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F 2021 43

Zg Verwaltungsgericht · 2021-10-18 · Deutsch ZG

Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen — Beschwerde

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Verfügung F 2021 43 B. An der Anhörung vom 18. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die am

E. 2.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), wes- halb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind.

E. 2.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist hinsichtlich allfälliger Parteientschädi- gungen unter anderem zu prüfen, welche Partei im Urteilsfall voraussichtlich obsiegt hätte (siehe dazu analog Art. 107 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2017, Art. 107 N 8 mit Hinweisen; Florian Mohns, in: ZPO-Kommentar,

2. Aufl. 2015, Art. 107 N 6 mit Hinweisen; BGE 107 V 127).

E. 2.2.1 Wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht wird, so erstellt gemäss Art. 433 Abs. 1 und 4 ZGB die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan, welcher der laufenden Entwick- lung anzupassen ist und nicht eigenständig angefochten werden kann. Der Behandlungs- plan als solcher ist keine behördliche Verfügung und auch keine Zwangsmassnahme, so- dass er auch nicht gestützt auf Art. 439 ZGB gerichtlich angefochten werden kann. Der Behandlungsplan bildet jedoch die Grundlage für eine gestützt auf Art. 434 ZGB angeord- nete und auch gerichtlich anfechtbare medizinische Massnahme, da diese im Behand- lungsplan vorgesehen sein muss (s. dazu Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 433 N 21; Olivier Guillod, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 433 N 32; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 10.40; Da- niel Rosch, Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2015, Art. 439 ZGB N 3). Mit dem Behand-

6 Verfügung F 2021 43 lungsplan muss die betroffene Person über alle Umstände informiert werden, die im Hin- blick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbe- sondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungs- möglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Behandlungsplan ist unabdingbare Vor- aussetzung für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB, die vom Chefarzt oder zumindest einem Kaderarzt einer Abteilung (siehe dazu BGE 143 III 337 E. 2.4.2) gestützt auf die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen anzuordnen ist, wenn die in den Ziff. 1 bis 3 erwähnten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Massnahme kann demnach angeordnet werden, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), wenn die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und keine ange- messene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3). Die Klinik hat es unterlassen – wie an der Anhörung vom 18. Oktober 2021 seitens der Kli- nikvertreterin explizit bestätigt wurde und Gegenteiliges auch den Rechtsschriften nicht zu entnehmen ist –, einen schriftlichen Behandlungsplan zu erstellen, obwohl der Beschwer- deführer immerhin seit dem 17. September 2021 – mithin seit mehreren Wochen – hospi- talisiert war. Die Klinik hat sich damit nicht an die klaren gesetzlichen Vorgaben gehalten und die Zwangsmedikationen ohne den unerlässlichen Behandlungsplan angeordnet und auch durchgeführt. Im Urteilsfall hätte jedenfalls festgestellt werden müssen, dass die Zwangsmedikation vom 7. Oktober 2021 (und wohl auch die früheren, deren Anfechtung nicht innert der zehntägigen Frist erfolgte) zu Unrecht vorgenommen wurde. Der Be- schwerdeführer hätte jedenfalls hinsichtlich der medizinischen Massnahmen insofern ob- siegt, als die Massnahme mangels Grundlage nicht hätte vorgenommen werden dürfen.

E. 2.2.2 Eine Massnahme, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen urteilsunfähigen Person einschränkt, ist zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausrei- chen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient,

1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Per- son oder Dritter abzuwenden, oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsle- bens zu beseitigen (Art. 438 i.V.m. Art. 383 Abs. 1 ZGB). Eine bewegungseinschränkende Massnahme muss durch eine Arztperson oder eine diplomierte Pflegeperson angeordnet werden (§ 39 Abs. 2 GesG).

E. 2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist die Klinik darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwalt

– sobald er sich mit entsprechender Vollmacht als Vertreter eines Patienten konstituiert hat – mit allfälligen Dokumenten, Korrespondenz und Anordnungen ebenfalls zu bedienen ist.

