Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 Urteil F 2023 19 A. A.________, geb. 2000, wurde am 25. April 2023 von Notfallpsychiaterin B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. B. Hiergegen beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 26. April 2023, einge- gangen auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts am 27. April 2023. C. Am 4. Mai 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des Ver- waltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik die beiden Assistenzärztinnen C.________ und D.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die An- hörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbro- chen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in der Stadt Zug von einer im Kanton Zug praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die ört- liche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwer- de (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.
E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426
E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er-
E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebe- darf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähig- keit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzens- berger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu be- halten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgeri- schen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu
E. 3 Urteil F 2023 19 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unter- bringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Un- terbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsor- gerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).
E. 3.1 Zur Vorgeschichte lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass die Beschwer- deführerin gemäss deren Mutter von April 2022 bis Juni 2022 in ambulanter psychiatri- scher Behandlung gestanden sei. Gemäss Erwachsenenschutzbehörde (KESB) seien Ab- klärungen im September 2022 ohne Anordnung einer Massnahme abgeschlossen worden. Gemäss Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin seit ca. einem Monat durch ihr Verhalten aufgefallen; es wäre für den 26. April 2023 ein Gespräch geplant gewesen, worin ihr hätte nahegelegt werden sollen, sich Hilfe zu holen. Den Angaben ihrer Angehörigen zufolge sei ihr Zustand seit mindestens einem Jahr zusehends auffälliger/schlimmer geworden.
E. 3.2 Die aktuelle Klinikeinweisung ist die erste unfreiwilligen Hospitalisation per ärztli- cher fürsorgerischer Unterbringung der 22-jährigen Beschwerdeführerin, welche erfolgte, nachdem sie nach Mitternacht am 25. April 2023 in einem Fahrzeug sitzend auf einem Parkplatz an der Artherstrasse von der Polizei kontrolliert worden war, wobei kein adäqua- tes Gespräch mit ihr möglich gewesen sei, obschon Alkoholmessung und Drogenschnell- test negativ ausgefallen seien; sie habe gemäss eigenen Aussagen vor Ort eine besonde- re Energie gespürt und habe sich zu dieser hingezogen gefühlt.
E. 3.3 Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte sowie des Sachver- ständigen liegt bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine akute poly- morphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (gemäss Klinikärzte) bzw. eine paranoide Schizophrenie (gemäss Sachverständigem), und damit eine schwere psychische Erkrankung vor.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin selber bekundete anlässlich der Anhörung, sie fühle sich nicht krank und benötige auch keine Behandlung. Sie sei einfach anders, sie sei Energie und sehe überall das Gute und die Schönheit der Menschen. Sie vermisse ihre Familie und wolle heim; sie wolle selber entscheiden, wie sie ihr Leben zu führen habe; sie brau- che überall eine gute Verbindung, dann gehe es ihr gut; hier in der Klinik fehle ihr diese Verbindung, was ihr nicht gut tue. Sie glaube, ihre Familie habe den Entscheid getroffen, dass sie hierher habe gehen müssen. Sie bekäme hier einen Schockzustand, weil sie von ihren vergangenen Momenten weg vorwärts ins Paradies gehen würde. Weshalb sie die hier abgegebenen Medikamente nehme, könne sie eigentlich auch nicht sagen. Letztes Jahr sei ihr einmal schwindlig geworden während der Arbeit und sie sei ins Spital eingelie- fert worden; dort hätte jedoch nichts festgestellt werden können; ihre Mutter habe sie dann zu einem Psychiater geschickt, was sie jedoch für unnötig befunden habe, sie habe ja nichts. Sie könne zwar schon irgendwie nachvollziehen, dass Dritte sich Gedanken über ihr Verhalten machten, sie sei halt eben so und sehe nur das Gute. Sie konsumiere nur noch Cannabidiol (CBD), kein normales Cannabis. Sie höre manchmal Stimmen und kommuniziere auch mit diesen. Generell möchte sie mit ihrer Anwesenheit Menschen heilen und sehe die Zukunft vor sich. Eine Diagnose habe sie von den Ärzten hier nicht wirklich erhalten, man solle sich ohnehin von Dritten nicht sagen lassen, wer man sei, sie habe einfach das Gefühl, dass ihre Herkunft speziell sei. Sie möchte sicher mal ein Buch schreiben über ihre erlebten Traumata in der Vergangenheit. Die letzten Ferien in Spanien habe sie mit ihrer Freundin und "mit sich als Freund" verbracht. Es sei dort eigentlich nichts vorgefallen, lediglich habe sie gemerkt, was ihre Freundin wirklich von ihr denke; Eifersucht sollte nicht existieren. Sie möchte einfach wieder nach Hause, vor allem zu ihrem kleinen Bruder. Sie sei reine Energie, weshalb sie soviel Wasser trinke.
