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F 2022 32

Zg Verwaltungsgericht · 2022-12-13 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) — Beschwerde

Sachverhalt

lit. B). A.c Am 29. April 2021 erstattete A.________ gegen den Kindsvater Strafanzeige wegen Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von E.________ und F.________. Die KESB stellte den Kindern mit Entscheiden vom 25. Mai 2021 (Nr. 2021/0884 und 2021/0885) einen Vertretungsbeistand für das Strafverfahren zur Seite. Die Staatsanwaltschaft I.________ stellte das Strafverfahren gegen C.________ mit Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2021 (ST.2021.13382) rechtskräftig ein, nachdem kein Tatverdacht erhärtet werden konnte (KESB-act. 2.25 Sachverhalt lit. C und D; Schlussbericht des Prozessbeistands der Kinder vom 31. August 2021, BF-act. 3). A.d Am 19. Januar 2022 ersuchte die Beiständin um Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für E.________ durch die KESB, da das letzte Treffen zwischen Vater und Tochter am 25. September 2021 stattgefunden habe (KESB-act. 2.1). Mit Entscheid Nr. 2022/1111 vom 19. Juli 2022 ordnete die KESB für die Besuchskontakte mit dem Vater gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB ein begleitetes Besuchsrecht einmal monatlich von 11-15

3 Urteil F 2022 32 Uhr an, für die Dauer von sechs Monaten ab Durchführung des ersten begleiteten Besuches (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 1). Das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Kreisgerichts G.________ vom 28. Mai 2019 wurde für diese Dauer gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB sistiert (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 4). Der Beiständin wurde die Begleitung und Organisation der Besuche übertragen (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 5); mit der Durchführung wurde die Fachstelle J.________ beauftragt (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 2). B. Gegen diesen Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 erhebt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt seine Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts, namentlich Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Das vom Kreisgericht G.________ mit Entscheid vom 28. Mai 2019 geregelte Besuchsrecht des Kindsvaters sei bis zur rechtskräftigen Verfahrenserledigung zu sistieren. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin B.________ (act. 1 S. 2). C. C.________ schliesst mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde, wobei er darauf verweist, bereits bei der KESB die Einsetzung einer Kinderanwaltschaft für E.________ beantragt zu haben und eine psychologische Begutachtung gegenwärtig nicht für angezeigt zu halten. Weiter beantragte er sinngemäss ebenfalls die Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 3). D. Mit Verfügung vom 28. September 2022 bestellte das Verwaltungsgericht A.________ in der Person von Rechtsanwältin B.________ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und entzog der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung, so dass für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anordnungen gemäss KESB- Entscheid Nr. 2022/1111 vom 19. Juli 2022 zum Tragen kamen. Gleichzeitig wurde C.________ aufgefordert, seine Bedürftigkeit darzutun (act. 7). Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wies das Gericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 11. November 2022 ab (act. 8).

4 Urteil F 2022 32 E. Der Kindsvater meldete mit Eingabe datiert vom 14. November 2022 unter anderem das Scheitern eines begleiteten Besuchs am 6. November 2022 (act. 9); am

20. November 2022 reichte er das ausgefüllte UP-Formular samt Belegen nach (act. 11). F. Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist — unter Vorbehalt ab-weichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts — auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Das hier betroffene Kind E.________ hat gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in H.________, Kanton Zug. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter durch den Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde ist am 18. August 2022 (Postaufgabe) und damit

5 Urteil F 2022 32 rechtzeitig eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben das minderjährige Kind und Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. etwa BGer 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Recht auf persönlichen Verkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (vgl. etwa Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 ZGB N 1). 2.2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern und Kinder ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinne einer ultima ratio (d.h. eines letzten Mittels) gänzlich verweigert oder entzogen werden (vgl. etwa BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4 mit Hinweisen). Das Kindeswohl verlangt insbesondere nach Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld von Kontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine Beziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Es ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles vorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft etwa zu bei zunehmender Entfremdung der Kinder von ihrem Vater, welche die KESB durch Ergreifen geeigneter Kindesschutzmassnahmen zu verhindern hat (BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3).

6 Urteil F 2022 32 2.3 Die Anordnung begleiteter Besuche ist eine Kindesschutzmassnahme (BGE 122 III 404 E. 3; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26). Das begleitete Besuchsrecht kann als milderes Mittel im Vergleich zu einer gänzlichen Verweigerung des persönlichen Verkehrs zum Zuge kommen und etwa dazu dienen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26 mit Hinweisen). Die Eingriffsschwelle ist nach konstanter Rechtsprechung gleich hoch wie bei der Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).

2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht das gesamte Kindesschutzrecht. Er verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Der Gefahr darf insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit Hinweisen). 3. Vorliegend hat das zuständige Scheidungsgericht das Umgangsrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater rechtskräftig festgelegt. Das Besuchsrecht ist grundsätzlich vollstreckbar, solange es nicht sistiert wird, wobei die Vollstreckung gemäss Art. 450g ZGB der KESB obliegt. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen (act. 10). Im hier hängigen Verfahren zu überprüfen ist nicht die Besuchsrechtsanordnung an sich. Zu beantworten ist vielmehr die Frage danach, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und

– bejahendenfalls – ob das von der KESB angeordnete begleitete Besuchsrecht im konkreten Fall ein geeignetes Mittel ist, dieser zu begegnen, oder ob die KESB zur Wahrung des Kindswohls gehalten gewesen wäre, das Besuchsrecht gänzlich zu sistieren, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. 3.1 Die KESB ordnete im Wesentlichen mit Blick auf die zunehmende Entfremdung zwischen E.________ und ihrem Vater (bei zuletzt im September 2021 durchgeführtem Besuch) ein begleitetes Besuchsrecht während sechs Monaten an, um den Wiederaufbau der Eltern-Kind-Beziehung zwischen E.________ und ihrem Vater zu ermöglichen. Damit trug sie primär den Ängsten der Kindsmutter und deren Umfelds Rechnung sowie dem dadurch beim Kind ausgelösten Loyalitätskonflikt. Der Kindsvater erklärte sich mit dem begleiteten Besuchsrecht zumindest vorläufig einverstanden, da er sich erhoffte, seine

7 Urteil F 2022 32 Tochter so wenigstens begleitet sehen zu können (KESB-Entscheid Nr. 2022/1111 vom

19. Juli 2022, KESB-act. 2.25). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB habe ihren Entscheid gefällt, ohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, obwohl sie eine Kindswohlgefährdung bejaht habe und zahlreiche "Alarmzeichen" aktenkundig seien (act. 1 Ziff. 7, 17). Aus den Akten sei ersichtlich, dass E.________s Bruder F.________ ausraste, wenn der Kindsvater schon nur erwähnt werde. Für ihn sei denn auch kein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden, obwohl er den Kontakt zum Vater seit längerem verweigere (act. 1 Ziff. 10 f.). E.________ habe während der Zeit des Strafverfahrens und der Monate davor nicht mehr schlafen können und regelmässig Albträume gehabt. Seit sie den Kindsvater nicht mehr sehe, habe sich dies gelegt. Dies habe die Kindsmutter auch in ihrer Anhörung durch die KESB am 7. Juni 2022 dargelegt (act. 1 Ziff. 14). Eine eigentliche Anhörung von E.________ habe nicht stattgefunden. Diese sei nur gefragt worden, ob sie sich vorstellen könne, ihren Vater in einem Besuchstreff zu sehen, was sie bejaht habe (act. 1 Ziff. 15). F.________ habe bereits ab Herbst 2017 vor und nach den Besuchswochenenden beim Vater Beschwerden entwickelt (Übelkeit, Einschlafschwierigkeiten), was sich im Jahr 2019 gesteigert habe (Wutanfälle, Gewaltphantasien gegenüber dem Vater). Schliesslich habe er den Kontakt komplett verweigert. Die Verweigerungshaltung seines Sohnes scheine der Vater zu akzeptieren. Für die Geschwister sei es schwer nachzuvollziehen, weshalb nur E.________ zum Kontakt mit dem Vater gezwungen werden solle, während dies bei ihrem Bruder nicht der Fall sei (act. 1 Ziff. 18 ff.). Die KESB habe auf weitere Sachverhaltsabklärungen nicht allein deshalb verzichten können, weil das Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden sei (act. 1 Ziff. 21 ff.). E.________ habe gegenüber ihrer Mutter nach einem Besuchswochenende Anfang 2021 erzählt, dass der Vater sie im Bett intim berührt ("am Schneggli gestreichelt") und sie geküsst habe (act. 1 Ziff. 26). Zu einer solchen Schilderung habe sie das Kind nicht motiviert oder beeinflusst (act. 1 Ziff. 27). E.________ sei durch die Vorstellung, Zeit mit ihrem Vater verbringen zu müssen, schwer belastet. Sie habe regelmässige Schwierigkeiten beim Ein- und Durchschlafen verbunden mit Albträumen (act. 1 Ziff. 28). Gegenüber der Ehefrau des Patenonkels (des "Göttis") von F.________ habe sie am 26. Juli 2022 weiter erklärt, ihr Vater sei blöd, "will er de Finger i mis Schneggli steckt"; sie wolle nicht mit ihm spielen gehen (act. 1 Ziff. 29). Insgesamt ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bei beiden Kindern besorgniserregende Auffälligkeiten im Verhalten bestünden, deren Ursachen es vor einem Entscheid über die künftige Ausgestaltung des Besuchsrechts abzuklären gelte, z.B. durch psychologische Begutachtung bei einer fachlich geeigneten Institution (act. 1

