Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde
Erwägungen (28 Absätze)
E. 2 Urteil F 2023 13
A.
A.________, geboren 1957, wurde am 18. März 2023 durch Dr. med. B.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbewilligung im
Kanton Zug, mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zu-
gersee untergebracht.
B.
Hiergegen gelangt er mit Beschwerde vom 26. März 2023 an das Verwaltungsge-
richt (Eingang auf der Gerichtskanzlei: 28. März 2023).
C.
Am 4. April 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des
Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An
der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt C.________, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Assistenzarzt D.________ teil. Als gericht-
licher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie, mit. Er erstattete sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich. Nach
abschliessender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wurde die Verhandlung zur
Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-
richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[ZGB; SR 210]). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen
von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Ver-
waltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Zug von einem hier praktizierenden
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge-
richts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen An-
forderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prü-
fen ist.
E. 2.1 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff
in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) der betroffenen Person, auch wenn ih-
re Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2
i.f.). Ein solcher Eingriff muss gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beru-
hen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfer-
tigt sowie verhältnismässig sein. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der be-
troffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und
Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die
Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grund-
legend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster
Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem
BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht
gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zu-
kommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu
entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5
sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).
Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un-
terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange-
sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er-
krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh-
men und dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen. Ist sie hierzu fähig,
ist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu gewichten; andernfalls tritt tenden-
ziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei aus juristischer
Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entscheidung (im Sinne eines nach aktuel-
lem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünftigen Ergebnisses), sondern die
Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbe-
stimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autono-
mie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kantisches Verständnis der Men-
schenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der
letztlich verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschenwürde zwischen kollekti-
ver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner individuellen Einzig- und allfäl-
E. 2.2 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be- schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und ent- scheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).
E. 2.3 Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein Schwächezustand vor- liegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben und die Lebensführung der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist dafür zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsor- gerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in eine möglichst weitgehende Selbständigkeit (zurück)zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen
E. 3 Urteil F 2023 13 2.
E. 3.1 Beim Beschwerdeführer liegt nach übereinstimmender Auffassung des zuständi- gen Oberarztes sowie des Gerichtsgutachters eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode, vor. Nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen dürfte diese wohl seit gut zwanzig Jahren (wenn nicht länger) bestehen, da die Krankheit i.d.R. vor dem vierzigsten Lebensjahr auftrete. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Klinikeintritt in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Selber vermochte er sich an der Anhörung vom 4. April 2023 nicht daran zu erinnern, wann die Diagnose erstmals gestellt worden sei; jedenfalls sei dies länger her. Die Klinikeinweisung erfolgte, nachdem das Wohnheim F.________, wo er seit Oktober 2019 wohnt, ihn als nicht mehr tragbar erachtete und er sich auf dem Polizeiposten Fr. 1'000. – vorschiessen lassen wollte um nach Frankreich zu reisen. Dort wollte er – soweit seinen Ausführungen gefolgt werden konnte – sicherstellen, dass ein Brief an den französischen Präsidenten übergeben werde, worin der Beschwerdeführer darlege, wie dieser zusammen mit einem früheren italienischen Ministerpräsidenten den Krieg zwischen Russland und der Ukraine beenden könne.
E. 3.2 Gemäss einhelliger Einschätzung des einweisenden, des behandelnden sowie auch des begutachtenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie lag bzw. liegt weiterhin beim Beschwerdeführer eine akute Manie vor. Der behandelnde Oberarzt ver- wies zudem darauf, differenzialdiagnostisch könnte allenfalls auch ein "mixed affective state" vorliegen, d.h. ein depressiv-manisch gemischter Zustand. Ausdruck der Manie sei gemäss ärztlichen Angaben konkret die massive Selbstüberschätzung und Angetrieben- heit des Patienten, etwa die Vorstellung, er müsse das Weltgefüge neu ordnen, als Frie- densbringer agieren sowie verschiedene bekannte Personen kontaktieren und Veranstal- tungen organisieren. Der Beschwerdeführer habe im aktuellen Zustand mehr Gedanken,
E. 3.3 Selber erachtete sich der Beschwerdeführer indes bei alledem aktuell nicht als krank. Bei seiner Einweisung sei er müde gewesen; der Stress der Organisation seiner Kontaktveranstaltung (bzw. des Presseevents) habe ihm zugesetzt. Es sei dann zu Kon- flikten mit einer Mitbewohnerin im Haus F.________ sowie auf einer Poststelle gekom- men. Im Anhörungszeitpunkt fühlte er sich jedoch wieder fit. Eine Behandlung benötige er aktuell nicht, sondern er wolle sich seiner beruflichen Tätigkeit widmen (mit einer Einzel- gesellschaft) und Veranstaltungen organisieren. Dass diese nun stattfinden könnten sei auch wichtig, da die Presse hierzu bereits eingeladen sei, und er sonst von dieser "zerris- sen" werde.