E. 3.5 Festzuhalten ist, dass übereinstimmend mit dem anlässlich der Anhörung gewon- nenen Eindruck durch das Gericht nach ärztlicher Feststellung eine Grunderkrankung mit Wahn und psychotischen Erleben zweifelsohne besteht. Mithin ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Krank- heit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.
E. 4 Urteil F 2023 19 krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men und dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu gewichten; andernfalls tritt tenden- ziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entscheidung (im Sinne eines nach aktuel- lem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünftigen Ergebnisses), sondern die Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbe- stimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autono- mie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kantisches Verständnis der Men- schenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der letztlich verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschenwürde zwischen kollekti- ver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner individuellen Einzig- und allfäl- ligen Andersartigkeit vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.).
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).
E. 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder die behandelnden Ärzte noch der Ge- richtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
E. 4.1.2 Akut und konkret ist hingegen absehbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle ei- ner sofortigen Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse Einstellung mit Olanzapin (Invega wurde wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt) abbrechen würde, zumal ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht nach Einschätzung der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters praktisch gleich Null ist; die verordneten Medikamente nehme sie nur widerwillig und motivationslos. Seit Klinikeintritt sei zwar bereits eine merk- liche Besserung ihres Zustandes feststellbar, sie sei besser führbar, aber noch weit ent- fernt von einer hinreichenden Einsichtsfähigkeit hinsichtlich notwendiger Behandlungsbe- dürftigkeit. Es bestehe eine akute Weglauftendenz. Sollte die Beschwerdeführerin die Me- dikamente absetzen, wäre eine Aggravierung der Psychose die Folge, mit der Gefahr, dass sie nicht mehr in die Normalität zurück finde; je länger eine unbehandelte Psychose bestehe, desto länger sei der Weg zurück. Dies gälte umso mehr im jungen Alter der Be- schwerdeführerin, weshalb die Psychose so schnell wie möglich konsequent behandelt werden müsse. Nebst der klar gegebenen Selbstgefährdung (Aggravierung der Psychose, Chronifizierung, Verlust ihres sozialen Umfeldes, Verwahrlosung) bestehe insoweit auch Fremdgefährung, als sie in diesem Zustand offensichtlich Auto gefahren ist. Ebenso ist ih- rer Familie sehr daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig in der Klinik ver- bleibt. Frühestens in ca. eineinhalb Wochen sollte die volle Wirksamkeit der Medikation er- reicht sein. Ergänzend empfiehlt der gerichtliche Gutachter zudem anstelle von Olanzapin ein gewichtsneutrales Neuroleptikum als Depot, womit auch eine bessere Compliance ge- währleistet werden könne; die alternativlose notwendige stationäre Behandlung – wobei
E. 4.2 Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin ohne weitere Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotential im Sinne einer Gefahr der weiteren psychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entsprechenden sozialen Folgen sowie ei- nem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau; diese Gefahren fallen umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin erst 22 Jahre jung ist. Demnach besteht im Beur- teilungszeitpunkt ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychoedukativer Behandlung; auch sollte vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sichergestellt werden. 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn der betroffenen Person die nötige persönli- che Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambu- lante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kri- terien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine me- dizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Bezie- hungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hin- sicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich an- hand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).
