Fürsorgerechtliche Kammer — Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen — Beschwerde
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 Urteil F 2020 44
A.
A.________, Jahrgang 1957, wurde am 29. Oktober 2020 von Oberärztin Dr. med.
B.________ vom Spital C.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus
AG Klinik Zugersee eingewiesen. Am 2. November 2020 wurde A.________ in der Klinik
mit den entsprechenden Anordnungsdokumenten um 14.45 Uhr zunächst gegen seinen
Willen isoliert und später um 23.41 Uhr zwangsmediziert.
B.
Gegen diese Anordnungen beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom
8. November 2020 (Postaufgabe am 9. November 2020 und Eingang auf der Ge-
richtskanzlei am 10. November 2020) beim Verwaltungsgericht. Er habe durch den Vorfall
körperliche Verletzungen erlitten und bitte um Prüfung des Vorfalls.
C.
Am 20. November 2020 wurde der inzwischen am 13. November 2020 aus der Kli-
nik entlassene Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Gerichts unter
Zuschaltung der Klinikvertretung – Oberarzt Dr. med. D.________ und Assistenzärztin Dr.
med. E.________ – per Skype angehört. An der Verhandlung ebenfalls anwesend war der
gerichtliche Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, der sein Gutachten mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde
anschliessend für die Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch münd-
lich eröffnet und kurz begründet.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder
eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustim-
mung und bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit innert zehn Tagen
seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die
Beurteilung von Beschwerden in diesen Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1
lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht.
Örtlich zuständig ist – soweit vorliegend von Interesse – das Verwaltungsgericht, wenn die
Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und
die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die angefochte-
nen Massnahmen sind in der Klinik Zugersee angeordnet worden, wo sich der Beschwer-
deführer im fraglichen Zeitpunkt auch aufgehalten hat, sodass das Verwaltungsgericht zur
E. 2.1 Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person in einer Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss an- wendbar. Danach darf die Bewegungsfreit der urteilsunfähigen Person nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornher- ein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwen- den; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Art. 383 Abs. 1 ZGB). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird die betroffene Person über die Massnahme informiert (Abs. 2) und die Massnahme wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft (Abs. 3). Artikel 438 ZGB erfasst ausschliesslich Massnahmen, die keine Be- handlung an sich sind. Voraussetzung ist immer, dass die betroffene Person urteilsunfähig ist. Jede Massnahme ist gemäss Art. 384 ZGB zu dokumentieren (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 438 N 3 ff.). Die Zustän- digkeit zur Anordnung solcher Massnahmen regelt nicht das Bundesrecht, sondern wird
E. 2.2 Die Voraussetzungen für die Anordnung von medizinischen Massnahmen sind in
den Art. 433-435 ZGB geregelt. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Stö-
rung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt demnach der be-
handelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauens-
person einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung
der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be-
handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn oh-
ne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht
oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteils-
unfähig ist (Art 434 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und keine angemessene Massnahme zur Verfü-
gung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Behandlungs-
plan gemäss Art. 433 Abs. 2 ZGB soll Auskunft über die geplanten Abklärungen und Un-
tersuchungen geben, eine erste oder eine bereits gesicherte Diagnose enthalten, die dazu
passende Therapie umschreiben, Ausführungen über Risiken und Nebenwirkungen der
Therapie machen und eine mögliche Prognose stellen. Zudem sind andere mögliche Be-
handlungswege und die Gefahren einer unterlassenen Therapie aufzuzeigen (vgl. Bot-
schaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7068). Der Behandlungsplan wird der betroffenen
Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Wenn eine Zustimmung zur
Behandlung nicht vorliegt, ist die Ergreifung von medizinischen Massnahmen nur unter
den engen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erlaubt (Botschaft Erwachsenenschutz,
BBl 7068). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433
Abs. 4 ZGB). Mit Erstellen des Behandlungsplans wird somit nicht über eine bestimmte
Behandlung entschieden, sondern, wie auch in der Botschaft ausgeführt, lediglich Aus-
kunft über die geplanten Therapien oder über alternative Behandlungsmöglichkeiten gege-
ben. Stimmt eine Person dem Behandlungsplan zu, können die darin erwähnten Behand-
lungen durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungsplan nicht zu, kann eine medi-
zinische Massnahme auf der Grundlage von Art. 434 ZGB durchgesetzt werden. Hierzu
bedarf es aber gemäss dem Gesetzeswortlaut eines schriftlichen Entscheids, welcher ge-
stützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB anfechtbar ist. Vorbehalten bleibt die Anordnung me-
dizinischer Massnahmen, die sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden
E. 3 Urteil F 2020 44 Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist. 1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) an. Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist am 13. November 2020 aus der Klinik entlassen worden, weshalb seine Anhörung und die Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen in den Räumen des Gerichts erfolgte, während die Vertreter der Klinik der Anhörung per Skype zugeschaltet wurden (siehe dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Ver- ordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020, verlängert am 25. September 2020 bis 31. Dezember 2021). 2. Im vorliegenden Verfahren werden vom Beschwerdeführer zwei zwangsweise an- geordnete Massnahmen angefochten, einerseits eine zwangsweise Isolation und anderer- seits eine Zwangsmedikation. Die Voraussetzungen für solche Massnahmen sind wie folgt geregelt:
E. 3.1 Der zuvor schwer an Covid-19 erkrankte und im Spital C.________ hospitalisierte Beschwerdeführer wurde von Oberärztin Dr. B.________ am 29. Oktober 2020 wegen einer psychischen Störung mit Selbstgefährdung zur Behandlung in die Klinik Zugersee eingewiesen. Doktor B.________ führte in der Anordnung aus, dass der Beschwerde- führer nach der Covid-19-Infektion akut psychotisch sei. Seit der Entlassung aus dem Spital am 23. Oktober 2020 sei er gemäss Tochter zunehmend unruhig, agitiert; er konfabuliere und sehe Dinge, die nicht existierten. Er habe das Gefühl, sein Urin und Stuhl seien vergiftet; zudem glaube er, in seinem Kopf sei eine Bombe, die explodiere, und er selber sei das Virus. Zuhause sei der Patient nicht mehr führbar gewesen; er habe auch nachts geschrien, sodass sich die Nachbarn gemeldet hätten. Er rufe telefonisch wieder- holt Freunde, Familie, Spital und Polizei an. Die Ehefrau und die eine Tochter seien wegen des aktuellen Zustands die letzten Tage ins Hotel gezogen.