E. 3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine schwere psychische Störung im Sinne einer bipolaren Grunderkrankung mit aktuell manischem bzw. gemischt manisch-depressivem Zustand zweifelsohne besteht. Zwar wirkte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung durch das Gericht vom 4. April 2023 zunächst nicht massiv angetrieben, sondern eher sediert (insbesondere auch: verwaschene Sprache), was der Klinikvertreter aber nachvollziehbar auf die Wirkung der verabreichten Medikamente, bzw. deren Ne- benwirkungen (primär des Haldol) zurückführte. Diese würden vor allem die motorische Komponente der Manie stark dämpfen und auch die Zunge etwas lähmen. Der Gerichts-
E. 4 Urteil F 2023 13 ligen Andersartigkeit vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.).
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, welcher der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20 f.).
E. 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder der behandelnde Arzt noch der Ge- richtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen offenbar eine erhöhte Suizid- rate besteht (vgl. etwa Klaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht [Hrsg.], In-
E. 4.1.2 Akut und konkret ist sodann nach einhelliger Auffassung der beteiligten Ärzte – Einweiser, Behandler sowie Gutachter – absehbar, dass sich der Beschwerdeführer im ak- tuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand, öffentlich präsentiert (etwa im Rahmen der Veranstaltungen, die er erklärtermassen zu organisieren gedenkt) und sich dadurch sozial und beruflich unmöglich macht. Aufgrund des vom Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 4. April 2023 gewonnenen Eindrucks kann der ärztlichen Auffassung ohne Weiteres beigepflichtet werden, wonach es nachgerade desaströs bzw. ruinös wäre, träte der Be- schwerdeführer im aktuellen Zustand mit Aussenstehenden oder gar der Öffentlichkeit in Kontakt. Von diesen würde er mit seinem gegenwärtigen, sehr auffälligen Verhalten als of- fensichtlich psychisch kranker, verwirrter Mann wahrgenommen und stigmatisiert. Insofern ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne im Falle einer baldigen Entlassung zu beja- hen dahingehend, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen sozia- len und beruflichen Ruf zerstören würde. Eine Selbstgefährdung ist sodann auch darin zu sehen, dass er aktuell in das Wohnheim F.________ nicht zurückkehren kann und ihm demnach im Entlassungsfall Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass – wie dies insbesondere der gerichtliche Gutachter hervor- hob – ohne Behandlung weitere Schäden am Gehirn und ein (weiterer) Abbau der kogniti- ven Fähigkeiten drohen. Bildlich sei dies vergleichbar mit Lochfrass in der Waschmaschi- ne; jede manische Episode hinterlasse Schäden. Dabei ist es gemäss dem behandelnden Oberarzt so, dass ohne die zusätzliche Gabe insbesondere von Valproat zur Behandlung der akuten Manie zu erwarten ist, dass die aktuelle manische Phase deutlich länger an- hält, ebenso wie eine nachfolgende depressive Phase. Eine Manie würde im Gehirn einen ständigen Stress verursachen und mithin auch eine gewisse somatische Gefährdung dar- stellen (nachdem beim Beschwerdeführer bereits fraglich ein kleiner Schlaganfall stattge- funden habe und der Blutdruck erhöht sei). Der psychiatrische Gutachter ergänzt diesbe- züglich, dass Maniker auch oft nicht in der Lage seien, die somatischen Probleme wahr- zunehmen und behandeln zu lassen (etwa: Diabetes, Bluthochdruck, Vorhofflimmern), weshalb sie eine um ca. zehn bis 15 Jahre verkürzte Lebenserwartung aufweisen würden. Auch in concreto geht der Klinikvertreter nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer ak- tuell die nötige Überwachung seines Blutdrucks im Wohnheim zulassen würde.
E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Ein- weisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.2). Nach Angabe des Klinikvertreters besteht nebst der Eigengefährdung auch eine Fremdge- fährdung; insbesondere verfüge der Beschwerdeführer aktuell nur über eine sehr geringe Frustrationstoleranz. Der gerichtliche Gutachter verweist ebenfalls auf eine Aggressivität, die nur wenig unter der Oberfläche schwele und jederzeit durchbrechen könne, was denn auch in den Angaben aus dem Wohnheim F.________ sowie in den Klinikakten eine Stüt- ze findet. So kam es im Wohnheim zu (auch) tätlicher Aggression gegenüber einer Mitbe- wohnerin – wobei der Beschwerdeführer an seiner gerichtlichen Anhörung bestätigte, die- se auf den Arm geschlagen zu haben – und in der Klinik zu verschiedenen (v.a. verbal) aggressiven Vorfällen primär gegenüber dem Pflegepersonal.
