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F 2023 2

Zg Verwaltungsgericht · 2023-01-23 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutzrecht (Rechtsverzögerung) — Beschwerde

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Urteil F 2023 2

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ beantragte bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB) im Hinblick auf die Rückga-

be beschlagnahmter Vermögenswerte mit Schreiben vom 1. Juni 2022 die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft für die Verwaltung des Vermögens von B.________, geb. 1941.

Diese sei superprovisorisch zu errichten.

B.

Die KESB eröffnete ein – aktuell noch laufendes – Abklärungsverfahren.

C.

Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Januar 2023 verlangt der Kanton

A.________, es sei die KESB zu verpflichten, den Antrag vom 1. Juni 2022 umgehend zu

behandeln bzw. zu prüfen und über die gestellten Anträge zeitnah, insbesondere über den

(super-)provisorischen Antrag verzugslos, zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, mit denen

eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die hiesige KESB geltend gemacht

wird (Art. 450a Abs. 2 ZGB; § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung

Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]).

1.2

Beschwerdebefugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten

Personen (Abs. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Abs. 2) sowie

Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des

angefochtenen Entscheids haben (Abs. 3).

1.3

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft für eine volljährige

Person auf deren Antrag oder auf Antrag einer nahestehenden Person von Amtes wegen

(Art. 390 Abs. 3 ZGB). Weitere Personen können der KESB Gefährdungsmeldungen er-

statten (Art. 443 Abs. 1 ZGB), werden dadurch jedoch weder antragsberechtigt noch ver-

fahrensbeteiligt und haben entsprechend auch keinen Anspruch auf einen materiellen Ent-

scheid (vgl. etwa Luca Maranta, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 14

vor Art. 443-450g ZGB; N 3 zu Art. 443 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung einer Bei-

E. 3 Urteil F 2023 2

standschaft ist ein dauernder oder vorübergehender Schwächezustand und Schutzbedarf

(Art. 390 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich nicht um eine Zwangs-, sondern um eine Schutz-

massnahme, die der hilfsbedürftigen Person dient, und nicht Dritten (wie etwa den Erben

oder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis).

1.4

Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ offensichtlich keine na-

hestehende Person im Sinne von Art. 390 Abs. 3 ZGB ist, war sie zum vorneherein nicht

befugt, der KESB Zug Anträge auf Verbeiständung zu stellen, weder grundsätzlicher noch

superprovisorischer Art. Frei stand ihr selbstredend die Erstattung einer Gefährdungsmel-

dung. Als solche hat die KESB Zug die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons

A.________ denn auch offensichtlich entgegengenommen, reagierte sie doch mit der

Eröffnung eines Abklärungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat weiter zwar offensicht-

lich ein Interesse daran, dass seine Staatsanwaltschaft die sichergestellten Vermögens-

werte herausgeben kann, nachdem die damit zusammenhängenden Strafverfahren offen-

bar seit bald zehn Jahren abgeschlossen sind. Er hat jedoch kein rechtlich geschütztes In-

teresse an der Errichtung einer Beistandschaft. Zusammengefasst gebricht es ihm an der

Legitimation zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der gerichtlichen

Beschwerdeinstanz, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.5

Soweit der Beschwerdeführer nebst den Bestimmungen zur Rechtsverzögerungs-

beschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz auch auf § 51 Abs. 1 VRG verweist,

der eine Beschwerde bereits bei blosser Betroffenheit erlaubt, führt dies zu keinem ande-

ren Ergebnis. Die Bestimmung hat nicht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der ge-

richtlichen Beschwerdeinstanz zum Gegenstand, sondern diejenige an die vorgesetzte

Behörde. Im Kanton Zug wäre dies die Direktion des Innern (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m.

§ 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem aber keine Eingabe an eine unzuständige Instanz

vorliegt, sondern der Beschwerdeführer klarerweise Rechtsverzögerungsbeschwerde an

die gerichtliche Beschwerdeinstanz erhoben hat, die indes auf seine Beschwerde nicht

eintreten kann, ist die Beschwerde hier der Direktion des Innern nicht von Amtes wegen

weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, sein Anliegen

im Bedarfsfall bei dieser der KESB vorgesetzten Behörde anhängig zu machen.

