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F 2020 45

Zg Verwaltungsgericht · 2020-11-27 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen — Beschwerde

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Urteil F 2020 45

A.

A.________, Jahrgang 1976, wurde am 4. November 2020 von Dr. med.

B.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee

eingewiesen. Ab dem 5. November 2020 war er teils zwangsweise isoliert, teils bei

offenem Isolierzimmer untergebracht. Mit Anordnungsdokumenten vom 5., 8., 13. und

16. November 2020 verfügte die Klinik die zwangsweise Isolation jeweils für

voraussichtlich je drei Tage.

B.

Mit Eingabe vom 15. November 2020 (Poststempel: 16. November 2020; Eingang

auf der Gerichtskanzlei am 17. November 2020) beschwerte sich A.________ beim Ver-

waltungsgericht gegen die Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ab

dem 13. November 2020. Zur Begründung führte er aus, dass er seit dem 13. November

2020 gegen seinen Willen wegen Fremdgefährlichkeit in einem Intensivzimmer isoliert sei,

ohne die Möglichkeit des Kontaktes. Er empfinde dies als menschenunwürdig. Er wolle

eine Öffnung der Rahmenbedingungen und Strukturvorgaben. Er sei bereits eine Woche

zuvor von vier Männern isoliert worden und könne diese Situation nicht vergessen. Er füh-

le sich traumatisiert. Er bedanke sich für die gerichtliche Beurteilung. Der Beschwerde bei-

gelegt war eine "Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit" vom 13. No-

vember 2020 für voraussichtlich drei Tage.

C.

Am 27. November 2020 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen

Kammer des Verwaltungsgerichts unter Beizug einer Dolmetscherin per Skype angehört.

An dieser Verhandlung nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. P.________ und als

gerichtlicher Gutachter Dr. med. Q.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho-

therapie, teil, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die

Verhandlung wurde anschliessend für die Beratung unterbrochen und danach wurde der

Urteilsspruch mündlich eröffnet.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 sowie Abs. 2 Satz 2 ZGB kann die betroffene oder

eine ihr nahestehende Person bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit

jederzeit schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die Beurtei-

lung von Beschwerden in diesen Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des

E. 3 Urteil F 2020 45

Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zu-

ständig ist – soweit vorliegend von Interesse – das Verwaltungsgericht, wenn die Mass-

nahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die

betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verfahren richtet

sich gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 56 Abs. 1 EG ZGB nach den Bestimmungen

über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bzw. nach den Bestimmun-

gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 211.1). Die angefochtene Mass-

nahme ist in der Triaplus AG Klinik Zugersee angeordnet worden, wo sich der Beschwer-

deführer im fraglichen Zeitpunkt auch aufgehalten hat, sodass das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen

entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist.

1.2

Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie

die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1

ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden

darf (s. dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrens-

recht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfah-

rensrecht vom 16. April 2020, verlängert am 25. September 2020 bis 31. Dezember 2021).

Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der

Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf

das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3

ZGB).

2.

Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der

betroffenen Person in einer Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Ein-

schränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen – mithin die

Art. 383 ff. ZGB – sinngemäss anwendbar. Danach darf die Bewegungsfreit der urteilsun-

fähigen Person nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen

nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme da-

zu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betrof-

fenen Person oder Dritter abzuwenden; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Ge-

meinschaftslebens zu beseitigen (Art. 383 Abs. 1 ZGB). Vor der Einschränkung der Bewe-

gungsfreiheit wird die betroffene Person über die Massnahme informiert (Abs. 2) und die

Massnahme wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig

auf ihre Berechtigung hin überprüft (Abs. 3). Artikel 438 ZGB erfasst ausschliesslich Mass-

nahmen, die keine Behandlung an sich sind. Voraussetzung ist immer, dass die betroffene

E. 3.1 Am 4. November 2020 wurde der Polizei gemeldet, dass ein Mann seine Tochter mit einem Messer bedroht habe. Die daraufhin ausgerückte Patrouille fand einen sichtlich aufgebrachten Beschwerdeführer vor. Die Polizisten nahmen ihn fest und der avisierte Notfallpsychiater Dr. B.________ wies ihn wegen einer psychischen Störung mit Fremdgefährdung per FU zur Behandlung in die Triaplus AG Klinik Zugersee ein. In der Einweisungsverfügung führte Dr. B.________ aus, dass ein banaler Konflikt wegen der Geschirrspülmaschine derart ausgeartet sei, dass sich die Tochter des Patienten mit einem Messer bedroht gefühlt und deswegen die Polizei alarmiert habe. Aus Angst vor dem Patienten hätten sich die Angehörigen in ihren Zimmern eingeschlossen. Im lau- fenden Jahr sei der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung bei der C.________ gewesen, wo die Diagnose eines PTSD verifiziert worden sei. Es sei auch schon früher zu mehreren Hospitalisationen in der Klinik Zugersee gekommen. Aktuell zeige sich der Patient angetrieben, logorrhoisch und inhaltlich mit megalomanen und paranoiden Zügen. Er äussere direkt Suizidabsichten und eine weitere Fremdgefährdung sei nicht auszuschliessen.