8 Urteil F 2022 32 Ziff. 30). Daran hielt sie auch in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, worin sie schilderte, am 6. November 2022 habe sich E.________ losgerissen und im Stall versteckt, als die Beschwerdeführerin sie zusammen mit ihrer Mutter habe zum begleiteten Besuchstreff mit dem Vater bringen wollen (act. 13). 3.3 Der Kindsvater verweist insbesondere auf den Einfluss der "Diskussionen am Familientisch über den abwesenden Vater" auf E.________ sowie auf seinen gegenüber der KESB formulierten Antrag auf Einsetzen einer Kinderanwältin oder eines Kinderanwalts für seine Tochter, wobei es dem Ermessen dieser Person überlassen werden solle, ob und in welchem Zeitpunkt ein kinderpsychologisches Gutachten sinnvoll sei (act. 3). 4. 4.1 Einzugehen ist zunächst auf den durch die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf fehlender Anhörung von E.________ durch die KESB (act. 1 Ziff. 15). Dazu ist festzustellen, dass die Kindsmutter einen ersten durch die KESB angesetzten Anhörungstermin verschob (KESB-act. 2.4 f.), sich vom zweiten Termin nachträglich abmeldete (KESB-act. 2.7, 2.9), auch den dritten Anhörungstermin absagte (KESB-act. 2.11 f.) und erst zum vierten Termin erschien. Dies allerdings erst, nachdem die KESB im diesbezüglichen Einladungsschreiben in Aussicht stellte, es finde anlässlich der Anhörung auch eine Erläuterung der möglichen Androhung einer Ungehorsamsstrafe gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) statt und es werde aufgrund der Akten entschieden, wenn sie sich auch zu diesem letzten Termin nicht einfinde (KESB-act. 2.12 S. 2). Die Anhörung des Kindes konnte dann nur im Ansatz erfolgen, da E.________ bereits bei der Begrüssung begonnen habe zu weinen und in der anschliessenden – kurzen – Befragung immer wieder ihre Mutter anschaute und unsicher wirkte, mithin kaum von einer freien Willensäusserung ausgegangen werden konnte. Mit Blick darauf sowie auch auf die bereits im Rahmen des Strafverfahrens – durch speziell geschulte Fachpersonen – erfolgten Einvernahmen mit E.________ hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie ausnahmsweise die Anhörung des – nota bene erst sechsjährigen (vgl. zum Richtwert einer Kindesanhörung ab vollendetem sechsten Altersjahr grundlegend BGE 131 III 553 E. 1) – Kindes mit Rücksicht auf dessen Befinden und den offensichtlich weit über das übliche Mass hinausgehenden Loyalitätskonflikt abbrach (vgl. auch Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, 2015, Rz. 128). Immerhin konnte ermittelt werden, dass sich E.________ offenbar für die begleiteten Besuche grundsätzlich interessiere und von sich aus jedenfalls nicht zum vornherein abgeneigt erscheine, sich

9 Urteil F 2022 32 mit ihrem Vater in einem Besuchstreff zu treffen (KESB-act. 2.15). Im Übrigen durfte – bezüglich der durch die Kindsmutter behaupteten Übergriffe – auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diese ergab klar, dass E.________ und ihr Bruder kein selbst erlebtes, nennenswertes Fehlverhalten des Vaters zu benennen vermochten, sondern Vorwürfe und Ängste ihrer Mutter und deren Umfelds wiederholten und ausschmückten (vgl. dazu eingehend sogleich E. 4.2.1). In logischer Folge erübrigt sich auch eine Anhörung von E.________ durch das hiesige Gericht, soll doch die Anhörung nicht Selbstzweck sein, besonders, wo die wiederholte Anhörung eines noch sehr jungen Kindes für dieses offensichtlich eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGer 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1). Dies gilt umso mehr, als die Kindsmutter bereits durch mehrmaliges Verschieben der Kindsanhörung durch die KESB deren Verfahren verzögert hat und unsicher erscheint, ob sie bei einer Anhörung von E.________ durch das Gericht – natürlich ohne Beisein der Mutter – überhaupt kooperieren würde. 4.2 Zu prüfen ist sodann, ob eine Gefährdung des Kindswohls vorliegt, was Voraussetzung jeder Kindesschutzmassnahme bildet. Dies ist zu bejahen: 4.2.1 Zwar ist aufgrund der Einstellung des gegen den Kindsvater angehobenen Strafverfahrens mangels Tatverdachts offensichtlich, dass auf die von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe gegen ihren Ex-Ehemann (vgl. vorstehend lit. A.c) nicht abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist auf den Schlussbericht des Prozessvertreters der Kinder im Strafverfahren zu verweisen (BF-act. 3). Daraus ergibt sich was folgt: Die Zuger Polizei befragte die Kindsmutter als Auskunftsperson; weiter befragte sie die Kinder E.________ und F.________. Die Kantonspolizei I.________ befragte sowohl den Kindsvater als auch dessen Mutter und durchsuchte beider Wohnungen. Schliesslich erfolgten durch die Staatsanwaltschaft I.________ Einvernahmen der Kinder (durch eigens dafür ausgebildete Fachpersonen) und beider Eltern (BF-act. 3 S. 5 ff.). Es ergab sich kein Tatverdacht; das Strafverfahren wurde entsprechend eingestellt. Für die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der Beweislage zweifellos erstellt gewesen, dass vom beschuldigten Kindsvater keine sexuellen oder tätlichen Übergriffe auf E.________ und F.________ ausgegangen seien (BF-act. 3 S. 10 f.). Aussagenpsychologisch sei bei im Wesentlichen vollständig fehlenden "Realkennzeichen" in den Aussagen der Kinder der eindeutige Schluss zu ziehen, dass deren Schilderungen auf Dritteinflüssen, und nicht auf einem realen Erlebnishintergrund,

10 Urteil F 2022 32 basierten (BF-act. 3 S. 11 ff.; mit Verweis auf Regula Maag, Sexuelle Missbrauchsvorwürfe bei Scheidungs- und Trennungskonflikten, Beurteilung von Aussagen von Kindern aus psychologischer Sicht, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 473 ff.). Die Gesamtumstände und das Verhalten der Kinder würden auf eine zunehmende Entfremdung vom Vater durch Beeinflussung hindeuten, wobei auffalle, dass die Kinder "einfach die von der Kindsmutter genannten Gründe für ihr schlechtes Verhältnis zum Kindsvater nachreden". Die Entfremdung von F.________ erscheine bereits weit fortgeschritten, während sich E.________ noch in einem starken Loyalitätskonflikt befinde (BF-act. 3 S. 14). 4.2.2 Das durch die Mutter geschilderte Verhalten von E.________ und ihrem Bruder ist denn auch klar vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen ihren Eltern einzuordnen. Es ist in diesem Kontext nicht unüblich und auch kein "Alarmzeichen" für Misshandlungen oder Missbrauch durch den Kindsvater. Vielmehr sind Symptome wie Kopf- und Bauchschmerzen, Schlaf- und Essstörungen, Bettnässen, Ängste und aggressives Verhalten bekannte Reaktionen von Kindern auf die Trennungskonflikte an und für sich. Weiter ist bekannt, dass betroffene Kinder dazu neigen, Ängste und Befürchtungen des obhutsberechtigten Elternteils zu übernehmen; dieser kann seinerseits das Aussageverhalten der Kinder – selbst ohne bösen Willen – fehl interpretieren vor dem Hintergrund seiner eigenen Vorbehalte gegen den Ex-Partner sowie eines allfälligen Wunsches nach Ausgrenzung des Ex-Partners zugunsten eines neuen Partners, der für das Kind eine Stiefelternrolle übernimmt (vgl. hierzu Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 15 mit Hinweisen). Es kommt zu Verunsicherung der Kinder und zu verzerrter Verarbeitung der Erfahrungen mit dem abwesenden Elternteil (vgl. zum Ganzen Maag, a.a.O., S. 473 ff.). Suggestiv wirken nicht nur bewusste verbale oder nonverbale Beeinflussungen, sondern auch bereits durch die Kinder wahrgenommene Einstellungen, Erwartungen oder Befürchtungen der Eltern. Stark suggestive Wirkung hat etwa, wenn der beschuldigende Elternteil alle möglichen Vorsichtsmassnahmen trifft, damit ja nichts passieren kann, etwa indem die Besuchskontakte nur noch eingeschränkt oder in Begleitung stattfinden (Maag, a.a.O., S. 480, mit Hinweis). Schliesslich stellt es auch keine Seltenheit dar, dass Kinder auf besorgte Nachfrage der Erwachsenen hin nach sexuellen Handlungen solche bejahen und ausschmücken, auch wenn sie gar nicht stattgefunden haben (vgl. Fallbeispiele bei Maag, a.a.O., S. 481 ff.; zu den sogenannten "Gleichklanglügen", die bei suggestivem Ausfragen der Kinder entstehen, S. 487 f.). Aus dem Gesagten erhellt zwar – wie bereits oben E. 4.2.1 dargelegt –, dass nicht ein tatsächliches Fehlverhalten des Kindsvaters zu dessen Ablehnung durch die Kinder führt,

11 Urteil F 2022 32 sondern die Angst, die den Kindern vor seinem potenziellen Fehlverhalten suggeriert wird, wobei dies bewusst oder unbewusst, durch die Mutter oder deren Umfeld, geschehen kann. Wie es sich damit letztlich verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Angst für E.________ selber – trotz dem, dass sie objektiv betrachtet offensichtlich unbegründet ist – offenbar real und belastend ist, was denn auch die Kindsmutter und deren Umfeld wahrnehmen und in einem Teufelskreis immer mehr verstärken. 4.2.3 Zusammenfassend liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Diese liegt darin, dass es E.________ – und auch ihrem Bruder, um den es aber hier nicht geht – verunmöglicht wird, eine unbelastete Beziehung zu ihrem Vater zu erleben und ihn überhaupt regelmässig zu sehen (sogenannte Entfremdung). E.________ wird mit Blick auf das Besuchsrecht offensichtlich einem starken Loyalitätskonflikt ausgesetzt, indem sie den Kontakt zum Vater nur entgegen den klar erkennbaren Wünschen ihrer Mutter wahrnehmen könnte, sich mithin "gegen ihre Mutter" als obhutsberechtigten Elternteil stellen müsste, um ihren Vater zu sehen. Mithin bestand für die KESB klarerweise Anlass, mit Kindesschutzmassnahmen einzuschreiten, um den bestehenden Ängsten Rechnung zu tragen, E.________ vom Loyalitätskonflikt zu entlasten und der zunehmenden Entfremdung zwischen ihr und ihrem Vater entgegenzuwirken. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen drängte sich umso mehr auf, als das Kindswohl auch durch falsche Missbrauchsvorwürfe erheblich gefährdet wird. Deren Auswirkungen auf die psychosoziale Entwicklung eines Kindes und seine Beziehungsgestaltung können gravierend sein, seine Identitätsentwicklung stören und es im späteren Umgang mit dem anderen Geschlecht erheblich verunsichern. Ausserdem sind suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch naturgemäss schwieriger aufzuarbeiten, als real erlebte missbräuchliche Erfahrungen, lassen sich doch verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum mehr beeinflussen (Maag, a.a.O., S. 489). 4.3 Zu prüfen ist schliesslich nicht, ob das begleitete Besuchsrecht überhaupt – auch gegen den Willen des Vaters, der indes vorliegend einverstanden war – hätte angeordnet werden dürfen (vgl. dazu oben E. 2.3), sondern nur, ob es als milderes Mittel (gegenüber einer gänzlichen Sistierung des Besuchsrechts) geeignet ist, der Kindswohlgefährdung zu begegnen, oder ob dieses Ziel nur mit einer gänzlichen Sistierung der Kontakte zu erreichen wäre, wie sie die Kindsmutter verlangt (vorstehend lit. B). Dabei ist entscheidend, dass E.________ nach dem Ausgeführten nicht vor ihrem Vater als