E. 4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr weiteren kognitiven Abbaus und sozialen Abstiegs, von Verwahrlosung und von Versäum- nissen bei der Behandlung ebenfalls bestehender somatischer Erkrankungen (hier wohl v.a.: Bluthochdruck). Hinzu kommen ein erhöhtes Suizidrisiko sowie auch eine erhebliche Belastung des sozialen Umfelds im Wohnheim F.________. Demnach besteht im Beurtei- lungszeitpunkt – mit den Fachärzten – zweifelsohne eine erhebliche Gefährdung durch den aktuellen, manischen Zustand, und infolgedessen ein klar ausgewiesener Bedarf an medikamentöser Behandlung sowie auch an Betreuung des Beschwerdeführers, bis die akut manische Phase abgeklungen ist. 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizini- sche Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungs- netz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht.
E. 5 Urteil F 2023 13 Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Ein- richtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbrin- gung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
E. 5.1 Vorliegend verneinen die Fachärzte übereinstimmend die Krankheitseinsicht; der Beschwerdeführer selber gibt – entgegen dem deutlich beeinträchtigten Eindruck, den er anlässlich seiner Anhörung hinterliess – an, nicht krank zu sein und sich fit und leistungs- fähig zu fühlen. Er stellte auch in Zweifel, ob es so etwas wie eine bipolare Störung über- haupt gebe, und vertrat die Auffassung, damit würden eigentlich normale Gefühle und Ge- fühlsschwankungen dämonisiert, was er für unchristlich hielt. Eine Behandlungsbereit- schaft besteht offensichtlich aktuell im Klinikrahmen. Der Gutachter vermochte diese letzt- lich auch nicht zu erklären, sondern führte lediglich im Sinne einer Hypothese aus, im Grunde verstehe der Patient wohl doch, dass ihm die behandelnden Ärztinnen und Ärzte "nichts Schlechtes wollen", weshalb er die verschriebenen Medikamente dann einnehme. Übereinstimmend gehen aber der Klinikvertreter und der Gutachter davon aus, der Be- schwerdeführer würde – wenn überhaupt – im Entlassungsfall ambulant höchstens die bisherige stimmungsstabilisierende Medikation einnehmen, die zur Behandlung der aktuel- len manischen Episode nicht ausreiche. Hierfür bedürfe es aktuell hoch dosierter Medika- mente. Der Manie dürfe man nicht "hinterherrennen". Ähnlich wie man bei bakteriellen In- fekten auch nicht nur ein bisschen mit Antibiotika behandeln könne, müsse man auch bei der Manie versuchen, diese rasch in den Griff zu bekommen um grösseren Schaden zu verhindern.
E. 5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier nicht günstig. Über das soziale Umfeld des Beschwerdeführers war anlässlich dessen Anhörung durch das Gericht nur wenig zu er- fahren. Soweit verständlich, scheint es mit einer Tochter einen Konflikt zu geben und wünscht auch die Freundin des Beschwerdeführers keinen so engen Kontakt, wie er ihn haben möchte (was ihn verständlicherweise traurig stimmt). Der Beschwerdeführer ist im Rentenalter und lebt bereits seit einigen Jahren in einer Einrichtung für psychisch beein- trächtigte Menschen mit hohem Betreuungsbedarf, wohin er aber aktuell nicht zurückkeh- ren kann bevor sein Zustand stabilisiert ist. Weitere engere Sozialkontakte, Freizeitbe- schäftigungen, etc. scheinen nicht zu bestehen, offenbar auch nicht im Umfeld der Glau- bensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer anzugehören scheint. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz bestünde, das mildere Mittel wie etwa eine ambulante Behandlung mitzutragen vermöchte.
E. 5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass
der Beschwerdeführer einer Behandlung seines (nach wie vor) akut manischen Zustands
bedarf. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich einer adäquaten Behandlung ausserhalb des
stationären Rahmens unterziehen wird, wobei die im Wesentlichen fehlende Behand-
lungsbereitschaft als Ausdruck der Grunderkrankung erscheint, und nicht als Resultat ei-
ner realistischen Willensbildung. Ebenfalls lässt sich aktuell nur im kontrollierten, statio-
nären Rahmen verhindern, dass der Beschwerdeführer sich öffentlich oder im Kontakt mit
Aussenstehenden selber demontiert, sich allenfalls auch finanziell ruiniert (sofern nicht be-
reits geschehen, was offen bleiben kann) und in einen Zustand der zunehmenden Ver-
wahrlosung gerät oder umgehend wieder in die Klinik eingewiesen werden muss (vgl. da-
zu, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine sogenannte "Drehtürpsychiatrie" ver-
mieden werden soll, Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7063).
