Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 AB.________
E. 2 B.________
E. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande- re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen, vorliegen (Art. 390 ZGB Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Phi- lippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbei- standschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkom- mens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin darf ohne Zustimmung der betroffenen Person nur deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenen- schutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat (Art. 391 Abs. 3 ZGB).
E. 2.3 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung vorsorgli- cher Massnahmen sind ein rechtshängiges Hauptverfahren, für welches die vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden sollen, eine günstige Hauptprognose, die Dringlichkeit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit. Die Voraus- setzung der günstigen Hauptprognose bedingt die Wahrscheinlichkeit, dass die im Haupt- verfahren in Betracht fallende Massnahme tatsächlich angeordnet wird, wobei die Prüfung der Massnahme lediglich summarisch erfolgt. Unter dem Titel der Dringlichkeit muss die Anordnung der vorsorglichen Massnahme geboten erscheinen, um den Zweck und Erfolg des Hauptverfahrens zu sichern. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermögen. Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme bezieht sich schliess- lich auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist stets die mildes- te Anordnung zu treffen, die den angestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die Massnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreifen als die in der Sache zur Diskussion stehende voraussichtlich definitive Massnahme. Für die
E. 2.4 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhält- nismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Artikel 447 ZGB gewährleistet der von einer Beistandschaftsmassnahme betroffenen Person – und nicht dem Beistand oder anderen Interessierten – das Recht, von der zum Entscheid berufenen Erwachsenenschutzbehörde persönlich und mündlich angehört zu werden. Ausnahmen vom Grundsatz der persönli- chen Anhörung sind jedoch zulässig, sofern diese nach den gesamten Umständen als un- verhältnismässig erscheint. Die Anhörung ist nicht nur ein Recht der betroffenen Person zur Wahrung ihrer Interessen, sondern dient auch der Behörde, die Tatsachen zu erhellen und sich eine persönliche Meinung sowohl über die psychische Verfassung der betroffe- nen Person als auch über die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen oder beizube- halten, zu bilden (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen; nicht publiziert in BGE 140 III 1, aber in Pra 103 (2014) Nr. 92). Kann sich eine Person (verbal oder nonverbal) äussern, ist sie aber hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes urteilsun- fähig, erscheint eine Anhörung i.e.S. nicht möglich (vgl. etwa auch VGer ZG F 2022 40 E. 1.3). Dennoch bleibt ein Besuch bei der betroffenen Person regelmässig geboten (Ma- ranta, a.a.O., Art. 447 N 15), nicht zuletzt, damit sich die Behörde ihr eigenes Bild von der Situation machen kann (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 447 N 12). Die Pflicht zur persönlichen Anhörung ist indes nicht absolut. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die persönli- che Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dies ist der Fall, wenn sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die damit verfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen. Unverhältnismässig kann die Anhörung etwa sein, wenn lediglich ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen und es auf den per- sönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen könnte, nicht mehr entscheidend ankommt (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3).
E. 2.5 Die Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB hat aufschiebende Wirkung, sofern die KESB oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt eine Dringlichkeit des Vollzuges voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen
E. 3 Urteil F 2023 11 Dritte Zurückweisung Error di Persona Kein Vertrag 88445719". A.c. Die KESB nahm davon Kenntnis, dass dem früheren Treuhänder des Ehepaars A.________ ein Vorsorgeauftrag der AB.________ zugunsten ihres Sohnes AA.________ nicht bekannt war (KESB-act. 1.19). Ein solcher war auch nicht beim Zivilstandsamt hinter- legt (KESB-act. 1.8). Sodann brachte sie beim Altersheim in Erfahrung, dass sich der Sohn AA.________ um die Mutter kümmere und auch die Heimrechnungen bezahle, er aber gleichzeitig die kognitiven Einschränkungen der Mutter verkenne und im Umgang sehr anspruchsvoll und fordernd sei (KESB-act. 1.20). Im weiteren Verlauf meldete sich AA.________ per E-Mail bei der KESB und teilte mit, dass er von seiner Mutter einen Vor- sorgeauftrag erhalten habe (KESB-act. 1.24). Diesen reichte er indes vorerst nicht zur Va- lidierung ein, sondern wandte sich am 31. Dezember 2022 mit folgendem Wortlaut an die KESB (KESB-act. 1.28): "Grüss Gott H.________ Ich hätte da noch je eine Frage und Bitte.
• Warum braucht das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz eine Geschäftsordnung sowie einen Geschäftsführer?
• Bitte um Zustellung einer Kopie ihrer Amts hoheitlichen Legitimation. Gerne sende ich ihnen nach Abarbeitung der oben genannten Punkte die nötigen Unterlagen zu. Gott segne Sie by A.R. : AA.________ : A.________" A.d. In der Folge erhielt die KESB Kenntnis von zwei Zahlungsbefehlen vom 18. Au- gust sowie vom 24. Oktober 2022 gegen AB.________ (KESB-act. 1.29). Weiter reichte AA.________ am 21. Januar 2023 einen Vorsorgeauftrag der AB.________ vom 17. Mai 2017 ein (KESB-act. 1.34). In der Folge stellte er sich indes telefonisch auf den Stand- punkt, er habe damit keinen Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags gestellt (KESB- act. 1.37, Telefonat vom 30. Januar 2023) bzw. teilte schriftlich mit, er habe keinen Antrag für eine Erwachsenenschutzmassnahme für seine Mutter gestellt (KESB-act. 1.38).