E. 3.2 Im Eintrittsbericht der Triaplus AG Klinik Zugersee ist nachzulesen, dass beim Be- schwerdeführer als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine ge- mischte schizoaffektive Störung (F25.2) bestünden. Aktuell zeige der Patient ein manisch- paranoides Zustandsbild mit Verdacht auf eine schizoaffektive Entgleisung. Der Beschwer- deführer sei ins offene Isolierzimmer aufgenommen worden. Er habe sich ruhig, kooperativ und absprachefähig gezeigt, Er habe berichtet, dass es zwischen ihm und seiner Familie oft Konflikte gebe, weil er ein politisch aktiver D.________ sei und die Familie eher auf der E.________ Seite sei und F.________ unterstütze. Er habe das Gefühl, dass seine Frau

E. 3.3 Den Verlaufsberichten der Klinik lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer am 5. November 2020 ein erstes Mal zwangsmediziert und isoliert wurde, da er sich äusserst aggressiv und extrem ausfallend gegenüber dem Personal verhalten habe. Er ha- be sich nicht an die Stationsregeln halten können und zudem versucht, das Personal an- zugreifen. Eine weitere Isolation wurde am 8. November 2020 angeordnet, da der Patient zunehmend angespannt wirke, ruhelos im Zimmer herumlaufe, Selbstgespräche führe und sich in den jeweiligen Kontaktaufnahmen fordernd gezeigt habe. Die Visite sei bei ge- schlossener Türe erfolgt, da das Verhalten des Patienten schwer einschätzbar sei. Der Patient zeige sich weiterhin psychotisch und äussere wiederholt den Wunsch, in die K.________, nach L.________ oder in den M.________ zu reisen und dort mit der N.________ für I.________ und gegen G.________ und die K.________ zu kämpfen. Er erkläre auch, dass er seine Freunde von der N.________ vermisse und zu ihnen zurückwolle. Im weiteren Verlauf verlangte er am 11. November 2020 vehement nach seinem Handy. Falls er dieses nicht bekäme, würde er entweichen und seine Ehefrau umbringen, was die Klinik veranlasste, die Polizei über diese Drohung zu informieren.

E. 3.4 Am 13. November 2020,12.00 Uhr, ordnete O.________, Dipl. Pflegefachfrau HF, wegen Fremdgefährlichkeit eine weitere Isolation für die voraussichtliche Dauer von drei Tagen an. Zur Begründung führte sie im Anordnungsdokument aus, dass der Patient aus dem Gespräch mit der Oberärztin und der Fallführung gelaufen sei und sich hoch ange- spannt gezeigt habe. Er habe lautstark verlangt, sofort den leitenden Arzt sprechen zu wollen, und keinen Widerspruch mehr zugelassen. Er habe im Gespräch in keinster Weise mehr abgeholt und beruhigt werden können. Die Aggression habe sich soweit zugespitzt, dass er in die Küche gelaufen sei und sich das Wallholz als Waffe genommen habe. Er habe sich massiv bedrohlich gegenüber dem Personal und den Mitpatienten gezeigt, habe herumgeschrien und mit der Waffe um sich geschlagen. Er habe befohlen, dass ihm kei- ner zu nahe kommen solle. Jegliche Deeskalationsversuche hätten sich erfolglos gezeigt, sodass die Polizei habe aufgeboten werden müssen, die innerhalb von etwa zehn Minuten auf der Station eingetroffen sei. Der Patient habe in Anwesenheit zweier Polizisten drei Fensterscheiben im Gang komplett eingeschlagen. Danach habe er mit dem Kopf mehr- mals gegen die kaputte Fensterscheibe geschlagen. Das Wallholz habe er auf dem Boden zerbrochen und den spitzen Stab als Waffe gegen die Polizei benutzt. Als er ein weiteres Mal den Kopf gegen die Wand habe schlagen wollen, sei der Zugriff gelungen; zwei weite- re Polizisten seien hinzugekommen. Der Patient sei mediziert und ins Intensivzimmer ge- bracht worden. Angesichts der massiven Gewaltanwendung und Gewaltandrohung beste- he eine unzumutbare Bedrohung für das Pflegeteam, weshalb umgehend ein entspre-

E. 3.5 An der Anhörung vom 27. November 2020 bestritt der – offensichtlich sehr schnell in Rage geratende – Beschwerdeführer, an diesem 13. November 2020 jemanden ange- griffen oder verletzt zu haben; er habe nur sich selbst mit einem Glas am Kopf verletzt. Dies habe er getan, weil er nicht fair behandelt worden sei. Er glaube, dass er normal und nicht psychisch krank sei, und wisse nicht, weshalb er so unfair behandelt worden sei. Den häuslichen Vorfall, der zur Klinikeinweisung geführt hatte, beschrieb er – dramatisch gesti- kulierend – zusammengefasst dahingehend, dass er mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern in der Küche gewesen sei und diese aggressiv auf ihn losgekommen seien. Dann habe er ein Messer am Boden gesehen, von dem er nicht gewusst habe, wem es gehöre, und ob sie ihn damit hätten angreifen wollen. Er habe dann das Messer aufgeho- ben und an die Wand geworfen. Es sei gelogen, dass er seine Frau je mit dem Tod be- droht hätte; das habe er nie getan. Er räumte sodann ein, dass er die Absicht habe, als Kämpfer in die Berge zu ziehen, um den G.________ zu bekämpfen. Zuvor habe er auch schon gegen die E.________ Truppen gekämpft und nun gehe er in den richtigen Kampf.

E. 3.6 Klinikarzt Dr. P.________ führte an der Anhörung aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten anderthalb Jahre bereits zum vierten Mal in der Klinik sei, wobei ähnliche Vorfälle jeweils zur Klinikeinweisung geführt hätten. Die diagnostische Zuordnung sei derzeit noch unsicher. Fest stehe auf alle Fälle, dass eine posttraumatische Belas- tungsstörung vorliege. Sodann sei zunächst an eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, also eine schizoaffektive Störung, gedacht worden, was sich jedoch im Verlauf so nicht bestätigt habe und deshalb auch noch unklar sei. Von der Symptomatik her vorherrschend sei, dass der Beschwerdeführer zu einer sehr ausgeprägten Impulsivi- tät mit der Gefahr von Kurzschlusshandlungen neige, unabhängig davon, welche Diagno- se hier zugrunde liege. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig, nehme aber immerhin die Medikamente in weiten Teilen ein. In Bezug auf die Krankheit sei er nicht ur- teilsfähig. Seit Klinikeintritt habe es zwangsweise Isolationen gegeben, wobei das Zimmer teilweise auch offen geführt worden sei. O.________, welche die Isolation am 13. Novem- ber 2020 angeordnet habe, sei diplomierte Pflegefachfrau. Zuvor sei es zu einem massi- ven Anspannungszustand beim Beschwerdeführer gekommen. Der Grund war glaublich eine Kleinigkeit, in dem der Beschwerdeführer zu Unrecht gedacht habe, dass ihm das Mobiltelefon, das noch im Besitz seiner Frau gewesen sei, verweigert würde. Die Proble- matik habe sich immer weiter aufgeschaukelt und es sei zu einem sehr ausgeprägten An-