E. 2.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vom behandelnden Klinikarzt trotz klarer gesetzlicher Vorgabe kein schriftlicher Behandlungsplan erstellt worden ist, obwohl ein solcher unbedingte und unerlässliche Grundlage für eine danach vom zuständigen Chefarzt bzw. Kaderarzt anzuordnende Zwangsmassnahme bildet und obwohl der Be- schwerdeführer bereits seit dem 17. September 2021, also seit mehreren Wochen, zwangsweise hospitalisiert war. Der Beschwerdeführer hätte demnach aller Voraussicht nach zumindest diesbezüglich teilweise obsiegt. Seine übrigen Beanstandungen hingegen waren nicht stichhaltig und hätten – soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre – aller Voraussicht nach abgewiesen werden müssen. Es rechtfertigt sich daher, dem Be- schwerdeführer zu Lasten der Klinik eine reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen im Betrag von Fr. 800.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Bei der Höhe der Entschädigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Rechtsver- treters recht gering war, nachdem ihm der Sachverhalt und die Akten grossenteils bereits

E. 7 Verfügung F 2021 43 Die letzte aktenkundige Bewegungseinschränkung in Form einer zwangsweisen Isolation wurde am 5. Oktober 2021 für voraussichtlich drei Tage wegen Fremdgefährlichkeit und akuter, schwerwiegender Störung des Zusammenlebens angeordnet. Diese Massnahme wurde – soweit ersichtlich – bereits am Abend des 6. Oktober 2021 faktisch beendet und durch eine freiwillige Isolation bei offener Türe bzw. auf Wunsch des Beschwerdeführers bei geschlossener Türe über die Nacht beendet, dies um besser schlafen zu können. So- weit ersichtlich, waren die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 ZGB allesamt notwendig – was sich unschwer den Verlaufsberichten entnehmen lässt – und es wurde dabei auch auf die Formalien geachtet. Die Anordnungsdokumente waren im Original sehr wohl unterzeichnet und wurden auch dem Kantonsarzt unterzeich- net zugestellt. Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass sie der Beschwer- deführer, dem sie im Original ausgehändigt worden sind, nicht selber hat einreichen las- sen. Die Pflegepersonen, welche die Massnahmen anordneten, waren gemäss Bestäti- gung der Klinik – wenn auch ohne Vorlage der entsprechenden Diplome – diplomierte Pflegefachpersonen, die im NAREG, dem Nationalen Register der Gesundheitsberufe (https://www.nareg.ch/), aufgeführt sind und in deren Kompetenz solche Massnahmen demnach fallen. Die Beschwerde – soweit sie denn hätte beurteilt werden müssen – hätte aller Voraussicht nach abgewiesen werden müssen.

E. 8 Verfügung F 2021 43 aus dem Verfahren F 2021 41 betreffend fürsorgerische Unterbringung bestens bekannt waren.

E. 9 Verfügung F 2021 43

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Die Triaplus AG Klinik Zugersee hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel; unter Beila- ge einer Kopie des Mails des Amtes für Gesundheit vom 28. Oktober 2021 und der Eingabe der Klinik vom 3. November 2021) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage einer Kopie des Mails des Amtes für Gesundheit vom 28. Oktober 2021). Zug, 9. November 2021 gbr Die Vorsitzende F 2021 43 lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER AN DER AA 6, POSTFACH, 6301 ZUG PAKETADRESSE: AN DER AA 6, 6300 ZUG TELEFON 041 / 728 52 70 In Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. iur. B.________ gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen (medizinische Massnahmen ohne Zustimmung / Einschränkungen der Bewegungsfreiheit) [rechtskräftig] wird Folgendes festgestellt: A.a) A.________, geb. 1971, wurde am 17. September 2021 von Dr. med. C.________, Oberärztin der Triaplus AG Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie (APP), Baar, wegen einer psychischen Störung mit Selbst- und Fremdgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) zur Behandlung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. Das am 6. Oktober 2021 gestellte Entlassungsgesuch von A.________ wies die Klinikleitung am 8. Oktober 2021 ab. b) Eine Beschwerde gegen diesen abschlägigen Entscheid wies das Verwaltungs- gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2021 im Verfahren F 2021 41 ab, nachdem es den Be- schwerdeführer gleichentags in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und einer Klinikver- tretung angehört und der gerichtliche Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten zu Protokoll gegeben hatte.

