Fürsorgerechtliche Kammer — Kindesschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 C.________
E. 2 D.________
E. 3 Urteil F 2020 23 d) Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 übergab die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ am
E. 4 Urteil F 2020 23 vom 29. Oktober 2012 und vom 9. April 2013 unverzüglich bzw. innert kurzer gerichtlich festzusetzender Frist zu befinden. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren F 2013 26. f) Am 14. Mai 2013 ernannte die KESB I.________, Fachstelle punkto Jugend und Kind, rückwirkend ab 1. Februar 2013 zur neuen Beiständin für E.________ (KESB- act. 2.12). g) In ihrem Bericht vom 12. August 2013 wies die Beiständin I.________ darauf hin, dass sich bisher sämtliche Bemühungen und Massnahmen in Bezug auf die Umsetzung des angeordneten begleiteten Besuchsrechts als wirkungslos erwiesen hätten. Aufgrund der umfangreichen Vorakten und ihrer ersten Einschätzung sei die Kindsmutter ohne entsprechende Hilfe (psychologisch oder psychiatrisch) nicht in der Lage, ein stufenweises aufbauendes Besuchsrecht zu gewährleisten, weil sie den Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater als Bedrohung empfinde. Sie beantrage daher die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, eventualiter sei ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter in Auftrag zu geben. h) Mit Urteil F 2013 26 vom 29. August 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Kindsvaters vom 29. April 2013 insofern gut, als es die KESB anwies, ohne weiteren Verzug, spätestens jedoch bis 30. September 2013 in der Sache bzw. über die Anträge des Kindsvaters zu entscheiden. i) Mit Entscheid Nr. 2013/1055 vom 27. September 2013 wies die KESB den Antrag der Beiständin auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für E.________ ab und ergänzte die Massnahme um eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB mit den folgenden Aufgaben: … 3. a. für den Kontakt- und Beziehungsaufbau zwischen E.________ und seinem Vater besorgt zu sein, b. für die Umsetzung des angeordneten begleiteten Besuchsrechts zu sorgen, dieses zu überwachen und sich über den Verlauf der Besuchszeiten bei den zuständigen Fachpersonen zu erkundigen und mit den Eltern zu besprechen, c. dafür zu sorgen, dass ausserhalb der begleiteten Besuchstage ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater ermöglicht wird (schriftlich, telefonisch etc.),
E. 4.1 In ihrem Bericht vom 28. Februar 2018 an die KESB beantragte die Beiständin D.________, es sei für E.________ zur Resilienzförderung im Umgang mit der Besuchsrechtssituation und Unterstützung beim Aufbau einer Beziehung zum Vater eine psychologische Therapie anzuordnen. Des Weiteren beantragte sie den Erlass einer Weisung an die Kindsmutter, mindestens einmal monatlich Therapiesitzungen zwischen E.________ und der entsprechenden Fachperson abzumachen und dafür zu sorgen, dass die Termine eingehalten würden. E.________ sei bei der Trennung der Eltern erst ca. vier Jahre alt gewesen und habe seinen Vater danach für lange Zeit nicht mehr gesehen und wenn, habe nie eine Regelmässigkeit entstehen können resp. sei es wiederholt zu grösseren zeitlichen Abständen gekommen. Dies habe den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer verunmöglicht. Fotos von den wenigen Unternehmungen mit dem Vater zeigten einen entspannten fröhlichen Jungen. Dies lasse den Schluss zu, dass E.________ den Vater nicht wirklich ablehne. Da E.________ eine enge Beziehung zu seiner Mutter habe, die ihrem Ex-Partner kritisch gegenüberstehe, befinde sich E.________ in einem tiefgreifenden Loyalitätskonflikt. Es
14 Urteil F 2020 23 spiele dabei keine Rolle, ob und wie sich die Kindsmutter gegenüber E.________ über den Beschwerdeführer äussere. Ein Kind in einer solchen Situation fühle sich unbewusst gegenüber der Mutter verpflichtet, möchte sie nicht traurig sehen, ihre Zuneigung nicht verlieren. Entwicklungspsychologisch betrachtet, trage der Kontakt zu Vater und Mutter wesentlich zu einer gesunden psychischen Entwicklung eines Kindes bei. Für E.________ wäre es wichtig, auch zum Vater eine unbeschwerte Beziehung aufbauen und pflegen zu können. E.________ solle seinen Loyalitätskonflikt nicht alleine bewältigen müssen. Eine Therapie bei einer psychologischen Fachperson könnte ihn in seiner schwierigen Situation unterstützen. Ziel sollte dabei sein, E.________ im Umgang mit der Besuchsrechtssituation zu stärken und eine Beziehung zum Vater aufbauen zu können (KESB-act. 1.124).
E. 4.2 In seinem Bericht vom 19. Juni 2019 führte Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, aus, E.________ sei gesund und altersentsprechend entwickelt. Er wirke offen, fröhlich und intelligent. Er könne adäquat Auskunft geben, wirke zugetan und zufrieden. Sein Ernährungszustand sei gut. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Belastungssituation, insbesondere komme er gut mit in der Schule und auch seine sozialen Kontakte seien erfüllend. In seiner Familie sei er voll integriert (KESB- act. 1.146).
E. 4.3 Im "Abklärungsbericht Kinder" der KESUD vom 20. Januar 2020 empfahl M.________, Sozialarbeiterin Abklärungen, die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und der Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. E.________ habe ihr gegenüber angegeben, wenn er Kontakt zu seinem Vater wolle, dann könne er mit diesem ja Kontakt aufnehmen. Er habe dessen Adresse und Telefonnummer. Es sei sein Wunsch, dass er nun zum letzten Mal zu einem Gespräch habe kommen müssen. Sowohl die von der Beiständin erhaltenen Informationen der Primarschule wie auch die von der Mutter eingereichten Zeugnisse der sechsten Primarschulklasse liessen auf eine normale schulische Situation schliessen mit guten bis sehr guten schulischen Leistungen von E.________. Er habe im August 2019 an die Oberstufe gewechselt. Aufgrund der kurzen Zeitspanne des Besuchs der Oberstufe seien dort keine Informationen eingeholt worden. Das Arztzeugnis von Dr. K.________ vom
E. 4.4 In ihrer E-Mail vom 21. April 2020 an die KESB führte die Beiständin D.________ aus, sie stehe seit über zwei Jahren mit keinem der Beteiligten mehr in Kontakt. In dieser Zeit sei sie zum Schluss gekommen, auch mit zusätzlichen Massnahmen oder Weisungen könne keine Verbesserung für die Kontakte zwischen Vater und Sohn erreicht werden. Aus diesem Grund befürworte sie eine Aufhebung der Beistandschaft. Seit ihrer letzten Berichterstattung habe sich an der Gesamtsituation nichts verändert und es hätten keine Kontakte stattgefunden. Es wäre daher zweckmässig, bei einer allfälligen Aufhebung der Massnahme auf einen Schlussbericht der Beiständin zu verzichten (KESB-act. 1.163). 5.
E. 5 Urteil F 2020 23 d. die Kindseltern in Erziehungsfragen zu beraten und zu begleiten, e. insbesondere die Kindsmutter in der Frage des persönlichen Kontaktes zwischen E.________ und seinem Vater und deren Wichtigkeit für eine förderliche Entwicklung des Kindes beratend zu unterstützen und zu begleiten, f. sich bei Bedarf direkt bei Lehrpersonen sowie beim Kinderarzt über das Befinden und die Entwicklung von E.________ zu erkundigen. Weiter wies die KESB die Kindseltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwere (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Die Anträge des Kindsvaters zur Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB wies die KESB ebenfalls ab (KESB-act. 2.14). j) Am 22. März 2016 beantragte die Beiständin I.________ bei der KESB die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Eventualiter sei die Weiterführung der Beistandschaft dahingehend anzupassen, dass die Beiständin mindestens dreimal jährlich mit E.________ ein Gespräch führen solle (KESB-act. 1.74). Mit Entscheid Nr. 2016/1540 vom 8. November 2016 wies die KESB unter anderem den Antrag der Beiständin vom 22. März 2016 auf Aufhebung der Beistandschaft ab, ebenso ihren Antrag, wonach die bestehende Beistandschaft dahingehend anzupassen sei, dass die Beiständin mindestens dreimal jährlich mit E.________ ein Gespräch führen solle. Des Weiteren ernannte sie D.________ zur neuen Beiständin. Die Kindseltern wurden zudem angewiesen, an einer Mediation bei RA lic. iur. J.________ teilzunehmen mit dem Ziel, die Kommunikation im Hinblick auf die Kinderbelange, insbesondere bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen E.________ und seinem Vater, zu fördern und zu stabilisieren. Gegebenenfalls solle ein gemeinsamer Plan ausgearbeitet werden für die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte zwischen E.________ und dem Kindsvater (KESB-act. 2.17). In seinem Schreiben vom 19. Mai 2017 führte der Mediator RA J.________ aus, er empfehle, dass die Beiständin von E.________ die Eltern ermutigen und darin unterstützen solle, bilateral regelmässige Treffen festzulegen. Es sollte (vorerst) nicht E.________ überlassen werden, die Treffen direkt mit seinem Vater festzulegen. Die Beiständin sollte die Eltern dabei auch "in die Pflicht" nehmen dürfen (KESB-act. 1.108).
E. 5.1 In formeller Hinsicht beantragte E.________ in seiner Eingabe vom 19. Juli 2020 die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. L.________. Am 6. August 2020 teilte ihm das Gericht mit, angesichts seiner Minderjährigkeit gehe es davon aus, dass er eine Kindervertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB beantragen möchte. Die Bestellung einer solchen sei jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht nötig (vgl. zur Begründung lit. G vorstehend) und der Einfachheit halber verzichte es derzeit auf eine formelle Behandlung seines Gesuchs. Falls er an seinem Antrag um Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB indessen festhalten wolle, würde das Gericht eine formelle und anfechtbare Verfügung erlassen. Am
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4. September 2020 verzichtete er diesen Antrag, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 5.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der KESB eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung vor. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die KESB habe sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem von der Beiständin in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 erwähnten Loyalitätskonflikt von E.________ noch mit ihrem Antrag betreffend Anordnung einer psychologischen Therapie für ihn auseinandergesetzt. Insbesondere hätte die KESB festhalten müssen, dass die Gutheissung des Antrags der Beiständin dem Beziehungsaufbau von E.________ zum Beschwerdeführer hätte dienen sollen. Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass es die KESB im angefochtenen Entscheid offenliess, ob tatsächlich von einem Loyalitätskonflikt auszugehen ist. Sie verneinte nämlich unter Verweis auf die von ihr angeordneten Abklärungen sowohl eine Gefährdung des Wohls von E.________ als auch die Notwendigkeit einer therapeutischen Begleitung und begründete ihre Beurteilung. Zudem würde es dem Wohl von E.________ widersprechen, wenn seine Aussagen, die Beistandschaft belaste ihn und er möchte seinen Vater nicht mehr sehen (eine Aussage, die er konstant wiederhole), nicht ernst genommen würden (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die KESB legte eingehend dar, dass und aus welchen Gründen der von E.________ immer wieder konsequent geäusserte Wille zu respektieren sei. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese Ausführungen der KESB im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung darstellen sollten. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 6. In Nachachtung von Art. 313 Abs. 1 ZGB hat die KESB bestehende Kindesschutz- massnahmen der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern. Um die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern aufrecht zu erhalten, muss daher nach wie vor eine Gefährdung des Wohls von E.________ zu bejahen sein, was im Folgenden zu prüfen ist.