E. 3.7 Der gerichtliche Gutachter Dr. Q.________ führte an der Anhörung aus, dass eine

abschliessende diagnostische Beurteilung beim Beschwerdeführer schwierig sei. Bei

Eintritt sei man von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen und er müs-

se im Vorfeld auch schon Depressionen gehabt haben. Eingetreten sei er in einem ange-

triebenen, manisch psychotischen Zustand. Nicht bewahrheitet habe sich offenbar der

Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. Im Vordergrund stünden aktuell die paranoid

anmutenden Überzeugungen, dass er sich bedroht fühle, dass man ihn umbringen oder

vergiften wolle. Hinzu kämen seine Impulsivität und seine Bereitschaft, auch mit Aggres-

sion oder Gewalt auf eine echte oder vermeintliche Bedrohung zu reagieren. Bei der Be-

handlung sei am wichtigsten die Reizabschirmung, d.h. man versuche zu vermeiden, dass

er sich provoziert fühle, sodass es nicht mehr zu Konflikten mit anderen Personen komme.

Soweit dies nicht genüge, würden Medikamente – Neuroleptika und Benzodiazepine – zur

Beruhigung und gegen Erregungszustände benötigt. Der Beschwerdeführer sei nicht

krankheitseinsichtig. Zu einem gewissen Grad sei er jedoch behandlungsbereit, wobei es

auffällig sei, dass er die Medikamente trotz fehlender vertiefter Krankheitseinsicht einneh-

me. In Bezug auf die psychische Störung sei die Urteilsfähigkeit nicht gegeben, während

bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit eine Teileinsicht vorhanden sei. Bezüglich des

Vorfalls mit Isolation vom 13. November 2020 sei in den Unterlagen von einer erpresseri-

schen Selbstverletzung die Rede in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer nach seinem

Mobiltelefon verlangt und sich selbst verletzt habe, als er jenes nicht bekommen habe.

Eine Fremdgefährdung habe an diesem 13. November 2020 auch dahingehend bestan-

den, als der Beschwerdeführer gedroht habe, zu entweichen und seine Frau umzubringen.

Zudem habe er die Polizei und das Personal bedroht. Bei einer Person, die so paranoid

und aggressiv sei wie der Beschwerdeführer, sei die Gefährlichkeit schwer vorhersehbar

und auch unberechenbar. Damit aber sei die Situation gefährlich gewesen. Zudem habe

eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens bestanden. Da der Beschwerde-

führer überhaupt nicht bereit gewesen sei zu kooperieren und er unter anderem auch die

Polizei bedroht habe, seien mildere Massnahmen als eine Isolation nicht möglich gewe-

sen.

4.

In Würdigung der Klinikunterlagen und der Aussagen an der Verhandlung lässt

sich festhalten, dass die am 13. November 2020, 12.00 Uhr, von der dipl. Pflegefachfau

O.________ angeordnete Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Form einer zwangs-

weisen Isolation die in Art. 438 i.V.m. Art. 383 ff. ZGB statuierten Voraussetzungen erfüllt.

Das Anordnungsdokument entspricht den formellen Vorgaben und als dipl. Pflegefachfrau

HF war O.________ zudem gemäss § 39 Abs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen

E. 4 Urteil F 2020 45 Person urteilsunfähig ist. Jede Massnahme ist gemäss Art. 384 ZGB zu dokumentieren (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 438 N 3 ff.). Die Zuständigkeit zur Anordnung solcher Massnahmen regelt nicht das Bundesrecht, sondern wird vom Gesetzgeber dem kantonalen Recht überlassen. Der Kanton Zug hat dazu bestimmt, dass gemäss § 39 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG ZG; BGS 821.1) Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit durch Arztpersonen oder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden müssen. 3. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten und den Angaben an der Anhörung vom

27. November 2020 Folgendes entnehmen:

E. 5 Urteil F 2020 45

und Tochter ihn umbringen wollten. Seine Frau habe schon vor einiger Zeit versucht, ihn

zu vergiften. Heute habe er seine Frau darauf hingewiesen, dass sie den Geschirrspüler

falsch benutze. Der Streit sei eskaliert, seine Frau und Tochter hätten ihn gestossen. Er

habe sie dann ebenfalls gestossen und dann ein Messer auf dem Boden gesehen, das

entweder seine Frau oder seine Tochter fallen gelassen habe. Er habe das Messer auf-

gehoben und in eine andere Richtung geworfen, wo niemand gestanden habe. Bedroht

habe er nach seinem Bekunden niemanden. Er wolle mit seiner Familie nichts mehr zu tun

haben. Seine Frau habe er eh ohne Liebe geheiratet, er sei 17 Jahre alt gewesen und

seine Eltern hätten ihn zur Heirat gezwungen. Am liebsten wolle er in den Krieg mit

F.________ und G.________ gehen und er wäre bereit, dort zu sterben. Sich selber

würde er aber nie etwas antun; wenn er sterben müsste, dann nur im Kampf.

Gemäss Angaben der Tochter sei der Patient seit ca. einem Monat sehr auffällig. Er habe

sich überall eingemischt, alle Menschen oder Betriebe kritisiert und zu korrigieren ver-

sucht; er sei laut, logorrhoisch, streitsüchtig und verbal aggressiv gewesen. Er habe Frau

und Kinder immer wieder beleidigt und verdächtigt, dass sie ihm etwas Böses antun woll-

ten. Er habe auch telefonisch Kontakt zu seinen H.________ Kollegen von früher aufge-

nommen und stundenlang mit ihnen geredet; er sei auf die politische Situation in

I.________ sehr fixiert. Vor Klinikeintritt sei es wieder zu einem Familienstreit gekommen,

als er die Frau dafür kritisiert habe, dass sie den Geschirrspüler seiner Ansicht nach falsch

programmiert habe. In der folgenden Auseinandersetzung habe der Patient die Tochter zu

Boden gestossen und ein Messer in die Hand genommen. Die Tochter habe sich dann aus

Angst im Zimmer eingeschlossen und die Polizei gerufen.

