Fürsorgerechtliche Kammer — Kindesschutzrecht — Beschwerde
Sachverhalt
näherstehende Vorinstanz nach Abklärung der Verhältnisse einen sachgerechten, nachvollziehbaren Entscheid gefällt hat, selbst wenn auch eine abweichende Regelung vorstellbar gewesen wäre (vgl. etwa VGer ZG V 2019 12 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend bedarf es angesichts des elterlichen Dauerkonflikts u.a. bezüglich der Übergaben am Donnerstagabend zweifelsohne einer näheren Regelung der Übergabemodalitäten, die den Kindern Stabilität gibt und langfristig Bestand haben kann, ohne weitere Absprachen zwischen den Eltern. Die Regel sollte entsprechend unabhängig vom aktuellen Stundenplan des Vaters sowie den aktuell ausgeübten Freizeitbeschäftigungen der Mädchen Geltung entfalten können. Dabei ist nicht einzusehen – und wurde auch auf Nachfrage des Gerichts hin (act. 14) durch keine der beteiligten Parteien näher erläutert – weshalb das Ausüben einer organisierten Freizeitaktivität (etwa: Kurs, Vereinsaktivität) am Donnerstagabend einem Übergang der Betreuungsverantwortung auf den Vater grundsätzlich entgegenstünde. Offenbleiben kann dabei an dieser Stelle, ob die Planung bestimmter Freizeitaktivitäten auf den Donnerstagabend dann im konkreten Fall tatsächlich angezeigt ist, was jeweils im Einzelfall zu erwägen ist, mit Blick u.a. auch auf die gesamthafte zeitliche Belastung der Kinder sowie ihre sonstigen zeitlichen Verpflichtungen am Donnerstagnachmittag und -abend, auf ein Gleichgewicht zwischen Schularbeit, organisierten Freizeitaktivitäten, freier Zeit und Familienzeit, etc. (vgl. dazu ausführlicher oben E. 3.2.1.1). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der KESB festgesetzte Zeitpunkt für den Übergang der Betreuungszuständigkeit unsachgemäss sein sollte. Dies gilt umso mehr, als 18:00 Uhr auch der Zeit entspricht, ab der in Familien mit schulpflichtigen Kindern üblicherweise das Abendessen eingenommen wird, und bis zu der sich allgemeinnotorisch Kinder im Alter von E.________ und G.________ zuhause einzufinden haben. 3.2.2.4 Mit Blick auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Übergabeprobleme (vgl. nur etwa act. 34 S. 5 f.; F 2022 27 KESB-act. 1.235) erscheint indes die Regelung der KESB, die lediglich den Zeitpunkt der Übergabe fixiert, sich aber weder zu deren Ort äussert noch zum Vorgehen, wenn die Töchter im Übergabezeitpunkt auswärts Aktivitäten im Sinne eines regelmässigen Kurses o.ä. nachgehen, für sich allein nicht geeignet, künftige elterliche Konflikte zu vermeiden. Bereits die psychologischen Gutachterinnen forderten
17 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 folgerichtig klare, verbindliche Regelungen hinsichtlich der Besuchsregelung (Daten, Zeiten, Ort), welche nicht abgetauscht werden können (Gutachten, a.a.O., S. 86; ausserdem E. 3.14 der angefochtenen Entscheide, je BF-act. 1). Die getroffene Regelung muss in diesem Sinne und im Rahmen der durch den Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren (§ 71 VRG) dahingehend ergänzt werden, dass die Übergabe grundsätzlich um 18:00 Uhr am Wohnort des Kindsvaters zu erfolgen hat. Dies drängt sich auf, da am Donnerstagabend das Abendessen beim Kindsvater eingenommen wird und entsprechend vorbereitet werden muss (vgl. etwa auch F 2022 27 KESB-act. 1.91, 1.95), dies nebst der Betreuung der jüngeren Halbschwester J.________, so dass es nicht sachgerecht wäre, den Kindsvater zur Abholung der Kinder erst um 18:00 Uhr in M.________ zu verpflichten. Ob die Kinder den Weg von M.________ nach O.________ zum Kindsvater mittlerweile selbständig mit dem Fahrrad zurücklegen können (Wegstrecke von ca. 10-15 Minuten), oder ob die Kindsmutter sie begleiten muss, kann letzterer überlassen werden. Erfolgt die Übergabe am Wohnort des Vaters, besteht umso weniger Anlass, den Übergabezeitpunkt danach auszurichten, wann der Kindsvater auf dem Nachhauseweg von der Arbeit M.________ durchquert, zumal sich dieser Zeitpunkt bei einem Lehrer auch wieder ändern kann. Im Falle organisierter Freizeitaktivitäten oder Schulveranstaltungen der Kinder (zum Beispiel: Tenniskurs, Lagerrückblick) am Donnerstagabend ist im Rahmen der vorhergehenden Planung und Festsetzung der Aktivitäten durch die Beiständin (vgl. je Disp.-Ziff. 4e der angefochtenen Entscheide) gleichzeitig verbindlich festzulegen, wo die Übergabe der Kinder stattfindet, bzw. wie das Kind im Anschluss an die Aktivität zum Wohnort des Vaters gelangen soll (vgl. bereits oben E. 3.2.1.1). Auch hier handelt es sich bei der ergänzten Regelung um ein notwendiges, geeignetes und das mildest mögliche Mittel, um weitere Elternkonflikte vor den Augen der Kinder möglichst zu vermeiden. 3.2.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die KESB zu Recht die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation mit mindestens sechs Mediationssitzungen bei der Fachstelle P.________ verpflichtet hat (Dispositiv-Ziffern 6 der angefochtenen Entscheide). 3.2.3.1 Die KESB begründete ihre Weisung zur Teilnahme an einer Pflichtmediation als Kindesschutzmassnahme damit, dass durch die Mediation die Kommunikation zwischen
18 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 den Eltern und der Umgang miteinander zur kindsgerechten Ausübung des Betreuungsrechts verbessert werden solle. Es sollen die Eltern, die sich von ihren Ängsten, Verletzungen und Erwachseneninteressen leiten liessen, mit den Interessen und Bedürfnissen der Kinder konfrontiert werden, und sie sollen dabei erfahren, wie sich ihr "Paarkonflikt" auf die Befindlichkeit der Kinder auswirke und was sie im Interesse des Kindswohls tun könnten. Vorliegend seien die Eltern nicht in der Lage, ihre Konflikte zugunsten ihrer Kinder zu minimieren. Sie hätten beide weiterhin an sich selber zu arbeiten, um die hochstrittige Situation zu verändern, denn die KESB könne noch so detaillierte Regelungen treffen; dies diene letztlich lediglich der Symptom-, nicht aber der Ursachenbekämpfung (je E. 6 der angefochtenen Entscheide; mit Verweis auf BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 zur Zulässigkeit der Anordnung einer Pflichtmediation auch gegen den Willen der Eltern; vgl. dazu ausserdem BGer 5A_506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2). 3.2.3.2 Der Beschwerdeführer lehnt eine Mediation nicht grundsätzlich ab, betrachtet eine solche aber im gegenwärtigen Zeitpunkt als wenig sinnvoll, solange die Kindsmutter nach wie vor darauf bestehe, ihm um jeden Preis eine Kindswohlgefährdung nachweisen zu wollen und seinen Ruf zu schädigen (je act. 1 Ziff. 20 f.). Die Verfahrensbeteiligte 1 steht einer Mediation grundsätzlich ebenfalls offen gegenüber (act. 21 Ziff. 7), und auch die Töchter würden es begrüssen, wenn man den Eltern dort helfen könnte, wieder miteinander zu kommunizieren, da es allein nicht gehe (act. 27). 3.2.3.3 Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann im Punkt der Mediation vollumfänglich verwiesen werden. Es liegt hier eine ausserordentlich schwierige Familienkonstellation vor und das Kindeswohl wird nicht durch das Tun oder Unterlassen der Eltern je einzeln im Umgang mit ihren Töchtern, sondern durch den Konflikt zwischen den Eltern gefährdet (Gutachten, a.a.O., S. 61). Mit Blick darauf besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation ein geeignetes Mittel darstellt, um im Sinne des Kindswohls auf die toxische Situation einzuwirken, zumal auch beide Eltern einen hohen Leidensdruck berichten (vgl. Gutachten, a.a.O., S. 80 f.). Dies gibt Anlass zur Hoffnung, dass ihr Konflikt doch noch in Bahnen gelenkt werden kann, die dem Kindeswohl weniger schädlich sind. Daran ändert das Scheitern einer ersten Mediation nichts, zumal zwischenzeitlich mit der weitgehenden
19 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Delegation der Entscheide über die Freizeitgestaltung der Kinder an die Beiständin eine Veränderung der Ausgangslage eingetreten ist. Die Mediation ist umso mehr angezeigt, als es rechtsprechungsgemäss nicht angeht, dass die Kindesschutzbehörde die Nichteinhaltung vereinbarter Regelungen, wodurch ein Elternteil die Kinder dem anderen Elternteil entfremdet, sanktionslos hinnimmt, setzt sie doch dadurch für den manipulierenden Elternteil einen Anreiz, weitere Übertretungen zu unternehmen (BGer 5A_457/2009, a.a.O., E. 4.3 i.f. mit Hinweisen). Die KESB wird, mit anderen Worten, handeln müssen, wenn sich auch künftig ein Elternteil oder beide Elternteile regelmässig über behördliche Anordnungen zum Wohle der Kinder bewusst hinwegsetzen. Vor diesem Hintergrund muss den Kindseltern bewusst sein, dass es sich bei der nun angeordneten Mediation möglicherweise um ihre letzte Chance handelt zur Herbeiführung der – für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge und der alternierenden Obhut grundsätzlich notwendigen (oben E. 3.2 Ingress) – Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Die Anordnung einer Mediation erscheint demnach zumindest aus aktueller Sicht als geeignetes, erfolgversprechendes Mittel, um darauf hinzuwirken, dass die Kindseltern in Bezug auf weitere, bislang nicht geregelte Bereiche, in denen eine Kooperation und Koordination auch künftig nötig sein wird, einen Umgang miteinander entwickeln, der sich am Wohl ihrer Kinder orientiert statt am Nachweis und der Dokumentation vermeintlicher Verfehlung durch den jeweils anderen. Begründete Hoffnung weckt in diesem Zusammenhang nicht zuletzt die Zusammenarbeit der Eltern bezüglich der Aufarbeitung des Schulstoffs, den E.________ während der K.________-Europameisterschaft in L.________ verpasst hat (act. 40 und dazugehörige Beilage 4). Mit Blick auf die bei einem erneuten Scheitern drohenden, allenfalls sehr einschneidenden Kindesschutzmassnahmen (mit der Kindesverfahrensvertreterin bis hin zur Fremdplatzierung, act. 29), ist es umso dringlicher, dass die Kindeseltern in der Mediation ihr eigenes Konfliktverhalten (oben E. 3.2.1.3) erkennen und bearbeiten. Dadurch unterscheidet sie sich auch von der Vermittlung, die regelmässig durch die Beiständin geleistet wird: Geht es dort konkret um das Finden von Lösungen im Rahmen der Planung und der alltäglichen Entscheidfindung, handelt es sich hier nicht um eine zusätzliche Plattform zur Diskussion der alltäglichen Koordinationsfragen, sondern geht es darum, dass die Eltern ihren Elternkonflikt an der Wurzel angehen. Konkret werden sie darauf hinarbeiten müssen, dass der Kindsvater seine pauschale Abwehrhaltung gegenüber Anliegen der Kindsmutter aufgibt, sowie darauf, dass die Kindsmutter den Kindsvater als
