren, und er habe auch Psychosen, gegen die er kiffen würde. Er benöti- ge eine Behandlung, wobei er mit der aktuellen medikamentösen Behandlung in der Klinik sehr zufrieden sei, ebenso wie mit der fallführenden Ärztin. Er möchte, dass man ihm hel- fe, statt ihn immer hin und her zu schieben. Störend sei für ihn der Zwang der fürsorgeri- schen Unterbringung, die für ihn wie eine Zwangsjacke sei, in der er sich nicht wohlfühle. Er möchte nach draussen auf das Klinikgelände gehen können, sich frei bewegen können. Dann würde er in der Klinik bleiben wollen. Gerne würde er auch mit dem Kanton Zug ei- nen Kompromiss machen: Wenn man sich den von ihm geschilderten, real existierenden Problemen annehme, dann nehme er seine Tabletten, auch im Entlassungsfall. 3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine Grunderkrankung mit Wahn und psychotischem Erleben nach übereinstimmender ärztlicher Auffassung – sowie

7 Urteil F 2023 25 auch nach eigener Einsicht des Beschwerdeführers – zweifelsohne besteht, auch wenn die genaue diagnostische Einordnung offenbar noch nicht möglich ist. Diese Erkrankung wirkt sich offensichtlich erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers aus, indem sie in der Vergangenheit bereits dazu geführt hat, dass dieser seine geschütz- te Arbeitsstelle bei der I.________ verloren hat und ihm aufgrund Unzumutbarkeit für die Nachbarn im März 2023, kurz vor dem letztmaligen Klinikaufenthalt, die fristlose Kündi- gung des Mietvertrags für seine Wohnung angedroht wurde (zum Aspekt der sozialen Dysfunktion vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Mithin ist mit dem Vor- liegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unter- bringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremd- gefährdungspotentials in diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20). 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder die behandelnde Ärztin noch der Ge- richtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 4.1.2 Akut und konkret erachtet das Gericht hingegen als absehbar, dass der Be- schwerdeführer bei sofortiger Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse (Wieder-)Einstellung mit Invega abbrechen und erneut Cannabis konsumieren würde. 4.1.2.1 Zwar nimmt er die verordnete Medikation aktuell im Klinikrahmen freiwillig ein und zeigt sich auch einsichtig, dass ihm das "Kiffen gegen die Psychosen" nicht guttue, zumal

8 Urteil F 2023 25 dies auch "ins Geld" gehe (wobei er über eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung verfügt und anscheinend seit einiger Zeit die Mietzinsen nicht mehr bezahlt, im Übrigen aber seine Finanzen weitgehend unter Kontrolle zu haben scheint). Im geschützten Rah- men der Klinik ist seine Behandlungseinsicht – auch nach übereinstimmender Auffassung der Klinikärztin sowie des Gerichtsgutachters – absolut glaubhaft, ebenso wie seine Be- teuerung, er würde auch nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik seine Medika- mente weiter nehmen und den Cannabiskonsum sistieren. 4.1.2.2 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschwerdeführer am selben Punkt gemäss den Akten sowie den Ausführungen der behandelnden Ärztin bereits mehrmals stand. Zuletzt war dies der Fall bei seiner Entlassung aus der Klinik Mitte April, also vor etwas über zwei Monaten. Nach Entlassung in die angestammten Verhältnisse hat der Beschwerdeführer jeweils seine Medikamente nicht mehr genommen und dafür (zuletzt nach Sistierung der Mietzinszahlungen auch grössere Mengen) Cannabis konsumiert. Die Motivation zur ambulanten Weiterführung der Behandlung hat offenbar die Klinikentlas- sung nie überdauert. Die behandelnde Ärztin geht davon aus, das wäre auch aktuell der Fall. Nach wie vor bestehe aber die Möglichkeit, den Patienten während des Klinikaufent- halts zu einer Langzeitbehandlung z.B. mit einem Depotpräparat zu motivieren. Eine sol- che Behandlung sieht auch der gerichtliche Sachverständige als Ideallösung, zumal der Beschwerdeführer aktuell "anbehandelt" sei mit Invega. Demnach könnte er zumindest aus medizinischer Sicht sofort auf das Depotpräparat Xeplion mit demselben Wirkstoff umgestellt werden (mit ca. monatlicher Anwendung) und hernach auf das Präparat Trevic- ta, das sogar für mehrere Monate wirke und deshalb nur einige Male im Jahr verabreicht werden müsse. Die Umstellung auf ein Depotpräparat wurde denn auch im Rahmen der Behandlung in der Klinik mit dem Beschwerdeführer diskutiert, wobei er sich diesbezüglich eine Bedenkzeit von einer Woche ausbedungen habe. Auch in der gerichtlichen Anhörung zeigte er sich nach wie vor zurückhaltend gegenüber der Idee eines Depotpräparats, wo- bei die behandelnde Ärztin richtig bemerkte, dass eine solche Medikation beim Beschwer- deführer im aktuellen Zeitpunkt zum vornherein nur freiwillig in Frage kommt. 4.1.2.3 Der gerichtliche Gutachter geht davon aus, der Beschwerdeführer würde sich bei Entlassung aus der Klinik und Verlust seiner Wohnung wohl auch mit Notschlafstellen oder Hotels "durchschlagen" können. Primär geht er aber davon aus, der Patient würde bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung tatsächlich in der Klinik verbleiben. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer sich am frühen Dienstagmorgen freiwillig wieder in die Klinik hat zurückführen lassen, nachdem er zuvor am Montagnachmittag vom Ausgang