Wie der Klinikvertreter nachvollziehbar ausführte, beansprucht die medikamentöse Aufdo-
sierung des Medikaments Valproat sodann Zeit, da die Einstellung nach Blutspiegel erfol-
gen muss, um die Verträglichkeit sicherzustellen, auch angesichts des Alters des Patien-
ten. Nach seiner Angabe dauere dies im besten Fall noch 14 Tage, realistischerweise
wohl ca. vier Wochen, evtl. auch länger. Damit stimmt auch der Gerichtsgutachter
grundsätzlich überein, wobei er einen Zeitraum von bloss zwei Wochen für sehr optimis-
tisch hält. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung nach dem Gesagten al-
ternativlos um weiteren Schaden vom Patienten abzuwenden, da sich nur in diesem Rah-
men eine adäquate Medikation sowie die (weitgehende) Abschirmung von der Aussenwelt
sicherstellen lässt. Eine weitere Unterbringung in der Klinik für einige wenige Wochen er-
scheint angesichts der schwerwiegenden Erkrankung und des erheblichen Gefährdungs-
potentials nicht als unverhältnismässig, wenn man die dargelegten (primär sozialen) Fol-
gen einer sofortigen Entlassung im aktuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand bedenkt.
Die Einweisung in die Klinik, die auch nach Einschätzung des Gerichtsgutachters als spe-
zialisierte psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Ein-
richtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Unterbringung
erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung
insgesamt als ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender
Gefahr vom Beschwerdeführer. Infolgedessen ist sie als verhältnismässig zu qualifizieren
und ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.4 Angesichts der notorisch nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von voraussichtlich noch ca. vier Wochen sowie der ohnehin
E. 6 Urteil F 2023 13 mehr Antrieb, sowie ständig neue Ideen, die er aber nicht zu Ende führen könne (dies trat in der Anhörung etwa dort zutage, wo er von seinem geplanten Pressevent sprach, des- sen Finanzierung durch Sponsoren aber noch völlig ungeklärt sei, obwohl dieser ursprüng- lich für den 3. April 2023, also auf einen Zeitpunkt vor dem Anhörungstermin, geplant ge- wesen war). Auch sozial sei der Patient umtriebig. Er wolle zu allem etwas sagen sowie zahlreiche Personen kontaktieren, sei streitlustig und unbeherrscht, dabei auch immer wieder affektinkontinent. All dies sei sowohl für ihn selber als auch für sein Umfeld enorm anstrengend. Dieses Bild bestätigte sich denn auch im Rahmen der Anhörung des Be- schwerdeführers selber: Dieser drängte primär deshalb auf seinen baldigen Austritt aus der Klinik, weil er einen Presseevent, bzw. eine Kontaktveranstaltung für Christen durch- führen sowie den Weltfrieden wiederherstellen müsse. Weiter geriet er verschiedentlich in weinerliche Stimmung und brach beinahe in Tränen aus (etwa als er von der Beziehung zu seiner Freundin oder dem Verlust seines Vermögens im Zusammenhang mit Schwarzgeld berichtete). Trotz mehrmaliger Ermahnungen der Vorsitzenden fiel er sodann sowohl dem behandelnden als auch dem begutachtenden Arzt bei deren Ausführungen immer wieder ins Wort. Auch kam er mehrmals auf die offenbar fixe Vorstellung zu sprechen, eine Ge- richtsverhandlung müsse mit einem gemeinsamen Gebet eröffnet werden.
E. 7 Urteil F 2023 13 gutachter stimmte dem zu: Bildlich gesprochen sei es im Wesentlichen so, dass der "Mo- tor" (das Gehirn und die Gedankenproduktion) beim Patienten immer noch auf Hochtouren laufe, aber durch die Medikation die "Handbremse" angezogen sei. Die oben in E. 3.2 be- schriebene manische Symptomatik drückte in der gerichtlichen Anhörung und Verhand- lung immerhin erkennbar durch, sobald andere Personen an der Reihe waren zu spre- chen, indem der Beschwerdeführer aufbrausend wurde und diese immer wieder unter- brach. Sein aktueller Zustand wirkt sich offensichtlich und ohne Weiteres nachvollziehbar erheblich auf sein soziales Funktionieren aus: Seine Angetriebenheit, seine Grössenideen sowie die aktenkundigen Aggressionsdurchbrüche weisen für jeden klar erkennbar Krank- heitswert auf und führen zu ernstlichen Konflikten mit seinem Umfeld (zur entscheidenden Bedeutung des Aspekts der sozialen Dysfunktion bei im Übrigen bei psychiatrischen Dia- gnosen oft unklarer Ätiologie, Pathogenese und Prognose vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Dies führt nota bene auch dazu, dass aktuell – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine Rückkehr in das Wohnheim F.________ offen- sichtlich nicht möglich ist. Jedenfalls ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremd- gefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.
E. 8 Urteil F 2023 13 tensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), reicht nicht aus (vgl. et- wa auch VGer ZG F 2023 3 vom 31. Januar 2023 E. 4.1.1). Der Klinikvertreter hob immer- hin den aktuell akut und konkret sehr labilen Zustand des Beschwerdeführers hervor mit fraglichem "mixed affective state", wobei es auch zu Einbrüchen von Traurigkeit komme, was als konkreter Risikofaktor in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden kann.