2 Verfügung F 2021 43 B. An der Anhörung vom 18. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die am

7. Oktober 2021 angeordnete Zwangsmedikation mündlich beanstanden und deren sofor- tige Aufhebung verlangen, soweit nicht eine Nichtigkeit der Zwangsmassnahme festge- stellt werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Triaplus AG, eventuali- ter zulasten des Standes Zug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass verschiedene Formerfordernisse nicht erfüllt seien und dass die zwangsweise Verabrei- chung von Medikamenten auch materiell zu Unrecht erfolgt sei und umgehend gestoppt werden müsse. Auf die einzelnen Beanstandungen ist – soweit erforderlich – in den Erwä- gungen einzugehen. C. In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum medizinischen Procedere vom 20. Ok- tober 2021 hielten E.________, Leitender Arzt und Chefarzt Stv., sowie Assistenzarzt F.________ fest, dass der Beschwerdeführer diagnostisch an einer schweren schizoaffektiven Erkrankung leide. Aktuell sei im Vergleich zur eindrucksvollen klinischen Eintrittssituation unter der multimodalen Behandlung bereits eine deutliche Besserung erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, an einem sehr niederschwelligen Stationsprogramm teilzunehmen, wobei das schützend-strukturierende Milieu eine grosse Rolle spiele. Ziel sei es, ihn in diesem Bereich weiter zu unterstützen, um eine Konsolidierung mit stabiler Tagesstruktur und mehr Resistenz gegenüber äusseren Stressfaktoren zu erreichen sowie eine möglichst grosse Wiederherstellung seiner Selbst- wirksamkeit zu ermöglichen. Nebst der einzel-psychotherapeutischen und bezugspflegeri- schen Arbeit spiele dabei insbesondere auch die Fortsetzung der medikamentösen Thera- pie (Abilify, teilweise Clopixol) eine entscheidende Rolle. Erfreulicherweise nehme der Be- schwerdeführer die Psychopharmako-Therapie in der Zwischenzeit freiwillig ein und habe davon einen guten Benefit. Ein wichtiger nächster Schritt in der Akutbehandlung sei zudem die baldmöglichste Integ- ration des Patienten in den begleitenden Bereich der paramedizinischen Spezialtherapien (handlungs- und werkorientierte Therapie, Kunst- und Ausdruckstherapie, Körpertherapien etc.), daneben sei er beim internen Sozialdienst angemeldet; die Klinik unterstütze die ih- res Erachtens sinnvolle Involvierung einer Beistandschaft im Zusammenarbeit mit der KESB. Überdies sei ein Teil der stationären Behandlung die Evaluation und gegebenen- falls Um-Organisation einer adäquaten Folgebehandlung (psychiatrische Behandlung, ge- gebenenfalls aufsuchende häusliche Pflege etc.), worum sich die Klinik aktiv kümmere. D. Die dem gerichtlichen Gutachter Dr. D.________ am 19. Oktober 2021 vom Gericht unterbreiteten Fragen zur Zwangsmedikation beantwortete er am 22. bzw.