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E. 6 Urteil F 2020 23 k) Am 28. Februar 2018 beantragte die Beiständin D.________ bei der KESB die Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________ zur Resilienzförderung im Umgang mit der Besuchsrechtssituation und Unterstützung beim Aufbau einer Beziehung zum Vater. Ausserdem beantragte die Beiständin den Erlass einer Weisung an die Kindsmutter, mindestens einmal monatlich Therapiesitzungen zwischen E.________ und der entsprechenden Fachperson abzumachen und dafür zu sorgen, dass die Termine eingehalten würden. Die Beiständin begründete ihren Antrag mit den immer wieder von der Mutter angeführten psychosomatischen Beschwerden von E.________ und dem Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinde (KESB-act. 1.124). l) Mit den Entscheiden Nr. 2019/0163 vom 12. Februar 2019 und Nr. 2019/0510 vom
30. April 2019 genehmigte die KESB den von der Beiständin D.________ erstatteten Bericht für die Betreuung vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 für E.________ und wies darauf hin, dass die Anträge der Beiständin vom 28. Februar 2018 in einem separaten Verfahren behandelt würden (KESB-act. 2.19 und 2.20). m) Am 7. März 2019 wurde der Abklärungsdienst der KESB (KESUD) beauftragt, die Situation von E.________ zu klären. Am 20. Januar 2020 wurde der Bericht mit der Empfehlung erstellt, die Kindesschutzmassnahmen seien aufzuheben (KESB-act. 5.23). n) Am 11. März 2020 fand eine Anhörung (Rechtliches Gehör) mit der Kindsmutter gestützt auf Art. 447 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB statt. o) Der Kindsvater nahm mit Schreiben vom 30. März 2020 gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Stellung und erklärte sich mit dem Vorgehen der Kindesschutzbehörde Zug nicht einverstanden. p) Mit Schreiben vom 3. Mai 2020 verzichtete E.________ auf das rechtliche Gehör. q) Mit Entscheid Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 hob die KESB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB die für E.________ bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern) auf. Die KESB entliess die Beiständin D.________ mit Wirkung per 12. Mai 2020 aus ihrem Amt und verzichtete auf die Einholung ihres Schlussberichts. Zur Begründung verwies die KESB auf den Abklärungsbericht der KESUD vom 20. Januar 2020, woraus sich eine normale schulische Situation mit guten bis sehr guten schulischen
E. 6.1 Um Klarheit darüber zu bekommen, ob für die Wahrung des Wohls von E.________ die Aufrechterhaltung der bestehenden Schutzmassnahmen notwendig ist oder nicht, erteilte die KESB den Unterstützenden Diensten (KESUD) einen entsprechenden Abklärungsauftrag. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sind im Abklärungsbericht Kinder vom 20. Januar 2020 (KESB-act. 5.23) enthalten. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen gegen den Bericht vor und kritisiert zudem, die KESB habe einzig auf diesen abgestellt. Da die KESB im angefochtenen Entscheid – abgesehen vom Abklärungsbericht – unter anderem die Aussagen der Beiständin, den Arztbericht von Dr. K.________ vom 19. Juni 2019, die Schulzeugnisse von E.________ der 6. Primarklasse und die bei den Anhörungen des Beschwerdeführers, der Kindsmutter und von E.________ gemachten Äusserungen gewürdigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen hat, trifft es nicht zu, dass die KESB einzig auf den Abklärungsbericht abgestellt hätte. Im Folgenden ist auf die vom Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht geltend gemachten Rügen einzugehen. Vorab bemängelt er, der Abklärungsbericht Kinder entspreche nicht der "gängigen Methode". Was er konkret damit meint, legt er nicht schlüssig und nachvollziehbar dar, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Des Weiteren legt der Beschwerdeführer dar, der Abklärungsbericht setze sich nicht mit dem Abklärungsauftrag der KESB auseinander. Allerdings geht der Bericht auf die aktuelle Lebenssituation von E.________ ein, insbesondere auch auf seine gesundheitliche (mit Einholung eines aktuellen ärztlichen Berichts) und schulische Entwicklung. Er beschreibt die aktuelle Situation betreffend die persönlichen Kontakte und den Informationsaustausch zwischen E.________ und seinem Vater. Abschliessend enthält der Abklärungsbericht eine Empfehlung, womit er sich entgegen der anderslautenden Rüge des Beschwerdeführers mit dem erteilten Auftrag auseinandersetzt (vgl. dazu S. 6 des Abklärungsberichts und Schreiben der KESB vom 7. März 2019; KESB-act. 1.133). Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der Abklärungsbericht mit keinem Wort den von der Beiständin angesprochenen Loyalitätskonflikt von E.________ erwähne, ist diese Rüge aktenwidrig. Beispielsweise geht der Bericht auf Seite 13 auf diese Thematik ein. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers berücksichtigt der Bericht den Umstand, dass in der Vergangenheit Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ stattgefunden haben (vgl. beispielsweise S. 3 des Berichts).
18 Urteil F 2020 23 Ein weiterer Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft die Abklärungsperson M.________. Im Schreiben der Kindsmutter an diese vom 17. Juni 2019 (BF-act. 5) stehe Folgendes: "Nach einem guten Gespräch vom 7. Juni 2019 verbleiben wir, dass für die Aufhebung der Beistandschaft folgende Unterlagen benötigt werden". Aus dieser Formulierung der Kinds- mutter leitet der Beschwerdeführer ab, dass M.________ den Abklärungsbericht nicht unvoreingenommen verfasst und die Kindsmutter vorgängig über die Aufhebung der Beistandschaft informiert haben soll. Ihm ist jedoch entgegen zu halten, dass aus diesem Satz der Kindsmutter wohl deren Wunsch nach der Aufhebung der Beistandschaft abzuleiten ist. Es kann darin jedoch kein Beleg dafür gesehen werden, dass ihr die Abklärungsperson irgendwelche Zusicherungen gemacht hätte; insbesondere verfügt diese ja auch nicht über eine Entscheidbefugnis. Es bleibt mithin festzuhalten, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Abklärungsbericht als unbegründet erweisen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Bericht auf einer falschen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung basieren sollte.
E. 6.2 Unter Verweis auf das Scheiben der Beiständin vom 28. Februar 2018 macht der Beschwerdeführer sodann eine Gefährdung des Wohls von E.________ geltend. Die Beiständin habe die Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________ beantragt und zur Begründung auf den bei ihm zu bejahenden Loyalitätskonflikt verwiesen. Zu prüfen ist somit die Notwendigkeit der Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________.
E. 6.2.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Beiständin D.________ mittlerweile auch die Aufhebung der Beistandschaft befürwortet (vgl. ihr E-Mail vom
E. 6.2.2 In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 erwähnt die Beiständin zwar psychoso- matische Beschwerden von E.________, als Grund für ihre Therapieempfehlung bezeichnet sie jedoch den Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinden soll (einen solchen
19 Urteil F 2020 23 erwähnte auch der Mediator RA J.________; vgl. sein Schreiben vom 19. Mai 2017; KESB-act. 1.108). Das Vorhandensein eines Loyalitätskonflikts begründet die Beiständin im Wesentlichen mit der engen Beziehung von E.________ zu seiner – ihrem Ex-Partner kritisch gegenüberstehenden – Mutter. Allerdings macht die Beiständin nicht geltend, dass sich die Kindsmutter gegenüber E.________ schlecht geäussert habe bzw. äussere. Auch der Mediator RA J.________ verneint, klare Indizien gefunden zu haben, die darauf hindeuten könnten, dass die Kindsmutter E.________ aktiv negativ "bearbeitet" habe (vgl. sein Schreiben vom 19. Mai 2017 S. 2). Die nähere Betrachtung der Begründung der Beiständin verdeutlicht, dass sie allgemein und nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen argumentiert: Ein Kind in einer solchen Situation fühle sich unbewusst der Mutter verpflichtet, möchte sie nicht traurig sehen und ihre Zuneigung nicht verlieren. Da der Kontakt zum Vater und zur Mutter aus entwicklungspsychologischer Sicht wesentlich zu einer gesunden psychischen Entwicklung eines Kindes beitrage, wäre es für E.________ wichtig, auch zum Vater eine unbeschwerte Beziehung aufbauen und pflegen zu können. Bei dieser Argumentation handelt es sich um allgemeine entwicklungspsychologische Grundsätze und nicht um eine Beurteilung der konkreten Situation von E.________, sodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Des Weiteren macht die KESB in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, erfahrungsgemäss stellten Loyalitätskonflikte nur einen Aspekt dar, da Kontaktverweigerungen auf Seiten des Jugendlichen diverse Gründe haben könnten: Vermeidungsverhalten, Kontaktverweigerung als forcierter Schritt zur Ablösung von einem Elternteil, übermässiger Druck des umgangsberechtigten Elternteils auf den Jugendlichen, Solidarisierung mit der Hauptbezugsperson usw. (vgl. Vernehmlassung der KESB vom
15. Juli 2020). Nach der Ansicht seines Hausarztes Dr. K.________ ist E.________ gesund und altersentsprechend entwickelt. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Belastungssituation. Er kommt gut in der Schule mit, seine sozialen Kontakte sind erfüllend und in der Familie ist er voll integriert (Bericht von Dr. K.________ vom 19. Juni 2019). Dass die Kindsmutter den Kinderarzt ausgetauscht haben soll, um etwas zu vertuschen, erscheint als spekulativ, sodass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Aus dem Umstand, dass Dr. K.________ über keine kinderpsychologische Ausbildung verfügt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist
20 Urteil F 2020 23 nämlich zu beachten, dass Dr. K.________ als Arzt mit dem Facharzttitel "FMH Allgemeine Medizin" wohl besser zu einer Beurteilung der psychischen Gesundheit von E.________ in der Lage sein dürfte als die Beiständin. Es lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen, dass die Beiständin über eine medizinische oder über eine (kinder-) psychologische Ausbildung verfügen würde. Ausserdem deckt sich die Beurteilung von Dr. K.________ auch mit den Ergebnissen des Abklärungsberichts Kinder, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. Schliesslich erhielt die Beiständin von der Primarschule die Information, dass die schulischen Leistungen von E.________ gut bis sehr gut seien, was auch die von der Mutter eingereichten Zeugnisse bestätigen (KESB-act. 1.146). Es ist letztlich unklar, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt hinter der Verweigerungshaltung von E.________ steht. Dies kann jedoch offen bleiben, da in casu eine Kindeswohlgefährdung klar zu verneinen und der Wille von E.________ betreffend derzeitigem Verzicht auf einen Umgang mit seinem Vater zu respektieren ist (vgl. dazu auch E. 6.3 nachfolgend). Gerade diese Respektierung seines Willens entspricht einem grundlegenden emotionalen Bedürfnis von E.________. Die Notwendigkeit der Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________ ist daher zu verneinen.