E. 3.1 Die KESB bejahte vorliegend gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. med. G.________ vom 9. September 2022 sowie die Wahrnehmungen des Willensvollstreckers Rechtsanwalt F.________ vor Ort im Altersheim D.________ einen Schwächezustand im Sinne des Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Weiter folgte sie der ärztlichen Einschätzung, wo- nach die bei AB.________ diagnostizierte Demenz mit psychotischen Zügen zu wesentli- chen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Bereichen führe, da die Betroffene die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme. Folglich verunmögliche der Schwächezu- stand AB.________ die selbständige Erledigung ihrer persönlichen, finanziellen und admi- nistrativen Angelegenheiten (KESB-act. 1.42 S. 6 f.; vgl. auch Sachverhalt lit. A.a hiervor). Nachdem weder dem Zivilstandsamt J.________ noch dem Willensvollstrecker des ver- storbenen Ehemannes ein Vorsorgeauftrag bekannt gewesen seien und der Sohn AA.________ einen solchen erst nach mehrmaliger Aufforderung am 23. Januar 2023 in Kopie eingereicht habe, sei erst in diesem Zeitpunkt das Validierungsverfahren (u.a. Prü- fung von Inhalt und Gültigkeit des Vorsorgeauftrags sowie der Eignung der vorsorgebeauf- tragen Person) eingeleitet worden. Während des Abklärungsverfahrens sei jegliche Unter- stützung durch Familie, nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste von vornherein ungenügend, da AB.________ selbständig keine Vertretung mehr bestellen könne (KESB-act. 1.42 S. 7). Gemäss Dr. G.________ sei AB.________ in allen Bereichen schutzbedürftig und nicht mehr in der Lage, alleine zu leben. Entsprechend halte sie sich in der Institution D.________ auf. Unter dieser Voraussetzung erachtete die KESB als ohne Weiteres er- sichtlich, dass eine Vertretungsbeistandschaft erforderlich sei. AB.________ sei nicht mehr in der Lage, eigenständig zu handeln, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, oder überhaupt ihre Unterschrift für notwendige Geschäfte zu leisten. In Anbetracht ihrer aktuellen Situation erscheine eine Unterstützung in den Bereichen Administration, Finan- zen, Wohnen und Gesundheit als besonders dringlich. Insbesondere erscheine es wichtig, eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse und Abläufe zu erlangen, da davon aus- zugehen sei, dass AA.________ womöglich ohne Vertretungsbefugnis Handlungen vor- nehme, was unter Berücksichtigung des doch erheblichen Vermögens von AB.________ nicht unbedenklich sei. In diesem Sinne sei zudem eine Fachperson zu beauftragen, AB.________ im Rahmen des Nachlasses ihres Ehemannes AC.________ sel. zu vertre-
E. 3.2 Die KESB ordnete die Erwachsenenschutzmassnahme im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme an, da AB.________ aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit und der bisheri- gen Unsicherheit bezüglich ihrer Vorsorge unbedingt und ohne weitere Verzögerung auf eine Vertretung angewiesen sei. Ohne eine solche sei sie bis zum Abschluss des Ab- klärungsverfahrens, nämlich der Prüfung der Geeignetheit ihres Sohnes AA.________ als designierte vorsorgebeauftrage Person und der allfälligen Validierung des Vorsorgeauf- trags, nicht in der Lage, Handlungen vorzunehmen oder diese in ihrem Interesse vorneh- men zu lassen. Dies betreffe insbesondere die Begleichung offener Rechnungen (insbe- sondere: Heimkosten, um ihren Heimplatz zu gewährleisten). Die Befugniserteilung zur Postöffnung und zum Betreten der Wohnräume von AB.________ begründete die KESB damit, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, hierzu rechtsgenügend einzuwilligen, da sie bezüglich dieser Angelegenheit nicht urteilsfähig sei. Aufgrund der Dringlichkeit entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung (KESB-act. 1.42 S. 10 f.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hält sinngemäss zusammengefasst demgegenüber fest, dass er seit Dezember 2017 alles zum Wohle von AB.________ unternommen und in die Wege geleitet habe. Er bestreitet, Auskünfte bzw. der KESB die Mitwirkung zu verweigern und seine Mutter gegenüber den Angehörigen abzuschotten. Die Vermögensverwaltung habe er infolge der finanz- und weltpolitischen Situation, einem Beraterwechsel bei der Bank I.________ und dem offensichtlichen Zerfall der Kapitalanlage übernommen und die
E. 4 Urteil F 2023 11 A.e. Mit Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 errichtete die KESB für AB.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens. Die Beistandschaft übertrug sie nach Art. 402 ZGB auf mehrere Personen: Rechtsanwalt C.________ hinsichtlich der Abwicklung des Nach- lasses von AC.________, inkl. allfälligem Abschluss eines Erbteilungsvertrags sowie für die übrigen Belange Berufsbeistand B.________. Zudem erteilte sie Berufsbeistand B.________ die Befugnis, soweit erforderlich die Post von AB.________ zu öffnen sowie deren Wohnräume zu betreten. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 1.42). A.f. Parallel leitete die KESB das Verfahren zur Validierung des (zwischenzeitlich in beglaubigter Kopie eingereichten) Vorsorgeauftrags vom 17. Mai 2017 ein (KESB-act. 2). In diesem Zusammenhang gelang am 8. März 2023 auch eine Anhörung des Sohnes AA.________ (KESB-act. 2.8). B. Ebenfalls am 8. März 2023 erhob AA.________ gegen den KESB-Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1), die er innert der gerichtlich gesetzten Nachfrist verbesserte (act. 2 f.). C. Die Beistände verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 5). Die KESB schloss mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). D. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht weiter eine beglaubigte Kopie einer Willenserklärung seiner Mutter vom 12. März 2023 ein, worin diese erklärte, sie sei im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und wolle ausschliesslich von ihrem Sohn AA.________ gepflegt und betreut werden (act. 6; BF-act. 5). Sodann verlangte er, dass ihm verschie- dene weitere Beweise abgenommen würden, wobei ihm zu deren Beibringung Frist ange- setzt wurde bis zum 30. Juni 2023 (act. 9 f.). E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 ergänzte die KESB ihre Vernehmlassung dahinge- hend, dass sich in der Zwischenzeit gezeigt habe, dass im Jahr 2022 zum Teil Transaktio- nen über sehr grosse Vermögenswerte vom Konto der AB.________ erfolgt seien, welche weiterer Abklärungen bedürften. Zum Beleg reichte die KESB diverse Auszüge der Bank- konti von AB.________ bei der Bank I.________ ein (act. 12; KESB-act. 3).
E. 4.1 Ein Schwächezustand liegt bei AB.________ zweifellos vor. Sie hat eine fortge- schrittene Demenz mit psychotischen Zügen. Der Verlauf ist fortschreitend und ver- schlechtert sich. Die Erkrankung führt zu wesentlichen Einschränkungen in praktisch allen Lebensbereichen, wodurch auch ihre Urteilsfähigkeit einschränkt ist (KESB-act. 1.9). Auf summarische Prüfung hin erscheint es auch höchst wahrscheinlich, dass infolge ihres Schwächezustands eine Massnahme wie eine Beistandschaft für AB.________ errichtet wird – sei dies als effektive Bestellung einer Beistandschaft durch die KESB oder durch Bestätigung des Beschwerdeführers als Vorsorgebevollmächtigten, sollte der Vorsorgeauf- trag validiert und die Eignung des Beschwerdeführers bestätigt werden. Dabei ist – im Sinne einer vorläufigen Hauptsachenprognose – nicht absehbar, dass der Sohn AA.________ ohne Weiteres bald als Vorsorgebeauftragter bestätigt werden kann, beste- hen doch zumindest erhebliche Zweifel an dessen Fähigkeit und Wille zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Behörden und Ämtern sowie dem Altersheim D.________. Damit liegt seine Eignung als Vorsorgebeauftragter jedenfalls nicht auf der Hand, zumal er in dieser Funktion ebenfalls der KESB rechenschaftspflichtig wäre und diese auch berechtigt wäre, ihm Weisungen zu erteilen (Art. 368 Abs. 2 ZGB).