Laut Auskunft der J.________ sei zu erfahren gewesen, dass es schon seit längerem

Streitigkeiten in der Familie gebe und diese häufig eskalieren würden. Die Ehefrau, die

jung mit dem Patienten zwangsverheiratet worden sei, möchte sich nunmehr trennen,

weswegen sie erhebliche Befürchtungen gegenüber dem Patienten habe und auch von

ihrer Herkunftsfamilie massiv unter Druck gesetzt werde. Die Familie lebe seit 2010 in der

Schweiz, wobei der Patient als erster hierhergekommen und als H.________ Flüchtling

anerkannt worden sei und im Rahmen der Familienzusammenführung die Frau und drei

Kinder in die Schweiz geholt habe. 2010 sei noch ein viertes Kind geboren worden. Die

Kinder fühlten sich vom Vater oft bedroht, zögen sich vor ihm zurück und seien sehr auf

die Mutter fixiert. Der Patient sei zeitweilig berufstätig gewesen; es funktioniere nun aber

nicht mehr und ein IV-Antrag sei erfolgt und in Bearbeitung.

E. 6 Urteil F 2020 45

E. 7 Urteil F 2020 45 chendes Setting organisiert werden müsse; die ärztliche Leitung sei mit potenziellen Insti- tutionen in Abklärung.

E. 8 Urteil F 2020 45

spannungszustand gekommen. Es habe dann zwei Ereignisse gegeben. Das eine sei der

Vorfall am 13. November 2020 gewesen, beim anderen habe er zuvor im Rahmen seiner

Anspannung sehr starke und explizite Morddrohungen gegen seine Ehefrau ausgespro-

chen. Damit habe das Ereignis vom 13. November 2020 eng zusammengehangen, bei

dem er sich ein Küchenwerkzeug genommen und damit Drohgebärden gemacht habe.

Dieses Küchenwerkzeug habe er zunächst kaputt geschlagen, sodass ein Metallspiess

daraus entstanden sei, und dann damit mehrere Fenster in der Klinik zertrümmert. Es sei

dann auch zu mehreren Polizeieinsätzen gekommen, in deren Zuge dann die komplette

Isolation erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich wegen seines Anspannungszu-

stands den Kopf angeschlagen und sich dabei selbst verletzt. Es habe nicht nur abstrakte,

sondern konkrete Fremdgefährlichkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe das Perso-

nal zwar nicht konkret angegriffen. Er habe aber Drohungen ausgesprochen, eine Kampf-

haltung eingenommen, dieses Werkzeug geschwungen und damit gedroht. Mitpatienten

seien nicht direkt bedroht worden, hätten sich aber gestört gefühlt. Es habe sehr viel Auf-

ruhr in der Klinik gegeben und es hätten Mitarbeiter von anderen Stationen hinzugezogen

werden müssen. Die Patienten hätten sich dadurch und durch die eingeschlagenen Fens-

ter massiv beeinträchtigt gefühlt. Die massiven Drohungen hätten sich in erster Linie ge-

gen das Personal, später dann auch gegen die Polizei gerichtet. Bei der angeordneten

Massnahme sei auch die massive Drohung gegen die Ehefrau mitberücksichtigt worden,

nachdem er erklärt habe, dass er austreten und seine Frau töten würde, wenn er sein Mo-

biltelefon nicht bekäme. Im Zeitpunkt der Massnahme seien Gespräche mit dem Be-

schwerdeführer ausgeschlossen gewesen. Nachdem sich die Situation später wieder be-

ruhigt und der Beschwerdeführer auch die Medikamente wieder eingenommen habe, sei

auch die Isolation zumindest wieder gelockert worden.

Eine Verlegung in eine andere Institution und eine mögliche forensische Abklärung würden

nach wie vor geprüft. Die Klinik sei mehrmals von einer Sondergruppe der Polizei kontak-

tiert worden, weil der Beschwerdeführer offenkundig gewisse Kontakte zum H.________

Milieu habe und zudem beabsichtige, das Land zu verlassen und sich möglicherweise

einer kämpfenden Einheit dort anzuschliessen. Es gebe belastbare Hinweise, dass er

auch eine entsprechende Ausbildung genossen habe, bevor er in die Schweiz gekommen

sei. Das sei eine abstrakte Gefahr, die polizeilich noch weiter geprüft werden müsse. Der

Beschwerdeführer selber sage, dass er früher im Kampf gewesen sei. Vermutlich habe er

vor der Flucht in die Schweiz der N.________ im H.________ Gebiet angehört und dort

auch eine paramilitärische Ausbildung genossen; das sage er jedenfalls so.

E. 9 Urteil F 2020 45

E. 10 Urteil F 2020 45 Massnahme legitimiert und berechtigt. In Berücksichtigung der Angaben der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters war die Isolation zudem zweifellos notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Integrität von Pflegepersonal und Mitpatienten abzu- wenden und um zudem auch eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Eine mildere, weniger einschneidende Massnahme gab es an diesem 13. No- vember 2020 offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdeführer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte. Die Dauer der zwangsweisen Isolation für drei Tage war auch nicht übermässig angesichts der bestehenden Bedro- hungssituation. Der Beschwerdeführer demonstrierte an der Anhörung selber seine auf- brausende Impulsivität auf eindrückliche Weise, indem er sich in Rage redete, aufstand und mit einem Stift bedrohlich in der Luft herumfuchtelte. Die Isolation wurde im weiteren Verlauf mit neuem Anordnungsdokument vom 16. November 2020 für voraussichtlich zu- sätzliche drei Tage weitergeführt, da der Beschwerdeführer nach wie vor phasenweise sehr angespannt, aggressiv und drohend im Kontakt war. Da der Beschwerdeführer je- doch explizit nur die Isolation vom 13. November 2020 beanstandet hat, brauchen die wei- teren Zwangsmassnahmen – wie auch eine zwangsweise Verabreichung von Medikamen- ten am besagten 13. November 2020 – nicht weiter geprüft zu werden. Die angeordnete Isolation erweist sich jedenfalls als recht- und verhältnismässig und ist nicht zu beanstan- den. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), wes- halb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Da der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, bleibt kein Raum für die Zu- sprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).