E. 3.2 Im Eintrittsbericht der Klinik wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am
29. Oktober 2020 bei Verdacht auf psychotischen Zustand nach Covid-19-Erkrankung und Behandlung mit Cortison notfallmässig zugewiesen worden sei. Er habe sich bei Eintritt formalgedanklich auffällig (vorbeiredend, ideenflüchtig), logorrhoisch, angetrieben und mo- torisch unruhig gezeigt. Er berichte, dass er beinahe an Corona gestorben wäre; in seinem
E. 3.3.1 Den Verlaufsberichten der Klinik lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer nach Klinikeintritt immer wieder Phasen von grosser Erregtheit zeigte. In der Nacht vom 1. auf den 2. November 2020 nahm die Anspannung offensichtlich erheblich zu und der Beschwerdeführer wollte noch in der Nacht Stuhlproben zum Untersuch abgeben, wo- zu er jedoch auf den Morgen verwiesen wurde. Am Morgen habe er sich verärgert über die Situation in der Nacht gezeigt. Er habe sehr sprunghaft, weitschweifig und logorrhoisch gewirkt, habe aber beruhigt werden können. Nach dem Mittag gab es dann offenbar Prob- leme mit dem Hustensirup, nach dem der Beschwerdeführer verlangte, der ihm aber man- gels entsprechender Verordnung noch nicht sofort abgegeben werden konnte. Er sei dann später sehr laut geworden, habe geschrien und in die Türe des Stationsbüros gekickt, da- nach aber wieder beruhigt und in sein Zimmer geführt werden können. Im Laufe des Nach- mittags habe sich der Beschwerdeführer sehr psychotisch gezeigt und sei sehr angetrie- ben gewesen. Er habe jegliche Medikation und Gespräche verweigert. Im Patientenzim- mer sei die Situation eskaliert. Der Beschwerdeführer habe einen Stuhl genommen und damit das Personal angegriffen. Beim Versuch, ihn unter Kontrolle zu bringen, habe er einen Mitarbeiter in den Oberkörper gebissen und dem anderen Mitarbeiter den Stuhl an die Stirn geschlagen. Der Patient habe nach einigen Minuten zu Boden gebracht und in den Intensivbereich begleitet werden können, wo er um 14.45 Uhr isoliert worden sei. Die "Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit" in Form einer Isolation im Iso- lierzimmer ab 14.45 Uhr für voraussichtlich drei Tage wurde von G.________, dipl. Pflege-
E. 3.3.2 In den Verlaufsberichten der Klinik ist nachzulesen, dass sich der in Isolation be- findliche Beschwerdeführer den ganzen Nachmittag und Abend des 2. November 2020 weiterhin psychotisch verhalten und das Personal an der Tür zu seinem Isoraum mehr- mals bedroht habe. Nachdem er um 21.30 Uhr die angebotene Medikation nach langem Zureden eingenommen habe, habe er dem Personal wieder gedroht und angekündigt, dass er in der Nacht ausbrechen und das Zimmer auseinandernehmen werde. Spät- abends sei der Beschwerdeführer gemäss Bericht sehr angetrieben gewesen, habe das Zimmer unter Wasser gesetzt und seine Trainingshose wie zu einer Waffe verknotet. Er weigere sich, die Hose abzugeben, und drohe mit ihr. Er beschädige das Sichtfenster des Isozimmers, was nur mit seiner Uhr als einzigem hartem Gegenstand verursacht worden sein könne. Da er die Hose auch für Suizidversuche benutzen könne, werde ein Aufgebot der Polizei bestellt und mit Hilfe der Polizisten gebe er Hose und Uhr ab und nehme die Medikation um 23.41 Uhr nach Anordnung einer Zwangsmedikation oral ein. Der herbei- gerufene diensthabende Nachtarzt H.________ ordnete mit dem entsprechenden Anord- nungsdokument wegen Selbst- und Fremdgefährlichkeit die orale Medikation von 30 Trop- fen Psychopax (10 mg) und 25 Tropfen Haldol 2 mg/ml (2,5 mg) an und bezeichnete dies als die geringste mögliche Massnahme, um der Gefährdungssituation zu begegnen.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung keine konkreten Beanstandungen vor, sondern berichtete in erster Linie von seinen - nachvollziehbaren - Ängsten, die ihn in der Klinik um sein Leben hätten fürchten lassen, nachdem er eben erst eine Covid-19-In- fektion überlebt gehabt habe. Die Isolation habe er als Strafe betrachtet und das Isolati- onszimmer sei schrecklich gewesen. Überall habe es Schmutz auf dem Boden gehabt und es sei nicht geputzt worden. Die Attacken auf zwei Pfleger bestritt er grundsätzlich nicht, bezeichnete dies jedoch sinngemäss als einen Akt der Selbstverteidigung. Den einen Pfle- ger habe er nicht gezielt gebissen; vielmehr sei dessen Brust auf seinem Mund gelegen und so sei es zum Biss gekommen. Mit dem Stuhl will er gedroht haben, weil er Angst vor
E. 3.4.2 Die Klinikärzte Dr. D.________ und Dr. E.________ führten an der Anhörung aus, dass es nach dem Klinikeintritt des Beschwerdeführers initial zu mehreren Eskalationen auf der Station gekommen sei, da es eine Weile gedauert habe, bis der Beschwerdeführer nach anfänglichem Misstrauen die Medikamente regelmässig eingenommen und diese an- tipsychotische Medikation zu wirken begonnen habe. Bei der konkret in Frage stehenden Eskalation am 2. November 2020 sei er sehr angespannt, angetrieben und laut gewesen; er habe das Milieu im geschützten Bereich gestört. Man habe mehrmals erfolglos ver- sucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen, worauf das Pflegepersonal, konkret die Her- ren G.________ und I.________, ihn ins Zimmer begleitet hätten. An diesem 2. November 2020 sei die Situation immer weiter eskaliert und es sei zu einer Gefährdungssituation und einer schweren Störung des Milieus gekommen, was wiederum zu Konflikten mit dem Personal und den anderen Patienten geführt hätte. Die zunächst angeordnete Isolation habe nicht ausgereicht, um die Situation zu beruhigen, sodass schliesslich auch eine zwangsweise Abgabe von Medikamenten notwendig geworden sei. Eine akute Gefähr- dungssituation sei unmittelbar bevorgestanden, weshalb es erforderlich gewesen sei, aktiv zu werden und die Zwangsmassnahmen zu ergreifen. Eine Suizidalität habe wohl nicht be- standen, während ohne Massnahmen eine unmittelbar drohende Fremdgefährlichkeit zu befürchten gewesen sei. Die Störung des Gemeinschaftslebens auf der Station sei eben- falls massiv gewesen. Im Zeitpunkt der Massnahmen sei der Beschwerdeführer urteilsun- fähig gewesen. Mildere Massnahmen oder auch nur die Isolation allein - die man nach dem Mittagessen zunächst versucht habe - hätten an diesem 2. November 2020 nicht aus- gereicht, um der Gefährdungssituation zu begegnen. Trotz Isolation und erfolglosen Ge- sprächsversuchen sei deshalb gegen Mitternacht eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten notwendig geworden. Einen eigentlichen Behandlungsplan habe es noch nicht gegeben.