E. 9 Urteil F 2023 13
E. 10 Urteil F 2023 13 Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom
4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).
E. 11 Urteil F 2023 13
E. 12 Urteil F 2023 13 auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbrin- gung (vgl. vorstehend E. 2.2), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und ei- nen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 13 Urteil F 2023 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat), an die ärztliche Lei- tung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an Dr. med. B.________. Zug, 4. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 4. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdeführer gegen Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2023 13
2 Urteil F 2023 13 A. A.________, geboren 1957, wurde am 18. März 2023 durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug, mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zu- gersee untergebracht. B. Hiergegen gelangt er mit Beschwerde vom 26. März 2023 an das Verwaltungsge- richt (Eingang auf der Gerichtskanzlei: 28. März 2023). C. Am 4. April 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Assistenzarzt D.________ teil. Als gericht- licher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie, mit. Er erstattete sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich. Nach abschliessender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wurde die Verhandlung zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Ver- waltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Zug von einem hier praktizierenden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen An- forderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prü- fen ist.
3 Urteil F 2023 13 2. 2.1 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) der betroffenen Person, auch wenn ih- re Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Ein solcher Eingriff muss gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beru- hen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfer- tigt sowie verhältnismässig sein. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der be- troffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grund- legend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zu- kommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). Aus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Un- terbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage ange- sprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er- krankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzuneh- men und dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen. Ist sie hierzu fähig, ist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu gewichten; andernfalls tritt tenden- ziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei aus juristischer Sicht nicht die Fähigkeit zur final "vernünftigen" Entscheidung (im Sinne eines nach aktuel- lem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünftigen Ergebnisses), sondern die Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbe- stimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autono- mie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kantisches Verständnis der Men- schenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der letztlich verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschenwürde zwischen kollekti- ver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner individuellen Einzig- und allfäl-
4 Urteil F 2023 13 ligen Andersartigkeit vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.). 2.2 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für eine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be- schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und ent- scheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.3 Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein Schwächezustand vor- liegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben und die Lebensführung der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist dafür zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsor- gerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in eine möglichst weitgehende Selbständigkeit (zurück)zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen
5 Urteil F 2023 13 Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Ein- richtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbrin- gung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 Beim Beschwerdeführer liegt nach übereinstimmender Auffassung des zuständi- gen Oberarztes sowie des Gerichtsgutachters eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode, vor. Nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen dürfte diese wohl seit gut zwanzig Jahren (wenn nicht länger) bestehen, da die Krankheit i.d.R. vor dem vierzigsten Lebensjahr auftrete. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Klinikeintritt in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Selber vermochte er sich an der Anhörung vom 4. April 2023 nicht daran zu erinnern, wann die Diagnose erstmals gestellt worden sei; jedenfalls sei dies länger her. Die Klinikeinweisung erfolgte, nachdem das Wohnheim F.