Fürsorgerechtliche Kammer — Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen — Beschwerde
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Urteil F 2023 14 A. A.________, geboren 1999, wurde am 18. März 2023 durch Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbe- willigung im Kanton Zug, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zugersee untergebracht. Aufgrund eines am Abend desselben Tages aufgetretenen, raptusartigen Erregungszustands, im Zuge dessen die Patientin verbal nicht mehr zu er- reichen war, wurde diese einmalig um ca. 19:30 Uhr intramuskulär mit Haloperidol sowie Diazepam zwangsmediziert (Haldol Inj. Lös 5 mg/ml i.m.: 2 ml = 10 mg und Valium Inj. Lös 10 mg/2ml i.m.: 2 ml = 10 mg) sowie im Einzelzimmer isoliert. B. Gegen ihre Unterbringung führte sie – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren F 2023 12). Ebenso lässt sie mitteilen, "dass auch gegen allfällige Zwangsmassnahmen der Klinik", deren schriftli- che Anordnungsdokumente ihrem Rechtsvertreter bei Postaufgabe der Beschwerde am
27. März 2023 noch nicht vorgelegen hätten, "Beschwerde erhoben wird zufolge von Un- rechtmässigkeit". Ihr sei nie eine schriftlich unterzeichnete Zwangsmassnahme ausgehän- digt worden, obwohl sie bereits isoliert und zwangsinjiziert worden sei; es werde "auf Ge- richtsnotorietät diesbezüglich betr. die Triaplus AG" verwiesen. C. Das Gericht holte die Akten der Klinik ein (Verlaufsberichte bis und mit 27. März 2023; Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch das Pflegepersonal D.________ und E.________ vom 18. März 2023; Anordnung von medizinischen Mass- nahmen durch die Ärzte Dres. med. F.________ und G.________ sowie H.________ vom
18. März 2023). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anru- fen. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht – während der Dauer der Massnahme – jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständig ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht (§ 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
E. 2.1.1 Art. 435 Abs. 1 ZGB sieht unter dem Titel "II. Behandlung ohne Zustimmung" vor, dass in einer Notfallsituation die zum Schutze der betroffenen Person oder Dritter uner- lässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden dürfen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist der Wille der betroffenen Person in Bezug auf ihre Behandlung zu berück- sichtigen, wenn er der Einrichtung bekannt ist. In der akuten Notfallsituation bedarf es kei- nes vorgängig erstellten Behandlungsplans, und auch nicht der Anordnung durch eine lei- tende Arztperson, sondern es genügt die Verfügung durch das Dienst habende medizini- sche Personal, wobei es sich immerhin um eine Person mit abgeschlossenem Medizinstu- dium handeln muss (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 434/435 ZGB N 29, 35).
E. 2.1.2 Auch gegen Notfallbehandlungen steht die Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB grundsätzlich offen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht], 7072). Verlangt ist aber in jedem Fall ein fortbestehendes, aktuelles Rechtsschut- zinteresse. Wie dies etwa Geiser/Etzensberger (a.a.O., Art. 439 ZGB N 14, 26, mit weite- ren Hinweisen) richtig bemerken, besteht ein solches regelhaft nicht, wo eine Notfallmedi- kation einmalig appliziert wurde, mithin die medizinische Zwangsmassnahme im Zeitpunkt der Beschwerde bereits beendet wurde (vgl. auch BGer 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 1P.103/2001 vom 22. März 2001 E. 2b, nicht publiziert in BGE 127 I 6). Denkbar sind immerhin Fälle, in denen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Beschwerdezeitpunkt noch besteht, etwa wo eine angeordnete Notfallbehandlung sich ausnahmsweise über einen längeren Zeitraum erstreckt oder in denen sich mehrere Not- fallbehandlungen aneinanderreihen (zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, wo ei- ne abgelaufene Zwangsmassnahme verlängert oder ersetzt wird, vgl. BGer 5A_985/2020, a.a.O., E. 2.3.2).
E. 2.1.3 Geht es aber – wie hier offensichtlich der Fall (die Zwangsmedikation erfolgte einmalig am 18. März 2023) – allein um die Feststellung einer behaupteten Rechtsverlet- zung ohne praktische Auswirkungen auf die Behandlung der Beschwerdeführerin, oder um die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen, stünde (einzig) die Klage nach Art. 454 ZGB offen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin sämtliche Rechtsrügen er- heben kann (BGer 5A_985/2020, a.a.O., E. 2.2.2). Weiterungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle.
E. 2.2 Das soeben Gesagte gilt analog auch bezüglich der am 18. März 2023 angeordne- ten Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation im Einzelzimmer). Wie sich den beigezogenen Verlaufsberichten entnehmen lässt, konnte diese nach erfolg- ter Zwangsmedikation und anschliessend freiwilliger weiterer Medikamenteneinnahme be- reits am Morgen des 20. März 2023 aufgehoben werden. Damit bestand im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auch hinsichtlich der vorübergehenden Isolation im Einzel- zimmer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde.