E. 3.4.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt am 29. Oktober 2020 psychotisch, umständlich, umtriebig, logorrhoisch, ideenflüchtig, konzentrationsgestört gewesen sei und einen hypochondrischen Krank- heitswahn mit Körperhalluzinationen gehabt habe. Bis zum besagten 2. November 2020 sei auch noch keine wesentliche Besserung eingetreten. Bei ihm habe eine reaktive
E. 4 Urteil F 2020 44 vom Gesetzgeber dem kantonalen Recht überlassen. Der Kanton Zug hat dazu bestimmt, dass gemäss § 39 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG ZG; BGS 821.1) Einschrän- kungen in der Bewegungsfreiheit durch Arztpersonen oder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden müssen.
E. 4.1 Die am 2. November 2020, 14.45 Uhr, vom dipl. Pflegefachmann G.________ angeordnete Massnahme in Form einer zwangsweisen Isolation erfüllt die in Art. 438 i.V.m. 383 ff. ZGB statuierten Voraussetzungen. Das Anordnungsdokument entspricht den formellen Vorgaben und als dipl. Pflegefachmann war G.________ zudem gemäss § 39 Abs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen Massnahme legitimiert und berechtigt. In Be- rücksichtigung der Angaben der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters war die Isolation zudem zweifellos notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Integ- rität von Pflegepersonal und Mitpatienten abzuwenden und zudem auch eine schwerwie- gende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Eine mildere, weniger einschnei- dende Massnahme gab es offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdefüh- rer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte. Die Isolation, die am 3. November 2020, 14.15 Uhr, bereits wieder aufgehoben wurde und danach offenbar auch aufgehoben blieb, erweist sich jedenfalls als recht- und verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.
E. 4.2 Nachdem die zwangsweise Isolation keine Beruhigung der eskalierenden Situation erbracht hatte, wurden dem gemäss Beurteilung des Gutachters urteilsunfähigen Be-
E. 4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Einschränkung in der Bewegungsfreiheit in Form einer Isolation wie auch die medizinische Massnahme in Form einer zwangsweisen Medikamentenabgabe zu Recht angeordnet wurden und nicht zu be- anstanden sind. Diese Massnahmen waren notwendig, um den Beschwerdeführer und seine Umgebung zu schützen; Alternativen oder mildere wirksame Massnahmen standen nicht zur Verfügung, um der Krisensituation adäquat und zeitnah zu begegnen. Schliess- lich war der gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung hospitalisierte Beschwerdefüh- rer bezüglich der bei ihm bestehenden Störung und einer adäquaten Behandlung urteils- unfähig. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss abge- wiesen werden. 5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), wes- halb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Da der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, bleibt kein Raum für die Zu- sprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).
E. 5 Urteil F 2020 44 müssen (Art. 435 ZGB). Da somit mit dem Behandlungsplan keine konkrete medizinische Massnahme angeordnet wird, sondern lediglich Absichten aufgezeigt werden, ist der Be- handlungsplan nicht als möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen. Gegen eine einzelne Massnahme kann sich eine betroffene Person wehren, wenn die Ein- richtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt, mithin "eine im Behandlungsplan vorgesehene medizinische Massnahme" schriftlich und ohne Zustimmung der betroffenen Person anordnet. Der Behandlungsplan als solcher ist folglich keine behördliche Verfü- gung und auch keine Zwangsmassnahme, sodass er auch nicht gestützt auf Art. 439 ZGB gerichtlich angefochten werden kann. Der Behandlungsplan bildet jedoch die Grundlage für eine gestützt auf Art. 434 ZGB angeordnete und auch gerichtlich anfechtbare medizini- sche Massnahme, da diese im Behandlungsplan vorgesehen sein muss (s. dazu Geiser/ Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N 20 ff.; Guillod, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 433 ZGB N 32; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 10.40). 3. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten und den Angaben an der Anhörung vom
20. November 2020 Folgendes entnehmen:
E. 6 Urteil F 2020 44 Körper sei nun eine Bombe, die jederzeit explodieren könne. Seit Freitag könne er nicht mehr schlafen, komme nicht zur Ruhe, sei gereizt und dünnhäutig. Fremdanamnestisch sei durch die Tochter zu erfahren, dass der Patient am 10. Oktober 2020 Covid-19-positiv getestet worden sei, sich sein Zustand sehr schnell verschlechtert habe und er vom 16. bis
23. Oktober 2020 im Spital C.________ hospitalisiert gewesen sei. Nach der Entlassung habe er bis zum 25. Oktober 2020 noch Cortison eingenommen, dazu auch Remdesivir er- halten. Seit dem 26. Oktober 2020 habe sich sein psychischer Zustand zunehmend ver- schlechtert. Er sei verbal aggressiv, aufbrausend, agitiert, könne nicht schlafen, rufe stän- dig Freunde an, habe das Gefühl, er sei das Virus. Für die Familie sei der Patient nicht mehr tragbar gewesen; er habe ständig den Notfall oder die Polizei angerufen. Die Familie kenne den Patienten so nicht. Als Eintrittsbeurteilung nannte die Klinik den Verdacht auf ein psychotisches Zustandsbild im Rahmen einer Covid-19-Erkrankung und Behandlung mit Cortison und Remdesivir. Diagnostisch ging die Klinik von einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0) aus.