E. 11 Urteil F 2020 45 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 27. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann U R T E I L vom 27. November 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen F 2020 45

2 Urteil F 2020 45 A. A.________, Jahrgang 1976, wurde am 4. November 2020 von Dr. med. B.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. Ab dem 5. November 2020 war er teils zwangsweise isoliert, teils bei offenem Isolierzimmer untergebracht. Mit Anordnungsdokumenten vom 5., 8., 13. und

16. November 2020 verfügte die Klinik die zwangsweise Isolation jeweils für voraussichtlich je drei Tage. B. Mit Eingabe vom 15. November 2020 (Poststempel: 16. November 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 17. November 2020) beschwerte sich A.________ beim Ver- waltungsgericht gegen die Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ab dem 13. November 2020. Zur Begründung führte er aus, dass er seit dem 13. November 2020 gegen seinen Willen wegen Fremdgefährlichkeit in einem Intensivzimmer isoliert sei, ohne die Möglichkeit des Kontaktes. Er empfinde dies als menschenunwürdig. Er wolle eine Öffnung der Rahmenbedingungen und Strukturvorgaben. Er sei bereits eine Woche zuvor von vier Männern isoliert worden und könne diese Situation nicht vergessen. Er füh- le sich traumatisiert. Er bedanke sich für die gerichtliche Beurteilung. Der Beschwerde bei- gelegt war eine "Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit" vom 13. No- vember 2020 für voraussichtlich drei Tage. C. Am 27. November 2020 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts unter Beizug einer Dolmetscherin per Skype angehört. An dieser Verhandlung nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. P.________ und als gerichtlicher Gutachter Dr. med. Q.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, teil, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend für die Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 sowie Abs. 2 Satz 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in diesen Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des

3 Urteil F 2020 45 Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zu- ständig ist – soweit vorliegend von Interesse – das Verwaltungsgericht, wenn die Mass- nahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 56 Abs. 1 EG ZGB nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bzw. nach den Bestimmun- gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 211.1). Die angefochtene Mass- nahme ist in der Triaplus AG Klinik Zugersee angeordnet worden, wo sich der Beschwer- deführer im fraglichen Zeitpunkt auch aufgehalten hat, sodass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist. 1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrens- recht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfah- rensrecht vom 16. April 2020, verlängert am 25. September 2020 bis 31. Dezember 2021). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2. Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person in einer Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen – mithin die Art. 383 ff. ZGB – sinngemäss anwendbar. Danach darf die Bewegungsfreit der urteilsun- fähigen Person nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme da- zu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betrof- fenen Person oder Dritter abzuwenden; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Ge- meinschaftslebens zu beseitigen (Art. 383 Abs. 1 ZGB). Vor der Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit wird die betroffene Person über die Massnahme informiert (Abs. 2) und die Massnahme wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft (Abs. 3). Artikel 438 ZGB erfasst ausschliesslich Mass- nahmen, die keine Behandlung an sich sind. Voraussetzung ist immer, dass die betroffene

4 Urteil F 2020 45 Person urteilsunfähig ist. Jede Massnahme ist gemäss Art. 384 ZGB zu dokumentieren (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 438 N 3 ff.). Die Zuständigkeit zur Anordnung solcher Massnahmen regelt nicht das Bundesrecht, sondern wird vom Gesetzgeber dem kantonalen Recht überlassen. Der Kanton Zug hat dazu bestimmt, dass gemäss § 39 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG ZG; BGS 821.1) Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit durch Arztpersonen oder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden müssen. 3. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten und den Angaben an der Anhörung vom

27. November 2020 Folgendes entnehmen: 3.1 Am 4. November 2020 wurde der Polizei gemeldet, dass ein Mann seine Tochter mit einem Messer bedroht habe. Die daraufhin ausgerückte Patrouille fand einen sichtlich aufgebrachten Beschwerdeführer vor. Die Polizisten nahmen ihn fest und der avisierte Notfallpsychiater Dr. B.________ wies ihn wegen einer psychischen Störung mit Fremdgefährdung per FU zur Behandlung in die Triaplus AG Klinik Zugersee ein. In der Einweisungsverfügung führte Dr. B.________ aus, dass ein banaler Konflikt wegen der Geschirrspülmaschine derart ausgeartet sei, dass sich die Tochter des Patienten mit einem Messer bedroht gefühlt und deswegen die Polizei alarmiert habe. Aus Angst vor dem Patienten hätten sich die Angehörigen in ihren Zimmern eingeschlossen. Im lau- fenden Jahr sei der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung bei der C.________ gewesen, wo die Diagnose eines PTSD verifiziert worden sei. Es sei auch schon früher zu mehreren Hospitalisationen in der Klinik Zugersee gekommen. Aktuell zeige sich der Patient angetrieben, logorrhoisch und inhaltlich mit megalomanen und paranoiden Zügen. Er äussere direkt Suizidabsichten und eine weitere Fremdgefährdung sei nicht auszuschliessen. 3.2 Im Eintrittsbericht der Triaplus AG Klinik Zugersee ist nachzulesen, dass beim Be- schwerdeführer als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine ge- mischte schizoaffektive Störung (F25.2) bestünden. Aktuell zeige der Patient ein manisch- paranoides Zustandsbild mit Verdacht auf eine schizoaffektive Entgleisung. Der Beschwer- deführer sei ins offene Isolierzimmer aufgenommen worden. Er habe sich ruhig, kooperativ und absprachefähig gezeigt, Er habe berichtet, dass es zwischen ihm und seiner Familie oft Konflikte gebe, weil er ein politisch aktiver D.________ sei und die Familie eher auf der E.________ Seite sei und F.________ unterstütze. Er habe das Gefühl, dass seine Frau