9 Urteil F 2023 25 nicht zurückgekehrt war. Wie die behandelnde Ärztin auf Nachfrage ausführte, wäre es aber auch im Falle eines freiwilligen Aufenthalts so, dass der Beschwerdeführer sich den Regeln der Klinik unterwerfen müsste (sog. "Freiwilligenschein"). Das bedeutet insbeson- dere, dass er sich auch dann einverstanden erklären müsste, dass die Klinik z.B. seinen Ausgang einschränken könnte, wenn dies für die Zwecke seiner Behandlung angezeigt erscheint (z.B. um den Cannabiskonsum zu verhindern). Eine Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung würde für den Beschwerdeführer mithin nicht bedeuten, dass er fort- an in der Klinik quasi wie in einem Hotel verbleiben und insbesondere nach Gutdünken Ausgang in Anspruch nehmen und Cannabis konsumieren könnte, wie er sich das vorzu- stellen scheint. Vielmehr würde ihn die Klinik bei einem solchen Verhalten wohl absehbar mangels ausreichender Behandlungsbereitschaft wieder entlassen müssen, bis seine Si- tuation erneut eskaliert und er wieder fürsorgerisch in der Klinik untergebracht wird (was der Beschwerdeführer wohl auch selber mit dem Gefühl des "Hin- und Hergeschoben Werdens" anspricht). Für die gerichtliche Beurteilung, ob die bestehende ärztliche fürsor- gerische Unterbringung aufzuheben ist oder nicht, ist mit Blick darauf ausschlaggebend, ob sich der Beschwerdeführer selber gefährdet und der Fürsorge bedarf, wenn man ihn aus der Klinik entlässt. Eine allfällig bekundete Bereitschaft zum freiwilligen Verbleib kann deshalb nicht ausschlaggebend sein, ist aber immerhin insofern zu berücksichtigen, als der grundsätzlich vorhandene Wille zum weiteren Aufenthalt in der Klinik die angeordnete Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.2) als weniger schwerwiegend erscheinen lässt (gleich, wie auf der anderen Seite die Notwen- digkeit der Anwendung weiteren Zwangs innerhalb der Klinik die Einschränkung schwerer wiegen lässt). 4.1.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar der Meinung ist, es "werde jetzt ernst mit der KESB", in dem Sinne, dass er erwartet, dass diese ihm in Bälde eine neue Wohnsituation organisieren wird. Dass er in seiner bisherigen Wohnung nicht wird bleiben können, nachdem ihm dort bereits Anfang März 2023 die fristlose Kündigung we- gen Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft angedroht wurde, er seither die Mieten nicht mehr bezahlt hat, hingegen weiterhin die Nachbarn verängstigt und mehrere Polizeieinsät- ze provoziert hat, ist offensichtlich. Er will denn auch an sich nicht mehr dorthin zurück, geht aber davon aus, dass er dies müsste, wenn er die Klinik verlassen würde, da die Wohnung noch nicht gekündigt sei. Entgegen seiner offenbar bestehenden Erwartung wird ihm aber jedenfalls nicht die KESB eine neue Wohnung oder einen Platz in einem betreu- ten Wohnen organisieren, was sie ihm auch schon kommuniziert hat. Vielmehr wird sie ihm – allenfalls – einen Beistand oder eine Beiständin zur Seite stellen, die ihn bei der Su-