E. 2.3.1 Am Gesagten ändert nichts, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass die Be- schwerdeführerin auch künftig wieder in eine Situation gerät, in der ihre Isolation oder Zwangsmedikation angeordnet wird, vermöchte eine gerichtliche Beurteilung vergangener Notfallmedikationen und/oder Bewegungseinschränkungen doch zum vorneherein nichts auszusagen über die Zulässigkeit von solchen oder anderen Massnahmen bei künftig möglichen, allenfalls auch anders gelagerten, Situationen.
E. 2.3.2 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus § 67 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG; BGS 821.1). Diese Bestimmung kann sich zum vorneherein nur auf die Zwangs- massnahmen kantonalen Rechts beziehen, nicht aber auf solche gemäss ZGB im Rah- men einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. bereits VGer ZG F 2022 40 vom
30. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Sodann erübrigt sich hier auch ein Zuwarten mit dem Entscheid bis zum Abschluss des Parallelverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung (§ 67 Abs. 4 GesG), nachdem hier aus formellen Gründen so oder anders auf die Beschwerde bezüglich der Zwangsmassnahmen nicht eingetreten werden kann, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung. Der vorgesehene gleichzeitige Entscheid ergibt nur dort Sinn, wo es um andauernde Zwangsmassnahmen geht, die mit einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Anordnungen vom 18. März 2023 nicht einzutreten. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungs- rechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Ebenso wenig besteht – bei offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit – Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
E. 3 Urteil F 2023 14 ches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im interkantonalen Verhältnis danach, auf wessen Hoheitsgebiet die angefochtene Mass- nahme angeordnet worden ist (BGE 146 III 377 E. 6.3.3 analog; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Vorliegend ist mithin durch die Anordnung einer Zwangsmedikation sowie einer Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit im Kanton Zug die Zuständigkeit des Zuger Verwal- tungsgerichts gegeben. 2.
E. 4 Urteil F 2023 14
E. 5 Urteil F 2023 14 entfallen würden, in deren Rahmen sie einzig angeordnet werden dürfen (die Art. 433 ff. ZGB betreffend die medizinischen Massnahmen bei einer psychischen Störung finden sich systematisch im Gesetzesabschnitt zur fürsorgerischen Unterbringung und sind nur in de- ren Rahmen möglich).
E. 6 Urteil F 2023 14
Dispositiv
- Auf die Beschwerde bezüglich der Anordnungen medizinischer Zwangsmassnah- men vom 18. März 2023 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird für das vorliegende Verfahren abgewiesen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) sowie an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 30. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 30. März 2023 [rechtskräftig] gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen (Zwangsmedikation sowie Bewegungseinschränkung vom 18. März 2023) F 2023 14
2 Urteil F 2023 14 A. A.________, geboren 1999, wurde am 18. März 2023 durch Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbe- willigung im Kanton Zug, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zugersee untergebracht. Aufgrund eines am Abend desselben Tages aufgetretenen, raptusartigen Erregungszustands, im Zuge dessen die Patientin verbal nicht mehr zu er- reichen war, wurde diese einmalig um ca. 19:30 Uhr intramuskulär mit Haloperidol sowie Diazepam zwangsmediziert (Haldol Inj. Lös 5 mg/ml i.m.: 2 ml = 10 mg und Valium Inj. Lös 10 mg/2ml i.m.: 2 ml = 10 mg) sowie im Einzelzimmer isoliert. B. Gegen ihre Unterbringung führte sie – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren F 2023 12). Ebenso lässt sie mitteilen, "dass auch gegen allfällige Zwangsmassnahmen der Klinik", deren schriftli- che Anordnungsdokumente ihrem Rechtsvertreter bei Postaufgabe der Beschwerde am
27. März 2023 noch nicht vorgelegen hätten, "Beschwerde erhoben wird zufolge von Un- rechtmässigkeit". Ihr sei nie eine schriftlich unterzeichnete Zwangsmassnahme ausgehän- digt worden, obwohl sie bereits isoliert und zwangsinjiziert worden sei; es werde "auf Ge- richtsnotorietät diesbezüglich betr. die Triaplus AG" verwiesen. C. Das Gericht holte die Akten der Klinik ein (Verlaufsberichte bis und mit 27. März 2023; Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch das Pflegepersonal D.________ und E.________ vom 18. März 2023; Anordnung von medizinischen Mass- nahmen durch die Ärzte Dres. med. F.________ und G.________ sowie H.________ vom
18. März 2023). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anru- fen. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht – während der Dauer der Massnahme – jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständig ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht (§ 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