E. 5 Urteil F 2023 19 führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu er- möglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und orga- nisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Per- son verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/ Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbrin- gung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
E. 5.1 Vorliegend verneinen sowohl Klinikärzte als auch der gerichtliche Gutachter die Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin. Auch anlässlich der An- hörung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise begriffen, weshalb sie eigentlich in der Klinik sei, vielmehr drehten sich ihre Aus- führung - entrückt von der Realität - um Energie, die Schönheit der Welt, die Verschieden- heit der Seelen etc. Trotz (mehrheitlich widerwilliger) Medikamenteneinnahme ist keine verlässliche fassbare Behandlungsbereitschaft erkennbar, wobei es bereits an der Krank- heitseinsicht mangelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ohnehin eine sogenannte "Drehtürpsychiatrie" vermieden werden, bei der eine Entlassung erfolgt, sobald die akute Krise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung und die Organisa- tion einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl 2006 7063). Die so- zialen Begleitumstände erscheinen bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch güns- tig, verfügt sie derzeit noch über ein intaktes Umfeld (vgl. regelmässiger Besuch der An-
E. 5.2 Aus objektiv-medizinischer Sicht ist nach dem Vorstehenden eine neuroleptische Medikation dringend angezeigt und ist aktuell (noch) nicht zu erwarten, dass die Be- schwerdeführerin sich einer solchen Behandlung ausserhalb des stationären Rahmens un- terziehen wird. Die Gefahr des kognitiven Abbaus und der damit verbundenen Verschlech- terung ihres Zustands fällt hier umso stärker ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin noch sehr jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass sie sich in urteilsunfähi- gem, krankhaftem Zustand unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden muss sowie ihr aktuell noch weitgehend intaktes soziales Umfeld als wichtige Ressource verliert. Dies gilt jedenfalls so lange, als die begründete Aussicht besteht, dass sie mit der notwendigen Behandlung und Betreuung noch zur Krankheitseinsicht und Behandlungsbe- reitschaft findet und dann auf längere Frist ein weitgehend normales Leben nach ihren ei- genen Wünschen und Vorstellungen leben kann, was vorliegend gerade bei der noch jun- gen Beschwerdeführerin zu bejahen ist (zur Unverhältnismässigkeit etwa bei nicht ent- zugswilligen Alkohol- oder Drogensüchtigen vgl. demgegenüber etwa Geiser/Etzensber- ger, a.a.O., Art. 426 ZGB N. 25). Demnach erscheint eine Fortsetzung der begonnenen Behandlung zur Stabilisierung und Einstellung der Medikation als zwingend notwendig, wobei der weitere stationäre Aufenthalt in diesem Zusammenhang (noch) alternativlos ist. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin sel- ber sowie ihrem unmittelbaren Umfeld. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Die unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 6 Urteil F 2023 19
E. 7 Urteil F 2023 19
E. 8 Urteil F 2023 19 die Klinik Zugesee als geeignete Einrichtung betrachtet wird – sollte noch drei bis vier Wo- chen dauern.
E. 9 Urteil F 2023 19 gehörigen) sowie eine Arbeit. Allerdings scheint – wie dies sowohl Klinikvertreter als auch der Gerichtsgutachter nachvollziehbar darlegten – für die Zukunft vieles davon abzuhän- gen, dass sie jetzt eine adäquate medikamentöse Behandlung ihres akut psychotisch- wahnhaften Zustands erfährt und dadurch letztlich befähigt wird, ihre Krankheit auch län- gerfristig zu bewältigen.
E. 10 Urteil F 2023 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 4. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 4. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Cham Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung (Verfügung vom 25. April 2023) F 2023 19
2 Urteil F 2023 19 A. A.________, geb. 2000, wurde am 25. April 2023 von Notfallpsychiaterin B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. B. Hiergegen beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 26. April 2023, einge- gangen auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts am 27. April 2023. C. Am 4. Mai 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des Ver- waltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik die beiden Assistenzärztinnen C.________ und D.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die An- hörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbro- chen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in der Stadt Zug von einer im Kanton Zug praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die ört- liche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwer- de (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426
3 Urteil F 2023 19 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unter- bringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Un- terbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsor- gerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er-
4 Urteil F 2023 19 krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men und dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu gewichten; andernfalls tritt tenden- ziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entscheidung (im Sinne eines nach aktuel- lem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünftigen Ergebnisses), sondern die Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbe- stimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autono- mie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kantisches Verständnis der Men- schenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der letztlich verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschenwürde zwischen kollekti- ver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner individuellen Einzig- und allfäl- ligen Andersartigkeit vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.). 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebe- darf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähig- keit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzens- berger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu be- halten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgeri- schen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu
5 Urteil F 2023 19 führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu er- möglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und orga- nisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Per- son verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/ Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbrin- gung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 Zur Vorgeschichte lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass die Beschwer- deführerin gemäss deren Mutter von April 2022 bis Juni 2022 in ambulanter psychiatri- scher Behandlung gestanden sei. Gemäss Erwachsenenschutzbehörde (KESB) seien Ab- klärungen im September 2022 ohne Anordnung einer Massnahme abgeschlossen worden. Gemäss Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin seit ca. einem Monat durch ihr Verhalten aufgefallen; es wäre für den 26. April 2023 ein Gespräch geplant gewesen, worin ihr hätte nahegelegt werden sollen, sich Hilfe zu holen. Den Angaben ihrer Angehörigen zufolge sei ihr Zustand seit mindestens einem Jahr zusehends auffälliger/schlimmer geworden. 3.2 Die aktuelle Klinikeinweisung ist die erste unfreiwilligen Hospitalisation per ärztli- cher fürsorgerischer Unterbringung der 22-jährigen Beschwerdeführerin, welche erfolgte, nachdem sie nach Mitternacht am 25. April 2023 in einem Fahrzeug sitzend auf einem Parkplatz an der Artherstrasse von der Polizei kontrolliert worden war, wobei kein adäqua- tes Gespräch mit ihr möglich gewesen sei, obschon Alkoholmessung und Drogenschnell- test negativ ausgefallen seien; sie habe gemäss eigenen Aussagen vor Ort eine besonde- re Energie gespürt und habe sich zu dieser hingezogen gefühlt. 3.3. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte sowie des Sachver- ständigen liegt bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine akute poly- morphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (gemäss Klinikärzte) bzw. eine paranoide Schizophrenie (gemäss Sachverständigem), und damit eine schwere psychische Erkrankung vor.