20 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 solchen akzeptiert, statt auf immer neuen Wegen und unter Beizug immer neuer Behörden und Fachpersonen vermeintliche Missstände in seinem Umgang mit den Töchtern aufdecken zu wollen (vgl. KESB-act., ubique). Aus den dargelegten Gründen kann den Anträgen des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 6 der angefochtenen Entscheide nicht entsprochen werden. 4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. 5. In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). Mit Blick auf das je teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers und der Verfahrensbeteiligten 1 sind den Genannten keine Parteientschädigungen zuzusprechen, sondern die jeweiligen Kosten wettzuschlagen (d.h. die Beteiligten tragen je die eigenen Kosten). KESB und Beiständin haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
21 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 der KESB-Verfügung Nr. 2022/0778 vom 27. Mai 2022 betreffend G.________ werden im Sinne der Erwägungen abgeändert und lauten neu wie folgt: "1) […]
- jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn;
- jede Woche von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Samstagmorgen 10.00 Uhr;
- die Kinder sind am Donnerstagabend 18.00 Uhr am Wohnsitz des Vaters zu übergeben, bzw. es ist im Zuge der Freizeitplanung die Übergabe im Voraus detailliert und verbindlich zu regeln. […]" "7) Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und unter Einbezug ihrer Tochter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten) Freizeitausübungen unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, G.________ zu ermöglichen und sie dabei umfassend zu unterstützen. B.________ und A.________ werden weiter angewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch die Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die jeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen (auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den Planungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie G.________ in Aussicht gestellt werden."
22 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 3. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 der KESB-Verfügung Nr. 2022/0779 vom 27. Mai 2022 betreffend E.________ werden im Sinne der Erwägungen abgeändert und lauten neu wie folgt: "1) […]
- jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn;
- jede Woche von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Samstagmorgen 10.00 Uhr;
- die Kinder sind am Donnerstagabend 18.00 Uhr am Wohnsitz des Vaters zu übergeben, bzw. es ist im Zuge der Freizeitplanung die Übergabe im Voraus detailliert und verbindlich zu regeln. […]" "7) Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und unter Einbezug ihrer Tochter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten) Freizeitausübungen unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, E.________ zu ermöglichen und sie dabei umfassend zu unterstützen. B.________ und A.________ werden weiter angewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch die Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die jeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen (auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den Planungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie E.________ in Aussicht gestellt werden." 4. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
23 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 8. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an Rechtsanwalt C.________ (im Doppel), an D.________ sowie an Rechtsanwältin F.________ (im Doppel). Zug, 23. November 2022 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am
Erwägungen (7 Absätze)
E. 17 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 folgerichtig klare, verbindliche Regelungen hinsichtlich der Besuchsregelung (Daten, Zeiten, Ort), welche nicht abgetauscht werden können (Gutachten, a.a.O., S. 86; ausserdem E. 3.14 der angefochtenen Entscheide, je BF-act. 1). Die getroffene Regelung muss in diesem Sinne und im Rahmen der durch den Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren (§ 71 VRG) dahingehend ergänzt werden, dass die Übergabe grundsätzlich um 18:00 Uhr am Wohnort des Kindsvaters zu erfolgen hat. Dies drängt sich auf, da am Donnerstagabend das Abendessen beim Kindsvater eingenommen wird und entsprechend vorbereitet werden muss (vgl. etwa auch F 2022 27 KESB-act. 1.91, 1.95), dies nebst der Betreuung der jüngeren Halbschwester J.________, so dass es nicht sachgerecht wäre, den Kindsvater zur Abholung der Kinder erst um 18:00 Uhr in M.________ zu verpflichten. Ob die Kinder den Weg von M.________ nach O.________ zum Kindsvater mittlerweile selbständig mit dem Fahrrad zurücklegen können (Wegstrecke von ca. 10-15 Minuten), oder ob die Kindsmutter sie begleiten muss, kann letzterer überlassen werden. Erfolgt die Übergabe am Wohnort des Vaters, besteht umso weniger Anlass, den Übergabezeitpunkt danach auszurichten, wann der Kindsvater auf dem Nachhauseweg von der Arbeit M.________ durchquert, zumal sich dieser Zeitpunkt bei einem Lehrer auch wieder ändern kann. Im Falle organisierter Freizeitaktivitäten oder Schulveranstaltungen der Kinder (zum Beispiel: Tenniskurs, Lagerrückblick) am Donnerstagabend ist im Rahmen der vorhergehenden Planung und Festsetzung der Aktivitäten durch die Beiständin (vgl. je Disp.-Ziff. 4e der angefochtenen Entscheide) gleichzeitig verbindlich festzulegen, wo die Übergabe der Kinder stattfindet, bzw. wie das Kind im Anschluss an die Aktivität zum Wohnort des Vaters gelangen soll (vgl. bereits oben E. 3.2.1.1). Auch hier handelt es sich bei der ergänzten Regelung um ein notwendiges, geeignetes und das mildest mögliche Mittel, um weitere Elternkonflikte vor den Augen der Kinder möglichst zu vermeiden. 3.2.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die KESB zu Recht die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation mit mindestens sechs Mediationssitzungen bei der Fachstelle P.________ verpflichtet hat (Dispositiv-Ziffern 6 der angefochtenen Entscheide). 3.2.3.1 Die KESB begründete ihre Weisung zur Teilnahme an einer Pflichtmediation als Kindesschutzmassnahme damit, dass durch die Mediation die Kommunikation zwischen
E. 18 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 den Eltern und der Umgang miteinander zur kindsgerechten Ausübung des Betreuungsrechts verbessert werden solle. Es sollen die Eltern, die sich von ihren Ängsten, Verletzungen und Erwachseneninteressen leiten liessen, mit den Interessen und Bedürfnissen der Kinder konfrontiert werden, und sie sollen dabei erfahren, wie sich ihr "Paarkonflikt" auf die Befindlichkeit der Kinder auswirke und was sie im Interesse des Kindswohls tun könnten. Vorliegend seien die Eltern nicht in der Lage, ihre Konflikte zugunsten ihrer Kinder zu minimieren. Sie hätten beide weiterhin an sich selber zu arbeiten, um die hochstrittige Situation zu verändern, denn die KESB könne noch so detaillierte Regelungen treffen; dies diene letztlich lediglich der Symptom-, nicht aber der Ursachenbekämpfung (je E. 6 der angefochtenen Entscheide; mit Verweis auf BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 zur Zulässigkeit der Anordnung einer Pflichtmediation auch gegen den Willen der Eltern; vgl. dazu ausserdem BGer 5A_506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2). 3.2.3.2 Der Beschwerdeführer lehnt eine Mediation nicht grundsätzlich ab, betrachtet eine solche aber im gegenwärtigen Zeitpunkt als wenig sinnvoll, solange die Kindsmutter nach wie vor darauf bestehe, ihm um jeden Preis eine Kindswohlgefährdung nachweisen zu wollen und seinen Ruf zu schädigen (je act. 1 Ziff. 20 f.). Die Verfahrensbeteiligte 1 steht einer Mediation grundsätzlich ebenfalls offen gegenüber (act. 21 Ziff. 7), und auch die Töchter würden es begrüssen, wenn man den Eltern dort helfen könnte, wieder miteinander zu kommunizieren, da es allein nicht gehe (act. 27). 3.2.3.3 Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann im Punkt der Mediation vollumfänglich verwiesen werden. Es liegt hier eine ausserordentlich schwierige Familienkonstellation vor und das Kindeswohl wird nicht durch das Tun oder Unterlassen der Eltern je einzeln im Umgang mit ihren Töchtern, sondern durch den Konflikt zwischen den Eltern gefährdet (Gutachten, a.a.O., S. 61). Mit Blick darauf besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation ein geeignetes Mittel darstellt, um im Sinne des Kindswohls auf die toxische Situation einzuwirken, zumal auch beide Eltern einen hohen Leidensdruck berichten (vgl. Gutachten, a.a.O., S. 80 f.). Dies gibt Anlass zur Hoffnung, dass ihr Konflikt doch noch in Bahnen gelenkt werden kann, die dem Kindeswohl weniger schädlich sind. Daran ändert das Scheitern einer ersten Mediation nichts, zumal zwischenzeitlich mit der weitgehenden