10 Urteil F 2023 25 che nach Wohnmöglichkeit und Beschäftigung unterstützt. Ob die Schwelle für die Errich- tung einer Beistandschaft beim Beschwerdeführer bereits erreicht ist oder nicht, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten indes nicht sicher beurteilen und hängt wohl nicht zuletzt auch vom weiteren Behandlungsverlauf ab, zumal der Beschwerdeführer offenbar bei gu- ter medikamentöser Einstellung und Cannabisabstinenz durchaus zur Selbstsorge sowie zur selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten imstande ist. So oder anders wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in eine Einrichtung für betreutes Wohnen übertre- ten können, sondern wird i.d.R. zuerst ein Probewohnen absolvieren müssen. Hieran ist denn auch die im Rahmen des letzten Klinikaufenthalts zusammen mit dem Sozialdienst der Klinik aufgegleiste Lösung (begleitetes Wohnen in der J.________) gescheitert: Nach Klinikaustritt kippte offenbar die Stimmung des Patienten abrupt, wonach dieser nicht mehr in der Lage war, den Kontakt zur J.________ aufrecht zu erhalten und das Probewohnen wahrzunehmen. Dies hat dann die dortige Kontaktperson veranlasst, bereits am 1. Mai 2023, mithin nur kurze Zeit nach der Entlassung, eine Gefährdungsmeldung an die KESB zu erstatten. 4.1.2.5 Angesichts des Ausgeführten bedeutete eine Entlassung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt letztlich, in Kauf zu nehmen, dass dieser sich in nach wie vor wahnhaftem Zustand zurück in die angestammte Wohnung begibt, aus der die Auswei- sung bereits absehbar ist. Hernach stünde er ohne Obdach da, ohne soziales Umfeld, zu- sätzlich somatisch beeinträchtigt durch eine Einschränkung der Sehleistung auf bloss noch 30 %, und mit lediglich limitierten finanziellen Mitteln, die sicher nicht ausreichen, damit er sich etwa für längere Zeit in einem Hotel einquartieren kann (Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung). Eine eigentliche Notschlafstelle existiert nota bene im Kanton Zug nicht, und es erscheint mehr als zweifelhaft, ob er in wahnhaftem Zustand in eines der be- stehenden Notschlafzimmer eintreten könnte (i.d.R. als Wohngemeinschaften organisiert). Mithin besteht nach Würdigung des Gerichts ein dringender Fürsorgebedarf jedenfalls da- hingehend, dass man den Beschwerdeführer nicht entlässt, ohne sicherzustellen, dass die Entlassung nahtlos in eine Struktur erfolgt, die ihm dabei unter die Arme greift, seine aktu- ell gute Behandlungsbereitschaft und seinen Willen, seinem Leben wieder mehr Struktur und Inhalt zu geben (insbesondere durch Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, was er sich nach eigenem Bekunden sehr wünscht, weil es ihm helfen würde, sich von den merkwürdigen Vorgängen in seiner Umgebung abzulenken), zu erhalten. Eine solche Struktur müsste nach Ausführungen der behandelnden Ärztin aus einer ambulant- psychiatrischen Anbindung sowie einer betreuten Wohnsituation bestehen. Dies leuchtet umso mehr ein, nachdem es beim letzten Klinikaufenthalt offensichtlich nicht ausgereicht