6 Urteil F 2023 19 3.4. Die Beschwerdeführerin selber bekundete anlässlich der Anhörung, sie fühle sich nicht krank und benötige auch keine Behandlung. Sie sei einfach anders, sie sei Energie und sehe überall das Gute und die Schönheit der Menschen. Sie vermisse ihre Familie und wolle heim; sie wolle selber entscheiden, wie sie ihr Leben zu führen habe; sie brau- che überall eine gute Verbindung, dann gehe es ihr gut; hier in der Klinik fehle ihr diese Verbindung, was ihr nicht gut tue. Sie glaube, ihre Familie habe den Entscheid getroffen, dass sie hierher habe gehen müssen. Sie bekäme hier einen Schockzustand, weil sie von ihren vergangenen Momenten weg vorwärts ins Paradies gehen würde. Weshalb sie die hier abgegebenen Medikamente nehme, könne sie eigentlich auch nicht sagen. Letztes Jahr sei ihr einmal schwindlig geworden während der Arbeit und sie sei ins Spital eingelie- fert worden; dort hätte jedoch nichts festgestellt werden können; ihre Mutter habe sie dann zu einem Psychiater geschickt, was sie jedoch für unnötig befunden habe, sie habe ja nichts. Sie könne zwar schon irgendwie nachvollziehen, dass Dritte sich Gedanken über ihr Verhalten machten, sie sei halt eben so und sehe nur das Gute. Sie konsumiere nur noch Cannabidiol (CBD), kein normales Cannabis. Sie höre manchmal Stimmen und kommuniziere auch mit diesen. Generell möchte sie mit ihrer Anwesenheit Menschen heilen und sehe die Zukunft vor sich. Eine Diagnose habe sie von den Ärzten hier nicht wirklich erhalten, man solle sich ohnehin von Dritten nicht sagen lassen, wer man sei, sie habe einfach das Gefühl, dass ihre Herkunft speziell sei. Sie möchte sicher mal ein Buch schreiben über ihre erlebten Traumata in der Vergangenheit. Die letzten Ferien in Spanien habe sie mit ihrer Freundin und "mit sich als Freund" verbracht. Es sei dort eigentlich nichts vorgefallen, lediglich habe sie gemerkt, was ihre Freundin wirklich von ihr denke; Eifersucht sollte nicht existieren. Sie möchte einfach wieder nach Hause, vor allem zu ihrem kleinen Bruder. Sie sei reine Energie, weshalb sie soviel Wasser trinke. 3.5. Festzuhalten ist, dass übereinstimmend mit dem anlässlich der Anhörung gewon- nenen Eindruck durch das Gericht nach ärztlicher Feststellung eine Grunderkrankung mit Wahn und psychotischen Erleben zweifelsohne besteht. Mithin ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Krank- heit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.