E. 6.3 An dieser Stelle ist auf den Willen von E.________ einzugehen. In Würdigung der vorliegenden Akten fällt die von ihm konsequent wiederholte Äusserung auf, wonach er zu seinem Vater keinen Kontakt möchte. Gegenüber der abklärenden Sozialarbeiterin M.________ legte er dar, falls er doch zu seinem Vater Kontakt aufnehmen möchte, verfüge er über seine Adresse und Telefonnummer und werde dies selber tun. Er brauche keine Beiständin mehr. Die Beistandschaft belaste und verärgere ihn (Abklärungsbericht Kinder, S. 9 ff.). Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen KESB-Entscheids war E.________ 13 ½ Jahre alt und er wurde am 9. Oktober 2020 14 Jahre alt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kindsmutter habe den Willen von E.________ beeinflusst, ist ihm die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach ein Kind bzw. ein Jugendlicher ungefähr ab dem 12. Altersjahr zu einer autonomen Willensbildung fähig ist und bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund rückt (vgl. E. 2 vorstehend). Auf diese Thematik ging die KESB im angefochtenen Entscheid ein, sodass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht, ungenügende Sachverhaltsabklärung und Willkür zu verneinen ist.
E. 6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung von E.________ wünschenswert wäre, wenn er Kontakt mit dem Vater als männliche Bezugsperson pflegen könnte. Allerdings dürfte es geradezu sinnlos sein, gegen seinen klar geäusserten Willen zu versuchen, einen Kontakt zu seinem Vater anzubahnen. Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Da E.________ seit längerem keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt mit ihm auch keinen Kontakt haben möchte, ist auch von einem begleiteten Besuchsrecht abzusehen, denn es liegt nicht mehr am Gericht zu versuchen, bei Jugendlichen in diesem Alter die
E. 7 Urteil F 2020 23 Leistungen von E.________ ergebe. Des Weiteren bestätige das Arztzeugnis von Dr. med. K.________ vom 19. Juni 2020, dass E.________ gesund und altersentsprechend entwickelt sei. Hinweise auf die Notwendigkeit einer therapeutischen Begleitung für E.________ würden sich nicht finden. Da E.________ aktuell 13½ Jahre alt sei, müsse auf seinen Willen und auf von ihm geäusserte Wünsche zwingend Rücksicht genommen werden. Es sei einfach seine Entscheidung, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater wolle. Er habe gegenüber der KESB ausgeführt, da er über die Adresse und Telefonnummer seines Vaters verfüge, könne er den Kontakt aufnehmen, wenn er dies möchte. Er wolle keine Beiständin mehr und habe Mühe damit, dass etwas zu seiner Unterstützung angeordnet bleiben müsse, was ihn belaste und verärgere. Angesichts seines Alters und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse ernst genommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen der Aufgaben der Beiständin keine nützlichen Verbesserungen erzielt werden können, weshalb die Massnahmen aufzuheben seien (BF-act. 2). B. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht liess A.________ die vollumfängliche Aufhebung des KESB-Entscheids Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 beantragen. Eventualiter sei der KESB-Entscheid vollumfänglich aufzuheben und zur Neu- beurteilung (inkl. korrekte Sachverhaltsfeststellung) an die KESB zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der KESB, eventualiter der Staatskasse. Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, die KESB hätte sich nicht auf den unvollständigen und einseitigen Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 stüt- zen dürfen. Sie habe damit gegen die korrekte Anwendung von Art. 446 ZGB verstossen. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt und hätte damit nicht als Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids dienen dürfen. Die Beibehaltung der Beistandschaft sei zwingend erforderlich, damit auch bei einem längeren Unterbruch wiederum mit der Wiederaufnahme des Besuchsrechts gerechnet werden könne (wie die Vergangenheit aufgezeigt habe). Weiter habe die Beiständin deutlich gemacht, dass sie für die Durchsetzung des Besuchsrechts auf therapeutische Hilfe für E.________ angewiesen sei. Mit dem Erhalt der Beistandschaft werde sichergestellt, dass sich eine neutrale Person für die Bedürfnisse von E.________ und für dessen Unterstützung einsetze und das Handeln der Kindsmutter kritisch in Frage stelle. Nur so werde es möglich sein, dass E.________ sich gesund und emotional ausgeglichen entwickeln könne.
E. 8 Urteil F 2020 23 C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 verzichtete die Beiständin D.________ auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerdeanträge eins bis drei und führte zur Begründung aus, bei der Berücksichtigung des Kindeswillens sei vor allem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit sei ungefähr ab dem
E. 12 Altersjahr auszugehen. E.________ habe angegeben, keinen Kontakt zu seinem Vater zu wollen. Aufgrund seines Alters (am 9. Oktober 2020 werde er 14 Jahre alt) und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse aufgrund der obigen Ausführungen ernstgenommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen der Aufgabe der Beistandspersonen keine nützlichen Verbesserungen erzielt werden können. Es sei nicht Aufgabe der Kindesschutzbehörde, ein Kind gegen seinen Willen zu zwingen, eine Beziehung zum Vater zu pflegen, wenn es dies nicht möchte. Ganz konkret wäre dieser Zwang nur mit einem Polizeieinsatz durchzusetzen. Das erscheine kein adäquates Mittel zu sein, um dem Bedürfnis des Vaters, sein Kind zu sehen, Nachdruck zu verleihen. Zudem eigne sich die Massnahme auch nicht, um die vorliegenden Konflikte auf der Elternebene im Sinne des Wohls von E.________ zu lösen. E. E.________ führte in seiner Eingabe vom 19. Juli 2020 aus, der Beschwerdeführer stelle falsche Behauptungen auf. Es treffe nicht zu, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt befinde. Sein Vater habe ihn sehr enttäuscht und respektiere nicht, dass er in Ruhe gelassen werden wolle. Er beantrage die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. L.________. Er brauche keine Beistandsperson, die ihm bei der Kontaktaufnahme zu seinem Vater helfe. Dafür sei er alt genug. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 beantragte die Kindsmutter die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 6. August 2020 nahm das Verwaltungsgericht Bezug auf die Eingabe von E.________ vom 19. Juli 2020, worin er die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von L.________, beantragt hatte. Das Gericht führte aus, angesichts seiner Minderjährigkeit gehe es davon aus, dass er eine Kindervertretung im
9 Urteil F 2020 23 Sinne von Art. 314abis ZGB beantragen möchte, welche mildere Voraussetzungen aufweise als die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine wesentliche Voraussetzung der Bestellung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB stelle die Notwendigkeit einer solchen dar (Abs. 1). Diese werde von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung insbesondere dann bejaht, wenn die Vertretung dem Gericht eine zusätzliche Unterstützung oder Entscheidungshilfe bei der Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bieten könne; sie solle gegenüber dem Gericht den Kindeswillen zum Ausdruck bringen und über die konkrete Situation des Kindes (Wohnsituation, Gesundheit, Situation in der Schule etc.) Auskunft geben (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom
25. Februar 2016 E. 2.3). Den umfangreichen Akten und den Rechtsschriften lasse sich sowohl sein Wille betreffend Aufhebung der Beistandschaft als auch seine konkrete Situation betreffend Wohnen, Gesundheit und Schule hinlänglich und detailliert entnehmen. Es sei daher nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB für das Gericht bringen könnte. Aus diesem Grund erachte das Verwaltungsgericht die Bestellung einer solchen als nicht notwendig. Der Einfachheit halber teile das Gericht seine Ansicht im vorliegenden Brief mit und verzichte derzeit auf eine formelle Behandlung seines Gesuchs. Sollte er an seinem Antrag um Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB indessen festhalten wollen, werde er aufgefordert, dies bis 7. September 2020 mitzuteilen. Diesfalls würde das Gericht eine formelle und anfechtbare Verfügung erlassen. H. Am 4. September 2020 teilte E.________ dem Gericht mit, er poche nicht auf sein Recht, wenn er ohne Anwalt zu seinem Recht komme. I. Mit Replik vom 17. September 2020 bzw. Duplik vom 10. Oktober 2020 hielten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und
10 Urteil F 2020 23 Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die neuen Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar. E.________ als betroffenes Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in F.________. Angefochten ist der Entscheid Nr. 2020/0545 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 12. Mai 2020, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Der angefochtene Entscheid vom 12. Mai 2020 wurde am 14. Mai 2020 versandt und ging bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers frühestens am 15. Mai 2020 ein, sodass die Beschwerdefrist frühestens am Sonntag, 14. Juni 2020, endete und die der Post am darauf folgenden Montag, 15. Juni 2020, übergebene Beschwerdeschrift gestützt auf § 10 Abs. 3 VRG daher rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 122 III 229 E. 3a/bb, BGE 122 III 404 E. 3b, BGE 131 III 209 E. 5). Es besteht somit kein Recht auf persönlichen Verkehr unabhängig von der konkreten Situation bzw. entgegen dem Kindeswohl; vielmehr ist diesfalls das Recht auf
11 Urteil F 2020 23 persönlichen Verkehr zu verweigern bzw. zu entziehen (Art. 274 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (BGE 124 III 90 E. 3a). Im Entscheid betreffend persönliche Kontakte ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (BGer 5A_716/2010 vom
23. Februar 2011 E. 4; BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Konkret ist bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1; BGer 5A_107/2007 vom
E. 16 November 2007 E. 3.2), sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (BGer 5A_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1; BGE 124 III 90 E. 3; BGE 122 III 401 E. 2b), freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können, und wäre im Übrigen Erpressungsversuchen (z.B. Besuche nur gegen Geschenke oder Sondervorteile) Tür und Tor geöffnet. Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund (vgl. BGE 122 III 401 E. 2d; BGer 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2; BGer 5A_719/ 2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigneten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Lehnt jedoch ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (BGer 5A_745/2015 und 5A_755/ 2015 vom 15. Juni 2016 E.; BGer 5A_459/2015 vom
13. August 2015 E. 3). Abzulehnen ist dagegen die Theorie des Parental Alienation
