Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid — Beschwerde
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 C.________
E. 2 D.________
E. 3 Die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide vom 29. September 2021, seien aufzuheben.
E. 4 Es seien sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks F.________ zu stoppen.
E. 5 Es seien die Ziff. 2 und 4 hiervor superprovisorisch anzuordnen.
E. 6 Es sei der Beiständin die Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks F.________ zu verweigern.
E. 7 Es sei der Beiständin die Zustimmung zur Umwandlung der bestehenden Festhypotheken Nrn. 48.840.501.468.3, 48.840.501.784.4 und 500.000.7040-11 in variable Hypotheken zu verweigern.
E. 8 Es sei die Produktvereinbarung zwischen dem Ehepaar CD.________ und der Bank G.________ vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen.
E. 9 Eventualiter seien die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide vom 29. September 2021, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (allenfalls unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens).
E. 10 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
E. 11 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
3 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 C. Mit Verfügungen vom 3. November 2021 wurde der Beschwerde vorläufig und vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 2). Nach Stellungnahme der KESB (act. 3) wurden die Gesuche von A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügungen vom 19. November 2021 abgewiesen (act. 4). Die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobenen Beschwerden (act.
5) wies das Verwaltungsgericht nach Vereinigung der entsprechenden Verfahren F 2021 53 und F 2021 54 mit Urteil vom 24. März 2022 ab. D. Materiell nahm die KESB am 20. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung (act. 6). Weiter äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 29. Dezember 2021 (Beschwerdeführerin, act. 9) und vom 28. Januar 2022 (KESB, act. 11). Mit Zuschriften vom 29. März sowie vom 11. und 16. April 2022 (act. 13, 15, 20) äusserte sich die Beschwerdeführerin abschliessend und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (BF-act. 26–29). Die Beiständin reichte am 14. April 2022 das Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Zuger Obergerichts vom 22. Februar 2022 (BA 2021 40, act. 17) betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens in Sachen Betreibungsamt I.________ gegen C.________ und D.________ sowie die Präsidialverfügung derselben Abteilung vom
28. März 2022 (BA 2022 8, act. 18) ein. Das Verwaltungsgericht erwägt:
Dispositiv
- In den Verfahren F 2021 46 und F 2021 47 stehen sich die gleichen Parteien gegenüber; den Verfahren liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die beiden angefochtenen Entscheide werden weiter mit derselben Beschwerdeschrift angefochten. Mithin rechtfertigt es sich, die Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen.
- Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids 4 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwend- bar. Das Ehepaar CD.________ hat Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zuständig ist. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist eingehalten.
- Zu prüfen ist als weitere Eintretensvoraussetzung vorab die Beschwerdelegitimation von A.________. Diese macht geltend, sie sei als Tochter des verbeiständeten Ehepaars ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert und überdies auch Partei im Vorverfahren gewesen (act. 1 Ziff. 5). 3.1 Art. 419 ZGB sieht vor, dass gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die betroffene Person sowie ihr nahestehende Personen und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann. Rechtsprechungsgemäss sind nahestehende Personen grundsätzlich beschwerdeberechtigt, soweit sie Interessen der verbeiständeten Person geltend machen. Soweit sie indes eigene, persönliche Interessen geltend machen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese rechtlich geschützt sind (vgl. etwa Daniel Rosch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 419 N 6, mit Hinweisen). Gleich verhält es sich gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. etwa BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1). Rechtsprechungsgemäss gilt als "nahestehend" im Sinne der genannten Bestimmungen nicht ohne Weiteres jede nahe verwandte Person. Gemeint sind vielmehr Personen, die in einem Näheverhältnis zu den Verbeiständeten stehen, das so beschaffen ist, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass sie die Interessen der betroffenen Person(en) kennen und diese wahrnehmen. An dieser Eignung fehlt es explizit, wenn zwischen der betroffenen 5 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 und der ihr allenfalls nahestehenden Person grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen über Fragen, die unter die angefochtenen Massnahmen fallen (BGer 5A_322/2019 vom
- Juli 2020 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2; Droese/Steck, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 450 N 35). Diesfalls besteht eine Beschwerdelegitimation nur, wenn eigene, rechtlich geschützte Interessen geltend gemacht werden, die mit der angefochtenen Massnahme direkt zusammenhängen bzw. geschützt werden sollen (etwa: BGer 5A_721/2019, a.a.O., E. 2.3.2; 5A_422/2020 vom