3 Verfügung F 2021 43

23. Oktober 2021 mit Eingang auf der Gerichtskanzlei am 25. Oktober 2021. Seine Ein- gabe wurde den Parteien zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der medizinischen Massnahmen vom 7. Oktober 2021 und die Feststellung beantragen, dass sie unrechtmässig seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuern zu Lasten der Triaplus AG, eventualiter des Kantons Zug. Verlangt wird über- dies die gleiche Folge für die früher angeordneten, weiteren Zwangsmassnahmen und neu auch für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Auf die einzelnen Vorbringen ist – soweit von Relevanz – in den Erwägungen einzugehen. F. Am 29. Oktober 2021 teilte die Klinik dem Gericht per Mail mit, dass der Be- schwerdeführer am 29. Oktober 2021 aus der Klinik ausgetreten sei. G. In einer weiteren Eingabe vom 29. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer zu- sätzliche Beanstandungen an den Anordnungen von bewegungseinschränkenden Mass- nahmen vorbringen. Einerseits beanstandete er die Rechtsmittelbelehrungen, die fehlende Qualifikation der anordnenden Personen, die keine entsprechende Ausbildung als dipl. Pflegefachleute hätten, und anderes mehr. Sodann verlangte er den Beizug allfälliger kan- tonsärztlicher Akten betreffend dessen obligatorische Vorprüfung. Schliesslich wurde er- klärt, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 auf eigenen Wunsch aus der Klinik habe austreten dürfen. H. In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2021 äusserte sich die Klinik zu den vor- gebrachten Beanstandungen. Auf ihre Ausführungen ist – soweit notwendig – in den Erwä- gungen einzugehen. sodann wird in Erwägung gezogen: 1. 1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZGB i.V.m. Art. 450e ZGB kann die betroffe- ne oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit schriftlich und ohne Begründung das Verwaltungsgericht anrufen. Die Frist zur Anrufung des Ge- richts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids; bei

4 Verfügung F 2021 43 Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit ange- rufen werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwal- tungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Mass- nahme von einer Arztperson bzw. Einrichtung im Kanton Zug angeordnet worden ist (BGE 146 III 377 per analogiam). 1.2 Die an der Anhörung vom 18. Oktober 2021 angefochtene Massnahme, in casu die am 7. Oktober 2021 angeordnete zwangsweise Medikation – wie im Übrigen auch die gleichen weiteren medizinischen Massnahmen seit Klinikeintritt, die indessen nachträglich und nicht innert der zehntägigen Frist (Art. 439 Abs. 2 ZGB) beanstandet werden –, wurde von Ärzten der Klinik Zugersee angeordnet, sodass das Verwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der grundsätzlich fristgerecht – wenn auch nur mündlich an der Anhörung und nicht ordnungsgemäss schriftlich, wie in Art. 439 Abs. 1 ZGB explizit vorgeschrieben – ein- gereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde so- wohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist, sofern die weiteren Voraussetzun- gen ebenfalls erfüllt sind. Das Gleiche gilt für die von Pflegepersonen der Klinik angeord- neten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die der Beschwerdeführer nunmehr ab Klinikeintritt überprüft haben will, wobei hier die Einhaltung der Beschwerdefrist immerhin fraglich ist, nachdem das Gericht gemäss Art. 439 Abs. 2 Satz 2 ZGB zwar "jederzeit" an- gefochten werden kann, dies aber logischerweise nur solange gilt, als die Massnahme auch andauert. 1.3 Unter dem Titel "Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis" regelt Art. 450 ZGB die Berechtigung zur Beschwerdeführung abschliessend. Zur Beschwerde befugt sind demnach die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Eine Aus- weitung der Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschwerdebefugnis ist demnach – entgegen dem älteren, infolge der im Rahmen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Totalrevision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes vom Bund für Zwangsbehandlungen statuierten gesamt- schweizerisch einheitlichen Lösung obsolet gewordenen § 67 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GesG; BGS 821.1) – nur zu bejahen, sofern und soweit ein aktuelles (zumindest tatsächliches bzw. praktisches) Interesse, mithin ein Rechtsschutz- interesse, an der Aufhebung oder Änderung der sie betreffenden Massnahme besteht (s. dazu Droese/Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 13, N 26 ff. und