3 Urteil F 2023 14 ches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im interkantonalen Verhältnis danach, auf wessen Hoheitsgebiet die angefochtene Mass- nahme angeordnet worden ist (BGE 146 III 377 E. 6.3.3 analog; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Vorliegend ist mithin durch die Anordnung einer Zwangsmedikation sowie einer Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit im Kanton Zug die Zuständigkeit des Zuger Verwal- tungsgerichts gegeben. 2. 2.1. 2.1.1 Art. 435 Abs. 1 ZGB sieht unter dem Titel "II. Behandlung ohne Zustimmung" vor, dass in einer Notfallsituation die zum Schutze der betroffenen Person oder Dritter uner- lässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden dürfen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist der Wille der betroffenen Person in Bezug auf ihre Behandlung zu berück- sichtigen, wenn er der Einrichtung bekannt ist. In der akuten Notfallsituation bedarf es kei- nes vorgängig erstellten Behandlungsplans, und auch nicht der Anordnung durch eine lei- tende Arztperson, sondern es genügt die Verfügung durch das Dienst habende medizini- sche Personal, wobei es sich immerhin um eine Person mit abgeschlossenem Medizinstu- dium handeln muss (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 434/435 ZGB N 29, 35). 2.1.2 Auch gegen Notfallbehandlungen steht die Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB grundsätzlich offen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht], 7072). Verlangt ist aber in jedem Fall ein fortbestehendes, aktuelles Rechtsschut- zinteresse. Wie dies etwa Geiser/Etzensberger (a.a.O., Art. 439 ZGB N 14, 26, mit weite- ren Hinweisen) richtig bemerken, besteht ein solches regelhaft nicht, wo eine Notfallmedi- kation einmalig appliziert wurde, mithin die medizinische Zwangsmassnahme im Zeitpunkt der Beschwerde bereits beendet wurde (vgl. auch BGer 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 1P.103/2001 vom 22. März 2001 E. 2b, nicht publiziert in BGE 127 I 6). Denkbar sind immerhin Fälle, in denen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Beschwerdezeitpunkt noch besteht, etwa wo eine angeordnete Notfallbehandlung sich ausnahmsweise über einen längeren Zeitraum erstreckt oder in denen sich mehrere Not- fallbehandlungen aneinanderreihen (zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, wo ei- ne abgelaufene Zwangsmassnahme verlängert oder ersetzt wird, vgl. BGer 5A_985/2020, a.a.O., E. 2.3.2).
4 Urteil F 2023 14 2.1.3 Geht es aber – wie hier offensichtlich der Fall (die Zwangsmedikation erfolgte einmalig am 18. März 2023) – allein um die Feststellung einer behaupteten Rechtsverlet- zung ohne praktische Auswirkungen auf die Behandlung der Beschwerdeführerin, oder um die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen, stünde (einzig) die Klage nach Art. 454 ZGB offen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin sämtliche Rechtsrügen er- heben kann (BGer 5A_985/2020, a.a.O., E. 2.2.2). Weiterungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle. 2.2 Das soeben Gesagte gilt analog auch bezüglich der am 18. März 2023 angeordne- ten Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation im Einzelzimmer). Wie sich den beigezogenen Verlaufsberichten entnehmen lässt, konnte diese nach erfolg- ter Zwangsmedikation und anschliessend freiwilliger weiterer Medikamenteneinnahme be- reits am Morgen des 20. März 2023 aufgehoben werden. Damit bestand im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auch hinsichtlich der vorübergehenden Isolation im Einzel- zimmer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde. 2.3 2.3.1 Am Gesagten ändert nichts, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass die Be- schwerdeführerin auch künftig wieder in eine Situation gerät, in der ihre Isolation oder Zwangsmedikation angeordnet wird, vermöchte eine gerichtliche Beurteilung vergangener Notfallmedikationen und/oder Bewegungseinschränkungen doch zum vorneherein nichts auszusagen über die Zulässigkeit von solchen oder anderen Massnahmen bei künftig möglichen, allenfalls auch anders gelagerten, Situationen. 2.3.2 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus § 67 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG; BGS 821.1). Diese Bestimmung kann sich zum vorneherein nur auf die Zwangs- massnahmen kantonalen Rechts beziehen, nicht aber auf solche gemäss ZGB im Rah- men einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. bereits VGer ZG F 2022 40 vom
30. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Sodann erübrigt sich hier auch ein Zuwarten mit dem Entscheid bis zum Abschluss des Parallelverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung (§ 67 Abs. 4 GesG), nachdem hier aus formellen Gründen so oder anders auf die Beschwerde bezüglich der Zwangsmassnahmen nicht eingetreten werden kann, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung. Der vorgesehene gleichzeitige Entscheid ergibt nur dort Sinn, wo es um andauernde Zwangsmassnahmen geht, die mit einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung
5 Urteil F 2023 14 entfallen würden, in deren Rahmen sie einzig angeordnet werden dürfen (die Art. 433 ff. ZGB betreffend die medizinischen Massnahmen bei einer psychischen Störung finden sich systematisch im Gesetzesabschnitt zur fürsorgerischen Unterbringung und sind nur in de- ren Rahmen möglich). 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Anordnungen vom 18. März 2023 nicht einzutreten. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungs- rechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Ebenso wenig besteht – bei offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit – Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
6 Urteil F 2023 14 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________ 1. Auf die Beschwerde bezüglich der Anordnungen medizinischer Zwangsmassnah- men vom 18. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird für das vorliegende Verfahren abgewiesen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) sowie an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 30. März 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin versandt am