5 Urteil F 2020 45 und Tochter ihn umbringen wollten. Seine Frau habe schon vor einiger Zeit versucht, ihn zu vergiften. Heute habe er seine Frau darauf hingewiesen, dass sie den Geschirrspüler falsch benutze. Der Streit sei eskaliert, seine Frau und Tochter hätten ihn gestossen. Er habe sie dann ebenfalls gestossen und dann ein Messer auf dem Boden gesehen, das entweder seine Frau oder seine Tochter fallen gelassen habe. Er habe das Messer auf- gehoben und in eine andere Richtung geworfen, wo niemand gestanden habe. Bedroht habe er nach seinem Bekunden niemanden. Er wolle mit seiner Familie nichts mehr zu tun haben. Seine Frau habe er eh ohne Liebe geheiratet, er sei 17 Jahre alt gewesen und seine Eltern hätten ihn zur Heirat gezwungen. Am liebsten wolle er in den Krieg mit F.________ und G.________ gehen und er wäre bereit, dort zu sterben. Sich selber würde er aber nie etwas antun; wenn er sterben müsste, dann nur im Kampf. Gemäss Angaben der Tochter sei der Patient seit ca. einem Monat sehr auffällig. Er habe sich überall eingemischt, alle Menschen oder Betriebe kritisiert und zu korrigieren ver- sucht; er sei laut, logorrhoisch, streitsüchtig und verbal aggressiv gewesen. Er habe Frau und Kinder immer wieder beleidigt und verdächtigt, dass sie ihm etwas Böses antun woll- ten. Er habe auch telefonisch Kontakt zu seinen H.________ Kollegen von früher aufge- nommen und stundenlang mit ihnen geredet; er sei auf die politische Situation in I.________ sehr fixiert. Vor Klinikeintritt sei es wieder zu einem Familienstreit gekommen, als er die Frau dafür kritisiert habe, dass sie den Geschirrspüler seiner Ansicht nach falsch programmiert habe. In der folgenden Auseinandersetzung habe der Patient die Tochter zu Boden gestossen und ein Messer in die Hand genommen. Die Tochter habe sich dann aus Angst im Zimmer eingeschlossen und die Polizei gerufen. Laut Auskunft der J.________ sei zu erfahren gewesen, dass es schon seit längerem Streitigkeiten in der Familie gebe und diese häufig eskalieren würden. Die Ehefrau, die jung mit dem Patienten zwangsverheiratet worden sei, möchte sich nunmehr trennen, weswegen sie erhebliche Befürchtungen gegenüber dem Patienten habe und auch von ihrer Herkunftsfamilie massiv unter Druck gesetzt werde. Die Familie lebe seit 2010 in der Schweiz, wobei der Patient als erster hierhergekommen und als H.________ Flüchtling anerkannt worden sei und im Rahmen der Familienzusammenführung die Frau und drei Kinder in die Schweiz geholt habe. 2010 sei noch ein viertes Kind geboren worden. Die Kinder fühlten sich vom Vater oft bedroht, zögen sich vor ihm zurück und seien sehr auf die Mutter fixiert. Der Patient sei zeitweilig berufstätig gewesen; es funktioniere nun aber nicht mehr und ein IV-Antrag sei erfolgt und in Bearbeitung.

6 Urteil F 2020 45 3.3 Den Verlaufsberichten der Klinik lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer am 5. November 2020 ein erstes Mal zwangsmediziert und isoliert wurde, da er sich äusserst aggressiv und extrem ausfallend gegenüber dem Personal verhalten habe. Er ha- be sich nicht an die Stationsregeln halten können und zudem versucht, das Personal an- zugreifen. Eine weitere Isolation wurde am 8. November 2020 angeordnet, da der Patient zunehmend angespannt wirke, ruhelos im Zimmer herumlaufe, Selbstgespräche führe und sich in den jeweiligen Kontaktaufnahmen fordernd gezeigt habe. Die Visite sei bei ge- schlossener Türe erfolgt, da das Verhalten des Patienten schwer einschätzbar sei. Der Patient zeige sich weiterhin psychotisch und äussere wiederholt den Wunsch, in die K.________, nach L.________ oder in den M.________ zu reisen und dort mit der N.________ für I.________ und gegen G.________ und die K.________ zu kämpfen. Er erkläre auch, dass er seine Freunde von der N.________ vermisse und zu ihnen zurückwolle. Im weiteren Verlauf verlangte er am 11. November 2020 vehement nach seinem Handy. Falls er dieses nicht bekäme, würde er entweichen und seine Ehefrau umbringen, was die Klinik veranlasste, die Polizei über diese Drohung zu informieren. 3.4 Am 13. November 2020,12.00 Uhr, ordnete O.________, Dipl. Pflegefachfrau HF, wegen Fremdgefährlichkeit eine weitere Isolation für die voraussichtliche Dauer von drei Tagen an. Zur Begründung führte sie im Anordnungsdokument aus, dass der Patient aus dem Gespräch mit der Oberärztin und der Fallführung gelaufen sei und sich hoch ange- spannt gezeigt habe. Er habe lautstark verlangt, sofort den leitenden Arzt sprechen zu wollen, und keinen Widerspruch mehr zugelassen. Er habe im Gespräch in keinster Weise mehr abgeholt und beruhigt werden können. Die Aggression habe sich soweit zugespitzt, dass er in die Küche gelaufen sei und sich das Wallholz als Waffe genommen habe. Er habe sich massiv bedrohlich gegenüber dem Personal und den Mitpatienten gezeigt, habe herumgeschrien und mit der Waffe um sich geschlagen. Er habe befohlen, dass ihm kei- ner zu nahe kommen solle. Jegliche Deeskalationsversuche hätten sich erfolglos gezeigt, sodass die Polizei habe aufgeboten werden müssen, die innerhalb von etwa zehn Minuten auf der Station eingetroffen sei. Der Patient habe in Anwesenheit zweier Polizisten drei Fensterscheiben im Gang komplett eingeschlagen. Danach habe er mit dem Kopf mehr- mals gegen die kaputte Fensterscheibe geschlagen. Das Wallholz habe er auf dem Boden zerbrochen und den spitzen Stab als Waffe gegen die Polizei benutzt. Als er ein weiteres Mal den Kopf gegen die Wand habe schlagen wollen, sei der Zugriff gelungen; zwei weite- re Polizisten seien hinzugekommen. Der Patient sei mediziert und ins Intensivzimmer ge- bracht worden. Angesichts der massiven Gewaltanwendung und Gewaltandrohung beste- he eine unzumutbare Bedrohung für das Pflegeteam, weshalb umgehend ein entspre-