- November 2020 E. 1.4.4). 3.2 3.2.1 Festzustellen ist zunächst, dass die – jedenfalls im Vorverfahren sowie bei der Beschwerdenerhebung anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin nicht näher ausführt, inwiefern sie überhaupt nahestehende Person im soeben dargelegten Sinne ist, was glaubhaft zu machen wäre (vgl. etwa BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Dass sie die Tochter der Verbeiständeten ist, reicht für sich allein nicht aus. Weder den Akten noch den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich Hinweise auf deren fortgesetzten Kontakt mit ihren betagten Eltern entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann indes angesichts dessen offen bleiben, dass zwischen ihr und ihren Eltern offensichtlich ein Interessenkonflikt besteht: 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht primär eigene Interessen daran geltend, dass das Mehrfamilienhaus ihrer Eltern im Familienbesitz verbleiben soll. Insbesondere befürchtet sie, im Verkaufsfall die bis anhin von ihr gratis genutzte Wohnung verlassen sowie eine Schmälerung ihrer Erbschaft in Kauf nehmen zu müssen (act. 1 Ziff. 38 ff.). Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um rechtlich geschützte Interessen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit sie sodann geltend macht, ein Verkauf der Immobilie widerspreche dem Interesse ihrer Eltern, legt sie weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein soll. Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass ihre Eltern gegen die vorliegend angefochtenen, sie betreffenden, Entscheide der KESB vom 29. September 2021 offenbar keine Einwände angebracht haben. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich denn auch im Wesentlichen auf die – nicht weiter substanziierte – Behauptung, es sei der Wunsch ihrer Eltern gewesen, dass die Liegenschaft an sie übergehe (act. 1 Ziff. 22). Weiter wirft sie der Beiständin etwa vor, sie hätte "die Ausgaben des Ehepaars CD.________ tief" halten müssen um dies zu ermöglichen, statt einen Verkauf der Liegenschaft anzustreben (act. 1 Ziff. 21). Daraus erhellt in aller wünschenswerten Klarheit, dass ein Interessenkonflikt zu ihren betagten Eltern besteht und die 6 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen letztlich einzig ihre eigenen Interessen durchzusetzen trachtet. Dies findet nach dem in E. 3.1 vorstehend Ausgeführten keinen Rechtsschutz und verschafft insbesondere keine Aktivlegitimation im Sinne der Art. 419 oder 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. 3.2.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beiständin ihrer Eltern einen Verkauf der Liegenschaft ohne Not eingeleitet haben soll, obwohl das Besitzstandsinventar einen Aktivenüberschuss gezeigt habe (act. 1 Ziff. 24 f.). Auch damit macht sie nicht ein Interesse ihrer Eltern am Erhalt der Liegenschaft in deren Vermögen geltend. Im Gegenteil tritt hier erneut der bereits angesprochene Interessenkonflikt zutage: Es ist grundsätzlich von keiner Seite bestritten, dass das Vermögen des Ehepaars CD.________ einen Aktivenüberschuss aufweist. Die Notwendigkeit des Verkaufs der strittigen Liegenschaft begründete die Beiständin jedoch seit jeher mit dem akuten Liquiditätsmangel, der aktenkundig bereits vor Errichtung der Beistandschaften für das Ehepaar CD.________ bestand, bestehen doch Schulden in Höhe von insgesamt ca. Fr. 100'000.– bei Familienangehörigen des Ehemannes, die zwischenzeitlich in Betreibung gesetzt wurden (vgl. etwa Betreibungsregisterauszug vom
- August 2021, F 2021 46 KESB-act. 1.111). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht bei dieser Ausgangslage gerade angesichts des vorhandenen (aber nicht liquiden) Aktivums die Aufgabe der Beiständin nicht darin, die Verbeiständeten zum Schutz des Erbes ihrer Tochter bzw. deren kostenloser Wohngelegenheit finanziell "an der möglichst kurzen Leine" zu halten oder sich auf Geschäfte einzulassen, die den Liquiditätsengpass höchstens kurzfristig zu beheben vermöchten (so etwa: Verkauf einer Wohneinheit im Stockwerkeigentum, wobei aktenkundig innert absehbarer Zeit grössere Sanierungskosten zu tragen wären, vgl. etwa Bewertungsgutachten in F 2021 46 KESB- act. 1.31, S. 6; ebenfalls Schreiben H.________, BF-act. 26). 3.2.4 Angesichts des Ausgeführten war bzw. ist die Beschwerdeführerin weder zur Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 419 ZGB noch zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt. Mangels Aktivlegitimation zur Anrufung der KESB nach Art. 419 ZGB war ihre entsprechende Eingabe von der Vorinstanz als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu werten, und kam der Beschwerdeführerin demnach im vorin- stanzlichen Verfahren nicht die Stellung einer Verfahrensbeteiligten zu (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1). Wie vorstehend ausgeführt, kommt ihr sodann im Beschwerdeverfahren weder als nahestehender Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2) noch aus eigenem, rechtlich geschütztem Interesse (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3) Beschwerdelegitimation zu. 7 Urteil F 2021 46 / F 2021 47
- Anzufügen ist, dass nach bereits am 2. Juli 2021 erfolgter Pfändung der Liquidationsanteile an der einfachen Gesellschaft der Ehegatten CD.________ durch das Betreibungsamt I.________ zwischenzeitlich Verwertungsbegehren gestellt wurden. Das Obergericht des Kantons Zug hat mit Urteil vom 22. Februar 2022 (BA 2021 40, act. 17) die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft angeordnet, was einen Verkauf der darin gehaltenen Liegenschaft bedingt. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2022 hat es den Betreibungsgläubigern Frist gesetzt um Einwendungen gegen die Ernennung eines Verwalters im Sinne von Art. 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu erheben (BA 2022 8, act. 18). Angesichts dessen läge es – selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre – so oder anders nicht mehr in der Hand der KESB, der Beiständin oder des Verwaltungsgerichts, die Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks F.________ zu "stoppen" (act. 1 Begehren Ziff. 4). Diesbezüglich wäre die Beschwerde selbst im Eintretensfalle als gegenstandslos abzuschreiben.
- Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nach dem Gesagten mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
- Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, was als vollständiges Unterliegen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Urteil vom 24. März 2022 abgewiesen (F 2021 53 / F 2021 54). Ihr ist daher – dem Verfahrensausgang entsprechend sowie mit Blick auf ihre zahlreichen Eingaben und den damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts – eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 1'000.– 8 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 festgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). 9 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
- Die Beschwerdeverfahren F 2021 46 und F 2021 47 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1000.– auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an C.________, an D.________ sowie an E.________. Zug, 28. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 28. April 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt:
1. C.________
2. D.________
3. E.________ betreffend Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) F 2021 46 / F 2021 47
2 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 A. Mit Schreiben vom 26. November 2020 wandte sich A.________ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte gestützt auf Art. 419 ZGB im Wesentlichen, dass alle Handlungen der Beiständin ihrer Eltern (C.________ und D.________; im Folgenden auch "Ehepaar CD.________" genannt) im Zusammenhang mit dem Verkauf der elterlichen Liegenschaft F.________ sofort gestoppt würden. Dem gab die KESB mit den Entscheiden Nr. 2021/1437 (betr. C.________) und Nr. 2021/1459 (betr. D.________), beide datierend vom 29. September 2021, keine Folge (Verfahren F 2021 46 KESB-act. 1.143 und Verfahren F 2021 47 KESB-act.1.146; BF- act. 2 f.). B. Mit hiergegen gerichteter Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Oktober 2021 stellte A.________ die folgenden Anträge (act. 1):
1. Die Beschwerdeverfahren gegen die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide vom 29. September 2021, seien zu vereinigen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide vom 29. September 2021, seien aufzuheben.
4. Es seien sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks F.________ zu stoppen.
5. Es seien die Ziff. 2 und 4 hiervor superprovisorisch anzuordnen.
6. Es sei der Beiständin die Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks F.________ zu verweigern.
7. Es sei der Beiständin die Zustimmung zur Umwandlung der bestehenden Festhypotheken Nrn. 48.840.501.468.3, 48.840.501.784.4 und 500.000.7040-11 in variable Hypotheken zu verweigern.
8. Es sei die Produktvereinbarung zwischen dem Ehepaar CD.________ und der Bank G.________ vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen.
9. Eventualiter seien die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide vom 29. September 2021, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (allenfalls unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens).
10. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
3 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 C. Mit Verfügungen vom 3. November 2021 wurde der Beschwerde vorläufig und vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 2). Nach Stellungnahme der KESB (act. 3) wurden die Gesuche von A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügungen vom 19. November 2021 abgewiesen (act. 4). Die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobenen Beschwerden (act.