________, wo er seit Oktober 2019 wohnt, ihn als nicht mehr tragbar erachtete und er sich auf dem Polizeiposten Fr. 1'000. – vorschiessen lassen wollte um nach Frankreich zu reisen. Dort wollte er – soweit seinen Ausführungen gefolgt werden konnte – sicherstellen, dass ein Brief an den französischen Präsidenten übergeben werde, worin der Beschwerdeführer darlege, wie dieser zusammen mit einem früheren italienischen Ministerpräsidenten den Krieg zwischen Russland und der Ukraine beenden könne. 3.2 Gemäss einhelliger Einschätzung des einweisenden, des behandelnden sowie auch des begutachtenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie lag bzw. liegt weiterhin beim Beschwerdeführer eine akute Manie vor. Der behandelnde Oberarzt ver- wies zudem darauf, differenzialdiagnostisch könnte allenfalls auch ein "mixed affective state" vorliegen, d.h. ein depressiv-manisch gemischter Zustand. Ausdruck der Manie sei gemäss ärztlichen Angaben konkret die massive Selbstüberschätzung und Angetrieben- heit des Patienten, etwa die Vorstellung, er müsse das Weltgefüge neu ordnen, als Frie- densbringer agieren sowie verschiedene bekannte Personen kontaktieren und Veranstal- tungen organisieren. Der Beschwerdeführer habe im aktuellen Zustand mehr Gedanken,
6 Urteil F 2023 13 mehr Antrieb, sowie ständig neue Ideen, die er aber nicht zu Ende führen könne (dies trat in der Anhörung etwa dort zutage, wo er von seinem geplanten Pressevent sprach, des- sen Finanzierung durch Sponsoren aber noch völlig ungeklärt sei, obwohl dieser ursprüng- lich für den 3. April 2023, also auf einen Zeitpunkt vor dem Anhörungstermin, geplant ge- wesen war). Auch sozial sei der Patient umtriebig. Er wolle zu allem etwas sagen sowie zahlreiche Personen kontaktieren, sei streitlustig und unbeherrscht, dabei auch immer wieder affektinkontinent. All dies sei sowohl für ihn selber als auch für sein Umfeld enorm anstrengend. Dieses Bild bestätigte sich denn auch im Rahmen der Anhörung des Be- schwerdeführers selber: Dieser drängte primär deshalb auf seinen baldigen Austritt aus der Klinik, weil er einen Presseevent, bzw. eine Kontaktveranstaltung für Christen durch- führen sowie den Weltfrieden wiederherstellen müsse. Weiter geriet er verschiedentlich in weinerliche Stimmung und brach beinahe in Tränen aus (etwa als er von der Beziehung zu seiner Freundin oder dem Verlust seines Vermögens im Zusammenhang mit Schwarzgeld berichtete). Trotz mehrmaliger Ermahnungen der Vorsitzenden fiel er sodann sowohl dem behandelnden als auch dem begutachtenden Arzt bei deren Ausführungen immer wieder ins Wort. Auch kam er mehrmals auf die offenbar fixe Vorstellung zu sprechen, eine Ge- richtsverhandlung müsse mit einem gemeinsamen Gebet eröffnet werden. 3.3 Selber erachtete sich der Beschwerdeführer indes bei alledem aktuell nicht als krank. Bei seiner Einweisung sei er müde gewesen; der Stress der Organisation seiner Kontaktveranstaltung (bzw. des Presseevents) habe ihm zugesetzt. Es sei dann zu Kon- flikten mit einer Mitbewohnerin im Haus F.________ sowie auf einer Poststelle gekom- men. Im Anhörungszeitpunkt fühlte er sich jedoch wieder fit. Eine Behandlung benötige er aktuell nicht, sondern er wolle sich seiner beruflichen Tätigkeit widmen (mit einer Einzel- gesellschaft) und Veranstaltungen organisieren. Dass diese nun stattfinden könnten sei auch wichtig, da die Presse hierzu bereits eingeladen sei, und er sonst von dieser "zerris- sen" werde. 3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine schwere psychische Störung im Sinne einer bipolaren Grunderkrankung mit aktuell manischem bzw. gemischt manisch-depressivem Zustand zweifelsohne besteht. Zwar wirkte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung durch das Gericht vom 4. April 2023 zunächst nicht massiv angetrieben, sondern eher sediert (insbesondere auch: verwaschene Sprache), was der Klinikvertreter aber nachvollziehbar auf die Wirkung der verabreichten Medikamente, bzw. deren Ne- benwirkungen (primär des Haldol) zurückführte. Diese würden vor allem die motorische Komponente der Manie stark dämpfen und auch die Zunge etwas lähmen. Der Gerichts-
7 Urteil F 2023 13 gutachter stimmte dem zu: Bildlich gesprochen sei es im Wesentlichen so, dass der "Mo- tor" (das Gehirn und die Gedankenproduktion) beim Patienten immer noch auf Hochtouren laufe, aber durch die Medikation die "Handbremse" angezogen sei. Die oben in E. 3.2 be- schriebene manische Symptomatik drückte in der gerichtlichen Anhörung und Verhand- lung immerhin erkennbar durch, sobald andere Personen an der Reihe waren zu spre- chen, indem der Beschwerdeführer aufbrausend wurde und diese immer wieder unter- brach. Sein aktueller Zustand wirkt sich offensichtlich und ohne Weiteres nachvollziehbar erheblich auf sein soziales Funktionieren aus: Seine Angetriebenheit, seine Grössenideen sowie die aktenkundigen Aggressionsdurchbrüche weisen für jeden klar erkennbar Krank- heitswert auf und führen zu ernstlichen Konflikten mit seinem Umfeld (zur entscheidenden Bedeutung des Aspekts der sozialen Dysfunktion bei im Übrigen bei psychiatrischen Dia- gnosen oft unklarer Ätiologie, Pathogenese und Prognose vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Dies führt nota bene auch dazu, dass aktuell – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine Rückkehr in das Wohnheim F.________ offen- sichtlich nicht möglich ist. Jedenfalls ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremd- gefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ih- rem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, welcher der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20 f.). 4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder der behandelnde Arzt noch der Ge- richtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen offenbar eine erhöhte Suizid- rate besteht (vgl. etwa Klaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht [Hrsg.], In-