12 Urteil F 2020 23 Syndrom (PAS) des amerikanischen Kinderpsychiaters Gardner, welche davon ausgeht, dass in den meisten Fällen, in denen das Kind den Kontakt verweigert, eine Beeinflussung durch den obhutsberechtigten Elternteil vorliege und deshalb das Besuchsrecht gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden müsse. Die Theorie konnte nie wissenschaftlich erhärtet werden (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 273 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Die Scheidungsforschung macht deutlich, dass gerichtlich verordnete Besuche, über die das Kind nicht mitbestimmen kann, auf Dauer negative Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Kind und Vater haben, und dass in den meisten Fällen eine Parteinahme für die Mutter gegen den Vater vom Kind selbst spätestens in der mittleren Adoleszenz aufgegeben wird. Unter Kindeswohlgesichtspunkten sind deshalb unter Fachleuten der Kinderpsychologie und -psychiatrie bei völliger, länger anhaltender Kontaktverweigerung durch das Kind auch so genannte "Erinnerungskontakte", bei denen sich das Kind/der Jugendliche und der umgangsberechtigte Elternteil z.B. viermal jährlich bei einer behördlichen Drittperson (meist dem Beistand) treffen, umstritten (Schwenzer/ Cottier, a.a.O., Art. 273 N 11). 3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahmen können mit Ermahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch Teilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Mass- nahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
6. Aufl. 2018, Art. 307 N 2), kann darüber hinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Dem Beistand kann namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit den Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen aufzufangen etc. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Folgende Grundsätze des Kindesschutzes, welche letztlich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, müssen beachtet werden: Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum
13 Urteil F 2020 23 Ganzen: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.). Ein behördliches Eingreifen rechtfertigt sich nicht erst dann, wenn das Wohl des Kindes bereits schwer gefährdet ist, sondern im Sinne einer Prävention schon dann, wenn es zwar noch nicht stark beeinträchtigt, aber durch das absehbare Verhalten der verantwortlichen Eltern als gefährdet erscheint. Im Bereich der Kindesschutzmassnahmen im Besonderen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Zuständig ist dafür die anordnende Behörde, welche im Rahmen laufender Überwachung der eigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen die (weitere) Eignung der Massnahmen zu prüfen hat. 4. Im angefochtenen Entscheid Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 hob die KESB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB die für E.________ bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern) auf, entliess die Beiständin D.________ mit Wirkung per 12. Mai 2020 aus ihrem Amt und verzichtete auf die Einholung eines Schlussberichts der Beiständin. Umstritten und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die KESB zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Wohl von E.________ die Aufhebung der erwähnten Schutzmassnahmen verlangt. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:
E. 19 Juni 2019 bestätige, dass E.________ gesund und altersentsprechend entwickelt sei. Im Fall von E.________ sei zu prüfen gewesen, ob aufgrund der Einschränkungen in den Kontakten zum Vater eine erhebliche Einschränkung in der Erfüllung emotionaler Bedürfnisse vorliege. Auf den Willen von E.________ sei angesichts seines Alters
15 Urteil F 2020 23 zwingend Rücksicht zu nehmen. Er habe nachdrücklich und konstant wiederholt, dass er sich nicht in seinen Rechten beschnitten, sondern sich durch die bestehende Beistandschaft belastet sehe. Er wünsche, nicht weiter durch die Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs "bestraft" zu werden. Besuchsrechtskonflikte seien mit rechtlichen Mitteln allein nicht zu lösen. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft dürfe nur angeordnet werden, wenn keine mildere Massnahme möglich sei. Ausserdem müsse die Aussicht bestehen, dass der Beistand nützliche Beiträge zum Erreichen dieses Ziels leisten könne. Wenn mit der Beistandschaft keine Verbesserung erreicht werden könne, sei die Massnahme nicht geeignet und damit nicht verhältnismässig und müsse aufgehoben respektive dürfe nicht angeordnet werden (BGer 5A_732/2014). Aufgrund seines Alters und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse aufgrund der obigen Ausführungen ernst genommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen der Aufgaben der Beistandsperson keine nützlichen Verbesserungen erzielt werden können (BF-act. 3).
E. 21 Urteil F 2020 23 Ausserdem konnte die Abklärungsperson M.________ keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für eine negative Beeinflussung von E.________ durch die Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater feststellen (Abklärungsbericht S. 12). Auch der Mediator RA J.________ verneint, klare Indizien gefunden zu haben, die darauf hindeuten könnten, dass die Kindsmutter E.________ aktiv negativ "bearbeitet" habe (vgl. sein Schreiben vom
19. Mai 2017 S. 2). Es trifft jedoch zu, dass E.________ bei seiner Mutter lebt und dies sein Lebensmittelpunkt ist. Eine gewisse Orientierung an ihr und ihrem Verhalten ist daher ganz natürlich und wohl auch nicht vermeidbar. Aus der von ihm erwähnten Empfehlung des Mediators RA J.________ vom 19. Mai 2017 betreffend Ermutigung und Unterstützung der Kindseltern in der Umsetzung des Besuchsrechts (Beschwerde Ziff. 7.4) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist diesbezüglich nämlich zu beachten, dass zwischen der Empfehlung und dem in casu angefochtenen Entscheid der KESB vom 12. Mai 2020 drei Jahre liegen und sich die Verhältnisse zwischenzeitlich erheblich verändert haben bzw. E.________ drei Jahre älter geworden ist. Aufgrund seines Alters (mittlerweile 14½ Jahre) und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ muss diese hoch gewichtet werden. Es ist zu erwarten, dass ihn eine allfällige Missachtung seines klar formulierten Willens kaum umzustimmen vermöchte und ihn in seiner Verweigerungshaltung nur noch bestärken würde. Jedenfalls wäre ein solches Signal an E.________ fatal. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft und die Ablehnung eines Kontakts zu seinem Vater muss ernst genommen werden, ansonsten E.________ als Person nicht ernst genommen würde, was mit seinem Wohl nicht vereinbar wäre.
E. 22 Urteil F 2020 23 Kontaktaufnahme nach so langer Abwesenheit eines Elternteils zu diesem anzubahnen, auch wenn dies menschlich an und für sich erstrebenswert wäre (vgl. dazu BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist eine Gefährdung des Wohls von E.________ zu verneinen, sodass die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB aufzuheben ist. Es ist folgerichtig, dass damit auch die bestehende Weisung an die Eltern – alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert – ebenfalls gestützt auf Art 313 Abs. 1 ZGB aufgehoben wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde schliesslich gewahrt. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, es seien keine Alternativen zur Aufhebung der Beistandschaft geprüft worden (beispielsweise telefonische Kontakte zur Beiständin; Beschwerde S. 14 erster Abschnitt), ist ihm entgegen zu halten, dass die Anordnung solcher Massnahmen ebenfalls den klar geäusserten Willen von E.________ missachten würden und daher abzulehnen sind. Es kann nicht die Aufgabe der KESB sein, eine Beziehung zwischen einem Vater und seinem mittlerweile 14-jährigen Sohn zu erzwingen, wenn sich dieser einer solchen konsequent verweigert. Sein Wille ist zu beachten, weshalb auf die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten ist. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Der in behördlicher Funktion amtenden KESB wie auch der Beiständin steht keine Parteientschädigung zu; den übrigen Verfahrensbeteiligten ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschä- digung zuzusprechen.
E. 23 Urteil F 2020 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an C.________, an die Beiständin D.________, Mandatszentrum Zug, und an E.________. Zug, 16. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann U R T E I L vom 16. April 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte:
1. C.________
2. D.________
3. E.________ betreffend Kindesschutzrecht (Beistandschaft) F 2020 23
2 Urteil F 2020 23 A. a) E.________, geb. 2006, ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden C.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.________ (nachfolgend: Kindsvater). E.________ steht unter der elterlichen Sorge und Obhut seiner Mutter. Am 14. April 2009 unterzeichneten die Kindseltern einen Unterhaltsvertrag, welcher vom Gemeinderat F.________ am 28. April 2009 genehmigt wurde (KESB-act. 2.1). Eine Vereinbarung über den persönlichen Verkehr wurde nicht getroffen, da die Eltern damals im gleichen Haushalt lebten. Nach ihrer Trennung im Frühjahr 2010 konnten sie sich diesbezüglich nicht mehr einigen. b) Auf Ersuchen des Kindsvaters um Regelung des Besuchsrechts errichtete der Gemeinderat F.________ in seinem Beschluss vom 17. Mai 2011 für E.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und hielt fest, der Kindsvater sei gestützt auf Art. 273 ZGB berechtigt, sein Kind E.________ in begleiteter Form zweimal monatlich zu sehen. Der Gemeinderat ernannte G.________, Zuger Fachstelle punkto Jugend und Kind, zur Beiständin und beauftragte sie, das angeordnete begleitete Besuchsrecht zu organisieren und zu koordinieren sowie bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln (KESB-act. 2.3). Gegen diesen Beschluss erhob die Kindsmutter am 26. Mai 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug und beantragte die Beschränkung des Besuchsrechts auf einen Besuch pro Monat, die Übertragung zusätzlicher Aufgaben bzw. Befugnisse an die Beiständin sowie die vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines "positiven psychologischen Gutachtens". Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 (KESB- act. 1.17) wies der Regierungsrat die Beschwerde der Kindsmutter ab und verpflichtete die Kindseltern zur Teilnahme an einer Elternberatung (Kinder und Eltern in Trennung) am Marie Meierhofer Institut (MMI) in Zürich. c) In ihrem Schlussbericht vom 18. Januar 2012 beantragte die Beiständin G.________ die Übertragung der Beistandschaft auf H.________, da sie ab Februar 2012 intern die Stelle wechseln werde. Sie wies zudem darauf hin, dass es während der Berichtsperiode zu keinem Kontakt mit E.________ gekommen sei. Sie könne daher nicht beurteilen, wie es ihm bezogen auf die Besuchsrechtssituation gehe. Mit Beschluss vom
3. April 2012 übertrug der Gemeinderat F.________ die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für E.________ per sofort auf H.________, Fachstelle punkto Jugend und Kind (KESB-act. 2.10).