5 Verfügung F 2021 43 insbesondere N 27a). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht nur so lange, als eine solche Massnahme andauert oder erneut unmittelbar droht. 1.4 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht mitteilen lassen, dass er am 29. Oktober 2021 aus der Klinik ausgetreten sei – was die Klinik ebenfalls bestätigt hat –, ohne sich zu allfälligen Folgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu äussern. Nach dem Klinik- austritt drohen ihm indessen derzeit weder medizinische Massnahmen in Form von Zwangsmedikationen noch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, weshalb er auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hat und seine Beschwerdelegitimation entfällt. Man- gels Rechtsschutzinteresses kann das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden und es ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwal- tungsgerichts abzuschreiben. 2. 2.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), wes- halb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. 2.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist hinsichtlich allfälliger Parteientschädi- gungen unter anderem zu prüfen, welche Partei im Urteilsfall voraussichtlich obsiegt hätte (siehe dazu analog Art. 107 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2017, Art. 107 N 8 mit Hinweisen; Florian Mohns, in: ZPO-Kommentar,

2. Aufl. 2015, Art. 107 N 6 mit Hinweisen; BGE 107 V 127). 2.2.1 Wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht wird, so erstellt gemäss Art. 433 Abs. 1 und 4 ZGB die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan, welcher der laufenden Entwick- lung anzupassen ist und nicht eigenständig angefochten werden kann. Der Behandlungs- plan als solcher ist keine behördliche Verfügung und auch keine Zwangsmassnahme, so- dass er auch nicht gestützt auf Art. 439 ZGB gerichtlich angefochten werden kann. Der Behandlungsplan bildet jedoch die Grundlage für eine gestützt auf Art. 434 ZGB angeord- nete und auch gerichtlich anfechtbare medizinische Massnahme, da diese im Behand- lungsplan vorgesehen sein muss (s. dazu Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 433 N 21; Olivier Guillod, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 433 N 32; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 10.40; Da- niel Rosch, Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2015, Art. 439 ZGB N 3). Mit dem Behand-

6 Verfügung F 2021 43 lungsplan muss die betroffene Person über alle Umstände informiert werden, die im Hin- blick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbe- sondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungs- möglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Behandlungsplan ist unabdingbare Vor- aussetzung für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB, die vom Chefarzt oder zumindest einem Kaderarzt einer Abteilung (siehe dazu BGE 143 III 337 E. 2.4.2) gestützt auf die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen anzuordnen ist, wenn die in den Ziff. 1 bis 3 erwähnten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Massnahme kann demnach angeordnet werden, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), wenn die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und keine ange- messene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3). Die Klinik hat es unterlassen – wie an der Anhörung vom 18. Oktober 2021 seitens der Kli- nikvertreterin explizit bestätigt wurde und Gegenteiliges auch den Rechtsschriften nicht zu entnehmen ist –, einen schriftlichen Behandlungsplan zu erstellen, obwohl der Beschwer- deführer immerhin seit dem 17. September 2021 – mithin seit mehreren Wochen – hospi- talisiert war. Die Klinik hat sich damit nicht an die klaren gesetzlichen Vorgaben gehalten und die Zwangsmedikationen ohne den unerlässlichen Behandlungsplan angeordnet und auch durchgeführt. Im Urteilsfall hätte jedenfalls festgestellt werden müssen, dass die Zwangsmedikation vom 7. Oktober 2021 (und wohl auch die früheren, deren Anfechtung nicht innert der zehntägigen Frist erfolgte) zu Unrecht vorgenommen wurde. Der Be- schwerdeführer hätte jedenfalls hinsichtlich der medizinischen Massnahmen insofern ob- siegt, als die Massnahme mangels Grundlage nicht hätte vorgenommen werden dürfen. 2.2.2 Eine Massnahme, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen urteilsunfähigen Person einschränkt, ist zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausrei- chen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient,

1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Per- son oder Dritter abzuwenden, oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsle- bens zu beseitigen (Art. 438 i.V.m. Art. 383 Abs. 1 ZGB). Eine bewegungseinschränkende Massnahme muss durch eine Arztperson oder eine diplomierte Pflegeperson angeordnet werden (§ 39 Abs. 2 GesG).