E. 4.2 Eine Dringlichkeit besteht insoweit, als AB.________ ihre laufenden Angelegen- heiten immer noch regeln muss, wozu sie jedoch aufgrund ihres Schwächezustands nicht
E. 4.3 Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Insbesondere kann vorläufig der Be- schwerdeführer die Angelegenheiten (noch) nicht übernehmen. Aufgrund der ärztlich fest- gestellten, dauernden Urteilsunfähigkeit von AB.________ ist deren Sohn hierzu insbe- sondere weder gestützt auf die Vollmacht vom 29. Dezember 2017 (BF-act. 2) noch auf diejenige vom 12. März 2023 (BF-act. 5) ermächtigt (Art. 35 Abs. 1 OR). Andererseits muss der Vorsorgeauftrag noch validiert und die Eignung des Beschwerdeführers über- prüft werden, was sich aufgrund dessen fehlender Kooperation bis anhin als schwierig er- wiesen hat (KESB-act. 2, 1.18, 1.26, 1.31, 1.34; vgl. auch vorstehend Sachverhalt lit. A.b). Die bisherige Unterstützung des Beschwerdeführers war offenbar insofern nicht ausrei- chend, als Rechnungen nicht bezahlt wurden, worauf gegen AB.________ zwei Betrei- bungen eingereicht wurden (vgl. KESB-act. 1.35); weiter bestehen erhebliche Unklarheiten betreffend den Umgang mit dem Vermögen der Betroffenen sowie über dessen Verblieb, worüber der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor der KESB keine Auskunft erteilt (vgl. act. 12; KESB-act. 3). Dem Willensvollstrecker seines verstorbenen Vaters verweigert der Beschwerdeführer ebenfalls die Auskunft betreffend seine Vermögensverwaltung (vgl. KESB act. 1.3). Unklar ist auch, inwieweit der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Vermögensverwaltung in einem Interes- senkonflikt zu seiner Mutter steht, mithin eine Vertretung durch ihn bereits aus diesem Grund abzulehnen wäre.
E. 4.4 Die Massnahme ist schliesslich insofern auch zumutbar, als AB.________ ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestellung einer Vertretungsbeistandschaft als rechtmässig. Mit dieser wird keineswegs verhindert, dass ihr Sohn AA.________ sich weiterhin persönlich um ihr Wohlergehen sor- gen, sie besuchen und sich auch mit ihrem Beistand besprechen kann. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er befürchtet, es werde ihm mit der angeordneten Massnahme der Zugang zu den Wohnräumlichkeiten von AB.________ unterbunden (oben E. 3.3). 5.
E. 5 Urteil F 2023 11 F. Am 3. Juli 2023 traf beim Gericht ein undatiertes und mit Faksimile-Unterschrift versehenes Schreiben vom Beschwerdeführer ein. Darin reichte er neue Akten ein und nahm zu verschiedenen Themen Stellung (act. 13). Das Gericht forderte gleichentags den Beschwerdeführer dazu auf, das Schreiben datiert und original unterzeichnet nochmals einzureichen und stellte ihm zugleich das Doppel der ergänzenden Vernehmlassung der KESB (act. 12) zur Kenntnis zu (act. 14). Der gerichtlichen Aufforderung leistete der Be- schwerdeführer keine Folge. G. Am 5. sowie am 10. Juli 2023 trafen beim Gericht weitere Schreiben des Be- schwerdeführers ein, mit denen dieser zusätzliche Akten einreichte und abschliessende Bemerkungen machte (act. 15 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver- fahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.
E. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgte die Begründung des Verzichts der KESB auf eine Anhörung von AB.________ mit ihrem Schwächezustand insofern zu pauschal, als grundsätzlich auch Urteilsunfähige angehört werden müssen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Es bestand jedoch vorliegend eine gewisse Dringlichkeit, die Interessen von AB.________ zu schützen. Ferner bestätigten Dr. G.________ und der Willensvollstrecker Rechtsanwalt F.________, beide aufgrund persönlicher Wahrnehmung, dass AB.________ urteilsun- fähig sei, die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme und ein komplexes persönliches Gespräch mit ihr nicht möglich sei (vgl. KESB-act. 1.3 S. 4). Gleichlautend war auch die Einschätzung der Pflege im Altersheim D.________. Mithin hat die KESB kein Recht ver- letzt, indem sie hier ausnahmsweise lediglich aufgrund der Akten über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden hat. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene selber sowohl im Verfahren der KESB als auch im aktuellen, gerichtlichen Be- schwerdeverfahren jeweils schriftlich mit den massgeblichen Unterlagen bedient wurde und selber nie eine persönliche Anhörung verlangt hat. Auch mit Blick darauf ist nicht er- sichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung von AB.________ am Entscheid der KESB über vorsorgliche Massnahmen etwas geändert hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 = Pra 107 [2018] Nr. 61). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich auch nichts Entsprechendes dar (vgl. BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Anzumerken ist immerhin, dass wohl vor der Anordnung der definitiven Massnahmen – sofern der Vorsorgeauftrag aus dem Jahr 2017 nicht validiert werden kann – die Betroffene anzuhören sein wird, al- lenfalls unter Beizug eines Sachverständigen. Wie es sich damit verhält, ist indes hier nicht Verfahrensgegenstand und kann mithin offengelassen werden.
E. 5.2 Hinsichtlich der angeblichen Ungültigkeit des Entscheids der KESB aufgrund einer fehlenden schriftlichen Vollmacht (vgl. act. 13) verkennt der Beschwerdeführer sodann die Organisationsgrundlagen der KESB. Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der dem Beistand erteilten Befugnis, die Post von AB.________ zu öffnen und deren Wohnräume zu betreten, eine Verletzung des Deut- schen Völkerstrafgesetzbuches moniert (vgl. act. 3 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass dieses in der Schweiz nicht anwendbar ist.
E. 5.4 Schliesslich besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (act. 16) – kein Anlass, allfällige weitere Dokumente der Klinik L.________ einzuholen oder abzuwarten. Abgese- hen davon, dass nicht ersichtlich ist, was damit belegt werden sollte, ist auch an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend einzig ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu überprüfen ist. In dessen Rah- men erfolgt die Sachverhaltsabklärung naturgemäss summarischer, als im Hauptverfah- ren. Nota bene wäre denn auch das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und mithin formell zu erledigen, würde es derart in die Länge gezogen, dass vor seinem Abschluss bereits die Verfügung der KESB über die definitiven Erwach- senenschutzmassnahmen vorläge. 6. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsge- richt erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Ge- richts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unter- liegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
E. 6 Urteil F 2023 11 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Fe- bruar 2023. Die betroffene Person AB.________ hat ihren Wohnsitz in E.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde sachlich zu- ständig ist. Der Beschwerdeführer ist am Verfahren der KESB beteiligt und macht als Sohn der betroffenen Person deren Interessen geltend, womit er zur Beschwerde legiti- miert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Folglich ist auf die Beschwerde ein- zutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Februar 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet. Hingegen kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vorsorgeauftrag von AB.________ umzusetzen, nicht eingetreten werden. Die Prüfung des Vorsorgeauftrags obliegt der KESB (Art. 363 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. b EG ZGB). Das Validie- rungsverfahren ist bereits hängig (vgl. KESB-act. 2; act. 7). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens errichtet hat.