12 Urteil F 2022 32 Gefährder zu schützen ist, sondern vor der Belastung durch den Loyalitätskonflikt (der sich in diffusen Ängsten und Ablehnung des Vaters niederschlägt) sowie vor der Entfremdung von ihrem Vater. Diesem Zweck wäre eine gänzliche Sistierung des Besuchsrechts offensichtlich nicht zuträglich, weshalb die KESB eine solche Anordnung zu Recht nicht getroffen hat. 4.4 Aufgrund des oben Ausgeführten ist der Antrag der Kindsmutter um ersatzlose Sistierung des durch das Kreisgericht G.________ angeordneten Besuchsrechts mangels Eignung der begehrten Massnahme zur Verhütung der bestehenden Kindswohlgefährdung abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist ihr Antrag auf Rückweisung der Sache an die KESB zur weiteren Sachverhaltsabklärung bezüglich einer Kindswohlgefährdung durch den Vater. Eine solche wurde bereits durch die Staatsanwaltschaft I.________ eingehend untersucht und ausgeschlossen, mithin besteht in diese Richtung kein weiterer Abklärungsbedarf. Daran ändert die erneute Darbietung der im Strafverfahren entkräfteten Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater nichts, ebenso wenig wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweigerungshaltung des Kindes gegenüber den Besuchen beim Vater. Hinsichtlich des vom Kind geäusserten Willens ist darauf hinzuweisen, dass dieser eines von mehreren Kriterien bildet beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_23/2020, a.a.O., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit geht die Rechtsprechung differenziert vor und setzt insbesondere bezüglich eines Kontaktabbruchs zum besuchsberechtigten Elternteil zurecht wegen der damit verbundenen mittel- und längerfristigen Folgen strenge Massstäbe an (vgl. für einen Überblick Kilde, a.a.O., Rz. 149 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um den persönlichen Umgang eines noch nicht einmal siebenjährigen Kindes mit seinem Vater, wobei eine Beeinflussung des Kindes klar erfolgt ist (vgl. oben E. 4.2.1). Dass die Kindsmutter das Kind positiv auf die Kontakte mit dem Vater eingestimmt haben soll, wie sie in ihrer abschliessenden Stellungnahme behauptet, erscheint denn auch wenig glaubwürdig, konnte sie sich doch nach wie vor – trotz deutlicher Entkräftung ihrer Vorwürfe durch die Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden – nicht von der Idee lösen, dass beim Vater etwas vorgefallen sein müsse (KESB-act. 2.14 S. 2; act. 1). Sie äusserte denn auch, E.________ nie

13 Urteil F 2022 32 unbegleitet herausgeben zu wollen (KESB-act. 2.14 S. 3). Von einem autonom gebildeten Willen eines urteilsfähigen Kindes mit Bezug auf den Abbruch der strittigen Besuchskontakte kann bei dieser Ausgangslage offensichtlich keine Rede sein. 4.5 Anzumerken bleibt, dass angesichts der offenbar erheblichen Verunsicherung und der (bewussten oder unbewussten) Beeinflussung von E.________ die alleinige Anordnung der Besuchskontakte im Besuchstreff zwar als ein geeignetes, für sich allein aber nicht als ausreichendes Mittel erscheint, um der Kindswohlgefährdung zu begegnen. Der Beiständin wurde denn auch die Aufgabe übertragen, die Besuche zu begleiten, und es ist aktenkundig, dass sie bereits mehrmals versucht hat, der Kindsmutter und deren Lebenspartner die auch oben in E. 4.2 ausführlich dargelegten Mechanismen zu erklären, die entstehen können, wenn Kinder in Loyalitätskonflikte gedrängt werden. Bis anhin scheinen diese Bemühungen leider von wenig Erfolg gekrönt zu sein (KESB-act. 2.1 S. 3 f.). Es ist vorderhand anzunehmen, dass dies mehr auf die einfache Strukturierung der Kindsmutter zurückzuführen ist (die offenbar Mühe bekundet, komplexe Zusammenhänge zu erfassen wie sie hier zu berücksichtigen sind, vgl. act. 1 Ziff. 13, 34), denn auf bösen Willen ihrerseits. Entsprechend besteht die begründete Hoffnung, dass es der erfahrenen Berufsbeiständin doch noch gelingt, der Mutter und deren Umfeld aufzuzeigen, dass ihre Ängste unbegründet sind, und sie mithin zur konstruktiven Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Besuchskontakte zu bewegen. Angesichts dessen ist eine Ergänzung mit weiteren Massnahmen (etwa: einer psychologischen Betreuung von E.________ oder einer Verpflichtung ihrer Mutter zum Besuch eines Elternkurses) durch das Gericht gegenwärtig nicht angezeigt. Der KESB bleibt es selbstredend unbenommen, bei Bedarf im Verlauf weitere Kindesschutzmassnahmen für E.________ – und auch ihren Bruder – anzuordnen. Vereiteln die Kindsmutter sowie ihr Umfeld weiterhin jede Besuchsrechtsausübung, wird sie nebst der Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen auch das Besuchsrecht durchzusetzen haben (Art. 450g ZGB), wobei hier zunächst eine Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Vordergrund stehen dürfte. 5. 5.1 In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). 5.2 Die unterliegende, anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin hat gemäss § 28 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ebenso wenig wie der

14 Urteil F 2022 32 Verfahrensbeteiligte 1, dem zur Wahrung seiner Interessen bis anhin kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist. 5.3 Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG). Diese ist nach Ermessen festzulegen, nachdem die Rechtsvertreterin trotz mehrmaliger Ankündigung baldiger Entscheidung durch das Gericht keine Honorarnote eingereicht hat. Die angemessene Entschädigung der Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ist mit Blick auf die wenig umfangreichen Akten, die geringe Komplexität der Angelegenheit – wenn auch nicht der Familiensituation – sowie den drei eingereichten Eingaben (act. 1, 5,

13) ausgehend von einem Stundenaufwand von total rund sechs Stunden zu bemessen. Praxisgemäss kommt ein Stundenansatz von Fr. 220.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zum Tragen (§ 27 Abs. 3 VRG; vgl. ausserdem etwa VGer ZG F 2020 29 vom 6. Mai 2022 E. 7.2.3). Rechtsanwältin B.________ ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'320.– (6 Stunden à Fr. 220.–) zu entschädigen. 5.4 Mit dem Entscheid in der (spruchreifen) Sache im Sinne des Verfahrensbeteiligten 1 erübrigen sich Weiterungen zu dessen mit Eingabe vom 20. November 2022 (act. 11 f.) erneuertem Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dieser ist als gegenstandslos abzuschreiben.

15 Urteil F 2022 32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (24 Absätze)

E. 3 Urteil F 2022 32 Uhr an, für die Dauer von sechs Monaten ab Durchführung des ersten begleiteten Besuches (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 1). Das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Kreisgerichts G.________ vom 28. Mai 2019 wurde für diese Dauer gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB sistiert (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 4). Der Beiständin wurde die Begleitung und Organisation der Besuche übertragen (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 5); mit der Durchführung wurde die Fachstelle J.________ beauftragt (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 2). B. Gegen diesen Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 erhebt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt seine Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts, namentlich Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Das vom Kreisgericht G.________ mit Entscheid vom 28. Mai 2019 geregelte Besuchsrecht des Kindsvaters sei bis zur rechtskräftigen Verfahrenserledigung zu sistieren. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin B.________ (act. 1 S. 2). C. C.________ schliesst mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde, wobei er darauf verweist, bereits bei der KESB die Einsetzung einer Kinderanwaltschaft für E.________ beantragt zu haben und eine psychologische Begutachtung gegenwärtig nicht für angezeigt zu halten. Weiter beantragte er sinngemäss ebenfalls die Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 3). D. Mit Verfügung vom 28. September 2022 bestellte das Verwaltungsgericht A.________ in der Person von Rechtsanwältin B.________ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und entzog der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung, so dass für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anordnungen gemäss KESB- Entscheid Nr. 2022/1111 vom 19. Juli 2022 zum Tragen kamen. Gleichzeitig wurde C.________ aufgefordert, seine Bedürftigkeit darzutun (act. 7). Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wies das Gericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 11. November 2022 ab (act. 8).