11 Urteil F 2023 25 hat, die Nachsorge lediglich mit dem Beschwerdeführer zusammen zu planen und die Umsetzung ihm selber zu überlassen. Ein dringender Fürsorgebedarf besteht hier umso mehr, als der Beschwerdeführer noch jung ist und jedenfalls die Symptome seiner Erkran- kung, die sich negativ auf seine Lebensgestaltung auswirken (mit Verlust der letzten Ar- beitsstelle, seines kompletten sozialen Umfelds sowie absehbar auch seiner Wohnung), sich aktuell auch noch durch die Medikation verringern lassen. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass sich nach Darlegung der Klinikärztin aber schon eine Verschlechterung und Chronifizierung eingestellt hat insofern, als aktuell bereits auf Invega 12 mg eingestellt werden muss, um eine hinreichende Wirkung zu erzielen, während beim letzten Klinikauf- enthalt noch lediglich 9 mg desselben Medikaments ausreichend waren. Auch mit Blick auf diese zusätzliche, akut drohende und bereits teilweise realisierte Gefahr einer Verschlech- terung von Zustand und Behandelbarkeit, liegt aktuell ein klarer Fürsorgebedarf vor und besteht eine Verantwortung, den Beschwerdeführer im aktuellen Rahmen nicht sich erneut selber zu überlassen, sondern ihn in der Obhut der Klinik zu belassen (wo er sich nota be- ne insoweit auch nach eigenem Bekunden sowie aktenkundig wohl fühlt), bis für ihn im ambulanten Rahmen ein stützendes Setting bereitsteht, in das er nahtlos übertreten kann und in dem er in seiner Behandlungs- und Entwicklungsbereitschaft weiterhin ge- und bestärkt werden kann, so wie dies aktuell auch in der Klinik der Fall ist. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Ein- weisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Vorliegend erfolgte der Klinikeintritt per ärztlicher fürsorgerische Unterbringung, nachdem die Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers bereits zum wiederholten Mal intervenie- ren musste zufolge (Nacht-)Ruhestörungen und Belästigungen der Nachbarschaft (insbes. durch Randalieren in der Mietwohnung). Dabei ist es gemäss Schreiben der Nachbarn an die Vermieterschaft auch mehrfach zu verbalen Drohungen gekommen. Weitere Anhalts- punkte für eine erhebliche Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer im Sinne phy- sisch bedrohlichen Verhaltens oder von Angriffen auf andere Personen, womit er diesen Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Ver- weis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54),

12 Urteil F 2023 25 bestehen nicht. Von einer solchen Gefahr gehen weder die behandelnde Ärztin noch der Gerichtsgutachter aus. 4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer Gefahr der erneu- ten psychotisch-wahnhaften Dekompensation, entsprechenden sozialen Folgen sowie ei- nem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer weiteren Verschlechterung des Zustandes. Diese Risiken werden verstärkt durch den zu erwarten- den weiteren Cannabiskonsum des Beschwerdeführers. Demnach besteht im Beurtei- lungszeitpunkt weiterhin ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychothera- peutischer Behandlung (womit auch der Beschwerdeführer selber übereinstimmt); auch sollten vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sowie eine betreute Wohnsi- tuation sichergestellt werden, um den Beschwerdeführer auf seinem Weg zurück in ein selbstbestimmtes Leben zu stützen (vgl. oben E. 2.3). Die begonnene Behandlung ver- spricht – auch wenn die exakte diagnostische Einordnung offenbar noch nicht gesichert ist

– gemäss den Fachärzten gute Aussicht auf Erfolg, zumal der Beschwerdeführer auf das Medikament in der Vergangenheit gut angesprochen habe und selber angibt, davon keine Nebenwirkungen zu verspüren. 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen im Beurteilungszeitpunkt die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Be- reitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh- nung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1. Vorliegend gehen Klinikvertreterin und Gerichtsgutachter im Klinikrahmen über- einstimmend vom Bestand einer erfreulichen Krankheits- und Behandlungseinsicht aus. Dies übereinstimmend mit dem Patienten selber, der gegenüber dem Gericht erklärte, er sei wohl schon schizophren und kiffe gegen die Psychosen. Die diesbezügliche Einsicht entstand offenbar zwischen dem Beschwerdezeitpunkt des 20. Juni 2023 (als der Be- schwerdeführer noch erklärte, er sehe keinen Grund für einen weiteren Aufenthalt und er