E. 7 Urteil F 2020 44 fachmann HF, unterzeichnet und mit Fremdgefährlichkeit und akuter, schwerwiegender Störung des Zusammenlebens begründet. Der Patient zeige sich sehr psychotisch und an- getrieben und bei einem Versuch, mit ihm ins Gespräch zu kommen, habe er das Personal mit einem Stuhl angegriffen und verletzt. Der Patient habe sich in keiner Weise absprache- fähig gezeigt und sei nicht in der Lage, sich an die vorgegebenen Strukturen zu halten. Gemäss Verlaufsbericht wurde die Isolation am 3. November 2020, 14.15 Uhr, wieder auf- gehoben.
E. 8 Urteil F 2020 44 den aus seiner Sicht übergrossen Pflegern gehabt habe und diese habe daran hindern wollen, in sein Zimmer einzutreten. Die Medikamente am Abend habe er in Anwesenheit der Polizisten eingenommen; er selber habe nach der Polizei verlangt, da er dem Klinik- personal nicht mehr vertraut habe.
E. 9 Urteil F 2020 44 Psychose vorgelegen. Als Diagnose habe eine polymorphe psychotische Störung als Re- aktion entweder auf das Cortison und/oder die Kombination von Cortison mit Corona be- standen. Das Krankheitsbild sei durch die Krankheit und die medikamentöse Behandlung ausgelöst worden. Am fraglichen 2. November 2020 sei der Beschwerdeführer weder krankheitseinsichtig, noch behandlungsbereit oder urteilsfähig gewesen. Er sei bedrohlich und fremdgefährdend gewesen; eine Selbstgefährdung sei nicht dokumentiert. In diesem Zeitpunkt sei er sicher nicht mehr berechenbar gewesen; er habe Drohungen ausgespro- chen und sei nicht nur bedrohlich, sondern auch tatsächlich fremdaggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch die anderen Patienten schwer gestört. Ohne Massnahmen wäre auch eine Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich gewesen. Die nach Mittag angeordnete Isolation sei eine geeignete und notwendige Massnahme zum Selbstschutz und auch zum Schutz des Personals und der Mitpatienten gewesen. Auch die kurz vor Mit- ternacht verabreichte Medikation – oral 30 Tropfen Psychopax und 25 Tropfen Haldol – sei eine adäquate und notwendige Massnahme gewesen und entspreche einer Behandlung lege artis. Mildere und weniger einschneidende oder alternative Massnahmen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Das Deeskalieren und der Versuch, Kontakt mit dem Beschwer- deführer aufzunehmen und ihn zu überreden, seien gescheitert. 4.
E. 10 Urteil F 2020 44 schwerdeführer in Anwesenheit der aufgebotenen Polizisten Medikamente – Psychopax und Haldol – in Tropfenform angeboten und auch verabreicht, was vom Gutachter als adä- quate Medikation – und insbesondere auch ohne mildere oder weniger einschneidende, aber dennoch wirksame Alternative – in der bestehenden Situation bestätigt wurde. Zwar lag noch kein ordnungsgemässer, vom behandelnden Arzt aufgesetzter Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB vor, was allerdings im erst knapp drei Tage zuvor erfolgten Klinik- aufenthalt begründet und (nur) ausnahmsweise haltbar ist. Die zwangsweise Medikation stand zudem gemäss Art. 434 ZGB grundsätzlich nicht in der Kompetenz von Assistenz- arzt med. pract. H.________, dem diensthabenden Arzt in der Nacht vom 2. auf den
3. November 2020. Da allerdings kein für eine solche Massnahme zuständiger Arzt – nämlich der Chefarzt oder zumindest ein Kaderarzt bzw. der Leiter einer Abteilung – in dieser Nacht vor Ort war, eine Notfallsituation vorlag und eine umgehende Beruhigung der Situation kurz vor Mitternacht mit erheblicher Fremdgefährdung und Störung des Zusam- menlebens dringend notwendig war, kann die Massnahme ohnehin auf Art. 435 Abs. 1 ZGB gestützt werden, wonach in einer Notfallsituation die zum Schutz der betroffenen Per- son oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort und damit ohne die ge- mäss Art. 434 ZGB sonst geltenden formellen Vorgaben ergriffen werden können. Insofern ist die Zwangsmassnahme in Form der unter Druck verabreichen Medikation als adäquat, notwendig und als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren.
E. 11 Urteil F 2020 44
E. 12 Urteil F 2020 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 20. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann
U R T E I L vom 20. November 2020
[rechtskräftig]
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen
F 2020 44
2
Urteil F 2020 44
A.
A.________, Jahrgang 1957, wurde am 29. Oktober 2020 von Oberärztin Dr. med.
B.________ vom Spital C.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus
AG Klinik Zugersee eingewiesen. Am 2. November 2020 wurde A.________ in der Klinik
mit den entsprechenden Anordnungsdokumenten um 14.45 Uhr zunächst gegen seinen
Willen isoliert und später um 23.41 Uhr zwangsmediziert.
B.
