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F 2023 22

Zg Verwaltungsgericht · 2023-05-08 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Urteil F 2023 22

A.

AA.________ ist die Tochter von BA.________ und der verstorbenen

CA.________.

B.

Mit Urteil VGer F 2021 46/F 2021 47 vom 28. April 2022 trat das hiesige Gericht

auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von AA.________ nicht ein, mit welcher diese

unter anderem verlangt hatte, es sei die Produktvereinbarung zwischen dem Ehepaar

A.________ und der Bank B.________ vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. Das Ver-

waltungsgericht begründete dies mit der fehlenden Beschwerdelegitimation von

AA.________ zufolge Interessenkonflikts. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht

mit Urteil BGer 5A_408/2022 vom 21. Juni 2022.

C.

Am 12. August 2022 wandte sich AA.________ erneut an die Kindes- und Er-

wachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte dieser abermals, es

sei die Produktvereinbarung vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. Die KESB wies die-

ses Gesuch bezüglich BA.________ mit Entscheid Nr. 2023/0425 vom 7. März 2023 ab.

D.

Hiergegen beschwert sich AA.________ mit Schreiben datiert vom 4. April 2023,

eingegangen bei der KESB am 6. April 2023 und von dieser als Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde weitergeleitet an das hiesige Gericht (Eingang am 27. April 2023). Die Be-

schwerdeführerin verweist auf das zwischenzeitliche Ableben ihrer Mutter und macht gel-

tend, als Erbin sowie Miteigentümerin des Mehrfamilienhauses C.________ verfüge sie

nunmehr über ein rechtlich geschütztes Interesse und sei bezüglich der Genehmigung der

Produktvereinbarung vom 17. Juni 2020 beschwerdelegitimiert.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB (SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes be-

treffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG

ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreis-

sig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im

Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde

bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1

E. 2.1 BA.________ hat Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich zuständig ist.

E. 2.2 Auf die Beschwerde ist indes unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen in VGer F 2021 46/F 2021 47 vom 28. April 2022 sowie BGer 5A_408/2022 vom 21. Juni 2022 nicht einzutreten: Offensichtlich führt die nunmehrige Stellung der Beschwerdeführe- rin als Erbin ihrer verstorbenen Mutter sowie als Teil der Erbengemeinschaft derselben nicht zum Dahinfallen des zuvor bestehenden Interessenkonflikts, sondern vielmehr zu dessen Akzentuierung (im Verhältnis zum Vater der Beschwerdeführerin, dem verbeistän- deten BA.________). Mithin besteht weiterhin keine Aktivlegitimation von AA.________ im Sinne der Art. 419 oder Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. 3 ZGB.

E. 2.3 Soweit AA.________ sich auf ihre Stellung als Erbin und Miteigentümerin beruft und aus dieser Rechtsstellung heraus ein Rechtsschutzinteresse ableiten will, handelt es sich ohnehin nicht mehr um eine fürsorgerechtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit den Handlungen der Beiständin ihres Vaters, sondern (allenfalls) um eine erbrechtliche Angelegenheit, die ausserhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt. Auch aus diesem zusätzlichen Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Vorliegend rechtfertigt es der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umstände- halber und in Ausübung des diesbezüglichen gerichtlichen Ermessens zu verzichten. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 4 Urteil F 2023 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB). Zug, 8. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 8. Mai 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AA.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) F 2023 22

2 Urteil F 2023 22 A. AA.________ ist die Tochter von BA.________ und der verstorbenen CA.________. B. Mit Urteil VGer F 2021 46/F 2021 47 vom 28. April 2022 trat das hiesige Gericht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von AA.________ nicht ein, mit welcher diese unter anderem verlangt hatte, es sei die Produktvereinbarung zwischen dem Ehepaar A.________ und der Bank B.________ vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. Das Ver- waltungsgericht begründete dies mit der fehlenden Beschwerdelegitimation von AA.________ zufolge Interessenkonflikts. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil BGer 5A_408/2022 vom 21. Juni 2022. C. Am 12. August 2022 wandte sich AA.________ erneut an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte dieser abermals, es sei die Produktvereinbarung vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. Die KESB wies die- ses Gesuch bezüglich BA.________ mit Entscheid Nr. 2023/0425 vom 7. März 2023 ab. D. Hiergegen beschwert sich AA.________ mit Schreiben datiert vom 4. April 2023, eingegangen bei der KESB am 6. April 2023 und von dieser als Verwaltungsgerichtsbe- schwerde weitergeleitet an das hiesige Gericht (Eingang am 27. April 2023). Die Be- schwerdeführerin verweist auf das zwischenzeitliche Ableben ihrer Mutter und macht gel- tend, als Erbin sowie Miteigentümerin des Mehrfamilienhauses C.________ verfüge sie nunmehr über ein rechtlich geschütztes Interesse und sei bezüglich der Genehmigung der Produktvereinbarung vom 17. Juni 2020 beschwerdelegitimiert. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB (SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes be- treffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreis- sig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1

3 Urteil F 2023 22 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Ver- fahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) an- wendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar. 2. 2.1 BA.________ hat Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich zuständig ist. 2.2 Auf die Beschwerde ist indes unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen in VGer F 2021 46/F 2021 47 vom 28. April 2022 sowie BGer 5A_408/2022 vom 21. Juni 2022 nicht einzutreten: Offensichtlich führt die nunmehrige Stellung der Beschwerdeführe- rin als Erbin ihrer verstorbenen Mutter sowie als Teil der Erbengemeinschaft derselben nicht zum Dahinfallen des zuvor bestehenden Interessenkonflikts, sondern vielmehr zu dessen Akzentuierung (im Verhältnis zum Vater der Beschwerdeführerin, dem verbeistän- deten BA.________). Mithin besteht weiterhin keine Aktivlegitimation von AA.________ im Sinne der Art. 419 oder Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. 3 ZGB. 2.3 Soweit AA.________ sich auf ihre Stellung als Erbin und Miteigentümerin beruft und aus dieser Rechtsstellung heraus ein Rechtsschutzinteresse ableiten will, handelt es sich ohnehin nicht mehr um eine fürsorgerechtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit den Handlungen der Beiständin ihres Vaters, sondern (allenfalls) um eine erbrechtliche Angelegenheit, die ausserhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt. Auch aus diesem zusätzlichen Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Vorliegend rechtfertigt es der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umstände- halber und in Ausübung des diesbezüglichen gerichtlichen Ermessens zu verzichten. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4 Urteil F 2023 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB). Zug, 8. Mai 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am