3 Urteil F 2020 23 d) Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 übergab die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ am
4. Oktober 2012 ihre Dossiers an die neu geschaffene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB). e) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 liess der Kindsvater der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ verschiedene Anträge zukommen. Unter anderem liess er darauf verweisen, dass der Entscheid des Regierungsrates vom
31. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen und sein Besuchsrecht somit vollstreckbar sei. Aufgrund der verweigernden Haltung der Kindsmutter hätten bisher jedoch keine Besuche durchgeführt werden können. Es werde daher beantragt, die Kindsmutter unter Androhung der Gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Durchführung des begleiteten Besuchsrechts anzuhalten. Die vorliegenden Stellungnahmen und Akten verdeutlichten die bei ihr vorhandenen psychischen Probleme. Es werde der Erlass einer Weisung beantragt, wonach sich die Kindsmutter – ebenfalls unter Androhung der Gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB – bei einem von der Vormundschaftsbehörde zu bestimmenden und für die vorliegende Problematik ausgebildeten Psychologen in Behandlung zu begeben habe. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ leitete die Eingabe des Kindsvaters vom 29. Oktober 2012 an die KESB weiter, die ihn und seine Rechtsvertreterin am 5. Dezember 2012 anhörte. In seinem Schreiben vom 9. April 2013 an die KESB liess der Kindsvater unter anderem ausführen, dass diese seit der Anhörung im Dezember 2012 keine weiteren Schritte zur Durchführung des Besuchsrechts unternommen habe. Dieses Verhalten sei in keiner Weise nachvollziehbar und könne auch nicht mehr mit der Übergabe des Falles von der gemeindlichen Vormundschaftsbehörde an die KESB gerechtfertigt werden. A.________ liess unter anderem beantragen, der Kindsmutter sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, die von der Beiständin festgelegten Besuchsrechtstermine zu ermöglichen bzw. zu dulden bzw. alles zu unterlassen, was diesen Kontakt be- oder verhindere. Mit Beschwerde vom 29. April 2013 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug im Wesentlichen beantragen, die KESB sei anzuweisen, über seine Anträge
4 Urteil F 2020 23 vom 29. Oktober 2012 und vom 9. April 2013 unverzüglich bzw. innert kurzer gerichtlich festzusetzender Frist zu befinden. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren F 2013 26. f) Am 14. Mai 2013 ernannte die KESB I.________, Fachstelle punkto Jugend und Kind, rückwirkend ab 1. Februar 2013 zur neuen Beiständin für E.________ (KESB- act. 2.12). g) In ihrem Bericht vom 12. August 2013 wies die Beiständin I.________ darauf hin, dass sich bisher sämtliche Bemühungen und Massnahmen in Bezug auf die Umsetzung des angeordneten begleiteten Besuchsrechts als wirkungslos erwiesen hätten. Aufgrund der umfangreichen Vorakten und ihrer ersten Einschätzung sei die Kindsmutter ohne entsprechende Hilfe (psychologisch oder psychiatrisch) nicht in der Lage, ein stufenweises aufbauendes Besuchsrecht zu gewährleisten, weil sie den Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater als Bedrohung empfinde. Sie beantrage daher die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, eventualiter sei ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter in Auftrag zu geben. h) Mit Urteil F 2013 26 vom 29. August 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Kindsvaters vom 29. April 2013 insofern gut, als es die KESB anwies, ohne weiteren Verzug, spätestens jedoch bis 30. September 2013 in der Sache bzw. über die Anträge des Kindsvaters zu entscheiden. i) Mit Entscheid Nr. 2013/1055 vom 27. September 2013 wies die KESB den Antrag der Beiständin auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für E.________ ab und ergänzte die Massnahme um eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB mit den folgenden Aufgaben: … 3. a. für den Kontakt- und Beziehungsaufbau zwischen E.________ und seinem Vater besorgt zu sein, b. für die Umsetzung des angeordneten begleiteten Besuchsrechts zu sorgen, dieses zu überwachen und sich über den Verlauf der Besuchszeiten bei den zuständigen Fachpersonen zu erkundigen und mit den Eltern zu besprechen, c. dafür zu sorgen, dass ausserhalb der begleiteten Besuchstage ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater ermöglicht wird (schriftlich, telefonisch etc.),
5 Urteil F 2020 23 d. die Kindseltern in Erziehungsfragen zu beraten und zu begleiten, e. insbesondere die Kindsmutter in der Frage des persönlichen Kontaktes zwischen E.________ und seinem Vater und deren Wichtigkeit für eine förderliche Entwicklung des Kindes beratend zu unterstützen und zu begleiten, f. sich bei Bedarf direkt bei Lehrpersonen sowie beim Kinderarzt über das Befinden und die Entwicklung von E.________ zu erkundigen. Weiter wies die KESB die Kindseltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwere (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Die Anträge des Kindsvaters zur Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB wies die KESB ebenfalls ab (KESB-act. 2.14). j) Am 22. März 2016 beantragte die Beiständin I.________ bei der KESB die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Eventualiter sei die Weiterführung der Beistandschaft dahingehend anzupassen, dass die Beiständin mindestens dreimal jährlich mit E.________ ein Gespräch führen solle (KESB-act. 1.74). Mit Entscheid Nr. 2016/1540 vom 8. November 2016 wies die KESB unter anderem den Antrag der Beiständin vom 22. März 2016 auf Aufhebung der Beistandschaft ab, ebenso ihren Antrag, wonach die bestehende Beistandschaft dahingehend anzupassen sei, dass die Beiständin mindestens dreimal jährlich mit E.________ ein Gespräch führen solle. Des Weiteren ernannte sie D.________ zur neuen Beiständin. Die Kindseltern wurden zudem angewiesen, an einer Mediation bei RA lic. iur. J.________ teilzunehmen mit dem Ziel, die Kommunikation im Hinblick auf die Kinderbelange, insbesondere bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen E.________ und seinem Vater, zu fördern und zu stabilisieren. Gegebenenfalls solle ein gemeinsamer Plan ausgearbeitet werden für die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte zwischen E.________ und dem Kindsvater (KESB-act. 2.17). In seinem Schreiben vom 19. Mai 2017 führte der Mediator RA J.________ aus, er empfehle, dass die Beiständin von E.________ die Eltern ermutigen und darin unterstützen solle, bilateral regelmässige Treffen festzulegen. Es sollte (vorerst) nicht E.________ überlassen werden, die Treffen direkt mit seinem Vater festzulegen. Die Beiständin sollte die Eltern dabei auch "in die Pflicht" nehmen dürfen (KESB-act. 1.108).
6 Urteil F 2020 23 k) Am 28. Februar 2018 beantragte die Beiständin D.________ bei der KESB die Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________ zur Resilienzförderung im Umgang mit der Besuchsrechtssituation und Unterstützung beim Aufbau einer Beziehung zum Vater. Ausserdem beantragte die Beiständin den Erlass einer Weisung an die Kindsmutter, mindestens einmal monatlich Therapiesitzungen zwischen E.________ und der entsprechenden Fachperson abzumachen und dafür zu sorgen, dass die Termine eingehalten würden. Die Beiständin begründete ihren Antrag mit den immer wieder von der Mutter angeführten psychosomatischen Beschwerden von E.________ und dem Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinde (KESB-act. 1.124). l) Mit den Entscheiden Nr. 2019/0163 vom 12. Februar 2019 und Nr. 2019/0510 vom
30. April 2019 genehmigte die KESB den von der Beiständin D.________ erstatteten Bericht für die Betreuung vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 für E.________ und wies darauf hin, dass die Anträge der Beiständin vom 28. Februar 2018 in einem separaten Verfahren behandelt würden (KESB-act. 2.19 und 2.20). m) Am 7. März 2019 wurde der Abklärungsdienst der KESB (KESUD) beauftragt, die Situation von E.________ zu klären. Am 20. Januar 2020 wurde der Bericht mit der Empfehlung erstellt, die Kindesschutzmassnahmen seien aufzuheben (KESB-act. 5.23). n) Am 11. März 2020 fand eine Anhörung (Rechtliches Gehör) mit der Kindsmutter gestützt auf Art. 447 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB statt. o) Der Kindsvater nahm mit Schreiben vom 30. März 2020 gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Stellung und erklärte sich mit dem Vorgehen der Kindesschutzbehörde Zug nicht einverstanden. p) Mit Schreiben vom 3. Mai 2020 verzichtete E.________ auf das rechtliche Gehör. q) Mit Entscheid Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 hob die KESB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB die für E.________ bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern) auf. Die KESB entliess die Beiständin D.________ mit Wirkung per 12. Mai 2020 aus ihrem Amt und verzichtete auf die Einholung ihres Schlussberichts. Zur Begründung verwies die KESB auf den Abklärungsbericht der KESUD vom 20. Januar 2020, woraus sich eine normale schulische Situation mit guten bis sehr guten schulischen
7 Urteil F 2020 23 Leistungen von E.________ ergebe. Des Weiteren bestätige das Arztzeugnis von Dr. med. K.________ vom 19. Juni 2020, dass E.________ gesund und altersentsprechend entwickelt sei. Hinweise auf die Notwendigkeit einer therapeutischen Begleitung für E.________ würden sich nicht finden. Da E.________ aktuell 13½ Jahre alt sei, müsse auf seinen Willen und auf von ihm geäusserte Wünsche zwingend Rücksicht genommen werden. Es sei einfach seine Entscheidung, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater wolle. Er habe gegenüber der KESB ausgeführt, da er über die Adresse und Telefonnummer seines Vaters verfüge, könne er den Kontakt aufnehmen, wenn er dies möchte. Er wolle keine Beiständin mehr und habe Mühe damit, dass etwas zu seiner Unterstützung angeordnet bleiben müsse, was ihn belaste und verärgere. Angesichts seines Alters und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse ernst genommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen der Aufgaben der Beiständin keine nützlichen Verbesserungen erzielt werden können, weshalb die Massnahmen aufzuheben seien (BF-act. 2). B. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht liess A.________ die vollumfängliche Aufhebung des KESB-Entscheids Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 beantragen. Eventualiter sei der KESB-Entscheid vollumfänglich aufzuheben und zur Neu- beurteilung (inkl. korrekte Sachverhaltsfeststellung) an die KESB zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der KESB, eventualiter der Staatskasse. Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, die KESB hätte sich nicht auf den unvollständigen und einseitigen Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 stüt- zen dürfen. Sie habe damit gegen die korrekte Anwendung von Art. 446 ZGB verstossen. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt und hätte damit nicht als Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids dienen dürfen. Die Beibehaltung der Beistandschaft sei zwingend erforderlich, damit auch bei einem längeren Unterbruch wiederum mit der Wiederaufnahme des Besuchsrechts gerechnet werden könne (wie die Vergangenheit aufgezeigt habe). Weiter habe die Beiständin deutlich gemacht, dass sie für die Durchsetzung des Besuchsrechts auf therapeutische Hilfe für E.________ angewiesen sei. Mit dem Erhalt der Beistandschaft werde sichergestellt, dass sich eine neutrale Person für die Bedürfnisse von E.________ und für dessen Unterstützung einsetze und das Handeln der Kindsmutter kritisch in Frage stelle. Nur so werde es möglich sein, dass E.________ sich gesund und emotional ausgeglichen entwickeln könne.