Gegen diese Anordnungen beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom
8. November 2020 (Postaufgabe am 9. November 2020 und Eingang auf der Ge-
richtskanzlei am 10. November 2020) beim Verwaltungsgericht. Er habe durch den Vorfall
körperliche Verletzungen erlitten und bitte um Prüfung des Vorfalls.
C.
Am 20. November 2020 wurde der inzwischen am 13. November 2020 aus der Kli-
nik entlassene Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Gerichts unter
Zuschaltung der Klinikvertretung – Oberarzt Dr. med. D.________ und Assistenzärztin Dr.
med. E.________ – per Skype angehört. An der Verhandlung ebenfalls anwesend war der
gerichtliche Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, der sein Gutachten mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde
anschliessend für die Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch münd-
lich eröffnet und kurz begründet.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder
eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustim-
mung und bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit innert zehn Tagen
seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die
Beurteilung von Beschwerden in diesen Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1
lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht.
Örtlich zuständig ist – soweit vorliegend von Interesse – das Verwaltungsgericht, wenn die
Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und
die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die angefochte-
nen Massnahmen sind in der Klinik Zugersee angeordnet worden, wo sich der Beschwer-
deführer im fraglichen Zeitpunkt auch aufgehalten hat, sodass das Verwaltungsgericht zur
3
Urteil F 2020 44
Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen
entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist.
1.2
Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie
die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.
Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) an. Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf
das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3
ZGB). Der Beschwerdeführer ist am 13. November 2020 aus der Klinik entlassen worden,
weshalb seine Anhörung und die Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen in
den Räumen des Gerichts erfolgte, während die Vertreter der Klinik der Anhörung per
Skype zugeschaltet wurden (siehe dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der
Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Ver-
ordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020, verlängert am 25. September
2020 bis 31. Dezember 2021).
2.
Im vorliegenden Verfahren werden vom Beschwerdeführer zwei zwangsweise an-
geordnete Massnahmen angefochten, einerseits eine zwangsweise Isolation und anderer-
seits eine Zwangsmedikation. Die Voraussetzungen für solche Massnahmen sind wie folgt
geregelt:
2.1
Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der
betroffenen Person in einer Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Ein-
schränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss an-
wendbar. Danach darf die Bewegungsfreit der urteilsunfähigen Person nur eingeschränkt
werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornher-
ein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr
für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwen-
den; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen
(Art. 383 Abs. 1 ZGB). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird die betroffene
Person über die Massnahme informiert (Abs. 2) und die Massnahme wird so bald wie
möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin
überprüft (Abs. 3). Artikel 438 ZGB erfasst ausschliesslich Massnahmen, die keine Be-
handlung an sich sind. Voraussetzung ist immer, dass die betroffene Person urteilsunfähig
ist. Jede Massnahme ist gemäss Art. 384 ZGB zu dokumentieren (Geiser/Etzensberger,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 438 N 3 ff.). Die Zustän-
digkeit zur Anordnung solcher Massnahmen regelt nicht das Bundesrecht, sondern wird
4
Urteil F 2020 44
vom Gesetzgeber dem kantonalen Recht überlassen. Der Kanton Zug hat dazu bestimmt,
dass gemäss § 39 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG ZG; BGS 821.1) Einschrän-
kungen in der Bewegungsfreiheit durch Arztpersonen oder diplomierte Pflegepersonen
angeordnet werden müssen.
2.2
Die Voraussetzungen für die Anordnung von medizinischen Massnahmen sind in
den Art. 433-435 ZGB geregelt. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Stö-
rung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt demnach der be-
handelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauens-
person einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung
der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be-
handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn oh-
ne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht
oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteils-
unfähig ist (Art 434 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und keine angemessene Massnahme zur Verfü-
gung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Behandlungs-
plan gemäss Art. 433 Abs. 2 ZGB soll Auskunft über die geplanten Abklärungen und Un-
tersuchungen geben, eine erste oder eine bereits gesicherte Diagnose enthalten, die dazu
passende Therapie umschreiben, Ausführungen über Risiken und Nebenwirkungen der
Therapie machen und eine mögliche Prognose stellen. Zudem sind andere mögliche Be-
handlungswege und die Gefahren einer unterlassenen Therapie aufzuzeigen (vgl. Bot-
schaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7068). Der Behandlungsplan wird der betroffenen
Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Wenn eine Zustimmung zur
Behandlung nicht vorliegt, ist die Ergreifung von medizinischen Massnahmen nur unter
den engen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erlaubt (Botschaft Erwachsenenschutz,
BBl 7068). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433
Abs. 4 ZGB). Mit Erstellen des Behandlungsplans wird somit nicht über eine bestimmte
Behandlung entschieden, sondern, wie auch in der Botschaft ausgeführt, lediglich Aus-
kunft über die geplanten Therapien oder über alternative Behandlungsmöglichkeiten gege-
ben. Stimmt eine Person dem Behandlungsplan zu, können die darin erwähnten Behand-
lungen durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungsplan nicht zu, kann eine medi-
zinische Massnahme auf der Grundlage von Art. 434 ZGB durchgesetzt werden. Hierzu
bedarf es aber gemäss dem Gesetzeswortlaut eines schriftlichen Entscheids, welcher ge-
stützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB anfechtbar ist. Vorbehalten bleibt die Anordnung me-
dizinischer Massnahmen, die sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden
5
Urteil F 2020 44
müssen (Art. 435 ZGB). Da somit mit dem Behandlungsplan keine konkrete medizinische
Massnahme angeordnet wird, sondern lediglich Absichten aufgezeigt werden, ist der Be-
handlungsplan nicht als möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen.