8 Urteil F 2023 13 tensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), reicht nicht aus (vgl. et- wa auch VGer ZG F 2023 3 vom 31. Januar 2023 E. 4.1.1). Der Klinikvertreter hob immer- hin den aktuell akut und konkret sehr labilen Zustand des Beschwerdeführers hervor mit fraglichem "mixed affective state", wobei es auch zu Einbrüchen von Traurigkeit komme, was als konkreter Risikofaktor in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden kann. 4.1.2 Akut und konkret ist sodann nach einhelliger Auffassung der beteiligten Ärzte – Einweiser, Behandler sowie Gutachter – absehbar, dass sich der Beschwerdeführer im ak- tuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand, öffentlich präsentiert (etwa im Rahmen der Veranstaltungen, die er erklärtermassen zu organisieren gedenkt) und sich dadurch sozial und beruflich unmöglich macht. Aufgrund des vom Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 4. April 2023 gewonnenen Eindrucks kann der ärztlichen Auffassung ohne Weiteres beigepflichtet werden, wonach es nachgerade desaströs bzw. ruinös wäre, träte der Be- schwerdeführer im aktuellen Zustand mit Aussenstehenden oder gar der Öffentlichkeit in Kontakt. Von diesen würde er mit seinem gegenwärtigen, sehr auffälligen Verhalten als of- fensichtlich psychisch kranker, verwirrter Mann wahrgenommen und stigmatisiert. Insofern ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne im Falle einer baldigen Entlassung zu beja- hen dahingehend, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen sozia- len und beruflichen Ruf zerstören würde. Eine Selbstgefährdung ist sodann auch darin zu sehen, dass er aktuell in das Wohnheim F.________ nicht zurückkehren kann und ihm demnach im Entlassungsfall Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass – wie dies insbesondere der gerichtliche Gutachter hervor- hob – ohne Behandlung weitere Schäden am Gehirn und ein (weiterer) Abbau der kogniti- ven Fähigkeiten drohen. Bildlich sei dies vergleichbar mit Lochfrass in der Waschmaschi- ne; jede manische Episode hinterlasse Schäden. Dabei ist es gemäss dem behandelnden Oberarzt so, dass ohne die zusätzliche Gabe insbesondere von Valproat zur Behandlung der akuten Manie zu erwarten ist, dass die aktuelle manische Phase deutlich länger an- hält, ebenso wie eine nachfolgende depressive Phase. Eine Manie würde im Gehirn einen ständigen Stress verursachen und mithin auch eine gewisse somatische Gefährdung dar- stellen (nachdem beim Beschwerdeführer bereits fraglich ein kleiner Schlaganfall stattge- funden habe und der Blutdruck erhöht sei). Der psychiatrische Gutachter ergänzt diesbe- züglich, dass Maniker auch oft nicht in der Lage seien, die somatischen Probleme wahr- zunehmen und behandeln zu lassen (etwa: Diabetes, Bluthochdruck, Vorhofflimmern), weshalb sie eine um ca. zehn bis 15 Jahre verkürzte Lebenserwartung aufweisen würden. Auch in concreto geht der Klinikvertreter nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer ak- tuell die nötige Überwachung seines Blutdrucks im Wohnheim zulassen würde.
9 Urteil F 2023 13 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Ein- weisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.2). Nach Angabe des Klinikvertreters besteht nebst der Eigengefährdung auch eine Fremdge- fährdung; insbesondere verfüge der Beschwerdeführer aktuell nur über eine sehr geringe Frustrationstoleranz. Der gerichtliche Gutachter verweist ebenfalls auf eine Aggressivität, die nur wenig unter der Oberfläche schwele und jederzeit durchbrechen könne, was denn auch in den Angaben aus dem Wohnheim F.________ sowie in den Klinikakten eine Stüt- ze findet. So kam es im Wohnheim zu (auch) tätlicher Aggression gegenüber einer Mitbe- wohnerin – wobei der Beschwerdeführer an seiner gerichtlichen Anhörung bestätigte, die- se auf den Arm geschlagen zu haben – und in der Klinik zu verschiedenen (v.a. verbal) aggressiven Vorfällen primär gegenüber dem Pflegepersonal. 4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr weiteren kognitiven Abbaus und sozialen Abstiegs, von Verwahrlosung und von Versäum- nissen bei der Behandlung ebenfalls bestehender somatischer Erkrankungen (hier wohl v.a.: Bluthochdruck). Hinzu kommen ein erhöhtes Suizidrisiko sowie auch eine erhebliche Belastung des sozialen Umfelds im Wohnheim F.________. Demnach besteht im Beurtei- lungszeitpunkt – mit den Fachärzten – zweifelsohne eine erhebliche Gefährdung durch den aktuellen, manischen Zustand, und infolgedessen ein klar ausgewiesener Bedarf an medikamentöser Behandlung sowie auch an Betreuung des Beschwerdeführers, bis die akut manische Phase abgeklungen ist. 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizini- sche Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungs- netz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht.