8 Urteil F 2020 23 C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 verzichtete die Beiständin D.________ auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerdeanträge eins bis drei und führte zur Begründung aus, bei der Berücksichtigung des Kindeswillens sei vor allem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit sei ungefähr ab dem
12. Altersjahr auszugehen. E.________ habe angegeben, keinen Kontakt zu seinem Vater zu wollen. Aufgrund seines Alters (am 9. Oktober 2020 werde er 14 Jahre alt) und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse aufgrund der obigen Ausführungen ernstgenommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen der Aufgabe der Beistandspersonen keine nützlichen Verbesserungen erzielt werden können. Es sei nicht Aufgabe der Kindesschutzbehörde, ein Kind gegen seinen Willen zu zwingen, eine Beziehung zum Vater zu pflegen, wenn es dies nicht möchte. Ganz konkret wäre dieser Zwang nur mit einem Polizeieinsatz durchzusetzen. Das erscheine kein adäquates Mittel zu sein, um dem Bedürfnis des Vaters, sein Kind zu sehen, Nachdruck zu verleihen. Zudem eigne sich die Massnahme auch nicht, um die vorliegenden Konflikte auf der Elternebene im Sinne des Wohls von E.________ zu lösen. E. E.________ führte in seiner Eingabe vom 19. Juli 2020 aus, der Beschwerdeführer stelle falsche Behauptungen auf. Es treffe nicht zu, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt befinde. Sein Vater habe ihn sehr enttäuscht und respektiere nicht, dass er in Ruhe gelassen werden wolle. Er beantrage die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. L.________. Er brauche keine Beistandsperson, die ihm bei der Kontaktaufnahme zu seinem Vater helfe. Dafür sei er alt genug. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 beantragte die Kindsmutter die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 6. August 2020 nahm das Verwaltungsgericht Bezug auf die Eingabe von E.________ vom 19. Juli 2020, worin er die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von L.________, beantragt hatte. Das Gericht führte aus, angesichts seiner Minderjährigkeit gehe es davon aus, dass er eine Kindervertretung im
9 Urteil F 2020 23 Sinne von Art. 314abis ZGB beantragen möchte, welche mildere Voraussetzungen aufweise als die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine wesentliche Voraussetzung der Bestellung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB stelle die Notwendigkeit einer solchen dar (Abs. 1). Diese werde von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung insbesondere dann bejaht, wenn die Vertretung dem Gericht eine zusätzliche Unterstützung oder Entscheidungshilfe bei der Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bieten könne; sie solle gegenüber dem Gericht den Kindeswillen zum Ausdruck bringen und über die konkrete Situation des Kindes (Wohnsituation, Gesundheit, Situation in der Schule etc.) Auskunft geben (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom
25. Februar 2016 E. 2.3). Den umfangreichen Akten und den Rechtsschriften lasse sich sowohl sein Wille betreffend Aufhebung der Beistandschaft als auch seine konkrete Situation betreffend Wohnen, Gesundheit und Schule hinlänglich und detailliert entnehmen. Es sei daher nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB für das Gericht bringen könnte. Aus diesem Grund erachte das Verwaltungsgericht die Bestellung einer solchen als nicht notwendig. Der Einfachheit halber teile das Gericht seine Ansicht im vorliegenden Brief mit und verzichte derzeit auf eine formelle Behandlung seines Gesuchs. Sollte er an seinem Antrag um Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB indessen festhalten wollen, werde er aufgefordert, dies bis 7. September 2020 mitzuteilen. Diesfalls würde das Gericht eine formelle und anfechtbare Verfügung erlassen. H. Am 4. September 2020 teilte E.________ dem Gericht mit, er poche nicht auf sein Recht, wenn er ohne Anwalt zu seinem Recht komme. I. Mit Replik vom 17. September 2020 bzw. Duplik vom 10. Oktober 2020 hielten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und
10 Urteil F 2020 23 Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die neuen Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar. E.________ als betroffenes Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in F.________. Angefochten ist der Entscheid Nr. 2020/0545 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 12. Mai 2020, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Der angefochtene Entscheid vom 12. Mai 2020 wurde am 14. Mai 2020 versandt und ging bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers frühestens am 15. Mai 2020 ein, sodass die Beschwerdefrist frühestens am Sonntag, 14. Juni 2020, endete und die der Post am darauf folgenden Montag, 15. Juni 2020, übergebene Beschwerdeschrift gestützt auf § 10 Abs. 3 VRG daher rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 122 III 229 E. 3a/bb, BGE 122 III 404 E. 3b, BGE 131 III 209 E. 5). Es besteht somit kein Recht auf persönlichen Verkehr unabhängig von der konkreten Situation bzw. entgegen dem Kindeswohl; vielmehr ist diesfalls das Recht auf
11 Urteil F 2020 23 persönlichen Verkehr zu verweigern bzw. zu entziehen (Art. 274 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (BGE 124 III 90 E. 3a). Im Entscheid betreffend persönliche Kontakte ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (BGer 5A_716/2010 vom
23. Februar 2011 E. 4; BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Konkret ist bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1; BGer 5A_107/2007 vom
16. November 2007 E. 3.2), sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (BGer 5A_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1; BGE 124 III 90 E. 3; BGE 122 III 401 E. 2b), freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können, und wäre im Übrigen Erpressungsversuchen (z.B. Besuche nur gegen Geschenke oder Sondervorteile) Tür und Tor geöffnet. Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund (vgl. BGE 122 III 401 E. 2d; BGer 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2; BGer 5A_719/ 2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigneten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Lehnt jedoch ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (BGer 5A_745/2015 und 5A_755/ 2015 vom 15. Juni 2016 E.; BGer 5A_459/2015 vom
13. August 2015 E. 3). Abzulehnen ist dagegen die Theorie des Parental Alienation
12 Urteil F 2020 23 Syndrom (PAS) des amerikanischen Kinderpsychiaters Gardner, welche davon ausgeht, dass in den meisten Fällen, in denen das Kind den Kontakt verweigert, eine Beeinflussung durch den obhutsberechtigten Elternteil vorliege und deshalb das Besuchsrecht gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden müsse. Die Theorie konnte nie wissenschaftlich erhärtet werden (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 273 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Die Scheidungsforschung macht deutlich, dass gerichtlich verordnete Besuche, über die das Kind nicht mitbestimmen kann, auf Dauer negative Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Kind und Vater haben, und dass in den meisten Fällen eine Parteinahme für die Mutter gegen den Vater vom Kind selbst spätestens in der mittleren Adoleszenz aufgegeben wird. Unter Kindeswohlgesichtspunkten sind deshalb unter Fachleuten der Kinderpsychologie und -psychiatrie bei völliger, länger anhaltender Kontaktverweigerung durch das Kind auch so genannte "Erinnerungskontakte", bei denen sich das Kind/der Jugendliche und der umgangsberechtigte Elternteil z.B. viermal jährlich bei einer behördlichen Drittperson (meist dem Beistand) treffen, umstritten (Schwenzer/ Cottier, a.a.O., Art. 273 N 11). 3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahmen können mit Ermahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch Teilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Mass- nahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
6. Aufl. 2018, Art. 307 N 2), kann darüber hinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Dem Beistand kann namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit den Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen aufzufangen etc. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Folgende Grundsätze des Kindesschutzes, welche letztlich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, müssen beachtet werden: Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum
13 Urteil F 2020 23 Ganzen: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.). Ein behördliches Eingreifen rechtfertigt sich nicht erst dann, wenn das Wohl des Kindes bereits schwer gefährdet ist, sondern im Sinne einer Prävention schon dann, wenn es zwar noch nicht stark beeinträchtigt, aber durch das absehbare Verhalten der verantwortlichen Eltern als gefährdet erscheint. Im Bereich der Kindesschutzmassnahmen im Besonderen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Zuständig ist dafür die anordnende Behörde, welche im Rahmen laufender Überwachung der eigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen die (weitere) Eignung der Massnahmen zu prüfen hat. 4. Im angefochtenen Entscheid Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 hob die KESB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB die für E.________ bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern) auf, entliess die Beiständin D.________ mit Wirkung per 12. Mai 2020 aus ihrem Amt und verzichtete auf die Einholung eines Schlussberichts der Beiständin. Umstritten und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die KESB zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Wohl von E.________ die Aufhebung der erwähnten Schutzmassnahmen verlangt. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 4.1 In ihrem Bericht vom 28. Februar 2018 an die KESB beantragte die Beiständin D.________, es sei für E.________ zur Resilienzförderung im Umgang mit der Besuchsrechtssituation und Unterstützung beim Aufbau einer Beziehung zum Vater eine psychologische Therapie anzuordnen. Des Weiteren beantragte sie den Erlass einer Weisung an die Kindsmutter, mindestens einmal monatlich Therapiesitzungen zwischen E.________ und der entsprechenden Fachperson abzumachen und dafür zu sorgen, dass die Termine eingehalten würden. E.________ sei bei der Trennung der Eltern erst ca. vier Jahre alt gewesen und habe seinen Vater danach für lange Zeit nicht mehr gesehen und wenn, habe nie eine Regelmässigkeit entstehen können resp. sei es wiederholt zu grösseren zeitlichen Abständen gekommen. Dies habe den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer verunmöglicht. Fotos von den wenigen Unternehmungen mit dem Vater zeigten einen entspannten fröhlichen Jungen. Dies lasse den Schluss zu, dass E.________ den Vater nicht wirklich ablehne. Da E.________ eine enge Beziehung zu seiner Mutter habe, die ihrem Ex-Partner kritisch gegenüberstehe, befinde sich E.________ in einem tiefgreifenden Loyalitätskonflikt. Es