Gegen eine einzelne Massnahme kann sich eine betroffene Person wehren, wenn die Ein-
richtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt, mithin "eine im Behandlungsplan
vorgesehene medizinische Massnahme" schriftlich und ohne Zustimmung der betroffenen
Person anordnet. Der Behandlungsplan als solcher ist folglich keine behördliche Verfü-
gung und auch keine Zwangsmassnahme, sodass er auch nicht gestützt auf Art. 439 ZGB
gerichtlich angefochten werden kann. Der Behandlungsplan bildet jedoch die Grundlage
für eine gestützt auf Art. 434 ZGB angeordnete und auch gerichtlich anfechtbare medizini-
sche Massnahme, da diese im Behandlungsplan vorgesehen sein muss (s. dazu Geiser/
Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N 20 ff.; Guillod, in: FamKomm Erwachsenenschutz,
Art. 433 ZGB N 32; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen
2012, Rz. 10.40).
3.
Zum Sachverhalt lässt sich den Akten und den Angaben an der Anhörung vom
20. November 2020 Folgendes entnehmen:
3.1
Der zuvor schwer an Covid-19 erkrankte und im Spital C.________ hospitalisierte
Beschwerdeführer wurde von Oberärztin Dr. B.________ am 29. Oktober 2020 wegen
einer psychischen Störung mit Selbstgefährdung zur Behandlung in die Klinik Zugersee
eingewiesen. Doktor B.________ führte in der Anordnung aus, dass der Beschwerde-
führer nach der Covid-19-Infektion akut psychotisch sei. Seit der Entlassung aus dem
Spital am 23. Oktober 2020 sei er gemäss Tochter zunehmend unruhig, agitiert; er
konfabuliere und sehe Dinge, die nicht existierten. Er habe das Gefühl, sein Urin und Stuhl
seien vergiftet; zudem glaube er, in seinem Kopf sei eine Bombe, die explodiere, und er
selber sei das Virus. Zuhause sei der Patient nicht mehr führbar gewesen; er habe auch
nachts geschrien, sodass sich die Nachbarn gemeldet hätten. Er rufe telefonisch wieder-
holt Freunde, Familie, Spital und Polizei an. Die Ehefrau und die eine Tochter seien wegen
des aktuellen Zustands die letzten Tage ins Hotel gezogen.
3.2
Im Eintrittsbericht der Klinik wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am
29. Oktober 2020 bei Verdacht auf psychotischen Zustand nach Covid-19-Erkrankung und
Behandlung mit Cortison notfallmässig zugewiesen worden sei. Er habe sich bei Eintritt
formalgedanklich auffällig (vorbeiredend, ideenflüchtig), logorrhoisch, angetrieben und mo-
torisch unruhig gezeigt. Er berichte, dass er beinahe an Corona gestorben wäre; in seinem
6
Urteil F 2020 44
Körper sei nun eine Bombe, die jederzeit explodieren könne. Seit Freitag könne er nicht
mehr schlafen, komme nicht zur Ruhe, sei gereizt und dünnhäutig. Fremdanamnestisch
sei durch die Tochter zu erfahren, dass der Patient am 10. Oktober 2020 Covid-19-positiv
getestet worden sei, sich sein Zustand sehr schnell verschlechtert habe und er vom 16. bis
23. Oktober 2020 im Spital C.________ hospitalisiert gewesen sei. Nach der Entlassung
habe er bis zum 25. Oktober 2020 noch Cortison eingenommen, dazu auch Remdesivir er-
halten. Seit dem 26. Oktober 2020 habe sich sein psychischer Zustand zunehmend ver-
schlechtert. Er sei verbal aggressiv, aufbrausend, agitiert, könne nicht schlafen, rufe stän-
dig Freunde an, habe das Gefühl, er sei das Virus. Für die Familie sei der Patient nicht
mehr tragbar gewesen; er habe ständig den Notfall oder die Polizei angerufen. Die Familie
kenne den Patienten so nicht. Als Eintrittsbeurteilung nannte die Klinik den Verdacht auf
ein psychotisches Zustandsbild im Rahmen einer Covid-19-Erkrankung und Behandlung
mit Cortison und Remdesivir. Diagnostisch ging die Klinik von einer akuten polymorphen
psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0) aus.
3.3
3.3.1
Den Verlaufsberichten der Klinik lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach Klinikeintritt immer wieder Phasen von grosser Erregtheit zeigte. In der Nacht
vom 1. auf den 2. November 2020 nahm die Anspannung offensichtlich erheblich zu und
der Beschwerdeführer wollte noch in der Nacht Stuhlproben zum Untersuch abgeben, wo-
zu er jedoch auf den Morgen verwiesen wurde. Am Morgen habe er sich verärgert über die
Situation in der Nacht gezeigt. Er habe sehr sprunghaft, weitschweifig und logorrhoisch
gewirkt, habe aber beruhigt werden können. Nach dem Mittag gab es dann offenbar Prob-
leme mit dem Hustensirup, nach dem der Beschwerdeführer verlangte, der ihm aber man-
gels entsprechender Verordnung noch nicht sofort abgegeben werden konnte. Er sei dann
später sehr laut geworden, habe geschrien und in die Türe des Stationsbüros gekickt, da-
nach aber wieder beruhigt und in sein Zimmer geführt werden können. Im Laufe des Nach-
mittags habe sich der Beschwerdeführer sehr psychotisch gezeigt und sei sehr angetrie-
ben gewesen. Er habe jegliche Medikation und Gespräche verweigert. Im Patientenzim-
mer sei die Situation eskaliert. Der Beschwerdeführer habe einen Stuhl genommen und
damit das Personal angegriffen. Beim Versuch, ihn unter Kontrolle zu bringen, habe er
einen Mitarbeiter in den Oberkörper gebissen und dem anderen Mitarbeiter den Stuhl an
die Stirn geschlagen. Der Patient habe nach einigen Minuten zu Boden gebracht und in
den Intensivbereich begleitet werden können, wo er um 14.45 Uhr isoliert worden sei. Die
"Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit" in Form einer Isolation im Iso-
lierzimmer ab 14.45 Uhr für voraussichtlich drei Tage wurde von G.________, dipl. Pflege-
7
Urteil F 2020 44
fachmann HF, unterzeichnet und mit Fremdgefährlichkeit und akuter, schwerwiegender
Störung des Zusammenlebens begründet. Der Patient zeige sich sehr psychotisch und an-
getrieben und bei einem Versuch, mit ihm ins Gespräch zu kommen, habe er das Personal
mit einem Stuhl angegriffen und verletzt. Der Patient habe sich in keiner Weise absprache-
fähig gezeigt und sei nicht in der Lage, sich an die vorgegebenen Strukturen zu halten.