10 Urteil F 2023 13 Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom
4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1 Vorliegend verneinen die Fachärzte übereinstimmend die Krankheitseinsicht; der Beschwerdeführer selber gibt – entgegen dem deutlich beeinträchtigten Eindruck, den er anlässlich seiner Anhörung hinterliess – an, nicht krank zu sein und sich fit und leistungs- fähig zu fühlen. Er stellte auch in Zweifel, ob es so etwas wie eine bipolare Störung über- haupt gebe, und vertrat die Auffassung, damit würden eigentlich normale Gefühle und Ge- fühlsschwankungen dämonisiert, was er für unchristlich hielt. Eine Behandlungsbereit- schaft besteht offensichtlich aktuell im Klinikrahmen. Der Gutachter vermochte diese letzt- lich auch nicht zu erklären, sondern führte lediglich im Sinne einer Hypothese aus, im Grunde verstehe der Patient wohl doch, dass ihm die behandelnden Ärztinnen und Ärzte "nichts Schlechtes wollen", weshalb er die verschriebenen Medikamente dann einnehme. Übereinstimmend gehen aber der Klinikvertreter und der Gutachter davon aus, der Be- schwerdeführer würde – wenn überhaupt – im Entlassungsfall ambulant höchstens die bisherige stimmungsstabilisierende Medikation einnehmen, die zur Behandlung der aktuel- len manischen Episode nicht ausreiche. Hierfür bedürfe es aktuell hoch dosierter Medika- mente. Der Manie dürfe man nicht "hinterherrennen". Ähnlich wie man bei bakteriellen In- fekten auch nicht nur ein bisschen mit Antibiotika behandeln könne, müsse man auch bei der Manie versuchen, diese rasch in den Griff zu bekommen um grösseren Schaden zu verhindern. 5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier nicht günstig. Über das soziale Umfeld des Beschwerdeführers war anlässlich dessen Anhörung durch das Gericht nur wenig zu er- fahren. Soweit verständlich, scheint es mit einer Tochter einen Konflikt zu geben und wünscht auch die Freundin des Beschwerdeführers keinen so engen Kontakt, wie er ihn haben möchte (was ihn verständlicherweise traurig stimmt). Der Beschwerdeführer ist im Rentenalter und lebt bereits seit einigen Jahren in einer Einrichtung für psychisch beein- trächtigte Menschen mit hohem Betreuungsbedarf, wohin er aber aktuell nicht zurückkeh- ren kann bevor sein Zustand stabilisiert ist. Weitere engere Sozialkontakte, Freizeitbe- schäftigungen, etc. scheinen nicht zu bestehen, offenbar auch nicht im Umfeld der Glau- bensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer anzugehören scheint. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz bestünde, das mildere Mittel wie etwa eine ambulante Behandlung mitzutragen vermöchte.
11 Urteil F 2023 13 5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschwerdeführer einer Behandlung seines (nach wie vor) akut manischen Zustands bedarf. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich einer adäquaten Behandlung ausserhalb des stationären Rahmens unterziehen wird, wobei die im Wesentlichen fehlende Behand- lungsbereitschaft als Ausdruck der Grunderkrankung erscheint, und nicht als Resultat ei- ner realistischen Willensbildung. Ebenfalls lässt sich aktuell nur im kontrollierten, statio- nären Rahmen verhindern, dass der Beschwerdeführer sich öffentlich oder im Kontakt mit Aussenstehenden selber demontiert, sich allenfalls auch finanziell ruiniert (sofern nicht be- reits geschehen, was offen bleiben kann) und in einen Zustand der zunehmenden Ver- wahrlosung gerät oder umgehend wieder in die Klinik eingewiesen werden muss (vgl. da- zu, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine sogenannte "Drehtürpsychiatrie" ver- mieden werden soll, Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7063). Wie der Klinikvertreter nachvollziehbar ausführte, beansprucht die medikamentöse Aufdo- sierung des Medikaments Valproat sodann Zeit, da die Einstellung nach Blutspiegel erfol- gen muss, um die Verträglichkeit sicherzustellen, auch angesichts des Alters des Patien- ten. Nach seiner Angabe dauere dies im besten Fall noch 14 Tage, realistischerweise wohl ca. vier Wochen, evtl. auch länger. Damit stimmt auch der Gerichtsgutachter grundsätzlich überein, wobei er einen Zeitraum von bloss zwei Wochen für sehr optimis- tisch hält. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung nach dem Gesagten al- ternativlos um weiteren Schaden vom Patienten abzuwenden, da sich nur in diesem Rah- men eine adäquate Medikation sowie die (weitgehende) Abschirmung von der Aussenwelt sicherstellen lässt. Eine weitere Unterbringung in der Klinik für einige wenige Wochen er- scheint angesichts der schwerwiegenden Erkrankung und des erheblichen Gefährdungs- potentials nicht als unverhältnismässig, wenn man die dargelegten (primär sozialen) Fol- gen einer sofortigen Entlassung im aktuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die auch nach Einschätzung des Gerichtsgutachters als spe- zialisierte psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Ein- richtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Unterbringung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom Beschwerdeführer. Infolgedessen ist sie als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.4 Angesichts der notorisch nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von voraussichtlich noch ca. vier Wochen sowie der ohnehin
12 Urteil F 2023 13 auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbrin- gung (vgl. vorstehend E. 2.2), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und ei- nen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13 Urteil F 2023 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat), an die ärztliche Lei- tung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an Dr. med. B.________. Zug, 4. April 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am