E. 7 Urteil F 2023 11
E. 8 Urteil F 2023 11 Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftma- chung (zum Ganzen Luca Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.; zur Verhältnismässigkeit eingehender vgl. Auer/Marti, in: Basler Kommen- tar, Erwachsenenschutz, 2012, Art. 445 N 6 ff.).
E. 9 Urteil F 2023 11 vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 3.
E. 10 Urteil F 2023 11 ten. Insbesondere sei der Willensvollstrecker ihres verstorbenen Ehemannes für die Ab- wicklung dessen Nachlasses (mit vorgängig güterrechtlicher Auseinandersetzung der Ehe- leute) auf Informationen angewiesen, welche AB.________ ihm aufgrund ihres Zustands nicht mehr geben könne, er mangels Vertretungskompetenz nicht selbst einholen könne und der Sohn, AA.________, ihm offensichtlich teilweise verweigere. Eine reibungslose Abwicklung dieses Nachlasses sei zweifellos im Interesse von AB.________, die zur Wah- rung ihrer diesbezüglichen Interessen fachkompetente Unterstützung benötige. Sie benötige weiter Hilfe bei der Regelung sämtlicher administrativer Angelegenheiten, vor al- lem bei Behördengängen sowie dem Umgang mit Ämtern und Versicherungen. Ebenso benötige sie eine Vertretung in finanziellen Belangen wobei das gesamte Einkommen und Vermögen durch die Beistandsperson zu verwalten sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation benötige sie schliesslich auch eine Vertretung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit. Aufgrund ihres Schwächezustands sei auf eine Anhörung von AB.________ verzichtet worden (KESB-act. 1.42 S. 8 f.).
E. 11 Urteil F 2023 11 Strategie umgestellt. Er habe den Schwächezustand seiner Mutter bereits früh erkannt und ihr deshalb einen Platz im Altersheim D.________ organisiert, wo sie so stark sediert worden sei, dass sie ihre Umwelt kaum noch wahrgenommen habe. Deshalb habe er bei der Pflege und Dr. G.________ interveniert, worauf die Sedierung bemerkbar reduziert worden sei. Betreffend die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes habe dieses ihm auf telefonische Nachfrage erklärt, dass sich der Fall erledigt habe. Von einer zweiten Betrei- bung wisse er nichts. Die KESB wolle ihm das Öffnen der Post sowie den Zugang zu den Wohnräumlichkeiten von AB.________ unterbinden. Dies verstosse gegen § 7 Abs. 5 des Deutschen Völkerstrafgesetzbuches. Es bestünden ferner in keiner Art und Weise Gefahr im Verzug und Dringlichkeit, die einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de bedingen würden (act. 3). Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Entscheides der KESB vom 2. März 2023 (recte: 28. Februar 2023), da für ein (Ersatz-) Mitglied der Behörde ein anderes Behördenmitglied i.V. unterzeichnet habe. Schliesslich rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die KESB auf eine Anhörung von AB.________ aufgrund ihres Schwächezustands verzichtet habe (act. 13). 4.
E. 12 Urteil F 2023 11 mehr in der Lage ist. Eine Vertretungsbeistandschaft ist geeignet, um die Angelegenheiten zu regeln, in denen AB.________ nicht mehr fähig ist, selbst zu handeln. Bei Verzicht auf die Massnahme drohen ihr gravierende Konsequenzen, nämlich, dass sie im schlimmsten Fall noch vor Abschluss des Validierungsverfahrens ohne Vermögen und ohne Obdach da steht. Dass solches geschehen könnte, wenn die Besorgung ihrer Angelegenheiten während der Dauer des Abklärungsverfahrens weiter dem Sohn AA.________ – vor der Validierung noch ohne gesetzliche Rechenschaftspflicht und Weisungsbefugnis der KESB (Art. 368 Abs. 2 ZGB) – überlassen wird, ist konkret zu befürchten. Letzterer steht offenbar bereits im Konflikt mit der Institution D.________ und hat weiter bereits beträchtliche Summen weg vom Konto seiner hoch betagten Mutter bei der Bank I.________ hin zu au- genscheinlich hoch riskanten Anlagen verschoben (insbesondere: Kryptowährungen im Ausland). Dies nota bene, ohne dass nähere Details zu diesen Transaktionen bekannt wären (vgl. act. 12; KESB-act. 3). Die diesbezüglichen Belege sind vor der Urteilsfällung beim Verwaltungsgericht eingegangen und sind mit Blick auf den im vorliegenden Verfah- ren geltenden Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen. Soweit sie der Beschwerde- führer als verspätet eingereicht rügt (act. 16), kann ihm nicht gefolgt werden.
E. 13 Urteil F 2023 11
E. 14 Urteil F 2023 11 gegenseitig (§ 28 der Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug; BGS 213.53). Diese Vertretungsermächtigung umfasst konsequenterweise auch, dass or- dentliche Mitglieder Ersatzmitglieder vertreten können, auch wenn dies nicht explizit ge- sagt wird. K.________ ist ein ordentliches Mitglied der KESB, womit sie einerseits ohnehin selbst befugt wäre, einen Entscheid der KESB mitzufällen (vgl. § 41 Abs. 1 EG ZGB), an- dererseits aber auch ohne Weiteres berechtigt ist, stellvertretend für eine Kollegin zu zeichnen, die in der Entscheidfindung noch mitgewirkt hatte, aber im Zeitpunkt der späte- ren Ausfertigung des zuvor gefällten Entscheids abwesend war.