E. 19 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Delegation der Entscheide über die Freizeitgestaltung der Kinder an die Beiständin eine Veränderung der Ausgangslage eingetreten ist. Die Mediation ist umso mehr angezeigt, als es rechtsprechungsgemäss nicht angeht, dass die Kindesschutzbehörde die Nichteinhaltung vereinbarter Regelungen, wodurch ein Elternteil die Kinder dem anderen Elternteil entfremdet, sanktionslos hinnimmt, setzt sie doch dadurch für den manipulierenden Elternteil einen Anreiz, weitere Übertretungen zu unternehmen (BGer 5A_457/2009, a.a.O., E. 4.3 i.f. mit Hinweisen). Die KESB wird, mit anderen Worten, handeln müssen, wenn sich auch künftig ein Elternteil oder beide Elternteile regelmässig über behördliche Anordnungen zum Wohle der Kinder bewusst hinwegsetzen. Vor diesem Hintergrund muss den Kindseltern bewusst sein, dass es sich bei der nun angeordneten Mediation möglicherweise um ihre letzte Chance handelt zur Herbeiführung der – für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge und der alternierenden Obhut grundsätzlich notwendigen (oben E. 3.2 Ingress) – Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Die Anordnung einer Mediation erscheint demnach zumindest aus aktueller Sicht als geeignetes, erfolgversprechendes Mittel, um darauf hinzuwirken, dass die Kindseltern in Bezug auf weitere, bislang nicht geregelte Bereiche, in denen eine Kooperation und Koordination auch künftig nötig sein wird, einen Umgang miteinander entwickeln, der sich am Wohl ihrer Kinder orientiert statt am Nachweis und der Dokumentation vermeintlicher Verfehlung durch den jeweils anderen. Begründete Hoffnung weckt in diesem Zusammenhang nicht zuletzt die Zusammenarbeit der Eltern bezüglich der Aufarbeitung des Schulstoffs, den E.________ während der K.________-Europameisterschaft in L.________ verpasst hat (act. 40 und dazugehörige Beilage 4). Mit Blick auf die bei einem erneuten Scheitern drohenden, allenfalls sehr einschneidenden Kindesschutzmassnahmen (mit der Kindesverfahrensvertreterin bis hin zur Fremdplatzierung, act. 29), ist es umso dringlicher, dass die Kindeseltern in der Mediation ihr eigenes Konfliktverhalten (oben E. 3.2.1.3) erkennen und bearbeiten. Dadurch unterscheidet sie sich auch von der Vermittlung, die regelmässig durch die Beiständin geleistet wird: Geht es dort konkret um das Finden von Lösungen im Rahmen der Planung und der alltäglichen Entscheidfindung, handelt es sich hier nicht um eine zusätzliche Plattform zur Diskussion der alltäglichen Koordinationsfragen, sondern geht es darum, dass die Eltern ihren Elternkonflikt an der Wurzel angehen. Konkret werden sie darauf hinarbeiten müssen, dass der Kindsvater seine pauschale Abwehrhaltung gegenüber Anliegen der Kindsmutter aufgibt, sowie darauf, dass die Kindsmutter den Kindsvater als
E. 20 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 solchen akzeptiert, statt auf immer neuen Wegen und unter Beizug immer neuer Behörden und Fachpersonen vermeintliche Missstände in seinem Umgang mit den Töchtern aufdecken zu wollen (vgl. KESB-act., ubique). Aus den dargelegten Gründen kann den Anträgen des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 6 der angefochtenen Entscheide nicht entsprochen werden. 4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. 5. In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). Mit Blick auf das je teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers und der Verfahrensbeteiligten 1 sind den Genannten keine Parteientschädigungen zuzusprechen, sondern die jeweiligen Kosten wettzuschlagen (d.h. die Beteiligten tragen je die eigenen Kosten). KESB und Beiständin haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 21 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 der KESB-Verfügung Nr. 2022/0778 vom 27. Mai 2022 betreffend G.________ werden im Sinne der Erwägungen abgeändert und lauten neu wie folgt: "1) […]
- jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn;
- jede Woche von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Samstagmorgen 10.00 Uhr;
- die Kinder sind am Donnerstagabend 18.00 Uhr am Wohnsitz des Vaters zu übergeben, bzw. es ist im Zuge der Freizeitplanung die Übergabe im Voraus detailliert und verbindlich zu regeln. […]" "7) Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und unter Einbezug ihrer Tochter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten) Freizeitausübungen unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, G.________ zu ermöglichen und sie dabei umfassend zu unterstützen. B.________ und A.________ werden weiter angewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch die Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die jeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen (auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den Planungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie G.________ in Aussicht gestellt werden."
E. 22 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 3. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 der KESB-Verfügung Nr. 2022/0779 vom 27. Mai 2022 betreffend E.________ werden im Sinne der Erwägungen abgeändert und lauten neu wie folgt: "1) […]
- jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn;
- jede Woche von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Samstagmorgen 10.00 Uhr;
- die Kinder sind am Donnerstagabend 18.00 Uhr am Wohnsitz des Vaters zu übergeben, bzw. es ist im Zuge der Freizeitplanung die Übergabe im Voraus detailliert und verbindlich zu regeln. […]" "7) Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und unter Einbezug ihrer Tochter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten) Freizeitausübungen unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, E.________ zu ermöglichen und sie dabei umfassend zu unterstützen. B.________ und A.________ werden weiter angewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch die Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die jeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen (auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den Planungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie E.________ in Aussicht gestellt werden." 4. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
E. 23 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 8. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an Rechtsanwalt C.________ (im Doppel), an D.________ sowie an Rechtsanwältin F.________ (im Doppel). Zug, 23. November 2022 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 23. November 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt:
1. B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________
2. D.________
3. E.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. F.________
4. G.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. F.________ betreffend Kindesschutzrecht F 2022 27 / F 2022 28
2 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 A. E.________ (geb. H.________ 2011) und G.________ (geb. I.________ 2013) sind die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Eltern A.________ und B.________. A.________ ist ausserdem Vater einer weiteren Tochter, J.________ (geb. 2019). E.________ und G.________ wurden mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
26. September 2018 (Ehescheidung; KGer ZG A1 2018 9, je BF-act. 2) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und in die alternierende Obhut beider Eltern gegeben (mit Wohnsitz bei der Mutter). Bezüglich der Aufteilung der Betreuung wurde folgende Einigung der Eltern festgehalten: "Der Vater verbringt jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend bis Montagmorgen, Schulbeginn, sowie jede Woche von Donnerstagabend bis Samstag, 10.00 Uhr, sowie jährlich die Hälfte der Schulferien und die Hälfte der Feiertage mit den Kindern, wobei die Ferien zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen sind (…). Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben ausdrücklich vorbehalten." B. Mit Entscheiden vom 27. Mai 2022 (Nr. 2022/0779 betreffend E.________ sowie Nr. 2022/0778 betreffend G.________, je BF-act. 1) legte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) u.a. die Kinderübergabe am Donnerstagabend auf 18.00 Uhr fest (je Dispositiv-Ziff. 1) und errichtete für beide Kinder Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (je Dispositiv-Ziff. 3; Fortführung der mit Entscheiden der KESB vom 14. Juli 2020, Nr. 2020/0790 und 2020/0791 [je KESB-act. 2.7], vorsorglich errichteten Beistandschaften). Der Beiständin wurde u.a. die Aufgabe übertragen, gemeinsam mit den Eltern und unter Einbezug der Kinder die Freizeitaktivitäten verbindlich festzulegen sowie die Einhaltung der Weisung bezüglich "Ausübung der Freizeitaktivitäten" zu begleiten und zu überwachen sowie in Bezug auf die Freizeitaktivitäten und Hobbies der Mädchen deren Interessen umzusetzen (je Dispositiv- Ziff. 4 lit. e). Die Eltern wurden angewiesen, alle vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beiständin und unter Einbezug ihrer Töchter festgelegten Freizeitausübungen, welche regelmässig und intensiv erfolgen im Sinne eines Kurses oder einer Vereinsaktivität, unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung zu ermöglichen und die Kinder dabei umfassend zu unterstützen (je Dispositiv-Ziff. 7). Schliesslich ordnete die KESB für die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine kinderorientierte Mediation an (je Dispositiv-Ziff. 6). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 14 bzw. 15).