E. 3.1 Die KESB ordnete im Wesentlichen mit Blick auf die zunehmende Entfremdung zwischen E.________ und ihrem Vater (bei zuletzt im September 2021 durchgeführtem Besuch) ein begleitetes Besuchsrecht während sechs Monaten an, um den Wiederaufbau der Eltern-Kind-Beziehung zwischen E.________ und ihrem Vater zu ermöglichen. Damit trug sie primär den Ängsten der Kindsmutter und deren Umfelds Rechnung sowie dem dadurch beim Kind ausgelösten Loyalitätskonflikt. Der Kindsvater erklärte sich mit dem begleiteten Besuchsrecht zumindest vorläufig einverstanden, da er sich erhoffte, seine

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB habe ihren Entscheid gefällt, ohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, obwohl sie eine Kindswohlgefährdung bejaht habe und zahlreiche "Alarmzeichen" aktenkundig seien (act. 1 Ziff. 7, 17). Aus den Akten sei ersichtlich, dass E.________s Bruder F.________ ausraste, wenn der Kindsvater schon nur erwähnt werde. Für ihn sei denn auch kein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden, obwohl er den Kontakt zum Vater seit längerem verweigere (act. 1 Ziff. 10 f.). E.________ habe während der Zeit des Strafverfahrens und der Monate davor nicht mehr schlafen können und regelmässig Albträume gehabt. Seit sie den Kindsvater nicht mehr sehe, habe sich dies gelegt. Dies habe die Kindsmutter auch in ihrer Anhörung durch die KESB am 7. Juni 2022 dargelegt (act. 1 Ziff. 14). Eine eigentliche Anhörung von E.________ habe nicht stattgefunden. Diese sei nur gefragt worden, ob sie sich vorstellen könne, ihren Vater in einem Besuchstreff zu sehen, was sie bejaht habe (act. 1 Ziff. 15). F.________ habe bereits ab Herbst 2017 vor und nach den Besuchswochenenden beim Vater Beschwerden entwickelt (Übelkeit, Einschlafschwierigkeiten), was sich im Jahr 2019 gesteigert habe (Wutanfälle, Gewaltphantasien gegenüber dem Vater). Schliesslich habe er den Kontakt komplett verweigert. Die Verweigerungshaltung seines Sohnes scheine der Vater zu akzeptieren. Für die Geschwister sei es schwer nachzuvollziehen, weshalb nur E.________ zum Kontakt mit dem Vater gezwungen werden solle, während dies bei ihrem Bruder nicht der Fall sei (act. 1 Ziff. 18 ff.). Die KESB habe auf weitere Sachverhaltsabklärungen nicht allein deshalb verzichten können, weil das Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden sei (act. 1 Ziff. 21 ff.). E.________ habe gegenüber ihrer Mutter nach einem Besuchswochenende Anfang 2021 erzählt, dass der Vater sie im Bett intim berührt ("am Schneggli gestreichelt") und sie geküsst habe (act. 1 Ziff. 26). Zu einer solchen Schilderung habe sie das Kind nicht motiviert oder beeinflusst (act. 1 Ziff. 27). E.________ sei durch die Vorstellung, Zeit mit ihrem Vater verbringen zu müssen, schwer belastet. Sie habe regelmässige Schwierigkeiten beim Ein- und Durchschlafen verbunden mit Albträumen (act. 1 Ziff. 28). Gegenüber der Ehefrau des Patenonkels (des "Göttis") von F.________ habe sie am 26. Juli 2022 weiter erklärt, ihr Vater sei blöd, "will er de Finger i mis Schneggli steckt"; sie wolle nicht mit ihm spielen gehen (act. 1 Ziff. 29). Insgesamt ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bei beiden Kindern besorgniserregende Auffälligkeiten im Verhalten bestünden, deren Ursachen es vor einem Entscheid über die künftige Ausgestaltung des Besuchsrechts abzuklären gelte, z.B. durch psychologische Begutachtung bei einer fachlich geeigneten Institution (act. 1

E. 3.3 Der Kindsvater verweist insbesondere auf den Einfluss der "Diskussionen am Familientisch über den abwesenden Vater" auf E.________ sowie auf seinen gegenüber der KESB formulierten Antrag auf Einsetzen einer Kinderanwältin oder eines Kinderanwalts für seine Tochter, wobei es dem Ermessen dieser Person überlassen werden solle, ob und in welchem Zeitpunkt ein kinderpsychologisches Gutachten sinnvoll sei (act. 3). 4.

E. 4 Urteil F 2022 32 E. Der Kindsvater meldete mit Eingabe datiert vom 14. November 2022 unter anderem das Scheitern eines begleiteten Besuchs am 6. November 2022 (act. 9); am

20. November 2022 reichte er das ausgefüllte UP-Formular samt Belegen nach (act. 11). F. Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist — unter Vorbehalt ab-weichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts — auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Das hier betroffene Kind E.________ hat gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in H.________, Kanton Zug. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter durch den Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde ist am 18. August 2022 (Postaufgabe) und damit

E. 4.1 Einzugehen ist zunächst auf den durch die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf fehlender Anhörung von E.________ durch die KESB (act. 1 Ziff. 15). Dazu ist festzustellen, dass die Kindsmutter einen ersten durch die KESB angesetzten Anhörungstermin verschob (KESB-act. 2.4 f.), sich vom zweiten Termin nachträglich abmeldete (KESB-act. 2.7, 2.9), auch den dritten Anhörungstermin absagte (KESB-act. 2.11 f.) und erst zum vierten Termin erschien. Dies allerdings erst, nachdem die KESB im diesbezüglichen Einladungsschreiben in Aussicht stellte, es finde anlässlich der Anhörung auch eine Erläuterung der möglichen Androhung einer Ungehorsamsstrafe gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) statt und es werde aufgrund der Akten entschieden, wenn sie sich auch zu diesem letzten Termin nicht einfinde (KESB-act. 2.12 S. 2). Die Anhörung des Kindes konnte dann nur im Ansatz erfolgen, da E.________ bereits bei der Begrüssung begonnen habe zu weinen und in der anschliessenden – kurzen – Befragung immer wieder ihre Mutter anschaute und unsicher wirkte, mithin kaum von einer freien Willensäusserung ausgegangen werden konnte. Mit Blick darauf sowie auch auf die bereits im Rahmen des Strafverfahrens – durch speziell geschulte Fachpersonen – erfolgten Einvernahmen mit E.________ hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie ausnahmsweise die Anhörung des – nota bene erst sechsjährigen (vgl. zum Richtwert einer Kindesanhörung ab vollendetem sechsten Altersjahr grundlegend BGE 131 III 553 E. 1) – Kindes mit Rücksicht auf dessen Befinden und den offensichtlich weit über das übliche Mass hinausgehenden Loyalitätskonflikt abbrach (vgl. auch Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, 2015, Rz. 128). Immerhin konnte ermittelt werden, dass sich E.________ offenbar für die begleiteten Besuche grundsätzlich interessiere und von sich aus jedenfalls nicht zum vornherein abgeneigt erscheine, sich

E. 4.2 Zu prüfen ist sodann, ob eine Gefährdung des Kindswohls vorliegt, was Voraussetzung jeder Kindesschutzmassnahme bildet. Dies ist zu bejahen:

E. 4.2.1 Zwar ist aufgrund der Einstellung des gegen den Kindsvater angehobenen Strafverfahrens mangels Tatverdachts offensichtlich, dass auf die von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe gegen ihren Ex-Ehemann (vgl. vorstehend lit. A.c) nicht abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist auf den Schlussbericht des Prozessvertreters der Kinder im Strafverfahren zu verweisen (BF-act. 3). Daraus ergibt sich was folgt: Die Zuger Polizei befragte die Kindsmutter als Auskunftsperson; weiter befragte sie die Kinder E.________ und F.________. Die Kantonspolizei I.________ befragte sowohl den Kindsvater als auch dessen Mutter und durchsuchte beider Wohnungen. Schliesslich erfolgten durch die Staatsanwaltschaft I.________ Einvernahmen der Kinder (durch eigens dafür ausgebildete Fachpersonen) und beider Eltern (BF-act. 3 S. 5 ff.). Es ergab sich kein Tatverdacht; das Strafverfahren wurde entsprechend eingestellt. Für die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der Beweislage zweifellos erstellt gewesen, dass vom beschuldigten Kindsvater keine sexuellen oder tätlichen Übergriffe auf E.________ und F.________ ausgegangen seien (BF-act. 3 S. 10 f.). Aussagenpsychologisch sei bei im Wesentlichen vollständig fehlenden "Realkennzeichen" in den Aussagen der Kinder der eindeutige Schluss zu ziehen, dass deren Schilderungen auf Dritteinflüssen, und nicht auf einem realen Erlebnishintergrund,

E. 4.2.2 Das durch die Mutter geschilderte Verhalten von E.________ und ihrem Bruder ist denn auch klar vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen ihren Eltern einzuordnen. Es ist in diesem Kontext nicht unüblich und auch kein "Alarmzeichen" für Misshandlungen oder Missbrauch durch den Kindsvater. Vielmehr sind Symptome wie Kopf- und Bauchschmerzen, Schlaf- und Essstörungen, Bettnässen, Ängste und aggressives Verhalten bekannte Reaktionen von Kindern auf die Trennungskonflikte an und für sich. Weiter ist bekannt, dass betroffene Kinder dazu neigen, Ängste und Befürchtungen des obhutsberechtigten Elternteils zu übernehmen; dieser kann seinerseits das Aussageverhalten der Kinder – selbst ohne bösen Willen – fehl interpretieren vor dem Hintergrund seiner eigenen Vorbehalte gegen den Ex-Partner sowie eines allfälligen Wunsches nach Ausgrenzung des Ex-Partners zugunsten eines neuen Partners, der für das Kind eine Stiefelternrolle übernimmt (vgl. hierzu Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N

E. 4.2.3 Zusammenfassend liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Diese liegt darin, dass es E.________ – und auch ihrem Bruder, um den es aber hier nicht geht – verunmöglicht wird, eine unbelastete Beziehung zu ihrem Vater zu erleben und ihn überhaupt regelmässig zu sehen (sogenannte Entfremdung). E.________ wird mit Blick auf das Besuchsrecht offensichtlich einem starken Loyalitätskonflikt ausgesetzt, indem sie den Kontakt zum Vater nur entgegen den klar erkennbaren Wünschen ihrer Mutter wahrnehmen könnte, sich mithin "gegen ihre Mutter" als obhutsberechtigten Elternteil stellen müsste, um ihren Vater zu sehen. Mithin bestand für die KESB klarerweise Anlass, mit Kindesschutzmassnahmen einzuschreiten, um den bestehenden Ängsten Rechnung zu tragen, E.________ vom Loyalitätskonflikt zu entlasten und der zunehmenden Entfremdung zwischen ihr und ihrem Vater entgegenzuwirken. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen drängte sich umso mehr auf, als das Kindswohl auch durch falsche Missbrauchsvorwürfe erheblich gefährdet wird. Deren Auswirkungen auf die psychosoziale Entwicklung eines Kindes und seine Beziehungsgestaltung können gravierend sein, seine Identitätsentwicklung stören und es im späteren Umgang mit dem anderen Geschlecht erheblich verunsichern. Ausserdem sind suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch naturgemäss schwieriger aufzuarbeiten, als real erlebte missbräuchliche Erfahrungen, lassen sich doch verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum mehr beeinflussen (Maag, a.a.O., S. 489).