E. 15 Urteil F 2023 11 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unterliegt. Ent- sprechend ist ihm eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des Ver- waltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Aufgrund seines Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwer- degegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 16 Urteil F 2023 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie – je unter Beilage einer Kopie von act. 15 und 16 zur Kenntnisnahme – an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an AB.________, B.________ und RA C.________. Zug, 26. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 26. Juli 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AA.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt:
1. AB.________
2. B.________
3. RA C.________ betreffend Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) F 2023 11
2 Urteil F 2023 11 A. A.a. AB.________, geboren 1939 und zurzeit wohnhaft im Altersheim D.________, E.________, ist die Witwe von AC.________, geboren 1930 und verstorben 2020. Letzte- rer hinterliess nebst seiner Witwe insgesamt sechs Söhne aus zwei Ehen. Die güterrecht- liche Auseinandersetzung sowie die Nachlassabwicklung gestalteten sich als schwierig. Mangels Mitwirkung bzw. Mitwirkungsfähigkeit der AB.________ hierbei gelangte Rechts- anwalt F.________ als Willensvollstrecker von AC.________ mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit dem Antrag um Anordnung einer Beistandschaft für AB.________ im Sinne von Art. 390 ff. ZGB (KESB-act. 1.3). Die Abklärungen der KESB beim Heimarzt Dr. G.________, E.________, ergaben, dass AB.________ an einer fortgeschrittenen Demenz mit psycho- tischen Zügen leide, deren Verlauf fortschreitend und sich verschlechternd sei. Die Er- krankung führe zu wesentlichen und weitgehenden Einschränkungen. Die Urteilsfähigkeit sei in allen Bereichen dauerhaft eingeschränkt. Es liege eine Schutzbedürftigkeit vor, wo- bei die Patientin bereits in der Institution D.________ in E.________ lebe. Sie sei nicht in der Lage, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen oder einen Geschäftsgang nachzuvollzie- hen. Mit ihr könne kein persönliches, komplexes Gespräch geführt werden; die Demenzer- krankung sei bereits so weit fortgeschritten, dass es auch keinen Sinn mache, sie persön- lich anzuhören (KESB-act. 1.9; Arztbericht vom 9. September 2022). A.b. Der Sohn AA.________ verweigerte zunächst die Mitwirkung im Abklärungsver- fahren der KESB, indem er deren Einladungsschreiben zurückschickte, versehen jeweils mit Klebern folgenden Inhalts (KESB-act. 1.11, 1.13, 1.16): "Falscher Name Laut [StGB Art. 179] darf dieser Brief nicht geöffnet werden. Stimmt nicht mit der Briefkastenanschrift überein. Empfänger wünscht keine Anonyme Post. Laut Bundesrecht [ZStV Art.24 Abs. 4] dürfen Namen nicht geändert werden. Der amtliche Name ist in der Verordnung des [EJPD Art. 4] über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, klar definiert." sowie im Oktober 2022 auch versehen mit einem Stempel (KESB-act. 1.16): "Erste Zurückweisung Zweite Zurückweisung
3 Urteil F 2023 11 Dritte Zurückweisung Error di Persona Kein Vertrag 88445719". A.c. Die KESB nahm davon Kenntnis, dass dem früheren Treuhänder des Ehepaars A.________ ein Vorsorgeauftrag der AB.________ zugunsten ihres Sohnes AA.________ nicht bekannt war (KESB-act. 1.19). Ein solcher war auch nicht beim Zivilstandsamt hinter- legt (KESB-act. 1.8). Sodann brachte sie beim Altersheim in Erfahrung, dass sich der Sohn AA.________ um die Mutter kümmere und auch die Heimrechnungen bezahle, er aber gleichzeitig die kognitiven Einschränkungen der Mutter verkenne und im Umgang sehr anspruchsvoll und fordernd sei (KESB-act. 1.20). Im weiteren Verlauf meldete sich AA.________ per E-Mail bei der KESB und teilte mit, dass er von seiner Mutter einen Vor- sorgeauftrag erhalten habe (KESB-act. 1.24). Diesen reichte er indes vorerst nicht zur Va- lidierung ein, sondern wandte sich am 31. Dezember 2022 mit folgendem Wortlaut an die KESB (KESB-act. 1.28): "Grüss Gott H.________ Ich hätte da noch je eine Frage und Bitte.
• Warum braucht das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz eine Geschäftsordnung sowie einen Geschäftsführer?
• Bitte um Zustellung einer Kopie ihrer Amts hoheitlichen Legitimation. Gerne sende ich ihnen nach Abarbeitung der oben genannten Punkte die nötigen Unterlagen zu. Gott segne Sie by A.R. : AA.________ : A.________" A.d. In der Folge erhielt die KESB Kenntnis von zwei Zahlungsbefehlen vom 18. Au- gust sowie vom 24. Oktober 2022 gegen AB.________ (KESB-act. 1.29). Weiter reichte AA.________ am 21. Januar 2023 einen Vorsorgeauftrag der AB.________ vom 17. Mai 2017 ein (KESB-act. 1.34). In der Folge stellte er sich indes telefonisch auf den Stand- punkt, er habe damit keinen Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags gestellt (KESB- act. 1.37, Telefonat vom 30. Januar 2023) bzw. teilte schriftlich mit, er habe keinen Antrag für eine Erwachsenenschutzmassnahme für seine Mutter gestellt (KESB-act. 1.38).
4 Urteil F 2023 11 A.e. Mit Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 errichtete die KESB für AB.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens. Die Beistandschaft übertrug sie nach Art. 402 ZGB auf mehrere Personen: Rechtsanwalt C.________ hinsichtlich der Abwicklung des Nach- lasses von AC.________, inkl. allfälligem Abschluss eines Erbteilungsvertrags sowie für die übrigen Belange Berufsbeistand B.________. Zudem erteilte sie Berufsbeistand B.________ die Befugnis, soweit erforderlich die Post von AB.________ zu öffnen sowie deren Wohnräume zu betreten. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 1.42). A.f. Parallel leitete die KESB das Verfahren zur Validierung des (zwischenzeitlich in beglaubigter Kopie eingereichten) Vorsorgeauftrags vom 17. Mai 2017 ein (KESB-act. 2). In diesem Zusammenhang gelang am 8. März 2023 auch eine Anhörung des Sohnes AA.________ (KESB-act. 2.8). B. Ebenfalls am 8. März 2023 erhob AA.________ gegen den KESB-Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1), die er innert der gerichtlich gesetzten Nachfrist verbesserte (act. 2 f.). C. Die Beistände verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 5). Die KESB schloss mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). D. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht weiter eine beglaubigte Kopie einer Willenserklärung seiner Mutter vom 12. März 2023 ein, worin diese erklärte, sie sei im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und wolle ausschliesslich von ihrem Sohn AA.________ gepflegt und betreut werden (act. 6; BF-act. 5). Sodann verlangte er, dass ihm verschie- dene weitere Beweise abgenommen würden, wobei ihm zu deren Beibringung Frist ange- setzt wurde bis zum 30. Juni 2023 (act. 9 f.). E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 ergänzte die KESB ihre Vernehmlassung dahinge- hend, dass sich in der Zwischenzeit gezeigt habe, dass im Jahr 2022 zum Teil Transaktio- nen über sehr grosse Vermögenswerte vom Konto der AB.________ erfolgt seien, welche weiterer Abklärungen bedürften. Zum Beleg reichte die KESB diverse Auszüge der Bank- konti von AB.________ bei der Bank I.________ ein (act. 12; KESB-act. 3).
5 Urteil F 2023 11 F. Am 3. Juli 2023 traf beim Gericht ein undatiertes und mit Faksimile-Unterschrift versehenes Schreiben vom Beschwerdeführer ein. Darin reichte er neue Akten ein und nahm zu verschiedenen Themen Stellung (act. 13). Das Gericht forderte gleichentags den Beschwerdeführer dazu auf, das Schreiben datiert und original unterzeichnet nochmals einzureichen und stellte ihm zugleich das Doppel der ergänzenden Vernehmlassung der KESB (act. 12) zur Kenntnis zu (act. 14). Der gerichtlichen Aufforderung leistete der Be- schwerdeführer keine Folge. G. Am 5. sowie am 10. Juli 2023 trafen beim Gericht weitere Schreiben des Be- schwerdeführers ein, mit denen dieser zusätzliche Akten einreichte und abschliessende Bemerkungen machte (act. 15 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver- fahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.