3 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 C. Gegen die beiden Entscheide der KESB vom 27. Mai 2022 erhob A.________ je Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, es seien die jeweiligen Dispositiv-Ziffern 1 dahingehend abzuändern, dass die Kinderübergabe am Donnerstagabend wie bisher auf 17.30 Uhr festgelegt werde; die jeweiligen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Verpflichtung der Eltern zur Mediation sowie zur Unterstützung der vorgängig vereinbarten Freizeitaktivitäten) seien aufzuheben und es sei beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, in der Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils ohne dessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu vereinbaren. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (je act. 1). D. B.________ sowie die KESB äusserten sich mit Stellungnahmen vom 8. bzw. 15. Juli 2022 (act. 6, 8) zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und beantragten dessen Abweisung. Erstere ersuchte ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. E. Das Verwaltungsgericht vereinigte mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die Verfahren F 2022 27 sowie F 2022 28 (act. 7) und wies am 18. Juli 2022 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab (act. 9). F. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 nahm die Kindesverfahrensvertreterin Stellung. Sie beantragt aus Sicht der Kinder die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 der angefochtenen Entscheide aufzuheben und durch eine Regelung zu ersetzen, wonach beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt werde, in der Betreuungszeit des jeweils anderen ohne dessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu vereinbaren (act. 11). Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. 13). G. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 forderte die Vorsitzende die Beteiligten auf, insbesondere darzulegen, weshalb der Kindsvater seine Betreuungsverantwortung nicht während laufender Tennisstunde übernehmen könne und ob die Kindseltern nach wie vor an der alternierenden Obhut festhielten, oder ob diesbezüglich zwischenzeitlich ein Verfahren am Kantonsgericht anhängig gemacht worden sei (act. 14).
4 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 H. Mit Datum vom 2. August 2022 gingen drei verschiedene Eingaben des Beschwerdeführers ein (act. 15-17). Die Verfahrensbeteiligte 1 äusserte sich mit Vernehmlassung sowie Stellungnahme vom 15. August 2022 (act. 21 f.); die Kindesverfahrensvertreterin liess sich am 16. August 2022 vernehmen (act. 23). Aus den Eingaben ging u.a. hervor, dass ein Verfahren um Abänderung der elterlichen Sorge oder Obhut am Kantonsgericht bis anhin nicht anhängig gemacht wurde, wobei indes die Kindsmutter zu Kenntnis gab, dass sie nicht (mehr) hinter der alternierenden Obhut stehe (act. 22 S. 2). I. Mit Eingaben vom 10. und 15. August 2022 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 19 f.), welches das Gericht mit Verfügung vom 23. August 2022 abwies (act. 25). J. Am 21. September 2022 hörte die Vorsitzende E.________ und G.________ – auf deren expliziten Wunsch hin und nach Rücksprache mit der Kindesverfahrensvertreterin in Abwesenheit von letzterer – an, wobei die wesentlichen Erkenntnisse der Anhörung ebenso wie die vorläufige Rechtsauffassung der Referentin den Parteien und Verfahrensbeteiligten anschliessend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme mitgeteilt wurden (act. 27 f.). K. Innert Frist gingen abschliessende Stellungnahmen ein seitens der Kindesverfahrensvertreterin (vom 22. September 2022, act. 29), der KESB (vom
11. Oktober 2022, act. 30) sowie der Verfahrensbeteiligten 1 (vom 17. Oktober 2022, act. 31). Letztere verlangte neu, es sei "im Sinne einer Kindesschutzmassnahme durch die Beschwerdeinstanz anzuordnen, dass E.________ an der K.________-EM in L.________ vom 5. November bis 15. November 2022 teilnehmen darf" (act. 31 S. 2). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei sich innert bis zum 25. Oktober 2022 gesetzter Frist die Kindesverfahrensvertreterin (am 20. Oktober 2022, act. 33), der Beschwer- deführer (am 21. Oktober 2022, act. 34) sowie die KESB (am 25. Oktober 2022, act. 35) vernehmen liessen, trat das Gericht auf diesen Antrag mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 nicht ein (act. 36). L. Innert bis zum 31. Oktober 2022 angesetzter Frist zur abschliessenden Stellungnahme in der Hauptsache ging eine weitere Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten 1 ein (act. 37), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2022 (Poststempel) reagierte (act. 40).
5 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die hier betroffenen Kinder (Verfahrensbeteiligte 3 und 4) haben ihren gesetzlichen Wohnsitz bei ihrer Mutter in M.________, Kanton Zug. Angefochten sind Entscheide der KESB Zug. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerden örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Kindsvater durch die Entscheide der KESB vom
27. Mai 2022 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerden sind am 24. Juni 2022 (Poststempel) und damit rechtzeitig einreicht worden und entsprechen den übrigen formellen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Entscheide der KESB vom
27. Mai 2022. Dabei handelt es sich um Kindesschutzmassnahmen im Sinne der Art. 307 ff. ZGB. Diese hat die KESB zu treffen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist
6 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 und die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl verlangt insbesondere nach Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld von Kontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine Beziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles des Kindes vorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Nicht Verfahrensgegenstand ist eine allfällige Neuzuteilung der elterlichen Sorge oder eine Abänderung der durch das Kantonsgericht im Scheidungsurteil beschlossenen Obhutsregelung. Diesbezüglich hat die KESB mit den angefochtenen Entscheiden zu Recht lediglich die Umsetzungsmodalitäten festgelegt. Für eine materielle Abänderung wäre gegebenenfalls wiederum das Kantonsgericht zuständig (Art. 134 Abs. 3 i.f. ZGB). 3. 3.1 Einzugehen ist zunächst auf die drohende oder aktuelle Kindswohlgefährdung als Ausgangspunkt und Voraussetzung für Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). 3.1.1 Vorliegend ist gestützt auf das durch die Vorinstanz eingeholte psychologische Gutachten der Klinik N.________ vom 4. Januar 2021 (je BF-act. 3; inkl. Ergänzung vom
16. Dezember 2021, F 2022 27 KESB-act. 5.13; fortan: Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten) festzuhalten, dass den Kindseltern je separat Erziehungsfähigkeit attestiert und eine Kindswohlgefährdung durch den einen oder anderen Elternteil für sich allein genommen verneint wird (Gutachten, a.a.O., S. 72, 79 f.). Immerhin verorteten die Gutachterinnen bei beiden Eltern Defizite in der Lenkungsfähigkeit, wenn es schwierig werde, sowie Einschränkungen der Bindungstoleranz. Weiter stellten sie bei der Mutter Defizite bezüglich Stabilität, Zuverlässigkeit und Vorhersagbarkeit fest und beim Vater in der Fähigkeit zur Perspektivenübernahme der Kinder (Gutachten, a.a.O., S. 77 f.). Insbesondere falle es beiden Kindseltern schwer, die gute Beziehung der Kinder zum andern Elternteil zu unterstützen und die Bedürfnisse der Kinder in den Vordergrund zu stellen (Gutachten, a.a.O., S. 61 f.). Dem gegenüber steht das Bedürfnis der beiden
7 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Töchter nach Stabilität, Vorhersagbarkeit, Zuverlässigkeit und positiven Kontakten zu beiden Elternteilen (Gutachten, a.a.O., S. 72; vgl. auch vorstehend E. 2.1). Das ist nachvollziehbar. Auch die im Gutachten beschriebene "hochstrittige nacheheliche Konfliktdynamik, welche zu einem grossen Teil über die Kinder ausgetragen wird" (Gutachten, a.a.O., S. 71) lässt sich aus den Akten der Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehen (KESB-act., ubique). 3.1.2 Ebenfalls ist erstellt, dass der Konflikt zumindest die ältere Tochter E.________ stark belastet (vgl. etwa einen Brief von E.________, in dem sie klar zum Ausdruck bringt
– an wen gerichtet und in welchem Zusammenhang ist unklar –, dass sie anscheinend "allen Probleme" mache, und sie so nicht leben möchte, F 2022 27 KESB-act. 1.408; Gutachten, a.a.O., S. 61 f.) und mithin ihr Wohl gefährdet. Ausgewiesen ist weiter, dass zunehmend auch die jüngere Tochter G.________ unter dem Konflikt leidet (vgl. Ergänzungsgutachten, a.a.O., S. 6; zum Leiden beider Kinder primär unter dem elterlichen Konflikt, wobei sie ansonsten bei beiden Elternteilen gut aufgehoben seien, vgl. etwa auch F 2022 27 KESB-act. 6.1, Auskunft der Kinderärztin vom 10. Mai 2022). Dass die Kinder den elterlichen Konflikt mitbekommen, bestätigten sie an ihrer Anhörung vom
21. September 2022 (act. 27). Zusammenfassend ist eine Gefährdung des Kindeswohls – akut bei E.________ sowie drohend bei G.________ – durch den elterlichen Dauerkonflikt ohne Weiteres ausgewiesen. Weiter ist bereits mit Blick auf die Äusserungen der Kindseltern im Gerichtsverfahren offensichtlich, dass diese aktuell ausserstande sind, den Konflikt selber in geordnete Bahnen zu lenken. Damit bestand für die KESB Anlass zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, um den Mängeln in der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut zu begegnen (Art. 307 Abs. 1 ZGB; vgl. auch E. 3.14 der vorinstanzlichen Entscheide, je BF-act. 1). 3.2 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht das gesamte Kindesschutzrecht. Er verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit
8 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Hinweisen). Der Verhältnismässigkeit kommt grosse Bedeutung zu, auch mit Blick auf die Bandbreite an Massnahmen (reichend von Weisungen bis zum Entzug der elterlichen Sorge [Art. 311 ff. ZGB] und/oder Fremdplatzierung eines Kindes [vgl. Art. 310 Abs. 1 ZGB]). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell geltende, geteilte elterliche Sorge und alternierende Obhut nach der Rechtsprechung ein Minimum an elterlicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit voraussetzen (vgl. grundlegend BGE 141 III 472 E. 4.6; 142 III 197 E. 3.6; ausserdem etwa BGer 5A_490/2021 vom
22. April 2022 E. 4.2). Ist hingegen absehbar, dass stets von neuem in Belangen, die einen gemeinsamen Entscheid erfordern, die Kindesschutzbehörde oder gar die Gerichte angerufen und um autoritative Entscheidung gebeten werden müssen, liegt dies offensichtlich nicht im Kindeswohl, zumal die Kinder jedes Mal miteinzubeziehen sind und die erhebliche Gefahr einer Verschleppung wichtiger Entscheide besteht (BGE 142 III 197 E. 3.5 f.; vgl. im vorliegenden Fall zur elterlichen Auseinandersetzung rund um den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung etwa F 2022 27 KESB-act. 1.497; weiter konnte noch während hängigem Gerichtsverfahren über die Teilnahme von E.________ an der K.________-Europameisterschaft in L.________ im November 2022 erst wenige Tage vor der Abreise eine Einigung zwischen den Eltern gefunden werden, die von der Schule mitgetragen werden konnte [Bewilligung eines ausserordentlichen Urlaubs vom 2. bis
11. November 2022; Beilage 3 zur Eingabe der Verfahrensbeteiligten 1 vom 31. Oktober 2022, act. 37], wobei durch die Mutter eine Vielzahl von Stellen mit immer wieder anderen Anträgen bedient wurden [vgl. etwa act. 31 sowie Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2022, act. 40]). Der Entscheid über eine allfällige Anpassung der Sorge- und Obhutsregelung obläge indes dem Kantonsgericht (vgl. oben E. 2.2), das nicht nur durch einen Elternteil, sondern auch durch die KESB angerufen werden kann (Art. 134 ZGB). 3.2.1 Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die den Eltern erteilten Weisungen einzugehen (je Dispositiv-Ziff. 7 der angefochtenen Entscheide). Diese lauten wie folgt: "Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, dass sie alle (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und
9 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 unter Einbezug ihrer Tochter festgelegten) Freizeitausübungen, welche regelmässig und intensiv erfolgen im Sinne eines Kurses oder einer Vereinsaktivität (wie K.________ spielen, Schwimmen, Theaterspielen, Klettern, Freifächer in der Schule o.ä.) unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, [G.________ bzw. E.________] zu ermöglichen und sie dabei umfassend zu unterstützen". Dispositiv-Ziffer 4e der angefochtenen Entscheide, worauf Ziffer 7 Bezug nimmt, lautet: "Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: […]
e) gemeinsam mit den Eltern und unter Einbezug von [G.________ bzw. E.________] die Freizeitaktivitäten verbindlich festzulegen sowie die Einhaltung der Weisung bezüglich 'Ausübung der Freizeitaktivitäten' zu begleiten und zu überwachen sowie in Bezug auf die Freizeitaktivitäten bzw. Hobbys die Interessen von [G.________ bzw. E.________] umzusetzen". 3.2.1.1 Es ist unbestritten, dass über die Freizeitaktivitäten von G.________ und E.________ in der Vergangenheit immer wieder Streit entbrannt ist zwischen den Kindseltern. Dabei ist festzustellen, dass der Konflikt jeweils im Wesentlichen nach folgendem Muster ablief: Die Kindsmutter ermittelte neue Aktivitäten oder Termine für die Kinder – bis anhin primär für E.________ – und stellte den Kindsvater dann vor vollendete Tatsachen (Formulierung formell als Anfrage, die Aktivitäten wurden mit Hinweis auf einen starken kindlichen Wunsch aber jeweils unabhängig von der Zustimmung des Kindsvaters und auch entgegen expliziten Anweisungen der Beiständin angemeldet, vgl. F 2022 27 KESB-act. 1.483 und 1.406 bezüglich Tennis-Training am Donnerstagabend und Theateraufführung von E.________ parallel zur Geburtstagsfeier von G.________), unter Einsatz der mangelnden Frustrationstoleranz der älteren Tochter gegen den Vater (vgl. hierzu Gutachten, a.a.O., S. 60). Der Kindsvater zeigte daraufhin jeweils ein rigides Abwehrverhalten, oft auch mit verbalen Ausfälligkeiten, fügte sich aber – soweit ersichtlich
– letztlich in aller Regel angesichts der nun einmal bereits geweckten Wünsche von E.________ (so zuletzt auch hinsichtlich der K.________-Europameisterschaft in L.________, act. 37 Ziff. 3). In diesem Verhalten der Kindseltern treten klar deren Defizite in der Erziehungsfähigkeit zu tage, welche die psychologischen Gutachterinnen ausgemacht haben (E. 3.1.1 hiervor): Beide Eltern sind offenbar nicht in der Lage,
10 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 E.________ auch einmal ein klares und gemeinsames "nein" zu vermitteln und ihren Frust auszuhalten (gutachterlich festgestellte Defizite in der Lenkungsfähigkeit). Die Kindsmutter kann es offensichtlich nicht sein lassen, immer neue und z.T. auch spontane Termine für die Kinder zu planen und damit auch ggf. bereits bestehende, anderweitige Pläne über den Haufen zu werfen (Defizite in der Stabilität, Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit). Der Kindsvater ist seinerseits so absorbiert durch die Abwehr der Eingriffe der Kindsmutter in seinen Zuständigkeitsbereich, dass offenbar kaum Raum und Zeit bleibt für Gespräche direkt mit den Kindern über deren Hobbies und Perspektiven (Defizite in der Perspektivenübernahme der Kinder). Bei dieser offensichtlich verfahrenen Ausgangslage erscheint es als geeignete und mildest mögliche Massnahme, wenn die KESB der Beiständin die Befugnis übertragen hat, die Freizeitausübungen der Kinder vorgängig verbindlich festzulegen, und beide Kindseltern angewiesen hat, die solchermassen festgelegten Hobbies zu unterstützen. Die Regelung erscheint auch insofern zur Wahrung des Kindswohls geeignet, als dieses gebietet, dass den Töchtern mit zunehmendem Alter ein immer grösseres Mitspracherecht bei der Auswahl ihrer Freizeitbeschäftigungen gewährt wird, zumal es sich bei der Betreuungszeit eines Elternteils im Rahmen der alternierenden Obhut grundsätzlich um Zeit handelt, in der Kinder und Eltern gemeinsam ihren Alltag leben, und nicht um Zeit, die dem betreuenden Elternteil zur freien Verfügung und Freizeitgestaltung nach eigenem Belieben zusteht. Durch die Mitwirkung der Beiständin kann gewährleistet werden, dass E.________ und G.________ ihre Freizeit soweit möglich entsprechend ihren Wünschen und Neigungen gestalten können, unabhängig davon, bei welchem Elternteil sie sich jeweils aufhalten. Der eingesetzten, erfahrenen Berufsbeiständin ist es dabei zuzutrauen, dass sie im Rahmen der Planung die für die Kinder wichtigen Termine aufnimmt, aber auch begründete Anliegen des jeweils betreuenden Elternteils berücksichtigt, die im Einzelfall gegen das Ansetzen eines bestimmten Kurses oder Termins sprechen (etwa: finanzieller Engpass oder Terminkollision). Als neutrale Mittlerin kann sie hier die zwingend notwendigen Abwägungen treffen und verhindern, dass etwa das K.________- Spiel von E.________ über alles andere gestellt wird, insbesondere auch über für ihre Schwestern und die Familie des Kindsvaters wichtige Termine und Aktivitäten. In der Vergangenheit ist es ihr dabei nicht zuletzt auch gelungen, für E.________ und G.________ wichtige K.________-Turniere vorausschauend zu ermöglichen, indem sie
11 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 bei den Eltern auf einen Abtausch von Wochenenden hingewirkt hat, wo es dem Kindsvater etwa nachvollziehbar nicht zuzumuten war, die Töchter selber an ein Turnier zu begleiten (etwa zufolge Präsenz der Kindsmutter und dessen Lebensgefährten am Anlass oder zufolge anderweitiger familiärer Verpflichtungen gegenüber seiner jüngsten Tochter). Von den Kindseltern ist dabei selbstverständlich zu fordern, dass sie sowohl die anstehenden wichtigen Termine der Kinder als auch ihre allfälligen Einwände jeweils im Rahmen der Planung frühzeitig einbringen, und akzeptieren, dass spätere Änderungen nicht mehr möglich sind, solange diese regelhaft zu Konflikten führen, die unter Einbezug der Kinder geführt werden (vgl. zum Konfliktmuster eingehend untenstehend E. 3.2.1.3). Es versteht sich dabei von selbst, dass die Einschätzung, ob eine bestimmte Aktivität als möglich und opportun bewilligt werden kann, auch davon abhängt, ob allfällige Umsetzungsmodalitäten verbindlich geregelt werden können (etwa: wer holt E.________ – sofern noch nötig – vom Tennis am Donnerstagabend ab). 3.2.1.2 Wie der Beschwerdeführer geltend macht (je act. 1 Ziff. 8, act. 17 S. 2, act. 34 S. 4) und sich im Laufe des Instruktionsverfahrens deutlich herauskristallisiert hat, verstehen indes KESB und Kindsmutter die erteilte Weisung nicht im oben dargelegten Sinne. Vielmehr gehen sie davon aus, dass der Beiständin die Befugnis zukommen soll, in allgemeiner Weise gewisse Freizeitaktivitäten zu bewilligen, die dann beide Eltern vollumfänglich zu unterstützen hätten. Ihnen zufolge soll das so weit gehen, dass der Kindsvater verpflichtet wäre, etwa ein Ersuchen um Schuldispens für E.________ für über eine Woche zur Teilnahme an der K.________-Europameisterschaft zu erteilen (etwa: act. 35 S. 3 f., act. 31 Ziff. 7). So verstanden, ist die getroffene Regelung – entgegen dem oben E. 3.2.1.1 Ausgeführten – klarerweise nicht geeignet, den schwelenden Elternkonflikt zu entschärfen und von den Kindern fernzuhalten, sondern sie befeuert den Konflikt zusätzlich (vgl. dazu bereits die Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin vom