E. 4.3 Zu prüfen ist schliesslich nicht, ob das begleitete Besuchsrecht überhaupt – auch gegen den Willen des Vaters, der indes vorliegend einverstanden war – hätte angeordnet werden dürfen (vgl. dazu oben E. 2.3), sondern nur, ob es als milderes Mittel (gegenüber einer gänzlichen Sistierung des Besuchsrechts) geeignet ist, der Kindswohlgefährdung zu begegnen, oder ob dieses Ziel nur mit einer gänzlichen Sistierung der Kontakte zu erreichen wäre, wie sie die Kindsmutter verlangt (vorstehend lit. B). Dabei ist entscheidend, dass E.________ nach dem Ausgeführten nicht vor ihrem Vater als

12 Urteil F 2022 32 Gefährder zu schützen ist, sondern vor der Belastung durch den Loyalitätskonflikt (der sich in diffusen Ängsten und Ablehnung des Vaters niederschlägt) sowie vor der Entfremdung von ihrem Vater. Diesem Zweck wäre eine gänzliche Sistierung des Besuchsrechts offensichtlich nicht zuträglich, weshalb die KESB eine solche Anordnung zu Recht nicht getroffen hat.

E. 4.4 Aufgrund des oben Ausgeführten ist der Antrag der Kindsmutter um ersatzlose Sistierung des durch das Kreisgericht G.________ angeordneten Besuchsrechts mangels Eignung der begehrten Massnahme zur Verhütung der bestehenden Kindswohlgefährdung abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist ihr Antrag auf Rückweisung der Sache an die KESB zur weiteren Sachverhaltsabklärung bezüglich einer Kindswohlgefährdung durch den Vater. Eine solche wurde bereits durch die Staatsanwaltschaft I.________ eingehend untersucht und ausgeschlossen, mithin besteht in diese Richtung kein weiterer Abklärungsbedarf. Daran ändert die erneute Darbietung der im Strafverfahren entkräfteten Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater nichts, ebenso wenig wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweigerungshaltung des Kindes gegenüber den Besuchen beim Vater. Hinsichtlich des vom Kind geäusserten Willens ist darauf hinzuweisen, dass dieser eines von mehreren Kriterien bildet beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_23/2020, a.a.O., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit geht die Rechtsprechung differenziert vor und setzt insbesondere bezüglich eines Kontaktabbruchs zum besuchsberechtigten Elternteil zurecht wegen der damit verbundenen mittel- und längerfristigen Folgen strenge Massstäbe an (vgl. für einen Überblick Kilde, a.a.O., Rz. 149 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um den persönlichen Umgang eines noch nicht einmal siebenjährigen Kindes mit seinem Vater, wobei eine Beeinflussung des Kindes klar erfolgt ist (vgl. oben E. 4.2.1). Dass die Kindsmutter das Kind positiv auf die Kontakte mit dem Vater eingestimmt haben soll, wie sie in ihrer abschliessenden Stellungnahme behauptet, erscheint denn auch wenig glaubwürdig, konnte sie sich doch nach wie vor – trotz deutlicher Entkräftung ihrer Vorwürfe durch die Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden – nicht von der Idee lösen, dass beim Vater etwas vorgefallen sein müsse (KESB-act. 2.14 S. 2; act. 1). Sie äusserte denn auch, E.________ nie

13 Urteil F 2022 32 unbegleitet herausgeben zu wollen (KESB-act. 2.14 S. 3). Von einem autonom gebildeten Willen eines urteilsfähigen Kindes mit Bezug auf den Abbruch der strittigen Besuchskontakte kann bei dieser Ausgangslage offensichtlich keine Rede sein.

E. 4.5 Anzumerken bleibt, dass angesichts der offenbar erheblichen Verunsicherung und der (bewussten oder unbewussten) Beeinflussung von E.________ die alleinige Anordnung der Besuchskontakte im Besuchstreff zwar als ein geeignetes, für sich allein aber nicht als ausreichendes Mittel erscheint, um der Kindswohlgefährdung zu begegnen. Der Beiständin wurde denn auch die Aufgabe übertragen, die Besuche zu begleiten, und es ist aktenkundig, dass sie bereits mehrmals versucht hat, der Kindsmutter und deren Lebenspartner die auch oben in E. 4.2 ausführlich dargelegten Mechanismen zu erklären, die entstehen können, wenn Kinder in Loyalitätskonflikte gedrängt werden. Bis anhin scheinen diese Bemühungen leider von wenig Erfolg gekrönt zu sein (KESB-act. 2.1 S. 3 f.). Es ist vorderhand anzunehmen, dass dies mehr auf die einfache Strukturierung der Kindsmutter zurückzuführen ist (die offenbar Mühe bekundet, komplexe Zusammenhänge zu erfassen wie sie hier zu berücksichtigen sind, vgl. act. 1 Ziff. 13, 34), denn auf bösen Willen ihrerseits. Entsprechend besteht die begründete Hoffnung, dass es der erfahrenen Berufsbeiständin doch noch gelingt, der Mutter und deren Umfeld aufzuzeigen, dass ihre Ängste unbegründet sind, und sie mithin zur konstruktiven Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Besuchskontakte zu bewegen. Angesichts dessen ist eine Ergänzung mit weiteren Massnahmen (etwa: einer psychologischen Betreuung von E.________ oder einer Verpflichtung ihrer Mutter zum Besuch eines Elternkurses) durch das Gericht gegenwärtig nicht angezeigt. Der KESB bleibt es selbstredend unbenommen, bei Bedarf im Verlauf weitere Kindesschutzmassnahmen für E.________ – und auch ihren Bruder – anzuordnen. Vereiteln die Kindsmutter sowie ihr Umfeld weiterhin jede Besuchsrechtsausübung, wird sie nebst der Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen auch das Besuchsrecht durchzusetzen haben (Art. 450g ZGB), wobei hier zunächst eine Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Vordergrund stehen dürfte. 5.

E. 5 Urteil F 2022 32 rechtzeitig eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben das minderjährige Kind und Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. etwa BGer 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Recht auf persönlichen Verkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (vgl. etwa Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 ZGB N 1). 2.2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern und Kinder ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinne einer ultima ratio (d.h. eines letzten Mittels) gänzlich verweigert oder entzogen werden (vgl. etwa BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4 mit Hinweisen). Das Kindeswohl verlangt insbesondere nach Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld von Kontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine Beziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Es ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles vorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft etwa zu bei zunehmender Entfremdung der Kinder von ihrem Vater, welche die KESB durch Ergreifen geeigneter Kindesschutzmassnahmen zu verhindern hat (BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3).

E. 5.1 In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB).

E. 5.2 Die unterliegende, anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin hat gemäss § 28 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ebenso wenig wie der

14 Urteil F 2022 32 Verfahrensbeteiligte 1, dem zur Wahrung seiner Interessen bis anhin kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist.

E. 5.3 Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG). Diese ist nach Ermessen festzulegen, nachdem die Rechtsvertreterin trotz mehrmaliger Ankündigung baldiger Entscheidung durch das Gericht keine Honorarnote eingereicht hat. Die angemessene Entschädigung der Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ist mit Blick auf die wenig umfangreichen Akten, die geringe Komplexität der Angelegenheit – wenn auch nicht der Familiensituation – sowie den drei eingereichten Eingaben (act. 1, 5,

13) ausgehend von einem Stundenaufwand von total rund sechs Stunden zu bemessen. Praxisgemäss kommt ein Stundenansatz von Fr. 220.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zum Tragen (§ 27 Abs. 3 VRG; vgl. ausserdem etwa VGer ZG F 2020 29 vom 6. Mai 2022 E. 7.2.3). Rechtsanwältin B.________ ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'320.– (6 Stunden à Fr. 220.–) zu entschädigen.

E. 5.4 Mit dem Entscheid in der (spruchreifen) Sache im Sinne des Verfahrensbeteiligten 1 erübrigen sich Weiterungen zu dessen mit Eingabe vom 20. November 2022 (act. 11 f.) erneuertem Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dieser ist als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 6 Urteil F 2022 32 2.3 Die Anordnung begleiteter Besuche ist eine Kindesschutzmassnahme (BGE 122 III 404 E. 3; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26). Das begleitete Besuchsrecht kann als milderes Mittel im Vergleich zu einer gänzlichen Verweigerung des persönlichen Verkehrs zum Zuge kommen und etwa dazu dienen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26 mit Hinweisen). Die Eingriffsschwelle ist nach konstanter Rechtsprechung gleich hoch wie bei der Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).

2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht das gesamte Kindesschutzrecht. Er verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Der Gefahr darf insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit Hinweisen). 3. Vorliegend hat das zuständige Scheidungsgericht das Umgangsrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater rechtskräftig festgelegt. Das Besuchsrecht ist grundsätzlich vollstreckbar, solange es nicht sistiert wird, wobei die Vollstreckung gemäss Art. 450g ZGB der KESB obliegt. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen (act. 10). Im hier hängigen Verfahren zu überprüfen ist nicht die Besuchsrechtsanordnung an sich. Zu beantworten ist vielmehr die Frage danach, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und

– bejahendenfalls – ob das von der KESB angeordnete begleitete Besuchsrecht im konkreten Fall ein geeignetes Mittel ist, dieser zu begegnen, oder ob die KESB zur Wahrung des Kindswohls gehalten gewesen wäre, das Besuchsrecht gänzlich zu sistieren, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt.

E. 7 Urteil F 2022 32 Tochter so wenigstens begleitet sehen zu können (KESB-Entscheid Nr. 2022/1111 vom

19. Juli 2022, KESB-act. 2.25).

E. 8 Urteil F 2022 32 Ziff. 30). Daran hielt sie auch in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, worin sie schilderte, am 6. November 2022 habe sich E.________ losgerissen und im Stall versteckt, als die Beschwerdeführerin sie zusammen mit ihrer Mutter habe zum begleiteten Besuchstreff mit dem Vater bringen wollen (act. 13).

E. 9 Urteil F 2022 32 mit ihrem Vater in einem Besuchstreff zu treffen (KESB-act. 2.15). Im Übrigen durfte – bezüglich der durch die Kindsmutter behaupteten Übergriffe – auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diese ergab klar, dass E.________ und ihr Bruder kein selbst erlebtes, nennenswertes Fehlverhalten des Vaters zu benennen vermochten, sondern Vorwürfe und Ängste ihrer Mutter und deren Umfelds wiederholten und ausschmückten (vgl. dazu eingehend sogleich E. 4.2.1). In logischer Folge erübrigt sich auch eine Anhörung von E.________ durch das hiesige Gericht, soll doch die Anhörung nicht Selbstzweck sein, besonders, wo die wiederholte Anhörung eines noch sehr jungen Kindes für dieses offensichtlich eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGer 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1). Dies gilt umso mehr, als die Kindsmutter bereits durch mehrmaliges Verschieben der Kindsanhörung durch die KESB deren Verfahren verzögert hat und unsicher erscheint, ob sie bei einer Anhörung von E.________ durch das Gericht – natürlich ohne Beisein der Mutter – überhaupt kooperieren würde.