Gemäss Verlaufsbericht wurde die Isolation am 3. November 2020, 14.15 Uhr, wieder auf-
gehoben.
3.3.2
In den Verlaufsberichten der Klinik ist nachzulesen, dass sich der in Isolation be-
findliche Beschwerdeführer den ganzen Nachmittag und Abend des 2. November 2020
weiterhin psychotisch verhalten und das Personal an der Tür zu seinem Isoraum mehr-
mals bedroht habe. Nachdem er um 21.30 Uhr die angebotene Medikation nach langem
Zureden eingenommen habe, habe er dem Personal wieder gedroht und angekündigt,
dass er in der Nacht ausbrechen und das Zimmer auseinandernehmen werde. Spät-
abends sei der Beschwerdeführer gemäss Bericht sehr angetrieben gewesen, habe das
Zimmer unter Wasser gesetzt und seine Trainingshose wie zu einer Waffe verknotet. Er
weigere sich, die Hose abzugeben, und drohe mit ihr. Er beschädige das Sichtfenster des
Isozimmers, was nur mit seiner Uhr als einzigem hartem Gegenstand verursacht worden
sein könne. Da er die Hose auch für Suizidversuche benutzen könne, werde ein Aufgebot
der Polizei bestellt und mit Hilfe der Polizisten gebe er Hose und Uhr ab und nehme die
Medikation um 23.41 Uhr nach Anordnung einer Zwangsmedikation oral ein. Der herbei-
gerufene diensthabende Nachtarzt H.________ ordnete mit dem entsprechenden Anord-
nungsdokument wegen Selbst- und Fremdgefährlichkeit die orale Medikation von 30 Trop-
fen Psychopax (10 mg) und 25 Tropfen Haldol 2 mg/ml (2,5 mg) an und bezeichnete dies
als die geringste mögliche Massnahme, um der Gefährdungssituation zu begegnen.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung keine konkreten Beanstandungen
vor, sondern berichtete in erster Linie von seinen - nachvollziehbaren - Ängsten, die ihn in
der Klinik um sein Leben hätten fürchten lassen, nachdem er eben erst eine Covid-19-In-
fektion überlebt gehabt habe. Die Isolation habe er als Strafe betrachtet und das Isolati-
onszimmer sei schrecklich gewesen. Überall habe es Schmutz auf dem Boden gehabt und
es sei nicht geputzt worden. Die Attacken auf zwei Pfleger bestritt er grundsätzlich nicht,
bezeichnete dies jedoch sinngemäss als einen Akt der Selbstverteidigung. Den einen Pfle-
ger habe er nicht gezielt gebissen; vielmehr sei dessen Brust auf seinem Mund gelegen
und so sei es zum Biss gekommen. Mit dem Stuhl will er gedroht haben, weil er Angst vor
8
Urteil F 2020 44
den aus seiner Sicht übergrossen Pflegern gehabt habe und diese habe daran hindern
wollen, in sein Zimmer einzutreten. Die Medikamente am Abend habe er in Anwesenheit
der Polizisten eingenommen; er selber habe nach der Polizei verlangt, da er dem Klinik-
personal nicht mehr vertraut habe.
3.4.2
Die Klinikärzte Dr. D.________ und Dr. E.________ führten an der Anhörung aus,
dass es nach dem Klinikeintritt des Beschwerdeführers initial zu mehreren Eskalationen
auf der Station gekommen sei, da es eine Weile gedauert habe, bis der Beschwerdeführer
nach anfänglichem Misstrauen die Medikamente regelmässig eingenommen und diese an-
tipsychotische Medikation zu wirken begonnen habe. Bei der konkret in Frage stehenden
Eskalation am 2. November 2020 sei er sehr angespannt, angetrieben und laut gewesen;
er habe das Milieu im geschützten Bereich gestört. Man habe mehrmals erfolglos ver-
sucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen, worauf das Pflegepersonal, konkret die Her-
ren G.________ und I.________, ihn ins Zimmer begleitet hätten. An diesem 2. November
2020 sei die Situation immer weiter eskaliert und es sei zu einer Gefährdungssituation und
einer schweren Störung des Milieus gekommen, was wiederum zu Konflikten mit dem
Personal und den anderen Patienten geführt hätte. Die zunächst angeordnete Isolation
habe nicht ausgereicht, um die Situation zu beruhigen, sodass schliesslich auch eine
zwangsweise Abgabe von Medikamenten notwendig geworden sei. Eine akute Gefähr-
dungssituation sei unmittelbar bevorgestanden, weshalb es erforderlich gewesen sei, aktiv
zu werden und die Zwangsmassnahmen zu ergreifen. Eine Suizidalität habe wohl nicht be-
standen, während ohne Massnahmen eine unmittelbar drohende Fremdgefährlichkeit zu
befürchten gewesen sei. Die Störung des Gemeinschaftslebens auf der Station sei eben-
falls massiv gewesen. Im Zeitpunkt der Massnahmen sei der Beschwerdeführer urteilsun-
fähig gewesen. Mildere Massnahmen oder auch nur die Isolation allein - die man nach
dem Mittagessen zunächst versucht habe - hätten an diesem 2. November 2020 nicht aus-
gereicht, um der Gefährdungssituation zu begegnen. Trotz Isolation und erfolglosen Ge-
sprächsversuchen sei deshalb gegen Mitternacht eine zwangsweise Verabreichung von
Medikamenten notwendig geworden. Einen eigentlichen Behandlungsplan habe es noch
nicht gegeben.