14 Urteil F 2020 23 spiele dabei keine Rolle, ob und wie sich die Kindsmutter gegenüber E.________ über den Beschwerdeführer äussere. Ein Kind in einer solchen Situation fühle sich unbewusst gegenüber der Mutter verpflichtet, möchte sie nicht traurig sehen, ihre Zuneigung nicht verlieren. Entwicklungspsychologisch betrachtet, trage der Kontakt zu Vater und Mutter wesentlich zu einer gesunden psychischen Entwicklung eines Kindes bei. Für E.________ wäre es wichtig, auch zum Vater eine unbeschwerte Beziehung aufbauen und pflegen zu können. E.________ solle seinen Loyalitätskonflikt nicht alleine bewältigen müssen. Eine Therapie bei einer psychologischen Fachperson könnte ihn in seiner schwierigen Situation unterstützen. Ziel sollte dabei sein, E.________ im Umgang mit der Besuchsrechtssituation zu stärken und eine Beziehung zum Vater aufbauen zu können (KESB-act. 1.124). 4.2 In seinem Bericht vom 19. Juni 2019 führte Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, aus, E.________ sei gesund und altersentsprechend entwickelt. Er wirke offen, fröhlich und intelligent. Er könne adäquat Auskunft geben, wirke zugetan und zufrieden. Sein Ernährungszustand sei gut. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Belastungssituation, insbesondere komme er gut mit in der Schule und auch seine sozialen Kontakte seien erfüllend. In seiner Familie sei er voll integriert (KESB- act. 1.146). 4.3 Im "Abklärungsbericht Kinder" der KESUD vom 20. Januar 2020 empfahl M.________, Sozialarbeiterin Abklärungen, die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und der Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. E.________ habe ihr gegenüber angegeben, wenn er Kontakt zu seinem Vater wolle, dann könne er mit diesem ja Kontakt aufnehmen. Er habe dessen Adresse und Telefonnummer. Es sei sein Wunsch, dass er nun zum letzten Mal zu einem Gespräch habe kommen müssen. Sowohl die von der Beiständin erhaltenen Informationen der Primarschule wie auch die von der Mutter eingereichten Zeugnisse der sechsten Primarschulklasse liessen auf eine normale schulische Situation schliessen mit guten bis sehr guten schulischen Leistungen von E.________. Er habe im August 2019 an die Oberstufe gewechselt. Aufgrund der kurzen Zeitspanne des Besuchs der Oberstufe seien dort keine Informationen eingeholt worden. Das Arztzeugnis von Dr. K.________ vom
19. Juni 2019 bestätige, dass E.________ gesund und altersentsprechend entwickelt sei. Im Fall von E.________ sei zu prüfen gewesen, ob aufgrund der Einschränkungen in den Kontakten zum Vater eine erhebliche Einschränkung in der Erfüllung emotionaler Bedürfnisse vorliege. Auf den Willen von E.________ sei angesichts seines Alters
15 Urteil F 2020 23 zwingend Rücksicht zu nehmen. Er habe nachdrücklich und konstant wiederholt, dass er sich nicht in seinen Rechten beschnitten, sondern sich durch die bestehende Beistandschaft belastet sehe. Er wünsche, nicht weiter durch die Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs "bestraft" zu werden. Besuchsrechtskonflikte seien mit rechtlichen Mitteln allein nicht zu lösen. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft dürfe nur angeordnet werden, wenn keine mildere Massnahme möglich sei. Ausserdem müsse die Aussicht bestehen, dass der Beistand nützliche Beiträge zum Erreichen dieses Ziels leisten könne. Wenn mit der Beistandschaft keine Verbesserung erreicht werden könne, sei die Massnahme nicht geeignet und damit nicht verhältnismässig und müsse aufgehoben respektive dürfe nicht angeordnet werden (BGer 5A_732/2014). Aufgrund seines Alters und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse aufgrund der obigen Ausführungen ernst genommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen der Aufgaben der Beistandsperson keine nützlichen Verbesserungen erzielt werden können (BF-act. 3). 4.4 In ihrer E-Mail vom 21. April 2020 an die KESB führte die Beiständin D.________ aus, sie stehe seit über zwei Jahren mit keinem der Beteiligten mehr in Kontakt. In dieser Zeit sei sie zum Schluss gekommen, auch mit zusätzlichen Massnahmen oder Weisungen könne keine Verbesserung für die Kontakte zwischen Vater und Sohn erreicht werden. Aus diesem Grund befürworte sie eine Aufhebung der Beistandschaft. Seit ihrer letzten Berichterstattung habe sich an der Gesamtsituation nichts verändert und es hätten keine Kontakte stattgefunden. Es wäre daher zweckmässig, bei einer allfälligen Aufhebung der Massnahme auf einen Schlussbericht der Beiständin zu verzichten (KESB-act. 1.163). 5. 5.1 In formeller Hinsicht beantragte E.________ in seiner Eingabe vom 19. Juli 2020 die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. L.________. Am 6. August 2020 teilte ihm das Gericht mit, angesichts seiner Minderjährigkeit gehe es davon aus, dass er eine Kindervertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB beantragen möchte. Die Bestellung einer solchen sei jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht nötig (vgl. zur Begründung lit. G vorstehend) und der Einfachheit halber verzichte es derzeit auf eine formelle Behandlung seines Gesuchs. Falls er an seinem Antrag um Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB indessen festhalten wolle, würde das Gericht eine formelle und anfechtbare Verfügung erlassen. Am
16 Urteil F 2020 23
4. September 2020 verzichtete er diesen Antrag, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der KESB eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung vor. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die KESB habe sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem von der Beiständin in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 erwähnten Loyalitätskonflikt von E.________ noch mit ihrem Antrag betreffend Anordnung einer psychologischen Therapie für ihn auseinandergesetzt. Insbesondere hätte die KESB festhalten müssen, dass die Gutheissung des Antrags der Beiständin dem Beziehungsaufbau von E.________ zum Beschwerdeführer hätte dienen sollen. Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass es die KESB im angefochtenen Entscheid offenliess, ob tatsächlich von einem Loyalitätskonflikt auszugehen ist. Sie verneinte nämlich unter Verweis auf die von ihr angeordneten Abklärungen sowohl eine Gefährdung des Wohls von E.________ als auch die Notwendigkeit einer therapeutischen Begleitung und begründete ihre Beurteilung. Zudem würde es dem Wohl von E.________ widersprechen, wenn seine Aussagen, die Beistandschaft belaste ihn und er möchte seinen Vater nicht mehr sehen (eine Aussage, die er konstant wiederhole), nicht ernst genommen würden (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die KESB legte eingehend dar, dass und aus welchen Gründen der von E.________ immer wieder konsequent geäusserte Wille zu respektieren sei. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese Ausführungen der KESB im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung darstellen sollten. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 6. In Nachachtung von Art. 313 Abs. 1 ZGB hat die KESB bestehende Kindesschutz- massnahmen der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern. Um die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern aufrecht zu erhalten, muss daher nach wie vor eine Gefährdung des Wohls von E.________ zu bejahen sein, was im Folgenden zu prüfen ist.
17 Urteil F 2020 23 6.1 Um Klarheit darüber zu bekommen, ob für die Wahrung des Wohls von E.________ die Aufrechterhaltung der bestehenden Schutzmassnahmen notwendig ist oder nicht, erteilte die KESB den Unterstützenden Diensten (KESUD) einen entsprechenden Abklärungsauftrag. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sind im Abklärungsbericht Kinder vom 20. Januar 2020 (KESB-act. 5.23) enthalten. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen gegen den Bericht vor und kritisiert zudem, die KESB habe einzig auf diesen abgestellt. Da die KESB im angefochtenen Entscheid – abgesehen vom Abklärungsbericht – unter anderem die Aussagen der Beiständin, den Arztbericht von Dr. K.________ vom 19. Juni 2019, die Schulzeugnisse von E.________ der 6. Primarklasse und die bei den Anhörungen des Beschwerdeführers, der Kindsmutter und von E.________ gemachten Äusserungen gewürdigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen hat, trifft es nicht zu, dass die KESB einzig auf den Abklärungsbericht abgestellt hätte. Im Folgenden ist auf die vom Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht geltend gemachten Rügen einzugehen. Vorab bemängelt er, der Abklärungsbericht Kinder entspreche nicht der "gängigen Methode". Was er konkret damit meint, legt er nicht schlüssig und nachvollziehbar dar, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Des Weiteren legt der Beschwerdeführer dar, der Abklärungsbericht setze sich nicht mit dem Abklärungsauftrag der KESB auseinander. Allerdings geht der Bericht auf die aktuelle Lebenssituation von E.________ ein, insbesondere auch auf seine gesundheitliche (mit Einholung eines aktuellen ärztlichen Berichts) und schulische Entwicklung. Er beschreibt die aktuelle Situation betreffend die persönlichen Kontakte und den Informationsaustausch zwischen E.________ und seinem Vater. Abschliessend enthält der Abklärungsbericht eine Empfehlung, womit er sich entgegen der anderslautenden Rüge des Beschwerdeführers mit dem erteilten Auftrag auseinandersetzt (vgl. dazu S. 6 des Abklärungsberichts und Schreiben der KESB vom 7. März 2019; KESB-act. 1.133). Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der Abklärungsbericht mit keinem Wort den von der Beiständin angesprochenen Loyalitätskonflikt von E.________ erwähne, ist diese Rüge aktenwidrig. Beispielsweise geht der Bericht auf Seite 13 auf diese Thematik ein. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers berücksichtigt der Bericht den Umstand, dass in der Vergangenheit Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ stattgefunden haben (vgl. beispielsweise S. 3 des Berichts).