7 Urteil F 2020 45 chendes Setting organisiert werden müsse; die ärztliche Leitung sei mit potenziellen Insti- tutionen in Abklärung. 3.5 An der Anhörung vom 27. November 2020 bestritt der – offensichtlich sehr schnell in Rage geratende – Beschwerdeführer, an diesem 13. November 2020 jemanden ange- griffen oder verletzt zu haben; er habe nur sich selbst mit einem Glas am Kopf verletzt. Dies habe er getan, weil er nicht fair behandelt worden sei. Er glaube, dass er normal und nicht psychisch krank sei, und wisse nicht, weshalb er so unfair behandelt worden sei. Den häuslichen Vorfall, der zur Klinikeinweisung geführt hatte, beschrieb er – dramatisch gesti- kulierend – zusammengefasst dahingehend, dass er mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern in der Küche gewesen sei und diese aggressiv auf ihn losgekommen seien. Dann habe er ein Messer am Boden gesehen, von dem er nicht gewusst habe, wem es gehöre, und ob sie ihn damit hätten angreifen wollen. Er habe dann das Messer aufgeho- ben und an die Wand geworfen. Es sei gelogen, dass er seine Frau je mit dem Tod be- droht hätte; das habe er nie getan. Er räumte sodann ein, dass er die Absicht habe, als Kämpfer in die Berge zu ziehen, um den G.________ zu bekämpfen. Zuvor habe er auch schon gegen die E.________ Truppen gekämpft und nun gehe er in den richtigen Kampf. 3.6 Klinikarzt Dr. P.________ führte an der Anhörung aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten anderthalb Jahre bereits zum vierten Mal in der Klinik sei, wobei ähnliche Vorfälle jeweils zur Klinikeinweisung geführt hätten. Die diagnostische Zuordnung sei derzeit noch unsicher. Fest stehe auf alle Fälle, dass eine posttraumatische Belas- tungsstörung vorliege. Sodann sei zunächst an eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, also eine schizoaffektive Störung, gedacht worden, was sich jedoch im Verlauf so nicht bestätigt habe und deshalb auch noch unklar sei. Von der Symptomatik her vorherrschend sei, dass der Beschwerdeführer zu einer sehr ausgeprägten Impulsivi- tät mit der Gefahr von Kurzschlusshandlungen neige, unabhängig davon, welche Diagno- se hier zugrunde liege. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig, nehme aber immerhin die Medikamente in weiten Teilen ein. In Bezug auf die Krankheit sei er nicht ur- teilsfähig. Seit Klinikeintritt habe es zwangsweise Isolationen gegeben, wobei das Zimmer teilweise auch offen geführt worden sei. O.________, welche die Isolation am 13. Novem- ber 2020 angeordnet habe, sei diplomierte Pflegefachfrau. Zuvor sei es zu einem massi- ven Anspannungszustand beim Beschwerdeführer gekommen. Der Grund war glaublich eine Kleinigkeit, in dem der Beschwerdeführer zu Unrecht gedacht habe, dass ihm das Mobiltelefon, das noch im Besitz seiner Frau gewesen sei, verweigert würde. Die Proble- matik habe sich immer weiter aufgeschaukelt und es sei zu einem sehr ausgeprägten An-

8 Urteil F 2020 45 spannungszustand gekommen. Es habe dann zwei Ereignisse gegeben. Das eine sei der Vorfall am 13. November 2020 gewesen, beim anderen habe er zuvor im Rahmen seiner Anspannung sehr starke und explizite Morddrohungen gegen seine Ehefrau ausgespro- chen. Damit habe das Ereignis vom 13. November 2020 eng zusammengehangen, bei dem er sich ein Küchenwerkzeug genommen und damit Drohgebärden gemacht habe. Dieses Küchenwerkzeug habe er zunächst kaputt geschlagen, sodass ein Metallspiess daraus entstanden sei, und dann damit mehrere Fenster in der Klinik zertrümmert. Es sei dann auch zu mehreren Polizeieinsätzen gekommen, in deren Zuge dann die komplette Isolation erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich wegen seines Anspannungszu- stands den Kopf angeschlagen und sich dabei selbst verletzt. Es habe nicht nur abstrakte, sondern konkrete Fremdgefährlichkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe das Perso- nal zwar nicht konkret angegriffen. Er habe aber Drohungen ausgesprochen, eine Kampf- haltung eingenommen, dieses Werkzeug geschwungen und damit gedroht. Mitpatienten seien nicht direkt bedroht worden, hätten sich aber gestört gefühlt. Es habe sehr viel Auf- ruhr in der Klinik gegeben und es hätten Mitarbeiter von anderen Stationen hinzugezogen werden müssen. Die Patienten hätten sich dadurch und durch die eingeschlagenen Fens- ter massiv beeinträchtigt gefühlt. Die massiven Drohungen hätten sich in erster Linie ge- gen das Personal, später dann auch gegen die Polizei gerichtet. Bei der angeordneten Massnahme sei auch die massive Drohung gegen die Ehefrau mitberücksichtigt worden, nachdem er erklärt habe, dass er austreten und seine Frau töten würde, wenn er sein Mo- biltelefon nicht bekäme. Im Zeitpunkt der Massnahme seien Gespräche mit dem Be- schwerdeführer ausgeschlossen gewesen. Nachdem sich die Situation später wieder be- ruhigt und der Beschwerdeführer auch die Medikamente wieder eingenommen habe, sei auch die Isolation zumindest wieder gelockert worden. Eine Verlegung in eine andere Institution und eine mögliche forensische Abklärung würden nach wie vor geprüft. Die Klinik sei mehrmals von einer Sondergruppe der Polizei kontak- tiert worden, weil der Beschwerdeführer offenkundig gewisse Kontakte zum H.________ Milieu habe und zudem beabsichtige, das Land zu verlassen und sich möglicherweise einer kämpfenden Einheit dort anzuschliessen. Es gebe belastbare Hinweise, dass er auch eine entsprechende Ausbildung genossen habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Das sei eine abstrakte Gefahr, die polizeilich noch weiter geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer selber sage, dass er früher im Kampf gewesen sei. Vermutlich habe er vor der Flucht in die Schweiz der N.________ im H.________ Gebiet angehört und dort auch eine paramilitärische Ausbildung genossen; das sage er jedenfalls so.