E. 10 Urteil F 2022 32 basierten (BF-act. 3 S. 11 ff.; mit Verweis auf Regula Maag, Sexuelle Missbrauchsvorwürfe bei Scheidungs- und Trennungskonflikten, Beurteilung von Aussagen von Kindern aus psychologischer Sicht, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 473 ff.). Die Gesamtumstände und das Verhalten der Kinder würden auf eine zunehmende Entfremdung vom Vater durch Beeinflussung hindeuten, wobei auffalle, dass die Kinder "einfach die von der Kindsmutter genannten Gründe für ihr schlechtes Verhältnis zum Kindsvater nachreden". Die Entfremdung von F.________ erscheine bereits weit fortgeschritten, während sich E.________ noch in einem starken Loyalitätskonflikt befinde (BF-act. 3 S. 14).

E. 15 Urteil F 2022 32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Rechtsanwältin B.________ ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'320.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
  5. Das Gesuch des Verfahrensbeteiligten 1 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  7. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die KESB Zug, an C.________, an D.________ sowie (zum Vollzug von deren Ziffer 4) im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 13. Dezember 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt:

1. C.________

2. D.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug

3. E.________ betreffend Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) F 2022 32

2 Urteil F 2022 32 A. A.a. A.________ und C.________ sind die Eltern von E.________ (geboren 2015) und F.________ (geboren 2012). Die Kindseltern trennten sich im Jahr 2017; mit Scheidungsurteil vom 28. Mai 2019 wurde ihre Ehe durch das Kreisgericht G.________ geschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und in die Obhut der Kindsmutter gegeben. Weiter regelte das Scheidungsgericht das Besuchsrecht dahingehend, dass der Kindsvater die Kinder u.a. an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag- bis Sonntagabend und zusätzlich während drei Wochen Ferien pro Jahr betreue (KESB-act. 2.25 Sachverhalt lit. A). Aktuell leben A.________ und die Kinder E.________ und F.________ in H.________, Kanton Zug. A.b. Nachdem der Kindsvater der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) Schwierigkeiten bei der Ausübung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts mitteilte, errichtete die KESB mit Entscheid vom 27. April 2021 (Nr. 2021/0714) für E.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Beiständin wurde beauftragt, den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und E.________ zu organisieren und zu fördern und nötigenfalls unter Einbezug der Beteiligten die Modalitäten der Besuche verbindlich zu regeln sowie zwischen den Eltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und diese zu beraten (KESB-act. 2.25 Sachverhalt lit. B). A.c Am 29. April 2021 erstattete A.________ gegen den Kindsvater Strafanzeige wegen Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von E.________ und F.________. Die KESB stellte den Kindern mit Entscheiden vom 25. Mai 2021 (Nr. 2021/0884 und 2021/0885) einen Vertretungsbeistand für das Strafverfahren zur Seite. Die Staatsanwaltschaft I.________ stellte das Strafverfahren gegen C.________ mit Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2021 (ST.2021.13382) rechtskräftig ein, nachdem kein Tatverdacht erhärtet werden konnte (KESB-act. 2.25 Sachverhalt lit. C und D; Schlussbericht des Prozessbeistands der Kinder vom 31. August 2021, BF-act. 3). A.d Am 19. Januar 2022 ersuchte die Beiständin um Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für E.________ durch die KESB, da das letzte Treffen zwischen Vater und Tochter am 25. September 2021 stattgefunden habe (KESB-act. 2.1). Mit Entscheid Nr. 2022/1111 vom 19. Juli 2022 ordnete die KESB für die Besuchskontakte mit dem Vater gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB ein begleitetes Besuchsrecht einmal monatlich von 11-15

3 Urteil F 2022 32 Uhr an, für die Dauer von sechs Monaten ab Durchführung des ersten begleiteten Besuches (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 1). Das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Kreisgerichts G.________ vom 28. Mai 2019 wurde für diese Dauer gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB sistiert (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 4). Der Beiständin wurde die Begleitung und Organisation der Besuche übertragen (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 5); mit der Durchführung wurde die Fachstelle J.________ beauftragt (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 2). B. Gegen diesen Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 erhebt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt seine Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts, namentlich Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Das vom Kreisgericht G.________ mit Entscheid vom 28. Mai 2019 geregelte Besuchsrecht des Kindsvaters sei bis zur rechtskräftigen Verfahrenserledigung zu sistieren. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin B.________ (act. 1 S. 2). C. C.________ schliesst mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde, wobei er darauf verweist, bereits bei der KESB die Einsetzung einer Kinderanwaltschaft für E.________ beantragt zu haben und eine psychologische Begutachtung gegenwärtig nicht für angezeigt zu halten. Weiter beantragte er sinngemäss ebenfalls die Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 3). D. Mit Verfügung vom 28. September 2022 bestellte das Verwaltungsgericht A.________ in der Person von Rechtsanwältin B.________ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und entzog der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung, so dass für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anordnungen gemäss KESB- Entscheid Nr. 2022/1111 vom 19. Juli 2022 zum Tragen kamen. Gleichzeitig wurde C.________ aufgefordert, seine Bedürftigkeit darzutun (act. 7). Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wies das Gericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 11. November 2022 ab (act. 8).

4 Urteil F 2022 32 E. Der Kindsvater meldete mit Eingabe datiert vom 14. November 2022 unter anderem das Scheitern eines begleiteten Besuchs am 6. November 2022 (act. 9); am

20. November 2022 reichte er das ausgefüllte UP-Formular samt Belegen nach (act. 11). F. Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist — unter Vorbehalt ab-weichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts — auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Das hier betroffene Kind E.________ hat gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in H.________, Kanton Zug. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter durch den Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde ist am 18. August 2022 (Postaufgabe) und damit

5 Urteil F 2022 32 rechtzeitig eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben das minderjährige Kind und Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. etwa BGer 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Recht auf persönlichen Verkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (vgl. etwa Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 ZGB N 1). 2.2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern und Kinder ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinne einer ultima ratio (d.h. eines letzten Mittels) gänzlich verweigert oder entzogen werden (vgl. etwa BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4 mit Hinweisen). Das Kindeswohl verlangt insbesondere nach Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld von Kontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine Beziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Es ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles vorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft etwa zu bei zunehmender Entfremdung der Kinder von ihrem Vater, welche die KESB durch Ergreifen geeigneter Kindesschutzmassnahmen zu verhindern hat (BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3).

6 Urteil F 2022 32 2.3 Die Anordnung begleiteter Besuche ist eine Kindesschutzmassnahme (BGE 122 III 404 E. 3; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26). Das begleitete Besuchsrecht kann als milderes Mittel im Vergleich zu einer gänzlichen Verweigerung des persönlichen Verkehrs zum Zuge kommen und etwa dazu dienen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26 mit Hinweisen). Die Eingriffsschwelle ist nach konstanter Rechtsprechung gleich hoch wie bei der Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).

2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht das gesamte Kindesschutzrecht. Er verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Der Gefahr darf insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit Hinweisen). 3. Vorliegend hat das zuständige Scheidungsgericht das Umgangsrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater rechtskräftig festgelegt. Das Besuchsrecht ist grundsätzlich vollstreckbar, solange es nicht sistiert wird, wobei die Vollstreckung gemäss Art. 450g ZGB der KESB obliegt. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen (act. 10). Im hier hängigen Verfahren zu überprüfen ist nicht die Besuchsrechtsanordnung an sich. Zu beantworten ist vielmehr die Frage danach, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und

– bejahendenfalls – ob das von der KESB angeordnete begleitete Besuchsrecht im konkreten Fall ein geeignetes Mittel ist, dieser zu begegnen, oder ob die KESB zur Wahrung des Kindswohls gehalten gewesen wäre, das Besuchsrecht gänzlich zu sistieren, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. 3.1 Die KESB ordnete im Wesentlichen mit Blick auf die zunehmende Entfremdung zwischen E.________ und ihrem Vater (bei zuletzt im September 2021 durchgeführtem Besuch) ein begleitetes Besuchsrecht während sechs Monaten an, um den Wiederaufbau der Eltern-Kind-Beziehung zwischen E.________ und ihrem Vater zu ermöglichen. Damit trug sie primär den Ängsten der Kindsmutter und deren Umfelds Rechnung sowie dem dadurch beim Kind ausgelösten Loyalitätskonflikt. Der Kindsvater erklärte sich mit dem begleiteten Besuchsrecht zumindest vorläufig einverstanden, da er sich erhoffte, seine