18 Urteil F 2020 23 Ein weiterer Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft die Abklärungsperson M.________. Im Schreiben der Kindsmutter an diese vom 17. Juni 2019 (BF-act. 5) stehe Folgendes: "Nach einem guten Gespräch vom 7. Juni 2019 verbleiben wir, dass für die Aufhebung der Beistandschaft folgende Unterlagen benötigt werden". Aus dieser Formulierung der Kinds- mutter leitet der Beschwerdeführer ab, dass M.________ den Abklärungsbericht nicht unvoreingenommen verfasst und die Kindsmutter vorgängig über die Aufhebung der Beistandschaft informiert haben soll. Ihm ist jedoch entgegen zu halten, dass aus diesem Satz der Kindsmutter wohl deren Wunsch nach der Aufhebung der Beistandschaft abzuleiten ist. Es kann darin jedoch kein Beleg dafür gesehen werden, dass ihr die Abklärungsperson irgendwelche Zusicherungen gemacht hätte; insbesondere verfügt diese ja auch nicht über eine Entscheidbefugnis. Es bleibt mithin festzuhalten, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Abklärungsbericht als unbegründet erweisen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Bericht auf einer falschen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung basieren sollte. 6.2 Unter Verweis auf das Scheiben der Beiständin vom 28. Februar 2018 macht der Beschwerdeführer sodann eine Gefährdung des Wohls von E.________ geltend. Die Beiständin habe die Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________ beantragt und zur Begründung auf den bei ihm zu bejahenden Loyalitätskonflikt verwiesen. Zu prüfen ist somit die Notwendigkeit der Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________. 6.2.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Beiständin D.________ mittlerweile auch die Aufhebung der Beistandschaft befürwortet (vgl. ihr E-Mail vom
21. April 2020). Sie führt zur Begründung aus, auch mit zusätzlichen Massnahmen oder Weisungen könne keine Verbesserung für die Kontakte zwischen Vater und Sohn erreicht werden. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch unzutreffend, da sie Akteneinsicht genommen hat (vgl. dazu Schreiben der Rechtsvertreterin vom
20. Mai 2020, KESB-act. 1.167) und sich das erwähnte E-Mail in den Akten der KESB befindet (KESB-act. 1.163), sodass ihr dieses vorgelegen hat. 6.2.2 In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 erwähnt die Beiständin zwar psychoso- matische Beschwerden von E.________, als Grund für ihre Therapieempfehlung bezeichnet sie jedoch den Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinden soll (einen solchen
19 Urteil F 2020 23 erwähnte auch der Mediator RA J.________; vgl. sein Schreiben vom 19. Mai 2017; KESB-act. 1.108). Das Vorhandensein eines Loyalitätskonflikts begründet die Beiständin im Wesentlichen mit der engen Beziehung von E.________ zu seiner – ihrem Ex-Partner kritisch gegenüberstehenden – Mutter. Allerdings macht die Beiständin nicht geltend, dass sich die Kindsmutter gegenüber E.________ schlecht geäussert habe bzw. äussere. Auch der Mediator RA J.________ verneint, klare Indizien gefunden zu haben, die darauf hindeuten könnten, dass die Kindsmutter E.________ aktiv negativ "bearbeitet" habe (vgl. sein Schreiben vom 19. Mai 2017 S. 2). Die nähere Betrachtung der Begründung der Beiständin verdeutlicht, dass sie allgemein und nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen argumentiert: Ein Kind in einer solchen Situation fühle sich unbewusst der Mutter verpflichtet, möchte sie nicht traurig sehen und ihre Zuneigung nicht verlieren. Da der Kontakt zum Vater und zur Mutter aus entwicklungspsychologischer Sicht wesentlich zu einer gesunden psychischen Entwicklung eines Kindes beitrage, wäre es für E.________ wichtig, auch zum Vater eine unbeschwerte Beziehung aufbauen und pflegen zu können. Bei dieser Argumentation handelt es sich um allgemeine entwicklungspsychologische Grundsätze und nicht um eine Beurteilung der konkreten Situation von E.________, sodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Des Weiteren macht die KESB in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, erfahrungsgemäss stellten Loyalitätskonflikte nur einen Aspekt dar, da Kontaktverweigerungen auf Seiten des Jugendlichen diverse Gründe haben könnten: Vermeidungsverhalten, Kontaktverweigerung als forcierter Schritt zur Ablösung von einem Elternteil, übermässiger Druck des umgangsberechtigten Elternteils auf den Jugendlichen, Solidarisierung mit der Hauptbezugsperson usw. (vgl. Vernehmlassung der KESB vom
15. Juli 2020). Nach der Ansicht seines Hausarztes Dr. K.________ ist E.________ gesund und altersentsprechend entwickelt. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Belastungssituation. Er kommt gut in der Schule mit, seine sozialen Kontakte sind erfüllend und in der Familie ist er voll integriert (Bericht von Dr. K.________ vom 19. Juni 2019). Dass die Kindsmutter den Kinderarzt ausgetauscht haben soll, um etwas zu vertuschen, erscheint als spekulativ, sodass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Aus dem Umstand, dass Dr. K.________ über keine kinderpsychologische Ausbildung verfügt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist
20 Urteil F 2020 23 nämlich zu beachten, dass Dr. K.________ als Arzt mit dem Facharzttitel "FMH Allgemeine Medizin" wohl besser zu einer Beurteilung der psychischen Gesundheit von E.________ in der Lage sein dürfte als die Beiständin. Es lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen, dass die Beiständin über eine medizinische oder über eine (kinder-) psychologische Ausbildung verfügen würde. Ausserdem deckt sich die Beurteilung von Dr. K.________ auch mit den Ergebnissen des Abklärungsberichts Kinder, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. Schliesslich erhielt die Beiständin von der Primarschule die Information, dass die schulischen Leistungen von E.________ gut bis sehr gut seien, was auch die von der Mutter eingereichten Zeugnisse bestätigen (KESB-act. 1.146). Es ist letztlich unklar, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt hinter der Verweigerungshaltung von E.________ steht. Dies kann jedoch offen bleiben, da in casu eine Kindeswohlgefährdung klar zu verneinen und der Wille von E.________ betreffend derzeitigem Verzicht auf einen Umgang mit seinem Vater zu respektieren ist (vgl. dazu auch E. 6.3 nachfolgend). Gerade diese Respektierung seines Willens entspricht einem grundlegenden emotionalen Bedürfnis von E.________. Die Notwendigkeit der Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________ ist daher zu verneinen. 6.3 An dieser Stelle ist auf den Willen von E.________ einzugehen. In Würdigung der vorliegenden Akten fällt die von ihm konsequent wiederholte Äusserung auf, wonach er zu seinem Vater keinen Kontakt möchte. Gegenüber der abklärenden Sozialarbeiterin M.________ legte er dar, falls er doch zu seinem Vater Kontakt aufnehmen möchte, verfüge er über seine Adresse und Telefonnummer und werde dies selber tun. Er brauche keine Beiständin mehr. Die Beistandschaft belaste und verärgere ihn (Abklärungsbericht Kinder, S. 9 ff.). Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen KESB-Entscheids war E.________ 13 ½ Jahre alt und er wurde am 9. Oktober 2020 14 Jahre alt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kindsmutter habe den Willen von E.________ beeinflusst, ist ihm die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach ein Kind bzw. ein Jugendlicher ungefähr ab dem 12. Altersjahr zu einer autonomen Willensbildung fähig ist und bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund rückt (vgl. E. 2 vorstehend). Auf diese Thematik ging die KESB im angefochtenen Entscheid ein, sodass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht, ungenügende Sachverhaltsabklärung und Willkür zu verneinen ist.
21 Urteil F 2020 23 Ausserdem konnte die Abklärungsperson M.________ keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für eine negative Beeinflussung von E.________ durch die Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater feststellen (Abklärungsbericht S. 12). Auch der Mediator RA J.________ verneint, klare Indizien gefunden zu haben, die darauf hindeuten könnten, dass die Kindsmutter E.________ aktiv negativ "bearbeitet" habe (vgl. sein Schreiben vom
19. Mai 2017 S. 2). Es trifft jedoch zu, dass E.________ bei seiner Mutter lebt und dies sein Lebensmittelpunkt ist. Eine gewisse Orientierung an ihr und ihrem Verhalten ist daher ganz natürlich und wohl auch nicht vermeidbar. Aus der von ihm erwähnten Empfehlung des Mediators RA J.________ vom 19. Mai 2017 betreffend Ermutigung und Unterstützung der Kindseltern in der Umsetzung des Besuchsrechts (Beschwerde Ziff. 7.4) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist diesbezüglich nämlich zu beachten, dass zwischen der Empfehlung und dem in casu angefochtenen Entscheid der KESB vom 12. Mai 2020 drei Jahre liegen und sich die Verhältnisse zwischenzeitlich erheblich verändert haben bzw. E.________ drei Jahre älter geworden ist. Aufgrund seines Alters (mittlerweile 14½ Jahre) und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ muss diese hoch gewichtet werden. Es ist zu erwarten, dass ihn eine allfällige Missachtung seines klar formulierten Willens kaum umzustimmen vermöchte und ihn in seiner Verweigerungshaltung nur noch bestärken würde. Jedenfalls wäre ein solches Signal an E.________ fatal. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft und die Ablehnung eines Kontakts zu seinem Vater muss ernst genommen werden, ansonsten E.________ als Person nicht ernst genommen würde, was mit seinem Wohl nicht vereinbar wäre. 6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung von E.________ wünschenswert wäre, wenn er Kontakt mit dem Vater als männliche Bezugsperson pflegen könnte. Allerdings dürfte es geradezu sinnlos sein, gegen seinen klar geäusserten Willen zu versuchen, einen Kontakt zu seinem Vater anzubahnen. Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Da E.________ seit längerem keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt mit ihm auch keinen Kontakt haben möchte, ist auch von einem begleiteten Besuchsrecht abzusehen, denn es liegt nicht mehr am Gericht zu versuchen, bei Jugendlichen in diesem Alter die
22 Urteil F 2020 23 Kontaktaufnahme nach so langer Abwesenheit eines Elternteils zu diesem anzubahnen, auch wenn dies menschlich an und für sich erstrebenswert wäre (vgl. dazu BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist eine Gefährdung des Wohls von E.________ zu verneinen, sodass die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB aufzuheben ist. Es ist folgerichtig, dass damit auch die bestehende Weisung an die Eltern – alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert – ebenfalls gestützt auf Art 313 Abs. 1 ZGB aufgehoben wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde schliesslich gewahrt. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, es seien keine Alternativen zur Aufhebung der Beistandschaft geprüft worden (beispielsweise telefonische Kontakte zur Beiständin; Beschwerde S. 14 erster Abschnitt), ist ihm entgegen zu halten, dass die Anordnung solcher Massnahmen ebenfalls den klar geäusserten Willen von E.________ missachten würden und daher abzulehnen sind. Es kann nicht die Aufgabe der KESB sein, eine Beziehung zwischen einem Vater und seinem mittlerweile 14-jährigen Sohn zu erzwingen, wenn sich dieser einer solchen konsequent verweigert. Sein Wille ist zu beachten, weshalb auf die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten ist. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Der in behördlicher Funktion amtenden KESB wie auch der Beiständin steht keine Parteientschädigung zu; den übrigen Verfahrensbeteiligten ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschä- digung zuzusprechen.
23 Urteil F 2020 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an C.________, an die Beiständin D.________, Mandatszentrum Zug, und an E.________. Zug, 16. April 2021 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am