9 Urteil F 2020 45 3.7 Der gerichtliche Gutachter Dr. Q.________ führte an der Anhörung aus, dass eine abschliessende diagnostische Beurteilung beim Beschwerdeführer schwierig sei. Bei Eintritt sei man von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen und er müs- se im Vorfeld auch schon Depressionen gehabt haben. Eingetreten sei er in einem ange- triebenen, manisch psychotischen Zustand. Nicht bewahrheitet habe sich offenbar der Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. Im Vordergrund stünden aktuell die paranoid anmutenden Überzeugungen, dass er sich bedroht fühle, dass man ihn umbringen oder vergiften wolle. Hinzu kämen seine Impulsivität und seine Bereitschaft, auch mit Aggres- sion oder Gewalt auf eine echte oder vermeintliche Bedrohung zu reagieren. Bei der Be- handlung sei am wichtigsten die Reizabschirmung, d.h. man versuche zu vermeiden, dass er sich provoziert fühle, sodass es nicht mehr zu Konflikten mit anderen Personen komme. Soweit dies nicht genüge, würden Medikamente – Neuroleptika und Benzodiazepine – zur Beruhigung und gegen Erregungszustände benötigt. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig. Zu einem gewissen Grad sei er jedoch behandlungsbereit, wobei es auffällig sei, dass er die Medikamente trotz fehlender vertiefter Krankheitseinsicht einneh- me. In Bezug auf die psychische Störung sei die Urteilsfähigkeit nicht gegeben, während bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit eine Teileinsicht vorhanden sei. Bezüglich des Vorfalls mit Isolation vom 13. November 2020 sei in den Unterlagen von einer erpresseri- schen Selbstverletzung die Rede in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer nach seinem Mobiltelefon verlangt und sich selbst verletzt habe, als er jenes nicht bekommen habe. Eine Fremdgefährdung habe an diesem 13. November 2020 auch dahingehend bestan- den, als der Beschwerdeführer gedroht habe, zu entweichen und seine Frau umzubringen. Zudem habe er die Polizei und das Personal bedroht. Bei einer Person, die so paranoid und aggressiv sei wie der Beschwerdeführer, sei die Gefährlichkeit schwer vorhersehbar und auch unberechenbar. Damit aber sei die Situation gefährlich gewesen. Zudem habe eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens bestanden. Da der Beschwerde- führer überhaupt nicht bereit gewesen sei zu kooperieren und er unter anderem auch die Polizei bedroht habe, seien mildere Massnahmen als eine Isolation nicht möglich gewe- sen. 4. In Würdigung der Klinikunterlagen und der Aussagen an der Verhandlung lässt sich festhalten, dass die am 13. November 2020, 12.00 Uhr, von der dipl. Pflegefachfau O.________ angeordnete Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Form einer zwangs- weisen Isolation die in Art. 438 i.V.m. Art. 383 ff. ZGB statuierten Voraussetzungen erfüllt. Das Anordnungsdokument entspricht den formellen Vorgaben und als dipl. Pflegefachfrau HF war O.________ zudem gemäss § 39 Abs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen

10 Urteil F 2020 45 Massnahme legitimiert und berechtigt. In Berücksichtigung der Angaben der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters war die Isolation zudem zweifellos notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Integrität von Pflegepersonal und Mitpatienten abzu- wenden und um zudem auch eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Eine mildere, weniger einschneidende Massnahme gab es an diesem 13. No- vember 2020 offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdeführer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte. Die Dauer der zwangsweisen Isolation für drei Tage war auch nicht übermässig angesichts der bestehenden Bedro- hungssituation. Der Beschwerdeführer demonstrierte an der Anhörung selber seine auf- brausende Impulsivität auf eindrückliche Weise, indem er sich in Rage redete, aufstand und mit einem Stift bedrohlich in der Luft herumfuchtelte. Die Isolation wurde im weiteren Verlauf mit neuem Anordnungsdokument vom 16. November 2020 für voraussichtlich zu- sätzliche drei Tage weitergeführt, da der Beschwerdeführer nach wie vor phasenweise sehr angespannt, aggressiv und drohend im Kontakt war. Da der Beschwerdeführer je- doch explizit nur die Isolation vom 13. November 2020 beanstandet hat, brauchen die wei- teren Zwangsmassnahmen – wie auch eine zwangsweise Verabreichung von Medikamen- ten am besagten 13. November 2020 – nicht weiter geprüft zu werden. Die angeordnete Isolation erweist sich jedenfalls als recht- und verhältnismässig und ist nicht zu beanstan- den. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), wes- halb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Da der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, bleibt kein Raum für die Zu- sprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).

11 Urteil F 2020 45 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 27. November 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am