26. Juli 2022, act. 11 Ziff. 15). Eine solche Weisung wäre damit klarerweise nicht geeignet zum Schutz des Kindswohls und damit nicht verhältnismässig. Im Übrigen erscheint fraglich, ob sie überhaupt durch die KESB erteilt werden dürfte, da die Vereinbarkeit mit der kantonsgerichtlich angeordneten alternierenden Obhut zweifelhaft erscheint. Eine solche Regelung liefe darauf hinaus, die Obhut des Kindsvaters – als Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Gestaltung des Alltags mit diesem und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner alltäglichen
12 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Pflege und laufenden Erziehung (vgl. etwa Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 298 ZGB N. 4) – faktisch ihres Gehalts zu entleeren und den Kindsvater gleichsam ähnlich wie etwa ein Au Pair zum bloss ausführenden Weisungsempfänger der Mutter herabzusetzen. Ebenso zweifelhaft ist, ob der Kindsvater im Rahmen einer Weisung verpflichtet werden könnte, seine elterliche Sorge in eine bestimmte Richtung hin auszuüben, zumal diesbezüglich im Falle einer konkreten Blockade der Kindseltern zu deren Behebung grundsätzlich – sofern das Kindswohl gefährdet ist – die Möglichkeit eines Entscheids durch die KESB zur Verfügung steht (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.3). Unbestritten ist grundsätzlich die Befugnis der Beiständin, die Freizeitaktivitäten von E.________ und G.________ gemeinsam mit diesen sowie ihren Eltern verbindlich festzulegen (je Dispositiv-Ziff. 4e). In den jeweiligen Dispositiv-Ziffern 7 wird als Beispiel für durch die Eltern zu unterstützende Aktivitäten etwa der Besuch eines Kurses oder die Teilnahme an einer Vereinsaktivität erwähnt im Zusammenhang mit dem K.________- Spiel oder einem Freifach in der Schule. Dies kann – mit Blick auf das Erfordernis der Eignung der Kindesschutzmassnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung (oben E. 3.2 Ingress) nur bedeuten, dass die Beiständin jeweils einzelne oder regelmässig wiederkehrende, in ihrem zeitlichen Umfang konkret vorhersehbare, Aktivitäten bewilligen kann, welche durch die Eltern alsdann zu unterstützen sind. Dies wird sie jeweils in Abwägung auch allfälliger Überlegungen tun, die gegen eine Bewilligung einer bestimmten Aktivität sprechen (soeben E. 3.2.1.1). Ausgeschlossen bleiben muss hingegen eine pauschale Bewilligung sämtlicher nur erdenklicher Aktivitäten im Zusammenhang mit bestimmten Hobbies der Töchter. Abgesehen davon, dass allgemeinnotorisch selbst in intakten Familien nicht immer und bedingungslos jede von den Kindern gewünschte Aktivität ermöglicht werden kann (selbst bei grundsätzlich unterstützten Hobbies), käme in concreto eine pauschale Bewilligung sämtlicher K.________-Aktivitäten offensichtlich einer Einladung an die Kindsmutter gleich, mit freier Hand die Betreuungszeit des Kindsvaters "durchzuplanen", was offensichtlich den elterlichen Konflikt zusätzlich befeuern würde, statt ihn zu beruhigen. Dass genau dies geschehen ist, zeigt der Beschwerdeführer nachvollziehbar auf (je act. 1 Ziff. 8 f. und je BF-act. 7, woraus erhellt, dass die Kindsmutter sich durch die getroffene Regelung ermuntert sah, umgehend mit
13 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 neuen Gerichtsverfahren zu drohen, wenn der Kindsvater nicht ihre Anweisungen zur Wochenendgestaltung während seiner Betreuungszeit ausführe). Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, sind deshalb die Dispositiv-Ziffern 7 der angefochtenen Entscheide dahingehend umzuformulieren und zu ergänzen, dass die Eltern lediglich die vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beiständin und unter Einbezug ihrer Töchter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten Freizeitausübungen umfassend zu unterstützen haben. Dabei kann – wie bis anhin – dem Ermessen der Beiständin überlassen werden, in welchen Zeitabständen (etwa: monatlich, quartalsweise, o.ä.) zum Voraus die verbindliche Planung der Freizeitaktivitäten sinnvollerweise erfolgen sollte, damit einerseits Ruhe einkehrt, anderseits aber auch möglichst alle wichtigen Termine berücksichtigt werden können. Inwiefern die Berufsbeiständin dabei nicht in der Lage sein sollte, sich gegenüber den Kindseltern Gehör zu verschaffen und die Interessen der Kinder in Bezug auf die Freizeitgestaltung durchzusetzen, wie dies die Verfahrensbeteiligte 1 zu unterstellen scheint (act. 31 Ziff. 3), ist nicht ersichtlich. Soweit die Kindsmutter Bezug nimmt auf die bislang schwierige Durchsetzung getroffener Abmachungen, sei lediglich Folgendes bemerkt: Sollten die Kindseltern auch künftig die vereinbarte Planung nicht respektieren – was n.B. in der Vergangenheit (auch) der Kindsmutter zur Last gelegt werden muss, die etwa Ende März 2022 aktenkundig entgegen einer ausdrücklichen Anweisung der Beiständin sowie der damals gültigen provisorischen Anordnung der KESB Tennisunterricht für E.________ am Donnerstagabend vereinbart hat (F 2022 27 KESB-act. 1.477, 1.323) –, wird die KESB gezwungen sein, weitere Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen um insbesondere die zunehmende Entfremdung der Kinder vom Kindsvater zu verhindern (BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3; ausserdem unten E. 3.2.3.3). 3.2.1.3 Zu ergänzen sind die Dispositiv-Ziffern 7 weiter mit dem expliziten Hinweis darauf, dass die Eltern nach erfolgter Planung gegenseitige Kontaktaufnahmen mit dem Ziel von Abänderungen der durch die Beiständin verbindlich erstellten Freizeitplanung zu unterlassen haben und sie neue Aktivitäten, welche (auch) die Betreuungszeit des jeweils anderen tangieren, zuerst in die "Planungssitzungen" mit dem anderen Elternteil und der Beiständin einzubringen haben, bevor sie den Kindern in Aussicht gestellt werden. Eine entsprechende Regelung drängt sich aufgrund des sowohl durch die Beiständin als auch
14 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 durch die psychologischen Gutachterinnen festgestellten und anhand der Akten ausgewiesenen Konfliktmusters der Eltern auf, in dem die Kinder offensichtlich einbezogen und instrumentalisiert werden. Die Beiständin fasste dieses zuhanden der Gutachterinnen trefflich zusammen wie folgt: "[…] bestehe bei den Kindseltern ein ungünstiges Kommunikationsmuster. Die Kindsmutter sende dem Kindsvater E-Mails mit Anliegen und Forderungen, welche in die Betreuungszeit des Kindsvater fallen würden. Der Kindsvater zeige darauf eine rigide Reaktion, worauf die Kindsmutter sich in einer weiteren E-Mail erkläre, warum ihr Anliegen wichtig sei. Auf diese E-Mail antworte der Kindsvater meist nicht oder nicht mehr sofort, was eine unsichere Situation für die Kindsmutter und schlussendlich auch für die Kinder verursache. Die Kindsmutter ihrerseits habe Ängste, müsse wissen, wie es laufe und übertrage ihre Ängste auf die Kinder." (Gutachten, a.a.O., S. 59, 71). Das Muster wurde von den Gutachterinnen selber bestätigt (Gutachten, a.a.O., S. 84) und ist für das Gericht auch anhand der Akten nachvollziehbar (vgl. exemplarisch nur etwa F 2022 27 KESB-act. 1.331, 1.293, 1.298, 5.12 Beilage grün 2 S. 7). Mit den Gutachterinnen ist es demnach im aktuellen Zeitpunkt zwingend, dass klare, verbindliche Planungen gemacht werden, die nach der Festlegung durch die Beiständin nicht mehr abgeändert werden können (Gutachten, a.a.O., S. 86). Damit kann insbesondere auch verhindert werden, dass bei der Kindsmutter und folglich dann auch bei den Kindern unnötige Unsicherheiten und Ängste entstehen. Dass es hingegen einen allfälligen Frust auszuhalten gelten wird, wenn infolge der rigiden Regelung gelegentlich Termine nicht wahrgenommen werden können, ist dabei in Kauf zu nehmen, zumal jedenfalls wichtige Termine wie etwa Meisterschafts-Turniere jeweils (weit) im Voraus bekannt und damit planbar sein sollten. Dies gilt umso mehr, als E.________ und G.________ selber in ihrer Anhörung durch die Referentin am 21. September 2022 erklärten, mit einer frühzeitigen Planung ihrer Freizeitaktivitäten im Sinne einer Art Stundenplan einverstanden zu sein, wobei ihnen explizit vor allem daran gelegen war, dass ihre Eltern dann die entsprechenden Abmachungen auch einhalten sollten (act. 27). Bei der in diesem Sinne angepassten und ergänzten Weisung an die Eltern handelt es sich um ein geeignetes Mittel zur Eindämmung des Elternkonflikts (durch Reduktion des kurzfristigen Koordinationsbedarfs unter den Eltern), das – nach Scheitern jeglicher Regelungen mit mehr Spielraum für die Kindseltern – zudem auch als das mildest mögliche Mittel anzusehen und damit verhältnismässig ist.