6 Urteil F 2023 11 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Fe- bruar 2023. Die betroffene Person AB.________ hat ihren Wohnsitz in E.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde sachlich zu- ständig ist. Der Beschwerdeführer ist am Verfahren der KESB beteiligt und macht als Sohn der betroffenen Person deren Interessen geltend, womit er zur Beschwerde legiti- miert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Folglich ist auf die Beschwerde ein- zutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Februar 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet. Hingegen kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vorsorgeauftrag von AB.________ umzusetzen, nicht eingetreten werden. Die Prüfung des Vorsorgeauftrags obliegt der KESB (Art. 363 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. b EG ZGB). Das Validie- rungsverfahren ist bereits hängig (vgl. KESB-act. 2; act. 7). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens errichtet hat. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande- re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
7 Urteil F 2023 11 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen, vorliegen (Art. 390 ZGB Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Phi- lippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbei- standschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkom- mens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin darf ohne Zustimmung der betroffenen Person nur deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenen- schutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat (Art. 391 Abs. 3 ZGB). 2.3 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung vorsorgli- cher Massnahmen sind ein rechtshängiges Hauptverfahren, für welches die vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden sollen, eine günstige Hauptprognose, die Dringlichkeit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit. Die Voraus- setzung der günstigen Hauptprognose bedingt die Wahrscheinlichkeit, dass die im Haupt- verfahren in Betracht fallende Massnahme tatsächlich angeordnet wird, wobei die Prüfung der Massnahme lediglich summarisch erfolgt. Unter dem Titel der Dringlichkeit muss die Anordnung der vorsorglichen Massnahme geboten erscheinen, um den Zweck und Erfolg des Hauptverfahrens zu sichern. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermögen. Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme bezieht sich schliess- lich auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist stets die mildes- te Anordnung zu treffen, die den angestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die Massnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreifen als die in der Sache zur Diskussion stehende voraussichtlich definitive Massnahme. Für die
8 Urteil F 2023 11 Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftma- chung (zum Ganzen Luca Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.; zur Verhältnismässigkeit eingehender vgl. Auer/Marti, in: Basler Kommen- tar, Erwachsenenschutz, 2012, Art. 445 N 6 ff.). 2.4 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhält- nismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Artikel 447 ZGB gewährleistet der von einer Beistandschaftsmassnahme betroffenen Person – und nicht dem Beistand oder anderen Interessierten – das Recht, von der zum Entscheid berufenen Erwachsenenschutzbehörde persönlich und mündlich angehört zu werden. Ausnahmen vom Grundsatz der persönli- chen Anhörung sind jedoch zulässig, sofern diese nach den gesamten Umständen als un- verhältnismässig erscheint. Die Anhörung ist nicht nur ein Recht der betroffenen Person zur Wahrung ihrer Interessen, sondern dient auch der Behörde, die Tatsachen zu erhellen und sich eine persönliche Meinung sowohl über die psychische Verfassung der betroffe- nen Person als auch über die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen oder beizube- halten, zu bilden (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen; nicht publiziert in BGE 140 III 1, aber in Pra 103 (2014) Nr. 92). Kann sich eine Person (verbal oder nonverbal) äussern, ist sie aber hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes urteilsun- fähig, erscheint eine Anhörung i.e.S. nicht möglich (vgl. etwa auch VGer ZG F 2022 40 E. 1.3). Dennoch bleibt ein Besuch bei der betroffenen Person regelmässig geboten (Ma- ranta, a.a.O., Art. 447 N 15), nicht zuletzt, damit sich die Behörde ihr eigenes Bild von der Situation machen kann (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 447 N 12). Die Pflicht zur persönlichen Anhörung ist indes nicht absolut. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die persönli- che Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dies ist der Fall, wenn sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die damit verfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen. Unverhältnismässig kann die Anhörung etwa sein, wenn lediglich ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen und es auf den per- sönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen könnte, nicht mehr entscheidend ankommt (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3). 2.5 Die Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB hat aufschiebende Wirkung, sofern die KESB oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt eine Dringlichkeit des Vollzuges voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen
9 Urteil F 2023 11 vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 3. 3.1 Die KESB bejahte vorliegend gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. med. G.________ vom 9. September 2022 sowie die Wahrnehmungen des Willensvollstreckers Rechtsanwalt F.________ vor Ort im Altersheim D.________ einen Schwächezustand im Sinne des Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Weiter folgte sie der ärztlichen Einschätzung, wo- nach die bei AB.________ diagnostizierte Demenz mit psychotischen Zügen zu wesentli- chen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Bereichen führe, da die Betroffene die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme. Folglich verunmögliche der Schwächezu- stand AB.________ die selbständige Erledigung ihrer persönlichen, finanziellen und admi- nistrativen Angelegenheiten (KESB-act. 1.42 S. 6 f.; vgl. auch Sachverhalt lit. A.a hiervor). Nachdem weder dem Zivilstandsamt J.________ noch dem Willensvollstrecker des ver- storbenen Ehemannes ein Vorsorgeauftrag bekannt gewesen seien und der Sohn AA.________ einen solchen erst nach mehrmaliger Aufforderung am 23. Januar 2023 in Kopie eingereicht habe, sei erst in diesem Zeitpunkt das Validierungsverfahren (u.a. Prü- fung von Inhalt und Gültigkeit des Vorsorgeauftrags sowie der Eignung der vorsorgebeauf- tragen Person) eingeleitet worden. Während des Abklärungsverfahrens sei jegliche Unter- stützung durch Familie, nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste von vornherein ungenügend, da AB.________ selbständig keine Vertretung mehr bestellen könne (KESB-act. 1.42 S. 7). Gemäss Dr. G.________ sei AB.________ in allen Bereichen schutzbedürftig und nicht mehr in der Lage, alleine zu leben. Entsprechend halte sie sich in der Institution D.________ auf. Unter dieser Voraussetzung erachtete die KESB als ohne Weiteres er- sichtlich, dass eine Vertretungsbeistandschaft erforderlich sei. AB.________ sei nicht mehr in der Lage, eigenständig zu handeln, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, oder überhaupt ihre Unterschrift für notwendige Geschäfte zu leisten. In Anbetracht ihrer aktuellen Situation erscheine eine Unterstützung in den Bereichen Administration, Finan- zen, Wohnen und Gesundheit als besonders dringlich. Insbesondere erscheine es wichtig, eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse und Abläufe zu erlangen, da davon aus- zugehen sei, dass AA.________ womöglich ohne Vertretungsbefugnis Handlungen vor- nehme, was unter Berücksichtigung des doch erheblichen Vermögens von AB.________ nicht unbedenklich sei. In diesem Sinne sei zudem eine Fachperson zu beauftragen, AB.________ im Rahmen des Nachlasses ihres Ehemannes AC.________ sel. zu vertre-