2.

Für dieses Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben und keine Par-

teientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Urteil F 2023 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin sowie an B.________. Zug, 23. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 23. Januar 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Kanton A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt B.________ betreffend Erwachsenenschutzrecht (Rechtsverzögerung) F 2023 2

2 Urteil F 2023 2 A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ beantragte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB) im Hinblick auf die Rückga- be beschlagnahmter Vermögenswerte mit Schreiben vom 1. Juni 2022 die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Verwaltung des Vermögens von B.________, geb. 1941. Diese sei superprovisorisch zu errichten. B. Die KESB eröffnete ein – aktuell noch laufendes – Abklärungsverfahren. C. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Januar 2023 verlangt der Kanton A.________, es sei die KESB zu verpflichten, den Antrag vom 1. Juni 2022 umgehend zu behandeln bzw. zu prüfen und über die gestellten Anträge zeitnah, insbesondere über den (super-)provisorischen Antrag verzugslos, zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, mit denen eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die hiesige KESB geltend gemacht wird (Art. 450a Abs. 2 ZGB; § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). 1.2 Beschwerdebefugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Abs. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Abs. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 3). 1.3 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft für eine volljährige Person auf deren Antrag oder auf Antrag einer nahestehenden Person von Amtes wegen (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Weitere Personen können der KESB Gefährdungsmeldungen er- statten (Art. 443 Abs. 1 ZGB), werden dadurch jedoch weder antragsberechtigt noch ver- fahrensbeteiligt und haben entsprechend auch keinen Anspruch auf einen materiellen Ent- scheid (vgl. etwa Luca Maranta, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 14 vor Art. 443-450g ZGB; N 3 zu Art. 443 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung einer Bei-

3 Urteil F 2023 2 standschaft ist ein dauernder oder vorübergehender Schwächezustand und Schutzbedarf (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich nicht um eine Zwangs-, sondern um eine Schutz- massnahme, die der hilfsbedürftigen Person dient, und nicht Dritten (wie etwa den Erben oder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis). 1.4 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ offensichtlich keine na- hestehende Person im Sinne von Art. 390 Abs. 3 ZGB ist, war sie zum vorneherein nicht befugt, der KESB Zug Anträge auf Verbeiständung zu stellen, weder grundsätzlicher noch superprovisorischer Art. Frei stand ihr selbstredend die Erstattung einer Gefährdungsmel- dung. Als solche hat die KESB Zug die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ denn auch offensichtlich entgegengenommen, reagierte sie doch mit der Eröffnung eines Abklärungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat weiter zwar offensicht- lich ein Interesse daran, dass seine Staatsanwaltschaft die sichergestellten Vermögens- werte herausgeben kann, nachdem die damit zusammenhängenden Strafverfahren offen- bar seit bald zehn Jahren abgeschlossen sind. Er hat jedoch kein rechtlich geschütztes In- teresse an der Errichtung einer Beistandschaft. Zusammengefasst gebricht es ihm an der Legitimation zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer nebst den Bestimmungen zur Rechtsverzögerungs- beschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz auch auf § 51 Abs. 1 VRG verweist, der eine Beschwerde bereits bei blosser Betroffenheit erlaubt, führt dies zu keinem ande- ren Ergebnis. Die Bestimmung hat nicht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz zum Gegenstand, sondern diejenige an die vorgesetzte Behörde. Im Kanton Zug wäre dies die Direktion des Innern (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem aber keine Eingabe an eine unzuständige Instanz vorliegt, sondern der Beschwerdeführer klarerweise Rechtsverzögerungsbeschwerde an die gerichtliche Beschwerdeinstanz erhoben hat, die indes auf seine Beschwerde nicht eintreten kann, ist die Beschwerde hier der Direktion des Innern nicht von Amtes wegen weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, sein Anliegen im Bedarfsfall bei dieser der KESB vorgesetzten Behörde anhängig zu machen. 2. Für dieses Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.

4 Urteil F 2023 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin sowie an B.________. Zug, 23. Januar 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am