15 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 3.2.1.4 Das Vorhandensein dieses milderen Mittels, mit welchem dem berechtigten Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Schutz bei der Wahrnehmung seiner aus der alternierenden Obhut fliessenden Elternrechte und -pflichten Rechnung getragen wird, führt zur Abweisung seiner Anträge, es sei beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, in der Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils ohne dessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu vereinbaren. 3.2.2 Zu überprüfen ist sodann der Zeitpunkt der Kinderübergabe am Donnerstagabend (je Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Entscheide). 3.2.2.1 Die KESB hat den Zeitpunkt der Kinderübergabe am Donnerstag auf 18:00 Uhr festgelegt (zuvor während der Dauer des Abklärungsverfahrens: 17:30 Uhr gemäss KESB- Entscheiden Nr. 2020/0790 und 0791 vom 14. Juli 2020, je BF-act. 9). Damit hat sie eine zwischen den Eltern umstrittene Umsetzungsmodalität der alternierenden Obhut geregelt, die durch das Scheidungsgericht offengelassen wurde, hielt dieses doch nur "Donnerstagabend" als Übergabezeitpunkt fest (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2018, dort Dispositiv-Ziff. 2.2, je BF-act. 2). 3.2.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Übergabezeitpunkt statt auf 18:00 Uhr auf 17:30 Uhr festzulegen, in Fortführung der zuvor zwischen dem 14. Juli 2020 und dem
27. Mai 2022 geltenden, vorsorglichen Regelungen. Dieser Wunsch basiert offenbar primär auf der praktischen Überlegung, die Kinder am Donnerstagabend auf dem Nachhauseweg abholen zu können (KESB-Entscheide Nr. 2020/0790 und 0791 vom
14. Juli 2020, a.a.O., S. 11), während die Kindsmutter und die Kinder sich für eine spätere Übergabe (frühestens) um 18:00 Uhr primär deshalb aussprechen, weil die Kinder am Donnerstagabend noch mit Freundinnen spielen (G.________) bzw. einen Tenniskurs besuchen (E.________) möchten (Protokoll der Anhörung vom 21. September 2022, act. 27; Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten 1 vom 15. August 2022, act. 21 Ziff. 10). 3.2.2.3 Das Verwaltungsgericht verfügt zwar über volle Kognition, kann also auch die Ermessensausübung der KESB überprüfen (Art. 450a ZGB; oben E. 1). Das ändert abernichts daran, dass deren Entscheid bereits gemäss dem Gesetzeswortlaut nur
16 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 abgeändert werden soll, wenn er sich als unangemessen erweist (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Demgegenüber übt das Gericht Zurückhaltung, wo die dem Sachverhalt näherstehende Vorinstanz nach Abklärung der Verhältnisse einen sachgerechten, nachvollziehbaren Entscheid gefällt hat, selbst wenn auch eine abweichende Regelung vorstellbar gewesen wäre (vgl. etwa VGer ZG V 2019 12 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend bedarf es angesichts des elterlichen Dauerkonflikts u.a. bezüglich der Übergaben am Donnerstagabend zweifelsohne einer näheren Regelung der Übergabemodalitäten, die den Kindern Stabilität gibt und langfristig Bestand haben kann, ohne weitere Absprachen zwischen den Eltern. Die Regel sollte entsprechend unabhängig vom aktuellen Stundenplan des Vaters sowie den aktuell ausgeübten Freizeitbeschäftigungen der Mädchen Geltung entfalten können. Dabei ist nicht einzusehen – und wurde auch auf Nachfrage des Gerichts hin (act. 14) durch keine der beteiligten Parteien näher erläutert – weshalb das Ausüben einer organisierten Freizeitaktivität (etwa: Kurs, Vereinsaktivität) am Donnerstagabend einem Übergang der Betreuungsverantwortung auf den Vater grundsätzlich entgegenstünde. Offenbleiben kann dabei an dieser Stelle, ob die Planung bestimmter Freizeitaktivitäten auf den Donnerstagabend dann im konkreten Fall tatsächlich angezeigt ist, was jeweils im Einzelfall zu erwägen ist, mit Blick u.a. auch auf die gesamthafte zeitliche Belastung der Kinder sowie ihre sonstigen zeitlichen Verpflichtungen am Donnerstagnachmittag und -abend, auf ein Gleichgewicht zwischen Schularbeit, organisierten Freizeitaktivitäten, freier Zeit und Familienzeit, etc. (vgl. dazu ausführlicher oben E. 3.2.1.1). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der KESB festgesetzte Zeitpunkt für den Übergang der Betreuungszuständigkeit unsachgemäss sein sollte. Dies gilt umso mehr, als 18:00 Uhr auch der Zeit entspricht, ab der in Familien mit schulpflichtigen Kindern üblicherweise das Abendessen eingenommen wird, und bis zu der sich allgemeinnotorisch Kinder im Alter von E.________ und G.________ zuhause einzufinden haben. 3.2.2.4 Mit Blick auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Übergabeprobleme (vgl. nur etwa act. 34 S. 5 f.; F 2022 27 KESB-act. 1.235) erscheint indes die Regelung der KESB, die lediglich den Zeitpunkt der Übergabe fixiert, sich aber weder zu deren Ort äussert noch zum Vorgehen, wenn die Töchter im Übergabezeitpunkt auswärts Aktivitäten im Sinne eines regelmässigen Kurses o.ä. nachgehen, für sich allein nicht geeignet, künftige elterliche Konflikte zu vermeiden. Bereits die psychologischen Gutachterinnen forderten
17 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 folgerichtig klare, verbindliche Regelungen hinsichtlich der Besuchsregelung (Daten, Zeiten, Ort), welche nicht abgetauscht werden können (Gutachten, a.a.O., S. 86; ausserdem E. 3.14 der angefochtenen Entscheide, je BF-act. 1). Die getroffene Regelung muss in diesem Sinne und im Rahmen der durch den Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren (§ 71 VRG) dahingehend ergänzt werden, dass die Übergabe grundsätzlich um 18:00 Uhr am Wohnort des Kindsvaters zu erfolgen hat. Dies drängt sich auf, da am Donnerstagabend das Abendessen beim Kindsvater eingenommen wird und entsprechend vorbereitet werden muss (vgl. etwa auch F 2022 27 KESB-act. 1.91, 1.95), dies nebst der Betreuung der jüngeren Halbschwester J.________, so dass es nicht sachgerecht wäre, den Kindsvater zur Abholung der Kinder erst um 18:00 Uhr in M.________ zu verpflichten. Ob die Kinder den Weg von M.________ nach O.________ zum Kindsvater mittlerweile selbständig mit dem Fahrrad zurücklegen können (Wegstrecke von ca. 10-15 Minuten), oder ob die Kindsmutter sie begleiten muss, kann letzterer überlassen werden. Erfolgt die Übergabe am Wohnort des Vaters, besteht umso weniger Anlass, den Übergabezeitpunkt danach auszurichten, wann der Kindsvater auf dem Nachhauseweg von der Arbeit M.________ durchquert, zumal sich dieser Zeitpunkt bei einem Lehrer auch wieder ändern kann. Im Falle organisierter Freizeitaktivitäten oder Schulveranstaltungen der Kinder (zum Beispiel: Tenniskurs, Lagerrückblick) am Donnerstagabend ist im Rahmen der vorhergehenden Planung und Festsetzung der Aktivitäten durch die Beiständin (vgl. je Disp.-Ziff. 4e der angefochtenen Entscheide) gleichzeitig verbindlich festzulegen, wo die Übergabe der Kinder stattfindet, bzw. wie das Kind im Anschluss an die Aktivität zum Wohnort des Vaters gelangen soll (vgl. bereits oben E. 3.2.1.1). Auch hier handelt es sich bei der ergänzten Regelung um ein notwendiges, geeignetes und das mildest mögliche Mittel, um weitere Elternkonflikte vor den Augen der Kinder möglichst zu vermeiden. 3.2.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die KESB zu Recht die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation mit mindestens sechs Mediationssitzungen bei der Fachstelle P.________ verpflichtet hat (Dispositiv-Ziffern 6 der angefochtenen Entscheide). 3.2.3.1 Die KESB begründete ihre Weisung zur Teilnahme an einer Pflichtmediation als Kindesschutzmassnahme damit, dass durch die Mediation die Kommunikation zwischen