3.4.3
Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass der Beschwerdeführer
bei Klinikeintritt am 29. Oktober 2020 psychotisch, umständlich, umtriebig, logorrhoisch,
ideenflüchtig, konzentrationsgestört gewesen sei und einen hypochondrischen Krank-
heitswahn mit Körperhalluzinationen gehabt habe. Bis zum besagten 2. November 2020
sei auch noch keine wesentliche Besserung eingetreten. Bei ihm habe eine reaktive
9
Urteil F 2020 44
Psychose vorgelegen. Als Diagnose habe eine polymorphe psychotische Störung als Re-
aktion entweder auf das Cortison und/oder die Kombination von Cortison mit Corona be-
standen. Das Krankheitsbild sei durch die Krankheit und die medikamentöse Behandlung
ausgelöst worden. Am fraglichen 2. November 2020 sei der Beschwerdeführer weder
krankheitseinsichtig, noch behandlungsbereit oder urteilsfähig gewesen. Er sei bedrohlich
und fremdgefährdend gewesen; eine Selbstgefährdung sei nicht dokumentiert. In diesem
Zeitpunkt sei er sicher nicht mehr berechenbar gewesen; er habe Drohungen ausgespro-
chen und sei nicht nur bedrohlich, sondern auch tatsächlich fremdaggressiv gewesen. Der
Beschwerdeführer habe auch die anderen Patienten schwer gestört. Ohne Massnahmen
wäre auch eine Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich gewesen. Die nach Mittag
angeordnete Isolation sei eine geeignete und notwendige Massnahme zum Selbstschutz
und auch zum Schutz des Personals und der Mitpatienten gewesen. Auch die kurz vor Mit-
ternacht verabreichte Medikation – oral 30 Tropfen Psychopax und 25 Tropfen Haldol – sei
eine adäquate und notwendige Massnahme gewesen und entspreche einer Behandlung
lege artis. Mildere und weniger einschneidende oder alternative Massnahmen hätten nicht
zur Verfügung gestanden. Das Deeskalieren und der Versuch, Kontakt mit dem Beschwer-
deführer aufzunehmen und ihn zu überreden, seien gescheitert.
4.
4.1
Die am 2. November 2020, 14.45 Uhr, vom dipl. Pflegefachmann G.________
angeordnete Massnahme in Form einer zwangsweisen Isolation erfüllt die in Art. 438
i.V.m. 383 ff. ZGB statuierten Voraussetzungen. Das Anordnungsdokument entspricht den
formellen Vorgaben und als dipl. Pflegefachmann war G.________ zudem gemäss § 39
Abs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen Massnahme legitimiert und berechtigt. In Be-
rücksichtigung der Angaben der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters war die
Isolation zudem zweifellos notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Integ-
rität von Pflegepersonal und Mitpatienten abzuwenden und zudem auch eine schwerwie-
gende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Eine mildere, weniger einschnei-
dende Massnahme gab es offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdefüh-
rer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte. Die Isolation, die
am 3. November 2020, 14.15 Uhr, bereits wieder aufgehoben wurde und danach offenbar
auch aufgehoben blieb, erweist sich jedenfalls als recht- und verhältnismässig und ist nicht
zu beanstanden.
4.2
Nachdem die zwangsweise Isolation keine Beruhigung der eskalierenden Situation
erbracht hatte, wurden dem gemäss Beurteilung des Gutachters urteilsunfähigen Be-
10
Urteil F 2020 44
schwerdeführer in Anwesenheit der aufgebotenen Polizisten Medikamente – Psychopax
und Haldol – in Tropfenform angeboten und auch verabreicht, was vom Gutachter als adä-
quate Medikation – und insbesondere auch ohne mildere oder weniger einschneidende,
aber dennoch wirksame Alternative – in der bestehenden Situation bestätigt wurde. Zwar
lag noch kein ordnungsgemässer, vom behandelnden Arzt aufgesetzter Behandlungsplan
gemäss Art. 433 ZGB vor, was allerdings im erst knapp drei Tage zuvor erfolgten Klinik-
aufenthalt begründet und (nur) ausnahmsweise haltbar ist. Die zwangsweise Medikation
stand zudem gemäss Art. 434 ZGB grundsätzlich nicht in der Kompetenz von Assistenz-
arzt med. pract. H.________, dem diensthabenden Arzt in der Nacht vom 2. auf den
3. November 2020. Da allerdings kein für eine solche Massnahme zuständiger Arzt –
nämlich der Chefarzt oder zumindest ein Kaderarzt bzw. der Leiter einer Abteilung – in
dieser Nacht vor Ort war, eine Notfallsituation vorlag und eine umgehende Beruhigung der
Situation kurz vor Mitternacht mit erheblicher Fremdgefährdung und Störung des Zusam-
menlebens dringend notwendig war, kann die Massnahme ohnehin auf Art. 435 Abs. 1
ZGB gestützt werden, wonach in einer Notfallsituation die zum Schutz der betroffenen Per-
son oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort und damit ohne die ge-
mäss Art. 434 ZGB sonst geltenden formellen Vorgaben ergriffen werden können. Insofern
ist die Zwangsmassnahme in Form der unter Druck verabreichen Medikation als adäquat,
notwendig und als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren.
4.3
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Einschränkung in der
Bewegungsfreiheit in Form einer Isolation wie auch die medizinische Massnahme in Form
einer zwangsweisen Medikamentenabgabe zu Recht angeordnet wurden und nicht zu be-
anstanden sind. Diese Massnahmen waren notwendig, um den Beschwerdeführer und
seine Umgebung zu schützen; Alternativen oder mildere wirksame Massnahmen standen
nicht zur Verfügung, um der Krisensituation adäquat und zeitnah zu begegnen. Schliess-
lich war der gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung hospitalisierte Beschwerdefüh-
rer bezüglich der bei ihm bestehenden Störung und einer adäquaten Behandlung urteils-
unfähig. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss abge-
wiesen werden.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), wes-
halb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Da der ohnehin nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, bleibt kein Raum für die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).
11
Urteil F 2020 44
12
Urteil F 2020 44
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden.
5.
Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und
an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.
Zug, 20. November 2020
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am