7 Urteil F 2022 32 Tochter so wenigstens begleitet sehen zu können (KESB-Entscheid Nr. 2022/1111 vom

19. Juli 2022, KESB-act. 2.25). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB habe ihren Entscheid gefällt, ohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, obwohl sie eine Kindswohlgefährdung bejaht habe und zahlreiche "Alarmzeichen" aktenkundig seien (act. 1 Ziff. 7, 17). Aus den Akten sei ersichtlich, dass E.________s Bruder F.________ ausraste, wenn der Kindsvater schon nur erwähnt werde. Für ihn sei denn auch kein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden, obwohl er den Kontakt zum Vater seit längerem verweigere (act. 1 Ziff. 10 f.). E.________ habe während der Zeit des Strafverfahrens und der Monate davor nicht mehr schlafen können und regelmässig Albträume gehabt. Seit sie den Kindsvater nicht mehr sehe, habe sich dies gelegt. Dies habe die Kindsmutter auch in ihrer Anhörung durch die KESB am 7. Juni 2022 dargelegt (act. 1 Ziff. 14). Eine eigentliche Anhörung von E.________ habe nicht stattgefunden. Diese sei nur gefragt worden, ob sie sich vorstellen könne, ihren Vater in einem Besuchstreff zu sehen, was sie bejaht habe (act. 1 Ziff. 15). F.________ habe bereits ab Herbst 2017 vor und nach den Besuchswochenenden beim Vater Beschwerden entwickelt (Übelkeit, Einschlafschwierigkeiten), was sich im Jahr 2019 gesteigert habe (Wutanfälle, Gewaltphantasien gegenüber dem Vater). Schliesslich habe er den Kontakt komplett verweigert. Die Verweigerungshaltung seines Sohnes scheine der Vater zu akzeptieren. Für die Geschwister sei es schwer nachzuvollziehen, weshalb nur E.________ zum Kontakt mit dem Vater gezwungen werden solle, während dies bei ihrem Bruder nicht der Fall sei (act. 1 Ziff. 18 ff.). Die KESB habe auf weitere Sachverhaltsabklärungen nicht allein deshalb verzichten können, weil das Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden sei (act. 1 Ziff. 21 ff.). E.________ habe gegenüber ihrer Mutter nach einem Besuchswochenende Anfang 2021 erzählt, dass der Vater sie im Bett intim berührt ("am Schneggli gestreichelt") und sie geküsst habe (act. 1 Ziff. 26). Zu einer solchen Schilderung habe sie das Kind nicht motiviert oder beeinflusst (act. 1 Ziff. 27). E.________ sei durch die Vorstellung, Zeit mit ihrem Vater verbringen zu müssen, schwer belastet. Sie habe regelmässige Schwierigkeiten beim Ein- und Durchschlafen verbunden mit Albträumen (act. 1 Ziff. 28). Gegenüber der Ehefrau des Patenonkels (des "Göttis") von F.________ habe sie am 26. Juli 2022 weiter erklärt, ihr Vater sei blöd, "will er de Finger i mis Schneggli steckt"; sie wolle nicht mit ihm spielen gehen (act. 1 Ziff. 29). Insgesamt ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bei beiden Kindern besorgniserregende Auffälligkeiten im Verhalten bestünden, deren Ursachen es vor einem Entscheid über die künftige Ausgestaltung des Besuchsrechts abzuklären gelte, z.B. durch psychologische Begutachtung bei einer fachlich geeigneten Institution (act. 1

8 Urteil F 2022 32 Ziff. 30). Daran hielt sie auch in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, worin sie schilderte, am 6. November 2022 habe sich E.________ losgerissen und im Stall versteckt, als die Beschwerdeführerin sie zusammen mit ihrer Mutter habe zum begleiteten Besuchstreff mit dem Vater bringen wollen (act. 13). 3.3 Der Kindsvater verweist insbesondere auf den Einfluss der "Diskussionen am Familientisch über den abwesenden Vater" auf E.________ sowie auf seinen gegenüber der KESB formulierten Antrag auf Einsetzen einer Kinderanwältin oder eines Kinderanwalts für seine Tochter, wobei es dem Ermessen dieser Person überlassen werden solle, ob und in welchem Zeitpunkt ein kinderpsychologisches Gutachten sinnvoll sei (act. 3). 4. 4.1 Einzugehen ist zunächst auf den durch die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf fehlender Anhörung von E.________ durch die KESB (act. 1 Ziff. 15). Dazu ist festzustellen, dass die Kindsmutter einen ersten durch die KESB angesetzten Anhörungstermin verschob (KESB-act. 2.4 f.), sich vom zweiten Termin nachträglich abmeldete (KESB-act. 2.7, 2.9), auch den dritten Anhörungstermin absagte (KESB-act. 2.11 f.) und erst zum vierten Termin erschien. Dies allerdings erst, nachdem die KESB im diesbezüglichen Einladungsschreiben in Aussicht stellte, es finde anlässlich der Anhörung auch eine Erläuterung der möglichen Androhung einer Ungehorsamsstrafe gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) statt und es werde aufgrund der Akten entschieden, wenn sie sich auch zu diesem letzten Termin nicht einfinde (KESB-act. 2.12 S. 2). Die Anhörung des Kindes konnte dann nur im Ansatz erfolgen, da E.________ bereits bei der Begrüssung begonnen habe zu weinen und in der anschliessenden – kurzen – Befragung immer wieder ihre Mutter anschaute und unsicher wirkte, mithin kaum von einer freien Willensäusserung ausgegangen werden konnte. Mit Blick darauf sowie auch auf die bereits im Rahmen des Strafverfahrens – durch speziell geschulte Fachpersonen – erfolgten Einvernahmen mit E.________ hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie ausnahmsweise die Anhörung des – nota bene erst sechsjährigen (vgl. zum Richtwert einer Kindesanhörung ab vollendetem sechsten Altersjahr grundlegend BGE 131 III 553 E. 1) – Kindes mit Rücksicht auf dessen Befinden und den offensichtlich weit über das übliche Mass hinausgehenden Loyalitätskonflikt abbrach (vgl. auch Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, 2015, Rz. 128). Immerhin konnte ermittelt werden, dass sich E.________ offenbar für die begleiteten Besuche grundsätzlich interessiere und von sich aus jedenfalls nicht zum vornherein abgeneigt erscheine, sich

9 Urteil F 2022 32 mit ihrem Vater in einem Besuchstreff zu treffen (KESB-act. 2.15). Im Übrigen durfte – bezüglich der durch die Kindsmutter behaupteten Übergriffe – auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diese ergab klar, dass E.________ und ihr Bruder kein selbst erlebtes, nennenswertes Fehlverhalten des Vaters zu benennen vermochten, sondern Vorwürfe und Ängste ihrer Mutter und deren Umfelds wiederholten und ausschmückten (vgl. dazu eingehend sogleich E. 4.2.1). In logischer Folge erübrigt sich auch eine Anhörung von E.________ durch das hiesige Gericht, soll doch die Anhörung nicht Selbstzweck sein, besonders, wo die wiederholte Anhörung eines noch sehr jungen Kindes für dieses offensichtlich eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGer 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1). Dies gilt umso mehr, als die Kindsmutter bereits durch mehrmaliges Verschieben der Kindsanhörung durch die KESB deren Verfahren verzögert hat und unsicher erscheint, ob sie bei einer Anhörung von E.________ durch das Gericht – natürlich ohne Beisein der Mutter – überhaupt kooperieren würde. 4.2 Zu prüfen ist sodann, ob eine Gefährdung des Kindswohls vorliegt, was Voraussetzung jeder Kindesschutzmassnahme bildet. Dies ist zu bejahen: 4.2.1 Zwar ist aufgrund der Einstellung des gegen den Kindsvater angehobenen Strafverfahrens mangels Tatverdachts offensichtlich, dass auf die von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe gegen ihren Ex-Ehemann (vgl. vorstehend lit. A.c) nicht abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist auf den Schlussbericht des Prozessvertreters der Kinder im Strafverfahren zu verweisen (BF-act. 3). Daraus ergibt sich was folgt: Die Zuger Polizei befragte die Kindsmutter als Auskunftsperson; weiter befragte sie die Kinder E.________ und F.________. Die Kantonspolizei I.________ befragte sowohl den Kindsvater als auch dessen Mutter und durchsuchte beider Wohnungen. Schliesslich erfolgten durch die Staatsanwaltschaft I.________ Einvernahmen der Kinder (durch eigens dafür ausgebildete Fachpersonen) und beider Eltern (BF-act. 3 S. 5 ff.). Es ergab sich kein Tatverdacht; das Strafverfahren wurde entsprechend eingestellt. Für die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der Beweislage zweifellos erstellt gewesen, dass vom beschuldigten Kindsvater keine sexuellen oder tätlichen Übergriffe auf E.________ und F.________ ausgegangen seien (BF-act. 3 S. 10 f.). Aussagenpsychologisch sei bei im Wesentlichen vollständig fehlenden "Realkennzeichen" in den Aussagen der Kinder der eindeutige Schluss zu ziehen, dass deren Schilderungen auf Dritteinflüssen, und nicht auf einem realen Erlebnishintergrund,

10 Urteil F 2022 32 basierten (BF-act. 3 S. 11 ff.; mit Verweis auf Regula Maag, Sexuelle Missbrauchsvorwürfe bei Scheidungs- und Trennungskonflikten, Beurteilung von Aussagen von Kindern aus psychologischer Sicht, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 473 ff.). Die Gesamtumstände und das Verhalten der Kinder würden auf eine zunehmende Entfremdung vom Vater durch Beeinflussung hindeuten, wobei auffalle, dass die Kinder "einfach die von der Kindsmutter genannten Gründe für ihr schlechtes Verhältnis zum Kindsvater nachreden". Die Entfremdung von F.________ erscheine bereits weit fortgeschritten, während sich E.________ noch in einem starken Loyalitätskonflikt befinde (BF-act. 3 S. 14). 4.2.2 Das durch die Mutter geschilderte Verhalten von E.________ und ihrem Bruder ist denn auch klar vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen ihren Eltern einzuordnen. Es ist in diesem Kontext nicht unüblich und auch kein "Alarmzeichen" für Misshandlungen oder Missbrauch durch den Kindsvater. Vielmehr sind Symptome wie Kopf- und Bauchschmerzen, Schlaf- und Essstörungen, Bettnässen, Ängste und aggressives Verhalten bekannte Reaktionen von Kindern auf die Trennungskonflikte an und für sich. Weiter ist bekannt, dass betroffene Kinder dazu neigen, Ängste und Befürchtungen des obhutsberechtigten Elternteils zu übernehmen; dieser kann seinerseits das Aussageverhalten der Kinder – selbst ohne bösen Willen – fehl interpretieren vor dem Hintergrund seiner eigenen Vorbehalte gegen den Ex-Partner sowie eines allfälligen Wunsches nach Ausgrenzung des Ex-Partners zugunsten eines neuen Partners, der für das Kind eine Stiefelternrolle übernimmt (vgl. hierzu Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 15 mit Hinweisen). Es kommt zu Verunsicherung der Kinder und zu verzerrter Verarbeitung der Erfahrungen mit dem abwesenden Elternteil (vgl. zum Ganzen Maag, a.a.O., S. 473 ff.). Suggestiv wirken nicht nur bewusste verbale oder nonverbale Beeinflussungen, sondern auch bereits durch die Kinder wahrgenommene Einstellungen, Erwartungen oder Befürchtungen der Eltern. Stark suggestive Wirkung hat etwa, wenn der beschuldigende Elternteil alle möglichen Vorsichtsmassnahmen trifft, damit ja nichts passieren kann, etwa indem die Besuchskontakte nur noch eingeschränkt oder in Begleitung stattfinden (Maag, a.a.O., S. 480, mit Hinweis). Schliesslich stellt es auch keine Seltenheit dar, dass Kinder auf besorgte Nachfrage der Erwachsenen hin nach sexuellen Handlungen solche bejahen und ausschmücken, auch wenn sie gar nicht stattgefunden haben (vgl. Fallbeispiele bei Maag, a.a.O., S. 481 ff.; zu den sogenannten "Gleichklanglügen", die bei suggestivem Ausfragen der Kinder entstehen, S. 487 f.). Aus dem Gesagten erhellt zwar – wie bereits oben E. 4.2.1 dargelegt –, dass nicht ein tatsächliches Fehlverhalten des Kindsvaters zu dessen Ablehnung durch die Kinder führt,