13 Urteil F 2023 25 habe keine psychische Störung) und dem Zeitpunkt der Anhörung am 28. Juni 2023. Die aktuelle Krankheits- und Behandlungseinsicht ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer eine orale Medikation bereits freiwillig einnimmt und auch nach einem kurzen Ausflug nach K.________ am Montag noch in der darauffolgenden Nacht wieder in die Klinik zurück- kehrte. Wie bereits ausgeführt, ist diese Behandlungsbereitschaft aber insofern mit Vor- sicht zu geniessen, als sie offenbar nach dem Klinikaustritt bereits mehrmals genauso schnell wieder verschwunden ist, wie sie – auch dieses Mal – in der Klinik aufgebaut wer- den konnte (vgl. oben E. 4.1.2.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aber eine soge- nannte "Drehtürpsychiatrie" zu vermeiden, bei der eine Entlassung erfolgt, sobald die aku- te Krise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung und die Organi- sation einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl 2006 7063). Dies ist auch vor dem oben dargelegten grundrechtlichen Hintergrund zu verstehen, dass letzt- lich eine Verantwortung besteht, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine kurzfristigen Impulse (hier wohl: nach Konsum von Cannabis) selbstbestimmt ausle- ben kann, sondern er vielmehr befähigt wird, mittel- bis langfristig sein Leben wieder selbstbestimmt zu gestalten (E. 2.2 hiervor). Eine erneute Einweisung ist hier auch mit Blick darauf akut absehbar, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Anhörung durch das Gericht wieder Bedingungen verhandeln wollte für die weitere Medikamenteneinnah- me sowie die Sistierung des Cannabiskonsums: So sei er bereit, seine Medikamente zu nehmen, wenn die KESB bzw. sein Beistand eine neue Wohnung für ihn fänden; den Cannabiskonsum gebe er auf, wenn der Kanton Zug verspreche, seine realen Probleme zu lösen. Beides erscheint indes als Vorabbedingung unrealistisch, sondern eher dürfte es umgekehrt sein, nämlich dass zuerst die Medikamenteneinnahme gesichert und der Can- nabiskonsum zumindest reduziert werden muss, bevor der Beschwerdeführer in eine neue Wohnmöglichkeit übertreten und die Behörden allfällig tatsächlich bestehende reale Pro- bleme als separat vom Wahn des Beschwerdeführers identifizieren können. Die behan- delnde Ärztin sowie der psychiatrische Gutachter gehen dabei übereinstimmend davon aus, bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen "realen Probleme" handle es sich wohl mehrheitlich um Eindrücke und Umstände, die zwar real seien, vom Patienten aber wahnhaft verarbeitet bzw. bewertet würden. Ein Beispiel hierfür findet sich auch in den Verlaufsberichten der Klinik, wo festgehalten ist, dass der Patient wohl gesehen habe, dass eine andere Patientin fixiert sei (mit 1:1 Betreuung) und dies dann wahnhaft verarbei- tet habe im Rahmen seiner bereits längeren Beschäftigung mit Frauen, die verschwinden würden, gefoltert würden, etc.