10 Urteil F 2023 11 ten. Insbesondere sei der Willensvollstrecker ihres verstorbenen Ehemannes für die Ab- wicklung dessen Nachlasses (mit vorgängig güterrechtlicher Auseinandersetzung der Ehe- leute) auf Informationen angewiesen, welche AB.________ ihm aufgrund ihres Zustands nicht mehr geben könne, er mangels Vertretungskompetenz nicht selbst einholen könne und der Sohn, AA.________, ihm offensichtlich teilweise verweigere. Eine reibungslose Abwicklung dieses Nachlasses sei zweifellos im Interesse von AB.________, die zur Wah- rung ihrer diesbezüglichen Interessen fachkompetente Unterstützung benötige. Sie benötige weiter Hilfe bei der Regelung sämtlicher administrativer Angelegenheiten, vor al- lem bei Behördengängen sowie dem Umgang mit Ämtern und Versicherungen. Ebenso benötige sie eine Vertretung in finanziellen Belangen wobei das gesamte Einkommen und Vermögen durch die Beistandsperson zu verwalten sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation benötige sie schliesslich auch eine Vertretung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit. Aufgrund ihres Schwächezustands sei auf eine Anhörung von AB.________ verzichtet worden (KESB-act. 1.42 S. 8 f.). 3.2 Die KESB ordnete die Erwachsenenschutzmassnahme im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme an, da AB.________ aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit und der bisheri- gen Unsicherheit bezüglich ihrer Vorsorge unbedingt und ohne weitere Verzögerung auf eine Vertretung angewiesen sei. Ohne eine solche sei sie bis zum Abschluss des Ab- klärungsverfahrens, nämlich der Prüfung der Geeignetheit ihres Sohnes AA.________ als designierte vorsorgebeauftrage Person und der allfälligen Validierung des Vorsorgeauf- trags, nicht in der Lage, Handlungen vorzunehmen oder diese in ihrem Interesse vorneh- men zu lassen. Dies betreffe insbesondere die Begleichung offener Rechnungen (insbe- sondere: Heimkosten, um ihren Heimplatz zu gewährleisten). Die Befugniserteilung zur Postöffnung und zum Betreten der Wohnräume von AB.________ begründete die KESB damit, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, hierzu rechtsgenügend einzuwilligen, da sie bezüglich dieser Angelegenheit nicht urteilsfähig sei. Aufgrund der Dringlichkeit entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung (KESB-act. 1.42 S. 10 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer hält sinngemäss zusammengefasst demgegenüber fest, dass er seit Dezember 2017 alles zum Wohle von AB.________ unternommen und in die Wege geleitet habe. Er bestreitet, Auskünfte bzw. der KESB die Mitwirkung zu verweigern und seine Mutter gegenüber den Angehörigen abzuschotten. Die Vermögensverwaltung habe er infolge der finanz- und weltpolitischen Situation, einem Beraterwechsel bei der Bank I.________ und dem offensichtlichen Zerfall der Kapitalanlage übernommen und die
11 Urteil F 2023 11 Strategie umgestellt. Er habe den Schwächezustand seiner Mutter bereits früh erkannt und ihr deshalb einen Platz im Altersheim D.________ organisiert, wo sie so stark sediert worden sei, dass sie ihre Umwelt kaum noch wahrgenommen habe. Deshalb habe er bei der Pflege und Dr. G.________ interveniert, worauf die Sedierung bemerkbar reduziert worden sei. Betreffend die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes habe dieses ihm auf telefonische Nachfrage erklärt, dass sich der Fall erledigt habe. Von einer zweiten Betrei- bung wisse er nichts. Die KESB wolle ihm das Öffnen der Post sowie den Zugang zu den Wohnräumlichkeiten von AB.________ unterbinden. Dies verstosse gegen § 7 Abs. 5 des Deutschen Völkerstrafgesetzbuches. Es bestünden ferner in keiner Art und Weise Gefahr im Verzug und Dringlichkeit, die einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de bedingen würden (act. 3). Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Entscheides der KESB vom 2. März 2023 (recte: 28. Februar 2023), da für ein (Ersatz-) Mitglied der Behörde ein anderes Behördenmitglied i.V. unterzeichnet habe. Schliesslich rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die KESB auf eine Anhörung von AB.________ aufgrund ihres Schwächezustands verzichtet habe (act. 13). 4. 4.1 Ein Schwächezustand liegt bei AB.________ zweifellos vor. Sie hat eine fortge- schrittene Demenz mit psychotischen Zügen. Der Verlauf ist fortschreitend und ver- schlechtert sich. Die Erkrankung führt zu wesentlichen Einschränkungen in praktisch allen Lebensbereichen, wodurch auch ihre Urteilsfähigkeit einschränkt ist (KESB-act. 1.9). Auf summarische Prüfung hin erscheint es auch höchst wahrscheinlich, dass infolge ihres Schwächezustands eine Massnahme wie eine Beistandschaft für AB.________ errichtet wird – sei dies als effektive Bestellung einer Beistandschaft durch die KESB oder durch Bestätigung des Beschwerdeführers als Vorsorgebevollmächtigten, sollte der Vorsorgeauf- trag validiert und die Eignung des Beschwerdeführers bestätigt werden. Dabei ist – im Sinne einer vorläufigen Hauptsachenprognose – nicht absehbar, dass der Sohn AA.________ ohne Weiteres bald als Vorsorgebeauftragter bestätigt werden kann, beste- hen doch zumindest erhebliche Zweifel an dessen Fähigkeit und Wille zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Behörden und Ämtern sowie dem Altersheim D.________. Damit liegt seine Eignung als Vorsorgebeauftragter jedenfalls nicht auf der Hand, zumal er in dieser Funktion ebenfalls der KESB rechenschaftspflichtig wäre und diese auch berechtigt wäre, ihm Weisungen zu erteilen (Art. 368 Abs. 2 ZGB). 4.2 Eine Dringlichkeit besteht insoweit, als AB.________ ihre laufenden Angelegen- heiten immer noch regeln muss, wozu sie jedoch aufgrund ihres Schwächezustands nicht