11 Urteil F 2022 32 sondern die Angst, die den Kindern vor seinem potenziellen Fehlverhalten suggeriert wird, wobei dies bewusst oder unbewusst, durch die Mutter oder deren Umfeld, geschehen kann. Wie es sich damit letztlich verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Angst für E.________ selber – trotz dem, dass sie objektiv betrachtet offensichtlich unbegründet ist – offenbar real und belastend ist, was denn auch die Kindsmutter und deren Umfeld wahrnehmen und in einem Teufelskreis immer mehr verstärken. 4.2.3 Zusammenfassend liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Diese liegt darin, dass es E.________ – und auch ihrem Bruder, um den es aber hier nicht geht – verunmöglicht wird, eine unbelastete Beziehung zu ihrem Vater zu erleben und ihn überhaupt regelmässig zu sehen (sogenannte Entfremdung). E.________ wird mit Blick auf das Besuchsrecht offensichtlich einem starken Loyalitätskonflikt ausgesetzt, indem sie den Kontakt zum Vater nur entgegen den klar erkennbaren Wünschen ihrer Mutter wahrnehmen könnte, sich mithin "gegen ihre Mutter" als obhutsberechtigten Elternteil stellen müsste, um ihren Vater zu sehen. Mithin bestand für die KESB klarerweise Anlass, mit Kindesschutzmassnahmen einzuschreiten, um den bestehenden Ängsten Rechnung zu tragen, E.________ vom Loyalitätskonflikt zu entlasten und der zunehmenden Entfremdung zwischen ihr und ihrem Vater entgegenzuwirken. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen drängte sich umso mehr auf, als das Kindswohl auch durch falsche Missbrauchsvorwürfe erheblich gefährdet wird. Deren Auswirkungen auf die psychosoziale Entwicklung eines Kindes und seine Beziehungsgestaltung können gravierend sein, seine Identitätsentwicklung stören und es im späteren Umgang mit dem anderen Geschlecht erheblich verunsichern. Ausserdem sind suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch naturgemäss schwieriger aufzuarbeiten, als real erlebte missbräuchliche Erfahrungen, lassen sich doch verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum mehr beeinflussen (Maag, a.a.O., S. 489). 4.3 Zu prüfen ist schliesslich nicht, ob das begleitete Besuchsrecht überhaupt – auch gegen den Willen des Vaters, der indes vorliegend einverstanden war – hätte angeordnet werden dürfen (vgl. dazu oben E. 2.3), sondern nur, ob es als milderes Mittel (gegenüber einer gänzlichen Sistierung des Besuchsrechts) geeignet ist, der Kindswohlgefährdung zu begegnen, oder ob dieses Ziel nur mit einer gänzlichen Sistierung der Kontakte zu erreichen wäre, wie sie die Kindsmutter verlangt (vorstehend lit. B). Dabei ist entscheidend, dass E.________ nach dem Ausgeführten nicht vor ihrem Vater als

12 Urteil F 2022 32 Gefährder zu schützen ist, sondern vor der Belastung durch den Loyalitätskonflikt (der sich in diffusen Ängsten und Ablehnung des Vaters niederschlägt) sowie vor der Entfremdung von ihrem Vater. Diesem Zweck wäre eine gänzliche Sistierung des Besuchsrechts offensichtlich nicht zuträglich, weshalb die KESB eine solche Anordnung zu Recht nicht getroffen hat. 4.4 Aufgrund des oben Ausgeführten ist der Antrag der Kindsmutter um ersatzlose Sistierung des durch das Kreisgericht G.________ angeordneten Besuchsrechts mangels Eignung der begehrten Massnahme zur Verhütung der bestehenden Kindswohlgefährdung abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist ihr Antrag auf Rückweisung der Sache an die KESB zur weiteren Sachverhaltsabklärung bezüglich einer Kindswohlgefährdung durch den Vater. Eine solche wurde bereits durch die Staatsanwaltschaft I.________ eingehend untersucht und ausgeschlossen, mithin besteht in diese Richtung kein weiterer Abklärungsbedarf. Daran ändert die erneute Darbietung der im Strafverfahren entkräfteten Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater nichts, ebenso wenig wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweigerungshaltung des Kindes gegenüber den Besuchen beim Vater. Hinsichtlich des vom Kind geäusserten Willens ist darauf hinzuweisen, dass dieser eines von mehreren Kriterien bildet beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_23/2020, a.a.O., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit geht die Rechtsprechung differenziert vor und setzt insbesondere bezüglich eines Kontaktabbruchs zum besuchsberechtigten Elternteil zurecht wegen der damit verbundenen mittel- und längerfristigen Folgen strenge Massstäbe an (vgl. für einen Überblick Kilde, a.a.O., Rz. 149 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um den persönlichen Umgang eines noch nicht einmal siebenjährigen Kindes mit seinem Vater, wobei eine Beeinflussung des Kindes klar erfolgt ist (vgl. oben E. 4.2.1). Dass die Kindsmutter das Kind positiv auf die Kontakte mit dem Vater eingestimmt haben soll, wie sie in ihrer abschliessenden Stellungnahme behauptet, erscheint denn auch wenig glaubwürdig, konnte sie sich doch nach wie vor – trotz deutlicher Entkräftung ihrer Vorwürfe durch die Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden – nicht von der Idee lösen, dass beim Vater etwas vorgefallen sein müsse (KESB-act. 2.14 S. 2; act. 1). Sie äusserte denn auch, E.________ nie

13 Urteil F 2022 32 unbegleitet herausgeben zu wollen (KESB-act. 2.14 S. 3). Von einem autonom gebildeten Willen eines urteilsfähigen Kindes mit Bezug auf den Abbruch der strittigen Besuchskontakte kann bei dieser Ausgangslage offensichtlich keine Rede sein. 4.5 Anzumerken bleibt, dass angesichts der offenbar erheblichen Verunsicherung und der (bewussten oder unbewussten) Beeinflussung von E.________ die alleinige Anordnung der Besuchskontakte im Besuchstreff zwar als ein geeignetes, für sich allein aber nicht als ausreichendes Mittel erscheint, um der Kindswohlgefährdung zu begegnen. Der Beiständin wurde denn auch die Aufgabe übertragen, die Besuche zu begleiten, und es ist aktenkundig, dass sie bereits mehrmals versucht hat, der Kindsmutter und deren Lebenspartner die auch oben in E. 4.2 ausführlich dargelegten Mechanismen zu erklären, die entstehen können, wenn Kinder in Loyalitätskonflikte gedrängt werden. Bis anhin scheinen diese Bemühungen leider von wenig Erfolg gekrönt zu sein (KESB-act. 2.1 S. 3 f.). Es ist vorderhand anzunehmen, dass dies mehr auf die einfache Strukturierung der Kindsmutter zurückzuführen ist (die offenbar Mühe bekundet, komplexe Zusammenhänge zu erfassen wie sie hier zu berücksichtigen sind, vgl. act. 1 Ziff. 13, 34), denn auf bösen Willen ihrerseits. Entsprechend besteht die begründete Hoffnung, dass es der erfahrenen Berufsbeiständin doch noch gelingt, der Mutter und deren Umfeld aufzuzeigen, dass ihre Ängste unbegründet sind, und sie mithin zur konstruktiven Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Besuchskontakte zu bewegen. Angesichts dessen ist eine Ergänzung mit weiteren Massnahmen (etwa: einer psychologischen Betreuung von E.________ oder einer Verpflichtung ihrer Mutter zum Besuch eines Elternkurses) durch das Gericht gegenwärtig nicht angezeigt. Der KESB bleibt es selbstredend unbenommen, bei Bedarf im Verlauf weitere Kindesschutzmassnahmen für E.________ – und auch ihren Bruder – anzuordnen. Vereiteln die Kindsmutter sowie ihr Umfeld weiterhin jede Besuchsrechtsausübung, wird sie nebst der Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen auch das Besuchsrecht durchzusetzen haben (Art. 450g ZGB), wobei hier zunächst eine Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Vordergrund stehen dürfte. 5. 5.1 In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). 5.2 Die unterliegende, anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin hat gemäss § 28 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ebenso wenig wie der

14 Urteil F 2022 32 Verfahrensbeteiligte 1, dem zur Wahrung seiner Interessen bis anhin kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist. 5.3 Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG). Diese ist nach Ermessen festzulegen, nachdem die Rechtsvertreterin trotz mehrmaliger Ankündigung baldiger Entscheidung durch das Gericht keine Honorarnote eingereicht hat. Die angemessene Entschädigung der Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ist mit Blick auf die wenig umfangreichen Akten, die geringe Komplexität der Angelegenheit – wenn auch nicht der Familiensituation – sowie den drei eingereichten Eingaben (act. 1, 5,

13) ausgehend von einem Stundenaufwand von total rund sechs Stunden zu bemessen. Praxisgemäss kommt ein Stundenansatz von Fr. 220.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zum Tragen (§ 27 Abs. 3 VRG; vgl. ausserdem etwa VGer ZG F 2020 29 vom 6. Mai 2022 E. 7.2.3). Rechtsanwältin B.________ ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'320.– (6 Stunden à Fr. 220.–) zu entschädigen. 5.4 Mit dem Entscheid in der (spruchreifen) Sache im Sinne des Verfahrensbeteiligten 1 erübrigen sich Weiterungen zu dessen mit Eingabe vom 20. November 2022 (act. 11 f.) erneuertem Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dieser ist als gegenstandslos abzuschreiben.

15 Urteil F 2022 32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsanwältin B.________ ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'320.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Das Gesuch des Verfahrensbeteiligten 1 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 7. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die KESB Zug, an C.________, an D.________ sowie (zum Vollzug von deren Ziffer 4) im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. Dezember 2022 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am