7 Verfügung F 2021 43 Die letzte aktenkundige Bewegungseinschränkung in Form einer zwangsweisen Isolation wurde am 5. Oktober 2021 für voraussichtlich drei Tage wegen Fremdgefährlichkeit und akuter, schwerwiegender Störung des Zusammenlebens angeordnet. Diese Massnahme wurde – soweit ersichtlich – bereits am Abend des 6. Oktober 2021 faktisch beendet und durch eine freiwillige Isolation bei offener Türe bzw. auf Wunsch des Beschwerdeführers bei geschlossener Türe über die Nacht beendet, dies um besser schlafen zu können. So- weit ersichtlich, waren die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 ZGB allesamt notwendig – was sich unschwer den Verlaufsberichten entnehmen lässt – und es wurde dabei auch auf die Formalien geachtet. Die Anordnungsdokumente waren im Original sehr wohl unterzeichnet und wurden auch dem Kantonsarzt unterzeich- net zugestellt. Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass sie der Beschwer- deführer, dem sie im Original ausgehändigt worden sind, nicht selber hat einreichen las- sen. Die Pflegepersonen, welche die Massnahmen anordneten, waren gemäss Bestäti- gung der Klinik – wenn auch ohne Vorlage der entsprechenden Diplome – diplomierte Pflegefachpersonen, die im NAREG, dem Nationalen Register der Gesundheitsberufe (https://www.nareg.ch/), aufgeführt sind und in deren Kompetenz solche Massnahmen demnach fallen. Die Beschwerde – soweit sie denn hätte beurteilt werden müssen – hätte aller Voraussicht nach abgewiesen werden müssen. 2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist die Klinik darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwalt

– sobald er sich mit entsprechender Vollmacht als Vertreter eines Patienten konstituiert hat – mit allfälligen Dokumenten, Korrespondenz und Anordnungen ebenfalls zu bedienen ist. 2.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vom behandelnden Klinikarzt trotz klarer gesetzlicher Vorgabe kein schriftlicher Behandlungsplan erstellt worden ist, obwohl ein solcher unbedingte und unerlässliche Grundlage für eine danach vom zuständigen Chefarzt bzw. Kaderarzt anzuordnende Zwangsmassnahme bildet und obwohl der Be- schwerdeführer bereits seit dem 17. September 2021, also seit mehreren Wochen, zwangsweise hospitalisiert war. Der Beschwerdeführer hätte demnach aller Voraussicht nach zumindest diesbezüglich teilweise obsiegt. Seine übrigen Beanstandungen hingegen waren nicht stichhaltig und hätten – soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre – aller Voraussicht nach abgewiesen werden müssen. Es rechtfertigt sich daher, dem Be- schwerdeführer zu Lasten der Klinik eine reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen im Betrag von Fr. 800.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Bei der Höhe der Entschädigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Rechtsver- treters recht gering war, nachdem ihm der Sachverhalt und die Akten grossenteils bereits

8 Verfügung F 2021 43 aus dem Verfahren F 2021 41 betreffend fürsorgerische Unterbringung bestens bekannt waren.

9 Verfügung F 2021 43 Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Triaplus AG Klinik Zugersee hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel; unter Beila- ge einer Kopie des Mails des Amtes für Gesundheit vom 28. Oktober 2021 und der Eingabe der Klinik vom 3. November 2021) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage einer Kopie des Mails des Amtes für Gesundheit vom 28. Oktober 2021). Zug, 9. November 2021 gbr Die Vorsitzende F 2021 43 lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth versandt am