7 Urteil F 2023 19 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Er- wachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20). 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder die behandelnden Ärzte noch der Ge- richtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 4.1.2 Akut und konkret ist hingegen absehbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle ei- ner sofortigen Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse Einstellung mit Olanzapin (Invega wurde wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt) abbrechen würde, zumal ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht nach Einschätzung der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters praktisch gleich Null ist; die verordneten Medikamente nehme sie nur widerwillig und motivationslos. Seit Klinikeintritt sei zwar bereits eine merk- liche Besserung ihres Zustandes feststellbar, sie sei besser führbar, aber noch weit ent- fernt von einer hinreichenden Einsichtsfähigkeit hinsichtlich notwendiger Behandlungsbe- dürftigkeit. Es bestehe eine akute Weglauftendenz. Sollte die Beschwerdeführerin die Me- dikamente absetzen, wäre eine Aggravierung der Psychose die Folge, mit der Gefahr, dass sie nicht mehr in die Normalität zurück finde; je länger eine unbehandelte Psychose bestehe, desto länger sei der Weg zurück. Dies gälte umso mehr im jungen Alter der Be- schwerdeführerin, weshalb die Psychose so schnell wie möglich konsequent behandelt werden müsse. Nebst der klar gegebenen Selbstgefährdung (Aggravierung der Psychose, Chronifizierung, Verlust ihres sozialen Umfeldes, Verwahrlosung) bestehe insoweit auch Fremdgefährung, als sie in diesem Zustand offensichtlich Auto gefahren ist. Ebenso ist ih- rer Familie sehr daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig in der Klinik ver- bleibt. Frühestens in ca. eineinhalb Wochen sollte die volle Wirksamkeit der Medikation er- reicht sein. Ergänzend empfiehlt der gerichtliche Gutachter zudem anstelle von Olanzapin ein gewichtsneutrales Neuroleptikum als Depot, womit auch eine bessere Compliance ge- währleistet werden könne; die alternativlose notwendige stationäre Behandlung – wobei
8 Urteil F 2023 19 die Klinik Zugesee als geeignete Einrichtung betrachtet wird – sollte noch drei bis vier Wo- chen dauern. 4.2 Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin ohne weitere Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotential im Sinne einer Gefahr der weiteren psychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entsprechenden sozialen Folgen sowie ei- nem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau; diese Gefahren fallen umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin erst 22 Jahre jung ist. Demnach besteht im Beur- teilungszeitpunkt ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychoedukativer Behandlung; auch sollte vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sichergestellt werden. 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn der betroffenen Person die nötige persönli- che Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambu- lante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kri- terien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine me- dizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Bezie- hungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hin- sicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich an- hand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1 Vorliegend verneinen sowohl Klinikärzte als auch der gerichtliche Gutachter die Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin. Auch anlässlich der An- hörung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise begriffen, weshalb sie eigentlich in der Klinik sei, vielmehr drehten sich ihre Aus- führung - entrückt von der Realität - um Energie, die Schönheit der Welt, die Verschieden- heit der Seelen etc. Trotz (mehrheitlich widerwilliger) Medikamenteneinnahme ist keine verlässliche fassbare Behandlungsbereitschaft erkennbar, wobei es bereits an der Krank- heitseinsicht mangelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ohnehin eine sogenannte "Drehtürpsychiatrie" vermieden werden, bei der eine Entlassung erfolgt, sobald die akute Krise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung und die Organisa- tion einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl 2006 7063). Die so- zialen Begleitumstände erscheinen bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch güns- tig, verfügt sie derzeit noch über ein intaktes Umfeld (vgl. regelmässiger Besuch der An-
9 Urteil F 2023 19 gehörigen) sowie eine Arbeit. Allerdings scheint – wie dies sowohl Klinikvertreter als auch der Gerichtsgutachter nachvollziehbar darlegten – für die Zukunft vieles davon abzuhän- gen, dass sie jetzt eine adäquate medikamentöse Behandlung ihres akut psychotisch- wahnhaften Zustands erfährt und dadurch letztlich befähigt wird, ihre Krankheit auch län- gerfristig zu bewältigen. 5.2 Aus objektiv-medizinischer Sicht ist nach dem Vorstehenden eine neuroleptische Medikation dringend angezeigt und ist aktuell (noch) nicht zu erwarten, dass die Be- schwerdeführerin sich einer solchen Behandlung ausserhalb des stationären Rahmens un- terziehen wird. Die Gefahr des kognitiven Abbaus und der damit verbundenen Verschlech- terung ihres Zustands fällt hier umso stärker ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin noch sehr jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass sie sich in urteilsunfähi- gem, krankhaftem Zustand unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden muss sowie ihr aktuell noch weitgehend intaktes soziales Umfeld als wichtige Ressource verliert. Dies gilt jedenfalls so lange, als die begründete Aussicht besteht, dass sie mit der notwendigen Behandlung und Betreuung noch zur Krankheitseinsicht und Behandlungsbe- reitschaft findet und dann auf längere Frist ein weitgehend normales Leben nach ihren ei- genen Wünschen und Vorstellungen leben kann, was vorliegend gerade bei der noch jun- gen Beschwerdeführerin zu bejahen ist (zur Unverhältnismässigkeit etwa bei nicht ent- zugswilligen Alkohol- oder Drogensüchtigen vgl. demgegenüber etwa Geiser/Etzensber- ger, a.a.O., Art. 426 ZGB N. 25). Demnach erscheint eine Fortsetzung der begonnenen Behandlung zur Stabilisierung und Einstellung der Medikation als zwingend notwendig, wobei der weitere stationäre Aufenthalt in diesem Zusammenhang (noch) alternativlos ist. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin sel- ber sowie ihrem unmittelbaren Umfeld. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Die unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10 Urteil F 2023 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 4. Mai 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am