14 Urteil F 2023 25 5.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen äusserst ungünstig. Nach eigener An- gabe verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäres, soziales oder berufliches Umfeld, sondern hat alle Kollegen verloren, ist sehr verschlossen und lebt in seiner eige- nen Traumwelt. Mithin besteht ausserhalb der Klinik keinerlei tragfähiges soziales Netz, das den Beschwerdeführer im Falle eines Austritts aufzufangen und zu stützen vermöchte. 5.3 Nach Auffassung des gerichtlichen Gutachters ist zwar der weitere stationäre Auf- enthalt lediglich noch sehr wünschenswert, nicht aber nötig. Dabei geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer entweder freiwillig in der Klinik bleibt (was zwar durchaus rea- listisch erscheint, worauf aber das Gericht nicht abstellen darf, vgl. oben E. 4.1.2.3 i.f.), oder er sich dann schon durchschlagen werde etwa in Hotels oder Notschlafstellen (wovon indes das Gericht mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten im Kanton nicht überzeugt ist). Mit dem Sachverständigen ist zwar tatsächlich zu hoffen, dass beim Beschwerdeführer nach nunmehr elf stationären Klinikaufenthalten eine Behandlungseinsicht gereift ist, die er auch über die Entlassung hinaus und ohne die enge Begleitung im Klinikumfeld auf- rechterhalten kann. Weshalb dies nun der Fall sein sollte, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der gerichtlichen Anhörung etwa wieder Bedingungen mit seiner Medikamenten- einnahme verbinden wollte, wird aber für das Gericht letztlich nicht hinreichend fassbar. Die Gefahr des kognitiven Abbaus und der damit verbundenen Verschlechterung seines Zustands im Falle eines erneuten Behandlungsabbruchs fällt hier umso stärker ins Ge- wicht, als der Beschwerdeführer noch jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass er sich unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden muss, zumal er selber klar zum Ausdruck bringt, dass er unter seiner Vereinsamung sowie dem ständigen "Hin- und Hergeschoben werden" leidet, wohingegen er sich in der Klinik eigent- lich wohl fühlt, abgesehen von der unerwünschten Beschränkung seiner persönlichen Freiheiten, die allerdings durch die Klinik offensichtlich so gering gehalten werden, wie es der Behandlungszweck erlaubt (mit etwa immer wieder auch unbegleiteten Ausgängen). Für diese Behandlung stellt die Klinik Zugersee auch nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters eine geeignete Einrichtung dar. 5.4 Demnach rechtfertigt es sich, mittels Aufrechterhaltung der aktuellen fürsorgeri- schen Unterbringung den Rahmen dafür zu schaffen, dass der Beschwerdeführer dieses Mal so lange in der Klinik bleibt, bis seine ambulante Nachbetreuung sowie eine betreute Wohnsituation nicht nur angedacht sind, sondern er darin bereits eingebunden werden kann, um ihm so den Übergang zu erleichtern. Das gilt umso mehr, als gemäss den Ärzten die begründete Aussicht besteht, dass er mit einer weiteren Behandlung von voraussicht-

15 Urteil F 2023 25 lich wenigen Wochen zu einer stabilen Behandlungsbereitschaft finden kann, die auch den Klinikaufenthalt überdauert (insbesondere, falls er sich zu einer Depot-Medikation entsch- liessen kann), und er dann auf längere Frist wieder ein weitgehend normales Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann, mit einem Arbeitsplatz (wohl auf dem zweiten Arbeitsmarkt) und auch mit sozialen Kontakten. Entsprechend erscheint dem Gericht aktuell eine Fortsetzung des stationären Settings im Beurteilungszeitpunkt (noch) alternativlos. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwen- diges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom Beschwerde- führer. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifi- zieren und ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Zeitdauer, bis für den Be- schwerdeführer die ambulante Nachbetreuung aufgegleist und eine betreute Wohnsituati- on gefunden ist, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer auch vor Ablauf dieser Maximalfrist entlassen kann und soll, falls das nötige Auffangnetz aus ambulanter Nachbehandlung und betreuter Wohnform vorher trägt (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Ebenso ist klar, dass während der Dauer der Unterbringung grundsätzlich versucht werden sollte, die Strukturen sukzessive zu öffnen, was die Klinik denn auch aktenkundig immer wieder ver- sucht; auch der Beschwerdeführer selber gab in seiner Anhörung zu Protokoll, mit dem Ausgang habe es während der vorherigen Klinikaufenthalte bisher immer geklappt. 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

16 Urteil F 2023 25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die fürsorgerische Unterbringung vom

18. Juni 2023 bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die ärztliche Leitung der Klinik C.________, an Dr. med. B.________ sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kan- tons Zug. Zug, 28. Juni 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am