12 Urteil F 2023 11 mehr in der Lage ist. Eine Vertretungsbeistandschaft ist geeignet, um die Angelegenheiten zu regeln, in denen AB.________ nicht mehr fähig ist, selbst zu handeln. Bei Verzicht auf die Massnahme drohen ihr gravierende Konsequenzen, nämlich, dass sie im schlimmsten Fall noch vor Abschluss des Validierungsverfahrens ohne Vermögen und ohne Obdach da steht. Dass solches geschehen könnte, wenn die Besorgung ihrer Angelegenheiten während der Dauer des Abklärungsverfahrens weiter dem Sohn AA.________ – vor der Validierung noch ohne gesetzliche Rechenschaftspflicht und Weisungsbefugnis der KESB (Art. 368 Abs. 2 ZGB) – überlassen wird, ist konkret zu befürchten. Letzterer steht offenbar bereits im Konflikt mit der Institution D.________ und hat weiter bereits beträchtliche Summen weg vom Konto seiner hoch betagten Mutter bei der Bank I.________ hin zu au- genscheinlich hoch riskanten Anlagen verschoben (insbesondere: Kryptowährungen im Ausland). Dies nota bene, ohne dass nähere Details zu diesen Transaktionen bekannt wären (vgl. act. 12; KESB-act. 3). Die diesbezüglichen Belege sind vor der Urteilsfällung beim Verwaltungsgericht eingegangen und sind mit Blick auf den im vorliegenden Verfah- ren geltenden Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen. Soweit sie der Beschwerde- führer als verspätet eingereicht rügt (act. 16), kann ihm nicht gefolgt werden. 4.3 Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Insbesondere kann vorläufig der Be- schwerdeführer die Angelegenheiten (noch) nicht übernehmen. Aufgrund der ärztlich fest- gestellten, dauernden Urteilsunfähigkeit von AB.________ ist deren Sohn hierzu insbe- sondere weder gestützt auf die Vollmacht vom 29. Dezember 2017 (BF-act. 2) noch auf diejenige vom 12. März 2023 (BF-act. 5) ermächtigt (Art. 35 Abs. 1 OR). Andererseits muss der Vorsorgeauftrag noch validiert und die Eignung des Beschwerdeführers über- prüft werden, was sich aufgrund dessen fehlender Kooperation bis anhin als schwierig er- wiesen hat (KESB-act. 2, 1.18, 1.26, 1.31, 1.34; vgl. auch vorstehend Sachverhalt lit. A.b). Die bisherige Unterstützung des Beschwerdeführers war offenbar insofern nicht ausrei- chend, als Rechnungen nicht bezahlt wurden, worauf gegen AB.________ zwei Betrei- bungen eingereicht wurden (vgl. KESB-act. 1.35); weiter bestehen erhebliche Unklarheiten betreffend den Umgang mit dem Vermögen der Betroffenen sowie über dessen Verblieb, worüber der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor der KESB keine Auskunft erteilt (vgl. act. 12; KESB-act. 3). Dem Willensvollstrecker seines verstorbenen Vaters verweigert der Beschwerdeführer ebenfalls die Auskunft betreffend seine Vermögensverwaltung (vgl. KESB act. 1.3). Unklar ist auch, inwieweit der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Vermögensverwaltung in einem Interes- senkonflikt zu seiner Mutter steht, mithin eine Vertretung durch ihn bereits aus diesem Grund abzulehnen wäre.
13 Urteil F 2023 11 4.4 Die Massnahme ist schliesslich insofern auch zumutbar, als AB.________ ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestellung einer Vertretungsbeistandschaft als rechtmässig. Mit dieser wird keineswegs verhindert, dass ihr Sohn AA.________ sich weiterhin persönlich um ihr Wohlergehen sor- gen, sie besuchen und sich auch mit ihrem Beistand besprechen kann. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er befürchtet, es werde ihm mit der angeordneten Massnahme der Zugang zu den Wohnräumlichkeiten von AB.________ unterbunden (oben E. 3.3). 5. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgte die Begründung des Verzichts der KESB auf eine Anhörung von AB.________ mit ihrem Schwächezustand insofern zu pauschal, als grundsätzlich auch Urteilsunfähige angehört werden müssen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Es bestand jedoch vorliegend eine gewisse Dringlichkeit, die Interessen von AB.________ zu schützen. Ferner bestätigten Dr. G.________ und der Willensvollstrecker Rechtsanwalt F.________, beide aufgrund persönlicher Wahrnehmung, dass AB.________ urteilsun- fähig sei, die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme und ein komplexes persönliches Gespräch mit ihr nicht möglich sei (vgl. KESB-act. 1.3 S. 4). Gleichlautend war auch die Einschätzung der Pflege im Altersheim D.________. Mithin hat die KESB kein Recht ver- letzt, indem sie hier ausnahmsweise lediglich aufgrund der Akten über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden hat. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene selber sowohl im Verfahren der KESB als auch im aktuellen, gerichtlichen Be- schwerdeverfahren jeweils schriftlich mit den massgeblichen Unterlagen bedient wurde und selber nie eine persönliche Anhörung verlangt hat. Auch mit Blick darauf ist nicht er- sichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung von AB.________ am Entscheid der KESB über vorsorgliche Massnahmen etwas geändert hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 = Pra 107 [2018] Nr. 61). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich auch nichts Entsprechendes dar (vgl. BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Anzumerken ist immerhin, dass wohl vor der Anordnung der definitiven Massnahmen – sofern der Vorsorgeauftrag aus dem Jahr 2017 nicht validiert werden kann – die Betroffene anzuhören sein wird, al- lenfalls unter Beizug eines Sachverständigen. Wie es sich damit verhält, ist indes hier nicht Verfahrensgegenstand und kann mithin offengelassen werden. 5.2 Hinsichtlich der angeblichen Ungültigkeit des Entscheids der KESB aufgrund einer fehlenden schriftlichen Vollmacht (vgl. act. 13) verkennt der Beschwerdeführer sodann die Organisationsgrundlagen der KESB. Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich
14 Urteil F 2023 11 gegenseitig (§ 28 der Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug; BGS 213.53). Diese Vertretungsermächtigung umfasst konsequenterweise auch, dass or- dentliche Mitglieder Ersatzmitglieder vertreten können, auch wenn dies nicht explizit ge- sagt wird. K.________ ist ein ordentliches Mitglied der KESB, womit sie einerseits ohnehin selbst befugt wäre, einen Entscheid der KESB mitzufällen (vgl. § 41 Abs. 1 EG ZGB), an- dererseits aber auch ohne Weiteres berechtigt ist, stellvertretend für eine Kollegin zu zeichnen, die in der Entscheidfindung noch mitgewirkt hatte, aber im Zeitpunkt der späte- ren Ausfertigung des zuvor gefällten Entscheids abwesend war. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der dem Beistand erteilten Befugnis, die Post von AB.________ zu öffnen und deren Wohnräume zu betreten, eine Verletzung des Deut- schen Völkerstrafgesetzbuches moniert (vgl. act. 3 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass dieses in der Schweiz nicht anwendbar ist. 5.4 Schliesslich besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (act. 16) – kein Anlass, allfällige weitere Dokumente der Klinik L.________ einzuholen oder abzuwarten. Abgese- hen davon, dass nicht ersichtlich ist, was damit belegt werden sollte, ist auch an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend einzig ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu überprüfen ist. In dessen Rah- men erfolgt die Sachverhaltsabklärung naturgemäss summarischer, als im Hauptverfah- ren. Nota bene wäre denn auch das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und mithin formell zu erledigen, würde es derart in die Länge gezogen, dass vor seinem Abschluss bereits die Verfügung der KESB über die definitiven Erwach- senenschutzmassnahmen vorläge. 6. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsge- richt erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Ge- richts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unter- liegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
15 Urteil F 2023 11 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unterliegt. Ent- sprechend ist ihm eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des Ver- waltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Aufgrund seines Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwer- degegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
16 Urteil F 2023 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie – je unter Beilage einer Kopie von act. 15 und 16 zur Kenntnisnahme – an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an AB.________, B.________ und RA C.________. Zug, 26. Juli 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am