18 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 den Eltern und der Umgang miteinander zur kindsgerechten Ausübung des Betreuungsrechts verbessert werden solle. Es sollen die Eltern, die sich von ihren Ängsten, Verletzungen und Erwachseneninteressen leiten liessen, mit den Interessen und Bedürfnissen der Kinder konfrontiert werden, und sie sollen dabei erfahren, wie sich ihr "Paarkonflikt" auf die Befindlichkeit der Kinder auswirke und was sie im Interesse des Kindswohls tun könnten. Vorliegend seien die Eltern nicht in der Lage, ihre Konflikte zugunsten ihrer Kinder zu minimieren. Sie hätten beide weiterhin an sich selber zu arbeiten, um die hochstrittige Situation zu verändern, denn die KESB könne noch so detaillierte Regelungen treffen; dies diene letztlich lediglich der Symptom-, nicht aber der Ursachenbekämpfung (je E. 6 der angefochtenen Entscheide; mit Verweis auf BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 zur Zulässigkeit der Anordnung einer Pflichtmediation auch gegen den Willen der Eltern; vgl. dazu ausserdem BGer 5A_506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2). 3.2.3.2 Der Beschwerdeführer lehnt eine Mediation nicht grundsätzlich ab, betrachtet eine solche aber im gegenwärtigen Zeitpunkt als wenig sinnvoll, solange die Kindsmutter nach wie vor darauf bestehe, ihm um jeden Preis eine Kindswohlgefährdung nachweisen zu wollen und seinen Ruf zu schädigen (je act. 1 Ziff. 20 f.). Die Verfahrensbeteiligte 1 steht einer Mediation grundsätzlich ebenfalls offen gegenüber (act. 21 Ziff. 7), und auch die Töchter würden es begrüssen, wenn man den Eltern dort helfen könnte, wieder miteinander zu kommunizieren, da es allein nicht gehe (act. 27). 3.2.3.3 Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann im Punkt der Mediation vollumfänglich verwiesen werden. Es liegt hier eine ausserordentlich schwierige Familienkonstellation vor und das Kindeswohl wird nicht durch das Tun oder Unterlassen der Eltern je einzeln im Umgang mit ihren Töchtern, sondern durch den Konflikt zwischen den Eltern gefährdet (Gutachten, a.a.O., S. 61). Mit Blick darauf besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation ein geeignetes Mittel darstellt, um im Sinne des Kindswohls auf die toxische Situation einzuwirken, zumal auch beide Eltern einen hohen Leidensdruck berichten (vgl. Gutachten, a.a.O., S. 80 f.). Dies gibt Anlass zur Hoffnung, dass ihr Konflikt doch noch in Bahnen gelenkt werden kann, die dem Kindeswohl weniger schädlich sind. Daran ändert das Scheitern einer ersten Mediation nichts, zumal zwischenzeitlich mit der weitgehenden
19 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Delegation der Entscheide über die Freizeitgestaltung der Kinder an die Beiständin eine Veränderung der Ausgangslage eingetreten ist. Die Mediation ist umso mehr angezeigt, als es rechtsprechungsgemäss nicht angeht, dass die Kindesschutzbehörde die Nichteinhaltung vereinbarter Regelungen, wodurch ein Elternteil die Kinder dem anderen Elternteil entfremdet, sanktionslos hinnimmt, setzt sie doch dadurch für den manipulierenden Elternteil einen Anreiz, weitere Übertretungen zu unternehmen (BGer 5A_457/2009, a.a.O., E. 4.3 i.f. mit Hinweisen). Die KESB wird, mit anderen Worten, handeln müssen, wenn sich auch künftig ein Elternteil oder beide Elternteile regelmässig über behördliche Anordnungen zum Wohle der Kinder bewusst hinwegsetzen. Vor diesem Hintergrund muss den Kindseltern bewusst sein, dass es sich bei der nun angeordneten Mediation möglicherweise um ihre letzte Chance handelt zur Herbeiführung der – für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge und der alternierenden Obhut grundsätzlich notwendigen (oben E. 3.2 Ingress) – Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Die Anordnung einer Mediation erscheint demnach zumindest aus aktueller Sicht als geeignetes, erfolgversprechendes Mittel, um darauf hinzuwirken, dass die Kindseltern in Bezug auf weitere, bislang nicht geregelte Bereiche, in denen eine Kooperation und Koordination auch künftig nötig sein wird, einen Umgang miteinander entwickeln, der sich am Wohl ihrer Kinder orientiert statt am Nachweis und der Dokumentation vermeintlicher Verfehlung durch den jeweils anderen. Begründete Hoffnung weckt in diesem Zusammenhang nicht zuletzt die Zusammenarbeit der Eltern bezüglich der Aufarbeitung des Schulstoffs, den E.________ während der K.________-Europameisterschaft in L.________ verpasst hat (act. 40 und dazugehörige Beilage 4). Mit Blick auf die bei einem erneuten Scheitern drohenden, allenfalls sehr einschneidenden Kindesschutzmassnahmen (mit der Kindesverfahrensvertreterin bis hin zur Fremdplatzierung, act. 29), ist es umso dringlicher, dass die Kindeseltern in der Mediation ihr eigenes Konfliktverhalten (oben E. 3.2.1.3) erkennen und bearbeiten. Dadurch unterscheidet sie sich auch von der Vermittlung, die regelmässig durch die Beiständin geleistet wird: Geht es dort konkret um das Finden von Lösungen im Rahmen der Planung und der alltäglichen Entscheidfindung, handelt es sich hier nicht um eine zusätzliche Plattform zur Diskussion der alltäglichen Koordinationsfragen, sondern geht es darum, dass die Eltern ihren Elternkonflikt an der Wurzel angehen. Konkret werden sie darauf hinarbeiten müssen, dass der Kindsvater seine pauschale Abwehrhaltung gegenüber Anliegen der Kindsmutter aufgibt, sowie darauf, dass die Kindsmutter den Kindsvater als
20 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 solchen akzeptiert, statt auf immer neuen Wegen und unter Beizug immer neuer Behörden und Fachpersonen vermeintliche Missstände in seinem Umgang mit den Töchtern aufdecken zu wollen (vgl. KESB-act., ubique). Aus den dargelegten Gründen kann den Anträgen des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 6 der angefochtenen Entscheide nicht entsprochen werden. 4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. 5. In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). Mit Blick auf das je teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers und der Verfahrensbeteiligten 1 sind den Genannten keine Parteientschädigungen zuzusprechen, sondern die jeweiligen Kosten wettzuschlagen (d.h. die Beteiligten tragen je die eigenen Kosten). KESB und Beiständin haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
21 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 der KESB-Verfügung Nr. 2022/0778 vom 27. Mai 2022 betreffend G.________ werden im Sinne der Erwägungen abgeändert und lauten neu wie folgt: "1) […]
- jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn;
- jede Woche von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Samstagmorgen 10.00 Uhr;
- die Kinder sind am Donnerstagabend 18.00 Uhr am Wohnsitz des Vaters zu übergeben, bzw. es ist im Zuge der Freizeitplanung die Übergabe im Voraus detailliert und verbindlich zu regeln. […]" "7) Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und unter Einbezug ihrer Tochter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten) Freizeitausübungen unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, G.________ zu ermöglichen und sie dabei umfassend zu unterstützen. B.________ und A.________ werden weiter angewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch die Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die jeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen (auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den Planungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie G.________ in Aussicht gestellt werden."
22 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 3. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 der KESB-Verfügung Nr. 2022/0779 vom 27. Mai 2022 betreffend E.________ werden im Sinne der Erwägungen abgeändert und lauten neu wie folgt: "1) […]
- jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn;
- jede Woche von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Samstagmorgen 10.00 Uhr;
- die Kinder sind am Donnerstagabend 18.00 Uhr am Wohnsitz des Vaters zu übergeben, bzw. es ist im Zuge der Freizeitplanung die Übergabe im Voraus detailliert und verbindlich zu regeln. […]" "7) Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und unter Einbezug ihrer Tochter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten) Freizeitausübungen unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, E.________ zu ermöglichen und sie dabei umfassend zu unterstützen. B.________ und A.________ werden weiter angewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch die Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die jeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen (auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den Planungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie E.________ in Aussicht gestellt werden." 4. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
23 Urteil F 2022 27 / F 2022 28 8. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an Rechtsanwalt C.________ (im Doppel), an D.________ sowie an Rechtsanwältin F.________ (im Doppel). Zug, 23. November 2022 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am