5) wies das Verwaltungsgericht nach Vereinigung der entsprechenden Verfahren F 2021 53 und F 2021 54 mit Urteil vom 24. März 2022 ab. D. Materiell nahm die KESB am 20. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung (act. 6). Weiter äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 29. Dezember 2021 (Beschwerdeführerin, act. 9) und vom 28. Januar 2022 (KESB, act. 11). Mit Zuschriften vom 29. März sowie vom 11. und 16. April 2022 (act. 13, 15, 20) äusserte sich die Beschwerdeführerin abschliessend und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (BF-act. 26–29). Die Beiständin reichte am 14. April 2022 das Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Zuger Obergerichts vom 22. Februar 2022 (BA 2021 40, act. 17) betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens in Sachen Betreibungsamt I.________ gegen C.________ und D.________ sowie die Präsidialverfügung derselben Abteilung vom
28. März 2022 (BA 2022 8, act. 18) ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. In den Verfahren F 2021 46 und F 2021 47 stehen sich die gleichen Parteien gegenüber; den Verfahren liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die beiden angefochtenen Entscheide werden weiter mit derselben Beschwerdeschrift angefochten. Mithin rechtfertigt es sich, die Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids
4 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwend- bar. Das Ehepaar CD.________ hat Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zuständig ist. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist eingehalten. 3. Zu prüfen ist als weitere Eintretensvoraussetzung vorab die Beschwerdelegitimation von A.________. Diese macht geltend, sie sei als Tochter des verbeiständeten Ehepaars ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert und überdies auch Partei im Vorverfahren gewesen (act. 1 Ziff. 5). 3.1 Art. 419 ZGB sieht vor, dass gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die betroffene Person sowie ihr nahestehende Personen und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann. Rechtsprechungsgemäss sind nahestehende Personen grundsätzlich beschwerdeberechtigt, soweit sie Interessen der verbeiständeten Person geltend machen. Soweit sie indes eigene, persönliche Interessen geltend machen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese rechtlich geschützt sind (vgl. etwa Daniel Rosch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 419 N 6, mit Hinweisen). Gleich verhält es sich gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. etwa BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1). Rechtsprechungsgemäss gilt als "nahestehend" im Sinne der genannten Bestimmungen nicht ohne Weiteres jede nahe verwandte Person. Gemeint sind vielmehr Personen, die in einem Näheverhältnis zu den Verbeiständeten stehen, das so beschaffen ist, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass sie die Interessen der betroffenen Person(en) kennen und diese wahrnehmen. An dieser Eignung fehlt es explizit, wenn zwischen der betroffenen
5 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 und der ihr allenfalls nahestehenden Person grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen über Fragen, die unter die angefochtenen Massnahmen fallen (BGer 5A_322/2019 vom
8. Juli 2020 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2; Droese/Steck, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 450 N 35). Diesfalls besteht eine Beschwerdelegitimation nur, wenn eigene, rechtlich geschützte Interessen geltend gemacht werden, die mit der angefochtenen Massnahme direkt zusammenhängen bzw. geschützt werden sollen (etwa: BGer 5A_721/2019, a.a.O., E. 2.3.2; 5A_422/2020 vom
25. November 2020 E. 1.4.4). 3.2 3.2.1 Festzustellen ist zunächst, dass die – jedenfalls im Vorverfahren sowie bei der Beschwerdenerhebung anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin nicht näher ausführt, inwiefern sie überhaupt nahestehende Person im soeben dargelegten Sinne ist, was glaubhaft zu machen wäre (vgl. etwa BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Dass sie die Tochter der Verbeiständeten ist, reicht für sich allein nicht aus. Weder den Akten noch den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich Hinweise auf deren fortgesetzten Kontakt mit ihren betagten Eltern entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann indes angesichts dessen offen bleiben, dass zwischen ihr und ihren Eltern offensichtlich ein Interessenkonflikt besteht: 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht primär eigene Interessen daran geltend, dass das Mehrfamilienhaus ihrer Eltern im Familienbesitz verbleiben soll. Insbesondere befürchtet sie, im Verkaufsfall die bis anhin von ihr gratis genutzte Wohnung verlassen sowie eine Schmälerung ihrer Erbschaft in Kauf nehmen zu müssen (act. 1 Ziff. 38 ff.). Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um rechtlich geschützte Interessen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit sie sodann geltend macht, ein Verkauf der Immobilie widerspreche dem Interesse ihrer Eltern, legt sie weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein soll. Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass ihre Eltern gegen die vorliegend angefochtenen, sie betreffenden, Entscheide der KESB vom 29. September 2021 offenbar keine Einwände angebracht haben. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich denn auch im Wesentlichen auf die – nicht weiter substanziierte – Behauptung, es sei der Wunsch ihrer Eltern gewesen, dass die Liegenschaft an sie übergehe (act. 1 Ziff. 22). Weiter wirft sie der Beiständin etwa vor, sie hätte "die Ausgaben des Ehepaars CD.________ tief" halten müssen um dies zu ermöglichen, statt einen Verkauf der Liegenschaft anzustreben (act. 1 Ziff. 21). Daraus erhellt in aller wünschenswerten Klarheit, dass ein Interessenkonflikt zu ihren betagten Eltern besteht und die
6 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen letztlich einzig ihre eigenen Interessen durchzusetzen trachtet. Dies findet nach dem in E. 3.1 vorstehend Ausgeführten keinen Rechtsschutz und verschafft insbesondere keine Aktivlegitimation im Sinne der Art. 419 oder 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. 3.2.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beiständin ihrer Eltern einen Verkauf der Liegenschaft ohne Not eingeleitet haben soll, obwohl das Besitzstandsinventar einen Aktivenüberschuss gezeigt habe (act. 1 Ziff. 24 f.). Auch damit macht sie nicht ein Interesse ihrer Eltern am Erhalt der Liegenschaft in deren Vermögen geltend. Im Gegenteil tritt hier erneut der bereits angesprochene Interessenkonflikt zutage: Es ist grundsätzlich von keiner Seite bestritten, dass das Vermögen des Ehepaars CD.________ einen Aktivenüberschuss aufweist. Die Notwendigkeit des Verkaufs der strittigen Liegenschaft begründete die Beiständin jedoch seit jeher mit dem akuten Liquiditätsmangel, der aktenkundig bereits vor Errichtung der Beistandschaften für das Ehepaar CD.________ bestand, bestehen doch Schulden in Höhe von insgesamt ca. Fr. 100'000.– bei Familienangehörigen des Ehemannes, die zwischenzeitlich in Betreibung gesetzt wurden (vgl. etwa Betreibungsregisterauszug vom
3. August 2021, F 2021 46 KESB-act. 1.111). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht bei dieser Ausgangslage gerade angesichts des vorhandenen (aber nicht liquiden) Aktivums die Aufgabe der Beiständin nicht darin, die Verbeiständeten zum Schutz des Erbes ihrer Tochter bzw. deren kostenloser Wohngelegenheit finanziell "an der möglichst kurzen Leine" zu halten oder sich auf Geschäfte einzulassen, die den Liquiditätsengpass höchstens kurzfristig zu beheben vermöchten (so etwa: Verkauf einer Wohneinheit im Stockwerkeigentum, wobei aktenkundig innert absehbarer Zeit grössere Sanierungskosten zu tragen wären, vgl. etwa Bewertungsgutachten in F 2021 46 KESB- act. 1.31, S. 6; ebenfalls Schreiben H.________, BF-act. 26). 3.2.4 Angesichts des Ausgeführten war bzw. ist die Beschwerdeführerin weder zur Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 419 ZGB noch zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt. Mangels Aktivlegitimation zur Anrufung der KESB nach Art. 419 ZGB war ihre entsprechende Eingabe von der Vorinstanz als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu werten, und kam der Beschwerdeführerin demnach im vorin- stanzlichen Verfahren nicht die Stellung einer Verfahrensbeteiligten zu (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1). Wie vorstehend ausgeführt, kommt ihr sodann im Beschwerdeverfahren weder als nahestehender Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2) noch aus eigenem, rechtlich geschütztem Interesse (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3) Beschwerdelegitimation zu.
7 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 4. Anzufügen ist, dass nach bereits am 2. Juli 2021 erfolgter Pfändung der Liquidationsanteile an der einfachen Gesellschaft der Ehegatten CD.________ durch das Betreibungsamt I.________ zwischenzeitlich Verwertungsbegehren gestellt wurden. Das Obergericht des Kantons Zug hat mit Urteil vom 22. Februar 2022 (BA 2021 40, act. 17) die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft angeordnet, was einen Verkauf der darin gehaltenen Liegenschaft bedingt. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2022 hat es den Betreibungsgläubigern Frist gesetzt um Einwendungen gegen die Ernennung eines Verwalters im Sinne von Art. 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu erheben (BA 2022 8, act. 18). Angesichts dessen läge es – selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre – so oder anders nicht mehr in der Hand der KESB, der Beiständin oder des Verwaltungsgerichts, die Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks F.________ zu "stoppen" (act. 1 Begehren Ziff. 4). Diesbezüglich wäre die Beschwerde selbst im Eintretensfalle als gegenstandslos abzuschreiben. 5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nach dem Gesagten mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, was als vollständiges Unterliegen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Urteil vom 24. März 2022 abgewiesen (F 2021 53 / F 2021 54). Ihr ist daher – dem Verfahrensausgang entsprechend sowie mit Blick auf ihre zahlreichen Eingaben und den damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts – eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 1'000.–
8 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 festgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
9 Urteil F 2021 46 / F 2021 47 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerdeverfahren F 2021 46 und F 2021 47 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1000.– auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an C.________, an D.________ sowie an E.________. Zug, 28. April 2022 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am